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LArbG Berlin-Brandenburg 5. Kammer 5 TaBV 1095/23 Beschluss Mitwirkungspflicht beteiligter Gewerkschaften - Sachverhaltsaufklärung - nach § 4 Abs 2 TV

Obsah (5)§ 1§§ 87§§ 90§ 4§§ 92

Mitwirkungspflicht beteiligter Gewerkschaften - Sachverhaltsaufklärung - nach § 4 Abs 2 TVG im Betrieb anwendbarer Tarifvertrag Leitsatz Obwohl die Offenlegung der Mitgliederstärke einer im Betrieb ve

§ 1Abs. 1 des Tarifvertrags 1/2021 zur Änderung des Gd

L-Tarifwerks DB vom

  1. Februar 2022 rückwirkend wirksam seit dem
  2. März 2021, Randnummer 19 · Tarifvertrag über die gemeinsame Einrichtung zur Gewährung von Sozialleistungen (GE-TV GDL) vom
  3. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem
  4. März 2021, Randnummer 20 · Tarifvertrag zur Förderung des Übertrags von Zeitguthaben in die betriebliche Altersvorsorge (FörderTV bAV) vom
  5. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem
  6. März 2021, Randnummer 21 · Tarifvertrag für Nachwuchskräfte verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (NwkTV GDL 2018) vom
  7. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem
  8. März 2021, Randnummer 22 · Vereinbarung zur Umsetzung der persönlichen Planungssicherheit des Zugpersonals vom
  9. Januar 2019,

§ 1Absatz 2 des Tarifvertrags 1/2021 zur Änderung des GDL-Tarifwerks DB vom 24.

Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem

  1. März 2021, Randnummer 23 · Rahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernRTV) vom
  2. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem
  3. März 2021, Randnummer 24 · Tarifvertrag zur Einführung des Tarifvertrags für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (EinfTV LfTV) vom
  4. Januar 2009, Randnummer 25 · Tarifvertrag zur Sicherung und Anpassung von Entgeltdifferenzen (KonzernZÜTV) vom
  5. Januar 2019, Randnummer 26 · Regelungsabrede Leistungsprämie Training für Instruktoren (Lp Tr ML) vom
  6. September 2015, Randnummer 27 · Tarifvertrag zu Grundsätzen der Entgeltumwandlung für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (K-EUTV) vom
  7. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem
  8. März 2021, Gemeinsames Verständnis im Sinne des BuRa-ZugTV AGV MOVE Anlage 3 a und § 84 LfTV vom
  9. Januar 2019, Randnummer 28 · Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrags über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer der DB AG (ÄTV ZVersTV) vom
  10. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem
  11. Januar 2021, Randnummer 29 · Tarifvertrag über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer der DB AG vom
  12. Dezember 1994 (ZVersTV), Anlage 5 des
  13. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer der DB AG vom
  14. Dezember 1994),

§ 1des Tarifvertrags zur Änderung des Tarifvertrags über die betriebliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer der DB (Zvers

TV) (ATV ZversTV 2021); rückwirkend wirksam seit dem

  1. Januar 2021, Randnummer 30 ·
  2. Tarifvertrag zur, Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer der DB AG (
  3. ÄnderungsTV) vom
  4. Dezember 1994, Vereinbarung zur Verlängerung des BetrRz-TV GDL (Verlängerung BetrRz-TV GDL) vom
  5. Februar 2022, rückwirkend wirksam seitdem
  6. März 2021, Randnummer 31 · Tarifvertrag über einen Zuschuss zur betrieblichen Zusatzversorgung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB-Konzerns (BetrRz-TV) vom
  7. September 2011, Randnummer 32 · Tarifvertrag zum Job-Ticket für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernJob-TicketTV AGV MOVE GDL) vom
  8. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem
  9. Januar 2021, Randnummer 33 · Bundesrahmentarifvertrag für die betriebsnahe Instandhaltung in Eisenbahnverkehrsunternehmen (BuRa-EVU FZITV AGV MOVE GDL) vom
  10. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem
  11. März 2021, Randnummer 34 · Tarifvertrag für die betriebsnahe Instandhaltung in Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU FZITV AGV MOVE GDL) vom
  12. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem
  13. März 2021, Randnummer 35 · Tarifvertrag für allgemeine Aufgaben (TVA AGV MOVE GDL) vom
  14. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem
  15. März 2021, Randnummer 36 · Zusatztarifvertrag 2021 zum BuRa-EVU FZITV AGV MOVE GDL, EVU FZITV AGV MOVE GDL, TVA AGV MOVE GDL (ZusatzTV 2021 AGV MOVE GDL) vom
  16. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem
  17. März 2021, Randnummer 37 · Tarifvertrag zur Führung von Langzeitkonten für die Arbeitnehmer im Arbeitszeitmodell „EXPRESS" bei der DB Fernverkehr AG und der S-Bahn Hamburg GmbH (Lzk-TV TV EXPRESS AGV MOVE GDL) vom
  18. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem
  19. März 2021, Randnummer 38 · Tarifvertrag zur Zahlung von Corona-Beihilfen für Arbeitnehmer der DB Fernverkehr AG, DB Regio Arbeitgeber, DB RegioNetz Verkehrs GmbH, DB ZugBus Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH (RAB) – Bereich Schiene –, S-Bahn Berlin GmbH, S-Bahn Hamburg GmbH und DB Cargo AG (TV Corona-Beihilfe 2021 AGV MOVE GDL) vom
  20. Februar 2022, Randnummer 39 · Tarifvertrag 1/2021 zur Änderung des GDL-Tarifwerks DB vom
  21. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem
  22. März 2021, Randnummer 40 · Tarifvertrag 1/2019 zur Änderung des GDL-Tarifwerks DB vom
  23. Januar 2019, Randnummer 41 ·
  24. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der DB AG sowie verschiedener Unternehmen des DB-Konzerns (
  25. ÄnderungsTV). Randnummer 42 hilfsweise, Randnummer 43 festzustellen, dass im Wahlbetrieb R.4.
  26. Berlin/Brandenburg der DB Regio AG die Beteiligte zu 2) zum Stichtag der Mehrheitsfeststellung – hier der
  27. Februar 2022 – nicht die Mehrheitsgewerkschaft im Sinne von § 4a TVG ist und deshalb auf die Mitglieder der Beteiligten zu 1) die von der Beteiligten zu 2) mit dem Beteiligten zu 3) abgeschlossenen Tarifverträge Randnummer 44 · Grundsatzregelung zur gemeinsamen Gestaltung der Personal-, Sozial und Tarifpolitik in den Unternehmen des DB Konzerns (DemografieTV), Randnummer 45 · Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 2 – Zugbildung/-bereitstellung, Verkehrliche Aufgaben SGV – verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 2-TV) Randnummer 46 · Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 4 – Lokfahrdienst – verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 4-TV), Randnummer 47 · Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 5 – Bahnservice und Vertrieb – verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 5-TV), Randnummer 48 · Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 6 – Allgemeine Aufgaben – verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 6-TV), Randnummer 49 · Basistarifvertrag zu den Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträgen und Funktionsspezifischen Tarifverträgen verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (BasisTV), Randnummer 50 · Tarifvertrag zur Einführung des BasisTV und ÜTV-Fgr sowie der Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträge und funktionsspezifischen Tarifverträge verschiedener Unternehmen des DB Konzerns, Randnummer 51 · Tarifvertrag für die nach dem DBGrG übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträge verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (ÜTV-FGr), Randnummer 52 · Tarifvertrag Prämie Fachvermittlung (TV Pr FV), Randnummer 53 · Tarifvertrag über eine Umsatzbeteiligung an Bord in der DB Fernverkehr AG (UmsatzTV Fernverkehr), Randnummer 54 · Tarifvertrag zu Grundsätzen der betrieblichen Altersvorsorge für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (bAV-TV EVG), Randnummer 55 · Tarifvertrag über persönliche Fahrvergünstigungen für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernFahrwegTV), Randnummer 56 · Tarifvertrag zur Einführung eines Jahrestabellenentgelts im FGr 1 bis 3, 5 und 6-TV (EinfTV JTE Fgr-TV), Randnummer 57 · Tarifvertrag für Nachwuchskräfte verschiedener Unternehmen im DB Konzern (NachwuchskräfteTV EVG), Randnummer 58 · Tarifvertrag zum Job-Ticket für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernJob-TicketTV), Randnummer 59 · Tarifvertrag zur Führung von Langzeitkonten für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (Lzk-TV), Randnummer 60 · Tarifvertrag zur Zukunft der Arbeit im Rahmen der Digitalisierung im DB-Konzern (TV Arbeit 4.0 EVG 2018), Randnummer 61 · Vereinbarung zur Förderung des Übertrags von Zeitguthaben in das Langzeitkonto (Förd-Üb-Lzk 2018/2019) Randnummer 62 nicht anzuwenden sind. Randnummer 63 Die Beteiligten zu 2) bis 4) haben beantragt, Randnummer 64 die Anträge zurückzuweisen. Randnummer 65 Die Beteiligten zu 3) und 4) haben vorgetragen, dass am
  28. Mai 2022 als dem maßgeblichen Stichtag die Beteiligte zu 2) die Mehrheit der Mitglieder im Wahlbetrieb R.4.
  29. gestellt habe. Deshalb seien dort allein deren Tarifverträge anzuwenden. Der Hilfsantrag sei unzulässig und der Betriebsrat des Wahlbetriebs R.4.
  30. nicht zu beteiligen. Randnummer 66 Mit Beschluss vom
  31. September 2023 hat das Arbeitsgericht die Anträge zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Hauptantrag sei im Beschlussverfahren, an dem auch der im betroffenen Betrieb gewählte Betriebsrat im Hinblick auf § 77 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu beteiligen sei, zulässig, aber unbegründet. Die darlegungs- und beweisbelastete Beteiligte zu 1) habe weder substantiiert zu ihrer Behauptung vorgetragen, Mehrheitsgewerkschaft im Betrieb der Beteiligten zu 4) zu sein, noch habe sie hierfür, etwa durch Vorlegen einer notariellen Urkunde, Beweis erbracht. Auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes sei es nicht geboten, eine notarielle Urkunde zur Feststellung der Mehrheit auf Veranlassung des Gerichts erstellen zu lassen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligte zu 1) im Betrieb die Mehrheitsgewerkschaft sei, lägen nicht vor. Soweit die Beteiligte zu 1) einwende, sie sei nicht in der Lage zu wissen, welche ihrer Mitglieder zum Stichtag Arbeitnehmer im hier relevanten Betrieb gewesen seien, habe sie dies problemlos, zum Beispiel durch Befragung per E-Mail, herausfinden können. Der Hilfsantrag sei unzulässig, da der Antrag im Verfahren nach § 99 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) nur auf die positive Feststellung der Anwendbarkeit bestimmter Tarifverträge gerichtet werden dürfe. Randnummer 67 Gegen diesen ihr am
  32. September 2023 zugestellten Beschluss richtet sich die am
  33. Oktober 2023 eingegangene und am
  34. November 2023 begründete Beschwerde der Beteiligten zu 1). Sie hat ihre Anträge im Hinblick auf die am
  35. Oktober 2023 von der Beteiligten zu 2), die von ihr am
  36. März 2024 abgeschlossenen Tarifverträge und die am
  37. März 2024 fortgeltenden Tarifverträge KonzernZÜTV vom
  38. Januar 2019 (Anlage A 17), Lp Tr ML vom
  39. September 2015 (Anlage A 18), Gemeinsames Verständnis im Sinne des BuRa-ZugTV AGV MOVE Anlage 3a und § 84 LfTV vom
  40. Januar 2019 (Anlage A 20), Verlängerung BetrRz-TV GDL vom
  41. Februar 2022 und Tarifvertrag 1/2021 zur Änderung des GDL-Tarifwerks DB vom
  42. Februar 2022 (Anlage A 33) erweitert und trägt vor, es bestehe auch für die vor diesen Zeitpunkten von ihr abgeschlossenen Tarifverträge das notwendige Feststellungsinteresse. Jedenfalls ergäben sich aus dem BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL (Anlage A 4), den LfTV (Anlage A 5), ZubTV (Anlage A 6), LrfTV (Anlage A 7), DispoTV (Anlage A 8) und EVU FZITV AGV MOVE GDL (Anlage A 28), dem FDU-TV (Anlage A 9), dem NachwuchskräfteTV (Anlage A 13), dem KonzernRTV AG MOVE GDL (Anlage A 15), dem ÄTV ZVersTV 2021 (Anlage 21), dem ZVersTV (Anlage A 22)/ ÄTV ZVersTV 2021 (Anlage A 21)/ Verlängerungs-TV BetrRzTV (Anlage A 24), dem BuRa-EVU FZITV AGV MOVE GDL (Anlage A 27) und dem bAV-FörderTV AGV MOVE GDL (Anlage A 12) in ihren vor dem
  43. März 2024 geltenden Fassungen auch gegenwärtig noch Rechtsfolgen für die Mitglieder der Beteiligten zu 1). Auch die Hilfsanträge seien zulässig, weil die Beteiligte zu 1) die Möglichkeit haben müsse, feststellen zu lassen, dass zu Unrecht fremde Tarifverträge auf ihre Mitglieder angewendet würden. Die Beteiligte zu 1) treffe entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts keine Darlegungs- und Beweislast für die eigene Mehrheitsstellung. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu entsprechen und die Mitgliederzahlen zum Schutz der gewerkschaftlichen Kampfstärke im Beschlussverfahren nicht für alle Beteiligten offen zu legen, könne das Gericht die für die Mehrheitsfeststellung erforderliche Auszählung einem Notar übertragen oder diese selbst in einem „In-Camera-Verfahren“ durchführen. Den beteiligten Gewerkschaften könne hingegen die Durchführung notarieller Feststellungen nicht aufgegeben werden, weil dies im kostenfreien Beschlussverfahren zu Kosten der Beteiligten und zu möglicherweise divergierenden Urkunden führe. Randnummer 68 Die Beteiligte zu 1) beantragt, Randnummer 69
  44. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom
  45. September 2023, Aktenzeichen 4 BV 10004/23, wird abgeändert. Randnummer 70
  46. Es wird festgestellt, dass im Wahlbetrieb R.4.
  47. Berlin-Brandenburg zum Stichtag der Mehrheitsfeststellung – hier der
  48. Mai 2022 – die Antragstellerin die Mehrheitsgewerkschaft im Sinne von § 4a TVG war und daher vom
  49. Mai 2022 bis einschließlich
  50. Oktober 2023 ausschließlich die Normen der folgenden, zwischen der Beteiligten zu 1) und dem Beteiligten zu 3) abgeschlossenen Tarifverträge auf diejenigen Arbeitnehmer, die Mitglieder der Antragstellerin waren, anwendbar waren: Randnummer 71 · Bundes-Rahmentarifvertrag für das Zugpersonal der Schienenbahnen des Personen- und Güterverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland (BuRa-ZugTV AGV MOVE.) vom
  51. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem
  52. März 2021; Randnummer 72 · Tarifvertrag für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV Move (LfTV) vom
  53. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem
  54. März 2021; Randnummer 73 · Tarifvertrag für Zugbegleiter und Bordgastronomen von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (ZubTV) vom
  55. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem
  56. März 2021, Randnummer 74 · Tarifvertrag für Lokrangierführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (LrfTV) vom
  57. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem
  58. März 2021; Randnummer 75 · Tarifvertrag für Disponenten von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (DispoTV) vom
  59. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem
  60. März 2021; Randnummer 76 · Tarifvertrag über besondere Bedingungen bei Verlust der Fahrdiensttauglichkeit (FDU-TV) vom
  61. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem
  62. März 2021; Randnummer 77 · Tarifvertrag zur Einführung des BuRa-ZugTV AGV MOVE und der ergänzenden Haustarifverträge (BuRa-ZugTV EinfTV) vom
  63. Juni 2015,

