Beurteilungszeitpunkt bei Ansprüchen auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zur Abwehr persönlichkeitsrechtswidriger Berichterstattung Leitsatz Anders als bei Ansprüchen auf Unterlassung einer persönlichkeitsrechtswidrigen Berichterstattung, für deren Beurteilung ausschließlich auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung abzustellen ist, kommt es für Ansprüche, die auf die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zur Abwehr einer persönlichkeitsrechtswidrigen Berichterstattung gerichtet sind, allein auf die Begründetheit des Unterlassungsanspruchs zum Zeitpunkt der anwaltlichen Beauftragung durch den Unterlassungsgläubiger an. (Rn.3) Orientierungssatz Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist. Verfahrensgang vorgehend AG Berlin-Kreuzberg, kein Datum verfügbar, 3 C 545/23 Tenor Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege zurückzuweisen. Gründe I. Randnummer 1 Die Berufung ist gemäß § 522 Absatz 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Absatz 2 ZPO vorliegen. Randnummer 2 Das Amtsgericht hat die Beklagte zutreffend zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt, da die streitgegenständliche Berichterstattung die Kläger in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt hat. Denn an den lediglich spekulativen Äußerungen der Beklagten am damaligen Personenstand und der Beziehung der Kläger bestand mangels ernsthafter und sachbezogener Erörterungen zum Zeitpunkt der Berichterstattung ein derart geringfügiges öffentliches Interesse, dass sie die Äußerungen selbst in den Bereichen nicht zu rechtfertigen vermochten, in denen sie als bloße Frage formuliert worden sind (vgl. Kammer, Urt. v.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.