gibt einen Anspruch auf eine Sicherheitsleistung, deren Gestaltung sich maßgeblich nach den §§ 232 ff.
richtet. Nach § 232 Abs. 1
kann, wer Sicherheit zu leisten hat, dies bewirken u.a. durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken, so dass durch die Eintragung einer Sicherungshypothek der Anspruch nach § 650f Abs. 1
erlöschen kann. (Rn.4) 2. Hat der Bauunternehmer eine Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Bestellung einer Sicherungshypothek nach § 650e
erlangt, entfällt damit noch nicht der Anspruch nach § 650f Abs. 1
. In diesem Fall kann aber nur eine Verurteilung des Bauherrn zur Stellung einer Sicherheit gemäß § 650f Abs. 1
Zug-um-Zug gegen Erteilung einer Löschungsbewilligung in Bezug auf diese Vormerkung erfolgen. (Anschluss: OLG Köln, Beschluss vom
, dürfte die Beklagte gegen diesen Anspruch nicht Erfüllung einwenden können. Randnummer 3
i.H.v. 790.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. November 2022 eingetreten sein. Denn § 650f Abs. 1
gibt einen Anspruch auf eine Sicherheitsleistung, deren Gestaltung sich maßgeblich nach den §§ 232 ff.
richtet. Nach § 232 Abs. 1
kann, wer Sicherheit zu leisten hat, dies bewirken u.a. durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken, so dass durch die Eintragung einer Sicherungshypothek der Anspruch nach § 650f Abs. 1
erlöschen kann (so auch Schwenker/Rodemann in: Erman
, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 650f
Rn. 25; in diese Richtung auch bereits BT-Drs 12/1836, S. 10 f.; OLG Köln, Beschluss vom 8. März 2023 – I-17 U 70/22 –, juris Rn. 12; Kniffka/Jurgeleit/Schmitz, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 22.04.2024, § 650f Rn. 106: Entfallen des Sicherungsbedürfnisses nach § 650f
; Koppmann/Hofmann, Die neue Bauhandwerkersicherung 2009, S. 135 f.). Die Eintragung der Vormerkung ist aber nicht gleichzusetzen mit dem Vollrecht einer Sicherungshypothek. Randnummer 5 2. Einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung der Sicherung nach § 650f Abs. 1
wiederum unterstellt, wäre dieser auch nicht wegen etwaiger Übersicherung im Hinblick auf die zu Gunsten der Klägerin bestehende Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung einer Sicherungshypothek gemäß § 650e
i.H.v. 790.000,00 EUR ausgeschlossen. Randnummer 6 Gesetzlich geregelt ist in § 650f Abs. 4
nur der umgekehrte Fall, wonach der Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 650e
nach § 650f Abs. 4
ausgeschlossen ist, soweit der Bauunternehmer für seinen Vergütungsanspruch eine Sicherheit nach § 650f Abs. 1 oder 2
erlangt hat. Für den hiesigen Fall, dass der Bauunternehmer eine Sicherung nach § 650e
erlangt hat, wird in Rechtsprechung und Literatur spiegelbildlich zu § 650f Abs. 4
vertreten, dass dann der Anspruch nach § 650f Abs. 1
entfallen soll. Dies soll auch schon dann gelten, wenn der Bauunternehmer bisher nur eine Vormerkung auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek erlangt hat. Dies reiche für den Ausschluss eines Anspruchs nach § 650f
aus; denn auch dann liege eine hinreichende Sicherheit – hier hinsichtlich der Rangstelle – vor (Ingenstau/Korbion/Joussen,VOB/B, 22. Aufl. 2023, Anh. 1 Rn. 216 ; Retzlaff in: Grüneberg,
,
6; vgl. OLG Dresden, Teilurteil vom
entfallen; Kniffka/Jurgeleit/Schmitz, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 22.04.2024, § 650f Rn. 106; Heuser, Gesetzliche Sicherheiten und formularvertragliche Sicherungsabreden bei Bauverträgen, 2022, S. 95; Leinemann/Kues/Koppmann, 2. Aufl. 2023,