§ 1Abs. 1 des Tarifvertrags 1/2021 zur Änderung des Gd

L-Tarifwerks DB vom

  1. Februar 2022 rückwirkend wirksam seit dem
  2. März 2021; Randnummer 78 · Tarifvertrag über die gemeinsame Einrichtung zur Gewährung von Sozialleistungen (GE-TV GDL) vom
  3. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem
  4. März 2021; Randnummer 79 · Tarifvertrag zur Förderung des Übertrags von Zeitguthaben in die betriebliche Altersvorsorge (FörderTV bAV) vom
  5. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem
  6. März 2021; Randnummer 80 · Tarifvertrag für Nachwuchskräfte verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (NwkTV GDL 2018) vom
  7. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem
  8. März 2021; Randnummer 81 · Vereinbarung zur Umsetzung der persönlichen Planungssicherheit des Zugpersonals vom
  9. Januar 2019,

§ 1Abs.

2 des Tarifvertrags 1/2021 zur Änderung des GDL-Tarifwerks DB vom

  1. Februar 2022; rückwirkend wirksam seit dem
  2. März 2021; Randnummer 82 · Rahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernRTV) vom
  3. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem
  4. März 2021; Randnummer 83 · Tarifvertrag zur Einführung des Tarifvertrags für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (EinfTV LfTV) vom
  5. Januar 2009; Randnummer 84 · Tarifvertrag zur Sicherung und Anpassung von Entgeltdifferenzen (KonzernZÜTV) vom
  6. Januar 2019; Randnummer 85 · Regelungsabrede Leistungsprämie Training für Instruktoren (Lp Tr ML) vom
  7. September 2015; Randnummer 86 · Tarifvertrag zu Grundsätzen der Entgeltumwandlung für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (K-EUTV) vom
  8. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem
  9. März 2021; Randnummer 87 · Gemeinsames Verständnis im Sinne des BuRa-ZugTV AGV MOVE Anlage 3 a und § 84 LfTV vom
  10. Januar 2019; Randnummer 88 · Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrags über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer der DB AG (ÄTV ZVersTV) vorn
  11. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem
  12. Januar 2021; Randnummer 89 · Tarifvertrag über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer der DB AG vom
  13. Dezember 1994 (ZVersTV), Anlage 5 des
  14. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer der DB AG vom
  15. Dezember 1994),

§ 1des Tarifvertrags zur Änderung des Tarifvertrags über die betriebliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer der DB (Zvers

