Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheides über die Feststellung einer Entschädigungsberechtigung Leitsatz Eine die Anmeldefrist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG wahrende Konkretisierung der Globalanme
.42 § 1 NS-VEntschG Nr. 6 = juris Rdn. 11 ff.) auch im Rahmen des § 30a VermG erforderlich ist (verneinend Urteil der Kammer vom
- September 2021 – VG 29 K 243.18 –, n.v.), kommt es danach nicht an. Randnummer 36
- Die Anmeldung ist nach § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG wirksam. Nach dieser Bestimmung können Rückübertragungsansprüche nach §§ 3 bis 6 VermG grundsätzlich nach dem
- Dezember 1992, für bewegliche Sachen nach dem
- Juni 1993, nicht mehr angemeldet werden. Ein Restitutionsantrag muss den Vermögensgegenstand, auf den sich das Begehren bezieht, derart genau bezeichnen, dass jedenfalls im Wege der Auslegung ermittelt werden kann, was der Antragsteller beansprucht. Danach muss der Antrag in Bezug auf den oder die begehrten Vermögensgegenstände zumindest individualisierbar sein. Diese Anforderung ist mit dem Zweck der Ausschlussfrist begründet, im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung im Beitrittsgebiet alsbald Rechtsklarheit und -sicherheit darüber herbeizuführen, ob und in welchem Umfang Vermögenswerte als restitutionsbelastet in ihrer Verkehrsfähigkeit beeinträchtigt sind. Das Individualisierungserfordernis gilt auch in Hinblick auf die Klägerin. Die ihr vom Gesetzgeber eingeräumte besondere Rechtsstellung entbindet sie hiervon nicht (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom
- Juni 1999 – BVerwG 7 C 20.98 –, BVerwGE 109, 169 = juris Rn. 13; Urteil vom
- Oktober 2000 – BVerwG 7 C 8.00 –,
§ 30Verm
G Nr. 21 = juris Rn. 10 f.; Urteil vom
- Oktober 2003 – BVerwG 7 C 62.02 –, BVerwGE 119, 145 = juris Rn. 33 ff.). Randnummer 37 Nach der insoweit ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom
- Oktober 2003, a.a.O. Rn. 42 ff., und Urteil vom
- November 2004 – BVerwG 8 C 15.03 –, BVerwGE 122, 219 = juris Rn. 55) muss eine Anmeldung, um fristwahrend zu sein, Angaben enthalten, die zu dem bestimmten Vermögensgegenstand hinführen und damit deren späteren Austausch oder die Möglichkeit einer späteren Substantiierung durch einen beliebigen Vermögenswert ausschließen. Dies ist bei der Globalanmeldung ANM-3 der Fall, da darin auf bestimmte Akten und Unterlagen verwiesen wird, aus denen der einem Juden gehörende Vermögenswert erkennbar ist. Jedoch kann die Globalanmeldung ANM-3 nur dann fristwahrende Wirkung haben, wenn auf bestimmte Akten und Unterlagen verwiesen wird, aus denen sich die Entziehung oder der Zwangsverkauf eines konkreten Vermögenswertes eines Juden ergibt. Entscheidend ist die Bezugnahme auf ein bestimmtes Aktenstück, das zu einem gegenständlich und örtlich näher umgrenzten Vermögensgegenstand hinführt. Dabei können alle Unterlagen herangezogen, die in der Globalanmeldung ANM-3 und ihren Anlagen genannt werden (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom
- November 2005 – BVerwG 7 C 24.04 –,
§ 30aVerm
G Nr. 34 = juris Rn. 23 f.; Urteil vom 28. November 2007 – BVerwG 8 C 12.06 –,
§ 30Verm
G Nr. 41 = juris Rn. 19 ff.; Urteil vom
