Obsah (7)
§ 75§ 62§ 62a§ 892§ 2§ 95§ 113Wasserrechtliche Genehmigung eines Sportbootsstegs; Umfang der Gewässernutzung Leitsatz 1. An der Erforderlichkeit im Sinne des § 62 Abs. 4 Satz 3 BWG (juris: WasG BE) fehlt es, wenn der beantragte Bo
§ 75Vw
GO ohne feste zeitliche Grenze zulässig (Kopp/Schenke, VwGO
- Aufl. 2022, § 76 Rn. 1). Die Klageerhebung verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Für eine prozessuale Verwirkung ist es erforderlich, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechtsmittels längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (st. Rspr., vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom
- September 2020 – 1 B 31/20 – juris, Rn 10 m.w.N.). Das Schreiben des Beklagten vom
- Juni 2013 lag bei Klageerhebung nur ein Jahr zurück. Zudem ist weder vom Beklagten dargelegt noch sonst ersichtlich, dass er infolge eines bestimmten Verhaltens des Klägers darauf vertrauen durfte und auch vertraut hat, dass der Kläger seinen Antrag nicht beschieden haben wollte und der Beklagte sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen könnte. Allein die Tatsache, dass der Kläger sich vor Erhebung der Klage nicht mehr an die Behörde gewandt hat, reicht dafür nicht aus. Randnummer 21 Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es vorliegend nicht. Hat das Gericht – wie hier – dem Beklagten weder eine Frist gesetzt noch das Verfahren nach § 75 Satz 3 VwGO ausgesetzt, bleibt eine nach § 75 Satz 1 VwGO erhobene Untätigkeitsklage zulässig und erfordert die Durchführung des Vorverfahrens selbst dann nicht, wenn die Behörde den Kläger – wie hier – während des Rechtsstreits ablehnend bescheidet (vgl. Schoch/Schneider/Porsch,
- EL Januar 2024, VwGO § 75 Rn. 26, beck-online m.w.N.). Randnummer 22 II. Die Klage ist (nur) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Randnummer 23 Der ablehnende Bescheid des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin vom
- März 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. zu § 76 WasG BW: VGH Mannheim, Urteil vom
- November 2005 – 3 S 538/05 – juris, Rn. 24) einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, nicht jedoch auf Erteilung der begehrten Genehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Randnummer 24
- Formell begegnet der angegriffene Bescheid des Bezirksamtes keinen Bedenken. Für die Genehmigung für Anlagen u.a. in und an Gewässern ist grundsätzlich die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt als die
§ 62Abs.
1 und 2 des Berliner Wassergesetzes (BWG) in der Fassung vom
- Juni 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom
- September 2019) i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 1 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG – in der Fassung vom
- Oktober 2006) i.V.m. Nr. 10 Abs. 7 Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKatOrd) für Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung sachlich zuständig, während die sachliche Zuständigkeit
Nr. 18 Abs. 10 ZustKatOrd hinsichtlich der Genehmigung von „Sportbootstegen“ den Bezirksämtern zugewiesen ist. Randnummer 25 Die beantragte Anlage – vier Anbindepfähle für ein Ruderboot – stellt einen Sportbootsteg im vorgenannten Sinne dar.
§ 62Abs.