TV) (ÄTV ZversTV 2021); rückwirkend wirksam seit dem

  1. Januar 2021; Randnummer 90 ·
  2. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer der DB AG (
  3. ÄnderungsTV) vom
  4. Dezember 1994; Randnummer 91 · Vereinbarung zur Verlängerung des BetrRz-TV GDL (Verlängerung BetrRz-TV GDL) vom
  5. Februar 2022, rückwirkend wirksam seitdem
  6. März 2021; Randnummer 92 · Tarifvertrag über einen Zuschuss zur betrieblichen Zusatzversorgung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB-Konzerns (BetrRz-TV) vom
  7. September 2011; Randnummer 93 · Tarifvertrag zum Job-Ticket für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernJob-TicketTV AGV MOVE GDL) vom
  8. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem
  9. Januar 2021; Randnummer 94 · Bundesrahmentarifvertrag für die betriebsnahe Instandhaltung in Eisenbahnverkehrsunternehmen (BuRa-EVU FZITV AGV MOVE GDL) vom
  10. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem
  11. März 2021; Randnummer 95 · Tarifvertrag für die betriebsnahe Instandhaltung in Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU FZITV AGV MOVE GDL) vom
  12. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem
  13. März 2021; Randnummer 96 · Tarifvertrag für allgemeine Aufgaben (TVA AGV MOVE GDL) vom
  14. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem
  15. März 2021; Randnummer 97 · Zusatztarifvertrag 2021 zum BuRa-EVU FZITV AGV MOVE GDL, EVU FZITV AGV MOVE GDL, TVA AGV MOVE GDL (ZusatzTV 2021 AGV MOVE GDL) vom
  16. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem
  17. März 2021; Randnummer 98 · Tarifvertrag zur Führung von Langzeitkonten für die Arbeitnehmer im Arbeitszeitmodell „EXPRESS“ bei der DB Fernverkehr AG und der S-Bahn Hamburg GmbH (Lzk-TV TV EXPRESS AGV MOVE GDL) vom
  18. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem
  19. März 2021; Randnummer 99 · Tarifvertrag zur Zahlung von Corona-Beihilfen für Arbeitnehmer der DB Fernverkehr AG, DB Regio Arbeitgeber, DB RegioNetz Verkehrs GmbH, DB ZugBus Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH (RAB) - Bereich Schiene -, S-Bahn Berlin GmbH, S-Bahn Hamburg GmbH und DB Cargo AG (TV Corona-Beihilfe 2021 AGV MOVE GDL) vom
  20. Februar 2022; Randnummer 100 · Tarifvertrag 1/2021 zur Änderung des GDL-Tarifwerks DB vom
  21. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem
  22. März 2021; Randnummer 101 · Tarifvertrag 1/2019 zur Änderung des GDL-Tarifwerks DB vom
  23. Januar 2019; Randnummer 102 ·
  24. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der DB AG sowie verschiedener Unternehmen des DB-Konzerns (
  25. ÄnderungsTV). Randnummer 103
  26. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2): Randnummer 104 Es wird festgestellt, dass im Wahlbetrieb R.4.
  27. Berlin/Brandenburg der DB Regio AG die Beteiligte zu 2) zum Stichtag der Mehrheitsfeststellung – hier der
  28. Mai 2022 – nicht die Mehrheitsgewerkschaft im Sinne von § 4a TVG war und deshalb vom
  29. Mai 2022 bis einschließlich
  30. Oktober 2023 die folgenden Tarifverträge, die von der Beteiligten zu 2) mit dem Beteiligten zu 3) abgeschlossen wurden, auf Arbeitnehmer, die Mitglieder der Antragstellerin waren, nicht anzuwenden waren: Randnummer 105 · Grundsatzregelung zur gemeinsamen Gestaltung der Personal-, Sozial- und Tarifpolitik in den Unternehmen des DB Konzerns (DemografieTV); Randnummer 106 · Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 2 - ZugbildungZ-bereitstellung, Verkehrliche Aufgaben SGV – verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 2-TV); Randnummer 107 · Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 4 - Lokfahrdienst - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 4-TV); Randnummer 108 · Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 5 - Bahnservice und Vertrieb - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 5-TV); Randnummer 109 · Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 6 - Allgemeine Aufgaben - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 6-TV); Randnummer 110 · Basistarifvertrag zu den Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträgen und Funktionsspezifischen Tarifverträgen verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (BasisTV); Randnummer 111 · Tarifvertrag zur Einführung des BasisTV und ÜTV-Fgr sowie der Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträge und funktionsspezifischen Tarifverträge verschiedener Unternehmen des DB Konzerns; Randnummer 112 · Tarifvertrag für die nach dem DBGrG übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträge verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (ÜTV-FGr); Randnummer 113 · Tarifvertrag Prämie Fachvermittlung (TV Pr FV); Randnummer 114 · Tarifvertrag über eine Umsatzbeteiligung an Bord in der DB Fernverkehr AG (UmsatzTV Fernverkehr); Randnummer 115 · Tarifvertrag zu Grundsätzen der betrieblichen Altersvorsorge für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (bAV-TV EVG); Randnummer 116 · Tarifvertrag über persönliche Fahrvergünstigungen für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernFahrwegTV); Randnummer 117 · Tarifvertrag zur Einführung eines Jahrestabellenentgelts im FGr 1 bis 3, 5 und 6-TV (EinfTV JTE FGr-TV); Randnummer 118 · Tarifvertrag für Nachwuchskräfte verschiedener Unternehmen im DB Konzern (NachwuchskräfteTV EVG); Randnummer 119 · Tarifvertrag zum Job-Ticket für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernJob-TicketTV); Randnummer 120 · Tarifvertrag zur Führung von Langzeitkonten für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (Lzk-TV), Randnummer 121 · Tarifvertrag zur Zukunft der Arbeit im Rahmen der Digitalisierung im DB-Konzern (TV Arbeit 4.0 EVG 2018), Randnummer 122 · Vereinbarung zur Förderung des Übertrags von Zeitguthaben in das Langzeitkonto (Förd-Üb-Lzk 2018/2019). Randnummer 123 nicht anzuwenden waren. Randnummer 124
  31. Es wird festgestellt, dass im Wahlbetrieb R.4.
  32. Berlin/Brandenburg der DB Regio AG die Antragstellerin zum Stichtag der Mehrheitsfeststellung – hier der
  33. Oktober 2023 – die Mehrheitsgewerkschaft im Sinne von § 4a TVG war und daher vom
  34. Oktober 2023 bis einschließlich
  35. März 2024 ausschließlich die Normen der folgenden, zwischen der Antragstellerin und dem Beteiligten zu 3) abgeschlossenen Tarifverträge auf diejenigen Arbeitnehmer, die Mitglieder der Antragstellerin waren, anwendbar waren: Randnummer 125 · Bundes-Rahmentarifvertrag für das Zugpersonal der Schienenbahnen des Personen- und Güterverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland (BuRa-ZugTV AGV MOVE.) vom
  36. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem
  37. März 2021; Randnummer 126 · Tarifvertrag für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV Move (LfTV) vom
  38. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem
  39. März 2021; Randnummer 127 · Tarifvertrag für Zugbegleiter und Bordgastronomen von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (ZubTV) vom
  40. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem
  41. März 2021, Randnummer 128 · Tarifvertrag für Lokrangierführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (LrfTV) vom
  42. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem
  43. März 2021; Randnummer 129 · Tarifvertrag für Disponenten von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (DispoTV) vom
  44. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem
  45. März 2021; Randnummer 130 · Tarifvertrag über besondere Bedingungen bei Verlust der Fahrdiensttauglichkeit (FDU-TV) vom
  46. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem
  47. März 2021; Randnummer 131 · Tarifvertrag zur Einführung des BuRa-ZugTV AGV MOVE und der ergänzenden Haustarifverträge (BuRa-ZugTV EinfTV) vom
  48. Juni 2015,

§ 1Abs. 1 des Tarifvertrags 1/2021 zur Änderung des Gd

L-Tarifwerks DB vom

  1. Februar 2022 rückwirkend wirksam seit dem
  2. März 2021; Randnummer 132 · Tarifvertrag über die gemeinsame Einrichtung zur Gewährung von Sozialleistungen (GE-TV GDL) vom
  3. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem
  4. März 2021; Randnummer 133 · Tarifvertrag zur Förderung des Übertrags von Zeitguthaben in die betriebliche Altersvorsorge (FörderTV bAV) vom
  5. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem
  6. März 2021; Randnummer 134 · Tarifvertrag für Nachwuchskräfte verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (NwkTV GDL 2018) vom
  7. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem
  8. März 2021; Randnummer 135 · Vereinbarung zur Umsetzung der persönlichen Planungssicherheit des Zugpersonals vom
  9. Januar 2019,

§ 1Abs.

2 des Tarifvertrags 1/2021 zur Änderung des GDL-Tarifwerks DB vom

  1. Februar 2022; rückwirkend wirksam seit dem
  2. März 2021; Randnummer 136 · Rahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernRTV) vom
  3. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem
  4. März 2021; Randnummer 137 · Tarifvertrag zur Einführung des Tarifvertrags für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (EinfTV LfTV) vom
  5. Januar 2009; Randnummer 138 · Tarifvertrag zur Sicherung und Anpassung von Entgeltdifferenzen (KonzernZÜTV) vom
  6. Januar 2019; Randnummer 139 · Regelungsabrede Leistungsprämie Training für Instruktoren (Lp Tr ML) vom
  7. September 2015; Randnummer 140 · Tarifvertrag zu Grundsätzen der Entgeltumwandlung für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (K-EUTV) vom
  8. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem
  9. März 2021; Randnummer 141 · Gemeinsames Verständnis im Sinne des BuRa-ZugTV AGV MOVE Anlage 3 a und § 84 LfTV vom
  10. Januar 2019; Randnummer 142 · Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrags über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer der DB AG (ÄTV ZVersTV) vorn
  11. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem
  12. Januar 2021; Randnummer 143 · Tarifvertrag über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer der DB AG vom
  13. Dezember 1994 (ZVersTV), Anlage 5 des
  14. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer der DB AG vom
  15. Dezember 1994),

§ 1des Tarifvertrags zur Änderung des Tarifvertrags über die betriebliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer der DB (Zvers

