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Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin 123 A/24 Ablehnung einstweilige Anordnung VerfGH Berlin: Erfolgloser Eilantrag gegen die Bestellung eines Not

VerfGH Berlin: Erfolgloser Eilantrag gegen die Bestellung eines Notvorstandes - Möglichkeit fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes während laufendem Anhörungsrügeverfahren nicht ausgeschöpft Orientierungssatz

  1. Dem Subsidiaritätserfordernis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ( § 31 Abs 1 VerfGHG <RIS: Verf BE>) ist nur genügt, wenn bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft wurden (vgl VerfGH Berlin, 10.02.2021, 9 A/21 <Rn 4>). Hierzu zählt auch ein Antrag auf fachgerichtlichen Eilrechtsschutz während eines Anhörungsrügeverfahrens, auch wenn die Statthaftigkeit eines solchen Rechtsbehelfs umstritten ist (vgl BVerfG, 26.02.2019, 1 BvR 340/19 <RIS Rn 4 und 6> mwN). (Rn.3)
  2. Hier: Ablehnung des Eilantrags, weil der Antragsteller auf die in Betracht kommende Rechtsschutzmöglichkeit, während des laufenden Anhörungsrügeverfahrens nicht eingeht. (Rn.4)
  3. Zur Entscheidung über die Anträge der Antragstellerin zu 2 vgl VerfGH Berlin, 22.01.2025, 123 A/
  4. (Rn.7) Verfahrensgang vorgehend KG Berlin,
  5. November 2024, 22 W 62/23, Beschluss nachgehend Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin,
  6. Januar 2025, 123 A/24, Beschluss Tenor
  7. Der Antrag des Antragstellers zu 1 vom
  8. Dezember 2024 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
  9. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
  10. Auslagen des Antragstellers zu 1 werden nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 Der Antragsteller zu 1 wendet sich gegen die gerichtliche Bestellung eines Notvorstandes. Im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt er die Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung, soweit dem Notvorstand die Führung der Vereinsgeschäfte bis zur Eintragung eines neu gewählten Vorstandes kommissarisch übertragen wurde, hilfsweise die gemeinschaftliche Fortführung der Geschäfte. Randnummer 2 Mit Schriftsatz vom
  11. Dezember 2024 hat die Antragstellerin zu 2 erklärt, dem Verfahren beitreten zu wollen. Randnummer 3 Der Antrag des Antragstellers zu 1 ist bereits unzulässig, weil dem Subsidiaritätserfordernis nicht genügt ist. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (Beschlüsse vom
  12. Februar 2021 - VerfGH 9 A/21 - Rn. 4 und vom
  13. November 2020 - VerfGH 182 A/20 - Rn. 6; die hier zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sind abrufbar unter gesetze.berlin.de). Hierzu zählt auch ein Antrag auf fachgerichtlichen Eilrechtsschutz während eines Anhörungsrügeverfahrens, auch wenn die Statthaftigkeit eines solchen Rechtsbehelfs umstritten ist (für das Bundesrecht: BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom
  14. Februar 2019 - 1 BvR 340/19 -, juris Rn. 4 und 6 m. w. N. zum Streitstand). Randnummer 4 Da der Antragsteller zu 1 vorliegend unter anderem eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - rügt, ist der Rechtsweg der in der Hauptsache erhobenen Verfassungsbeschwerde nur erschöpft, wenn der Beschwerdeführer diesen Verstoß gegenüber dem Fachgericht im Wege einer Anhörungsrüge gemäß § 44 FamFG geltend gemacht hat (vgl. Beschluss vom
  15. Februar 2022 - VerfGH 149/20 - Rn. 9; st. Rspr.; zum Bundesrecht, BVerfG, Beschluss vom
  16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, juris Rn. 22; vgl. den Überblick zur Anhörungsrüge im Verfassungsbeschwerdeverfahren von Sturm, AnwBl Online 2018, S. 132 ff. - über juris). Während des laufenden Anhörungsrügeverfahrens kommt eine einstweilige Aussetzung der Vollziehung bzw. einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung von § 93 FamFG bzw. § 64 Abs. 3 FamFG in Betracht (vgl. Ulrici, in: Münchener Kommentar zum FamFG,
  17. Aufl. 2025, § 44, Rn. 25; Abramenko in: Prütting/​Helms, FamFG,
