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AG Tiergarten 426 Ds 1053/24 jug Urteil Strafbarkeit des Verteilens von Flugblättern nach dem Terrorangriff der Hamas am 7. Oktober 2023 § 113 Abs 1 S

Strafbarkeit des Verteilens von Flugblättern nach dem Terrorangriff der Hamas am 7. Oktober 2023 Leitsatz 1. In der Bezeichnung des 7. Oktober 2023 als „historischen Moment für alle Befreiungskämpfe d

§ 86aAbs. 1 Nr. 1 St

GB - die im Übrigen auch nicht angeklagt war - scheitert jedenfalls daran, dass der Angeklagten kein bedingter Vorsatz dahingehend unterstellt werden kann, dass ihr die mögliche Eigenschaft der Parole „ Vom Fluss bis zum Meer“ als Kennzeichen einer verbotenen Organisation bekannt war. Es kann dahinstehen, ob die Parole der Hamas, die auf der EU-Terrorliste aufgeführt ist, im Sinne des § 86a StGB zuzurechnen ist. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat erst mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 2. November 2023 ein Betätigungsverbot ausgesprochen, das seit der am selben Tag erfolgten Bekanntmachung wirksam und vollziehbar ist (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 3 VereinsG), und dabei den Slogan „Vom Fluss bis zum Meer“ in sämtlichen Sprachen als Kennzeichen benannt, das nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VereinsG für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots nicht mehr öffentlich und in einer Versammlung verwendet werden darf.

§ 20Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Vereins

G kommt aufgrund der hiesigen Tatzeit vor dem 2. November 2023 ebenfalls nicht in Betracht. Randnummer 30 3.

§ 130Abs. 1 St

GB wegen Volksverhetzung besteht nicht. Die Tathandlung des § 130 Abs. 1 StGB muss sich auf eine hinreichend konkretisierte Gruppe oder Teile der inländischen Bevölkerung beziehen. Eine Strafbarkeit des Ausspruchs „ Vom Fluss bis zum Meer für ein freies Palästina “ scheidet danach bereits deshalb aus, weil er sich nach naheliegendem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv nicht mit einer hinreichenden Konkretheit gegen etwa den jüdischen Bevölkerungsteil Deutschlands richtet. Randnummer 31

  1. Die Angeklagte hat sich, zur Straftat nach § 140 Nr. 2 StGB in Tatmehrheit nach § 53 StGB stehend, zudem wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1 StGB in Tateinheit nach § 52 StGB mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte gemäß § 114 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem sie dem Zeugen PM E. zielgerichtet in den Rücken stieß und ihn sodann kraftvoll mit den Händen und Füßen von hinten umklammerte, um die Festnahme einer anderen Person zu erschweren. Keines der ideal konkurrierenden Delikte des § 113 Abs. 1 StGB und des § 114 Abs. 1 StGB tritt dabei gesetzeskonkurrierend zurück (vgl. BGH, Beschluss vom
  2. Juni 2020 – 5 StR 157/20, NJW 2020, 2347). Randnummer 32 Soweit ein Versteifen der Arme der Angeklagten bei ihrer eigenen anschließenden vorläufigen Festnahme angeklagt war, hat sich dies in der Hauptverhandlung aus tatsächlichen Gründen nicht erwiesen. IV. Randnummer 33 Bei der zu den Tatzeiten 19 Jahre und 10 Monate Jahre alten Angeklagten hat das Gericht gemäß §§ 1, 105 ff. JGG das Jugendstrafrecht angewendet. Die Angeklagte war zu den Tatzeiten Heranwachsende im Sinne des § 1 JGG. Sie ist noch nicht beruflich verfestigt und hat erst nach den hiesigen Taten das Studium der Sozialen Arbeit aufgenommen. Auch finanziell lebt die Angeklagte vollumfänglich von der Unterstützung ihrer Eltern, sodass Reifeverzögerungen nicht auszuschließen waren. Randnummer 34 Zu ihren Gunsten war insbesondere zu berücksichtigen, dass die Angeklagte die Tatvorwürfe zu Ziffer II. 1 bezogen auf den äußeren Geschehensablauf eingeräumt hat. Es ist zudem davon auszugehen, dass die Angeklagte die Flugblätter zudem lediglich „übernahm“, um diese zu verteilen, und sie nicht selbst herstellte. Offenkundig konnte sie wegen des schnellen Eingreifens der Polizeibeamtinnen und -beamten zudem nur wenige Flugblätter an Passantinnen und Passanten weitergeben. Des Weiteren stellen lediglich zwei Sätze auf den Flugblättern strafbare Äußerungen dar. Auch erklärte sie sich mit der außergerichtlichen Einziehung der beschlagnahmten 107 Flugblätter einverstanden. Zudem erlitt der Zeuge PM E. keinerlei Verletzungen und konnte die Angeklagte schnell und leicht durch eine Drehbewegung abschütteln. Zu ihren Lasten war jedoch insbesondere zu berücksichtigen, dass die Angeklagte unterschiedliche Tatbestände - mit unterschiedlichen Schutzrichtungen - erfüllte. Mit der Billigung der Taten der Hamas vom
  3. Oktober 2023 hieß die Angeklagte darüber hinaus besonders grausame Taten mit einer Vielzahl von Opfern gut. Seit der Shoah sind nicht so viele Jüdinnen und Juden innerhalb eines Tages getötet worden wie von der Hamas am
  4. Oktober
  5. Randnummer 35 Nach Abwägung der maßgeblichen Gesichtspunkte hielt das Gericht es für erzieherisch erforderlich, die Angeklagte zur Ableistung von fünfzig Stunden Freizeitarbeiten nach Weisung der Jugendgerichtshilfe binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils anzuweisen, um ihr das Unrecht deutlich vor Augen zu halten. Zudem war sie zur Teilnahme an dem Kurs „Respekt“ binnen gleicher Frist anzuweisen, um ihr hierdurch Gelegenheit und Anlass zur weiteren Auseinandersetzung mit ihren Taten, insbesondere mit der Tat zu Ziffer II. 2., zu bieten und sie von der Begehung zukünftiger, insbesondere gleichgelagerter Straftaten abzuhalten. V. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 74, 109 JGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001595002

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