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VG Berlin 1. Kammer 1 K 251/22 Urteil Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch: Anwendbarkeit des im BGB geregelten Zurückbehaltungsrechts Art 12 Abs

Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch: Anwendbarkeit des im BGB geregelten Zurückbehaltungsrechts Orientierungssatz Im Zusammenhang mit dem Auskunftsanspruch nach Art. 15

ist § 273 Abs. 1 BGB nicht anwendbar. (Rn.20) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine datenschutzrechtliche Verwarnung durch die Beklagte. Randnummer 2 Die Klägerin betreibt eine Online-Plattform, bei der die Beschwerdeführerin im späteren Verwaltungsverfahren bei der Beklagten ein Abonnement gebucht hatte. Dieses Abonnement hatte die Beschwerdeführerin durch E-Mail vom

  1. Dezember 2021, 15:34 Uhr, in englischer Sprache gekündigt und gleichzeitig geschrieben: „Please send me all my data before deleting the account, I would like to make a subject access request“. In der Folge kam es zu einem längeren Austausch zwischen der Klägerin und der Beschwerdeführerin in englischer Sprache, wobei die Beschwerdeführerin unter anderem wiederum die Übermittlung der gespeicherten Daten und die Klägerin unter anderem noch offene Forderungen thematisieren. Randnummer 3 Am
  2. Dezember 2021 beschwerte sich die Beschwerdeführerin bei der Beklagten über die Klägerin, weil sie keine Datenauskunft von dieser erhalten hatte. Daraufhin hörte die Beklagte die Klägerin durch Schreiben vom
  3. Januar 2022 zum Sachverhalt an, worauf die Klägerin durch Schreiben vom
  4. März 2022 Stellung nahm. In diesem Schreiben trug sie insbesondere vor, der zuständige Mitarbeiter habe das Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin aufgrund sprachlicher Barrieren übersehen, insbesondere sei ihm der von der Beschwerdeführerin verwendete Begriff des „subject access request“ nicht geläufig gewesen. Sie teilte zugleich mit, dass sie der Beschwerdeführerin am
  5. März 2022 die begehrte Auskunft bezüglich der bei ihr gespeicherten Daten per E-Mail erteilt habe. Randnummer 4 Am
  6. April 2022 hörte die Beklagte die Klägerin zum Erlass einer Verwarnung aufgrund eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung (

) an. Hierauf teilte diese durch Schreiben vom

  1. Mai 2022 insbesondere mit, dass ihr bezüglich der begehrten Auskunft ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden habe, da ein vertraglich geschuldeter Betrag von der Beschwerdeführer noch nicht gezahlt worden sei. Randnummer 5 Am
  2. Juni 2022 erließ die Beklagte einen Bescheid, mit dem sie eine Verwarnung gegenüber der Klägerin wegen eines Verstoßes gegen die

wegen der verzögerten Datenauskunft gegenüber der Beschwerdeführerin aussprach. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass das Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin spätestens mit einer E-Mail vom

  1. Dezember 2021 eindeutig gewesen sei. Der Klägerin stünde kein Zurückbehaltungsrecht wegen offener Forderungen zu. Die Verwarnung sei zudem angemessen. Randnummer 6 Hiergegen hat die Klägerin am
  2. Juli 2022 Klage erhoben. Diese begründet sie im Wesentlichen wiederum damit, dass ihr bezüglich der Datenauskunft gegenüber der Beschwerdeführerin ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB zugestanden habe. Insbesondere liege eine Konnexität in diesem Sinne vor. Sie habe die zahlreichen E-Mails der Beschwerdeführerin nicht als Auskunftsersuchen, sondern als Zahlungsverweigerung verstanden. Jedenfalls sei die Verwarnung aber unverhältnismäßig. Die Beklagte hätte auf die Anweisung nach Art. 58 Abs. 2 lit. c

als milderes Mittel zurückgreifen müssen. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt, Randnummer 8 den Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 2022 aufzuheben. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Sie ist im Wesentlichen der Auffassung, dass das Auskunftsersuchen der Beschwerdeführerin verständlich gewesen sei. Auf ein Zurückbehaltungsrecht könne die Klägerin sich in Zusammenhang mit einem Auskunftsbegehren nach der

nicht berufen. Die Verwarnung sei verhältnismäßig; insbesondere stelle sie das gegenüber der Anweisung mildere Mittel dar. Randnummer 12 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom

