vollziehbarkeit ausschließen. (Rn.41) 2.
4 i.V.m. § 7 Abs. 5 Satz 1 UVPG berücksichtigt die Behörde bei der Vorprüfung, ob erhebliche
teilige Umweltauswirkungen durch Merkmale des Änderungsvorhabens oder des Standortes oder durch Vorkehrungen des Vorhabenträgers offensichtlich ausgeschlossen werden. Derartige Vorkehrungen umfassen grundsätzlich sowohl Vermeidungs- als auch Verminderungsmaßnahmen im Sinne der früheren Bestimmung des § 3c Satz 3 UVPG a.F.. (Rn.53) 3. Zwar ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich die Errichtung einer Windenergieanlage wegen der durch sie hervorgerufenen Abschattungswirkung und damit verbundener Ertragsverluste gegenüber dem Betreiber einer Bestandsanlage als rücksichtslos darstellt. Es spricht jedoch einiges dafür, dass die Grenze der Zumutbarkeit regelmäßig erst dann erreicht ist, wenn der Betrieb der schon vorhandenen Anlage unwirtschaftlich und diese Anlage damit wertlos wird. (Rn.72) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich im Wege der
barklage gegen eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung. Randnummer 2 Die Beigeladene plant auf den Grundstücken Gemarkung Y..., Flurstücke und der Flur sowie Flurstück der Flur die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen. In nordöstlicher Richtung der Vorhabengrundstücke betreibt die Klägerin ihrerseits fünf Windenergieanlagen. Randnummer 3 Die Standorte der geplanten Anlagen der Beigeladenen liegen im räumlichen Geltungsbereich des am
dem städtebaulichen Vertrag verpflichtet ist.
dem Umweltbericht zum Bebauungsplan sind die Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffen unter anderem in die Schutzgüter Boden, Pflanzen und Tiere sowie das Landschaftsbild erforderlich. Für die verbleibende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sieht der Umweltbericht eine Ersatzgeldzahlung vor. Daneben benennt der Umweltbericht Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen insbesondere für Menschen und Tiere. Randnummer 6 Für ihr Vorhaben verfügt die Beigeladene
mehrfachem Betreiberwechsel über eine am
teiligen Umweltauswirkungen gerade durch die Anlagenänderung als solche hervorgerufen würden. Die Prüfung nehme lediglich eine überschlägige Gesamtschau des geänderten Gesamtvorhabens vor. Dabei werde vor allem auf die alten Unterlagen verwiesen und nicht dargestellt, welchen Einfluss die Änderung haben könne. Richtigerweise sei als Ausgangspunkt das ursprünglich genehmigte Vorhaben in den Blick zu nehmen und zu untersuchen, welche Auswirkungen bereits Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewesen seien und welchen darüber hinaus gehenden Prüfungsbedarf die Änderung auslöse. Vorliegend könne die Anlagenänderung insbesondere zu höheren Schallemissionen und größeren Einwirkungen auf Fauna, Flora und Boden führen. Dem fehlerhaften Prüfungsmaßstab könne nicht mit einem Verweis auf die Antragsunterlagen begegnet werden, insbesondere auf die gutachterliche Einschätzung des Planungsbüros. Antragsunterlagen und Ergebnis der UVP-Vorprüfung seien voneinander zu unterscheiden. Das folge bereits aus der gesetzlichen Dokumentationspflicht (§ 7 Abs. 7 UVPG). Randnummer 19 Des Weiteren sei das Ergebnis der UVP-Vorprüfung nicht
