lag für teilgewerbliche Nutzung der Wohnung - Anerkennung während der Karenzzeit - darlehensweise Übernahme von Mietschulden zur Sicherung der Unterkunft Leitsatz 1. Ein in einem Mietvertrag vereinbar
§ 22Nr.
20, juris Rn. 20), wobei auf dasjenige abzustellen ist, was zu Wohnzwecken angemietet wurde oder untrennbarer Gegenstand der Mietvereinbarung ist (BSG, Urteil vom 19. Mai 2021 – B 14 AS 39/20 R –,
§ 22Nr.
117, juris Rn. 14). § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist demgegenüber keine Rechtsgrundlage zur Übernahme von Kosten, die durch die berufliche Nutzung von Räumen anfallen (BSG, Urteil vom 23. November 2006 – B 11b AS 3/05 R –,
§ 16Nr.
1, juris Rn. 15; BSG, Urteil vom
- April 2011 – B 14 AS 32/09 R –, juris Rn. 35; zur gemischten Nutzung von Räumlichkeiten bei fehlender Abtrennbarkeit vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER –, juris Rn. 5). Randnummer 32 Der Antragsgegner hat der Berechnung des Leistungsanspruchs für den Zeitraum vom
- April bis
- September 2024 bereits alle Kosten, die als Bedarfe für Unterkunft und Heizung anzuerkennen sind, in tatsächlicher Höhe zugrunde gelegt. Die unterkunfts- und heizungsbezogenen Zahlungsverpflichtungen setzen sich aus der Nettokaltmiete (865,50 €), den Betriebskosten (maximal 273,- €) und den Heizkosten (maximal 300,- €) zusammen und belaufen sich mithin auf insgesamt 1.438,50 € pro Monat. Unter Berücksichtigung des Kopfteilprinzips (vgl. hierzu etwa BSG, Urteil vom
- Februar 2018 – B 14 AS 17/17 R –,
§ 22Nr.
94, juris Rn. 13 ff.) ist die Hälfte davon, d. h. ein Betrag in Höhe von 719,25 €, dem Bedarf des Antragstellers zuzuordnen. In eben dieser Höhe sind dem Antragsteller mit dem Änderungsbescheid vom
- Juli 2024 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- August 2024) Leistungen für Unterkunft und Heizung gewährt worden. Ob die Betriebs- und Heizkosten angesichts der Tatsache, dass im streitigen Zeitraum drei Räume der Wohnung (80 m²) für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit genutzt wurden (dazu näher sogleich), ggf. nur anteilig als unterkunfts- bzw. heizungsbezogene Aufwendungen hätten eingestuft werden dürfen, kann offen bleiben. Der Antragsgegner hat diese Nebenkosten jedenfalls in vollem Umfang berücksichtigt. Insoweit ist der Änderungsbescheid vom
- Juli 2024 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- August 2024) allenfalls rechtswidrig begünstigend. Randnummer 33 Der im Mietvertrag vom
- Mai 2005 vereinbarte Gewerbezuschlag, der sich im streitigen Zeitraum auf monatlich 1.092,48 € bzw. kopfteilig 546,24 € belief, gehört nicht zu den Unterkunftskosten. Es handelt sich um eine Aufwendung, die für die geschäftliche Nutzung von drei Räumen (80 m²) der Wohnung angefallen ist. Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass die Werbeagentur im streitbefangenen Zeitraum vom
- April bis
- September 2024 tatsächlich weiterhin betrieben worden ist. Zwar konnte der Antragsteller seine Arbeitskraft nicht uneingeschränkt der Ausübung der selbständigen Tätigkeit widmen, weil er sich im Juni 2024 für zwei Wochen im Krankenhaus befand und darüber hinaus vom
- Juli bis
- August 2024 arbeitsunfähig war. Hieraus lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, das Gewerbe sei aufgegeben worden. Im Gegenteil deuten alle Umstände darauf hin, dass die selbständige Tätigkeit fortgesetzt wurde, wenngleich aufgrund des „Wegbrechens“ wichtiger Kunden nur geringe Einnahmen erzielt wurden. Der Antragsteller hat in der beim Antragsgegner eingereichten, unter dem
