. Das Anerkenntnis hat zur Folge, dass der Senat nicht mehr prüft, ob der Berufungsantrag der Beklagten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht begründet ist. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich, § 307 S. 2
. Randnummer 13 Denn auch nach Anerkenntnis eines Rechtsmittelantrags durch den Berufungsbeklagten kann ein Anerkenntnisurteil erfolgen (OLG München, Urteil vom
9; Kern in: Kern/Diehm,
, 2. Aufl., § 307
Rn. 13; wohl auch Anders/Gehle/Hunke, 83. Aufl. 2025,
Rpfl. 1961, 245; BeckOK
/Elzer, 54. Ed. 1.9.2024,
14; Rensen in: Wieczorek/Schütze,
, 5. Auflage, § 307
Rn. 8; unergiebig zu der hier speziellen prozessualen Konstellation: LAG Chemnitz, Urteil vom
Rn. 12; Kurpat in: Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar, 15. Aufl., Klageverzicht und Verzichtsurteil, Rz. 2.2592, wonach das vom Berufungsbeklagten erklärte Anerkenntnis als Klageverzicht auszulegen sei). Randnummer 14 Für die Zulässigkeit eines Anerkenntnisurteils nach Anerkenntnis eines Rechtsmittelantrags sprechen der Sinn und Zweck des § 307
. Denn aus der Dispositionsmaxime folgt, dass in jeder Lage des Verfahrens die Möglichkeit bestehen muss, dieses durch Anerkenntnisurteil unmittelbar zu beenden. Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, der zur Verfahrensbeschleunigung und -erleichterung die Voraussetzungen zum Erlass eines Anerkenntnisurteils durch Abschaffung des Antragserfordernisses und den generellen Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zunehmend erleichtert hat (OLG München, Urteil vom
8; Rensen in: Wieczorek/Schütze,
, 5. Auflage, § 307
Rn. 9). Randnummer 15 Abschließend weist der Senat darauf hin, dass - unbeschadet des von der Klägerin erklärten Anerkenntnisses - im Vorbehalt auch die in der Berufungsinstanz erstmals von der Beklagten erklärten Hilfsaufrechnungen zu berücksichtigen waren. Insoweit steht nicht entgegen, dass die Beklagte in erster Instanz zunächst in Bezug auf diese Gegenforderungen lediglich ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hatte. Denn „die Bestätigung des landgerichtlichen Vorbehalts durch das Berufungsgericht wirkt wie ein Vorbehalt im Berufungsverfahren und bezieht sich somit auch auf die insoweit nicht nachgeprüfte[n] neue[n] Gegenforderung[en]“ (OLG München, Urteil vom 25. Oktober 1974 – 19 U 3125/74, MDR 1975, 324; vgl. auch Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 302
, Rn. 8). Damit sind die o.g. Gegenforderungen nicht erst im Nachverfahren zur Aufrechnung gestellt worden, sondern noch im Laufe des Vorbehaltsverfahrens und zwar dort in der Berufungsinstanz (so auch OLG München, a.a.O.). Randnummer 16 Schließlich war nur über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden, wobei sich der Ausspruch zu den Kosten nach dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen der Parteien im Berufungsverfahren richtet (vgl. OLG München, Urteil vom 17. Januar 2024 – 7 U 4859/22 –, juris Rn. 102). Danach werden die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 92 Abs. 1
gegeneinander aufgehoben, während es im Übrigen bei der Kostenentscheidung des Landgerichts verbleibt. Randnummer 17 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 1, 10 S. 1, 2
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