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KG Berlin 7. Zivilsenat 7 U 53/24 Anerkenntnisurteil Anerkenntnisurteil: Anerkenntnis eines Rechtsmittelantrags; Berücksichtigung von in der Berufungs

Anerkenntnisurteil: Anerkenntnis eines Rechtsmittelantrags; Berücksichtigung von in der Berufungsinstanz erstmals erklärten Hilfsaufrechnungen im Vorbehalt Leitsatz 1. Ein Anerkenntnisurteil ist auch

. Das Anerkenntnis hat zur Folge, dass der Senat nicht mehr prüft, ob der Berufungsantrag der Beklagten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht begründet ist. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich, § 307 S. 2

. Randnummer 13 Denn auch nach Anerkenntnis eines Rechtsmittelantrags durch den Berufungsbeklagten kann ein Anerkenntnisurteil erfolgen (OLG München, Urteil vom

  1. Juli 2023 – 19 U 1370/23 e –, juris Rn. 16 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom
  2. Januar 2002 – 16 UF 512/2001 –, juris Rn. 7 ff.; OLG Hamm, Anerkenntnisurteil vom
  3. November 2018 – 21 U 112/18 –, juris Rn. 12 ff.; OLG Frankfurt, Urteil vom
  4. August 2017 – 16 U 47/17 –, juris Rn. 20; Musielak/Voit/Musielak/Wolff,
  5. Aufl. 2024,

§ 307Rn.

9; Kern in: Kern/Diehm,

, 2. Aufl., § 307

Rn. 13; wohl auch Anders/Gehle/Hunke, 83. Aufl. 2025,

§ 307Rn. 17 a.E.; a.A. OLG Braunschweig, Urteil vom 18. Mai 1961 - 2 U 161/60 - Nds

Rpfl. 1961, 245; BeckOK

/Elzer, 54. Ed. 1.9.2024,

§ 307Rn.

14; Rensen in: Wieczorek/Schütze,

, 5. Auflage, § 307

Rn. 8; unergiebig zu der hier speziellen prozessualen Konstellation: LAG Chemnitz, Urteil vom

  1. August 2000 – 10 Sa 509/99 –, juris Rn. 48; Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung,
  2. Auflage 2024, § 307

Rn. 12; Kurpat in: Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar, 15. Aufl., Klageverzicht und Verzichtsurteil, Rz. 2.2592, wonach das vom Berufungsbeklagten erklärte Anerkenntnis als Klageverzicht auszulegen sei). Randnummer 14 Für die Zulässigkeit eines Anerkenntnisurteils nach Anerkenntnis eines Rechtsmittelantrags sprechen der Sinn und Zweck des § 307

. Denn aus der Dispositionsmaxime folgt, dass in jeder Lage des Verfahrens die Möglichkeit bestehen muss, dieses durch Anerkenntnisurteil unmittelbar zu beenden. Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, der zur Verfahrensbeschleunigung und -erleichterung die Voraussetzungen zum Erlass eines Anerkenntnisurteils durch Abschaffung des Antragserfordernisses und den generellen Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zunehmend erleichtert hat (OLG München, Urteil vom

  1. Juli 2023 – 19 U 1370/23 e –, juris Rn. 24 unter Verweis auf BGH, Beschluss vom
  2. Juli 2013 - IX ZB 41/12 -, juris Rn. 8 und Urteil vom
  3. März 2010 - XI ZR 228/09 -, juris Rn. 2). Es mag zwar denkbar sein, dass im Einzelfall das Anerkenntnis eines (unzulässigen) Rechtsmittelantrags keine Wirkung zeitigen kann. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Dass die Dispositionsmaxime der Parteien im konkreten Fall nicht so weit reichen würde, dass Gegenstand des noch vorbehaltenen Nachverfahrens auch die von der Beklagten hilfsweise erklärten Aufrechnungen sind, ist nicht festzustellen. Vielmehr spricht hier auch der Gesichtspunkt der Prozessökonomie für die Zulässigkeit des Anerkenntnisses. Denn erkennen sämtliche Beteiligte, dass der vom Gericht erster Instanz erklärte Vorbehalt zu kurz greift, ist es in deren Interesse, diesen Vorbehalt auf schnelle und kostensparende Weise durch Anerkenntnisurteil zu korrigieren, um so eine schnelle endgültige Klärung der streitigen Rechtsfragen im Nachverfahren zu ermöglichen (vgl. In diesem Zusammenhang auch zur Zulässigkeit eines Anerkenntnisvorbehaltsurteils: Musielak/Voit/Musielak/Wolff,
  4. Aufl. 2024,

§ 307Rn.

8; Rensen in: Wieczorek/​Schütze,

, 5. Auflage, § 307

Rn. 9). Randnummer 15 Abschließend weist der Senat darauf hin, dass - unbeschadet des von der Klägerin erklärten Anerkenntnisses - im Vorbehalt auch die in der Berufungsinstanz erstmals von der Beklagten erklärten Hilfsaufrechnungen zu berücksichtigen waren. Insoweit steht nicht entgegen, dass die Beklagte in erster Instanz zunächst in Bezug auf diese Gegenforderungen lediglich ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hatte. Denn „die Bestätigung des landgerichtlichen Vorbehalts durch das Berufungsgericht wirkt wie ein Vorbehalt im Berufungsverfahren und bezieht sich somit auch auf die insoweit nicht nachgeprüfte[n] neue[n] Gegenforderung[en]“ (OLG München, Urteil vom 25. Oktober 1974 – 19 U 3125/74, MDR 1975, 324; vgl. auch Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 302

, Rn. 8). Damit sind die o.g. Gegenforderungen nicht erst im Nachverfahren zur Aufrechnung gestellt worden, sondern noch im Laufe des Vorbehaltsverfahrens und zwar dort in der Berufungsinstanz (so auch OLG München, a.a.O.). Randnummer 16 Schließlich war nur über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden, wobei sich der Ausspruch zu den Kosten nach dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen der Parteien im Berufungsverfahren richtet (vgl. OLG München, Urteil vom 17. Januar 2024 – 7 U 4859/22 –, juris Rn. 102). Danach werden die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 92 Abs. 1

gegeneinander aufgehoben, während es im Übrigen bei der Kostenentscheidung des Landgerichts verbleibt. Randnummer 17 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 1, 10 S. 1, 2

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