(juris:
2004) ist nicht einschlägig, wenn das ausländische minderjähriges Kind zu beiden sorgeberechtigten Eltern nachziehen möchte. Die Vorschrift setzt voraus, dass der andere personensorgeberechtigte Elternteil im Ausland verbleibt. (Rn.20) Orientierungssatz Vgl.: VG Berlin, Beschluss vom
- (Vater). Randnummer 2 Die Klägerin beantragte wenige Wochen vor ihrem
ausgeschlossen, weil ihr Vater lediglich im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5
sei. Randnummer 3 Mit ihrer am 3. Juni 2024 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Nachzugsbegehren weiter. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, der Ausschlussgrund in § 29 Abs. 3 S. 3
sei nicht einschlägig, weil ihre Mutter eine Niederlassungserlaubnis besitze. Zudem dürfe sie nicht schlechter gestellt werden als ein ausländisches Kind, dessen im Ausland lebender, ebenfalls sorgeberechtigter Vater sein Einverständnis mit dem Zuzug zur ausländischen Mutter erteile und das deshalb einen Zuzugsanspruch zu seiner Mutter nach § 32 Abs. 3
habe. Randnummer 4 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, Randnummer 5 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Hanoi vom
in Verbindung mit §§ 27, 29, 32, 5
. Randnummer 15 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Verpflichtungsklagen ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der gerichtlichen Entscheidung. Aus Gründen des materiellen Rechts gilt für den Fall, dass – wie hier – ein Anspruch an eine gesetzliche Altersgrenze knüpft, eine Ausnahme von diesem allgemeinen Grundsatz. Setzt der Anspruch ein bestimmtes Alter der Antragstellenden voraus, so muss dieses zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen. Die übrigen Voraussetzungen für den Familiennachzug müssen spätestens auch im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze und zudem der letzten mündlichen Verhandlung oder der gerichtlichen Entscheidung gegeben sein. Bei Anspruchsgrundlagen, die eine Altersgrenze enthalten, die Antragstellende im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung überschritten haben, ist mithin eine auf zwei Zeitpunkte bezogene Doppelprüfung erforderlich (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 1 C 8.21 –, juris Rn. 8 f.). Randnummer 16 Nach §§ 4 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1, 6 Abs. 3 Satz 1 und 2
ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften. Gemäß § 27 Abs. 1
wird die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 des Grund-gesetzes erteilt. Nach § 32 Abs. 1
ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der in den nachfolgenden Nummern 1 bis 7 aufgelisteten Aufenthaltstitel besitzt. Gemäß § 32 Abs. 2 S. 1
gilt Absatz 1 für minderjährige ledige Kinder, die bereits das 16. Lebensjahr vollendet haben und ihren Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit ihren Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet verlegen, nur, wenn sie die deutsche Sprache beherrschen oder gewährleistet erscheint, dass sie sich auf Grund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen können. § 32 Abs. 2 S. 2
sieht Ausnahmen davon vor. Gemäß § 32 Abs. 3
soll bei gemeinsamem Sorgerecht eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt. Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen (§ 32 Abs. 4 S. 1 und 2
). Randnummer 17 Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf eine der vorstehenden Anspruchsgrundlagen berufen. Randnummer 18 1. Die Voraussetzungen von § 32 Abs. 1
liegen nicht vor, weil der Vater der Klägerin keinen der in § 32 Abs. 1
aufgeführten Aufenthaltstitel besitzt. Der Umstand, dass die Mutter der Klägerin eine Niederlassungserlaubnis und damit einen Aufenthaltstitel gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 6