2 Satz 2 BWG sind Sportbootsstege „Einrichtungen zum Befestigen von Sportbooten, die von Einzelpersonen, Vereinen oder gewerblichen Unternehmen genutzt werden; hierunter fallen sowohl Einzel- als auch Sammelsteganlagen.“ Sportboote sind auch muskelbetriebene Boote wie Ruderboote, denn auf die Geschwindigkeit kommt es nicht entscheidend an. Vielmehr genügt ein Sport- und Freizeitzweck. Hier soll das Ruderboot an den vier Pfählen befestigt werden. Auch sonst kommt die beantragte Anlage von ihrer Funktion her einer Steganlage im engeren Wortsinn gleich, denn die vorderen Pfähle sollen nur 20 cm vom Ufer entfernt errichtet werden. Baulich betrachtet ist die beantragte Anlage mithin ein Weniger, denn Dalben stellen eine Art unvollständig gebliebene Steganlage dar. Aber auch ausgehend vom Schutzzweck der Genehmigungsvorschrift besteht nur ein gradueller Unterschied, denn wie eine Steganlage im engeren Sinne ist auch die Anlage von vier Anbindepfählen geeignet, sich negativ auf den sensiblen und besonders schützenswerten Bereich der Flachwasserzone des Seeufers für das Ökosystem auszuwirken. So stellen auch Anbindepfähle hinsichtlich des lokalen Strömungs- und Sedimentgeschehens einen Fremdkörper in der Flachwasserzone dar. Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Nutzung als Liegeplatz für ein Boot treten auch hier wie bei einem sonstigen Sportbootssteg Wellenschlag und Verschattung auf (vgl. hierzu VGH Mannheim, Urteil vom
- Mai 2010 – 3 S 1253/08 – juris, Rn. 26). Dass die hiesige Anlage – im Vergleich zu anderen Sportsbootstegen – von übergeordneter Bedeutung wäre und deshalb anders als diese der Zuständigkeit der Senatsverwaltung unterfiele, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Unterfallen Sportbootsstege im engeren Sinne wegen fehlender übergeordneter Bedeutung der Zuständigkeit des Bezirksamtes, muss dies angesichts des Vorgesagten erst recht für bloße Dalben gelten. Schließlich geht auch die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt bezogen auf Dalben von einer Zuständigkeit des Bezirksamtes aus (vgl. ihr im Internet veröffentlichtes Hinweisblatt 3 zur Antragstellung bei Anlagen in/an Gewässern). Randnummer 26
- Der angegriffene Bescheid des Beklagten ist jedoch materiell rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die Erteilung der vom Kläger begehrten wasserrechtlichen Genehmigung sind die §§ 62, 62a BWG. Randnummer 27 a. An der Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage besteht kein Zweifel. Randnummer 28
§ 62Abs.
2 Satz 1 BWG bedarf die Errichtung und der Betrieb von Anlagen in und an oberirdischen Gewässern der wasserbehördlichen Genehmigung, bei Sportbootsstegen der Genehmigung des örtlich zuständigen Bezirksamtes. Die vier Anbindepfähle sind eine Anlage in Gewässern i.S.d. § 62 Abs. 1 Satz 1 BWG, d.h. eine Anlage, die sich ganz oder teilweise in, unter oder über dem Gewässer befindet (vgl. zum weiten Anlagenbegriff des § 36 Abs. 1 WGH: Czychowski/Reinhardt, WHG,
- Aufl. 2023, § 36 Rn. 4 m.w.N.; vgl. explizit zur Errichtung von Dalben: VGH Mannheim, Urteil vom
- Mai 2010 – 3 S 1253/08 – juris, Rn. 26). Die Erforderlichkeit einer wasserbehördlichen Genehmigung entfällt auch nicht wegen § 26 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), § 26 Abs. 2 BWG. Ungeachtet dessen, dass an Bundeswasserstraßen und sonstigen Gewässern, die der Schifffahrt dienen, ein Gebrauch nach Absatz 2 des § 26 WHG nicht stattfindet (vgl. § 26 Abs. 3 WHG, vgl. hierzu auch: VGH Mannheim, Urteil vom
- Mai 2010 – 3 S 1253/08 – juris, Rn. 30), betrifft der dort geregelte Anliegergebrauch die Benutzung von oberirdischen Gewässern im Sinne von §§ 9, 10 WHG, also insbesondere die Entnahme von Wasser. Hier dagegen geht es dem Kläger um den Gemeingebrauch im Sinne von § 25 WGH und § 25 BWG. Danach darf jeder oberirdische Gewässer unter anderem zum Baden und zum Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne Antriebsmaschine benutzen, soweit ebenfalls unter anderem andere Rechtsvorschriften oder Rechte anderer nicht entgegenstehen. Der Gemeingebrauch umfasst indes weder die Errichtung von Steganlagen (vgl. hierzu: VG Berlin, Urteil vom
- Juni 2024 – VG 10 K 33/22 – UA S. 11) noch das Herstellen von Einrichtungen (z.B. Ankerbojen), die das Befahren ermöglichen sollen oder damit im Zusammenhang stehen (vgl. Czychowski/Reinhard, WHG,
- Aufl. 2023, § 25 Rn. 28 m.w.N.; VGH Mannheim, Urteil vom
- Mai 2010 – 3 S 1253/08 – juris, Rn. 29). Randnummer 29 b. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten wasserrechtlichen Genehmigung liegen – entgegen der Auffassung des Beklagten - vor. Randnummer 30 aa. Nach § 62a Abs. 1 Satz 2 BWG ist die Genehmigung außer bei wasserwirtschaftlichen Maßnahmen des Bundes und des Landes Berlin zu versagen, wenn die Erhaltung oder Schaffung zusammenhängender, unbebauter Uferwasserflächen durch das Vorhaben gefährdet oder unmöglich gemacht wird. Dies ist unstreitig nicht der Fall. Eine zusammenhängende, unbebaute Uferwasserfläche liegt – wie sich aus den in der Gerichtsakte befindlichen Fotos eindeutig ergibt - angesichts bereits vorhandener Stege in der Bucht B... nicht vor. Randnummer 31 bb.
