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Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin 8/24 Beschluss VerfGH Berlin: Verletzung des Willkürverbots aus Art 10 Abs 1 VvB durch unbegründete Auslagene

VerfGH Berlin: Verletzung des Willkürverbots aus Art 10 Abs 1 VvB <RIS: Verf BE> durch unbegründete Auslagenentscheidung nach Einstellung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens Orientierungssatz 1a. Das

§ 46Abs. 1 OWi

G). So kann das Gericht nach § 467 Abs.

§ 46Abs. 1 OWi

G davon absehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es das Verfahren nach einer Vorschrift einstellt, die dies - wie § 47 Abs. 2 OWiG - nach seinem Ermessen zulässt.Vorliegend hat das Amtsgericht das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Der Entscheidung des Amtsgerichts über die notwendigen Auslagen lässt sich jedoch nicht entnehmen, aus welchem Grunde diese - abweichend vom gesetzlichen Regelfall - dem Beschwerdeführer auferlegt wurden, zumal dieser von Beginn an vorgetragen hatte, dass eine Ordnungswidrigkeit nicht vorliege. Randnummer 12 Die Ausführungen des Amtsgerichts in dem auf die Anhörungsrüge erfolgten Schreiben vom 6. November 2023 führen zu keiner anderen Beurteilung. Insbesondere ist die Begründung der Entscheidung über die Auslagenentscheidung in dem lediglich formlosen gerichtlichen Schreiben schon deshalb nicht ordnungsgemäß nachgeholt worden, da sich die Ausführungen des Gerichts darauf beschränken, festzustellen, dass die Schilder in die richtige Richtung gezeigt und Geltung beansprucht hätten, ohne auf die zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen der getroffenen Auslagenentscheidung hinzuweisen. Der von dem Amtsgericht formulierte Gleichlauf zwischen der Feststellung der ordnungsgemäßen Aufstellung der Schilder und der getroffenen Auslagenentscheidung lässt zudem besorgen, dass sich das Amtsgericht des ihm durch § 467 Abs.

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G eingeräumten Ermessens im Hinblick auf die von dem gesetzlichen Regelfall abweichende Auslagenentscheidung nicht bewusst war. Randnummer 13 Ob das Amtsgericht Tiergarten auf die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers hin die gebotene Begründung der Entscheidung überhaupt hätte wirksam nachholen können, kann daher dahingestellt bleiben (ausdrücklich offen gelassen mit Beschluss vom

  1. August 2013 - VerfGH 147/12 - Rn. 24 m. w. N. auch zum Bundesrecht). Randnummer 14 Der Verfassungsgerichtshof sieht sich darüber hinaus veranlasst, darauf hinzuweisen, dass die Begründung des Amtsgerichts nahelegt, dass es die Entscheidung über die Auslagen sinngemäß mit Erwägungen zur Schuld des Betroffenen verknüpft hat, was nach ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung bei fehlender Schuldspruchreife, also bevor die prozessordnungsgemäßen Voraussetzungen für das Erkenntnis zur Schuldfrage geschaffen sind, eine Verletzung der Unschuldsvermutung bedeutet (Beschlüsse vom
  2. November 2016 - VerfGH 7/15 - Rn. 31 ff. und vom
  3. Juni 2014 - VerfGH 128/12 - Rn. 12 ff.; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom
  4. März 2006 - 2 BvR 2059/05 -, juris Rn. 14 f. und vom
  5. November 1991 - 2 BvR 281/91 -, juris Rn. 10). Randnummer 15 Ob der Beschwerdeführer durch die Auslagenentscheidung des Amtsgerichts in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB verletzt worden ist, bedarf daneben keiner Entscheidung. III. Randnummer 16 Der Beschluss vom
  6. August 2023 wird, soweit er die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers betrifft, aufgehoben ( § 54 Abs. 3 VerfGHG ). In entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 Halbsatz 2 BVerfGG wird die Sache insoweit an das Amtsgericht zurückverwiesen. Damit ist das Schreiben des Amtsgerichts vom
  7. November 2023 gegenstandslos. Randnummer 17 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33 , 34 VerfGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001595699

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