R 1994, 57 >66>; Koppmann/Hofmann, Die neue Bauhandwerkersicherung 2009, S. 135 f.; BeckOK BauVertrR/Scharfenberg, 27. Ed. 1.11.2024,
37). Denn die Vormerkung sichert lediglich die Rangstelle, garantiert aber nicht die tatsächliche Entstehung einer entsprechenden Sicherungshypothek. Insbesondere in Konstellationen wie der hiesigen, in denen der Bauunternehmer im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Beweismaß der Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) die Eintragung einer Vormerkung erstritten hat, erfolgt die Eintragung der eigentlichen Sicherungshypothek erst aufgrund des rechtskräftig abgeschlossenen Hauptsacheverfahrens. In diesem kann es aufgrund des anderen Beweismaßes durchaus dazu kommen, dass ein Anspruch auf Eintragung einer Vormerkung nicht mehr zuerkannt wird (s. dazu auch Heuser, Gesetzliche Sicherheiten und formularvertragliche Sicherungsabreden bei Bauverträgen, 2022, S. 95). Ferner bedeutet die bloße Vormerkung noch keine adäquate Sicherheit, sie ist vielmehr ein relativ schwaches Mittel, Vergütungsansprüche vorläufig abzusichern (Sturmberg, BauR 1994, 57 >66>). Im Übrigen besteht für eine derartige entsprechende Anwendung des § 650f Abs. 4
auf die dort nicht geregelte umgekehrte Situation, wonach eine Sicherung nach § 650e
bereits besteht, keine Notwendigkeit. Denn existiert eine den Anforderungen der § 232 Abs. 1, § 238 Abs. 1, § 240aAbs. 1 Nr. 1
entsprechende Sicherungshypothek nach § 650e
ist der entsprechende Anspruch nach § 650f Abs. 1
im Hinblick auf §§ 232 ff.
erfüllt und damit erloschen (so auch Schwenker/Rodemann in: Erman
, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 650f
, Rn. 25, s. dazu bereits oben unter
nach dem Vorstehenden nicht ausgeschlossen und insbesondere die parallele Verfolgung der Rechte aus § 650e und § 650f
nicht treuwidrig ist, muss gleichwohl berücksichtigt werden, dass nach § 650f Abs. 4
der Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 650e
ausgeschlossen ist, soweit der Unternehmer für seinen Vergütungsanspruch eine Sicherheit nach § 650f Abs. 1 oder 2 erlangt hat. Daher muss der Bauunternehmer eine bereits zu seinen Gunsten eingetragene, eine Sicherungshypothek sichernde Vormerkung aufgeben, sobald sein Vorgehen nach § 650f
erfolgreich ist (Staudinger/Leupertz/Popescu
66). Randnummer 9 Ist bereits eine Vormerkung eingetragen und wird durch Urteil dem Bauunternehmer nachfolgend ein Anspruch auf Bauhandwerkersicherung nach § 650f
zuerkannt, entsteht mit der Zuerkennung dieses Anspruchs zugleich ein Anspruch des Bestellers auf Löschung der auf der Grundlage der Verurteilung nach § 650e
eingetragenen Vormerkung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Var. 1
i.V.m. § 650f Abs. 4
. Diesen Kondiktionsanspruch kann der Besteller dem Anspruch des Bauunternehmers aus § 650f Abs. 1
gemäß § 273 Abs. 1
entgegenhalten (so auch Heuser, Gesetzliche Sicherheiten und formularvertragliche Sicherungsabreden bei Bauverträgen, 2022, S. 95 f., der den Löschungsanspruch allerdings auf § 242
stützen will). Die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nach § 273 Abs. 1
führt dann zu einer Verurteilung bloß Zug-um-Zug (§ 274 Abs. 1
). Randnummer 10 Jedenfalls sinngemäß dürfte sich die Beklagte hier auf ein solches Zurückbehaltungsrecht berufen haben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001600994
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