§ 62aAbs.
1 Satz 1 BWG darf die wasserbehördliche Genehmigung von Anlagen in Gewässern nur erteilt werden, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen weder eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, noch erhebliche Nachteile für Rechte oder Befugnisse anderer zu erwarten sind. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: Randnummer 32
(1)Von dem beabsichtigten Unternehmen ist keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu erwarten, wobei die öffentliche Sicherheit die Unverletztheit der gesamten geschriebenen Rechtsordnung umfasst. Randnummer 33 (
- a)Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich erklärt, dass die naturschutzfachlichen und naturschutzrechtlichen Bedenken gegen die Errichtung der Steganlage nicht weiter aufrechterhalten würden. Dies hat auch die ebenfalls in der mündlichen Verhandlung anwesende Mitarbeiterin der unteren Naturschutzbehörde bestätigt. Aktuelle Anhaltspunkte dafür, dass mit der Errichtung der vier Anbindepfähle gegen naturschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen wird, diese insbesondere zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung des natürlichen Bereichs des Binnengewässers Bucht Baabe führen könnten, sind auch im Übrigen für den Senat nicht ersichtlich. Das Gutachten aus 2009, auf das sich das erstinstanzliche Urteil entscheidungserheblich gestützt hat, ist circa 15 Jahre alt und gibt mithin, wie sich aus den dem Senat vorliegenden Fotos und Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde ergibt, keinen aktuellen Sachstand wieder. Schon gegen die Genehmigung der Beibehaltung der Steganlage vor dem Grundstück X ... (L ... ) im Jahr 2017 hat die untere Naturschutzbehörde in ihrer Stellungnahme vom 8. September 2016 keine naturschutzfachlichen Bedenken geltend gemacht. Vielmehr hat diese angegeben, geschützte Röhrichtarten habe man nicht erkennen können, die Steganlage liege nicht in einem Naturschutzgebiet nach Naturschutzrecht, ein Eingriff in das Landschaftsbild liege nicht vor. Gegen die Genehmigung der Erweiterung der Sportsteganlage vor dem Grundstück X ... im Jahr 2021 hat die beteiligte untere Naturschutzbehörde in ihrer Stellungnahme vom 4. April 2021 ebenfalls keine naturschutzfachlichen Bedenken erhoben. Auch das Fischereiamt hatte jeweils keine durchgreifenden Bedenken. Randnummer 34 (
- b)Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erstmals geltend macht hat, bei starkem Wind und hohem Wellengang sei die Benutzung der Anlage für den Kläger gefährlich, bleibt sein Vorbringen unsubstantiiert. Unabhängig von der Frage, ob den Kläger tatsächlich ein höheres Risiko trifft als die Nutzer anderer Steganlagen, ergibt sich für den Senat daraus kein Verstoß gegen das Wohl der Allgemeinheit. Eine Rechtsvorschrift oder beachtliche technische Anforderungen, gegen die in diesem Zusammenhang durch die Errichtung und Nutzung der vier Dalben verstoßen oder deren Voraussetzungen nicht eingehalten würden, werden weder vom Beklagten genannt noch sind sie sonst ersichtlich. Randnummer 35
(2)Auch erhebliche Nachteile für Rechte oder Befugnisse anderer durch die Errichtung bzw. den Betrieb der beantragten Anlage sind nicht zu erwarten. Randnummer 36 (a) Die Rechte des Eigentümers des Grundstücks X ... werden nicht verletzt. Für die erforderliche Querung des Grundstückes X ... durch Gehen bzw. Fahren an der südlichen Grundstücksgrenze kann sich der Kläger ausweislich der am 23. September 2024 gezogenen Auszüge auf die zu seinen Gunsten im Grundbuch von Berlin-Köpenick eingetragene Grunddienstbarkeit (Geh-, Fahr- und Leitungsrecht) berufen (vgl. Amtsgericht Köpenick, Blatt 8 ... ).
