Wohnraummietvertrag: Konkludentes Vertragsänderungsangebot zulasten des Vermieters durch jahrelangem Verzicht auf Nebenkostenvorauszahlungen Leitsatz Wenn der Vermieter von Mietbeginn an über neun Jahre nicht über die separat geschuldete Nebenkosten abrechnete, für die keine Vorauszahlungen vereinbart wurden, so lässt dies nicht auf einen Willen des Vermieters schließen, ein ihm nachteiliges konkludentes Vertragsänderungsangebot dahingehend abzugeben, dass die Abrechnung der Betriebskosten für die Zukunft ausgeschlossen sein solle. (Rn.23) Orientierungssatz Zitierung: Anschluss BGH, Urteil vom 13. Februar 2008 – VIII ZR 14/06, NJW 2008, 1302. Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 4. Januar 2023, 21 O 56/22 Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 21 des Landgerichts Berlin vom 04.01.2023 - 21 56/22 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 2.278,71 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.09.2021 sowie weitere EUR 887,03 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2021 an den Kläger zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz und die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Der Beklagte ist Mieter und die Beklagte ist Vermieterin einer Bodenfläche von 500 m² in der Sxxxxxxx xx in xxxxx Berlin. Mietvertraglich ist eine Laufzeit des Mietverhältnisses vom 1.5.2013 bis 30.4.2023 sowie eine Nettokaltmiete vereinbart. Hinsichtlich des genauen Inhalts des Mietvertrages vom 15.4.2013 wird auf die Anlage K1 (Bd. I Bl. 4ff. d.A.) Bezug genommen. In den Jahren 2013 bis 2019 wurden von der Vermieterseite keine Betriebskosten abgerechnet. Die Parteien streiten in der Berufung noch über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung des Mietvertrages durch die Klägerin mit Schreiben vom 22.11.2021 (Anlage B1). Die Zivilkammer 21 des Landgerichts Berlin hat der auf Feststellung der Beendigung des Mietverhältnisses durch diese Kündigung gerichteten Widerklage mit Urteil vom 4.1.2023 – 21 O 56/22 – stattgegeben. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf die tatbestandlichen Feststellungen in dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Randnummer 2 Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen erstinstanzlichen Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. Zur Begründung trägt er unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und Bezugnahme hierauf vor: Randnummer 3 Es gebe in dem Mietvertrag keinen Hinweis darauf, welche Betriebskosten der Mieter zu tragen habe. Im Zweifel trage diese Betriebskosten, da der Vermieter den insoweit widersprüchlichen Vertrag diktiert habe, eben dieser. Eine Veränderung des Vertrages durch mündliche Abrede habe es zwischen dem Alteigentümer und dem Kläger zu keinem Zeitpunkt gegeben. Randnummer 4 Die angefochtene Entscheidung setze sich in Widerspruch zu der Entscheidung des Landgerichts Berlin zu dem Aktenzeichen 11 O 350/21. Randnummer 5 Der Kläger beantragt, Randnummer 6 das Urteil im Tenor zu 2. aufzugeben (richtig: abzuändern) und die Widerklage kostenpflichtig abzuweisen. Randnummer 7 Die Beklagte beantragt, Randnummer 8 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 9 Sie verteidigt das angefochtene Urteil hinsichtlich der Feststellung der Beendigung des Mietverhältnisses unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. II. Randnummer 10 Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Randnummer 11 Das Landgericht hat der Widerklage zu Unrecht stattgegeben. Randnummer 12 Die Klägerin konnte das Mietverhältnis der Partei nicht ordentlich kündigen, da die erforderliche Schriftform gewahrt ist, § 550 S. 1 BGB. 1. Randnummer 13 Die Mietvertragsparteien haben in den Mietvertrag vom 15.4.2013 eine Umlagevereinbarung getroffen. Randnummer 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.