vollziehbar. Die von dem Beklagten berücksichtigten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen seien nicht geeignet, Auswirkungen auf die Umwelt offensichtlich auszuschließen. Es werde auf Maßnahmen verwiesen, die im Bebauungsplan vorgesehen seien. Diese Maßnahmen sollten nicht auf den Vorhabengrundstücken erfolgen, sondern außerhalb des Bebauungsplangebiets. Zu ihrer Durchführung sei daher bauplanungsrechtlich grundsätzlich nicht die Beigeladene verpflichtet, sondern die Gemeinde. Es sei rechtlich nicht hinreichend sichergestellt, dass die Maßnahmen durch die Beigeladene umgesetzt würden. Unabhängig davon hätten die im Bebauungsplan festgesetzten Maßnahmen bei der UVP-Vorprüfung deshalb nicht berücksichtigt werden dürfen, weil sie nicht vom Vorhabenträger selbst vorgesehen worden seien. Das Gleiche gelte, soweit die Vorprüfung auf Maßnahmen verweise, die der Beklagte erst in der Änderungsgenehmigung angeordnet habe. Das Offensichtlichkeitserfordernis aus § 7 Abs. 5 Satz 1 UVPG verlange, dass der Vorhabenträger die Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit tatsächlich auch umsetzen wolle. Das sei regelmäßig nur bei Maßnahmen der Fall, die auf eigenen Vorschlag des Vorhabenträgers erfolgten. Überdies habe der Beklagte rechtsfehlerhaft auch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen berücksichtigt. Dabei handele es sich nicht um Vorkehrungen im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 1 UVPG, mit denen erhebliche
teilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen werden könnten. Randnummer 20 Im Übrigen wendet die Klägerin gegen die Vorprüfung ein, diese beruhe auf veralteten und nicht ausreichend dokumentierten avifaunistischen Untersuchungen. Randnummer 21 Die angegriffene Änderungsgenehmigung verletze ihr gegenüber darüber hinaus das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Aufgrund der Abschattungswirkung führe das Vorhaben der Beigeladenen bei ihren eigenen Windenergieanlagen zu Produktionsverlusten von 4,02 %. Bei Einbeziehung weiterer geplanter Anlagen eines anderen Wettbewerbers ergebe sich sogar ein Produktionsverlust von 10,7 %. Angesichts der Lage ihrer Anlagen habe sie darauf vertrauen dürfen, dass keine weiteren Anlagen in Windrichtung vorgelagert würden. Randnummer 22 Die Klägerin beantragt, Randnummer 23 die Änderungsgenehmigung des Landesamtes für Umwelt vom
teil der Klägerin vor. Ein Minderertrag von 4,02 % - wie von ihr vorgebracht - sei der Klägerin zumutbar. Zukünftige Planungen anderer Betreiber seien nicht zu berücksichtigen. Randnummer 27 Die Beigeladene beantragt, Randnummer 28 die Klage abzuweisen. Randnummer 29 Sie ist ebenfalls der Auffassung, dass die von dem Beklagten vorgenommene UVP-Vorprüfung keinen beachtlichen Verfahrensmangel aufweise. Ebenso wenig liege der von der Klägerin behauptete Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Bestandsanlagen der Klägerin in räumlicher Hinsicht vom Schutz durch das Rücksichtnahmegebot erfasst seien. Jedenfalls belegten die Berechnungen der Klägerin nicht den korrekten Produktionsverlust. Weil die Genehmigung für das Ausgangsvorhaben bestandskräftig sei, sei ein etwaiger Abschattungseffekt nur anteilig zu berücksichtigen. Randnummer 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Streitakte des abgeschlossenen Eilverfahrens OVG 3a S 1/23 verwiesen sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Verwaltungsvorgänge zur Ausgangsgenehmigung vom
trägliche Änderungen der Sach- und Rechtslage zu Lasten des Vorhabenträgers haben daher außer Betracht zu bleiben. Änderungen zu seinen Gunsten sind jedoch zu berücksichtigen (vgl. u.a. BVerwG, Beschlüsse vom
SchG bedarf die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage der Genehmigung, wenn durch die Änderung
teilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung
SchG erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen.