  1. Juli 2024 nach § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Randnummer 13 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie den Inhalt des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die mit Bescheid der Beklagten vom
  2. Juni 2022 ausgesprochene Verwarnung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 15 I. Rechtsgrundlage der Verwarnung ist Art. 58 Abs. 2 lit. b) der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. April 2016 (Datenschutz-Grundverordnung –

). Danach hat die Beklagte als Aufsichtsbehörde für den Datenschutz (vgl. § 8 Abs. 2 Berliner Datenschutzgesetz – BlnDSG, § 40 Abs. 1 BDSG) die Befugnis, einen Verantwortlichen zu verwarnen, wenn er mit Verarbeitungsvorgängen gegen die

verstoßen hat. Randnummer 16 II. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil die Klägerin mit der der Beschwerdeführerin erst am 4. März 2022 erteilten Auskunft gegen Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 Var. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 3 Satz 1

verstoßen hat. Die Klägerin war gegenüber der Beschwerdeführerin zur Auskunftserteilung bis zum

  1. Januar 2022 verpflichtet (vgl. hierzu unter 1.), hat die begehrte Auskunft jedoch verspätet erteilt (vgl. hierzu unter 2.). Randnummer 17
  2. Nach Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 Var. 1

hat die betroffene Person gegenüber dem Verantwortlichen einer Verarbeitung personenbezogener Daten das Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten. Randnummer 18 Zur Wahrung des Auskunftsrechts ist es erforderlich, dass der Betroffene eine vollständige Übersicht der Daten erhält, die Gegenstand der Verarbeitung sind, in verständlicher Form (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 – C-141/12 und C-372/12, ZD 2014, 515, 518). Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1

ist es, wie sich unter anderem aus Erwägungsgrund 63 zur

ergibt, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, von einer Verarbeitung ihn betreffender personenbezogener Daten Kenntnis zu erhalten, um im Folgenden nicht nur die Richtigkeit dieser Daten, sondern auch die Zulässigkeit ihrer Verarbeitung überprüfen und ggf. die ihm nach den Art. 16 ff.

zustehenden Rechte – beispielweise auf Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung der Daten – ausüben zu können (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-487 –, juris Rn. 33f.; vgl. auch: Bäcker, in: Kühling/Buchner,

/BDSG, 4. Auflage, 2024,

Art. 15Rn.

32; Franck, in: Gola/Heckmann,

/BDSG, 3. Auflage, 2022,

Art. 15Rn.

22; vgl. zum Vorstehenden: VG Berlin, Urteil vom

  1. Februar 2024 – VG 1 K 187/21 –, juris Rn. 34). Randnummer 19 Die Klägerin war gegenüber der Beschwerdeführerin aufgrund deren Auskunftsersuchens von
  2. Dezember 2021 zu einer Auskunft im oben genannten Sinne verpflichtet. Die Beschwerdeführerin hat die Klägerin mit E-Mail vom
  3. Dezember 2021, 15:34 Uhr, um Datenauskunft ersucht, als sie schrieb: „Please send me all my data before deleting the account“. Randnummer 20 Anders als die Klägerin meint, stand der Verpflichtung zur Auskunftserteilung kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entgegen. Denn auf ein solches kann sich die Klägerin im Zusammenhang mit dem Auskunftsanspruch nach Art. 15

nicht berufen. § 273 Abs. 1 BGB ist hier nach Überzeugung der Einzelrichterin nicht anwendbar (offen gelassen: OLG Düsseldorf, NZG 2023, 1138 Rn. 30, das im Rahmen eines insolvenzrechtlichen Verfahrens bereits die Konnexität verneint; für den umgekehrten Fall im Ergebnis a.A. AG Wiesbaden, ZD 2022, 395 Rn. 20 ff., das die Anwendbarkeit des § 273 Abs. 1 BGB im Zusammenhang mit Art. 15

jedoch nicht thematisiert). Randnummer 21 Hierfür sprechen zunächst, die divergierenden Schutzrichtungen des § 273 Abs. 1 BGB und des Art. 15

