Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vollzugs der Organisationshaft Leitsatz 1. Der Betroffene hat auch nach Beendigung der „Organisationshaft“ einen Anspruch auf Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit. (Rn.19) 2. Die Bestimmung einer konkreten Frist, mit deren Ablauf die weitere Vollstreckung der „Organisationshaft“ unzulässig wird, ist wegen der in jedem Einzelfall gesondert zu beachtenden, nicht sämtlich vorhersehbaren Umstände auch unter Berücksichtigung des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG weder geboten noch tunlich. Es ist jedoch verfassungsrechtlich geboten, dass die Vollstreckungsbehörden auf den konkreten, von der Rechtskraft des jeweiligen Urteils abhängigen Behandlungsbedarf unverzüglich reagieren und in beschleunigter Weise die Überstellung des Verurteilten in eine geeignete Einrichtung – gegebenenfalls auch außerhalb des jeweiligen Bundeslandes – herbeiführen. (Rn.27) (Rn.28) 3. Besondere Anforderungen an das beschleunigte Tätigwerden der Vollstreckungsbehörde sind im Fall eines nach § 67 Abs. 2 StGB (teilweisen) Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe zu stellen. Es ist in diesen Fällen möglich und erforderlich, die geeigneten Bemühungen um das Finden eines solchen Platzes bereits rechtzeitig vor dem Ablauf des angeordneten Vorwegvollzugs zu unternehmen, um eine unverzügliche Aufnahme in den Maßregelvollzug zu sichern. (Rn.29) 4. Eine Abwägung mit weiteren Umständen, insbesondere den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, kommt bei der Beurteilung der Zulässigkeit der „Organisationshaft“ nicht in Betracht. (Rn.33) 5. Solange der Gesetzgeber der Forderung nach einer gesetzlichen Grundlage für die „Organisationshaft“ nicht nachkommt, hat der Rechtsstaat die bei einer Entlassung im Einzelfall denkbar schwerwiegenden Gefahren für die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit hinzunehmen. (Rn.35) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 14. Mai 2023, 599 StVK 66/23 Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hof gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 14. Mai 2023 ist gegenstandlos. 2. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 14. Mai 2023 aufgehoben und festgestellt, dass der Vollzug der „Organisationshaft“ in der Zeit vom 19. Januar bis zum 7. Juni 2023 rechtswidrig war und den Verurteilten in seinen Rechten verletzt hat. Insoweit fallen die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten der Landeskasse Berlin zur Last. Gründe I. Randnummer 1 Das Landgericht Hof verurteilte den damaligen Angeklagten am 5. August 2022 wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unter Einbeziehung einer mit Strafbefehl des Amtsgerichts Ludwigslust vom 8. März 2022 verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Zugleich ordnete es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Zudem wurde angeordnet, dass ein Jahr der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Für dieses Verfahren befand sich der Verurteilte nach seiner vorläufigen Festnahme am 2. Januar 2022 seit diesem Tag, nur unterbrochen durch die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Zeit vom 2. bis zum 16. Februar 2022, in Untersuchungshaft. Das Urteil ist seit dem 5. August 2022 rechtskräftig. Die Zeit des angeordneten Vorwegvollzugs ist mit dem 16. Januar 2023 abgelaufen. Nachdem am 17. und 18. Januar 2023 in anderer Sache zwei Tage Erzwingungshaft vollstreckt wurden, befand sich der Verurteilte seit dem 19. Januar 2023 in sogenannter „Organisationshaft“. Randnummer 2 Das Landgericht fertigte am 30. August 2022 den Rechtskraftvermerk und übersandte die Akten an die Staatsanwaltschaft Hof, die mit Verfügung der zuständigen Rechtspflegerin vom 6. September 2022 die Vollstreckung einleitete. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 14. September 2022 ersuchte der Verurteilte darum, seinem Wohnsitz entsprechend nach Berlin verlegt zu werden. Am 27. September 2022 wurde der Verurteilte in die Justizvollzugsanstalt Moabit in Berlin aufgenommen, von der die Staatsanwaltschaft Hof am 13. Oktober 2022 eine Stellungnahme zu der Frage erbat, ob gemäß § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB der Zweck der Maßregel die Unterbringung nach dem Ende des Vorwegvollzuges noch erfordert. Zeitgleich bat die Rechtspflegerin das Krankenhaus des Maßregelvollzugs Berlin um zeitnahe Mitteilung eines möglichen Aufnahmetermins. Zwischenzeitlich war der Verurteilte am 10. Oktober 2022 in die Berliner Justizvollzugsanstalt T. verlegt worden. Mit Fax vom 18. Oktober 2022 teilte die Maßregelklinik der Staatsanwaltschaft Hof mit, dass keine Unterlagen zur Aufnahme des Verurteilten vorlägen und aufgrund fehlender