§ 892Abs.
1 BGB gilt der Inhalt des Grundbuchs zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück erwirbt, als richtig, es sei denn – wofür hier nichts geltend gemacht oder sonst ersichtlich ist –, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist (sog. Öffentlicher Glaube des Grundbuchs). Über dieses Geh- und Fahrrecht hinaus will der Kläger das Grundstück X ... nicht in Anspruch nehmen. Anders als im Fall des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Juli 2016 – VG 10 K 318.14 – Urteilsabdruck Seite 7, auf das die erstinstanzliche Entscheidung verweist, will der Kläger gerade keinen Steg auf diesem Grundstück bauen. Randnummer 37 (
- b)Soweit der Beklagte geltend gemacht hat, die Rechte bzw. Interessen des Eigentümers des Grundstücks X ... würden beeinträchtigt, weil dieser bei Genehmigung der vom Kläger beantragten Anlage seinen eigenen Steg bzw. Liegeplatz nicht mehr (gefahrenfrei) benutzen könne, ist dies für den Senat nicht nachvollziehbar. Randnummer 38 Zwar gehört der Eigentümer des Nachbargrundstücks zu dem von § 62a Abs. 1 Satz 1 BWG als „andere“ geschützten Personenkreis, denn dies sind – wie § 62a Abs. 1 Satz 3 BWG zu entnehmen ist – jedenfalls die potentiell von dem Vorhaben betroffenen Nachbarn (vgl. VG Berlin, Urteil vom 7. September 2012 – VG 10 K 46.10 –, Rn. 45, juris m.w.N). Es ist jedoch nicht erkennbar, dass es bei Errichtung der klägerischen Anlage tatsächlich zu den behaupteten Nachteilen käme. Zwar verlangt das entscheidende Tatbestandsmerkmal, nach dem erforderlich ist, dass das Vorhaben erhebliche Nachteile für diese Rechte und Befugnisse erwarten lässt, nur eine Prognoseentscheidung. Es kommt demnach nicht darauf an, dass die Realisierung von Nachteilen als sicher gilt, vielmehr genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 7. September 2012 – VG 10 K 46.10 – juris, Rn. 45 m.w.N.). Auch nur prognostisch betrachtet ist jedoch nicht erkennbar, warum es zu der vom Beklagten behaupteten Beeinträchtigung kommen sollte. Der Kläger hat nicht beantragt, Halteseile über den Steg des Nachbarn zu spannen. Er will sein Boot auch nicht an der Steganlage des Nachbarn befestigen, vielmehr an den beantragten vier Anbindepfählen. Ausweislich der dem Antrag beigefügten Projektunterlagen (Bl. 3-5 der Beiakte zu Bl. 10 der GA) sollen die vier Dalben vor dem K ... ) auf Höhe der Grundstücksgrenze zum K ... ) errichtet werden. Der bestehende Bootssteg vor dem K ... befindet sich hingegen auf der anderen Seite des Flurstücks, unweit der Grenze zum K ... . Ausweislich der dem klägerischen Antrag beigefügten Planungsunterlage (Bl. 4) sollte der Abstand zur damals vorhandenen Steganlage 18 m betragen. Nach einer neueren Messung des Klägers auf einem Satellitenbild auf google maps beträgt die Entfernung zur jetzigen, erweiterten Anlage immer noch 14,24 m (Bl. 276 GA). Diesen Angaben ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Der Beklagte selbst hält bei nebeneinanderliegenden Steganlagen eine doppelte Liegeplatzbreite für ausreichend. Der Angelkahn des Klägers ist aber nur 1,6 m breit, die Pfähle werden ausweislich des klägerischen Antrags im Abstand von maximal 1,8 m gesetzt. Nach den Angaben im Lageplan, der Bestandteil der Genehmigung vom 30. Juli 2021 zur Erweiterung der Sportbootsteganlage vor dem Grundstück X ... ist, wurde auf der Stegseite, die der geplanten Anlage des Klägers zugewandt ist, ein Liegeplatz für ein Sportboot in den Abmaßen 5 m x 2,5 m genehmigt. Ausgehend von alledem ist ausreichend Platz zwischen den Booten vorhanden, so dass auch die Gefahr einer Kollision nicht erkennbar ist. Auch der Beklagte hat dies in der mündlichen Verhandlung schließlich eingeräumt. Randnummer 39 (