. Während § 273 Abs. 1 BGB der Schaffung eines Druckmittels zur Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruchs dient (vgl. Krüger, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage, 2022, § 273 Rn. 3), ist Art. 15

Ausprägung des Schutzes personenbezogener Daten nach Art. 8 Abs. 2 Satz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) (vgl. Paal, in: Pauly/Paal,

/BDSG, 3. Auflage, 2021,

Art. 15Rn.

3) und in seiner Anwendung in Deutschland auch des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Randnummer 22 Der Auskunftsanspruch aus der Datenschutzgrundverordnung hat per se keinerlei Bezug zu einer vertraglichen Beziehung und setzt eine solche auch nicht voraus – mag der Anspruch in einer Vielzahl von Fällen auch parallel zu einem vertraglichen Verhältnis der Beteiligten geltend gemacht werden. Randnummer 23 Darüber hinaus spricht gegen eine Anwendbarkeit des im BGB geregelten Zurückbehaltungsrechts im Rahmen eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15

, der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts. Als unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltendes EU-Recht hat Art. 15

in seinem Anwendungsbereich Vorrang vor nationalem Recht (vgl. Artikel 288 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union [AEUV]). Randnummer 24 Das Auskunftsrecht nach Art. 15

kann nur unter den besonderen Voraussetzungen des Art. 23

beschränkt werden. Nach Art. 23 Abs. 1

können durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterliegt, unter anderem die Pflichten und Rechte gemäß den Artikeln 12 bis 22 im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die neben anderen Zielen (vgl. lit.

  1. a)bis h)) unter anderem Folgendes sicherstellt:
  2. i)den Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen;
  3. j)die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche. Randnummer 25 Zwar erfüllt § 273 Abs. 1 BGB das Tatbestandsmerkmal der Beschränkung, denn eine solche liegt auch dann vor, wenn die Ausübung eines Rechts zeitlich verzögert wird (vgl. European Data Protection Board, Leitlinien 10/2020 zu Beschränkungen nach Artikel 23 DSGVO, Fassung 2.1, 13. Oktober 2021 Rn. 8, abrufbar: https://www.datenschutz-berlin.de/fileadmin/user_upload/pdf/publikationen/EDSA/ Randnummer 26 2020-10_EDSA_Leitlinien_Beschraenkungen-Artikel-23-

.pdf, zuletzt abgerufen: 11. Oktober 2024 – im Folgenden: Leitlinien – Rn. 12). Randnummer 27 Jedoch liegt im Hinblick auf § 273 Abs. 1 BGB kein Fall einer nach Art. 23 Abs. 1

zulässigen Beschränkung vor. Denn das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB dient nicht der Sicherstellung eines der in Art. 23 Abs. 1 lit. a) bis j)

genannten Ziele. In Betracht kommen hier nur Art. 23 Abs. 1 lit. i) Var. 2 (vgl. unter a.) und Art. 23 Abs. 1 lit. j)

(vgl. unter b.). Randnummer 28 a. Das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB stellt nicht den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen i.S.d. Art. 23 Abs. 1 lit. i) Var. 2

sicher. Die Norm ist nach Überzeugung der Einzelrichterin im Interesse des effektiven Schutzes der Betroffenenrechte restriktiv auszulegen. Randnummer 29 Hierfür spricht zunächst der Wortlaut, wonach eine Beschränkung der Betroffenenrechte zur „Sicherstellung“ des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer möglich ist. Das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB geht jedoch über eine reine „Sicherstellung“ der Rechte anderer hinaus. Dessen Sinn und Zweck besteht vielmehr – wie bereits erwähnt – in der Schaffung eines Druckmittels zur Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruchs (s.o.). Randnummer 30 Für eine restriktive Auslegung des Art. 23 Abs. 1 lit. i)

spricht zudem der systematische Vergleich mit den anderen Buchstaben des Art. 23 Abs. 1 (vgl. z.B. lit.