- Mai 2024 ausgefüllten EKS selbst angegeben, dass drei Räume mit einer Fläche von insgesamt 80 m² gewerblich genutzt würden. Die (voraussichtlichen) Betriebseinnahmen hat er für den Zeitraum von April bis September 2024 auf insgesamt 5.729,22 € beziffert. Zugleich hat er (voraussichtliche) Betriebsausgaben in Höhe von insgesamt 13.763,49 € geltend gemacht, unter anderem in Form von Kosten für Software, Telefon und Büromaterial und eben Raumkosten. Für den Fortbetrieb der Werbeagentur spricht darüber hinaus, dass der Antragsteller und seine Ehefrau im streitigen Zeitraum von der Mutter des Antragstellers ein Darlehen in Höhe von monatlich 240,- € erhielten, welches ausweislich des Darlehensvertrags vom
- April 2024 der „vorübergehenden Existenzsicherung der Firma“ diente. Außerdem hat der Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren selbst vorgetragen, dass er und seine Ehefrau wieder dabei seien, neue Kunden zu akquirieren bzw. alte neu zu „aktivieren“ (Schriftsatz vom
- August 2024). Der Internetauftritt ist ebenfalls weiterhin aktiv. Schließlich haben der Antragsteller und seine Ehefrau die Nachzahlung aus der Regelaltersrente bzw. die (Nach-)Zahlungen der Leistungen für Unterkunft und Heizung zu einem großen Teil zur Deckung von Betriebsausgaben verwendet, die – so ihre eigene Erklärung – das Unternehmen „langfristig sichern“ sollen (Schriftsatz vom
- August 2024). Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist es ausgeschlossen, dass der Betrieb der Werbeagentur im streitigen Zeitraum eingestellt wurde. Randnummer 34 Der Senat verkennt nicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch sonstige Zahlungsverpflichtungen Bedarfe im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auslösen, wenn sie im Rahmen eines einheitlichen Mietvertrags fest an die Anmietung der Wohnung gekoppelt sind und nicht vermieden werden können (vgl. etwa BSG, Urteil vom
- Mai 2021 – B 14 AS 39/20 R –,
§ 22Nr.
117, juris Rn. 15 ff.: Garagenzuschlag für Pkw-Stellplatz; BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 – B 14 AS 14/08 R –,
§ 22Nr.
20: Nutzungsentgelt für eine Kücheneinrichtung). Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den Konstellationen, über die das Bundessozialgericht zu entscheiden hatte, jedoch dadurch, dass es dort um reine Wohnraummietverhältnisse ging, während der Antragsteller und seine Ehefrau einen Mietvertrag über die teilgewerbliche Nutzung einer Wohnung abgeschlossen haben. Bei dem im Mietvertrag vereinbarten Gewerbezuschlag handelt es sich um eine Betriebsausgabe, die bei der Berechnung des Einkommens aus der selbständigen Tätigkeit nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Bürgergeld-Verordnung (Bürgergeld-V) von den Betriebseinnahmen abzusetzen ist. Der Gewerbezuschlag kann nicht – abhängig vom Erfolg oder Misserfolg des Unternehmens – wahlweise bzw. zeitweise den Unterkunftskosten im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zugeordnet werden, sondern bleibt auch dann Betriebsausgabe, wenn aus der (weiterhin ausgeübten) selbständigen Tätigkeit keine Gewinne mehr erwirtschaftet werden. Andernfalls würden im Ergebnis die Verluste aus der Erwerbstätigkeit auf die öffentliche Hand abgewälzt werden, was indes gerade nicht Zweck der Leistungen nach dem SGB II ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 – B 4 AS 17/15 R –,
§ 11Nr.