SchG müssen im Fall, dass bei einer genehmigten Windenergieanlage vor der Errichtung Änderungen am Anlagentyp vorgenommen werden oder dieser gewechselt wird, im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens nur dann Anforderungen geprüft werden, soweit durch die Änderung des Anlagentyps im Verhältnis zur genehmigten Anlage
teilige Auswirkungen hervorgerufen werden und diese für die Prüfung
SchG erheblich sein können (Satz 1). Wird der Standort der Anlage um nicht mehr als 8 m geändert, die Gesamthöhe um nicht mehr als 20 m erhöht und der Rotordurchlauf um nicht mehr als 8 m verringert, sind ausschließlich Anforderungen
SchG
zuweisen und zu prüfen (Satz 3). Randnummer 36 § 16b Abs. 7 Satz 1 BImSchG wurde mit Wirkung zum
SchG die behördliche Prüfung auf zusätzliche Auswirkungen durch das Änderungsvorhaben beschränkt (Dietlein/Fabi, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 104. EL Juni 2024, § 16b BImSchG Rn. 126). Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, die Prüfungsreichweite auf solche Auswirkungen zu begrenzen, die sich im Vergleich zum genehmigten Zustand
teilig auswirken. Zugleich hat er mit der Regelung „klargestellt“, dass Änderungen am Anlagentyp auch vor der Errichtung keiner Neugenehmigung bedürfen (vgl. BT-Drs. 20/3497 vom
trägliche Rechtsänderung wäre die Neuregelung hier
dem oben zum maßgeblichen Zeitpunkt Gesagten zu berücksichtigen, weil die Änderung zugunsten der Beigeladenen wirken würde (ebenso: OVG Münster, Urteil vom
teilige Auswirkungen durch Turbulenzen. Randnummer 38 1.3 Ein Aufhebungsanspruch der Klägerin folgt nicht aus der Verletzung formellen Rechts. Insbesondere leidet die angegriffene Änderungsgenehmigung nicht an einem Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 1 UmwRG. Ein Verfahrensfehler
dieser Norm liegt unter anderem vor, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG genügt (Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 Buchst. b).
3 Satz 2 UVPG ist im Fall, dass die Feststellung der zuständigen Behörde zur UVP-Pflicht auf einer Vorprüfung beruht, die behördliche Einschätzung in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG - der bei Änderungsvorhaben über § 9 Abs. 4 UmwRG gilt - durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis
vollziehbar ist. Randnummer 39 a. Die Anwendbarkeit des UVP-Rechts ist hier nicht schon aufgrund der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 WindBG ausgeschlossen. Insoweit fehlt es bereits an einem entsprechenden Verlangen der Beigeladenen (§ 6 Abs. 2 Satz 3 WindBG). Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob der Vorhabenträger für die Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 1 WindBG auch noch
Genehmigungserteilung im gerichtlichen Verfahren optieren kann (ablehnend: OVG Lüneburg, Urteil vom
1 Nr. 2 und Abs. 4 i.V.m. § 7 UVPG vorgenommen worden, weil es sich um die Änderung eines Vorhabens handelt, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde. Bei der Überprüfung der behördlichen Bewertung ist zu beachten, dass der Prüfungsmaßstab im gerichtlichen Verfahren eingeschränkt ist. Das ergibt sich aus § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG. Danach ist dann, wenn die
bis 14b UVPG erfolgte behördliche Feststellung der UVP-Pflicht auf einer Vorprüfung beruht, die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis
vollziehbar ist. Die inhaltliche Prüfung beschränkt sich demnach auf eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist (vgl. nur BVerwG, Urteile vom
vollziehbarkeit ausschließen (vgl. BVerwG, Urteile vom
vollziehbarkeit des Ergebnisses einer Vorprüfung dann aus, wenn entweder die Vorprüfung Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass durch sie das Ergebnis der Vorprüfung beeinflusst werden kann, oder das Ergebnis außerhalb des Rahmens einer zulässigen Einschätzung liegt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 20. Dezember 2023 - 14 S 219/23 - juris Rn. 105 m.w.N.). Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind
7 UVPG zu dokumentieren. Randnummer 42 bb.
diesen Maßstäben bestehen gegen die von dem Beklagten vorgenommene Vorprüfung keine durchgreifenden Bedenken. Randnummer 43
1 UVPG ist bei einer Änderung geprüfter Vorhaben Gegenstand der Vorprüfung „die Änderung“. Wie die Klägerin im Ausgangspunkt zu Recht annimmt, wird das Gesamtvorhaben mithin nicht in jeder Hinsicht einer erneuten Vorprüfung unterzogen. Vielmehr ist lediglich zu prüfen, ob die Änderung geeignet ist, bisher noch hinnehmbare Umweltauswirkungen des Vorhabens in relevanter Weise zu verstärken (vgl. Tepperwien, in: Schink/Reidt/Mitschang [Hrsg.], UVPG / UmwRG,
teilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann, die erheblich sind“ (BT-Drs. 18/11499 vom 13. März 2017, S. 80). Im Übrigen findet sich eine entsprechende Beschränkung des Prüfungsumfangs bei Repowering-Vorhaben zwischenzeitlich unionsrechtlich auch in Art. 5 Abs. 3 der EU-Dringlichkeitsverordnung (VO [EU] 2022/2577; „potenzielle erhebliche Auswirkungen der Änderung oder Erweiterung im Vergleich zum ursprünglichen Projekt“). Randnummer 45 Diesen auf die Änderung als solche bzw. den Vergleich mit dem Ausgangsvorhaben beschränkten Gegenstand der Vorprüfung hat der Beklagte nicht verkannt. Der gegenteiligen Annahme der Klägerin steht bereits entgegen, dass es in Punkt 3.3 des Prüfprotokolls zur Vorprüfung ausdrücklich heißt: „Durch die Änderung des Vorhabens infolge der Änderung des Anlagentyps entstehen keine erheblichen und
teiligen Umweltauswirkungen.“ Die Formulierung lässt keinen Zweifel daran, dass sich der Beklagte der Beschränkung des Prüfungsgegenstandes bewusst gewesen ist. Angesichts dessen erscheint es unschädlich, wenn andere Passagen des Prüfprotokolls den Anschein erwecken könnten, als habe sich die Vorprüfung auf das Gesamtvorhaben bezogen. Überdies kann bei der Würdigung nicht außer Betracht bleiben, dass die Vorprüfung auf der ursprünglichen Genehmigung und den ihr zugrunde liegenden Unterlagen aufbaut. Insoweit besteht - wie im Grundsatz auch die Klägerin anerkennt - ein Regelungszusammenhang, der sich auch auf die dortige Umweltverträglichkeitsprüfung erstreckt, weshalb diese „mitgelesen“ und der Vorprüfung „gegenübergestellt“ werden kann und muss (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
1 UVPG beachtlichen Verfahrensfehler
sich ziehen sollte. Denn die Feststellung, dass von einem geänderten Vorhaben keine erheblichen oder
teiligen Umweltauswirkungen ausgehen, schließt die Feststellung ein, dass bei isolierter Betrachtung der Änderung auch diese selbst gegenüber dem Ausgangsvorhaben keine solchen Auswirkungen hervorruft. Randnummer 47 Im Übrigen kann dem Beklagten schon angesichts der oben wiedergegebenen Formulierung in Punkt 3.3 des Prüfprotokolls zur Vorprüfung auch nicht vorgehalten werden, der Sache
letztlich nur eine erneute Prüfung des Ausgangsvorhabens vorgenommen zu haben, ohne die möglichen Auswirkungen der Anlagenänderung in den Blick zu nehmen. Das zeigt sich beispielsweise auch im Punkt 3.1 des Prüfprotokolls, wenn dort auf die in dem Änderungsgenehmigungsverfahren von der Klägerin eingereichten Schallimmissionsprognosen zu dem geänderten Anlagentyp Bezug genommen wird. Zudem lassen sich gewisse Rückschlüsse auf die Vorgehensweise des Beklagten aus der gutachterlichen Einschätzung des Planungsbüros zur UVP-Pflicht des Änderungsvorhabens ziehen. Dass es sich dabei - wie die Klägerin vorbringt - um eine von der Vorprüfung zu unterscheidende Antragsunterlage handelt, ändert daran nichts. Mit der Unterlage ist die Beigeladene ihrer aus § 9 Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 4 UVPG und der Anlage 2 zum UVP-Gesetz resultierenden Verpflichtung
