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VG Berlin 1. Kammer 1 K 487/23 Urteil Kosten für die Beseitigung von Wahlplakaten § 43 Abs 3 VwVfG, § 44 Abs 1 VwVfG, § 14 Abs 1 StrG BE, § 10 VwVG, §

Kosten für die Beseitigung von Wahlplakaten Orientierungssatz

  1. Aus den Nebenbestimmungen zur konkreten Sondernutzungserlaubnis zum Anbringen von Wahlwerbung ergibt sich, dass die Kosten für die Herstellung, die Anbringung sowie die Entfernung der Wahlplakate allein der Sondernutzer trägt. (Rn.21)
  2. Nach § 44 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Dies ist der Fall, wenn die Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt an einem klar erkennbaren Widerspruch leiden, der auch durch Auslegung nicht behoben werden kann. (Rn.26)
  3. Die Straßenbaubehörde kann, wenn eine öffentliche Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt wird, die Beseitigung von unerlaubten Anlagen im öffentlichen Straßenraum oder die sonst erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Wenn solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend sind, kann die Straßenbaubehörde den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen, § 14 Abs. 1 Berliner Straßengesetz (BerlStrG) . (Rn.29) Tenor Das Verfahren im Hinblick auf den Kläger zu
  4. wird eingestellt. Der Kostenbescheid des Bezirksamtes Neukölln von Berlin vom
  5. Juli 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  6. Oktober 2023 wird aufgehoben, soweit er einen Betrag von 145,40 Euro übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten tragen der Beklagte und der Kläger zu
  7. jeweils zur Hälfte. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu
  8. Der Kläger zu
  9. trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger wenden sich gegen die für die Beseitigung von Wahlplakaten durch den Beklagten erhobenen Kosten. Randnummer 2 Am
  10. November 2022 beantragte der Kläger zu
  11. für die Klägerin zu
  12. eine Sondernutzungserlaubnis für das Aufhängen von Wahlplakaten an Lichtmasten der öffentlichen Beleuchtung sowie die Anbringung an Verkehrsschutzzäunen zur Wiederholung der Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin und den Bezirksverordnetenversammlungen am
  13. Februar
  14. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  15. Dezember 2022 erteilte das Bezirksamt Neukölln von Berlin der Klägerin zu
  16. die begehrte Sondernutzungserlaubnis für den Zeitraum vom
  17. Januar 2023 bis zum
  18. Februar
  19. Danach wurden u.a. die „Vorgaben für das Anbringen von Wahlwerbung an Masten der öffentlichen Beleuchtung“ und die „Nebenbestimmung im Rahmen der Anbringung von Wahlwerbetafeln an Lichtmasten der öffentlichen Beleuchtung (sog. Mastenhänger) sowie an Verkehrsschutzzäunen im Zuge der Wiederholung der Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordnetenversammlungen vom
  20. September 2021, am
  21. Februar 2023“ als Nebenbestimmungen Bestandteil der Sondernutzungserlaubnis. Zuvor hatte der Kläger zu
  22. für die Klägerin zu
  23. unterzeichnet, die Nebenbestimmungen zur Kenntnis genommen und als Bestandteil der Sondernutzungserlaubnis anerkannt zu haben. Randnummer 4 Von Januar bis März 2023 wurden durch Außenmitarbeitende des Beklagten an einer Vielzahl von Standorten ordnungswidrige Wahlplakate der Klägerin zu
  24. festgestellt und beseitigt; an zehn dieser Standorte war der Zeitraum der Sondernutzungserlaubnis überschritten worden. Randnummer 5 Mit Kostenbescheid vom
  25. Juli 2023 teilte der Beklagte der Klägerin zu
  26. mit, dass seine Mitarbeitenden an insgesamt 101 Standorten ordnungswidrige Plakate der Klägerin zu
  27. festgestellt und entfernt hätten. Pro Standort stelle er 14,54 Euro in Rechnung, nach Abzug der von der Klägerin zu
  28. geleisteten Sicherheitsleistung i.H.v. 1000 Euro seien von ihr noch 468,54 Euro der insgesamt 1.468,54 Euro zu leisten. Randnummer 6 Hiergegen legte die Klägerin zu
  29. mit Schreiben vom
  30. Juli 2023 Widerspruch ein. Diesen begründete sie im Wesentlichen damit, dass sich aus dem Verwaltungsvorgang lediglich die Feststellung von 30 – nicht aber 101 – Wahlplakaten und ihre Entfernung ergäbe. Zudem sei keine Kontaktaufnahme mit dem Verantwortlichen der Klägerin zu
