Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG: Ladungsmangel aufgrund nicht aktenkundiger Aufgabe des Lebensmittelpunktes; Anforderungen an eine entsprechende Verfahrensrüge Leitsatz 1. Bei der Behauptung einer nicht ordnungsgemäßen Ladung ist es notwendig, dass sich aus der Verfahrensrüge die tatsächlichen Umstände der Ladung und die daraus resultierende fehlende Kenntnis des Betroffenen vom Hauptverhandlungstermin ergeben, die seine Beteiligung an der Hauptverhandlung unmöglich gemacht haben. (Rn.19) 2. Hat der Zusteller die Ladung unter der dem Gericht bekannten Anschrift in den Briefkasten eingeworfen, der zu der Wohnung der weiterhin unter dieser Anschrift wohnhaften Eltern des Betroffenen gehört, bedarf es in der Regel Vortrags zu solchen Umständen, die eine Heilung des Ladungsmangels ausschließen (tatsächliche Übergabe der Ladung an den Betroffenen, Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten). (Rn.21) 3. Rügevernichtende Umstände sind jedenfalls dann mitzuteilen, wenn nach der konkreten Fallgestaltung eine dem geltend gemachten prozessualen Fehler (hier: Ladungsmangel) entgegenstehende Verfahrenslage ernsthaft in Frage kommt. (Rn.22) 4. Dies ist der Fall, wenn der Betroffene in einer früheren Hauptverhandlung von der Verpflichtung, persönlich zu erscheinen, entbunden war und hiernach seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt hat. In diesem Fall ist auch mitzuteilen, dass er überhaupt gewillt war, zur Hauptverhandlung zu erscheinen. (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend AG Tiergarten, 17. Mai 2024, 297 OWi 15/23 Tenor Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. Mai 2024 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Betroffene hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gründe I. Randnummer 1 Die Polizei B. hat am 24. Oktober 2022 gegen die Betroffene einen Bußgeldbescheid wegen der vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 41 km/h erlassen und ein Bußgeld von xxx Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Randnummer 2 Auf den hiergegen rechtzeitig eingelegten Einspruch hat das Amtsgericht am 11. Juli 2023 eine Hauptverhandlung durchgeführt, an der die Betroffene erlaubt nicht teilgenommen hat und die das Tatgericht wegen der positiven Bescheidung des Antrages des Verteidigers auf Einholen eines Sachverständigengutachtens ausgesetzt hat. Randnummer 3 Das Gericht hat u.a. als neuen Hauptverhandlungstermin den 17. Mai 2024 bestimmt, zu dem es die Betroffene laut Zustellungsurkunde am 3. Mai 2024 - wie bei allen Ladungen zuvor - unter der dem Gericht bekannten Anschrift: Straße X, B. geladen hat. Der Postzusteller hat die Ladung in den zu dieser Wohnung gehörenden Briefkasten gelegt. Am 17. Mai 2024 kurz vor Beginn der Hauptverhandlung hat der ebenfalls geladene Verteidiger dem Gericht u.a. mitgeteilt, dass die Mutter der Betroffenen ihn davon in Kenntnis gesetzt habe, dass die Betroffene unter der Ladungsanschrift nicht mehr wohnhaft sei. Sie sei ausgezogen. Am Briefkasten sei der Nachname B. weiterhin vorhanden, weil „die Betroffene den Familiennamen der übrigen Familie führt“. Randnummer 4 Zur Hauptverhandlung waren weder der Verteidiger noch die Betroffene erschienen, die auch nicht von ihrer Präsenzpflicht entbunden war. Randnummer 5 Das Amtsgericht hat den Einspruch verworfen, weil die Betroffene laut Zustellungsurkunde vom 3. Mai 2024 ordnungsgemäß geladen worden und ohne genügende Entschuldigung der Hauptverhandlung ferngeblieben sei, obwohl sie nicht von der Verpflichtung zum Erscheinen entbunden gewesen sei. Randnummer 6 Die Behauptung der Verteidigung zum Auszug der Betroffenen aus der Wohnung unter dessen Anschrift geladen worden sei, sei unsubstantiiert und nicht belegt. Die vom Gericht veranlasste Nachfrage beim Melderegister habe ergeben, dass die Betroffene weiterhin dort gemeldet sei. Randnummer 7 Hiergegen hat der Verteidiger frist- und formgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Hauptverhandlung am 17. Mai 2024 beantragt und zugleich ein Rechtsmittel gegen das Verwerfungsurteil eingelegt. Randnummer 8 Zur Begründung trägt er u.a. vor, dass die Ladung zum Termin am 17. Mai 2024 unwirksam gewesen sei. Die Betroffene - so die eidesstattliche Versicherung der Mutter der Betroffenen vom 29. Mai 2024 - sei am 22. Dezember 2023 ausgezogen, während sie, die Mutter, und ihr Mann unter der Anschrift, unter der