TV) (ÄTV ZversTV 2021); rückwirkend wirksam seit dem

  1. Januar 2021; Randnummer 144 ·
  2. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer der DB AG (
  3. ÄnderungsTV) vom
  4. Dezember 1994; Randnummer 145 · Vereinbarung zur Verlängerung des BetrRz-TV GDL (Verlängerung BetrRz-TV GDL) vom
  5. Februar 2022, rückwirkend wirksam seitdem
  6. März 2021; Randnummer 146 · Tarifvertrag über einen Zuschuss zur betrieblichen Zusatzversorgung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB-Konzerns (BetrRz-TV) vom
  7. September 2011; Randnummer 147 · Tarifvertrag zum Job-Ticket für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernJob-TicketTV AGV MOVE GDL) vom
  8. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem
  9. Januar 2021; Randnummer 148 · Bundesrahmentarifvertrag für die betriebsnahe Instandhaltung in Eisenbahnverkehrsunternehmen (BuRa-EVU FZITV AGV MOVE GDL) vom
  10. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem
  11. März 2021; Randnummer 149 · Tarifvertrag für die betriebsnahe Instandhaltung in Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU FZITV AGV MOVE GDL) vom
  12. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem
  13. März 2021; Randnummer 150 · Tarifvertrag für allgemeine Aufgaben (TVA AGV MOVE GDL) vom
  14. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem
  15. März 2021; Randnummer 151 · Zusatztarifvertrag 2021 zum BuRa-EVU FZITV AGV MOVE GDL, EVU FZITV AGV MOVE GDL, TVA AGV MOVE GDL (ZusatzTV 2021 AGV MOVE GDL) vom
  16. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem
  17. März 2021; Randnummer 152 · Tarifvertrag zur Führung von Langzeitkonten für die Arbeitnehmer im Arbeitszeitmodell „EXPRESS“ bei der DB Fernverkehr AG und der S-Bahn Hamburg GmbH (Lzk-TV TV EXPRESS AGV MOVE GDL) vom
  18. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem
  19. März 2021; Randnummer 153 · Tarifvertrag zur Zahlung von Corona-Beihilfen für Arbeitnehmer der DB Fernverkehr AG, DB Regio Arbeitgeber, DB RegioNetz Verkehrs GmbH, DB ZugBus Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH (RAB) - Bereich Schiene -, S-Bahn Berlin GmbH, S-Bahn Hamburg GmbH und DB Cargo AG (TV Corona-Beihilfe 2021 AGV MOVE GDL) vom
  20. Februar 2022; Randnummer 154 · Tarifvertrag 1/2021 zur Änderung des GDL-Tarifwerks DB vom
  21. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem
  22. März 2021; Randnummer 155 · Tarifvertrag 1/2019 zur Änderung des GDL-Tarifwerks DB vom
  23. Januar 2019; Randnummer 156 ·
  24. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der DB AG sowie verschiedener Unternehmen des DB-Konzerns (
  25. ÄnderungsTV). Randnummer 157
  26. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 4): Randnummer 158 Es wird festgestellt, dass im Wahlbetrieb R.4.
  27. Berlin/Brandenburg der DB Regio AG die Beteiligte zu 2) zum Stichtag der Mehrheitsfeststellung – hier der
  28. Oktober 2023 – nicht die Mehrheitsgewerkschaft im Sinne von § 4a TVG war und deshalb vom
  29. Oktober 2023 bis einschließlich
  30. März 2024 die folgenden Tarifverträge, die von der Beteiligten zu 2) mit dem Beteiligten zu 3) abgeschlossen wurden, auf Arbeitnehmer, die Mitglieder der Antragstellerin waren, nicht anzuwenden waren: Randnummer 159 · Grundsatzregelung zur gemeinsamen Gestaltung der Personal-, Sozial- und Tarifpolitik in den Unternehmen des DB Konzerns (DemografieTV); Randnummer 160 · Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 1 - Anlagen- und Fahrzeuginstandhaltung - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 1-TV); Randnummer 161 · Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 2 - Zugbildung/-bereitstellung, Verkehrliche Aufgaben SGV – verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 2-TV); Randnummer 162 · Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 3 - Bahnbetrieb und Netze - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 3-TV); Randnummer 163 · Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 4 - Lokfahrdienst - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 4-TV); Randnummer 164 · Tarifvertrag zur Einführung des Funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 4 - Lokfahrdienst - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (EinfTV FGr 4-TV) Randnummer 165 · Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 5 - Bahnservice und Vertrieb - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 5-TV); Randnummer 166 · ZusatzTV für die Tätigkeiten Zugbegleitdienst und Bordservices im FGr 5-TV (ZusatzTV FGr 5-TV); Randnummer 167 · Tarifvertrag zur Bildung der gemeinsamen Einrichtung „Fonds Wohnen und Mobilität (Wo-Mo-Fonds)“ (Wo-Mo-TV); Randnummer 168 · Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 6 - Allgemeine Aufgaben - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 6-TV); Randnummer 169 · Basistarifvertrag zu den Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträgen und Funktionsspezifischen Tarifverträgen verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (BasisTV); Randnummer 170 · Tarifvertrag zur Einführung des BasisTV und ÜTV-Fgr sowie der Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträge und funktionsspezifischen Tarifverträge verschiedener Unternehmen des DB Konzerns; Randnummer 171 · Tarifvertrag für die nach dem DBGrG übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträge verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (ÜTV-FGr); Randnummer 172 · Tarifvertrag Prämie Fachvermittlung (TV Pr FV); Randnummer 173 · Inflationsausgleichsprämie-Tarifvertrag 2023 AGV MOVE EVG für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende und Dual Studierende der in der Anlage aufgeführten Unternehmen (TV Inflationsausgleichsprämie 2023 AGV MOVE EVG Randnummer 174 · Tarifvertrag über eine Umsatzbeteiligung an Bord in der DB Fernverkehr AG (UmsatzTV Fernverkehr); Randnummer 175 · Tarifvertrag zu Grundsätzen der betrieblichen Altersvorsorge für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (bAV-TV EVG); Randnummer 176 · Tarifvertrag über einen Zuschuss zur betrieblichen Zusatzversorgung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (BetrRZTV AGV MOVE EVG); Randnummer 177 · Tarifvertrag über persönliche Fahrvergünstigungen für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernFahrwegTV); Randnummer 178 · Tarifvertrag zur Einführung eines Jahrestabellenentgelts im FGr 1 bis 3, 5 und 6-TV (EinfTV JTE FGr-TV); Randnummer 179 · Tarifvertrag für Nachwuchskräfte verschiedener Unternehmen im DB Konzern (NachwuchskräfteTV EVG); Randnummer 180 · Tarifvertrag zum Job-Ticket für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernJob-TicketTV); Randnummer 181 · Tarifvertrag zur Führung von Langzeitkonten für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (Lzk-TV), Randnummer 182 · Tarifvertrag zur Zukunft der Arbeit im Rahmen der Digitalisierung im DB-Konzern (TV Arbeit 4.0 EVG 2018), Randnummer 183 · Vereinbarung zur Förderung des Übertrags von Zeitguthaben in das Langzeitkonto (Förd-Üb-Lzk 2018/2019). Randnummer 184 nicht anzuwenden waren. Randnummer 185
  31. Es wird festgestellt, dass im Wahlbetrieb R.4.
  32. Berlin/Brandenburg der DB Regio AG die Antragstellerin zum Stichtag der Mehrheitsfeststellung – hier der
  33. März 2024 – die Mehrheitsgewerkschaft im Sinne von § 4a TVG war und daher ab dem
  34. März 2024 ausschließlich die Normen der folgenden, zwischen der Antragstellerin und dem Beteiligten zu 3) abgeschlossenen Tarifverträge auf diejenigen Arbeitnehmer, die Mitglieder der Antragstellerin waren, anwendbar sind: Randnummer 186 · Bundes-Rahmentarifvertrag für das Zugpersonal der Schienenbahnen des Personen- und Güterverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland (BuRa-ZugTV AGV MOVE.) vom
  35. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem
  36. November 2023; Randnummer 187 · Tarifvertrag für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV Move (LfTV) vom
  37. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem
  38. November 2023; Randnummer 188 · Tarifvertrag für Zugbegleiter und Bordgastronomen von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (ZubTV)
  39. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem
  40. November 2023; Randnummer 189 · Tarifvertrag für Lokrangierführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (LrfTV) vom
  41. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem
  42. November 2023; Randnummer 190 · Tarifvertrag für Disponenten von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (DispoTV) vom
  43. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem
  44. November 2023; Randnummer 191 · Tarifvertrag über besondere Bedingungen bei Verlust der Fahrdiensttauglichkeit (FDU-TV) vom
  45. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem
  46. November 2023; Randnummer 192 · Tarifvertrag zur Einführung des BuRa-ZugTV AGV MOVE und der ergänzenden Haustarifverträge (BuRa-ZugTV EinfTV) vom
  47. Juni 2015,

§ 1Absatz 1 des Tarifvertrags 1/2021 zur Änderung des Gd

L-Tarifwerks DB vom

  1. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem
  2. November 2023; Randnummer 193 · Tarifvertrag über die gemeinsame Einrichtung zur Gewährung von Sozialleistungen (GE-TV GDL) vom
  3. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem
  4. November 2023; Randnummer 194 · Tarifvertrag zur Förderung des Übertrags von Zeitguthaben in die betriebliche Altersvorsorge (bAV FörderTV bAV)
  5. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem
  6. November 2023; Randnummer 195 · Tarifvertrag für Nachwuchskräfte verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (NwkTV GDL 2018) vom
  7. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem
  8. November 2023; Randnummer 196 · Vereinbarung zur Umsetzung der persönlichen Planungssicherheit des Zugpersonals vom
  9. Januar 2019,

§ 1Abs.

2 des Tarifvertrags 1/2021 zur Änderung des GDL-Tarifwerks DB vom

  1. Februar 2022; rückwirkend wirksam seit dem
  2. März 2021; Randnummer 197 · Rahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernRTV) vom
  3. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem
  4. November 2023; Randnummer 198 · Tarifvertrag zur Einführung des Tarifvertrags für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (EinfTV LfTV) vom
  5. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem
  6. November 2023; Randnummer 199 · Tarifvertrag zur Sicherung und Anpassung von Entgeltdifferenzen (KonzernZÜTV) vom
  7. Januar 2019; Randnummer 200 · Regelungsabrede Leistungsprämie Training für Instruktoren (Lp Tr ML) vom
  8. September 2015; Randnummer 201 · Tarifvertrag zu Grundsätzen der Entgeltumwandlung für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (K-EUTV) vom
  9. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem
  10. November 2023; Randnummer 202 · Gemeinsames Verständnis im Sinne des BuRa-ZugTV AGV MOVE Anlage 3 a und § 84 LfTV vom
  11. Januar 2019; Randnummer 203 · Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrags über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer der DB AG (ÄTV ZVersTV) vom
  12. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem
  13. November 2023; Randnummer 204 · Tarifvertrag über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer der DB AG vom
  14. Dezember 1994 (ZVersTV), Anlage 5 des
  15. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer der DB AG vom
  16. Dezember 1994),

§ 1des Tarifvertrags zur Änderung des Tarifvertrags über die betriebliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer der DB (ZVers