  31. erfolgt. Eine Gefahr im Verzug habe nicht vorgelegen. Randnummer 7 Mit Widerspruchsbescheid vom
  32. Oktober 2023 – den Klägern zugestellt am
  33. November 2023 – wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zu
  34. als unbegründet zurück. Er verwies auf die Nebenbestimmungen der Sondernutzungserlaubnis vom
  35. Dezember 2022 sowie darauf, dass an insgesamt 101 Standorten Plakate der Klägerin zu
  36. aus dem öffentlichen Straßenland entfernt worden seien, da sie zum Teil unsachgemäß angebracht waren und zum Teil die Genehmigungszeit überschritten hätten. Randnummer 8 Hiergegen haben die Kläger mit am
  37. November 2023 beim Verwaltungsrecht Berlin eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben. Neben ihrem Vortrag im Widerspruchsverfahren sind sie im Wesentlichen der Auffassung, im Rahmen der Ersatzvornahme nicht verantwortlich gewesen zu sein. Verantwortlich sei vielmehr die von ihnen mit dem Auf- und Abhängen der Wahlplakate beauftragte Firma U...GmbH gewesen, die insbesondere auch für nicht rechtzeitig abgehängt Wahlplakate hafte. Hierauf hätten die Kläger sich verlassen können. Die Berechnung der Kosten sei nicht nachvollziehbar. Insbesondere sei nicht auf die Anzahl der entfernten Plakate, sondern auf die Anzahl der entsprechenden Standorte abzustellen. Der Ausgangsbescheid sei rechtswidrig, da der Beklagte kein Ermessen ausgeübt habe. Randnummer 9 Der Kläger zu
  38. hat seine Klage mit Schriftsatz vom
  39. November 2024 zurückgenommen. Randnummer 10 Die Klägerin zu
  40. beantragt schriftsätzlich, Randnummer 11 der Bescheid des Bezirksamts Neukölln von Berlin vom
  41. Juli 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  42. Oktober 2023 aufzuheben. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Er ist im Wesentlichen der Ansicht, es spiele keine Rolle, dass die Kläger einen Dritten mit dem Auf- und Abhängen der Wahlplakate beauftragt hätten. Die Klägerin zu
  43. sei aufgrund der Nebenbestimmungen zur Sondernutzungserlaubnis selbst zur Prüfung der Beseitigung der entsprechenden Plakate verpflichtet gewesen. Sie habe bei der Berechnung der Kosten auf die Anzahl der Standorte, nicht der einzelnen Plakate abgestellt. Nach ihrer erneuten Berechnung ergäben sich sogar 109 Standorte mit rechtswidrigen Plakaten der Klägerin zu
  44. Randnummer 15 Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom
  45. November 2024 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die Klage, über die die Einzelrichterin (vgl. § 6 Abs. 1 VwGO) im Eiverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Randnummer 18 Soweit der Kläger zu
  46. die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt, vgl. § 92 Abs. 3 VwGO. Randnummer 19 Im Übrigen ist die Klage als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig und teilweise begründet. Der Bescheid des Bezirksamts Neukölln von Berlin vom
  47. Juli 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  48. Oktober ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin zu
  49. in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), als er den Betrag vom 145,40 Euro übersteigt. Die Klägerin zu
  50. ist nur betreffend der nach dem Wahltag nicht rechtzeitig entfernten zehn Wahlplakate kostenpflichtig (vgl. unter II.), nicht aber in Höhe der restlichen 1.323,14 Euro für die Entfernung der falsch angebrachten Wahlplakate (vgl. unter I.). Randnummer 20 I. Als Rechtsgrundlage des Kostenbescheides kommen die bestandskräftigen Nebenbestimmungen aus der der Klägerin zu
  51. erteilten Sondernutzungserlaubnis vom
  52. Dezember 2022 in Betracht. Randnummer 21 Danach darf u.a. entsprechend der „Vorgaben für das Anbringen von Wahlwerbung an Masten der öffentlichen Beleuchtung“ (im Folgenden: „Vorgaben für das Anbringen“) die Höhe der Unterkante der Wahlwerbung im Fahrbahnbereich 4,50 m und im Fußgänger- bzw. Radfahrerbereich 2,50 m nicht unterschreiten (S. 10 des Bescheids vom
