Werbung für theoretischen Fahrschulunterricht Orientierungssatz 1. Theoretische und praktische Ausbildung zum Führerscheinerwerb dürfen nicht ohne gegenseitige Bezüge nebeneinander herlaufen, sondern
§ 4Fahrsch
AusbO jeweils genannten Stundenzahl für den PTU grundsätzlich ausreicht, um zusammen mit dem heimischen Studium die Theoretische Prüfung gem. § 16 FeV zu bestehen. Er geht davon aus,
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AusbO jeweils genannten Stundenzahl für den PTU grundsätzlich ausreicht, um zusammen mit dem heimischen Studium die Theoretische Prüfung gem. § 16 FeV zu bestehen. Dieser Eindruck wird auf S. 1 der Anlage K3 bestärkt, wenn von „Theoriestunden in engen Räumlichkeiten“ die Rede ist. Denn Unterricht unter solchen Bedingungen besuchen die Angehörigen der angesprochenen Verkehrskreise nur, wenn sie damit Pflichtstunden absolvieren. Dass es sich bei der „drivEddy Online -Theorie“ um PTU handelt, folgert der angesprochene Verkehr auch aus dem Umstand, dass „drivEddy Online -Theorie“ „offiziell“ vom Land „NRW“ anerkannt ist (S. 3, S. 4), dass sie „offiziell zugelassen“ ist (S. 6), man „alle (…) Theoriestunden“ von zu Hause „erledigen“ kann (S. 5), man über die Theoriestunden einen „Bescheid“ erhält (S. 9), und die „Theoriestunden 2 Jahre lang gültig“ sind (S. 9). Zudem ist der „Theorieunterricht“, der auf S. 2 der Anlage K3 angesprochen ist, nur im Umfang von 2x90 Minuten buchbar, was gerade der in § 4 Abs. 6 Satz 3 FahrschAusbO normierten Grenze entspricht. Dass zum Teil von „Theorieunterricht“ (S. 2), Theoriepflichtkursen“ (S. 4) oder „(Pflicht-)Theoriestunden“ (S. 5) die Rede ist, ändert an diesem Ergebnis nichts. Der Fachbegriff in § 4 FahrschAusbO lautet „Theoretischer Unterricht“ und nicht etwa „Pflichtunterricht“. Der angesprochene Verkehr verbindet zudem die auf S. 4 auf der linken Seite angesprochenen „Theoriepflichtkurse“ alleine aufgrund des gleichen Preises (4,90 €) mit den rechts daneben angezeigten Videos, die als „Eddy Online-Theorie“ gekennzeichnet sind, sodass bei dem angesprochenen Verkehr der Eindruck verfestigt wird, dass die Begriffe „Theorie“ und „Theoriepflichtkurse“ von der Beklagten synonym gebraucht werden. Denn auch auf S. 9 ist (nur) von „Theoriestunden“ die Rede, und dennoch erhält man über deren Besuch einen Bescheid, und „Theoriestunden“ sind „2 Jahre lang gültig“, was nur bedeuten kann, dass es sich bei diesen „Theoriestunden“ um „Pflicht-Theoriestunden“ und damit PTU handelt. Randnummer 50 Dass die Beklagte die TFS und alleinige Vertragspartnerin des Kunden ist, ergibt sich daraus, dass von „drivEddy Online-Theorie“, von „unserem Online-Theorieunterricht“ die Rede ist, der in Beziehung zum Praktischen Unterricht bei der „Praxisfahrschule“ (nachfolgend auch nur: „PFS“) gesetzt wird (S. 3), der Kunde eine „eddyfizierte“ Teilnahmebescheinigung erhält (S. 5). Von einer „Partnerfahrschule“ ist nur an einer einzigen Stelle der Anlage K3 die Rede (S. 3), und dort auch nur kleingedruckt. Der Kunde soll seine Postleitzahl eingeben, um herauszufinden, ob die „drivEddy Online-Theorie“ an seinem Wohnort „anerkannt“ ist. Die aus S. 3 ersichtliche Antwort vermittelt dem angesprochenen Verkehr den Eindruck, die „Online-Theorie“, bei der es sich nur um die „drivEddy Online-Theorie“ handeln kann, deren Verfügbarkeit ja geprüft werden soll, könne in der gleichen Form wie sonst auch absolviert werden („ist verfügbar“). Da der (online zu absolvierende) PTU am Wohnsitz des Kunden aber „noch“ nicht anerkannt sei, müsse eine „Partnerfahrschule“ eingeschaltet werden, „mit“ (und nicht etwa „bei“) der der PTU online absolviert werde. Angesichts dessen und des im Übrigen vermittelten Gesamteindruckes des Internetauftrittes, wonach es sich immer um ein drivEddy-Produkt handelt, gewinnt der angesprochene Verkehr den Eindruck, dass es sich bei der „Partnerfahrschule“ um einen Subunternehmer der Beklagten handelt, der – derzeit noch – pro forma eingeschaltet werden muss, aber die Beklagte weiter für den PTU verantwortlich ist. 2.2.1.2.4.
- Randnummer 51 Dies entspricht unter mehreren Aspekten nicht den tatsächlichen Verhältnissen: 2.2.1.2.4.2.
- Randnummer 52 Die Beklagte ist – was zwischen den Parteien nicht im Streit steht – nicht berechtigt, selbst PTU anzubieten. Sie vermittelt auch Fahrschulinteressenten nur an Fahrschulen, die PTU anbieten. Sie wird hinsichtlich des PTU nicht Vertragspartner der Fahrschulinteressenten, Vertragspartner des Ausbildungsvertrages wird vielmehr nur die Fahrschule. Es hilft der Beklagten auch nicht weiter, dass die den PTU durchführenden Fahrschulen dabei auf von der Beklagten geschaffene Inhalte zurückgreifen können und diese dann unter dem „Label“ der Beklagten erscheinen. Erteilt wird der PTU in alleiniger Verantwortung der Fahrschule, die zudem eigenverantwortlich entscheidet, ob sie überhaupt und wenn ja, welche Inhalte sie für den PTU nutzt. 2.2.1.2.4.2.