TV) (ÄTV ZVersTV 2021) vom

  1. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem
  2. November 2023; Randnummer 205 · Vereinbarung zur Verlängerung des BetrRz-TV GDL (Verlängerung BetrRz-TV GDL) vom
  3. Februar 2022, rückwirkend wirksam seitdem
  4. März 2021; Randnummer 206 · Tarifvertrag über einen Zuschuss zur betrieblichen Zusatzversorgung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB-Konzerns (BetrRz-TV) vom
  5. März 2024; Randnummer 207 · Tarifvertrag zum Job-Ticket für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernJob-TicketTV AGV MOVE GDL) vom
  6. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem
  7. November 2023; Randnummer 208 · Bundesrahmentarifvertrag für die betriebsnahe Instandhaltung in Eisenbahnverkehrsunternehmen (BuRa-EVU FZITV AGV MOVE GDL vom
  8. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem
  9. November 2023; Randnummer 209 · Tarifvertrag für die betriebsnahe Instandhaltung in Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU FZITV AGV MOVE GDL) vom
  10. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem
  11. November 2023; Randnummer 210 · Tarifvertrag für allgemeine Aufgaben (TVA AGV MOVE GDL) vom
  12. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem
  13. November 2023; Randnummer 211 · Zusatztarifvertrag 2021 zum BuRa-EVU FZITV AGV MOVE GDL, EVU FZITV AGV MOVE GDL, TVA AGV MOVE GDL (ZusatzTV 2021 AGV MOVE GDL) vom
  14. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem
  15. November 2023; Randnummer 212 · Tarifvertrag zur Führung von Langzeitkonten für die Arbeitnehmer im Arbeitszeitmodell „EXPRESS“ bei der DB Fernverkehr AG und der S-Bahn Hamburg GmbH (Lzk-TV TV EXPRESS AGV MOVE GDL) vom
  16. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem
  17. November 2023; Randnummer 213 · Zweiter Tarifvertrag zur Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende und Dual Studierende der in der Anlage aufgeführten Unternehmen (
  18. TV Inflationsausgleichsprämie AGV MOVE GDL) vom
  19. März 2024; Randnummer 214 · Tarifvertrag zur Abfindung bestimmter Pensionsfondszusagen bei der DEVK-Pensionsfonds-AG (PF-AbfindungsTV AGV MOVE GDL) vom
  20. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem
  21. Januar
  22. Randnummer 215
  23. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 6): Randnummer 216 Es wird festgestellt, dass im Wahlbetrieb R.4.
  24. Berlin/Brandenburg der DB Regio AG die Beteiligte zu 2) zum Stichtag der Mehrheitsfeststellung – hier der
  25. März 2024 – nicht die Mehrheitsgewerkschaft im Sinne von § 4a TVG war und deshalb ab dem
  26. März 2024 die folgenden Tarifverträge, die von der Beteiligten zu 2) mit dem Beteiligten zu 3) abgeschlossen wurden, auf Arbeitnehmer, die Mitglieder der Antragstellerin waren, nicht anzuwenden waren: Randnummer 217 · Grundsatzregelung zur gemeinsamen Gestaltung der Personal-, Sozial- und Tarifpolitik in den Unternehmen des DB Konzerns (DemografieTV); Randnummer 218 · Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 1 - Anlagen- und Fahrzeuginstandhaltung - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 1-TV); Randnummer 219 · Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 2 - Zugbildung/-bereitstellung, Verkehrliche Aufgaben SGV – verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 2-TV); Randnummer 220 · Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 3 - Bahnbetrieb und Netze - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 3-TV); Randnummer 221 · Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 4 - Lokfahrdienst - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 4-TV); Randnummer 222 · Tarifvertrag zur Einführung des Funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 4 - Lokfahrdienst - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (EinfTV FGr 4-TV) Randnummer 223 · Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 5 - Bahnservice und Vertrieb - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 5-TV); Randnummer 224 · ZusatzTV für die Tätigkeiten Zugbegleitdienst und Bordservices im FGr 5-TV (ZusatzTV FGr 5-TV); Randnummer 225 · Tarifvertrag zur Bildung der gemeinsamen Einrichtung „Fonds Wohnen und Mobilität (Wo-Mo-Fonds)“ (Wo-Mo-TV); Randnummer 226 · Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 6 - Allgemeine Aufgaben - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 6-TV); Randnummer 227 · Basistarifvertrag zu den Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträgen und Funktionsspezifischen Tarifverträgen verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (BasisTV); Randnummer 228 · Tarifvertrag zur Einführung des BasisTV und ÜTV-Fgr sowie der Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträge und funktionsspezifischen Tarifverträge verschiedener Unternehmen des DB Konzerns; Randnummer 229 · Tarifvertrag für die nach dem DBGrG übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträge verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (ÜTV-FGr); Randnummer 230 · Tarifvertrag Prämie Fachvermittlung (TV Pr FV); Randnummer 231 · Inflationsausgleichsprämie-Tarifvertrag 2023 AGV MOVE EVG für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende und Dual Studierende der in der Anlage aufgeführten Unternehmen (TV Inflationsausgleichsprämie 2023 AGV MOVE EVG) Randnummer 232 · Tarifvertrag über eine Umsatzbeteiligung an Bord in der DB Fernverkehr AG (UmsatzTV Fernverkehr); Randnummer 233 · Tarifvertrag zu Grundsätzen der betrieblichen Altersvorsorge für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (bAV-TV EVG); Randnummer 234 · Tarifvertrag über einen Zuschuss zur betrieblichen Zusatzversorgung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (BetrRZTV AGV MOVE EVG); Randnummer 235 · Tarifvertrag über persönliche Fahrvergünstigungen für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernFahrwegTV); Randnummer 236 · Tarifvertrag zur Einführung eines Jahrestabellenentgelts im FGr 1 bis 3, 5 und 6-TV (EinfTV JTE FGr-TV); Randnummer 237 · Tarifvertrag für Nachwuchskräfte verschiedener Unternehmen im DB Konzern (NachwuchskräfteTV EVG); Randnummer 238 · Tarifvertrag zum Job-Ticket für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernJob-TicketTV); Randnummer 239 · Tarifvertrag zur Führung von Langzeitkonten für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (Lzk-TV), Randnummer 240 · Tarifvertrag zur Zukunft der Arbeit im Rahmen der Digitalisierung im DB-Konzern (TV Arbeit 4.0 EVG 2018), Randnummer 241 · Vereinbarung zur Förderung des Übertrags von Zeitguthaben in das Langzeitkonto (Förd-Üb-Lzk 2018/2019). Randnummer 242 nicht anzuwenden sind. Randnummer 243 Die Beteiligten zu 2) bis 4) beantragen, Randnummer 244 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 245 Die Beteiligte zu 2) trägt vor, sie halte die Hauptanträge neben den Hilfsanträgen bereits für unzulässig, weil diese auf die eigenen Mitglieder beschränkt seien. Ferner bestehe kein Feststellungsinteresse, soweit die Anträge sich auf Zeiträume vor dem letzten Kollisions-Stichtag vom
  27. März 2024 bezögen. Die Beteiligte zu 1) trage zudem nicht vor, worauf sich ihre Behauptung, Mehrheitsgewerkschaft im Wahlbetrieb R.4.
  28. zu sein, stütze. Vielmehr seien die Mehrheit der dort Beschäftigten Mitglieder der Beteiligten zu 2). Auch sie müsse zum Schutz ihrer Verhandlungsposition jedoch ihre Mitgliederzahl in diesem Betrieb nicht nennen, diese müsse durch einen vom Gericht beauftragten Notar ermittelt werden. Die Beteiligten zu 3) und 4) tragen vor, die Beschwerde setze sich nicht ausreichend mit der vom Arbeitsgericht angenommenen, Unzulässigkeit der Hilfsanträge auseinander und sei insoweit bereits unzulässig. Im Übrigen habe es die Beteiligte zu 1) zur Begründung eines Feststellungsinteresses für die auf vergangene Zeiträume bezogenen Anträge unterlassen, darzulegen, in welchen Fällen Beschäftigte aus konkreten Tarifverträgen vergangener Zeiträume konkrete Leistungen nicht erhalten hätten. Ferner behaupte die Beteiligte zu 1) ins Blaue hinein, Mehrheitsgewerkschaft zu sein und genüge somit nicht ihrer Mitwirkungspflicht. Sofern sie dazu substantiierten Vortrag leise, habe sie dafür, zum Beispiel durch Vorlage einer notariellen Urkunde, auch Beweis anzutreten. Jedenfalls seien die Anträge deshalb unbegründet, weil die Beteiligte zu 2) im Wahlbetrieb R.4.
  29. Mehrheitsgewerkschaft sei. Randnummer 246 Die Beteiligte zu 4) hat bezogen auf die Stichtage vom
  30. Mai 2022,
  31. Oktober 2023 und
  32. März 2024 Listen mit den Namen der im Wahlbetrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter Einschluss der leitenden Angestellten, Auszubildenden und beurlaubten Beamtinnen und Beamten zur Gerichtsakte gereicht (Blatt 1033 ff der Akte; Blatt 1053 ff der Akte; Blatt 1133 ff der Akte). Randnummer 247 Wegen des weiteren Vortrages der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz wird auf die Schriftsätze und Anlagen der Beteiligten zu 1) vom
  33. November 2023 (Blatt 802 bis 831 der Akte), vom
  34. Februar 2024 (Blatt 987 bis 997 der Akte), vom
  35. Mai 2024 (Blatt 1083 bis 1102 der Akte), vom
  36. August 2024 (Blatt 1156 bis 1164 der Akte) und die am
  37. Mai 2024 eingereichten Anlagen 45 a bis 46, der Beteiligten zu 2) vom
  38. Februar 2024 (Blatt 999 bis 1003 der Akte) und vom
  39. Mai 2024 (Blatt 1104 bis 1108 der Akte), der Beteiligten zu 3) und 4) vom
  40. Januar 2024 (Blatt 844 bis 952 der Akte), vom
  41. März 2024 (Blatt 1029 bis 1074 der Akte) und vom
  42. Juli 2024 (Blatt 1130 bis 1154 der Akte) sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom
  43. Februar 2024 (Blatt 1025 bis 1028 der Akte) und vom
  44. Oktober 2024 (Blatt 1178 bis 1179 der Akte) verwiesen. II. Randnummer 248 Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die erstinstanzlich gestellten Anträge im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Auch die im Wege der Antragsänderung

§§ 87Absatz 2 Satz 1, 64 Absatz 6 Arbeitsgerichtsgesetz (Arb

GG), §§ 533, 263 Zivilprozessordnung (ZPO) in der Beschwerdeinstanz erweiternd gestellten Haupt- und Hilfsanträge zu

  1. bis
  2. bleiben ohne Erfolg. Randnummer 249
  3. Die Beschwerde ist insgesamt zulässig. Randnummer 250 a) Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist

§§ 87Absatz 2, 66 Absatz 1, 64 Absatz 6 Satz 1 Arb

GG in Verbindung mit §§ 519 Absatz 4, 520 Abs. 3 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 3) und 4) ist sie auch im Hinblick auf den erstinstanzlichen Hilfsantrag ausreichend begründet, weil sich die Beteiligte zu 1) in der Beschwerdebegründung – wenn auch recht knapp – mit der Auffassung des Arbeitsgerichts zur Unzulässigkeit einer negativen Feststellung im Verfahren nach § 99 ArbGG auseinandersetzt und auf die Erstreckung der Tarifverträge der Beteiligten zu 2) auf ihre Mitglieder durch die Beteiligte zu 4) verweist. Darauf, ob diese Begründung als schlüssig angesehen werden kann, kommt es nicht an. Randnummer 251 b) Die Beschwerde durfte von der Beteiligte zu 1)

§§ 87Absatz 2 Satz 1, 64 Absatz 6 Arb

GG, §§ 533 Nummer 2, 263 ZPO um die erstinstanzlich nicht anhängigen und auf selbständigen Klagegründen beruhenden Anträge zu

  1. bis
  2. erweitert werden. Zwar liegt keine Einwilligung der anderen Beteiligten vor (§ 533 Nummer 1
  3. Alternative ZPO), jedoch ist die Erweiterung um die auf die Kollisionszeitpunkte vom
  4. Oktober 2023 und vom
  5. März 2024 bezogenen Anträge geeignet, den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Verfahrens auszuräumen und einem weiteren Verfahren vorzubeugen und daher sachdienlich (§ 533 Nummer 1
  6. Alternative ZPO. Sie wird zudem auf Tatsachen im Sinne von § 533 Nummer 2 ZPO gestützt, die die Beschwerdekammer

§§ 87Absatz 2 Satz 1, 67 Absatz 4 Arb

GG ihrer Entscheidung zugrunde zu legen hat, weil ihr Vorbringen nach § 67 Absatz 2 und 3 ArbGG zulässig ist und sie in der Beschwerdebegründung vorgetragen wurden (Kollisionsstichtag

  1. Oktober 2023) beziehungsweise nach der Beschwerdebegründung entstanden sind (Kollisionsstichtag
  2. März 2024). Randnummer 252 c) Im Beschwerdeverfahren sind

