Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger begehren die Erteilung solcher Visa zum Familiennachzug zu ihrem in Deutschland lebenden Sohn bzw. Bruder, die in ihrer Geltung über dessen 18. Geburtstag hinausgehen. Randnummer 2 Die am 8. Februar 1974 geborene Klägerin zu 1.) und ihre 2003, 2004, 2006, 2009, und 2010 geborenen Kinder sind syrischer Staatsangehörigkeit. Der Ehemann der Klägerin zu 1.) starb im Jahr 2010. Randnummer 3 Im September 2015 verließ der am 1. Januar 2003 geborene, älteste Sohn der Klägerin zu 1.) die syrische Heimat der Familie und beantragte in Deutschland Asyl. Mit Bescheid vom 27. April 2017 erkannte ihm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter Ablehnung des Asylantrags im Übrigen subsidiären Schutz zu. Seit dem 29. Juni 2017 ist er im Besitz einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis, die in der Folgezeit verlängert wurde und derzeit bis zum 18. Juni 2022 gültig ist. Randnummer 4 Im Zusammenhang mit der erneuten Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis im Juni 2020 wurde durch die Ausländerbehörde folgende Erklärung des o.g. Sohnes der Klägerin zu 1.) aufgenommen: „Zur Fristwahrung gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG beantrage ich hiermit fristgerecht Familienzusammenführung für folgende Familienangehörige: ... <Name der Klägerin zu 1.)> und meine minderjährigen Geschwister (4 Kinder noch bei der Mutter). Ich bin darüber belehrt worden, dass der eigentliche Visumsantrag von meiner Mutter bei der deutschen Auslandsvertretung in Beirut, Libanon, zu stellen ist.“ Randnummer 5 Am 18. Dezember 2020 beantragten sodann die Klägerin zu 1.) und ihre 2004, 2006, 2009 und 2010 geborenen Kinder, die Kläger zu 2.)-5.), bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut (Libanon) die Erteilung von Visa zum Familiennachzug zu ihren in Deutschland lebenden Sohn bzw. Bruder (sog. Stammberechtigter). Randnummer 6 Die Auslandsvertretung leitete den Antrag unter Hinweis auf die baldige Volljährigkeit des Stammberechtigten an die Ausländerbehörde am Wohnort des Stammberechtigten weiter. Nachdem diese zunächst der Erteilung des Visums nicht zustimmen wollte, erklärte sie am 28. Dezember 2020 ihre Zustimmung. Die Auslandsvertretung erteilte die begehrten Visa am 30. Dezember 2020 mit einer Befristung auf den Ablauf des 31. Dezember 2020. Randnummer 7 Sodann absolvierten die Kläger einen Corona-Test und buchten einen Flug nach Deutschland mit Zwischenstopp in Dubai. Da dieser Flug erst in den Mittagsstunden des 1. Januar 2021 in Deutschland ankommen sollte, versagte die Fluggesellschaft die Mitnahme der Kläger. Diese wandten sich in der Folgezeit an die Ausländerbehörde und die Auslandsvertretung und baten um erneute Ausstellung der Visa. Nach Hinweis der Auslandsvertretung, dass eine Erteilung über die Volljährigkeit des Stammberechtigten hinaus nicht in Betracht komme, erhoben sie am 15. Februar 2021 Klage zum Verwaltungsgericht Berlin. Randnummer 8 Zur Begründung führten sie aus, dass es unmöglich gewesen sei, die mit einer Geltung für lediglich 31 Stunden erteilten Visa zu nutzen. Für die Ausreise sei ein aktueller (negativer) Corona-Test vorzuweisen gewesen, diesen Test hätten sie erst am 31. Dezember 2020 abnehmen lassen können. Die Flugverbindungen nach Deutschland seien am 31. Dezember 2020 wegen des Silvestertags und coronabedingt sehr eingeschränkt gewesen. Randnummer 9 Sie hätten einen Anspruch auf die Erteilung eines Visums mit der regulären Länge von drei Monaten. Ihr stammberechtigter Sohn / Bruder habe den Antrag auf Familienzusammenführung unmittelbar nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzes gestellt. Das Visumsverfahren sei danach aus nicht nachvollziehbaren Gründen verschleppt worden. Randnummer 10 Sie beantragen schriftsätzlich sinngemäß, Randnummer 11 ihnen Visa zur Familienzusammenführung mit ihrem Sohn / Bruder mit einer Gültigkeitsdauer von 90 Tagen zu erteilen. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt schriftlich, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Zur Begründung führt sie aus, dass ein Nachzug für Eltern subsidiär Schutzberechtigter nur bis zum Erreichen der Volljährigkeit des Stammberechtigten möglich sei. Randnummer 15 Zudem sei angemerkt, dass der Visumsantrag nicht gleich nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzes, sondern erst über drei Jahre später und zwar acht Arbeitstage vor Eintritt der Volljährigkeit des Stammberechtigten gestellt worden sei. Dank einer stark priorisierten Bearbeitung sei eine Visumserteilung noch möglich gewesen. Die dargestellten praktischen Hürden, die für eine rechtzeitige