- Randnummer 53 Sofern die Beklagte in ihrem aus Anlage K3 ersichtlichen Internetauftritt Angebote zum „Üben vor der Prüfung“ oder „Prüfungs-Simulationen“ bewirbt (vgl. S. 2f. der Klageerwiderung, Bl. I/41f. d. A.) sind diese gerade nicht Teil des PTU. 2.2.1.2.4.2.
- Randnummer 54 Entgegen der Darstellung der Beklagten in der Anlage K3 besteht ein Unterschied zu der („klassischen“) Konstellation, in der man den theoretischen Unterschied in Präsenz und den Praktischen Unterricht bei derselben Fahrschule absolviert, mit der man einen entsprechenden Ausbildungsvertrag abgeschlossen hat. 2.2.1.2.4.2.3.
- Randnummer 55 Dies ergibt sich alleine schon aus Nr. 2.2 der AGB der Beklagten gem. Anlage K4, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Denn dort – für den Fahrschulinteressenten im Fließtext versteckt und unter der Überschrift „Vertragsgegenstand und Nutzungseinräumung“ – erteilt die Beklagte den „Hinweis“, dass sie nicht gewährleisten oder garantieren könne, dass die „Online-Theorie Inhalte“ im Rahmen der jeweiligen Fahrschulausbildung „von staatlicher Seite oder von Seiten der Fahrschule anerkannt“ würden. Dies müsse mit der jeweiligen Fahrschule geklärt werden. In der Anlage K3 vermittelt die Beklagte das gegenteilige Bild und suggeriert, dass eine solche Klärung gerade nicht notwendig wäre. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass dieser in den AGB versteckte „Hinweis“ nicht geeignet ist, den in der Anlage K3 erzeugten Irrtum auszuräumen. 2.2.1.2.4.2.3.
- Randnummer 56 Die von der Beklagten in den AGB geäußerten Bedenken sind auch in mehrfacher Hinsicht gerechtfertigt. Es besteht die konkrete Gefahr, dass der in der Anlage K3 erwähnte PTU von der Fahrschule, die den Praktischen Unterricht durchführt (nachfolgend auch nur: „PFS“) und/oder „staatlicher Seite“ (Fahrerlaubnisbehörde) nicht anerkannt wird. Randnummer 57 Es ist schon sehr zweifelhaft, ob die von der Beklagten beworbene Absolvierung PTU und des Praktischen Unterrichts bei verschiedenen Fahrschulen überhaupt dergestalt möglich ist, dass auf dieser Grundlage der Führerschein erworben werden kann. Randnummer 58 Gem. § 2 Abs. 1 FahrschAusbO erfolgt die Ausbildung in einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die beiden Teile sollen in der Konzeption aufeinander bezogen und im Verlauf der Ausbildung miteinander verknüpft werden. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FahrschAusbO ist der praktische Unterricht auf die theoretische Ausbildung zu beziehen und inhaltlich mit dieser zu verzahnen. Randnummer 59 Theoretische und praktische Ausbildung dürfen also nicht ohne gegenseitige Bezüge nebeneinander herlaufen, sondern müssen in ihrer inhaltlichen und didaktischen Gestaltung den jeweils anderen Teil einbeziehen. In der theoretischen und in der praktischen Ausbildung muss immer wieder auf den jeweils anderen Teil eingegangen werden. Die Unterrichtsinhalte der beiden Teile sind für den jeweils anderen Teil nutzbar zu machen, indem Erfahrungen und Erkenntnisse aus dem jeweils anderen Teil in die Ausbildung einbezogen werden (Dauer, Fahrlehrerrecht,
- Aufl., § 2 FahrschAusbO Rn. 2). Die beiden Ausbildungsteile sind nicht nur inhaltlich und didaktisch aufeinander zu beziehen, sondern sie müssen darüber hinaus auch organisatorisch verbunden werden. Diese Verknüpfung ist nur möglich, wenn theoretische und praktische Ausbildung im Wesentlichen zeitlich parallel erfolgen, damit in beiden Teilen auf den jeweils anderen Teil Bezug genommen werden kann und der Fahrschüler gewonnene Erkenntnis aus dem einen Teil in dem jeweils anderen Teil anwenden kann. In den theoretischen Unterrichtsstunden sind konkrete Erfahrungen der einzelnen Fahrschüler aus den kurz zuvor erfolgten praktischen Unterrichtstunden ausdrücklich zu besprechen und mit den Inhalten des theoretischen Unterrichts zu verknüpfen. In den praktischen Unterrichtsstunden sind jeweils gerade im theoretischen Unterricht durchgenommene Themen an praktischen Beispielen zu verdeutlichen, damit der praktische Bezug des theoretischen Unterrichtsstoffs deutlich wird. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass beide Teile der Fachausbildung inhaltlich eine Einheit bilden (Dauer, aaO., Rn. 2). Aus den Worten „im Verlauf der Ausbildung“ wird zwar deutlich, dass dies nicht während der gesamten Fachausbildung erforderlich ist. Die Vorgabe des § 2 Abs. 1 Satz 2 FahrschAusbO, beide Ausbildungsteile im Verlauf der Ausbildung miteinander zu verknüpfen, muss aber während des weitaus größten Zeitraums der Ausbildung eingehalten werden. Der Begriff der Verzahnung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 FahrschAusbO) verlangt zudem schon nach seinem Wortsinn ein Ineinandergreifen der Vermittlung der Ausbildungsinhalte, sodass eine ordnungsgemäße Ausbildung jedenfalls eine zeitliche Überlappung der theoretischen und praktischen Komponenten erfordert. Dies schließt es jedenfalls aus, dass zunächst der theoretische Unterricht im Block durchgeführt wird und anschließend und mit einem gewissen zeitlichen Abstand erst die gesamte praktische Ausbildung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Dezember 2008 – OVG 1 S 181.08, BeckRS 2008, 146898 Rn. 2 für eine „Lücke“ von 2 Monaten). Eine unter Verletzung des Verknüpfungsgebots durchgeführte Fahrausbildung entspricht nicht § 2 Abs. 1 Satz 2 FahrschAusbO und kann deswegen nicht als Ausbildung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 StVG anerkannt werden (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Dezember 2008 – OVG 1 S 181.08, BeckRS 2008, 146898 Rn. 2). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die praktische Ausbildung erst zu einem Zeitpunkt begonnen wird, zu dem die theoretische Ausbildung (selbst bei ein und derselben Fahrschule) bereits seit zwei Monaten beendet ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- April 2008 – OVG 1 S 192.07 –, Rn. 10, juris). Auch zwei theoretische Wiederholungseinheiten während der Zeit der praktischen Ausbildung reichen nicht aus, um die erforderliche Verknüpfung beider Ausbildungsteile herzustellen (OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom
- August 2008 – OVG 1 N 2.08, BeckRS 2008, 146897 Rn. 3; Dauer, aaO., Rn. 4). Randnummer 60 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 6 Abs. 2 Satz 3 FahrschAusbO. Diese Vorschrift bezieht sich nur auf den Ausnahmefall, dass die – ursprünglich länger vereinbarte - Ausbildung nicht abgeschlossen wird oder der Fahrschüler - vor Beendigung der Ausbildung - die Fahrschule wechselt. Damit sind die Ausnahmefälle gemeint, in denen gerade nicht von vornherein feststeht, dass nur die theoretische Ausbildung bei einer Fahrschule und sodann zeitlich nachgelagert die praktische Ausbildung bei einer anderen Fahrschule absolviert werden soll. Dies wird bestätigt durch die Regelung in § 20 FahrlG, die ersichtlich davon ausgeht, dass grundsätzlich die gesamte Ausbildung bei ein und derselben Fahrschule absolviert wird. Randnummer 61 Hieraus folgt: Randnummer 62 Es besteht – entgegen der Darstellung der Beklagten in Anlage K3 – die konkrete Gefahr, dass alleine schon die Aufteilung des PTU und des Praktischen Unterrichts auf zwei Fahrschulen nicht anerkannt wird, und deswegen die PFS darauf besteht, auch den PTU bei ihr zu absolvieren und/oder die Fahrerlaubnisbehörde die Ausbildung nicht anerkennt. Letztere Gefahr besteht erst recht im Hinblick auf eine zeitlich – und zwar bis zu 2 Jahre – versetzte Absolvierung der theoretischen und der praktischen Ausbildung. Randnummer 63 Zudem ist aus den obigen Ausführungen ersichtlich, dass die erforderliche Verzahnung von PTU und Praktischem Unterricht eine Zusammenarbeit, wenn nicht sogar eine Kooperation gem. § 20 FahrlG (so im Übrigen auch die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom
- Dezember 2020, dort S. 10, Bl. I/49 d. A.) zwischen TFS und PFS erfordert. Dies setzt aber voraus, dass (vor allem) die PFS zu einer solchen Zusammenarbeit bereit ist, die für sie einen (erheblichen) Mehraufwand darstellt, da sie sich mit der nicht selten weit entfernten TFS abstimmen („verzahnen“) muss. Es besteht daher die konkrete Gefahr, dass die PFS nicht oder wenn überhaupt nur gegen eine Vergütung dieses Mehraufwandes bereit ist, lediglich den Praktischen Unterricht vorzunehmen. Damit ist es unzutreffend, dass der Fahrschulinteressent nach Absolvierung der PTU seinen Praktischen Unterricht unproblematisch bei der PFS seiner Wahl absolvieren kann. Selbst wenn die PFS dazu bereit wäre, besteht die konkrete Gefahr, dass die Fahrerlaubnisbehörde den PTU nur anerkennt, wenn zwischen den beiden Fahrschulen eine Kooperation gem. § 20 FahrlG besteht und nachgewiesen ist. 2.2.1.2.4.2.3.
- Randnummer 64 Am Rande sei erwähnt, dass entgegen der Ansicht der Beklagten die Ergänzung des § 4 FahrschAusbO durch Einfügung eines Abs. 1b mit Wirkung vom
- Juni 2022 (Art. 2 Nr. 1 der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom
- März 2022) für den vorliegenden Rechtsstreit alleine schon deswegen nicht relevant ist, da digitaler Unterricht nicht generell, sondern nur in begründeten Ausnahmefällen wie in Fällen von Pandemien oder auch Unwetterereignissen zulässig ist (Dauer, aaO., § 4 Nr. 7). PTU in digitaler Form ist über diese Ausnahmefälle hinaus nicht zulässig (VG Hamburg, Beschluss vom
- Juni 2022 – 5 E 2299/22 –, Rn. 22 ff., juris; Dauer, aaO., § 4 Nr. 9). Schon vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass sich das Unterlassungsbegehren des Klägers erledigt hätte. Darüber hinaus bliebe es bei dem sogleich zu 2.2.1.2.4.2.4 Auszuführenden. 2.2.1.2.4.2.
- Randnummer 65 Hinsichtlich der im einzelnen angegriffenen Aussagen gilt: Randnummer 66 2.2.1.2.4.2.4.
- „ NRW erkennt die DrivEddy Online-Theorie offiziell an! “ Randnummer 67 Diese Aussage ist irreführend, da die Beklagte keinen PTU erteilt und auch insoweit nicht Vertragspartner des Fahrschülers ist. Vielmehr wird der PTU durch die von der Beklagten vermittelte TFS in eigener Verantwortung erteilt. Das (ergänzende) E-Learning Angebot der Beklagten, das in der Anlage K3 ebenfalls erwähnt wird, ist kein PTU und kann daher auch nicht offiziell anerkannt werden. Randnummer 68 2.2.1.2.4.2.4.
