Randnummer 3 Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter ei- nen Nachteil erleidet. Hat das Verfahren unangemessen lange gedauert, wird ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet (§ 198 Abs. 2 Satz 1 GVG). Allerdings kann hierfür eine Geldentschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls eine Wiedergutmachung auf andere Weise, insbesondere durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts gemäß § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, ausreichend ist (§ 198 Abs. 2 Satz 2 GVG). Da Letzteres vorliegend der Fall ist, hat die beabsichtigte Klage auf Geldentschädigung keine ausreichende Aussicht auf Erfolg. Randnummer 4 Vorliegend ist bei der im PKH-Verfahren (nur) gebotenen summarischen Prüfung von gerichtlichen Inaktivitätszeiten beim SG für folgende Kalendermonate auszugehen: November 2015 bis Dezember 2016 (14 Monate), Januar 2018 bis Januar 2020 (25 Monate), Juni 2020 (1 Monat, März 2020 bis Mai 2020 sind wegen der Corona-Pandemie nicht als Inaktivitätszeit zu berücksichtigen, vgl BSG, Urteil vom 11. Juni 2024 – B 10 ÜG 3/23 R –), November 2020 bis August 2021 (10 Monate). Beim LSG sind folgende Inaktivitätszeiten zu vermerken: Januar 2022 bis September 2023 (21 Monate). Inaktivitätszeiten liegen damit für beide Instanzen im Umfang von insgesamt 73 Monaten vor. Randnummer 5 Die Angemessenheit der Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG in drei Schritten zu prüfen(stRspr; zB BSG, Urteil vom 24. März 2022 - B 10 ÜG 4/21 R - BSGE 134, 32 =
Die maßgebliche Zeiteinheit ist hierbei der Kalendermonat. Den Ausgangspunkt und ersten Schritt der Angemessenheitsprüfung bildet die in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierte Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss. In einem zweiten Schritt ist der Ablauf des Verfahrens insbesondere an den von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Kriterien zu messen, bei denen es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, die auch unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auszulegen und zu vervollständigen sind. Bei der Feststellung der Tatsachen, die zur Ausfüllung der von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten unbestimmten Rechtsbegriffe erforderlich sind und bei deren Subsumtion im Einzelfall kommt dem Entschädigungsgericht ein erheblicher tatrichterlicher Beurteilungsspielraum zu. Auf dieser Grundlage ergibt schließlich die wertende Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände in einem dritten Schritt, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls die Verfahrensdauer jeweils insgesamt noch als angemessen anzusehen ist, wenn eine Gesamtverfahrensdauer, die zwölf Kalendermonate je Instanz übersteigt, auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht. Auch insoweit steht dem Entschädigungsgericht ein Beurteilungsspielraum zu. Randnummer 6 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist zwar unter Berücksichtigung der in beiden Instanzen zuzugestehenden Inaktivitätszeiten von jeweils 12 Monaten grundsätzlich von einer nicht mehr als angemessen anzusehenden Verzögerung für beide Instanzen von insgesamt 49 Kalendermonaten auszugehen. In Rechnung zu stellen ist vorliegend indes, dass im Ausgangsverfahren bereits durch die Mitteilung der Beklagten vom
Nr 13 – Rn 15 – in Abgrenzung zur Rspr des Bundesgerichtshofs <BGHZ 199,190; 200,20>; vgl auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Juli 2013 – 5 C 23/12 D = BVerwGE 147,146 – Rn 63ff). Randnummer 9 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001594751
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