- c)Auch die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung erstmals geltend gemachte Beeinträchtigung der Rechte bzw. Interessen des Eigentümers des Grundstücks X ... durch die klägerische Anlage ist nicht erkennbar. Der Beklagte trägt insofern nur pauschal vor, die erforderlichen Abstände seien nicht gewahrt, weshalb es zu Kollisionen bzw. Schäden kommen könne. Angesichts der aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlichen Abstände der Anlagen bleibt sein Vortrag indes zu unpräzise, um diese Behauptung zu belegen. Der Antrag des Klägers weist einen Abstand der beantragten Anlage zur Steganlage K... im Umfang von 9 Metern aus (Bl. 4 der Beiakte), womit die vom Beklagten als ausreichend erachteten 8 Meter (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 6. Juni 2024) nicht unterschritten sind. Die Richtigkeit der klägerischen Abstandsangaben hat der Beklagte nicht substantiiert bestritten. Randnummer 40 cc. Die Vorschrift des § 62 Abs. 4 Satz 3 BWG steht der Erteilung der Genehmigung ebenfalls nicht entgegen. Danach dürfen Gewässerflächen nur in Anspruch genommen werden, „soweit dies unbedingt erforderlich ist“. Randnummer 41 An der Erforderlichkeit im vorgenannten Sinne fehlt es, wenn der beantragte Bootssteg für den vorgesehenen Zweck überdimensioniert ist. Soweit das Verwaltungsgericht § 62 Abs 4 Satz 3 BWG so versteht, dass die Inanspruchnahme einer Gewässerfläche darüber hinaus auch dann nicht unbedingt erforderlich sei, wenn es eine mögliche und zumutbare Alternative zur Erreichung des mit der beantragten Anlage beabsichtigten Zweckes gebe, folgt der Senat dem nicht. Dies ergibt die Auslegung der Vorschrift. Ziel der Auslegung einer Vorschrift ist die Feststellung des Inhalts der Norm. Dabei braucht der Richter am Wortlaut der Norm nicht haltzumachen. Vielmehr ist die Norm gleichzeitig systematisch und teleologisch auszulegen. Gerade die systematische Stellung einer Vorschrift, d.h. ihr sachlich-logischer Zusammenhang mit anderen Vorschriften, kann ihre wahre Bedeutung freilegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 1973 – 1 BvL 39/69 – juris, Rn. 47 - 49). Randnummer 42 Schon der Wortlaut der Norm deutet darauf hin, dass es in § 62 Abs. 4 Satz 3 BWG nur um den Umfang der Gewässernutzung, d.h. das Ausmaß der beantragten Steganlage geht.
§ 62Abs.
4 Satz 1 BWG sind dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung die zur Beurteilung der Maßnahme erforderlichen Pläne (Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen) beizufügen, die eine solche Überprüfung erlauben. Für eine Prüfung der Erforderlichkeit auch dem Grunde nach, d.h. ob die Nutzung der Anlage überhaupt erforderlich ist, z.B. ob die Nutzung eines erforderlichen anderen Bootsliegeplatzes einen unverhältnismäßig hohen finanziellen Aufwand erfordert bzw. sich dieser in unverhältnismäßig weiter Entfernung befindet (hierauf abstellend z.B. VG Berlin, Urteil vom
- April 2022 – VG 10 K 66/20 – UA S. 7), lässt sich dem Wortlaut des § 62 Abs. 4 BWG nichts entnehmen. Angaben des Klägers zu solchen Alternativen, zu damit verbundenen Entfernungen oder finanziellen Belastungen, oder zu anderen, eine Erforderlichkeit der geplanten Anlage begründenden Angaben verlangt die Vorschrift nicht. Dies wäre jedoch erforderlich. Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe – wie hier der Begriff „erforderlich“ - sind nämlich dann nicht zu beanstanden, wenn die Norm mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für ihre Auslegung und Anwendung bietet (vgl. zur verfassungsrechtlichen Bestimmtheit von Normen z.B. BVerfG, Beschluss vom
- Oktober 2017 – 1 BvR 617/14 – juris, Rn. 14; BVerwG, Beschluss vom
- Dezember 2009 – 4 B 37.09 – juris, Rn. 5). Bei einer der erstinstanzlichen Entscheidung zu Grunde liegenden Auslegung der Norm im vorgenannten Sinne bliebe indes gerade unklar und damit unbestimmt, anhand welcher Kriterien zu bestimmen ist, ob eine Anlage „unbedingt erforderlich“ ist. Der Regelung ist weder zu entnehmen, ob es insoweit auf den finanziellen oder organisatorischen Aufwand für eine anderweitige Erreichung des angestrebten Zwecks für den Antragsteller ankommen kann, noch wann etwa ein finanzieller Aufwand für die Nutzung eines anderen Bootsplatzes „unverhältnismäßig“ hoch oder eine Entfernung zu einem anderen Bootsplatz „unverhältnismäßig“ weit wäre. Bezogen auf den Zweck der Anlage und anhand der
§ 62Abs.