- „ Besuche jetzt unseren Online-Theorieunterricht und starte direkt mit dem Praxisunterricht bei der Fahrschule Deiner Wahl! “ Randnummer 69 Diese Aussage ist irreführend, da die Beklagte keinen PTU erteilt und auch nicht Vertragspartner des Fahrschülers ist. Das (ergänzende) E-Learning Angebot der Beklagten, das in der Anlage K3 ebenfalls erwähnt wird und das der angesprochene Verkehr ebenfalls als zum PTU gehörig ansieht, ist kein PTU und bringt den Fahrschüler der Praktischen Ausbildung nicht näher. Hinzu kommt, dass es aus den oben dargelegten rechtlichen und praktischen Gründen nicht unproblematisch („direkt“) möglich ist, (nur) den Praktischen Unterricht bei jeder anderen Fahrschule in Deutschland zu absolvieren. Randnummer 70 2.2.1.2.4.2.4.
- „ Online-Theorie ist an Deinem Ort verfügbar aber noch nicht anerkannt. Daher jetzt einfach online mit unserer Partnerfahrschule in NRW die Theorie absolvieren und in einer Fahrschule in deiner Nähe die Praxis später machen. Jetzt loslegen! “ Randnummer 71 Diese Aussage ist zum einen irreführend, da wiederum der Eindruck erweckt wird, die Beklagte biete PTU an, den der Fahrschüler auch in Anspruch nehmen könne („ist verfügbar“). Tatsächlich bietet die Beklagte keinen PTU an, und die „Partnerfahrschule“ ist kein Subunternehmer der Beklagten, denn der Fahrschulvertrag kommt nicht mit der Beklagten zustande. Das (ergänzende) E-Learning Angebot der Beklagten, das in der Anlage K3 ebenfalls erwähnt wird, ist kein PTU und kann daher auch nicht offiziell anerkannt werden. Aus den oben dargelegten rechtlichen und praktischen Gründen ist es – entgegen der Darstellung der Beklagten - nicht unproblematisch möglich, (nur) den Praktischen Unterricht bei jeder anderen Fahrschule in Deutschland („in einer Fahrschule in Deiner Nähe“) zu absolvieren. 2.2.1.2.
- Randnummer 72 Die vom Kläger als unlauter angegriffene geschäftliche Handlung ist auch dazu geeignet, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, § 5 Abs. 1 UWG. Randnummer 73 Mit diesem Merkmal soll sichergestellt werden, dass nur solche geschäftlichen Handlungen unlauter sind, die wettbewerblich relevant sind (vgl. Bornkamm/Feddersen, aaO., § 5 Rn. 1.171). Eine Irreführung ist wettbewerbsrechtlich relevant, wenn sie geeignet ist, das Marktverhalten der Gegenseite zu beeinflussen (BGH, Urteil vom
- März 2007 – I ZR 122/04, Rn. 26, juris – Bundesdruckerei ). Hierfür genügt es grundsätzlich, wenn die Fehlvorstellung des angesprochenen Verkehrs für den Entschluss irgendwie von Bedeutung ist, ohne dass es auf besondere Qualitätserwartungen ankommt (BGH, Urteil vom
- Juli 2015 – I ZR 250/12, Rn. 22, juris – Piadina Rückruf ). Auf eine solche wettbewerbsrechtliche Relevanz der Irreführung kann in der Regel bereits aus dem Hervorrufen einer Fehlvorstellung geschlossen werden (BGH, Urteil vom
- Juni 2019 – I ZR 216/17, Rn. 23, juris – Identitätsdiebstahl ; Urteil vom
- April 2018 – I ZR 244/16, Rn. 43, juris – Namensangabe ; Urteil vom
- März 2007 – I ZR 122/04, Rn. 26, juris – Bundesdruckerei ). Dass dies im vorliegenden Fall anders sein soll und es dem angesprochenen Verkehr überhaupt nicht darauf ankäme, ob das von der Beklagten beworbene Angebot rechtssicher zum Erwerb der Fahrerlaubnis führt, hat die Beklagte nicht dargelegt. 2.2.1.2.
- Randnummer 74 Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch das festgestellte rechtsverletzende Verhalten der Beklagten indiziert (vgl. nur BGH, Urteil vom
- März 2020 – I ZR 126/18 –, Rn. 80, juris - WarnWetter-App ; Urteil vom
- September 2018 – I ZR 117/15 –, Rn. 52, juris – YouTube-Werbekanal II ). Die Wiederholungsgefahr ist auch nicht dadurch ausgeräumt worden, dass die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hätte. Randnummer 75 2.2.
- Klageanträge zu 3.a, 3.b., 3.c Randnummer 76 Der Kläger kann von der Beklagten die mit den Klageanträgen zu 3.a, 3.b., 3.c begehrte Unterlassung verlangen und sich dabei auf §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG berufen. Es kann zunächst auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Ergänzend ist auszuführen: 2.2.2.
- Randnummer 77 Der angesprochene Verkehr, der die Anlage K9 zur Kenntnis nimmt, gewinnt folgenden Eindruck: 2.2.2.1.
- Randnummer 78 Die Beklagte erbringt – selbst und online – PTU. Hierzu zählen insbesondere auch die Videos G1 – G3 auf S. 1 der Anlage K
- Der angesprochene Verkehr geht davon aus, dass der Abruf und das Ansehen dieser Videos auf die als PTU zu absolvierenden Stunden anrechenbar ist, was von der PFS und auch „von staatlicher Seite“ unproblematisch anerkannt wird. Gleiches gilt für die „Theoriepflichtkurse“, die auf der linken Seite auf S. 1 der Anlage K9 angesprochen werden. Zudem kann der von der Beklagten durchgeführte und verantwortete PTU von allen Fahrschülern in Deutschland absolviert werden. Man kann den Praktischen Unterricht unproblematisch („super einfach“, S. 2“) bei jeder anderen PFS in Deutschland absolvieren, sodass kein Unterschied zu der („klassischen“) Konstellation besteht, in der man den Theoretischen Unterricht in Präsenz und den Praktischen Unterricht bei derselben Fahrschule absolviert, mit der man einen entsprechenden Fahrschulvertrag abgeschlossen hat. 2.2.2.1.
