G). So kann das Gericht nach § 467 Abs.
G davon absehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es das Verfahren nach einer Vorschrift einstellt, die dies - wie § 47 Abs. 2 OWiG - nach seinem Ermessen zulässt.Vorliegend hat das Amtsgericht das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Der Entscheidung des Amtsgerichts über die notwendigen Auslagen lässt sich jedoch nicht entnehmen, aus welchem Grunde diese - abweichend vom gesetzlichen Regelfall - dem Beschwerdeführer auferlegt wurden, zumal dieser von Beginn an vorgetragen hatte, dass eine Ordnungswidrigkeit nicht vorliege. Randnummer 12 Die Ausführungen des Amtsgerichts in dem auf die Anhörungsrüge erfolgten Schreiben vom 6. November 2023 führen zu keiner anderen Beurteilung. Insbesondere ist die Begründung der Entscheidung über die Auslagenentscheidung in dem lediglich formlosen gerichtlichen Schreiben schon deshalb nicht ordnungsgemäß nachgeholt worden, da sich die Ausführungen des Gerichts darauf beschränken, festzustellen, dass die Schilder in die richtige Richtung gezeigt und Geltung beansprucht hätten, ohne auf die zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen der getroffenen Auslagenentscheidung hinzuweisen. Der von dem Amtsgericht formulierte Gleichlauf zwischen der Feststellung der ordnungsgemäßen Aufstellung der Schilder und der getroffenen Auslagenentscheidung lässt zudem besorgen, dass sich das Amtsgericht des ihm durch § 467 Abs.
G eingeräumten Ermessens im Hinblick auf die von dem gesetzlichen Regelfall abweichende Auslagenentscheidung nicht bewusst war. Randnummer 13 Ob das Amtsgericht Tiergarten auf die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers hin die gebotene Begründung der Entscheidung überhaupt hätte wirksam nachholen können, kann daher dahingestellt bleiben (ausdrücklich offen gelassen mit Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.