4 Satz 1 BWG vorzulegenden Pläne lässt sich demgegenüber zuverlässig bestimmen, ob die vorgesehenen Ausmaße der Anlage unbedingt erforderlich sind, um ihren Zweck zu erfüllen. Randnummer 43 Auch die Gesetzesmaterialien und der darin zum Ausdruck kommende Zweck der Vorschrift lassen nicht erkennen, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers um eine über die Frage des Umfangs der Anlage hinausgehende Prüfung der Erforderlichkeit bei § 62 Abs. 4 Satz 3 BWG geht. Die in Rede stehende Regelung wurde mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Berliner Wassergesetzes neu gefasst und in § 62 Abs. 4 Satz 2 BWG verankert. Erklärtes Ziel der Neufassung war es, „höhere Anforderungen an den Nachweis der Erforderlichkeit sicher(zu)stellen“ (vgl. Drs. des Abgeordnetenhauses Berlin 15/1653, Seite 30). Ist indes – wie zuvor dargelegt – nicht geregelt, wovon die Erforderlichkeit der Anlage an und für sich abhängen soll und wozu das mit der Anlage verfolgte Ziel oder etwaige Alternativen in Bezug zu setzen sind, kann sich dieser Sinn und Zweck der Vorschrift gerade nicht erfüllen. Randnummer 44 Für die Annahme, dass § 62 Abs. 4 Satz 3 BWG nur verhindern will, dass überdimensionierte Anlagen genehmigt werden, spricht auch die Systematik des Gesetzes. Denn die Voraussetzungen der Genehmigung von Anlagen in Gewässern als solche sind – gebündelt – in § 62a Abs. 1 Berliner Wassergesetz konkretisiert. Randnummer 45 Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, so lasse sich das „Problem der Zuvielnutzung“ nicht verhindern, was zweckwidrig sei, erschüttert dies die vorgenannte Auslegung nicht. Dass die Behörde die Genehmigung davon abhängig machen kann, das eine gemeinverträgliche Nutzungsdichte des jeweiligen Gewässers nicht überschritten wird, folgt bereits aus § 62a Abs. 1 Satz 3 BWG, weshalb es insofern einer entsprechenden Regelung in § 62 Abs. 4 Satz 3 BWG – zumal in dieser unbestimmten Form – gerade nicht bedarf. Das gleiche gilt, soweit der Beklagte zu § 62 Abs. 4 Satz 3 BWG auf Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit verweist. Diese werden bereits durch § 62a Abs. 1 Satz 1 BWG verhindert, weshalb ein Bedürfnis für eine weitere Regelung auch insofern gerade nicht ersichtlich ist. Schließlich ist dem Beklagten der Einwand, dem Kläger stünde schon anderswo ein zumutbarer Alternativliegeplatz zu dem verfolgten Zweck zur Verfügung, bei der vorstehenden Auslegung nicht abgeschnitten. Denn dieser kann gegebenenfalls bei der Ausübung des Ermessens im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung Berücksichtigung finden. Randnummer 46 Hiervon ausgehend ist die geplante Anlage - vier Anbindepfähle für ein Ruderboot - erforderlich im Sinne des § 62 Abs. 4 Satz 3 BWG. Dafür, dass die vom Kläger geplante Anlage – vier Anbindepfähle für einen Angelkahn – überdimensioniert sein könnte, besteht kein Anhalt. Auch der Beklagte macht dies nicht geltend. Randnummer 47 dd. Der Kläger ist auch tauglicher Adressat der Genehmigung, da er – was § 62 Abs. 5 Satz 3 BWG voraussetzt – Eigentümer der Anlage ist. Randnummer 48 Zwar ist der ... See, zu dem die Bucht B... gehört,
§ 2Nr.