gekommen, der Genehmigungsbehörde „[z]ur Vorbereitung der Vorprüfung“ geeignete Angaben zu den Merkmalen des Änderungsvorhabens und des Standortes sowie zu den möglichen erheblichen Umweltauswirkungen des Änderungsvorhabens zu übermitteln. Auf dem Gutachten des Planungsbüros baut die Vorprüfung auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom
den vorliegenden Schallimmissionsprognosen nicht von einer Verschlechterung, sondern sogar von einer Verbesserung „durch die Umplanung“ auszugehen sei (S. 9). Auch wenn der Fokus auf die Auswirkungen der Anlagenänderung als solche im Vergleich dazu im Prüfprotokoll zur Vorprüfung weniger deutlich zum Ausdruck kommen mag, besteht kein Grund zu der Annahme, dass der Beklagte ein abweichendes Verständnis von seinem Prüfauftrag hatte. Randnummer 48 Dem stehen auch die Ausführungen im Prüfprotokoll zu den artenschutzrechtlichen Auswirkungen des Änderungsvorhabens nicht entgegen (insbesondere: Punkte 2.2, 3.3 und 3.4). Zwar bezieht sich der Beklagte insoweit auf die Feststellungen und Festsetzungen im ursprünglichen Genehmigungsverfahren. Eine Verkennung des Prüfungsgegenstandes folgt auch daraus indes nicht. Wie unter anderem der zitierte Punkt 3.3 der Vorprüfung zeigt, geht der Beklagte davon aus, dass die Typänderung im Vergleich zu dem Ausgangsvorhaben insgesamt keine beachtlichen Umweltauswirkungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG hervorruft. Das schließt Auswirkungen auf die Fauna ein. Der Beklagte schließt sich damit der Einschätzung des Planungsbüros an, das in seinem Gutachten vom 10. Oktober 2019 hierzu zunächst mit Blick auf das Ausgangsvorhaben festgehalten hat (S. 8): Randnummer 49 „Potenziell erheblich
teilige Auswirkungen auf die Fauna sind im Rahmen des LBP und als artenschutzrechtliche Belange (AFB) geprüft worden. Die Auswirkungen sind ausgleichbar. Im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (AFB) wurden unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen, keine Verbotstatbestände prognostiziert.“ Randnummer 50 Und weiter, nunmehr zum Änderungsvorhaben (S. 9): Randnummer 51 „Änderungen hinsichtlich der Auswirkungen auf die Fauna sind nicht zu erwarten. Eine geänderte Eingriffsprognose oder artenschutzrechtliche Beurteilung ergibt sich nicht.“ Randnummer 52
vollziehbarkeit der Vorprüfung deshalb infrage, weil der Beklagte bei der Beurteilung der Umweltauswirkungen rechtsfehlerhaft vom Vorhabenträger durchzuführende Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen berücksichtigt habe. Randnummer 53
4 i.V.m. § 7 Abs. 5 Satz 1 UVPG berücksichtigt die Behörde bei der Vorprüfung, ob erhebliche
teilige Umweltauswirkungen durch Merkmale des Änderungsvorhabens oder des Standortes oder durch Vorkehrungen des Vorhabenträgers offensichtlich ausgeschlossen werden. Derartige Vorkehrungen umfassen grundsätzlich sowohl Vermeidungs- als auch Verminderungsmaßnahmen im Sinne der früheren Bestimmung des § 3c Satz 3 UVPG a.F. (vgl. Peters/Balla/Hesselbarth, UVPG,
teilige Umweltauswirkungen nicht aus, sondern schaffen - wie sich schon aus ihrer Bezeichnung ergibt - lediglich einen Ausgleich oder Ersatz (vgl. BT-Drs. 18/11499 vom
über Ziffer III.3 der textlichen Festsetzungen zum Artenschutz zudem auch in den Bebauungsplan selbst Eingang gefunden. Weitere Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen, die gerade durch die Anlagenänderung veranlasst wären, hat der Beklagte nicht als notwendig angesehen. Das erscheint auch konsequent. Wie bei der Erörterung des Prüfungsgegenstandes ausgeführt, nimmt der Beklagte an, dass die Anlagenänderung mit keinen über das Ausgangsvorhaben hinausgehenden Auswirkungen auf Schutzgüter des UVP-Rechts einschließlich der Fauna verbunden ist (s.o.). Deutlich kommen diese Zusammenhänge auch in dem Gutachten des Planungsbüros zum Ausdruck, an das die Vorprüfung anknüpft. Dort heißt es (S. 9): Randnummer 55 „Mit der Umsetzung von Vermeidungsmaßnahmen, wie schon im Genehmigungsbescheid festgesetzt , können artenschutzrechtliche Verbotstatbestände (erhebliche Auswirkungen) vermieden werden. Weitere Maßnahmen sind nicht erforderlich.