- Randnummer 79 Dies ergibt sich aus folgenden Umständen: Randnummer 80 In der Anlage K9 wird durch die mehrfache Verwendung des Begriffs „drivEddy“ sowie des Hinweises auf den “EddyClub“, die „Eddy Online-Theorie“, die Frage „Bist du R’Eddy?“ und der Einblendung von Stimmen von „unseren Fahrschülern“ klar zum Ausdruck gebracht, dass der in dieser Anlage beworbene Online-Theorie Unterricht von der Beklagten als Vertragspartner der potentiellen Fahrschüler durchgeführt wird. Randnummer 81 Für den angesprochenen Verkehr sind „Theoriestunden“, „Theoriepflichtkurse“ oder „Theorie Unterricht“ der PTU. Er geht davon aus,
§ 4Fahrsch
AusbO jeweils genannten Stundenzahl für den PTU grundsätzlich ausreicht, um zusammen mit dem heimischen Studium die Theoretische Prüfung gem. § 16 FeV zu bestehen. Randnummer 82 Dieser Eindruck, wonach „Theorie“ der PTU ist, wird auf S. 1 der Anlage K9 bestärkt, wenn auf der linken Seite von „Theoriepflichtkursen“ die Rede ist, die man „braucht“. Denn aus Sicht des angesprochenen Verkehrs „braucht“ man nur Kurse, die zum PTU gehören. Der angesprochene Verkehr verbindet zudem die auf S. 1 auf der linken Seite angesprochenen „Theoriepflichtkurse“ alleine schon aufgrund des gleichen Preises (4,90 €) mit den rechts daneben angezeigten Videos, die als „Eddy Online-Theorie“ gekennzeichnet sind. Schon angesichts der räumlichen Nähe zu den als „Theoriepflichtkurs“ gekennzeichneten Inhalten fasst der angesprochene Verkehr auch den unten auf S. 1 genannten „Online-Theorie Unterricht“ als PTU auf. Hinzu kommt, dass die Anpreisung „deutschlandweit möglich“ aus Sicht des angesprochenen Verkehrs nur Sinn macht, wenn es sich um PTU handelt, denn Lerninhalte können problemlos in ganz Deutschland abgerufen werden. Damit wird bei dem angesprochenen Verkehr der Eindruck verfestigt, dass – jedenfalls ab Nennung des Begriffs „Theoriepflichtkurse“ auf der rechten Seite von S. 1 - die Begriffe „Theorie“, „Theorie Unterricht“, „Theoriepflichtteil“, „Theoriestunden“ und „Theoriepflichtkurse“ von der Beklagten synonym für den PTU gebraucht werden. Dieser Eindruck wird durch S. 2 der Anlage K9 zusätzlich verstärkt. Im linken Testimonial ist von „Theoriepflichtteil“ die Rede, in dem Testimonial in der Mitte werden Theoriestunden „absolviert“, wobei es sich aus Sicht des angesprochenen Verkehrs ebenfalls nur um PTU handeln kann, denn nur dieser kann – im Gegensatz zu zusätzlichen, über den PTU hinausgehenden Lernangeboten – „absolviert“ werden. Diese Testimonials auf S. 2 der Anlage K9 sind in die Beurteilung einzubeziehen, denn dabei handelt es sich nicht lediglich um die Wiedergabe einer fremden Meinungsäußerung. Vielmehr macht die Beklagte sich die dort getroffenen Aussagen zu Eigen, in dem sie mit ihnen wirbt (vgl. Senat, Urteil vom
- Mai 2021 – 5 U 126/19 –, Rn. 118 , juris; Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG,
- Aufl., § 5 Rn. 1.169). Rechts unten auf S. 2 ist wiederum von „Theoriestunden“ die Rede, die „zertifiziert“ sind und über die man eine „Teilnahmebescheinigung“ erhält. Ein „Zertifikat“ oder eine „Teilnahmebescheinigung“ ist aus Sicht des angesprochenen Verkehrs aber nur bei PTU, nicht aber bei überobligatorischem E-Learning erforderlich. Randnummer 83 An diesem Ergebnis ändert auch das Vorbringen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom
- September 2021 (dort S. 2 oben, Bl. I/108 d. A.) nichts. Das Verständnis der im Rahmen des Antrages zu 3 angegriffenen Aussagen wird maßgeblich durch den Begriff „Theoriepflichtkurse“ und die eben genannten Umstände geprägt. Hinzu kommt, dass die Beklagte im vorangehenden Teil des Internetauftrittes ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass es sich um Online-Theoriestunden „zur Vorbereitung“ handelt. Der Zusatz „zur Vorbereitung“ findet sich später aber gerade nicht mehr. 2.2.2.
- Randnummer 84 Dies entspricht – wie oben bereits ausgeführt wurde - unter mehreren Aspekten nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Hinsichtlich der im einzelnen angegriffenen Aussagen gilt: Randnummer 85 2.2.2.2.
- „ Alle Theoriepflichtkurse Führerscheinklasse A und B - für je nur 4,90 Euro! Du bezahlst nur den Kurs, den du noch brauchst oder machen möchtest. Nur 4,90 € für je 90 Minuten. “ Randnummer 86 Diese Aussage ist irreführend, da die Beklagte keinen PTU erteilt und auch insoweit nicht Vertragspartner des Fahrschülers ist. Vielmehr wird der PTU durch die von der Beklagten vermittelte TFS in eigener Verantwortung erteilt. In der Anlage K9 ist demgegenüber von „Eddy Online-Theorie“ und von „unseren“ Fahrschülern die Rede, die ihren „Theoriepflichtteil bei drivEddy“ absolviert haben. Das (ergänzende) E-Learning Angebot der Beklagten, das in der Anlage K9 ebenfalls erwähnt wird, ist kein PTU, das der Fahrschüler dementsprechend nicht „braucht“. Randnummer 87 2.2.2.2.