1 BWG (Gewässer erster Ordnung) i.V.m. Anlage 1 Nr. 2 sowie auch
Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 7 und § 2 Abs. 2 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) eine Bundeswasserstraße und steht daher im Eigentum des Bundes und werden die Dalben bei Errichtung der Anlage mit dem Grund des Bodens fest verbunden. Gleichwohl verliert der Kläger sein Eigentum an den Dalben mit der Errichtung der beantragten Anlage nicht nach § 946 BGB. Denn die Anlage wird mit ihrer Errichtung nicht wesentlicher Bestandteil des Seegrundstücks i.Sd. § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB, sondern stellt nur einen sog. Scheinbestandteil dieses Grundstückes dar.
§ 95Abs.
1 Satz 1 BGB gehören zu den Bestandteilen eines Grundstückes solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. So liegt der Fall hier. Eine Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn ihre spätere Aufhebung von Anfang an beabsichtigt ist. Maßgeblich ist dabei der innere Wille des Einfügenden im Zeitpunkt der Verbindung der Sache, wobei er mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt in Einklang zu bringen sein muss (vgl. BGH, Beschluss vom
- November 2019 – V ZB 75/19 – juris, Rn. 6 m.w.N.). Hier hat der Kläger – was auch der Beklagte zuletzt eingeräumt hat – nur eine befristete Genehmigung zum Setzen der Pfähle beantragt. Für den Fall des Erlöschens der Genehmigung hat er sich ausdrücklich verpflichtet, die Pfähle auf eigene Kosten zu entsorgen. Anhaltspunkte für seinen Willen, die Anlage gleichwohl dauerhaft in der Bucht B... zu belassen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Randnummer 49 Die Anlage wird mit ihrer Errichtung auch nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks X ... . Zwar ist eine Anlage bei fester Verbindung mit dem Ufergrundstück wesentlicher Bestandteil (§ 94 BGB) des Ufergrundstücks und ist sie bei fehlender fester Verbindung mit dem Ufergrundstück Zubehör (§ 97 BGB) dieses Ufergrundstückes, wenn sie unzweifelhaft nur den Interessen des Uferanliegers dient und aufgrund ihrer Lage vor dem Grundstück auch in einem entsprechenden räumlichen Verhältnis steht (vgl. hierzu: Senatsbeschluss vom
- August 2020 – OVG 11 N 68.18 – juris, Rn. 12 bis 17 m.w.N., vgl. auch Senatsbeschluss vom
- Januar 2019 – OVG 11 S 77.18 – juris, Rn. 15 m.w.N. zur Rspr. des BGH). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Eine feste Verbindung der errichteten Anlage mit dem Ufergrundstück besteht nicht. Vielmehr werden die Pfähle mindestens 20 cm vom Ufer entfernt eingesetzt. Auch will nicht der Nachbar ..., sondern allein der Kläger die Anlage nutzen. Ob die errichtete Anlage Zubehör i.S.d. § 97 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Grundstück des Klägers ist, kann ausgehend hiervon dahinstehen, zumal auch der Beklagte das Eigentum des Klägers nicht bestreitet. Randnummer 50 c. In der Rechtsfolge steht dem Kläger kein Rechtsanspruch auf die Erteilung der begehrten Genehmigung zu, weil der Behörde insofern Ermessen eingeräumt ist und daher keine Spruchreife besteht (dazu unter aa.) Der Beklagte hat sein Ermessen jedoch fehlerhaft ausgeübt, weshalb er
§ 113Abs. 5 Satz 2 Vw
GO zur Neubescheidung des klägerischen Antrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten war, wobei das Gericht auf der Grundlage von § 125 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO den Antrag des Klägers dahingehend auslegt, dass dieser als Minus einen Bescheidungsantrag enthält (vgl. Schoch/Schneider/Riese VwGO, § 113 Rn. 210; dazu unter bb.). Randnummer 51 aa. Die Vorschrift des § 62a Abs. 1 Satz 1 BWG eröffnet auf Rechtsfolgeseite grundsätzlich Ermessen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift (nicht: „Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn…“, sondern „Die …Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn…“), aber auch aus den Gesetzesmaterialien zu § 62a BWG (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Drs. 12/1876, Seite 5 - zum
- Gesetz zur Änderung des Berliner Wassergesetzes und Drs. Nr. 1653 vom
- Oktober 1996, Seite 7 - zum Gesetz zur Änderung des Berliner Wassergesetzes). Randnummer 52 Die Rechtssache ist auch nicht mit Blick auf eine Ermessensreduzierung auf Null spruchreif i.S.d. von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Etwas anderes folgt nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der Steganlagenkonzeption für Sportboote des Bezirks Treptow-Köpenick von Berlin (Stand:
- Dezember 2019) und der Verwaltungspraxis des Beklagten (sog. Selbstbindung der Verwaltung). Denn auch mit Blick hierauf verbleibt der Behörde ein Entscheidungsspielraum.