“ Randnummer 56 Aus der anschließenden Übersicht über die Maßnahmen (S. 10) geht sodann nochmals klar hervor, dass es sich um die Maßnahmen V1 bis V5 aus dem ursprünglichen Genehmigungsverfahren und dem Bebauungsplanverfahren handelt. Randnummer 57 Demgemäß enthält auch die Änderungsgenehmigung vom
teiligen oder anderen erheblichen
teiligen Umweltauswirkungen hervorrufen kann, erscheint im Ergebnis auch
vollziehbar. Zugunsten der Klägerin unterstellt der Senat dabei, dass die Beschränkung des (materiell-rechtlichen) Prüfungsumfangs im Änderungsgenehmigungsverfahren
SchG nicht auf die Reichweite der UVP-Vorprüfung durchschlägt. Randnummer 60 Durch die Änderung des Anlagentyps vergrößern sich die Dimensionen der Windenergieanlagen nur marginal: Die Nabenhöhe wird um 2 m von 164 m auf 166 m erhöht, die Gesamthöhe um rd. 2,5 m von 238,55 m auf 241 m (jeweils zzgl. gleich bleibender Fundamenterhöhung von 3 m); der Rotordurchmesser vergrößert sich um 0,9 m von 149,1 m auf 150 m. Für den Rotordurchlauf bedeutet die Typänderung eine Verringerung um 1,55 m (= [169 m - 75 m] - [167 m - 74,55 m]). Dass und warum dies abweichend von der Beurteilung durch den Beklagten mit weitergehenden, die Erheblichkeitsschwelle des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG erreichenden Auswirkungen auf Schutzgüter des UVP-Gesetzes (vgl. § 2 Abs. 1 UVPG) verbunden sein könnte, ist auf der Grundlage des vorhandenen Tatsachenmaterials bei Berücksichtigung der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte nicht ersichtlich (vgl. für eine Anlagenänderung in einen um 13,5 m von 236 m auf 249,5 m höheren Anlagentyp auch OVG Münster, Urteil vom 6. September 2024 - 22 D 106/23.AK - juris Rn. 41 f.). Randnummer 61 Das gilt insbesondere für Beeinträchtigungen der Flora und Fauna einschließlich der Avifauna (z.B. signifikante Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare kollisionsgefährdeter Brutvogelarten
SchG). Die gegenteilige Annahme der Klägerin stellt im Wesentlichen nur eine Behauptung dar, die ohne Substantiierung geblieben ist. Konkrete Arten, die von den veränderten Dimensionen der Windenergieanlagen möglicherweise
teilig betroffen sein könnten, benennt die Klägerin nicht. Randnummer 62 Soweit die größere Höhe der Windenergieanlagen den Eingriff in das Landschaftsbild intensiviert, bewegt sich dies UVP-rechtlich unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle aus § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass jedenfalls die im Bebauungsplanverfahren ermittelte Ersatzgeldzahlung ohnehin bereits für Windenergieanlagen mit einer Höhe von bis zu 250 m berechnet wurde. Das ergibt sich aus dem Umweltbericht zum Bebauungsplan (S. 154 f.). Randnummer 63 Die mit der Anlagenänderung einhergehende zusätzliche Flächenversiegelung und die dadurch bewirkten weitergehenden Beeinträchtigungen insbesondere des Schutzguts Boden sind ebenfalls zu vernachlässigen. In der der UVP-Vorprüfung zugrunde liegenden gutachterlichen Einschätzung des Planungsbüros wird die zusätzlich versiegelte Fläche mit 540 m² beziffert, was dort ausdrücklich als „geringfügige Erhöhung“ angesehen wird (S. 7). Angesichts des Flächenbedarfs des Gesamtvorhabens bestehen gegen diese Einschätzung keine Bedenken. Im Prüfprotokoll zur Vorprüfung wird die Flächeninanspruchnahme mit insgesamt 12.281 m² angegeben (Punkt 1.3). Im Bescheid vom
