RehaG und zur Verfolgung als Schüler
RehaG können, wenn Beweismittel nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder desjenigen, von dem er seine Rechte herleitet, verlorengegangen sind, der Entscheidung zugrunde gelegt werden, soweit sie glaubhaft erscheinen. (Rn.23) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten noch über die Dauer der Verfolgungszeit der Klägerin, die von der Beklagten als verfolgte Schülerin bereits anerkannt wurde. Randnummer 2 Die 59-jährige Klägerin wuchs in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) auf und wohnte in Berlin (Ost). Mit Schreiben vom 20. November 1979 beantragte ihre Mutter bei dem Rat des Stadtbezirks Berlin-Prenzlauer Berg – Referat Jugendhilfe – (im Folgenden: Jugendhilfe) die Unterbringung der Klägerin in einem Kinderheim. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie habe Schwierigkeiten mit ihrer Tochter. Sie benötige daher Unterstützung bei der Erziehung durch einen Platz in einem Kinderheim, in dem ihre Tochter ihren schulischen Leistungen
komme und aus dem Kreis der Jugendlichen herauskomme, mit denen sie Umgang habe, bevor sie straffällig werde und sich ihre Zukunft verbaue. Mit Verfügung vom
dem
. Am
RehaG nicht vorlägen. Eine darüberhinausgehende Anerkennung von Verfolgungszeiten bis zur Ausreise lehnte das Landesamt ab und führte zur Begründung aus, die Klägerin habe ab dem 31. August 1983 – dem Beginn des neuen Schuljahres
dem Ende der Berufsausbildung – die Möglichkeit gehabt, durch den Besuch zumindest einer Volkshochschule ihren 10. Klasse-Abschluss
zuholen. Randnummer 7 Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, sie habe in der DDR keine Möglichkeit gehabt, ihre Schullaufbahn
zuholen, sodass ihre Verfolgungszeit erst mit der Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland geendet habe. Randnummer 8 Mit Widerspruchsbescheid vom
holen der
RehaG vom 10. Februar 2023 entsprechend zu ändern. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Er verweist darauf, dass die Klägerin keine Bemühungen entfaltet habe, ihren Schulabschluss
zuholen. Der Ausreiseantrag der Eltern habe keine Auswirkungen auf den Schulabschluss der Klägerin gehabt, da diese bereits im Jahr 1981 die
dem Dritten Abschnitt des Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz – BerRehaG) geltend zu machen. Vor der zum 29. November 2019 eingetretenen Änderung des § 3 Abs. 1 Satz 1 BerRehaG hatten verfolgte Schüler Ansprüche auf Leistungen nur
dem Zweiten Abschnitt des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (Anspruch auf bevorzugte berufliche Fortbildung und Umschulung, sog. „Hilfe zur Selbsthilfe, vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 12/7048, S. 39). Mit der Gesetzesänderung ist nunmehr auch verfolgten Schülern der Zugang zu Ausgleichsleistungen
dem Dritten Abschnitt des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes eröffnet (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 19/14427, S. 21, 30). Voraussetzung für die Geltendmachung derartiger Ansprüche ist jedoch auch bei ihnen eine Zeit der Verfolgung von mindestens drei Jahren. Denn
RehaG werden Ausgleichsleistungen nicht gewährt, wenn die in der Bescheinigung
RehaG festgestellte Verfolgungszeit vor Ablauf des 2. Oktober 1990 endet, es sei denn, die Verfolgungszeit beträgt mehr als drei Jahre. Die in dieser Vorschrift genannte „Verfolgungszeit“ entspricht bei verfolgten Schülern der „verfolgungsbedingten Unterbrechung der Ausbildung“. Zwar unterscheidet das Berufliche Rehabilitierungsgesetz an anderer Stelle ausdrücklich zwischen „Verfolgungszeit“ (vgl. bspw. § 22 Abs. 1 Nr. 3 BerRehaG) und „Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung“ eines Fach- oder Hochschulstudiums (vgl. § 22 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG) oder der Ausbildung (vgl. § 22 Abs. 2 Nr. 3 BerRehaG). Die Entstehungsgeschichte des § 3 Abs. 1 Satz 1 BerRehaG spricht jedoch dafür, dass es sich hierbei um eine versehentlich unterlassene redaktionelle Anpassung der Verfahrensregelungen handelt und § 8 Abs. 2 BerRehaG so zu verstehen ist, dass die Verfolgungszeit bei verfolgten Schülern der Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung des Studiums oder der Ausbildung entspricht. Denn der Verweis in § 3 Abs. 1 Satz 1 BerRehaG auf den Dritten Abschnitt sollte
dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich auch verfolgten Schülern, bei denen es gerade keine Verfolgungszeit im Sinne von § 2 BerRehaG gibt, den Zugang zu Ausgleichsleistungen gewähren, wenn eine verfolgungsbedingte Unterbrechung der Ausbildung von mindestens drei Jahren vorliegt (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 19/14427, S. 21, 30). Randnummer 18 Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bescheinigung einer verfolgungsbedingten Unterbrechung der Ausbildung für den Zeitraum vom 31. August 1983 bis zum 19. Oktober 1989. Der angegriffene Bescheid verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Randnummer 19 Rechtsgrundlage für die begehrte Bescheinigung ist § 3 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 1, § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 BerRehaG.
RehaG ist der
weis darüber, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 BerRehaG vorliegen und Ausschließungsgründe
RehaG nicht gegeben sind, durch eine Bescheinigung zu erbringen, die auf Antrag von der Rehabilitierungsbehörde erteilt wird.
RehaG hat die Bescheinigung in den Fällen des § 3 BerRehaG die Feststellungen
RehaG (Nr. 1), die Bestätigung, dass Ausschließungsgründe
RehaG nicht vorliegen (Nr. 2), den Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung (§ 1 Abs. 2 BerRehaG) und die Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung der Ausbildung vor dem 3. Oktober 1990 (Nr. 3) zu enthalten.
Satz 2 der Vorschrift sind nur die Angaben zu den Nummern 1 und 2 erforderlich, soweit die Bescheinigung nicht zur Vorlage bei den für die Ausführung des § 60 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes – BAföG – zuständigen Behörden benötigt wird.
RehaG hat Anspruch auf Leistungen
dem Zweiten und Dritten Abschnitt des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes, wer in der Zeit vom
2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes oder durch eine hoheitliche Maßnahme
RehaG genannten Fällen nicht zu einer Bildungseinrichtung zugelassen wurde oder deren Besuch nicht fortsetzen bzw. durch Prüfungsteilnahme abschließen konnte.
RehaG muss der Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung in einem Rehabilitierungs- oder Kassationsverfahren oder der Zeitraum eines Gewahrsams in einer Bescheinigung
4 des Häftlingshilfegesetzes festgestellt oder die Aufhebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme
dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erfolgt sein. Darüber hinaus darf kein Ausschließungsgrund vorliegen, was
RehaG der Fall ist, wenn der Verfolgte gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum
teil anderer missbraucht hat. Randnummer 20 Danach hat die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Erweiterung der Bescheinigung, denn es liegt keine verfolgungsbedingte Unterbrechung ihrer Ausbildung über den 31. August 1983 hinaus vor. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass es der Klägerin nicht möglich war,
Abschluss ihrer Ausbildung im Jugendwerkhof und mit Beginn des neuen Schuljahres 1983/1984 die 10. Klasse
zuholen. Bemühungen um einen Schulabschluss hat die Klägerin weder vorgetragen noch sind diese sonst ersichtlich. Ihre Behauptung, ohne positive Stellungnahme bzw. Zustimmung ihres Arbeitgebers wäre sie nicht einmal zu Abendkursen an der Volkshochschule zugelassen worden, entbehrt jeder Grundlage. Ihre Spekulation, ihr wäre die Schulausbildung aufgrund des im Jahr 1979 gestellten, nie vollzogenen Ausreiseantrages ihrer Mutter auch
