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LArbG Berlin-Brandenburg 12. Kammer 12 Sa 379/24 Urteil Erschwerniszulage - Gleichbehandlung - Observationsgruppe - Diskriminierungsverbot - befristet

Erschwerniszulage - Gleichbehandlung - Observationsgruppe - Diskriminierungsverbot - befristet Beschäftigte Leitsatz 1. Im Hinblick auf die für Beamte und Arbeitnehmer mit Eintritt in den Ruhestand bz

). Es sind aber keine einschlägigen Maßnahmen der Union ergangen, die den Mitgliedstaaten die Gewährung von Zulagen für die Arbeit in Observationsteams oder unter den Gesichtspunkten der für diese Arbeit charakteristischen Arbeitszeitanforderungen oder latenten Gefährlichkeit auferlegen würde. Die Befristungsrichtlinie kann den Anwendungsbereich der Grundrechtecharta vorliegend nicht eröffnen, weil – wie dargestellt – die zu beurteilende Ungleichbehandlung nicht die Verpflichtung berührt, befristet Beschäftigte im Vergleich zu unbefristet Beschäftigten nicht nur wegen der befristeten Beschäftigung nachteilig zu behandeln. Randnummer 62 ff. Die Kammer kann die angesprochenen unionsrechtlichen Fragestellungen selbst beantworten, ohne zuvor ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH richten zu müssen. Eine Vorlagepflicht gemäß Artikel 267 Absatz 3

besteht vorliegend nicht. Im Hinblick auf die erfolgte Zulassung der Revision entscheidet das Landesarbeitsgericht auch bei Zugrundlegung eines konkret-funktionalen Verständnis zur Abgrenzung der vorlagepflichtigen Gerichte (dazu: EuArbRK/Höpfner, 5. Aufl. 2024,

Art. 267Rn 36) nicht letztinstanzlich.

Darauf, ob es auch bei Nichtzulassung der Revision im Hinblick auf eine mögliche Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht als letztinstanzliches Gericht iSv. Artikel 267 Absatz 3

handeln würde (vgl. ErfK/Schlachter, 25. Aufl. 2025,

Art. 267Rn 28; NK-Arb

R/Diller, 2. Aufl. 2023,

Art. 267Rn 18), kommt es daher vorliegend nicht an Randnummer 63 2.

Der Feststellungsantrag ist teils unzulässig, teils unbegründet. Randnummer 64 a. Auf das Hinweisschreiben des Gerichts vom

  1. Oktober 2024 hin, hat die Klägerin klargestellt, dass sie einheitlich einen Feststellungsantrag stellt, dessen Zulässigkeit sie sowohl unter dem Aspekt der Feststellungsklage als auch dem der Zwischenfeststellungsklage für gegeben ansieht. Die Zuordnung des Antrags zu beiden Ausgestaltungen der Feststellungsklage ist grundsätzlich möglich. Die Regelungen zum Feststellungsantrag und zur Zwischenfeststellung in § 256 ZPO stellen unterschiedliche Voraussetzungen auf. Zwar ist für die Zwischenfeststellungsklage charakteristisch, dass sie als unselbständiger Antrag neben einer Hauptklage steht. Es kann aber auch die selbständige Feststellungsklage im Wege der objektiven Anspruchshäufung als „Nebenfeststellungsklage“ in der Weise erhoben werden, dass sie neben einem anderen (weiteren) Klageantrag auf Leistung oder auf Gestaltung betrieben wird. Ein Vorrang der Zwischenfeststellungsklage besteht insoweit nicht (Stein/Roth,
  2. Aufl. 2016, ZPO § 256 Rn 8). Randnummer 65 b. Soweit die Monate Dezember 2022 bis Oktober 2024 betroffen sind, ist wegen Überschneidung mit dem Zahlungsantrag die Feststellungsklage wegen fehlenden Feststellungsinteresses und die Zwischenfeststellungsinteresse wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Randnummer 66 aa. Nach § 256 Absatz 1 ZPO hat die Feststellungsklage zur Voraussetzung, dass der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses hat. Bis einschließlich Oktober 2024 ist vorliegend ein solches rechtliches Interesse nicht feststellbar. Der Streit der Parteien wird insoweit umfassend durch die Bescheidung des Zahlungsantrags bereinigt. Rechtsfolgen der Feststellung einer Zahlungspflicht für diesen Zeitraum, die neben der Verurteilung in die Zahlung bestehen würden, hat die Klägerin nicht konkret geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Ein bloß „abstraktes Feststellungsinteresse“ ist nicht ausreichend. Erschöpft die Leistungsklage das Rechtsschutzziel, fehlt einem parallel dazu gestellten Feststellungsantrag das Feststellungsinteresse (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung,
  3. Auflage 2024, § 256 ZPO, Rn 14). Randnummer 67 bb. Als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Absatz 2 ZPO ist der Antrag bezogen auf den Zeitraum von Dezember 2022 bis Oktober 2024 wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Für eine Zwischenfeststellungsklage ist ein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich, das nur dann vorliegt, wenn das inzidenter ohnehin zu klärende streitige Rechtsverhältnis noch über den gegenwärtigen Prozess hinaus zwischen den Parteien Bedeutung hat oder jedenfalls gewinnen kann. Werden mit dem Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien mit Rechtskraftwirkung erschöpfend geregelt, ist bzw. wird die Zwischenfeststellungsklage unzulässig (BAG,
  4. Februar 2019 - 6 AZR 84/18, juris Rn 18). Vorliegend regelt die Bescheidung des Zahlungsantrags die Rechtsbeziehung der Parteien hinsichtlich der Zulage für die Monate Dezember 2022 bis Oktober 2024 erschöpfend. Eine über Stattgabe oder Abweisung zur Zahlungspflicht hinausgehende Bedeutung ist weder konkret geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Ein „abstraktes Feststellungsinteresse“ ist auch insoweit nicht ausreichend. Randnummer 68 c. Als Feststellungsklage gerichtet auf den Zeitraum ab November 2024 ist der Antrag dagegen bereits als Feststellungsklage gemäß § 256 Absatz 1 ZPO zulässig. Zulässiger Gegenstand ist das Bestehen einer monatlichen Zahlungspflicht der Beklagten wegen der Zulage während des fortdauernden Einsatzes der Klägerin in der Observationsgruppe. Ein Feststellungsinteresse ist anzuerkennen, da damit der Streit der Parteien über das Bestehen einer Zahlungspflicht ab November 2024 in die Zukunft hinein verbindlich geklärt werden kann. Randnummer 69 d. Soweit sie zulässig ist, ist die Feststellungsklage unbegründet. Die Klägerin kann unter keinem rechtlichen Aspekt die Zahlung der Zulage ab November 2024 bis zu einem Ende des Einsatzes in der Observationsgruppe beanspruchen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II 1 verwiesen. III. Randnummer 70 Von den Nebenentscheidungen folgt die Entscheidung zur Kostentragungspflicht der mit ihrer Berufung unterlegenen Klägerin aus § 97 Absatz 1 ZPO. Randnummer 71 Die teilweise Zulassung der Revision für die Klägerin erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001597217

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