vollziehbar, wenn die Klägerin zuletzt nochmals geltend macht, die bei der avifaunistischen Bewertung von dem Beklagten herangezogenen Daten stammten „aus Kartierungen aus den Jahren 2013/2014“. Bereits in dem Eilbeschluss vom
der Einschätzung des Beklagten nicht erheblich geändert hat. Dem tritt die Klägerin nicht substantiiert entgegen. Randnummer 66
vollziehbar. Der Beklagte hat die von der Beigeladenen eingereichten und in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Antragsunterlagen - darunter die Schallimmissionsprognosen zu dem Änderungsvorhaben, die naturschutzfachlichen Untersuchungen und die gutachterliche Einschätzung zur UVP-Pflicht - gesichtet, ausgewertet und das Ergebnis dieser Auswertung in seinem Prüfprotokoll vom
aktueller Rechtslage geht die Rüge der Klägerin zwischenzeitlich ins Leere. Denn
dem neuen, seit dem 9. Juli 2024 geltenden § 16b Abs. 7 Satz 3 (i.V.m. Abs. 8) BImSchG ist das Bauplanungsrecht schon nicht (mehr) vom Prüfungsumfang des Änderungsgenehmigungsverfahrens umfasst. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Neuregelung sind bei den nur geringfügig veränderten Anlagenparametern erfüllt. Randnummer 70 bb. Abschattungen mit Ertragsverlusten lassen sich auch nicht ohne Weiteres anderweitig unter die
SchG hier allein noch zu prüfenden Genehmigungsvoraussetzungen fassen (Standsicherheit, schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche,
teilige Auswirkungen durch Turbulenzen). Insbesondere erhöhen Abschattungen nicht notwendigerweise die Turbulenzintensität, die zugleich die Standsicherheit benachbarter Anlagen beeinträchtigen kann. Abschattungen („Windklau“) und Turbulenzen sind voneinander zu unterscheidende Auswirkungen von Windenergieanlagen (vgl. Rolshoven, NVwZ 2006, 516, 517 f. u. 518). Auch sonst gefährdet der bloße Entzug von Wind regelmäßig nicht die Standsicherheit anderer Anlagen. Die Klägerin selbst hat sich in dem Klageverfahren nicht näher dazu eingelassen, inwiefern die geltend gemachten Ertragsverluste mit Auswirkungen des Änderungsvorhabens zusammenhängen könnten, die
SchG noch zum Prüfprogramm des Änderungsgenehmigungsverfahrens gehören. Randnummer 71 cc. Unabhängig von dem zuvor Gesagten vermag der Senat in der Sache nicht zu erkennen, dass das Änderungsvorhaben der Beigeladenen für die Klägerin unzumutbare Ertragsverluste mit sich bringt. Randnummer 72 Zwar ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich die Errichtung einer Windenergieanlage wegen der durch sie hervorgerufenen Abschattungswirkung und damit verbundener Ertragsverluste gegenüber dem Betreiber einer Bestandsanlage als rücksichtslos darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom
barschaft keine weiteren Anlagen errichtet würden, überzeugt nicht. Ebenso wenig kann die Klägerin mit ihrem Vorbingen durchdringen, unter Berücksichtigung weiterer geplanter Anlagen anderer Betreiber ergäben sich Produktionsverluste von (knapp) über 10 %. Die Beigeladene muss sich etwaige weitere Produktionsverluste durch später genehmigte Anlagen anderer Betreiber nicht zurechnen lassen. Randnummer 73 Angesichts des auf die bloße Anlagenänderung beschränkten Prüfungsgegenstandes des Änderungsgenehmigungsverfahrens spricht im Übrigen viel für die Auffassung der Beigeladenen, dass sich die Klägerin diejenigen Ertragsverluste „anrechnen“ lassen muss, die bereits durch das Ausgangsvorhaben gemäß dem bestandskräftigen Genehmigungsbescheid vom
GO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO (Vollstreckung durch Beigeladene) bzw. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO (Vollstreckung durch Beklagten). Randnummer 77 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001595698
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