75, juris Rn. 32). Randnummer 35 Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der Regelung zur Karenzzeit in § 22 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 SGB II. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Bürgergeld-Gesetz (BT-Drucks. 20/3873, Seite 3, 51 und 89) soll es hilfebedürftigen Leistungsberechtigten mit der zum
- Januar 2023 eingeführten Karenzzeit ermöglicht werden, sich auf die Arbeitsuche zu konzentrieren, statt zeitgleich mit dem Leistungsbezug eine neue Wohnung suchen zu müssen. Zugleich soll sie als Anreiz dienen, die Hilfebedürftigkeit innerhalb des Karenzzeitraums zu überwinden. Die Karenzzeit gilt ausweislich des Wortlauts des § 22 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 SGB II jedoch nur für die „Bedarfe für Unterkunft“. Ausgenommen sind Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur (§ 22 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Auch Heizkosten werden von der Regelung zur Karenzzeit nicht erfasst (vgl. Luik, in: Luik/Harich, SGB II,
- Auflage 2024, § 22 Rn. 98b). Dasselbe gilt für den im vorliegenden Verfahren im Streit stehenden Gewerbezuschlag. Eine analoge Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 SGB II scheidet aus, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Der Gesetzgeber hat die Regelung zur Karenzzeit bewusst auf die Bedarfe für Unterkunft begrenzt (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom
- November 2022, BT-Drucks. 20/4360, Seite 34 zu § 22). Randnummer 36 b) Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf (darlehensweise) Übernahme von Schulden nach § 22 Abs. 8 SGB II. Randnummer 37 Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist (§ 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II). Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht (§ 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II). Die im Rahmen der Schuldenübernahme zu gewährenden Geldleistungen sollen nach § 22 Abs. 8 Satz 4 SGB II als Darlehen erbracht werden. Randnummer 38 Welcher Teil der vom Vermieter zuletzt unter dem
- September 2024 mitgeteilten Zahlungsrückstände als Schulden im Sinne des § 22 Abs. 8 SGB II zu qualifizieren ist (zur Abgrenzung von Schulden nach § 22 Abs. 8 SGB II und Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II vgl. BSG, Urteil vom
- März 2010 – B 4 AS 62/09 R –,
§ 22Nr.
38, juris Rn. 17 sowie BSG, Urteil vom 13. Juli 2022 – B 7/14 AS 52/21 R –,
§ 22Nr.
122, juris Rn. 15), bedarf hier keiner weiteren Differenzierung. Ein Anspruch auf Übernahme der gegenüber dem Vermieter bestehenden Verbindlichkeiten als Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II scheidet jedenfalls aus. Randnummer 39 Ausgangspunkt für die Prüfung ist zunächst § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II, wonach die Übernahme von Schulden in jedem Fall voraussetzt, dass sie „zur Sicherung der Unterkunft“ (oder Behebung einer vergleichbaren Notlage) gerechtfertigt ist. Die Übernahme der Schulden steht im Ermessen des SGB II-Trägers (§ 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II: „können“). Dieses Ermessen ist nach Satz 2 eingeschränkt, wenn – als weitere Tatbestandsvoraussetzungen – die Übernahme der Schulden gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. In diesem Fall sollen die Schulden übernommen werden. Randnummer 40 Im vorliegenden Fall scheitert der Anspruch auf (darlehensweise) Übernahme der Mietrückstände (einschließlich der Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 vom 4. September 2023) daran, dass die Schuldenübernahme jedenfalls nicht „gerechtfertigt“ im Sinne des § 22 Abs. 8 Satz 1 bzw. Satz 2 SGB II ist. Randnummer 41 § 22 Abs. 8 SGB II schützt die Wohnung dann, wenn ihr Erhalt durch die Übernahme von Schulden gerechtfertigt ist. Grundsätzlich ist für die Übernahme der Schulden zu fordern, dass die laufenden Kosten für die Unterkunft abstrakt angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind (BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 – B 14 AS 58/09 –,
§ 22Nr.
