teile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.13)
zug zu ihrem minderjährigen Sohn.
dem die Beigeladene der Visaerteilung an die Antragsteller zu 1 und 2 während des gerichtlichen Verfahrens mit Schreiben vom 6. Dezember 2024 zugestimmt und die Antragsgegnerin daraufhin die Erteilung der Visa zugesichert hatte, haben die Antragsteller zu 1 und zu 2 und die Antragsgegnerin den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Randnummer 2 Die im Mai 2009 und April 2015 geborenen Antragsteller zu 3 und 4 sind die jüngeren Geschwister der Referenzperson. Sie begehren Visa zum
zug zu ihrem Bruder, der im Juli 2022 in die Bundesrepublik eingereist ist und dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom
zug zu der Referenzperson bei der Botschaft der Beklagten in Beirut. Randnummer 4 Der Beigeladene stimmte im Verwaltungsverfahren der Erteilung der Visa nicht zu. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an: Es liege zwar ein humanitärer Grund vor, die Referenzperson werde aber bereits im Januar 2025 volljährig, so dass ab diesem Zeitpunkt seinen Eltern, den Antragstellern zu 1 und 2, kein eigenständiges Aufenthaltsrecht mehr zukomme. Dieser
Ablauf des Visums eintretende Belang könne bereits bei der Frage der Erteilung des Visums im Rahmen des Ermessens berücksichtigt werden. Randnummer 5 Die Botschaft lehnte die Anträge auf Erteilung der Visa mit Bescheiden vom
GO – kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
GO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung – ZPO – sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Randnummer 14 Dem Wesen und Zweck des Verfahrens entsprechend kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Die Erteilung eines Visums im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stellt eine solche Vorwegnahme der Hauptsache dar. Hierdurch würde jedenfalls die mit dem Visum erteilte Einreiseerlaubnis vorweggenommen und so der mit dem Visumsverfahren verfolgte Zweck, die Einreisevoraussetzungen im Interesse einer effektiven Kontrolle der Zuwanderung bereits vorher zu überprüfen, obsolet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2015 – OVG 2 S 51.15 – juris Rn. 3 m.w.N.). Randnummer 15 Eine solche grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache ist mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes nur ausnahmsweise dann geboten, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare
teile entstünden, zu deren
träglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2017 – OVG 3 S 84.17 – juris Rn. 2 m.w.N.). Randnummer 16
diesen Maßstäben besteht kein Anspruch auf Erteilung von Visa für die Antragsteller zu 3 und
zug zu ihrem Bruder scheitert bereits daran, dass Geschwisterkinder nicht zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis des Familiennachzuges zu subsidiär Schutzberechtigten gehören. Randnummer 18 2. Ein
zug zur Referenzperson auf der Grundlage von § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AufenthG i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kommt ebenfalls nicht in Betracht.
G ist einem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der in der Vorschrift genannten Aufenthaltstitel besitzt. Randnummer 19 a) Es ist ausreichend, dass der Antragsteller zu 1 und die Antragstellerin zu 2 zwar noch nicht im Besitz eines in § 32 Abs. 1 AufenthG aufgeführten Aufenthaltstitels, jedoch im Besitz jeweils eines darauf gerichteten Visums
G sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. August 2021 – OVG 3 S 66/21 – juris Rn. 4 m.w.
w.). Randnummer 20 b) Dem
zug der Antragsteller zu 3 und 4 steht jedoch entgegen, dass die allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) nicht gegeben ist. Anders als beim
zug
G oder § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist von dieser Voraussetzung im Rahmen des § 32 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG nicht grundsätzlich abzusehen. Randnummer 21 Es liegt auch kein Ausnahmefall vor. Ein solcher Ausnahmefall, der ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG rechtfertigt, ist dann zu bejahen, wenn besondere, atypische Umstände bestehen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, aber auch dann, wenn entweder aus Gründen höherrangigen Rechts wie Art. 6 oder Art. 2 Abs. 1 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRCh eine Abweichung geboten ist. Die Feststellung eines derartigen Ausnahmefalles beruht auf einer wertenden Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls. Es handelt sich nicht um eine Ermessensfrage, sondern um ein gerichtlich voll überprüfbares Tatbestandsmerkmal (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom
1 der UN-Kinderechtskonvention „ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist“, und gemäß Art. 10 der UN-Kinderrechtskonvention sind „von einem Kind oder seinen Eltern zwecks Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat [...] wohlwollend, human und beschleunigt [zu] bearbeiten.“ Darüber hinaus gebieten Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) sowie Art. 24 Absatz 2 GRCh („Wohl des Kindes ... vorrangige Erwägung“) die besondere Beachtung des Kindeswohls. Aus diesen Regelungen leitet sich indes für Minderjährige kein Anspruch auf Gewährung von Familiennachzug aus humanitären Gründen ab. Das Kindeswohl ist umso stärker zu berücksichtigen, je jünger ein Kind ist. Eine besondere Schutzwürdigkeit ist für Kinder unter 14 Jahren anzunehmen, wie sich aus einer vergleichenden Wertung mit § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII ergibt. Bei der Prüfung schutzwürdiger Kindeswohlinteressen ist auch die Unterkunfts-, Betreuungs- und Personensorgesituation des Minderjährigen zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob sich der Minderjährige im Bundesgebiet oder im Ausland aufhält. Dazu zählt, ob der Minderjährige ohne andere Familienangehörige in seiner räumlichen Nähe lebt, zu denen er ein vertrauensvolles Verhältnis hat. Randnummer 23 Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls haben die Antragsteller bei der gebotenen Gesamtbetrachtung – auch eingedenk der gebotenen besonderen Berücksichtigung von Kindeswohlinteressen – nicht glaubhaft gemacht. Bei der Frage, ob atypische Umstände unter Berücksichtigung der Wertungen aus Art. 6 GG, Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRCh vorliegen, die ein Absehen von dem Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung rechtfertigen, ist hier in den Blick zu nehmen, dass den Eltern der Antragsteller zu 3 und 4 die Aufenthaltserlaubnis nur zeitlich befristet und deswegen erteilt wird, damit sie die elterliche Sorgepflicht in Bezug auf die Referenzperson ausüben können (vgl. zu der Frage, ob dringende humanitäre Gründe im Sinne von § 22 Satz 1 Alt. 2 AufenthG vorliegen: VG Berlin, Beschlüsse vom 18. Juni 2024 – VG 38 L 69/24 V – BA S. 6 f. und vom 13. Dezember 2024 – VG 22 L 163/24 V – BA S. 6). Eine dauerhafte Trennung der Antragsteller ist nicht zu befürchten. Der vom Gesetz allein vorgesehene Aufenthaltszweck endet mit dem Eintritt der Volljährigkeit der Referenzperson in fünf Wochen. Danach sind die Antragsteller zu 1 und 2 zur Ausreise verpflichtet, sodass eine Rückkehr zu den Antragstellern zu 3 und 4 – aus normativer Sicht – zu erwarten ist. Somit ist es den Eltern möglich, die familiäre Lebensgemeinschaft mit ihren minderjährigen Kindern in Syrien zeitnah wieder aufzunehmen, so dass bei Erhalt und Nutzung eines Visums zum Elternnachzug allenfalls eine Trennung von wenigen Wochen droht. Der hier zu entscheidende Sachverhalt begründet gerade keine atypische Situation. Er entspricht im Ausgangspunkt vielmehr der vom Gesetzgeber gerade nicht gewollten Fallgestaltung, in der ein minderjähriger Angehöriger einer Familie unbegleitet in die Bundesrepublik Deutschland einreist, internationalen Schutz begehrt, um sodann den – von § 36a AufenthG gerade nicht erfassten –
zug der gesamten Kernfamilie einschließlich der Geschwister umfassend und weitgehend voraussetzungslos zu ermöglichen.
der Begründung zum Gesetzentwurf soll der Anreiz, dass Minderjährige von ihren Eltern unter Gefährdung des Kindeswohls auf die gefährliche Reise in die Bundesrepublik Deutschland vorgeschickt werden, reduziert werden (BT-Drs. 19/2438, S. 3). Der Gesetzgeber hat für die Geschwister gerade nicht typisiert vom Erfordernis der Lebensunterhaltsicherung abgesehen, so dass es für sie maßgeblich darauf ankommt, ob die Eltern ihnen gegebenenfalls aus eigenem Recht einen
zugsanspruch verschaffen können. Randnummer 24 Ein von der Sicherung des Lebensunterhaltes unabhängiger
zugsanspruch kann sich für die Antragsteller zu 3 und 4 unter anderem aus § 36a AufenthG ergeben, wenn die Antragsteller zu 1 und 2 im Bundesgebiet internationalen Schutz beantragen und ihnen subsidiärer Schutz zuerkannt werden sollte. Sie haben zudem auch die Möglichkeit, den Lebensunterhalt für sich und die Antragsteller zu 3 und 4 durch Erwerbstätigkeit zu sichern (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
billigem Ermessen zu entscheiden,
dem der Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Billigem Ermessen entspricht es, dem Beigeladenen die Kosten aufzuerlegen. Denn der Antrag der Antragsteller zu 1 und 2 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte voraussichtlich Erfolg gehabt. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug zu einem minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten
G lagen vor. Die Antragsteller zu 1 und 2 sind die Eltern der minderjährigen Referenzperson. Es befindet sich somit kein sorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet. Die Referenzperson verfügt auch über die erforderliche Aufenthaltserlaubnis
G. Von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und der besonderen Erteilungsvoraussetzung des ausreichenden Wohnraums (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) ist für den Elternnachzug zu einem subsidiär schutzberechtigten Kind abzusehen (§ 36a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 AufenthG). Schließlich begründet die Minderjährigkeit der Referenzperson humanitäre Gründe i.S.d. § 36a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Ausschlussgründe des § 36a Abs. 3 AufenthG waren nicht ersichtlich. Hier waren nicht der Antragsgegnerin, sondern dem Beigeladenen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Während dem Gericht die Ersetzung der rechtswidrig versagten Zustimmung des Beigeladenen zur Visaerteilung möglich ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
V nicht erklärt hat. Der Dissens zwischen den beteiligten Behörden kann nicht zum
teil der intern an die fehlende Zustimmung gebundenen Antragsgegnerin gereichen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.