besitzt, genügt nicht. Randnummer 19 Die von der Beklagten im Klageverfahren zitierte einzelne Literaturmeinung, wonach das Erfordernis von Aufenthaltserlaubnissen beider sorgeberechtigten Elternteile gegen Art. 2, 4 Abs. 1 S. 1 lit. b) der Familienzusammenführungsrichtlinie verstoße (NK-AuslR/Oberhäuser, 3. Auflage 2023,
14), weil danach nur ein Zusammenführender im Besitz eines Aufenthaltstitels sein müsse, überzeugt schon deshalb nicht, weil sich diese Einschränkung aus der in Bezug genommenen Richtlinienregelung nicht ergibt. Randnummer 20 2. § 32 Abs. 3
ist vorliegend nicht einschlägig, weil diese Bestimmung allein auf die Konstellation zugeschnitten ist, dass der andere personensorgeberechtigte Elternteil im Ausland verbleibt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom
34; Huber/Mantel
/Eichhorn, 3. Auflage 2021,
12; Bergmann/Dienelt/Dienelt, 14. Auflage 2022,
68) und dies hier nicht der Fall ist. Randnummer 21 Soweit in der Rechtsprechung vereinzelt vertreten wird, dass der andere personensorgeberechtigte Elternteil im Inland wohnhaft sein könne und keines Aufenthaltstitels im Sinne von § 32 Abs. 1
bedürfe, überzeugt dies nicht (vgl. zu in Deutschland getrenntlebenden ausländischen Eltern: VG Berlin, Urteil vom
. Die insoweit erforderliche besondere Härte liegt nur vor, wenn nach den Gegebenheiten des Einzelfalls das Interesse des minderjährigen Kindes und des im Bundesgebiet lebenden Elternteils an dem Zusammenleben im Bundesgebiet deswegen vorrangig ist, weil sich die Lebensumstände wesentlich geändert haben, die das Verbleiben des Kindes im Herkunftsland ermöglicht haben, und weil dem Elternteil eine Rückkehr in das Herkunftsland gegenwärtig nicht zumutbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom
, das dem Nachzugsbegehren der Klägerin entgegensteht, verstößt schließlich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, der eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem untersagt. Randnummer 25 Es liegt bereits keine Ungleichbehandlung vor. Das Erfordernis eines bestimmten Aufenthaltstitels des Zusammenziehenden gilt gleichermaßen für Kinder, die zu ihren sorgeberechtigten Eltern (§ 32 Abs. 1 Alt. 1
), ihrem allein sorgeberechtigten Elternteil (§ 32 Abs. 1 Alt. 2
) oder einem sorgeberechtigten Elternteil (§ 32 Abs. 3
) nachziehen möchten. Randnummer 26 Die Klägerin ist zudem nicht mit der Gruppe derjenigen Kinder vergleichbar, die zu einem Elternteil nachziehen möchten, während der andere Elternteil – anders als bei ihr – im Herkunftsland verbleibt. Randnummer 27 Schließlich wäre selbst, wenn von einer Ungleichbehandlung der Klägerin im Verhältnis zu nur zu einem sorgeberechtigten Elternteil nachziehenden Kindern auszugehen wäre, die Ungleichbehandlung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Dieser ergibt sich aus dem gesetzgeberischen Ziel der Regelung in § 32 Abs. 3
, das darin besteht, denjenigen Kindern die Möglichkeit eines Nachzugs zu einem Elternteil einzuräumen, deren Sorge nie nur einem Elternteil zustehen kann, weil die einschlägige Rechtsordnung keine Alleinsorge vorsieht und für die deshalb ohne die Regelung der Nachzug zu nur einem Elternteil ausgeschlossen wäre (vgl. BT-Drs. 17/13022 S. 21 [„Durch die Neuregelung wird … eine unbeabsichtigte und unerwünschte Benachteiligung von Kindern aus Drittstaaten, deren Rechtsordnungen das alleinige Personensorgerecht nicht kennen, gegenüber Kindern aus Drittstaaten, in denen es die alleinige Personensorge gibt, aufgehoben.“]). Randnummer 28 II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO, wobei es nicht billigem Ermessen entspricht, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser keine Anträge gestellt hat und folglich kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 der Zivilprozessordnung. Randnummer 29 BESCHLUSS Randnummer 30 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 31 5.000,00 Euro Randnummer 32 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001595233
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