- April 2009 – BVerwG 8 C 5.08 – ZOV 2009, 204 = juris Rn. 26). Randnummer 38 Die Karteikarte der bei der Oberfinanzdirektion Berlin geführten Geschädigtenkartei führt zusammen mit der Wiedergutmachungsakte unstreitig zu dem Vermögenswert Bankhaus L ... & Co. OHG, indem in letzterer auch dargelegt wird, dass J ... R ... das Bankhaus verfolgungsbedingt aufgeben musste. Darauf, dass die Wiedergutmachungsakte selbst sich nicht bei der Oberfinanzdirektion befand, sondern zu den in der Anlage zur Globalanmeldung ANM-3 nicht aufgeführten Beständen des Landesarchivs gehört, kommt es nicht an. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der bereits im Ausgangsbescheid angeführten Entscheidung ausgeführt: „Die Globalanmeldung 3 entspricht daher hinsichtlich solcher Vermögenswerte den Anforderungen an eine ausreichende Konkretisierung, auf die sich aus der bei der Oberfinanzdirektion Berlin geführten Kartei früherer Wiedergutmachungsanträge oder den entsprechenden Sachakten ein Hinweis ergibt“ (BVerwG, Beschluss vom
- September 2005 – BVerwG 8 B 88.05 –,
§ 30Verm
G Nr. 35 = juris Rn. 5). Es reicht mithin aus („oder“), dass sich aus einer der beiden Unterlagen der konkrete Vermögenswert ergibt; dies ergibt sich erst recht daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht sogar „entsprechende[…] Sachakten“ genügen lässt, die allein – wie etwa nach Auffassung der Kammer Betriebsprüfungsakten (zuletzt Urteil vom
- November 2023 – VG 29 K 343.18 –, juris Rn. 39 ff.; ebenso Urteile vom
- August 2021 – VG 29 K 281.16 –, juris Rn. 40 ff., und vom
- November 2005 – VG 29 A 36.01 –, juris Rn. 30 = ZOV 2006, 152) – keine Anstoßwirkung haben, sondern nur im Einzelfall Hinweise auf Entziehungstatbestände enthalten können. Der Beschluss vom
- September 2005 nimmt wiederum Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
- November 2004 (BVerwG 8 C 15.03 –, BVerwGE 122, 219 = juris Rn. 62), in dem ausgeführt wird: „[Es ist] jedenfalls erforderlich, dass aus den Bezeichnungen der in der rechtzeitig vor Ablauf der Ausschlussfrist eingereichten Anlage aufgeführten Akten oder den hierzu in der Anlage wiedergegebenen Erläuterungen sich ein Anstoß oder ein Hinweis ergeben muss, dass Inhalt der betreffenden Akten eine Entziehung oder ein Zwangsverkauf jüdischen Vermögens ist.“ Zu diesen Erläuterungen zählt der in der Anlage zur Globalanmeldung ANM-3 unter I.
- enthaltene Hinweis auf den Rundbrief des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom
- Dezember 1992, in dem wiederum darauf hingewiesen wird, dass für besagte Geschädigtenkartei „seinerzeit alle greifbaren Akten […] von der Oberfinanzdirektion Berlin umfassend ausgewertet worden“ seien, so dass es auch jetzt geboten erscheint, sämtliche aus der Geschädigtenkartei ersichtlichen verfügbaren Akten auszuwerten. Randnummer 39 Soweit die Beklagte im Verfahren VG 29 K 227.16 noch ausgeführt hat (dort Bl. 53), es reiche nicht aus, dass sich aus einer in der Anlage zur ANM-3 genannten Quelle ein Hinweis auf einen beanspruchten Vermögenswert ergebe, sondern die Klägerin müsse sich mit der Konkretisierung gerade auf diese Quelle berufen, ist dies jedenfalls jetzt nicht mehr relevant, denn die Präzisierung der ANM-3 ist – anders als die Konkretisierung nach § 1 Abs. 1a NS-VEntschG – nicht fristgebunden. Abgesehen davon, dass die Karteikarte bereits Gegenstand des Ausgangsbescheides vom
- Oktober 2014 war, hat sich die Klägerin spätestens im Klageverfahren ausdrücklich darauf berufen. Randnummer 40 Mangels Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides kommt es somit auf die weiteren Voraussetzungen des § 48 VwVfG nicht an. Randnummer 41 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Vollstreckungsausspruch auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung. Gründe, gemäß § 37 Abs. 2 VermG, §§ 135, 132 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001597190