§§ 90Absatz 2, 83 Absatz 3 Arb

GG die Beteiligte zu 1) als Antragstellerin und Beschwerdeführerin, die von der in § 4 a TVG geregelten Verdrängung der von ihr abgeschlossenen Tarifverträge unmittelbar betroffene Beteiligte zu 2), ferner der Beteiligte zu 3) als Tarifvertragspartei der vorliegend betroffenen Tarifverträge und die Beteiligte zu 4) als Arbeitgeberin des betroffenen Betriebs zu beteiligen (vergleiche ErfK/Koch, 24. Auflage 2024, ArbGG § 99 Randnummer 4). Nicht zu beteiligen ist entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts der Betriebsrat des Wahlbetriebs R.4.2., weil dieser von der Verdrängung der Tarifverträge der Beteiligten zu 2) durch die im den Hauptanträgen genannten Tarifverträge in seiner Rechtsstellung im Hinblick auf §§ 77 Absatz 3, 87 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) allenfalls mittelbar betroffen ist (vergleiche LAG München, Beschluss vom 05. Oktober 2023, 2 TaBV 22/23, Ziffer 3.1.1.2.2.). Randnummer 253 2. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Anträge sind teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Randnummer 254

  1. a)Die Hauptanträge sind teilweise unzulässig. Randnummer 255
  2. aa)Die Hauptanträge sind im Beschlussverfahren nach den §§ 2 a Absatz 1 Nummer 6, 99 Absatz 1 ArbGG statthaft. Sie richten sich auf die Herbeiführung einer Entscheidung über die nach § 4 a Absatz 2 Satz 2 des TVG die im Wahlbetrieb R.4.2. anwendbaren Tarifverträge. Dass sie auch die Feststellung der Beteiligten zu 1) als Mehrheitsgewerkschaft umfassen, ist unschädlich. Damit wird lediglich die gesetzliche Voraussetzung der Anwendung der von den Hauptanträgen umfassten Tarifverträge bezeichnet, ohne dass dieser Feststellung eine zusätzliche und über den Anwendungsbereich der §§ 2 a Absatz 1 Nummer6, 99 Absatz 1 ArbGG hinausgehende Bedeutung zukommt. Randnummer 256
  3. bb)Die Hauptanträge genügen den Anforderungen der §§ 87 Absatz 2, 64 Absatz 6 ArbGG, §§ 525, 253 Absatz 2 Nummer 2 ZPO. Sie bezeichnen die Tarifverträge nach ihrer Bezeichnung und mit Abschlussdatum, den jeweilige zeitlichen Beginn der Tarifwirkungen, die erfasste betriebliche Einheit sowie die von den Tarifverträgen betroffenen Arbeitnehmergruppe (vergleiche ErfK/Koch, 24. Auflage 2024, ArbGG § 99 Randnummer 2). Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2) ist es unschädlich, dass die Beteiligte zu 1) die Anträge dabei auf ihre eigenen Mitglieder beschränkt. Denn auf andere Beschäftigte der Beteiligten zu 4) als die in den Hauptanträgen genannten Mitglieder der Beteiligten zu 1) wären im Falle des Erfolges der Beteiligten zu 1) mit den Hauptanträgen die genannten Tarifverträge nicht zwingend anzuwenden. Während der Verdrängung nach § 4 a Absatz 2 Satz 2 TVG sind die Mitglieder der Minderheitsgewerkschaft ohne Tarifvertrag und damit tariflos gestellt (Wiedemann/Jacobs, 9. Auflage 2023, TVG § 4a Randnummer 311). Dass es der Beteiligten zu 4) freisteht, auf tariflose Beschäftigte kraft individualvertraglicher Vereinbarungen das Tarifwerk der Mehrheitsgewerkschaft anzuwenden, ändert daran nichts. Randnummer 257
  4. cc)Die Hauptanträge zu 2. und 4. sind jedoch teilweise, nämlich bezogen auf die Tarifverträge BuRa-ZugTV EinfTV vom 24. Februar 2022, GE-TV GDL vom 24. Februar 2022, Vereinbarung zur Umsetzung der persönlichen Planungssicherheit des Zugpersonals vom 4. Januar 2019,

§ 1Abs. 2 des Tarifvertrags 1/2021 zur Änderung des GDL-Tarifwerks DB vom 24. Februar 2022, Einf

TV LfTV vom

  1. Januar 2009, K-EUTV vom
  2. Februar 2022,
  3. ÄnderungsTV vom
  4. Dezember 1994, BetrRz-TV vom
  5. September 2011, Konzern-JobticketTV AGV MOVE GDL vom
  6. Februar 2022, BuRa-EVU FZITV AGV MOVE GDL vom
  7. Februar 2022, TVA AGV MOVE GDL vom
  8. Februar 2022, Zusatztarifvertrag 2021 AGV MOVE GDL vom 24 Februar 2022, Lzk-TV TV EXPRESS AGV MOVE GDL vom
  9. Februar 2022, TV Corona Beihilfe 2021 AGV MOVE GDL vom
  10. Februar 2022, Tarifvertrag 1/2021 zur Änderung des GDL-Tarifwerks DB vom
  11. Februar 2022, Tarifvertrag 1/2019 zur Änderung des GDL-Tarifwerks DB vom
  12. Januar 2019 und
  13. ÄnderungsTV unzulässig. Randnummer 258

(1)Das für das Verfahren nach §§ 2 a Absatz 1 Nummer 6, 99 ArbGG erforderliche Rechtsschutzinteresse ist grundsätzlich nur gegeben, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem über den Antrag nach § 99 entschieden wird, der Tarifvertrag, dessen Anwendung im Betrieb festgestellt werden soll, noch gilt, auch wenn aufgrund des Neuabschlusses konkurrierender Tarifverträge im Verhältnis zu dem vorgenannten unverändert fortbestehenden Tarifvertrag eine neue Kollisionslage eintritt (ErfK/Koch,
  1. Auflage 2024, ArbGG § 99 Randnummer 3; andere Auffassung: NK-ArbR/Bepler,
  2. Auflage 2023, TVG § 4a Randnummer 72), weil unabhängig von der Kollision mit einem neuen Tarifvertrag unverändert die Anwendbarkeit ein- und desselben Tarifvertrages geltend gemacht wird. Deshalb ist das Feststellungsinteresse hinsichtlich der vor dem
  3. März 2024 abgeschlossenen Tarifverträge der Beteiligten zu 1) nicht bereits mit Abschluss der Tarifverträge der Beteiligten zu 2) am 09.Oktober 2023 entfallen. Ist ein streitbefangener Tarifvertrag zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aber bereits außer Kraft getreten oder durch einen nachfolgenden Tarifvertrag abgelöst, besteht das erforderliche Rechtsschutzinteresse nur, wenn sich aus der Anwendung des früheren Tarifvertrags noch Rechtsfolgen für die antragstellende Tarifvertragspartei oder deren Mitglieder ergeben können (GMP/Schlewing/Günther-Gräff,
  4. Auflage 2022, ArbGG § 99 Randnummer 12; ErfK/Koch,
  5. Auflage 2024, ArbGG § 99 Randnummer 3; GK-ArbGG/Ahrendt, § 99 ArbGG, Randnummer 17). Der Wortlaut („... im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag ...“; §§ 2 a Absatz 1 Nummer 6, 99 Absatz 3 und 4 ArbGG) schließt nicht generell aus, dass die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages in einem vergangenen Zeitraum zum Verfahrensgegenstand gemacht wird (andere Auffassung: Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom
  6. April 2024 – 9 TaBV 44/23 –, Randnummer 109). Auch an der Rechtskraft des § 99 Absatz 3 ArbGG kann die Entscheidung über einen vergangenen Zeitraum teilhaben. Randnummer 259
(2)Die Beteiligte zu 1) hat in Bezug auf die vorgenannten Tarifverträge keine Rechtsfolgen dargelegt, die sich hieraus für sie oder ihre Mitglieder nach ihrem Außerkrafttreten oder ihrem Neuabschluss am 26. März 2024 gegenwärtig noch ergeben können. Soweit sie auf die Wiederholungsgefahr oder auf die Verfahrensdauer abstellt, die eine rechtzeitigen gerichtlichen Entscheidung unmöglich machen könne, kann daraus kein vergangenheitsbezogenes Feststellungsinteresse abgeleitet werden. Das Beschlussverfahren nach § 99 ArbGG dient der mit Rechtskraft für und gegen jedermann wirkenden Entscheidung (§ 99 Absatz 3 ArbGG) darüber, welcher Tarifvertrag im Betrieb Anwendung findet und somit Rechtsansprüche begründen kann. Der Herbeiführung eines praktisch unerheblichen Rechtsgutachtens durch die Arbeitsgerichte dient es nicht, selbst wenn ein streitbefangener Tarifvertrag vor der Entscheidung außer Kraft tritt oder durch einen neuen Tarifvertrag abgelöst wird. In diesem Fall gibt es auch keine Wiederholungsgefahr. Welcher der kollidierenden Tarifverträge nach § 4 a Absatz 2 TVG verdrängt wird, hängt von den Umständen zum Zeitpunkt des maßgeblichen Kollisionszeitpunktes ab. Kommt es zu einer neuen Kollisionslage, sind die zu diesem Zeitpunkt gegebenen Umstände maßgeblich, die Gefahr der Wiederholung besteht daher nicht. Randnummer 260 dd) Im Übrigen sind die Hauptanträge zulässig. Randnummer 261
(1)Soweit sich die Hauptanträge zu
  1. und
  2. auf andere als die vorgenannten Tarifverträge beziehen, können aus ihnen für die Mitglieder der Beteiligten zu 1) auch gegenwärtig noch Rechtsfolgen hergeleitet werden. Das gilt für die unstreitig am
  3. Mai 2022 neu abgeschlossenen oder wieder in Kraft gesetzten und über den
  4. März 2024 hinaus unverändert wirksam gebliebenen Tarifverträge KonzernZÜTV vom
  5. Januar 2019, Lp Tr ML vom
  6. September 2015, Gemeinsames Verständnis im Sinne des BuRa-ZugTV AGV MOVE Anlage 3a und § 84 LfTV vom
  7. Januar 2019, Verlängerung BetrRz-TV GDL vom
  8. Februar 2022 und Tarifvertrag 1/2021 zur Änderung des GDL-Tarifwerks DB vom
  9. Februar
  10. Ferner gilt das für die Tarifverträge BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL, LfTV, ZubTV, LrfTV, DispoTV, EVU FZITV AGV MOVE GDL, FDU-TV, NachwuchskräfteTV, KonzernRTV AG MOVE GDL, ÄTV ZVersTV 2021, ZVersTV / ÄTV ZVersTV 2021 / Verlängerungs-TV BetrRzTV, BuRa-EVU FZITV AGV MOVE GDL und bAV-FörderTV AGV MOVE GDL. Diese Tarifverträge sind zwar am
  11. März 2024 von der Beteiligten zu 1) neu abgeschlossen worden, diese hat jedoch, von den anderen Beteiligten unwidersprochen, vorgetragen, dass sich aufgrund von in den von den Hauptanträgen zu
  12. und
  13. betroffenen Zeiträumen liegenden Sachverhalten für die Mitglieder der Beteiligten zu 1) auch gegenwärtig noch Rechtsfolgen für die Urlaubsplanung, Zusatzurlaub für Nachtarbeit und Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung (BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL), für Einwendungen aus Schriftformklauseln, Wiedereinstellungsansprüche, Abmahnungsentfernungsansprüche, Schweigepflichten, Ausschlussfristen, Freistellungsansprüche, Entgeltumwandlungen, Bindungen nach Fortbildung, Jahresabschluss- und Prämienzahlungen sowie Rechtsschutzansprüche (LfTV, ZubTV, LrfTV, DispoTV, EVU FZITV AGV MOVE GDL), auf fortwirkenden Sonderkündigungsschutz (FDU-TV), auf Verfall von Ansprüchen, Gerichtsstand und Wohnraumunterstützung (NachwuchskräfteTV), auf Vertrauensschutz und Anwartschaften auf betriebliche Altersvorsorge (KonzernRTV AG MOVE GDL), aufgrund fortwirkender Bestandsschließung (ÄTV ZVersTV 2021), für im Geltungszeitraum in den Ruhestand eingetretene Mitglieder der Beteiligten zu 1) (ZVersTV / ÄTV ZVersTV 2021 / Verlängerungs-TV BetrRzTV) sowie auf Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung (BuRa-EVU FZITV AGV MOVE GDL; bAV-FörderTV AGV MOVE GDL) ergeben können. Randnummer 262
(2)Der Hauptantrag zu
  1. ist zulässig, soweit er sich auf gegenwärtig geltende und am
  2. März 2024 abgeschlossene Tarifverträge der Beteiligten zu 1) bezieht. Soweit er auch zuvor abgeschlossene und unverändert wirksam gebliebene Tarifverträge der Beteiligten zu 1) erfasst (KonzernZÜTV vom
  3. Januar 2019, Regelungsabrede Leistungsprämie Training für Instruktoren (Lp Tr ML) vom
  4. September 2015, Gemeinsames Verständnis im Sinne des BuRa-ZugTV AGV MOVE Anlage 3 a und § 84 LfTV vom
  5. Januar 2019, Verlängerung BetrRz-TV GDL vom
  6. Februar 2022) ist der Hauptantrag zu
  7. unzulässig, weil diese tarifvertraglichen Vereinbarungen bereits vom Hauptantrag zu
  8. im Hinblick auf den Kollisionszeitpunkt vom
  9. Oktober 2023 erfasst sind und insoweit am
  10. März 2024 keine neue Kollision mit Tarifverträgen der Beteiligten zu 2) gegeben war. Es besteht kein Feststellungsinteresse, diese Tarifverträge in den Hauptantrag zu
  11. im Hinblick auf einen nicht maßgeblichen Kollisionszeitpunkt erneut mit aufzunehmen. Randnummer 263 b) Soweit die Hauptanträge zulässig sind, sind sie unbegründet. Die Tarifverträge der Beteiligten zu 1) waren weder in den Zeiträumen vom
  12. Mai 2022 bis zum
  13. Oktober 2023 und vom
  14. Oktober 2023 bis zum
  15. März 2024