  1. a)die nationale Sicherheit; lit.
  2. b)die Landesverteidigung; lit.
  3. c)die öffentliche Sicherheit; lit.
  4. f)den Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und den Schutz von Gerichtsverfahren). Die in den anderen Buchstaben des Art. 23 Abs. 1

benannten Schutzgüter zeigen, dass eine Beschränkung des Auskunftsrechts nach Art. 15

nur in besonders gewichtigen Fällen und zum Schutz hochrangiger (Rechts-)Güter zulässig sein soll (vgl. Leitlinien Rn. 8, die auf „wichtige Ziele“ Bezug nehmen), wozu ein vertragliches Zurückbehaltungsrecht nach Überzeugung der Einzelrichterin nicht zählt. Dementsprechend benennen die Leitlinien des European Data Protection Boards im Zusammenhang mit Art. 23 Abs. 1 lit. i)

beispielhaft den Schutz eines Zeugen, Opfers oder Hinweisgebers im Rahmen eines Disziplinarverfahrens, der durch Beschränkung des Auskunftsrechts nach der

vor Vergeltungsmaßnahmen des Auskunftsberechtigten geschützt werden soll (vgl. Leitlinien Rn. 34). In ähnlicher Weise wird in der Literatur darauf Bezug genommen, dass höherrangige, menschenrechtsrelevante Interessen, die Grundlage einer beschränkenden Rechtsvorschrift i.S.d. Art. 23 Abs. 1 lit. i)

sein können (vgl. Paal, in: Pauly/Paal,

/BDSG, 3. Auflage, 2021,

Art. 23Rn.

42). Randnummer 31 Für eine restriktive Auslegung des Art. 23 Abs. 1 lit. i)

spricht darüber hinaus der effektive Schutz der Betroffenenrechte. Würde eine Beschränkung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch zugunsten eines Druckmittels zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche zugelassen, könnte dieses datenschutzrechtliche Betroffenenrecht weitgehend ausgehebelt werden (vgl. auch Bäcker, in: Kühling/Buchner,

/BDSG, 4. Auflage, 2024,

Art. 23Rn.

33b, der sich aus diesem Grund gegen eine extensive Auslegung des Art. 23 Abs. 1 lit. j) ausspricht). In der Praxis führte dies etwa dazu, dass eine auskunftsberechtigte Privatperson, in die Lage versetzt würde, gegenüber einem Unternehmen, welches ggf. dauerhaft auf professionelle rechtliche Beratung zurückgreifen kann, nachweisen – und ggf. gerichtlich – durchsetzen zu müssen, dass die Voraussetzungen eines Zurückbehaltungsrechts im konkreten Fall nicht vorliegen. Gerade derartigen Hürden soll der Auskunftsanspruch nach Art. 15

jedoch nicht unterliegen, denn dieser soll den Betroffenen die Möglichkeit eröffnen, sich problemlos über die Verarbeitung der eigenen personenbezogenen Daten zu informieren (vgl. Paal, in: Pauly/Paal,

/BDSG, 3. Auflage, 2021,

Art. 15Rn.

3). Randnummer 32 b. Das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB stellt auch nicht die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche i.S.d. lit.