- „ Online-Theorie-Unterricht deutschlandweit möglich “ / „ Ich habe meinen Theoriepflichtteil bei driveddy absolviert und war mega zufrieden. Der Vorgang war super einfach und schnell. Jetzt bin ich meinem Führerschein einen großen Schritt näher gekommen und starte kommende Woche mit der ersten Praxisstunden bei meiner Fahrschule um die Ecke. “ Randnummer 88 Diese Aussagen sind irreführend, da die Beklagte keinen PTU erteilt und auch insoweit nicht Vertragspartner des Fahrschülers ist. Dennoch ist in dem Testimonial die Rede davon, dass der PTU „bei“ der Beklagten „absolviert“ worden ist. Zudem ist es nicht – wie diese Aussagen suggerieren – unproblematisch möglich, die Theoretische Ausbildung und die Praktische Ausbildung bei zwei verschiedenen Fahrschulen zu absolvieren, wobei auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann. 2.2.2.
- Randnummer 89 Die vom Kläger als unlauter angegriffene geschäftliche Handlung ist auch dazu geeignet, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG. Hierzu kann ebenso auf die obigen Ausführungen verwiesen werden wie hinsichtlich des Vorliegens einer Wiederholungsgefahr. Randnummer 90 2.2.
- Klageanträge zu 4 und 5 Randnummer 91 Die Klage ist auch hinsichtlich der Anträge zu 4 und 5 begründet, wobei auf die Ausführungen des Landgerichts auf S. 24 LGU verwiesen werden kann. Randnummer 92 2.2.
- Klageantrag zu 1a Randnummer 93 Hinsichtlich des Klageantrages zu 1a ist die Klage unbegründet, da der Kläger unter keinem hier in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt die begehrte Unterlassung verlangen kann. Der Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG. 2.2.4.
- Randnummer 94 Im Rahmen dieses Antrages sieht der Kläger den Begriff „anbieten“ nicht als einen weiteren Aspekt der Bewerbung, sondern als zur „Durchführung“ des Online-Unterrichts gehörig an. Dies wird u. a. deutlich aus den Ausführungen auf S. 8 seiner Berufungsbegründung (Bl. II/39 d. A.), wo zwischen der „unzulässigen Werbung“ und dem „späteren Angebot“ unterschieden wird. Danach soll im Rahmen dieses Antrages die „Durchführung der Online-Theorie“ verboten werden. 2.2.4.
- Randnummer 95 Zwar erfasst § 5 UWG nicht nur Werbung, sondern geht darüber hinaus, weil mit dem weiten Begriff der geschäftlichen Handlung auch Verhaltensweisen nach einem Vertragsschluss in den Anwendungsbereich des § 5 UWG fallen. Die genannte Vorschrift greift aber nur ein, wenn im Zusammenhang mit dem Verhalten nach Vertragsschluss irreführende Angaben gemacht werden (vgl. etwa Büscher in: Büscher, UWG,
- Aufl., § 5 Rn. 131). Vorliegend ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte anlässlich der Erbringung von E-Learning-Leistungen irreführende Angaben macht. Die Argumentation des Klägers, die ursprüngliche Irreführung bei der Werbung wirke fort und schlage auf die Durchführung von E-Learning-Kursen durch, überzeugt den Senat nicht. Es gibt keine Rechtsgrundlage, der Beklagten unterstützende E-Learning-Angebote außerhalb des PTU zu verbieten. Randnummer 96 2.2.
- Klageantrag zu 2 Randnummer 97 Der Antrag zu 2 ist unbegründet. Der Kläger kann unter keinem hier in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt die begehrte Unterlassung verlangen. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Abs. 3 Nr. 2; 3 Abs. 1; 5a Abs. 2 UWG in der bis zum
- Mai 2022 geltenden Fassung / § 5a Abs. 1 in der ab dem
- Mai 2022 geltenden Fassung. 2.2.5.
- Randnummer 98 Mit dem Antrag zu 2 begehrt der Kläger ein Verbot jeglichen „Theorieunterrichts“ im Rahmen der Erlangung der Fahrerlaubnis und nicht nur ein Verbot in Bezug auf den PTU. Hierfür fehlt aber eine Rechtsgrundlage 2.2.5.1.
- Randnummer 99 Im Antrag zu 1 verwendet der Kläger den Begriff „Theoretische Ausbildung“. Damit wird hinreichend deutlich eine Beziehung zu dem PTU hergestellt, da die FahrschAusbO in § 2 Abs. 1 Satz 1 davon spricht, dass die „Ausbildung“ in einem theoretischen und praktischen Teil erfolgt. Zudem nimmt der Kläger Bezug auf die konkrete Verletzungsform in Anlage K3 und greift in seinem Antrag mehrere Werbebehauptungen heraus, aus denen zusätzlich hervorgeht, dass es sich bei der im Antrag genannten „Theoretischen Ausbildung“ um PTU handelt. Denn die dort erwähnte „offizielle Anerkennung“ und die „Absolvierung der Theorie“ macht nur Sinn, wenn der PTU in Rede steht. 2.2.5.1.
- Randnummer 100 Im Antrag zu 3 ist von „Theoriestunden“ die Rede. In dem Begriff wird auf die Stunden in § 4 Abs. 3, 4 und 6 FahrschAusbO verwiesen. Es wird in diesem Antrag ebenfalls auf die konkrete Verletzungsform, wie sie aus Anlage K9 ersichtlich ist, Bezug genommen und werden ebenfalls mehrere Werbeaussagen zitiert, aus denen ersichtlich ist, dass die „Theoriestunden“ im Sinne dieses Antrages PTU sind. Denn dort ist von „Theoriepflichtkursen“ und von „Theoriepflichtteil“ die Rede. 2.2.5.1.