§ 4a Absatz 2 TVG auf die im Wahlbetrieb R.4.2.

beschäftigten Mitglieder der Beteiligten zu 1) anwendbar, noch sind sie es ab dem 26. März 2024. Randnummer 264 aa)

§ 4

a Absatz 2 Satz 1 und 2 TVG kann der Arbeitgeber nach § 3 TVG an mehrere Tarifverträge unterschiedlicher Gewerkschaften gebunden sein. Soweit sich die Geltungsbereiche nicht inhaltsgleicher Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften überschneiden (kollidierende Tarifverträge), sind im Betrieb nur die Rechtsnormen des Tarifvertrags derjenigen Gewerkschaft anwendbar, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des zuletzt abgeschlossenen kollidierenden Tarifvertrags im Betrieb die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder hat (Mehrheitstarifvertrag). Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass vorliegend am

  1. Mai 2022, also bei Vereinbarung des zu diesem Zeitpunkt zuletzt abgeschlossenen Tarifwerks der Beteiligten zu 1), die im Hauptantrag zu
  2. genannten Tarifverträge in ihren räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereichen mit den am
  3. Oktober 2021 von der Beteiligten zu 2) mit dem Beteiligten zu 3) vereinbarten Tarifverträgen überschnitten und auch den Wahlbetrieb R.4.
  4. erfassten. Das Tarifwerk beider Gewerkschaften war auch nicht inhaltsgleich. Das Gleiche gilt mit Neuabschluss des Tarifwerks der Beteiligten zu 2) am
  5. Oktober 2023 für die im Hauptantrag zu
  6. genannten Tarifverträge und mit Neuabschluss oder Wieder-Inkraftsetzen des Tarifwerks der Beteiligten zu 1) am
  7. März
  8. Randnummer 265 bb) Vorliegend kann die Kammer nach Ausschöpfung aller ihr rechtlich gegebenen Möglichkeiten zur Ermittlung des Sachverhaltes nicht feststellen, dass die Beteiligte zu 1) am
  9. Mai 2022, am
  10. Oktober 2023 oder am
  11. März 2024 im Wahlbetrieb R.4.
  12. die meisten in einem Arbeitsverhältnis mit der Beteiligten zu 4) stehenden Mitglieder hatte, was Voraussetzung für die von der Beteiligten zu 1) mit den Hauptanträgen zu 2.,
  13. und
  14. angestrebte Feststellung ist. Randnummer 266