  53. Dezember 2022, Bulletpoint 5). Entsprechende Höhenvorgaben ergeben sich aus Nr. 13 der „Nebenbestimmung im Rahmen der Anbringung von Wahlwerbetafeln an Lichtmasten der öffentlichen Beleuchtung (sog. Mastenhänger) sowie an Verkehrsschutzzäunen im Zuge der Wiederholung der Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordnetenversammlungen vom
  54. September 2021, am
  55. Februar 2023“ (im Folgenden: „Nebenbestimmung Wiederholung der Wahlen“) (S. 20 des Bescheids vom
  56. Dezember 2022). Sollte die Wahlwerbung entgegen dieser Auflagen angebracht worden sein, kann die Werbung nach den „Vorgaben für das Anbringen“ ohne vorherige Aufforderung an den Sondernutzer durch den Betreiber der öffentlichen Beleuchtung entfernt werden (S. 11 des Bescheids vom
  57. Dezember 2022, Bulletpoint 3). Nach Nr. 25 der „Nebenbestimmung Wiederholung der Wahlen“ werden Wahlwerbetafeln, die an nicht zulässigen Stellen angebracht werden, aus Gründen der Sicherheit und Ordnung gegebenenfalls ohne vorherige Mahnung behördlich entfernt (…). Anfallende Kosten sowohl für die Abräumung als auch für die Entsorgung sind vom/von der Sondernutzer*in zu tragen (S. 21 des Bescheids vom
  58. Dezember 2022). Dementsprechend ergibt sich aus den „Vorgaben für das Anbringen“, dass die Kosten für die Herstellung, die Anbringung sowie die Entfernung der Wahlplakate allein der Sondernutzer trägt (S. 11 des Bescheids vom
  59. Dezember 2022, Bulletpoint 5). Randnummer 22 Diese Nebenbestimmungen der der Klägerin zu
  60. erteilten Sondernutzungserlaubnis vom
  61. Dezember 2022 stellen die Rechtsgrundlage des Kostenbescheids im Hinblick auf die nach dem Wahltag nicht rechtzeitig entfernten Wahlplakate an zehn Standorten dar. Randnummer 23 Der Kläger dringt mit seinem Vortrag, der Ausgangsbescheid sei rechtswidrig, weil der Beklagte kein Ermessen ausgeübt habe, nicht durch. Zwar mag grundsätzlich zweifelhaft sein, ob eine Abweichung von den in § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Bln i.V.m. § 10 VwVG getroffenen Regelungen zur Ersatzvornahme, wie die Nebenbestimmungen zur Sondernutzungserlaubnis vom
  62. Dezember 2022 sie vorsehen, rechtmäßig ist. Der Bescheid ist jedoch insofern bestandskräftig geworden, da die Klägerin zu
  63. sich gegen die entsprechende Nebenbestimmung des Bescheids vom
  64. Dezember 2022 nicht zur Wehr gesetzt hat; vielmehr hat der Kläger zu
  65. als ihr Vertreter die „Nebenbestimmung Wiederholung der Wahlen“ sogar durch Unterschrift anerkannt (vgl. Bl. 66 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten). Unabdingbare Grundlage einer rechtmäßigen Verwaltungsvollstreckung ist allein die Wirksamkeit, nicht jedoch die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung (st. Rspr., z.B. BVerfG, Urteil vom
  66. September 2008 – 7 C 5/08, juris Rn. 12). Randnummer 24 Eine Nichtigkeit i.S.d. § 44 Abs. 1 VwVfG ist nach Überzeugung der Einzelrichterin bzgl. des Teils der Nebenbestimmungen, der die nach dem Wahltag nicht rechtzeitig entfernten Wahlplakate betrifft, nicht anzunehmen, da – anders als im Falle der Regelungen zu den falsch angebrachten Wahlplakaten (s.u.) – kein besonders schwerwiegender Fehler vorliegt, der offensichtlich ist. Die Nebenbestimmungen der Sondernutzungserlaubnis vom
  67. Dezember 2022 sind hinsichtlich der nach Ablauf von einer Woche nach dem Wahltag zurückgelassenen Wahlplakate insbesondere nicht widersprüchlich. Randnummer 25 Allerdings scheiden die Nebenbestimmungen der der Klägerin zu
  68. erteilten Sondernutzungserlaubnis vom
  69. Dezember 2022 als Rechtsgrundlage des Kostenbescheids bzgl. der übrigen von der Klägerin zu