  1. j)sicher. Die Regelung des lit.
  2. j)ist weitestgehend schon von der in lit.
  3. i)getroffenen Regelung abgedeckt und stellt hierzu einen Sonderfall dar. Sie entfaltet eigenständige Bedeutung etwa im Bereich der Zwangsvollstreckung oder der Gewinnung von Beweismitteln für einen Zivilprozess (vgl. zum Vorstehenden: Bertermann, in: Ehmann/Selmayr,

, 3. Auflage, 2024,

Art. 23Rn.

13; Bäcker, in: Kühling/Buchner,

/BDSG, 4. Auflage, 2024,

Art. 23Rn.

33c; Paal, in: Pauly/Paal,

/BDSG, 3. Auflage, 2021,

Art. 23Rn.

43). Randnummer 33 Aus den o.g. Gründen ist auch Art. 23 Abs. 1 lit. j)

restriktiv auszulegen (Bäcker, in: Kühling/Buchner,

/BDSG, 4. Auflage, 2024,

Art. 23Rn.

33b). Die Norm dient weder dem Zweck, ein informationelles Gleichgewicht zwischen Prozessbeteiligten (vgl. Bäcker, in: Kühling/Buchner,

/BDSG, 4. Auflage, 2024,

Art. 23Rn.

33d), noch sonst ein (zivilrechtliches) Gleichgewicht zwischen den Parteien herzustellen oder einer Partei ein Druckmittel zur Durchsetzung zivilrechtlicher Rechte zu verschaffen (s.o.). Randnummer 34

  1. Die Auskunftserteilung durch die Klägerin gegenüber der Beschwerdeführerin am
  2. März 2022 war verspätet. Nach Art. 12 Abs. 3 Sätze 1 bis 3

stellt der Verantwortliche der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Randnummer 35 Die der Beschwerdeführerin erteilte Auskunft war nicht fristgerecht im Sinne des Art. 12 Abs. 3 Satz 1

. Die Monatsfrist nach Satz 1 der Norm ist offenkundig nicht gewahrt. Der Auskunftsanspruch der Beschwerdeführerin ist bei der Klägerin erstmals mit E-Mail vom 22. Dezember 2021,15:34 Uhr, eingegangen, als sie schrieb: „Please send me all my data before deleting the account“. Nach Überzeugung der Einzelrichterin geht bereits aus dieser Formulierung – unabhängig von dem durch die Beschwerdeführerin ebenfalls verwendeten Begriff des „subject access requests“, von dem die Klägerin vorträgt, dass ihr Mitarbeiter diesen nicht verstanden habe, eine Auskunftsbegehren i.S.d. Art. 15 Abs. 1

klar und eindeutig hervor. In der Folge hat die Beschwerdeführerin ihr Auskunftsbegehren gegenüber der Klägerin mehrfach wiederholt – so etwa in einer E-Mail vom

  1. Dezember 2021, 17:15 Uhr, in der es heißt: „(…) Please send me all of the data that you have collected on me (…)“ oder in einer E-Mail vom
  2. Dezember 2021, 00:51 Uhr, in der es heißt: „I am entitled to my data under GDPR. If you refuse to provide this data I will ask the BfDI to fine you for breaking European law“. Unter Berücksichtigung dieser eindeutigen Formulierungen und des Umstandes, dass die Klägerin die Kommunikation mit der Beschwerdeführerin offenkundig unproblematisch in der englischen Sprache geführt hat, ist nach Überzeugung der Einzelrichterin nicht glaubhaft, dass sie das Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin nicht verstanden oder übersehen hätte. Randnummer 36 Es liegt auch kein Fall der Verlängerung der Auskunftsfrist i.S.d. Art. 12 Abs. 3 Satz 2, 3

vor. Den offenkundig hat die Klägerin die Auskunftsfrist gegenüber der Beschwerdeführerin nicht verlängert und es ist auch nicht ersichtlich, dass dies erforderlich gewesen wäre; im Übrigen beruft sich die Klägerin hierauf auch nicht. Randnummer 37 III. Die Beklagte hat das ihr im Rahmen des Art. 58 Abs. 2

eröffnete Ermessen rechtmäßig ausgeübt und sich für eine Verwarnung i.S.d. des lit. b) entschieden. Randnummer 38 Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (vgl. § 40 VwVfG). Im Sinne des eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsumfanges des durch die Verwaltung ausgeübten Ermessens nach § 114 VwGO sind nach der Rechtsprechung der Ermessensausfall, die Ermessensunterschreitung, die Ermessensüberschreitung sowie der Ermessensfehlgebrauch als Ermessensfehler zu prüfen (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO,

