Prüfungsmaßstab des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Verfahren nach § 55 RVG - Rechtsmittelbelehrung im Gerichtsbescheid - Fiktive Terminsgebühr - Darlegung der Berechtigung der Gebührenbestände
§ 104
ZPO – für das anerkannt ist, dass dieses auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten ist, mit der Folge, dass die Klärung streitiger Tatsachen und komplizierterer Rechtsfragen in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich ist, in dem folglich nur Einwände, deren tatsächliche Voraussetzungen unstreitig oder ohne Schwierigkeiten aus den Akten zu ermitteln sind, ausnahmsweise berücksichtigt werden können (vgl. Bundesgerichtshof ‹BGH›, Beschluss vom
- November 2006, IV ZB 18/06; Goldbeck, in: Kern/Diehm, ZPO,
- Aufl. 2020, § 104 Rn. 24; Schulz, in: Münchener Kommentar zur ZPO,
- Aufl. 2020, § 104 Rn. 34) – ist das Verfahren nach § 55 RVG ein vereinfachtes, stark formalisiertes Betragsfestsetzungsverfahren, das nicht der Klärung komplizierter materiell-rechtlicher Fragen dient (vgl. Kammergericht ‹KG›, Beschluss vom
- November 2011, 1 Ws 133/10; Volpert, in: Schneider/Wolf, Anwaltkommentar RVG,
- Aufl. 2017, § 55 Rn. 1, 90). Da im Verfahren nach § 104 ZPO der Rechtspfleger, also ein Beamter des gehobenen Justizdienstes (vgl. § 21 Nr. 1 Rechtspflegergesetz und §§ 1, 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspfleger des Landes Berlin), im Verfahren nach § 55 RVG hingegen der UdG, also in der Regel ein Beamter des mittleren Justizdienstes (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsstellenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und für die Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg, § 3 Abs. 2 Geschäftsstellenordnung für das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg und die Sozialgerichte des Landes Brandenburg und § 1 Kostenverfügung ‹(KostVfg›), entscheidet, und da im Verfahren nach § 55 RVG die Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 6 Satz 4 RVG), im
§§ 103, 104 ZPO hingegen die Rechtsbeschwerde zugelassen werden kann (vgl.
§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist das Verfahren nach § 55 RVG einfach zu halten (vgl. Landesarbeitsgericht ‹LAG› Nürnberg, Beschluss vom
- Oktober 2015, 2 Ta 118/15). Der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts soll mit „geringst möglichem Verwaltungsaufwand“ festgestellt werden können (vgl. Volpert, in: Schneider/Wolf, Anwaltkommentar RVG,
- Aufl. 2017, § 55 Rn. 2). Die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter im
§ 55RVG sind demzufolge gering (vgl.
Bayerisches LSG, Beschluss vom
- Januar 2016, L 15 SF 47/15 E; Bayerisches LSG, Beschluss vom
- März 2020, L 12 SF 271/16 E; Bayerisches LSG, Beschluss vom
- Oktober 2016, L 15 SF 229/14 E; Thüringer LSG, Beschluss vom
- Februar 2019, L 1 SF 294/18 B). Daraus folgt einerseits, dass der UdG grundsätzlich nicht prüfen darf/muss, ob die gebührenauslösende Tätigkeit des beigeordneten Rechtsanwalt erforderlich war (vgl. Müller/Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG,
- Aufl. 2023, § 55 Rn. 51; Volpert, in: Schneider/Wolf, Anwaltkommentar RVG,
- Aufl. 2017, § 55 Rn. 72; Bayerisches LSG, Beschluss vom
- Mai 2018, L 12 SF 94/18; vgl. auch: Oberlandesgericht ‹OLG› Stuttgart, Beschluss vom
- Mai 2007, 8 W 169/07: „Müsste der Urkundsbeamte tatsächlich jede gebührenrechtlich relevante Tätigkeit des Rechtsanwalts auf ihre Notwendigkeit hin überprüfen, würde dies eine unzulässige Einflussnahme auf die Tätigkeit des Rechtsanwalts bedeuten, der in eigener Verantwortung entscheidet, wie er für den Rechtssuchenden im Rahmen der Beratungshilfe am besten tätig wird. Dem Urkundsbeamten fehlt hierfür zudem die Kompetenz. Nur dem Rechtsanwalt stehen alle Informationen zur Verfügung, die ihm eine interessengerechte Tätigkeit für den Rechtssuchenden ermöglichen. Dagegen kann der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, der kein Volljurist ist, auf Grund der meist wenigen ihm bekannten Informationen nicht beurteilen, ob der Rechtsanwalt zu gebührenintensiv gearbeitet hat […].“), und andererseits, dass der beigeordnete Rechtsanwalt Gebührentatbestände, deren Berechtigung nicht offenkundig und auch nicht unschwer den Gerichts- oder Verfahrensakten zu entnehmen ist, im Festsetzungs-, Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren substantiiert darlegen und gemäß § 55 Abs. 5 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 104 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen muss (vgl. Ahlmann, in: Riedel/Sußbauer, RVG,
- Aufl. 2015, § 55 Rn. 15; Hartung, in: Hartung/Schons/Enders, RVG,
- Aufl. 2017, § 55 Rn. 18; Müller-Rabe, in: Gerold/ Schmidt, RVG,
- Aufl. 2023, § 55 Rn. 21; Volpert, in: Schneider/Wolf, Anwaltkommentar RVG,
- Aufl. 2017, § 55 Rn. 25). Randnummer 6 Da sich den Akten, die das Sozialgericht Berlin für das unter dem Aktenzeichen S 63 AS 4906/16 registrierte Verfahren angelegt hat, nicht ohne Schwierigkeiten entnehmen lässt, dass die dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom
- September 2020 beigefügte Rechtsmittelbelehrung vermutlich unrichtig ist, die Antragstellerin dies auch weder in ihrem Antrag vom
- Januar 2022 noch im weiteren Verlauf des Festsetzungs- und Erinnerungsverfahrens substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht hat (mit Schriftsatz vom März 2022 trug sie lediglich vor, dass der „Gerichtsbescheid nicht berufungsfähig“ sei, „weil sich aufgrund des Obsiegens keine Beschwer in Höhe von 750,00 €“ ergebe), ist der Beschluss der UdG des Sozialgerichts Berlin vom
- März 2022 nicht zu beanstanden. Randnummer 7 Einer Antwort auf die Frage, ob eine fiktive Terminsgebühr nach den Sätzen 1 Nr. 2 der Anmerkungen zu Ziffern 3104, 3106 VV RVG auch dann entsteht, wenn ein An-trag auf mündliche Verhandlung zwar „an sich“ zulässig ist, weil „die Berufung nicht gegeben ist“, im konkreten Fall aber mangels Beschwer unzulässig ist (vgl. dazu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof ‹VGH›, Beschluss vom
- Februar 2020, 8 C 18.1889; Verwaltungsgericht ‹VG› Stuttgart, Beschluss vom
- Oktober 2021, A 5 K 2984/21), bedarf es nicht. Randnummer 8 Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG). Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG). Randnummer 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001594740