- Randnummer 101 Der Antrag zu 2 spricht von „Online-Theorieunterricht“ (und nicht etwa von „theoretischem Unterricht“ wie in der Überschrift von § 4 FahrschAusbO). Dieser Begriff unterscheidet sich von den in den Anträgen zu 1 und 3 genannten Begriffen. Schon deswegen ist davon auszugehen, dass „Online-Theorieunterricht“ eine andere Bedeutung hat als „Theoretische Ausbildung“ und „Theoriestunden“, denn sonst wäre einer dieser Begriffe – vom fachanwaltlich vertretenen Kläger - auch im Rahmen des Antrags zu 2 gewählt worden. Hinzu kommt, dass im Gegensatz zu den beiden anderen genannten Anträgen nicht auf eine konkrete Verletzungsform Bezug genommen wird. Schließlich ist der Begriff „Online-Theorieunterricht“ auch in seinem Bedeutungsgehalt der weiteste von allen drei genannten Begriffen. 2.2.5.1.
- Randnummer 102 Für ein Verbot, jegliche Vorbereitung auf die theoretische Prüfung zur Erlangung der Fahrerlaubnis (§ 16 FeV) anzubieten, fehlt aber eine Rechtsgrundlage. Die Beklagte darf – mit Ausnahme von PTU – Schulungen zur „überobligatorischen Vorbereitung“ anbieten. 2.2.5.1.
- Randnummer 103 Ist der Klageantrag zu weit gefasst, kann ihm zwar im Wege der Auslegung als minus entnommen werden, dass jedenfalls die konkrete Wettbewerbsmaßnahme verboten werden soll (vgl. etwa BGH, Urteil vom
- Oktober 2011 – I ZR 54/10 –, Rn. 16, juris – Kreditkontrolle ). Eine solche Annahme setzt aber zumindest voraus, dass unzweifelhaft ist, dass ein solcher Anspruchsteil ohne Schwierigkeiten als Minus von dem zu weit gefassten Klageantrag abgespalten werden kann, und zudem, dass ohne weiteres festgestellt werden kann, welche konkrete Verletzungsform auf jeden Fall verboten werden soll (vgl. etwa BGH, Urteil vom
- Dezember 1998 – I ZR 141/96 –, Rn. 27, juris - Vorratslücken ). Selbst wenn dies aber möglich ist, scheidet eine Abspaltung als Minus aus, wenn der Kläger ausdrücklich an seinem Antrag festhält und jede Einschränkung ablehnt. Denn es ist grundsätzlich nicht Sache des Gerichts, einen zu weit gefassten Antrag so umzuformulieren, dass er Erfolg hat oder haben könnte (vgl. etwa BGH, Urteil vom
- März 2000 – I ZR 229/97 –, Rn. 21, juris – Lieferstörung ). Randnummer 104 Vorliegend hat der Kläger im Rahmen des Antrages zu 2 gerade keinen Bezug auf eine konkrete Verletzungsform genommen. Zudem ist er von der Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zu 2 zu weit gefasst ist (vgl. etwa S. 14 des Schriftsatzes der Beklagten vom
- Dezember 2020, Bl. I/53 d. A.), hat an seinem Antrag aber festgehalten. Daher ist der Antrag zu 2 schon aus diesen Gründen vollständig abzuweisen. 2.2.5.
- Randnummer 105 Hinzu kommt: Nach dem vom Kläger vorgetragenen Verkehrsverständnis der Anlagen K3 und K9, das auch der Senat für richtig hält, gibt die Beklagte gerade zu erkennen, wer diejenige „Fahrschule“ ist, die den von ihr beworbenen Theorieunterricht durchführt, nämlich sie selbst. Es fehlt also an demjenigen Geschehen, das der Kläger der Beklagten mit dem Antrag zu
- vorhält. Der Antrag zu 2 verfehlt also das mit ihm behauptete Verletzungsgeschehen, womit es auch an der Wiederholungsgefahr fehlt. Dass die Beklagte in Wahrheit selbst gar keine Fahrschule betreibt – bzw. im Zeitpunkt der gerügten Werbung keine Fahrschule betrieben hat – ist insoweit unerheblich. Ein Verbot dieser Irreführung erhält der Kläger schon mit seinen anderen Anträgen, die, anders als der Antrag zu 2., auf ein Verbot dieser Irreführung abzielen. Randnummer 106 Soweit an einer Stelle (Anlage K3, dort S. 3) von einer Partnerfahrschule die Rede ist, ist das, wie bereits ausgeführt, so zu verstehen, dass es sich um ein Subunternehmen der Beklagten handelt, diese also verantwortlich bleibt. 2.2.5.
- Randnummer 107 Selbst wenn man aber annähme, dass sich der Begriff „Online-Theorieunterricht“ nur auf PTU bezöge, wäre der Antrag zu 2 unbegründet. Denn die mit dem Antrag zu 2 beantragte Unterlassung verfehlt das vom Kläger geltend gemachte Verletzungsgeschehen, da er von der Beklagten eine Unterlassung begehrt, die das von ihm gerügte Informationsdefizit bei dem angesprochenen Verkehr nicht beseitigen würde. Damit ist die vom Kläger begehrte Unterlassung nicht vom Schutzzweck der Normen umfasst, auf die der Kläger sich beruft. 2.2.5.3.