  1. Auflage, 2018, § 114 Rn. 84). Auch im Rahmen der Ermessensentscheidung hat die Verwaltung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO,
  2. Auflage, 2018, § 114 Rn. 159). Ein Ermessensfehler liegt unter anderem vor, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung nicht alle diejenigen Gesichtspunkte in den Blick genommen und zutreffend gewürdigt hat, die bei einer Ermessensentscheidung zu beachten sind (vgl. BVerwG, NVwZ 2000, 688). Randnummer 39 Gemessen an diesem Maßstab liegen nach Überzeugung der Einzelrichterin keine Ermessensfehler vor. Die Beklagte hat alle relevanten Gesichtspunkte beachtet, insbesondere hat sie den Verstoß der Klägerin als nicht schwerwiegend eingestuft und in ihrer Abwägungsentscheidung ihre Erwartung berücksichtigt, dass die Klägerin sich künftig an datenschutzrechtliche Vorschriften halten werde. Randnummer 40 Der Ausspruch einer Verwarnung gegenüber der Klägerin ist zudem verhältnismäßig. Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Beklagte nicht verpflichtet, anstelle der Verwarnung als milderes gleich geeignetes Mittel eine Anweisung nach Art. 58 Abs. 2 lit. c)

auszusprechen. Denn die Anweisung stellt die gegenüber der Verwarnung schärfere und nicht mildere Maßnahme dar. Dies geht bereits systematisch aus dem Aufbau des Art. 58 Abs. 2

hervor, der mit den Buchstaben

  1. a)ff. eine Steigerung in der Intensität der Maßnahmen erkennen lässt. So sieht etwa lit.
  2. a)eine Warnung in Bezug auf voraussichtliche Verstöße als eingriffsschwächste Maßnahme vor, während lit.
  3. f)die Verhängung einer vorübergehenden oder endgültigen Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, ermöglicht (vgl. zum Vorstehenden: Sven Polenz, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, Art. 58 Rn. 6; vgl. auch: Selmayr, in: Ehmann/Selmayr,

, 3. Auflage, 2024,

Art. 58Rn.

18 ff.; Nguyen, in: Gola/Heckmann,

/BDSG, 3. Auflage, 2022,

Art. 58Rn.

14). Dass die Verwarnung das gegenüber der Anweisung mildere Mittel ist, ergibt sich auch daraus, dass die Verwarnung zwar einen Verwaltungsakt darstellt, aber – anders als die Anweisung – keine unmittelbare Rechtspflicht auslöst, die Verarbeitung abzustellen oder zu ändern. Wegen der beschränkten Feststellungswirkung ist sie auch nicht vollstreckbar und als solche nicht bußgeldbewehrt, sondern kann lediglich bei späterer Verhängung einer Anweisung wegen einer anderen Maßnahme als bußgelderhöhender Faktor berücksichtigt werden (vgl. Selmayr, in: Ehmann/Selmayr,

, 3. Auflage, 2024,

Art. 58Rn.

20; Körffer, in: Pauly/Paal,

/BDSG, 3. Auflage, 2021,

Art. 58Rn.

18; Sven Polenz, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, Art. 58 Rn. 29). Demgegenüber ist die Anweisung vollstreckbar und nach Art. 83 Abs. 5 lit. e)

im Falle ihrer Nichtbefolgung bußgeldbewehrt. Randnummer 41 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 und 711 ZPO. Randnummer 42 BESCHLUSS Randnummer 43 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro Randnummer 44 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001595899

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