  70. falsch angebrachten Wahlplakate aus. Denn diese sind nach Überzeugung der Einzelrichterin insofern gemäß § 43 Abs. 3 VwVfG unwirksam, da sie gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig sind. Randnummer 26 Nach § 44 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Dies ist hier der Fall. Denn die o.g. Nebenbestimmungen leiden – hinsichtlich der falsch angebrachten Wahlplakate – klar erkennbar an einem Widerspruch, der auch durch Auslegung nicht behoben werden kann. Randnummer 27 Dieser ergibt sich bzgl. des Erfordernisses der vorherigen Aufforderung der Sondernutzenden, deren Wahlplakate fehlerhaft angebracht sind. Nach den „Vorgaben für das Anbringen“ kann die Wahlwerbung, sollte sie entgegen der Auflagen angebracht worden seien, „ohne vorherige Aufforderung“ an den Sondernutzer durch den Betreiber der öffentlichen Beleuchtung entfernt werden (s.o.). Im Widerspruch dazu werden nach der „Nebenbestimmung Wiederholung der Wahlen“ (s.o.) Wahlwerbetafeln, die an nicht zulässigen Stellen angebracht werden, aus Gründen der Sicherheit und Ordnung „gegebenenfalls ohne vorherige Mahnung“ behördlich entfernt (s.o.). Randnummer 28 Dieser schwerwiegende Fehler der Nebenbestimmungen in der Sondernutzungserlaubnis des Beklagten vom
  71. Oktober 2022 kann auch nicht durch Auslegung beseitigt werden. Für die Auslegung eines Verwaltungsakts ist entsprechend §§ 133, 157 BGB der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts; ergänzend darf die Begründung des nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgeblichen Widerspruchsbescheides herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom
  72. Juli 2014 – 3 C 23.13, juris Rn. 18, Urteil vom
  73. Oktober 2013 – 8 C 21.12 – BVerwGE 148, 146, juris Rn. 14, Urteil vom
  74. September 1991 – 1 C 55.88, juris Rn. 17, jeweils m.w.N.; vgl. zum Vorstehenden: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  75. September 2016 – OVG 12 B 3.15, juris Rn. 24). Gemessen hieran kann der erklärte Wille des Beklagten unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht ermittelt werden. Denn die Formulierungen „ohne vorherige Aufforderung“ und „gegebenenfalls ohne vorherige Mahnung“ stehen sich konträr gegenüber. Es ist zudem völlig unbestimmt, was mit dem Begriff „ gegebenenfalls“ gemeint sein soll. Randnummer 29 Nachdem die Nebenbestimmungen zu der Sondernutzungserlaubnis vom
  76. Oktober 2022 als Rechtsgrundlage für den Kostenbescheid im Hinblick auf die falsch angebrachten Wahlplakate ausscheiden, kommt insofern § 14 Abs. 1 Berliner Straßengesetz (BerlStrG) in Betracht. Nach dessen Satz 1 kann die Straßenbaubehörde u.a., wenn eine öffentliche Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt wird, die Beseitigung von unerlaubten Anlagen im öffentlichen Straßenraum oder die sonst erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Nach Satz 2 kann sie, wenn solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend sind, den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen. § 14 Abs. 1 Satz 2 BerlStrG stellt, soweit seine tatbestandlichen Voraussetzungen reichen, eine spezielle Regelung gegenüber dem in § 6 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) i.V.m. § 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln) geregelten Sofortvollzug dar (vgl. VG Berlin, Urteil vom
  77. Juni 2019 – VG 1 K 571.17 – juris Rn. 30). Randnummer 30 Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BerlStrG liegen hier nicht vor. Hierbei kann offen bleiben, ob die entfernten Wahlplakate falsch angebracht oder von der Sondernutzungserlaubnis der Klägerin zu
  78. umfasst waren; denn jedenfalls fehlt es insofern an den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 BerlStrG , denn der vorherige Erlass einer Beseitigungsanordnung war ohne unverhältnismäßigen Aufwand und erfolgversprechend möglich. Es wäre für den Beklagten ein Leichtes gewesen, den Vertreter der Klägerin zu
  79. – den Kläger zu 2., dessen Kontaktdaten einschließlich Handynummer und E-Mail-Adresse ihm bekannt waren (vgl. Bl. 66 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten), zu kontaktieren. Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass eine hiernach ohne unverhältnismäßigen Aufwand mögliche Beseitigungsanordnung gegenüber der Klägerin zu
  80. von vorneherein nicht erfolgversprechend gewesen wäre. Randnummer 31 Schließlich kann der Beklagte den Kostenbescheid hinsichtlich der falsch angebrachten Wahlplakate auch nicht auf die gesetzlichen Regelungen einer Ersatzvornahme nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Bln i.V.m. § 10 VwVG stützen. Denn die Voraussetzungen einer Ersatzvornahme liegen offenkundig nicht vor, da er diese jedenfalls nicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVG Bln i.V.m. § 14 VwVG festgesetzt hat. Es ist auch nicht anzunehmen, dass ein Fall des sofortigen Vollzugs vorläge (siehe oben), so dass die Festsetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVG Bln i.V.m. § 6 Abs. 2 VwVG i.V.m. § 14 Satz 2 VwVG entbehrlich wäre. Randnummer 32 II. Die Voraussetzungen der bestandskräftigen Nebenbestimmungen aus der der Klägerin zu