- Randnummer 108 Die Vorschrift des § 5a UWG ist durch das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vom
- August 2021 (BGBl. I S. 3504) mit Wirkung vom
- Mai 2022 und damit nach Erlass des LGU geändert worden. Die bisherige Bestimmung in § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG aF zum Vorenthalten einer wesentlichen Information gegenüber einem Verbraucher ist nunmehr insoweit inhaltsgleich in § 5a Abs. 1 UWG nF enthalten (vgl. etwa BGH, Urteil vom
- Januar 2023 – I ZR 111/22 –, Rn. 54, juris - Mitgliederstruktur ), sodass sich die Rechtslage für den vorliegenden Fall nicht verändert hat. 2.2.5.3.
- Randnummer 109 Der Kläger macht in diesem Zusammenhang geltend (vgl. S. 11 f. der klägerischen Berufungsbegründung, Bl. II/42 f. d. A.; S. 15 des Schriftsatzes des Klägers vom
- April 2021, Bl. I/85 d. A.): Teile der theoretischen Ausbildung für den Führerschein könnten im Rahmen einer Kooperation nach § 20 FahrlG übertragen werden. Dies gelte aber nur zwischen kooperierenden Fahrschulen. Es sei für den umworbenen Verkehrskreis daher von immenser Wichtigkeit, zu wissen, welche Fahrschule die Theorieausbildung vornähme. Denn zum einen dürften nur solche Fahrschulen, die über eine Sondererlaubnis nach § 54 FahrlG verfügen, den Onlineunterricht durchführen. Zum anderen könne die Übertragung auch nur im Rahmen der Kooperation erfolgen. Es sei für den umworbenen Verkehrskreis daher wichtig zu wissen, welche Fahrschule den Onlineunterricht anbiete, um zu prüfen, ob diese über die erforderliche Genehmigung verfüge, und mit welchen Fahrschulen sie kooperiere. Denn nur bei diesen Fahrschulen könne der Teilnehmer der Onlinetheorie später mit der praktischen Ausbildung fortfahren. Randnummer 110 Die Beklagte suggeriere mit ihrer Werbung, die auf ihrer Internetseite angebotenen Online-Theorie Stunden erfüllten die Voraussetzungen des § 4 FahrschAusbO. Diese Voraussetzungen könnten aber von vornherein nur erfüllt sein, wenn die Online-Theorie von einer Fahrschule angeboten werde. Insoweit werde ein Irrtum der angesprochenen Verkehrskreise auch dann vermieden, wenn im Rahmen des Angebots oder der Werbung für Theorie die den Theorieunterricht durchführende Fahrschule genannt werde. 2.2.5.3.2.
- Randnummer 111 Hinsichtlich der Prüfung der „Online-Genehmigung“ ist es dem Kläger schon nicht gelungen, schlüssig einen Irrtum des angesprochenen Verkehrs vorzutragen. Wenn die Beklagte – wie vom Kläger verlangt – die „Online-Fahrschule“ nennt, die den PTU durchführt, weiß – wie der Kläger zutreffend ausführt – der angesprochene Verkehr, dass die Beklagte hinsichtlich des PTU nur als Vermittler tätig ist. Der angesprochene Verkehr versteht ein solches Angebot dahin, dass die vom Beklagten vermittelte TFS über alle notwendigen Genehmigungen zur Erteilung des PTU verfügt. Dass die Fahrschulen, an die die Beklagte die Fahrschüler für den PTU vermittelt hat, über keine Genehmigung zur Erteilung des Online-PTU verfügten, ist vom Kläger zwar behauptet worden. Der Beklagte hat dies bestritten und vorgetragen, sowohl die XXXXX als auch die XXXXX verfügten über eine entsprechende Genehmigung und hat diesen Vortrag unter Hinweis auf die seinerzeitige Rechtslage und Genehmigungspraxis in Nordrhein-Westfalen sowie Berlin substantiiert. Dem ist der Kläger nicht hinreichend entgegengetreten. 2.2.5.3.2.
- Randnummer 112 Der Kläger rügt, der angesprochene Verkehr benötige die Angabe des Namens der den PTU durchführenden Fahrschule, um zu prüfen, ob die TFS mit der PFS kooperiere. Selbst wenn der Kunde aber diese Information erhielte, wäre sein Informationsdefizit an dieser Stelle noch nicht behoben. Der Kunde müsste mit dieser Information an seine PFS herantreten und nachfragen, ob die PFS mit der TFS zusammenarbeitet. Damit verfehlt der vom Kläger gestellte Antrag das Verletzungsgeschehen, denn das vom Kläger begehrte Verhalten ist nicht dazu geeignet, den hier relevanten und von ihm gerügten Irrtum zu beheben. Denn hierzu wäre es notwendig, dem Kunden nicht nur die TFS zu nennen, sondern bereits an dieser Stelle mitzuteilen, mit welchen PFS die jeweilige TFS zusammenarbeitet, denn der Kläger bestreitet ja, dass die Beklagte auf Absprachen / Kooperationen zwischen der TFS und allen anderen Fahrschulen in Deutschland verweisen kann. Wenn der Kunde erst bei seiner PFS entsprechend nachfragen muss, wird ihm die Information, die der Kunde nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, zu dem entscheidenden Zeitpunkt gerade nicht - vollständig - erteilt. Sinn und Zweck des § 5a UWG ist es aber, ein Informationsdefizit vollständig auszuräumen. Wenn das beantragte Verhalten aber hierzu nicht geeignet ist, verfehlt ein entsprechender Antrag den Schutzzweck der Norm und ist unbegründet. 2.2.5.3.2.
- Randnummer 113 Was den Irrtum hinsichtlich der Frage der Erbringung von PTU durch die Beklagte angeht, wäre die wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG nicht die Nennung der TFS, sondern der Hinweis, dass PTU nicht von der Beklagten erbracht wird. Auch unter diesem Aspekt wäre der Antrag damit unbegründet. III.
- Randnummer 114 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
- Randnummer 115 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
- Randnummer 116 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Die Entscheidung beruht – in Anwendung der ausreichend ergangenen, auch höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den vorliegenden Einzelfall – auf den besonderen Umständen des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001596669