§ 62aAbs.
1 Satz 3 BWG kann die Behörde die Genehmigung davon abhängig machen, dass eine gemeinverträgliche Nutzung des jeweiligen Gewässers nicht überschritten wird. Der einschlägige Abschnittssteckbrief (Zeuthener See, Abschnitt ZS_04) in der Steganlagenkonzeption für Sportboote im Bezirk Treptow-Köpenick von 2019 (veröffentlicht unter: https://www.berlin.de/ba-treptow-koepenick/politik-und-verwaltung/aemter/umwelt-und-naturschutzamt/artikel.733729.php, abgerufen am
- November 2024) besagt für die Bucht B... jedoch gerade nicht, dass die gemeinverträgliche Nutzungsdichte (nahezu) erreicht ist. Vielmehr ergibt sich daraus als Handlungsempfehlung eine Steg-Genehmigung nach BWG (nur) unter Auflagen (gelb), wobei deren Auswahl im Ermessen der Behörde steht. Angesichts der baulichen Unterschiede besteht insofern keine Vergleichbarkeit mit den Steganlagen vor den Grundstücken X ... . Ungeachtet dessen bedarf jede Bescheidung eines Antrags auf Genehmigung eines Sportbootstegs einer nochmaligen Einzelfallprüfung, was sich schon daraus ergibt, dass die übergeordnete Steganlagenkonzeption nicht die Betrachtungs-Detailschärfe einer konkreten Einzelfallprüfung hat (vgl. hierzu auch Steganlagenkonzeption des Bezirks Treptow-Köpenick von 2019, Seite 29). Randnummer 53 bb. Der Beklagte hat jedoch im Bescheid vom
- März 2016 kein Ermessen ausgeübt, weshalb dieser ermessensfehlerhaft i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO ist. Vielmehr hat er den Antrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom
- März 2016 unter Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zur Sammelsteganlage (VG 10 K 124/10), mithin schon auf Tatbestandsebene, abgelehnt. An dem daraus folgenden Ermessensausfall ändert auch das Vorbringen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nichts. Denn dort hat der Beklagte nur mitgeteilt, er möchte „zum Ermessen klarstellen, dass die Frage der Hinterliegerproblematik und auch die Gründe der unbedingten Erforderlichkeit der beantragten Steganlage Teil der ermessensleitenden Erwägungen der ablehnenden Entscheidung war“. Ob dieser Vortrag mit Blick auf den Ermessensausfall hier überhaupt nach § 114 Satz 2 VwGO berücksichtigungsfähig ist, kann dahinstehen. Denn auch bei seiner Berücksichtigung läge keine ermessensfehlerfreie Entscheidung vor. Der vorgenannte Vortrag enthält nur die Behauptung, es sei Ermessen ausgeübt worden, ohne dass die Begründung tatsächlich dargelegt worden ist. Weder sind damit alle wesentlichen Gesichtspunkte des Falles in die Entscheidung eingestellt noch ist damit eine Abwägung der in der Rede stehenden Belange vorgenommen worden. Randnummer 54 Kommt es nach alledem im vorliegenden Verfahren auf die Frage, ob dem Kläger die Anmietung eines anderen Bootsplatzes zumutbar ist, rechtlich nicht an, ist diese auch tatsächlich nicht relevant. Die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgelegte E-Mail des Y ... vom q ... ist daher nicht entscheidungserheblich, weshalb dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Schriftsatznachlass (§ 283 ZPO i.V.m. § 173 VwGO) nicht zu entsprechen war. Randnummer 55 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 56 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Randnummer 57 BESCHLUSS Randnummer 58 Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für die Berufungsinstanz auf 5.000,00 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG). Randnummer 59 Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001599490