  18. Auflage 2023, § 44 FamFG, Rn. 23). Auf diese Rechtschutzmöglichkeit geht der Antragsteller zu 1 nicht ein. Er beschränkt sich stattdessen auf die Behauptung, angesichts des Umstands, dass der zum Notvorstand bestellte Rechtsanwalt bereits die Schlösser zur Geschäftsstelle habe austauschen lassen, sei es ihm nicht zuzumuten, Verfassungsbeschwerde und einstweilige Anordnung erst nach Ausschöpfung des Rechtsweges zu erheben. Einen Ausnahmefall im Sinne des im Eilverfahren entsprechend anwendbaren § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG (vgl. Beschlüsse vom
  19. Februar 2021 - VerfGH 9 A/21 - Rn. 4 und vom
  20. November 2020 - VerfGH 182 A/20 - Rn. 6) hat er damit jedoch nicht dargetan. Randnummer 5 Der Antrag ist darüber hinaus deswegen unzulässig, weil der Antragsteller zu 1 schwere Nachteile, die den Erlass der einstweiligen Anordnung unabweisbar erscheinen ließen, nicht substantiiert dargelegt hat (vgl. Beschlüsse vom
  21. Februar 2020 - VerfGH 20 A/20 - Rn. 9 und vom
  22. Juni 2008 - VerfGH 65 A/08 - Rn. 7, 11; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom
  23. Mai 2019 - 1 BvQ 35/19 -, juris Rn. 2). Soweit der Antragsteller zu 1 geltend macht, der eingesetzte Rechtsanwalt habe keine Erfahrung und aufgrund seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt auch keine hinreichenden zeitlichen Kapazitäten zur Führung der Vereinsgeschäfte, handelt es sich um nicht näher belegte Vermutungen. Gleiches gilt hinsichtlich der Befürchtung, der Notvorstand könnte über eine kommissarische Führung der Geschäfte hinaus langfristige Verpflichtungen eingehen bzw. aufkündigen. Auch aus dem Umstand, dass das Schloss der Geschäftsstelle ausgetauscht und das Mandat des bisherigen Verfahrensbevollmächtigten beendet wurde, ergibt sich ein solcher Nachteil für den Antragsteller zu 1 nicht. Es ist nicht vorgetragen, inwiefern die weggefallene Zugriffsmöglichkeit der Antragstellerin zu 2 als früherer Vorsitzenden auf die Geschäftsstelle und die dort vorhandenen Unterlagen für den Antragsteller zu 1 einen schweren Nachteil darstellt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern der Antragsteller zu 1, der Verfassungsbeschwerde erhoben und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt hat, seiner Rechtschutzmöglichkeiten, unter anderem des § 44 FamFG faktisch „beraubt“ worden sein soll. Randnummer 6 Schließlich ist dem Antrag des Antragstellers zu 1 auch deswegen der Erfolg zu versagen, weil die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde nach derzeitigem Stand offensichtlich unzulässig ist. §§ 49 Abs. 1, 50 VerfGHG erfordern bereits für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, dass der Beschwerdeführer hinreichend deutlich die konkrete Möglichkeit darlegt, durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein (vgl. Beschluss vom
  24. März 2022 - VerfGH 11/22, 11 A/22 - Rn. 12, vom
  25. Juli 2015 - VerfGH 95/15, 95 A/15 - Rn. 9 und vom
  26. November 2015 - VerfGH 89/15 - Rn. 13; st. Rspr.). Eine solche Darlegung setzt voraus, dass der Beschwerdeführer dem Verfassungsgerichtshof die für das Verfahren bedeutsamen Unterlagen in geeigneter Weise zur Kenntnis bringt (vgl. Beschluss vom
  27. April 2022 - VerfGH 28/21 - Rn. 4). Das ist vorliegend nicht geschehen. So sind etwa der verfahrenseinleitende Antrag vom
  28. August 2022 sowie die vom Kammergericht in der angegriffenen Entscheidung in Bezug genommenen Anlagen und Unterlagen nicht übermittelt. Eine umfassende Würdigung der Sach- und Rechtslage ist dem Verfassungsgerichtshof damit derzeit nicht möglich. Randnummer 7 Eine Entscheidung über die heute eingegangenen Erklärungen und Anträge der Antragstellerin zu 2 ergeht gesondert. Randnummer 8 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33 , 34 VerfGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001595703

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