  81. erteilten Sondernutzungserlaubnis vom
  82. Dezember 2022 liegen im Hinblick auf die nach dem Wahltag nicht rechtzeitig entfernten Wahlplakate an zehn Standorten vor. Randnummer 33 Nach der „Nebenbestimmung Wiederholung der Wahlen“ sind sämtliche Wahlwerbetafeln spätestens eine Woche nach dem Wahltag vom öffentlichen Straßenland zu entfernen (Nr. 24, S. 21 des Bescheids vom
  83. Dezember 2022) und zurückgelassene Wahlwerbetafeln werden behördlich entfernt (…). Anfallende Kosten, sowohl für die Abräumung als auch für die Entsorgung, sind vom Sondernutzer zu tragen (Nr. 26, S. 21 des Bescheids vom
  84. Dezember 2022). Randnummer 34 Hinsichtlich der Wahlplakate an zehn Standorten liegen die Voraussetzungen der Nr. 26 der „Nebenbestimmung Wiederholung der Wahlen“ zu der der Klägerin zu
  85. erteilten Sondernutzungserlaubnis vom
  86. Dezember 2022 vor. Diese wurden zurückgelassen und wurden am 4.,
  87. und
  88. März 2023, also über zwei Wochen, nachdem die Sondernutzungserlaubnis abgelaufen war, noch von Außendienstmitarbeitenden des Beklagten vorgefunden (vgl. 70 – 73 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten). Die Klägerin zu
  89. hatte die Wahlplakate – entgegen der Nr. 24 der „Nebenbestimmung Wiederholung der Wahlen“ – nicht innerhalb von einer Woche nach dem Wahltag (
  90. Februar 2023) vom öffentlichen Straßenland entfernt. Randnummer 35 Einer Kontaktaufnahme mit der Klägerin zu
  91. bedurfte es vor dem Entfernen der Plakate durch den Beklagten nach Überzeugung der Einzelrichterin nicht. Denn die bestandskräftigen Nebenbestimmungen zur Sondernutzungserlaubnis vom
  92. Dezember 2022 sehen insofern keine Kontaktaufnahme – vergleichbar z.B. einer Androhung oder Festsetzung im Falle einer Ersatzvornahme – mit dem Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis vor. Vielmehr geht aus diesen lediglich hervor, dass die entsprechenden Wahlplakate behördlicherseits zu entfernen und die anfallenden Kosten vom Sondernutzer zu tragen sind. Randnummer 36 III. In der Rechtsfolge hat die Klägerin zu
  93. als Sondernutzerin nach Nr. 26 der „Nebenbestimmung Wiederholung der Wahlen“ die für die Abräumung der zehn im März 2023 noch nicht entfernten Wahlplakate angefallenen Kosten zu tragen. Randnummer 37 Die Klägerin zu
  94. ist Sondernutzerin und hat als solche die Kosten für die Abräumung und Entsorgung der Wahlplakate zu tragen. Sie kann sich insofern gegenüber dem Beklagten nicht darauf berufen, die U...GmbH mit der Entfernung der Plakate beauftragt zu haben. Denn die Verpflichtung der Klägerin zu
  95. zur rechtzeitigen Entfernung der Plakate entfällt nicht dadurch, dass im Innenverhältnis zwischen der Klägerin zu
  96. und der U...GmbH Letztere sich verpflichtet hat, die Plakate rechtzeitig zu entfernen – mag die U...GmbH gegenüber der Klägerin zu
  97. auch für die nicht rechtzeitige Entfernung der Plakate haften. Randnummer 38 Es bestehen keine Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Kostenhöhe. Insbesondere hat der Beklagte diese entgegen der Auffassung der Klägerin zu
  98. an der Anzahl der Standorte und nicht der Wahlplakate orientiert. Darüber hinaus ergeben sich keine Anhaltspunkte, an der Verhältnismäßigkeit der Kostenhöhe zu zweifeln. Randnummer 39 IV. Die Kostenentscheidung beruht für den Kläger zu
  99. auf § 155 Abs. 2 VwGO und im Übrigen auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin zu
  100. hat keine Kosten zu tragen, da sie nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 40 BESCHLUSS Randnummer 41 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 42 1.468,54 Euro Randnummer 43 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001595728

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