1983 noch verwehrt worden, ist bereits aus sich heraus nicht überzeugend und wird durch den Umstand, dass die Klägerin noch bis ins Jahr 1981 die
holen des Schulabschlusses verwehrt worden, da es sich dabei um eine für sie günstige Tatsache handelt und das Gericht diese Tatsache
Aufklärung des Sachverhaltes weder feststellen noch ausschließen kann. Randnummer 23 Zwar enthält § 25 Abs. 2 BerRehaG eine spezielle Regelung zur materiellen Beweislast. Danach können die Angaben des Antragstellers zur Verfolgungszeit
RehaG und zur Verfolgung als Schüler
RehaG, wenn Beweismittel nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder desjenigen, von dem er seine Rechte herleitet, verlorengegangen sind, der Entscheidung zugrunde gelegt werden, soweit sie glaubhaft erscheinen. Diese Vorschrift führt vorliegend jedoch nicht dazu, dass der Beklagte beweisen muss, dass die Klägerin die Schulbildung hätte fortsetzen können. Die Vorschrift des § 25 Abs. 2 BerRehaG ist nicht dahingehend auszulegen, dass solche Angaben einer Entscheidung zugrunde gelegt werden können, die von vorneherein nicht dem Beweis zugänglich sind. Bei der Vermutung der Klägerin, dass sie nicht zu einer Schule zugelassen worden wäre, handelt es sich jedoch um eine Angabe, die von vorneherein nicht dem Beweis zugänglich ist. Denn es handelt sich dabei um eine Mutmaßung. Die Klägerin trägt nämlich gerade nicht vor, dass ihr die Schulausbildung durch eine konkrete Maßnahme
dem 31. August 1983 verwehrt worden ist, sondern, dass ihr die Schulausbildung verwehrt worden wäre, wenn sie sich darum bemüht hätte. Es ist vorliegend nicht möglich, herauszufinden, ob die Klägerin mit Sicherheit ihren Schulabschluss hätte
holen können oder ob ihr dies verwehrt worden wäre. Randnummer 24 Angesichts des Fehlens verfolgungsbedingter Unterbrechung der Ausbildung über den 31. August 1983 hinaus kann offenbleiben, ob einem Anspruch auf diesbezügliche Feststellung der Dauer der Verfolgungszeit bzw. verfolgungsbedingten Unterbrechung auch § 3 Abs. 2 BerRehaG entgegensteht, weil es – bezogen auf den von der Klägerin begehrten erweiterten Zeitraum – an der – hier – Feststellung der Rechtswidrigkeit einer hoheitlichen Maßnahme
dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, die die Klägerin beim Landesamt möglicherweise ebenfalls beantragt haben könnte, fehlt. Die grundsätzliche Vorrangigkeit des – hier – verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens ergibt sich aus der in § 3 Abs. 2 BerRehaG getroffenen Anordnung der entsprechenden Anwendung des § 1 Abs. 2 BerRehaG. Danach muss in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BerRehaG der Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung in einem Rehabilitierungs- oder Kassationsverfahren oder der Zeitraum eines Gewahrsams in einer Bescheinigung
4 des Häftlingshilfegesetzes festgestellt oder die Aufhebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme
dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erfolgt sein. Ob die hier fehlende verwaltungsrechtliche Rehabilitierung durch Anknüpfung an die festgestellte strafrechtliche Rehabilitierung ersetzt werden kann, ist ob der zugrundeliegenden unterschiedlichen Zeiträume fraglich, kann angesichts des oben dargelegten Umstands fehlender verfolgungsbedingter Unterbrechung der Ausbildung über den 31. August 1983 hinaus jedoch ebenfalls dahinstehen. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.
RehaG ist die Berufung ausgeschlossen. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 135 VwGO in Verbindung mit § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001600457
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