(1)Die Beschwerdekammer hat den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen zu erforschen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (§§ 90 Absatz 2, 83 Absatz 1 ArbGG). Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes hat zur Folge, dass es eine Darlegungslast und eine materielle Beweislast in zivilprozessualem Sinne im Beschlussverfahren nicht gibt. Kann der Sachverhalt nicht geklärt werden, so hat den Nachteil derjenige Beteiligte zu tragen, dessen Anspruch beziehungsweise Recht von dem Vorliegen des Sachverhalts abhängt (Helml/Pessinger/Helml, 5. Auflage 2021, ArbGG § 83 Randnummer 11). insbesondere trägt der Antragsteller im Beschlussverfahren die Gefahr, dass der für eine ihm positive Entscheidung erforderliche Sachverhalt mangels seiner oder der anderen Beteiligten Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung nicht festgestellt werden kann (Germelmann/Matthes/Prütting/Spinner, 10. Aufl. 2022, ArbGG § 83 Randnummer 94). Randnummer 267
(2)Die entscheidungserhebliche Ermittlung der Mehrheit der im Betrieb beschäftigten Gewerkschaftsmitglieder im Sinne von § 4 a Absatz 2 Satz 2 TVG setzt zwingend die Kenntnis der jeweiligen Anzahl der im Betrieb beschäftigten Mitglieder der konkurrierenden Gewerkschaften voraus, um diese zum Zwecke der Mehrheitsfeststellung ins Verhältnis setzen zu können. Zu der Anzahl der in einem Betrieb beschäftigten Mitglieder kann nur die jeweilige Gewerkschaft vortragen, weil nur sie über die Kenntnisse dazu verfügt. Es entspricht daher der Mitwirkungspflicht einer am Verfahren nach § 99 ArbGG beteiligten Gewerkschaft, die Anzahl ihrer im Betrieb zum Zeitpunkt der Kollision sich im Geltungsbereich überschneidender Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften beschäftigten Mitglieder darzulegen. Randnummer 268 (
  1. a)Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts hat die Beteiligte zu 1) nicht bereits dadurch ihre aus § 83 Absatz 1 Satz 2 ArbGG folgende Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhaltes verletzt, dass sie in der Antragsschrift die Anzahl ihrer am 31. Mai 2022 im Wahlbetrieb R.4.2. beschäftigten Mitglieder nicht wiedergab, obwohl sie keine Kenntnis betreffend die Namen und Beschäftigungszeiten der in diesem Wahlbetrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hatte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine am Verfahren nach § 99 ArbGG beteiligte Gewerkschaft über die Beschäftigungsverhältnisse ihrer Mitglieder gesicherte Kenntnisse besitzt, so dass sie bezogen auf jeden denkbaren Stichtag ohne Weiteres zur Anzahl der in einem bestimmten Betrieb beschäftigten Mitglieder vortragen kann. Auch eine vom Arbeitsgericht erwähnte Mitgliederbefragung kann ihr diese gesicherten Kenntnisse nicht verschaffen, weil eine vollständige Beantwortung nicht gesichert und gegebenenfalls – zum Beispiel hinsichtlich der betrieblichen Anbindung – irrtumsbehaftet ist. Randnummer 269 (
  2. b)Allerdings hat die Beteiligte zu 4) nach entsprechender Auflage der Kammer in Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht nach § 83 Absatz 1 Satz 2 ArbGG bezogen auf alle drei vorliegend maßgeblichen Kollisionszeitpunkte Namen und Geburtsdaten der im Wahlbetrieb R.4.2. beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildenden mitgeteilt. Nach Abgleich mit den ihr vorliegenden Mitgliederdaten war es der Beteiligten zu 1) nun möglich, die Anzahl ihrer zu jedem der Kollisionszeitpunkte im Wahlbetrieb R.4.2. beschäftigten Mitglieder vorzutragen. Randnummer 270
(3)Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) und 2) steht Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz (GG) der Pflicht einer am Verfahren nach § 99 ArbGG beteiligten Gewerkschaft zur Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung durch Offenlegung der Zahl ihrer zum Kollisionszeitpunkt im Betrieb beschäftigten Mitlieder nicht entgegen. Die Erfüllung dieser Mitwirkungspflicht der beteiligten Gewerkschaften lässt sich vorliegend nicht dadurch vermeiden, dass die eigentliche Auszählung einem Notar übertragen wird, der dann nur die Mehrheit einer Gewerkschaft feststellt oder dadurch, dass die Feststellungen des Gerichts betreffend die Mehrheit aufgrund von durch die beteiligten Gewerkschaften mitgeteilten oder notariell ermittelten Zahlen in einem nicht öffentlichen und auch den Beteiligten verschlossenen „In-Camera-Verfahren“ erfolgen. Randnummer 271 (
  1. a)Vom Schutz des Artikel 9 Absatz 3 GG erfasst sind auch Arbeitskampfmaßnahmen, die auf den Abschluss von Tarifverträgen gerichtet sind, jedenfalls soweit sie erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen (BVerfG, Urteil vom 11. Juli 2017 – 1 BvR 1571/15 –, BVerfGE 146, 71-163, Randnummer 131). Die gerichtliche Feststellung der Mehrheitsverhältnisse im Beschlussverfahren nach §§ 2 a Absatz 1 Nummer 6, § 99 ArbGG birgt die Gefahr, dass die Mitgliederstärke der Gewerkschaften im Betrieb gegenüber dem Arbeitgeber offengelegt wird. Dies ist mit Rücksicht auf die in Artikel 9 Absatz 3 GG geschützte Parität zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeber nach Möglichkeit zu vermeiden. Denn die Ungewissheit über die für die tatsächliche Durchsetzungskraft der Gewerkschaft wesentliche Mitgliederstärke in einer konkreten Verhandlungssituation ist von besonderer Bedeutung dafür, dessen Verhandlungsbereitschaft zu fördern und zu einem angemessenen Interessenausgleich zu gelangen (BVerfG, Urteil vom 11. Juli 2017 – 1 BvR 1571/15 –, BVerfGE 146, 71-163, Randnummer 198). Randnummer 272 (
  2. b)Demgegenüber ergibt sich aus den justiziellen Grundrechten aller an einem Verfahren nach § 99 ArbGG Beteiligten, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf (Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 GG) und jedermann vor Gericht Anspruch auf rechtliches Gehör hat (Artikel 103 Absatz 1 GG). Ferner ist die rechtsprechende Gewalt ausschließlich den Richterinnen und Richtern anvertraut (Artikel 92 GG). Sofern das Gericht im Verfahren nach § 99 ArbGG nach Möglichkeit zu vermeiden hat, dass die Mitgliedsstärke einer Gewerkschaft offengelegt wird, steht dies in einem Spannungsverhältnis zu den justiziellen Grundrechten der am Verfahren Beteiligten. Denn diese verbieten es, entscheidungserheblichen Vortrag den Beteiligten vorzuenthalten und diesen keine Möglichkeit zu geben, sich zu diesem zu erklären und ihn durch abweichenden Vortrag gegebenenfalls zu bestreiten oder entscheidungserhebliche Feststellungen auf andere Personen als die zur Entscheidung berufenen Richterinnen und Richter zu übertragen. Randnummer 273 (
  3. c)Kollidierende Grundrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (BAG, Urteil vom 23. Februar 2021 – 3 AZR 15/20 –, BAGE 174, 138-178, Randnummer 84). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass das Gericht die Offenlegung der Mitgliederstärke einer Gewerkschaft nach Möglichkeit zu vermeiden hat, während die Verletzung judizieller Grundrechte durch das Gericht zwingend zu unterlassen ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Offenlegung der Mitgliederstärke im Vergleich zu der namentlichen Benennung von Gewerkschaftsmitgliedern, etwa zum Zweck des Beweisantritts, einen geringeren Eingriff in Artikel 9 Absatz 3 GG darstellt. Hinzukommt, dass die Offenlegung der Mitgliederstärke im Verfahren nach § 99 ArbGG sich auf einen Zeitpunkt bezieht, der bei der Offenlegung in der Vergangenheit liegt und nicht notwendig den aktuellen Organisationsgrad im Betrieb beschreibt. Schließlich lässt sich aus der Kenntnis der Gesamtmitgliederanzahl in einem Betrieb nur sehr bedingt die Kampfkraft der Gewerkschaft ableiten. Gerade im vorliegend betroffenen Bereich, aber auch in Betrieben anderer Branchen besteht unabhängig vom Gesamtorganisationsgrad bereits bei hohem Organisationsgrad in betrieblichen Bereichen mit Schlüsselpositionen eine hohe Kampfkraft der Gewerkschaft. Die nach § 4 a Absatz 2 Satz 2 TVG erforderlichen Feststellungen bedürfen einer nach Beschäftigungsbereichen aufgeschlüsselten Ermittlung der Mitgliederanzahl aber nicht. Randnummer 274 (
  4. d)Nach Abwägung der hier betroffenen Grundrechtspositionen der Beteiligten unter Berücksichtigung der jeweiligen Eingriffsintensität verbietet sich die Offenlegung der Mitgliederstärken der Beteiligten zu 1) und 2) zum Kollisionszeitpunkt vorliegend nicht. Die der Offenlegung der Gesamtmitgliederzahl der Beteiligten zu 1) und 2) im Wahlbetrieb R.4.2. ist mit einer relativ geringfügigen Beeinträchtigung ihrer Kampfkraft verbunden, eine Feststellung der entscheidungserheblichen Mehrheitsverhältnisse lässt sich demgegenüber ohne Offenlegung der Zahlen nur unter erheblicher Verletzung judizieller Grundrechte erreichen. Soweit die Beteiligten zu 1) und 2) darauf verweisen, das Gericht könne in Anwendung des § 58 Absatz 3 ArbGG von Amts wegen eine öffentliche Urkunde in Gestalt einer notariellen Erklärung einholen, in welcher Feststellungen zu der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Mitglieder der beteiligten Gewerkschaften niedergelegt sind, besteht dafür bereits keine gesetzliche Grundlage. § 58 Absatz 3 ArbGG, wonach der Beweis über die Zahl der in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder einer Gewerkschaft in einem Betrieb auch durch eine öffentliche Urkunde erbracht werden kann, sieht ebenso wie § 420 ZPO vor, dass die Urkunde durch die Beteiligten vorgelegt wird. Der Urkundenbeweis umfasst dagegen nicht, dass das Gericht eine (öffentliche) Urkunde errichten lässt (Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 26. April 2024 – 9 TaBV 44/23 –, Randnummer 118). Dass der beteiligten Gewerkschaft durch die Vorlage einer notariellen Urkunde Kosten entstehen, widerspricht der Gerichtskostenfreiheit des Beschlussverfahrens (§ 2 Absatz 2 Gerichtskostengesetz) nicht, weil es hier um den Beteiligten durch das Beschlussverfahren entstehende Kosten geht, die diese selbst zu tragen haben (BAG, Beschluss vom 27. Juli 1994 – 7 ABR 10/93 –, BAGE 77, 273-285, Randnummer 24). Entscheidend ist jedoch, dass die Offenlegung der Mitgliederzahlen auch dann nicht unterbleibt, wenn sie von einem gerichtlich bestellten Notar ermittelt und sodann zur Grundlage der gerichtlichen Feststellungen gemacht werden. Um dies auszuschließen, müsste das Gericht die Feststellungen des Notars unter Verschluss halten, dürfte sie nicht zur der der Akteneinsicht unterliegenden Gerichtsakte nehmen und könnte den Beteiligten auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Die Entscheidung würde auf den Beteiligten unbekannten Tatsachenfeststellungen beruhen, diese könnten die Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln nicht überprüfen. Ein solches Geheim- oder „In-Camera“-Verfahren lässt sich nicht mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör und dem Öffentlichkeitsgrundsatz vereinbaren. Das alternativ von den Beteiligten zu 1) und 2) vorgeschlagene Vorgehen, wonach allein ein vom Gericht bestellter Notar die Mitgliederzahlen feststellt, jedoch nicht in die dem Gericht vorzulegende öffentliche Urkunde aufnimmt, aus der sich sodann allein seine Erklärung ergibt, welche Gewerkschaft nach seinen, gegebenenfalls hinsichtlich des Vorgehens abstrakt beschriebenen Feststellungen, die Mehrheitsgewerkschaft sei, verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör gleichermaßen und stellt außerdem eine Übertragung rechtsprechender Gewalt auf eine nicht zum richterlichen Spruchkörper gehörende Person dar, die sich mit Artikel 97 und 101 Absatz 1 Satz2 GG nicht vereinbaren lässt. Randnummer 275
  5. cc)Mangels Vortrags der Beteiligten zu 1) zu der Anzahl ihrer am 31. Mai 2022, 09. Oktober 2023 und 26. März 2024 im Wahlbetrieb R.4.2. der Beteiligten zu 4) beschäftigten Mitglieder kann die Kammer den Hauptanträgen entsprechende Feststellungen nicht treffen. Weitere Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung sind ihr ohne Verstoß gegen Artikel 92, 101 Absatz 1 Satz 2, 103 Absatz 1 GG nicht möglich. Dies geht zu Lasten der Beteiligten zu 1), weil der Erfolg ihres Begehrens von dem Vorliegen des Sachverhalts abhängt, dessen Feststellung den von der Beteiligten zu 1) unterlassenen Vortrag voraussetzt. Ist das Arbeitsgericht nach Erschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten nicht davon überzeugt, dass es sich bei dem im Antrag genannten Tarifvertrag um den der Mehrheitsgewerkschaft handelt, ist der Antrag deshalb abzuweisen (ErfK/Koch, 24. Auflage 2024, ArbGG § 99 Randnummer 4). Dass auch die Beteiligte zu 2) trotz entsprechender gerichtlicher Auflage nicht zu der Anzahl ihrer zu den Stichtagen im Wahlbetrieb R.4.2. beschäftigten Mitglieder vorträgt, steht dem nicht entgegen, weil sie die beantragte Feststellung nicht begehrt. Ob deshalb die beiden (kollidierenden) Tarifverträge nach § 3 Absatz 1 TVG im Wahlbetrieb R.4.2. gelten (ErfK/Koch, am angegebenen Ort), lässt die Kammer dahinstehen, weil diese Feststellung nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 99 ArbGG ist. Randnummer 276
  6. c)Die Hilfsanträge zu 3., 5. und 7. sind unzulässig. Antragsgegenstand im Verfahren nach § 99 ArbGG ist nach der Verweisungskette in § 99 Absatz 1 ArbGG die Entscheidung über den nach § 4 a Absatz 2 Satz 2 TVG im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag. Der Antrag ist daher auf die positive Feststellung der Anwendbarkeit des behaupteten Mehrheitstarifvertrages zu richten (ErfK/Koch, 24. Auflage 2024, ArbGG § 99 Randnummer 2). Für die mit den Hilfsanträgen begehrte Feststellung der Nichtanwendbarkeit der von der Beteiligten zu 2) abgeschlossenen Tarifverträge auf die Mitglieder der Beteiligten zu 1) besteht kein Feststellungsinteresse, denn auch wenn die Beteiligte zu 2) im Wahlbetrieb R.4.2. Mehrheitsgewerkschaft ist, finden ihre Tarifverträge auf die Mitglieder der Beteiligten zu 1) keine unmittelbare und zwingende Anwendung. Während der Verdrängung des Minderheitstarifvertrages sind die Mitglieder der Minderheitsgewerkschaft ohne Tarifvertrag und damit tariflos gestellt (Wiedemann/Jacobs, 9. Aufl. 2023, TVG § 4 a Randnummer 311). Wendet der Arbeitgeber die Tarifverträge der Mehrheitsgewerkschaft gleichwohl auf die Mitglieder der Minderheitsgewerkschaft an, kann sich die Minderheitsgewerkschaft dagegen mit einem Unterlassungsanspruch zur Wehr setzen (dazu LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2023 – 16 Sa 155/22). Randnummer 277 3. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1)

§§ 92Absatz 1 Satz 2, 72 Absatz 2 Nummer 1 Arb

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