Einreise zu bewältigen seien, rechtfertigten keine Visumserteilung über den Zeitpunkt der Volljährigkeit hinaus. Randnummer 16 Die Beigeladene hat inhaltlich nicht Stellung genommen. Randnummer 17 Mit Beschluss vom 21. Mai 2021 hat die Kammer den Rechtstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 25. Februar 2021, 30. März 2021 und 7. April 2021 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen sowie die Ausländer- und Asylakte des Stammberechtigten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Zur Entscheidung über die Klage ist aufgrund des Beschlusses der Kammer die Einzelrichterin berufen (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben und hinreichend Gelegenheit zur Erörterung bestand (§ 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 19 I. Die als Verpflichtungsklage formulierte Klage auf Erteilung von Visa mit der standardmäßigen Geltung von 90 Tagen statt der erfolgten Befristung bis zu 31. Dezember 2020 ist statthaft. Randnummer 20 Eine Beschränkung der Klage auf eine isolierte Anfechtung der Nebenbestimmung in der Form der Befristung (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG) scheidet aus, da die unbefristete Erteilung eines Visums gesetzlich nicht vorgesehen ist (zu den Voraussetzungen der isolierten Anfechtungsklage BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 – BVerwG 11 C 2/00 –, BVerwGE 112, 221 Rn. 25). Randnummer 21 Vielmehr werden nationale Visa für einen längerfristigen Aufenthalt – wie den vorliegend begehrten Aufenthalt zum Familiennachzug – immer lediglich befristet erteilt. Dabei ist unionsrechtlich eine maximale Geltungsdauer von einem Jahr vorgegeben (Art. 18 Abs. 2 S. 1 Schengener Durchführungsübereinkommen – SDÜ; siehe auch Huber, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 3. Aufl. 2021, § 6 AufenthG Rn. 14, 17; Winkelmann/Kolber, in: Bergmann/Dienelt, AusländerR, 13. Auflage 2020, § 6 AufenthG Rn. 59). Die Befristung der Visa dient zum einen der Sicherung der Akzessorietät des Visums zum Aufenthaltstitel des Stammberechtigten (siehe § 27 Abs. 4 S. 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG). Zum anderen soll die Befristung sicherzustellen, dass auch Erteilungsvoraussetzungen, die wie beispielsweise die Sicherung des Lebensunterhalts einem schnellen Wandel unterlegen sein können, im Zeitpunkt der Einreise (noch) erfüllt sind und nicht (lediglich) im Zeitpunkt der Erteilung. In der Praxis hat sich eine regelmäßige Befristung von 90 Tagen bzw. 3 Monaten eingebürgert (siehe Allgemeine Verwaltungsvorschrift Nr. 6.4.2.1, Nr. 6.4.2.3.; siehe auch Huber, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 3. Aufl. 2021, § 6 AufenthG Rn. 17). Randnummer 22 II. Die Verpflichtungsklage ist ferner zulässig. Randnummer 23 Der Zulässigkeit der Klage steht insbesondere nicht die Ausgestaltung der Rechtsgrundlage für die Erteilung des Visums an die Klägerin zu 1.) entgegen. Randnummer 24 Vielmehr sind die Kläger klagebefugt, da sie geltend machen können, durch die Ablehnung des begehrten Visums für die Klägerin zu 1.) in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Bei § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 AufenthG als möglicher Anspruchsgrundlage handelt es sich nämlich nicht lediglich um eine Befugnisnorm, die keine subjektiven Rechte gewährt und damit eine Klagebefugnis auch nicht begründen könnte, sondern um eine sog. Ermessensnorm (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, juris Rn. 41; aus der Rechtsprechung der Kammer ausführlich und m.w.N. VG Berlin, Urteile vom 5. März 2020 – VG 38 K 2.19 V –, juris Rn. 18ff., und – VG 38 K 71.19 V –, juris Rn. 20ff.). Dies bedeutet, dass ein subjektives Recht der Kläger dahingehend besteht, dass die Behörde nach § 40 VwVfG ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält. Dieses Recht ist möglicherweise verletzt, weil die Beklagte davon ausgeht, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Visumserteilung nicht mehr erfüllt sind, und daher der Klägerin zu 1.) kein Visum erteilt werden könne. Randnummer 25 III. Die Klage ist aber unbegründet. Randnummer 26 Die Befristung der Visa bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 durch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, weil sie weder einen Anspruch auf eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Erteilung der begehrten Visa noch auf Neubescheidung ihrer Visumsanträge haben (§ 113 Abs. 5 VwGO). Randnummer 27 1. Für die Klägerin zu 1.) streitet kein über den Ablauf des 31. Dezember 2020 bestehender Anspruch auf Nachzug zu ihrem Sohn. Randnummer 28
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