Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 20. September 2022, 102 O 10/21 Tenor I. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der Kammer für Handelssachen 102 des Landgerichts Berlin vom 20.09.2022 - 102 O 10/21 - geändert: 1. Gegen die Schuldnerin wird ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 €, ersatzweise Zwangshaft von einem Tag je angefangener 500 €, verhängt. 2. Die Vollstreckung des Zwangsmittels entfällt, sobald die Schuldnerin ihrer Verpflichtung nachkommt, der Gläubigerin durch eine prüfbare und nachvollziehbare Aufstellung Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang (Name und Anzahl der angerufenen Verbraucher, Zeitpunkt des Anrufs) sie betreffend Kunden der Gläubigerin im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbraucher zur Bewerbung eines Energieversorgungsvertrags hat anrufen lassen, ohne dass diese einer derartigen Werbung ausdrücklich zugestimmt haben. II. Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Randnummer 1 Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1, § 569 Abs. 1 ZPO zulässig und auch in der Sache begründet. Es ist ein Zwangsmittel nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO gegen die Schuldnerin festzusetzen, um diese anzuhalten, ordnungsgemäß und vollständig der gegen sie titulierten Auskunftspflicht nachzukommen. I. Randnummer 2 Zustimmend verwiesen wird zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss, dass die allgemeinen Voraussetzungen der §§ 704 ff. ZPO für die Zwangsvollstreckung gegeben sind (Gliederungsnummer II 1) und dass die hier zu erzwingende Auskunft eine unvertretbare Handlung i.S. vom § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO darstellt (Gliederungsnummer II 2). II. Randnummer 3 Zugestimmt wird ferner der landgerichtlichen Beurteilung, dass sich die titulierte Auskunftspflicht sowohl auf eigene Anrufe der Schuldnerin bezieht als auch auf solche, die sie vornehmen "lässt" (Gliederungsnummer II 4c Abs. 2). Richtig (und von der Beschwerde nicht angegriffen) ist auch, dass eine Auskunft hinsichtlich eigener Anrufe im Sinne einer "Nullauskunft" erteilt wurde und in diesem Punkt – wegen fehlender greifbarer Anhaltspunkte für eine mangelnde Ernsthaftigkeit, Unglaubhaftigkeit oder Unvollständigkeit -Erfüllung vorliegt, Auskunft also nicht mehr verlangt werden kann. III. Randnummer 4 Anderes gilt – entgegen der Auffassung des Landgerichts – hinsichtlich des Umfangs, in dem die Schuldnerin Verbraucher hat anrufen "lassen". Hier kann weder von Erfüllung noch von Unmöglichkeit der zu erteilenden Auskunft ausgegangen werden. 1. Randnummer 5 Der Anspruch auf Auskunft oder Rechnungslegung ist grundsätzlich formal ordnungsgemäß erfüllt, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Eine zum Zwecke der Auskunft gegebene Erklärung genügt zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs dagegen nicht, wenn sie nicht ernstgemeint, von vornherein unglaubhaft oder äußerlich unvollständig ist. Der Berechtigte hat dann keinen Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, sondern kann die Ergänzung der Auskunft oder Rechnungslegung verlangen (BGH GRUR 2023, 105, Rn. 16 – Farbspritzpistolen). 2. Randnummer 6 Die Schuldnerin hat insoweit die Auskunft erteilt, dass keine Kunden der Gläubigerin von der Schuldnerin zur Bewerbung eines Energieversorgungsvertrages angerufen worden seien, ohne dass diese einer derartigen Werbung zuvor zugestimmt hätten. Diese Auskunft ist sowohl nicht ernstgemeint als auch von vornherein unglaubhaft als auch äußerlich unvollständig.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.