Beschwerde gegen Zwischenverfügung bei fehlerhafter Anmeldung zum Registergericht; Auslegung einer Vereinssatzung Leitsatz 1. Die Beschwerde gegen eine vom Registergericht erlassene Zwischenverfügung ist unabhängig davon statthaft, ob die Zwischenverfügung den Anforderungen des § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG entspricht. (Rn.4) 2. Ist eine Anmeldung von vornherein nicht vollziehbar oder bedarf es zur Korrektur einer Eintragung einer Anmeldung, die mit dem Zwangsgeld durchgesetzt werden, kommt der Erlass einer Zwischenverfügung wegen dieser Umstände nicht in Betracht. (Rn.5) 3. Die Satzung eines Vereins, insbesondere wegen der Regelungen zum Vorstand richten sich an eine Vielzahl von Beteiligten und sind deshalb objektiv auszulegen. Es können auch außerhalb der Satzung liegende Umstände, die allgemein zugänglich sind, zur Auslegung herangezogen werden. Dies gilt insbesondere für Unterlagen, die über das Internet zugänglich und damit offenkundig sind. (Rn.7) Verfahrensgang vorgehend AG Charlottenburg, 29. Februar 2024, 27 O 499/23 Tenor Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung vom 29. Februar 2024 aufgehoben. Gründe I. Randnummer 1 Der Beteiligte ist ein seit dem 8. März 1997 im Register eingetragener Verein, der als Instrument der anglikanischen Gemeinschaft die Zusammenarbeit der anglikalen und episkopalen Gemeinden in Deutschland regelt. Der Vorstand besteht nach der Satzung aus dem Erzbischof für Deutschland und Nordeuropa als Mitglied kraft Amtes, den Vorsitzenden des HoC und des HoL der Dekanatssynode von Deutschland, je einem geistlichen und weltlichen Vertreter der zu C Churches in Europe gehörenden Gemeinden in Deutschland, sowie einem Schatzmeister bzw. einer Schatzmeisterin und einem Schriftführer bzw. einer Schriftführerin. Randnummer 2 Mit einer notariell beglaubigten Anmeldung vom 4. Dezember 1993 haben der als Vorstandsmitglied eingetragene MCE und die als Schriftführerin eingetragene YC die Eintragung des Herrn VV anstelle der bisher eingetragenen KW als geistlicher Vertreter der deutschen Gemeinden der Diözese in Europa beantragt. Aus dem beigefügten Protokoll der Dekanatssynode von Deutschland vom 20 bis 22. Oktober 1993 ergibt sich, dass VV zum Vizepräsidenten der Geistlichen und Herr MM zum Vizepräsidenten der Laien gewählt wurden. Randnummer 3 Auf diese Anmeldung hin hat das Amtsgericht mit Schreiben vom 16. Januar 2024 beanstandet, dass die Satzung des Beteiligten nur den Vorsitzenden des HoC der Dekanatssynode und den Vorsitzenden des HoL der Dekanatsynode als Vorstandsmitglieder vorsähe. Eine Eintragung des Herrn VV komme daher nicht in Betracht, das Ausscheiden des Herrn MM sei zu beantragen. Nachdem die Anmelder an ihrer Anmeldung festgehalten haben, hat das Amtsgericht eine Zwischenverfügung vom 29. Februar 2024 erlassen und zur Erledigung der Beanstandungen eine Frist von einem Monat gesetzt. Hiergegen hat der Beteiligte mit Schreiben vom 12. März 2024, eingegangen am 20. März 2024, Beschwerde eingelegt. Er weist darauf hin, dass die Begrifflichkeiten der Verfassung der Dekanatssynode nicht mit den Bezeichnungen in der Satzung übereinstimmen. II. Randnummer 4 1. Die Beschwerde ist nach § 382 Abs. 4 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Dass Zweifel an der zulässigen Verwendung einer Zwischenverfügung bestehen, schadet nicht, den die Formalien einer Zwischenverfügung sind eingehalten; eine Unzulässigkeit musste sich dem sich selbst vertretenden Beteiligen auch nicht aufdrängen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. September 2021 – 22 W 51/21 –, juris Rn. 8 ). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt. Der Verein ist auch durch die Weigerung des Amtsgerichts, sein neues Vorstandsmitglied einzutragen, beschwert im Sinne des § 59 FamFG. Des Erreichens eines Beschwerwertes bedarf es nicht, weil es sich um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit handelt. Randnummer 5 2. Die Beschwerde hat auch Erfolg. Die Zwischenverfügung ist aufzuheben, weil weder die Aufforderung zur Rücknahme einer Anmeldung noch der Hinweis auf die Verpflichtung zur Anmeldung einer Änderung durch eine Zwischenverfügung aufgegeben werden kann. Randnummer 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.