zugestellt worden sei, noch wohnhaft seien. Die Ladung sei dort gleichwohl möglich gewesen, weil die Eltern der Betroffenen den gleichen Familiennamen führen und dort noch wohnen. Die Betroffene sei in die T. gezogen und weiterer Schriftverkehr mit der Betroffenen solle unter der im Rubrum genannten Anschrift erfolgen. Randnummer 9 Der Verteidiger hebt hervor, dass die T. Behörden bei der Anmeldung der Betroffenen zugesichert hätten, dass „eine Information an die deutschen Behörden erfolge, mit der sie aus Deutschland abgemeldet wird“. Auf diese Zusage habe sich die Betroffene verlassen. Ferner fügt er eine Lohn- und Meldebescheinigung sowie einen Kontoauszug jeweils in t. Sprache an. Randnummer 10 Neben dem Stellen eines Rechtsbeschwerdeantrages mit Schriftsatz vom 1. Juli 2024 macht der Verteidiger die Begründung des Antrages auf Wiedereinsetzung auch zum Gegenstand der Rechtsbeschwerdebegründung. Ausdrücklich erhebt er die allgemeine Sachrüge. Randnummer 11 Der Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Hauptverhandlung am 17. Mai 2024 ist seit dem 28. August 2024 rechtskräftig abgelehnt worden. II. Randnummer 12 Die Rechtsbeschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet. Randnummer 13 1. Die Rüge, das Amtsgericht habe rechtsfehlerhaft den Einspruch der nicht ordnungsgemäß geladenen Betroffenen, die nicht von ihrer Präsenzpflicht entbunden war, nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, ist bereits wegen unzureichenden Vortrages unzulässig. Randnummer 14 Will die Rechtsmittelführerin einen Ladungsmangel - also ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften - rügen, kann dies im Rechtsbeschwerdeverfahren nur mit einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden. Dass der Verteidiger lediglich die allgemeine Sachrüge erhebt, ist unschädlich. Denn auch bei einer unzutreffenden Bezeichnung der Rüge muss das Rechtsbeschwerdegericht den gesamten Rügevortrag mit Blick auf das verfolgte Ziel der Rechtsbeschwerde, die Aufhebung des angegriffenen Urteils, entsprechend dem Gedanken des § 300 StPO auslegen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 19. März 2001 - 1 St RR 30/01 -, juris). Danach ist festzustellen, dass zumindest eine Verfahrensrüge gewollt ist, mit der eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Verwerfungsurteils herbeigeführt werden soll. Randnummer 15 Auch dass der Rechtsmittelführer keine ausdrückliche Rechtsmittelbegründung eingereicht hat, sondern sich insoweit im Wesentlichen auf die Begründung des Wiedereinsetzungsantrages bezieht, ist unschädlich (vgl. Senat VRS 129, 15 m.w.N.).Dennoch muss das Vorbringen den formellen Anforderungen einer Verfahrensrüge nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen. Danach müssen die den Mangel enthaltenen Tatsachen so vollständig mitgeteilt werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift - ohne Bezugnahmen und Verweisungen - prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, unterstellt, die behaupteten Tatsachen treffen zu (vgl. Senat, Beschlüsse vom 3. Mai 2023 - 3 ORbs 89/23 -, 7. Juni 2021 - 3 Ws (B) 143/21 -, juris und 29. März 2021 - 3 Ws (B) 70/21 -; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 67. Aufl., § 344 Rn. 20 f. m.w.N.). Für eine formgerechte Begründung der Verfahrensrüge der Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG muss der Verfahrensgang mitgeteilt werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 3. Mai 2023 a.a.O., 2. Dezember 2021 - 3 Ws (B) 323/21 -, juris; 15. November 2021 - 3 Ws (B) 293/21 - vom 27. August 2018 - 3 Ws (B) 194/18 -, beide juris). Bei der hier behaupteten nicht ordnungsgemäßen Ladung muss das Rügevorbringen alle hierfür maßgeblichen Umstände vortragen (Schmitt a.a.O., § 329 Rn. 48). Erst dann, wenn die Rechtsbeschwerdeschrift diesen Anforderungen gerecht wird, ist vom Rechtsbeschwerdegericht im Wege des Freibeweises zu prüfen, ob die Ladung der Betroffenen zur Hauptverhandlung ordnungsgemäß erfolgt ist (vgl. für § 329 StPO: BGH, Beschluss vom 11. November 1986 - 1 StR 207/86 -, NJW 1987, 1776; OLG Hamm, Beschluss vom 03. November 2004 - 4 Ss 359/04 -, NStZ-RR 2005, 114; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. Januar 2006 - 5 Ss 570/05 -, juris). Randnummer 16 Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Rechtsmittelführerin nicht gerecht. Randnummer 17
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