41, juris Rn. 26). Ist die mit der Übernahme der Schulden bezweckte langfristige Sicherung der Wohnung nicht zu erreichen, ist die Schuldenübernahme in der Regel nicht gerechtfertigt (Luik, in: Luik/Harich, SGB II,
- Aufl. 2024, § 22 Rn. 328 m. w. N.). In Fällen einer nur geringen Unterdeckung der laufenden Kosten kann ausnahmsweise auch die Sicherung einer kostenunangemessenen Unterkunft geboten sein, etwa dann, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Überwindung der Hilfebedürftigkeit in nächster Zeit zu rechnen ist (Lauterbach/Groskreutz, in: BeckOGK, SGB II, Stand:
- Dezember 2021, § 22 Rn. 138). Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls. Randnummer 42 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Übernahme von Schulden zur Sicherung der Unterkunft hier nicht gerechtfertigt. Unabhängig von der Frage, ob die laufenden Kosten für die Unterkunft abstrakt angemessen sind, würde eine Schuldenübernahme nicht den langfristigen Erhalt der Wohnung sicherstellen. Aufgrund des monatlich anfallenden Gewerbezuschlags in Höhe von 1.092,48 € bzw. kopfteilig 546,24 €, der – wie oben gezeigt – nicht zu den Unterkunftskosten gehört und somit auch nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu übernehmen ist, kann die Wohnung vom Antragsteller und seiner Ehefrau aller Voraussicht nach nicht gehalten werden. Die Kosten werden mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auch künftig dazu führen, dass immer wieder erhebliche Mietrückstände auftreten. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller und seine Ehefrau auch bisher noch nicht einmal die ihnen gewährten Leistungen für Unterkunft und Heizung vollständig an den Vermieter „weitergeleitet“ haben, sondern sie zu einem großen Teil (zweckwidrig) zur Deckung von Betriebsausgaben, z. B. für Büromaterial, Telefon und Software, eingesetzt haben. Dies erklärt im Übrigen auch, weshalb weiterhin so erhebliche Mietrückstände bestehen. Es liegen zum jetzigen Zeitpunkt auch keine Tatsachen vor, die den Schluss erlauben würden, dass der Antragsteller und seine Ehefrau in absehbarer Zeit wieder Einkommen aus dem Betrieb der Werbeagentur erzielen könnten. In der Anlage EKS, die der Antragsteller unter dem
- September 2024 ausgefüllt und im Rahmen seines Weiterbewilligungsantrags beim Antragsgegner eingereicht hat, hat er die voraussichtlichen Betriebseinnahmen für den Folgebewilligungszeitraum (Oktober 2024 bis März 2024) auf insgesamt 1.520,33 € und die Betriebsausgaben auf insgesamt 3.632,76 € beziffert, wobei in diesen Betriebsausgaben noch nicht einmal die Raumkosten enthalten sind. Bei dieser Sachlage ist eine zeitnahe Überwindung der Hilfebedürftigkeit nicht zu erwarten. Randnummer 43
- Eine andere Beurteilung ist auch nicht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom
- Mai 2005 – 1 BvR 569/05 –, juris) zu den aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) resultierenden Anforderungen an den Prüfungsmaßstab im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geboten. Randnummer 44 Grundsätzlich ist für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen. Allerdings stellt Art. 19 Abs. 4 GG besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn ohne die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können. Hierbei gilt: Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
- Februar 2013 – 1 BvR 2366/12 –, juris Rn. 3). Ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich – etwa weil es dafür weiterer, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen bedürfte –, kann die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf der Grundlage einer Folgenabwägung erfolgen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom
- September 2016 – 1 BvR 1335/13 –, juris Rn. 20). Randnummer 45 Auch nach dem so angelegten, verfassungsrechtlich geprägten Prüfungsmaßstab ist die begehrte einstweilige Anordnung hier nicht zu erlassen. Eine Entscheidung im Wege der Folgenabwägung kommt nicht in Betracht. Der Sachverhalt ist geklärt, soweit er der Klärung bedarf. Die Rechtslage hat der Senat nicht nur summarisch, sondern in Anbetracht der dem Antragsteller drohenden Beeinträchtigungen abschließend geprüft. Randnummer 46
- Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Randnummer 47
- Dem Antragsteller ist gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Landessozialgericht zu gewähren. Er kann nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen. Die Rechtsverfolgung bot hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auch wenn der Antragsteller mit seinem Begehren letztlich nicht durchgedrungen ist, war seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bzw. seiner Beschwerde durchaus eine reale und nicht nur ganz entfernt liegende Erfolgschance beizumessen (vgl. zum Prüfungsmaßstab bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten BVerfG, Beschluss vom
- März 1990 – 2 BvR 94/88 –, juris Rn. 26). Schließlich war die Rechtsverfolgung nicht mutwillig. Randnummer 48
- Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001594736