Kapazitäten auf absehbare Zeit kein Aufnahmetermin vergeben werden könne – „auch nicht perspektivisch“. Nach Kenntnisnahme dieser Mitteilung setzte sich die Rechtspflegerin mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 eine Frist zur Wiedervorlage von (spätestens) einem Monat, da sie der Stellungnahme nach § 67c StGB entgegensah. Nachdem das Krankenhaus des Maßregelvollzugs am 24. Oktober 2022 telefonisch weiter mitteilte, dass ohne ein entsprechendes Ersuchen keine Aufnahme des Verurteilten auf die Warteliste und keine Mitteilung eines voraussichtlichen Aufnahmetermins erfolgen könne, richtete die Rechtspflegerin der Staatsanwaltschaft Hof mit Verfügung vom selben Tag ein vorläufiges Aufnahmeersuchen an die Maßregelklinik und teilte ihr mit, sie werde die Staatsanwaltschaft Berlin gemäß § 9 StrVollStrO um Vollstreckungshilfe bitten. Dieses Ersuchen richtete die Rechtspflegerin am 30. November 2022 an die Staatsanwaltschaft Berlin. Randnummer 3 Am 5. Dezember 2022 ging bei der Staatsanwaltschaft Hof die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt T. vom 23. November 2022 zur Fragestellung nach § 67c StGB ein, woraufhin die Rechtspflegerin am 6. Dezember 2022 die Vollstreckungsakten unter Hinweis auf das bevorstehende Ende des Vorwegvollzugs dem zuständigen Oberstaatsanwalt vorlegte. Mit Verfügung vom selben Tag übersandte dieser das Vollstreckungsheft an das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – mit dem Antrag, festzustellen, dass die Unterbringung des Verurteilten in der Entziehungsanstalt weiterhin erforderlich sei, und setzte sich eine Wiedervorlagefrist von fünf Wochen. Randnummer 4 Am 19. Dezember 2022 ging bei der Staatsanwaltschaft Hof ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Berlin vom 13. Dezember 2022 ein, mit dem diese das Ersuchen um Vollstreckungshilfe vorläufig ablehnte. Zur Begründung führte die Berliner Behörde aus, sie erachte es „organisatorisch für effektiver“, die Prüfung durch die Strafvollstreckungskammer und die Überführung des Verurteilten in den Maßregelvollzug in den Händen der Staatsanwaltschaft Hof zu belassen, um eine eigene umfangreiche Korrespondenz und Nachfragen beim Landgericht Berlin zu vermeiden. Randnummer 5 Mit Beschluss vom 5. Januar 2023 stellte die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin nach mündlicher Anhörung des Verurteilten fest, dass der Zweck der Maßregel dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt noch erfordere. Diese Entscheidung ist seit dem 18. Januar 2023 rechtskräftig. Obwohl er am 9. Januar 2023 mit Empfangsbekenntnis dessen Zustellung bestätigt und Rechtsmittelverzicht zu dem Beschluss vom 5. Januar 2023 erklärte hatte, bat der zuständige Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Hof die Strafvollstreckungskammer mit Schreiben vom 20. Januar 2023 um Mitteilung, wann mit einer Entscheidung über seinen Antrag gerechnet werden könne. Dabei teilte er mit, er „wäre sehr dankbar, wenn zeitnah darüber entschieden werden“ könne, um „eine mögliche Organisationshaft so kurz wie möglich zu halten“. Die Rechtspflegerin der Staatsanwaltschaft Hof vermerkte am 2. Februar 2023 in den Akten, dass noch keine Entscheidung (gemäß § 67c StGB) getroffen worden sei. Randnummer 6 Nachdem das Vollstreckungsheft am 1. Februar 2023 wieder bei der Staatsanwaltschaft Hof einging, richtete die Rechtspflegerin am 7. Februar 2023 (erneut) ein Aufnahmeersuchen an das Krankenhaus des Maßregelvollzugs Berlin und ein entsprechendes Überführungsersuchen an die Justizvollzugsanstalt T. und setzte sich abermals eine Wiedervorlagefrist von (spätestens) einem Monat. Am 15. Februar 2023 teilte die Maßregelklinik der Vollstreckungsbehörde in Hof mit, dass ein Aufnahmeersuchen der Staatsanwaltschaft Berlin benötigt werde. Mit Verfügung vom 16. Februar 2023 bat die Rechtspflegerin die Vollstreckungsbehörde in Berlin unter Bezugnahme auf die Mitteilung des Krankenhauses und das eigene Ersuchen vom 30. November 2022 um entsprechende Veranlassung. Die Staatsanwaltschaft Berlin fertigte am 1. März 2023 die erbetenen Aufnahme- und Überführungsersuchen und teilte der Staatsanwaltschaft Hof mit, dass es aufgrund der weiter angespannten Belegungskapazitäten zu erheblichen Wartezeiten bis zur Aufnahme des Verurteilten in den Berliner Maßregelvollzug kommen könne. Die Wartezeit könne – auch in den eigenen Vollstreckungssachen – mehrere Monate betragen. Sie regte an, die Staatsanwaltschaft Hof möge die Aufnahme in eigener Verantwortung engmaschig kontrollieren. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 27. Februar 2023 beantragte der Verurteilte bei der Staatsanwaltschaft Hof seine unverzügliche Überleitung in den Maßregelvollzug Berlin, hilfsweise in eine in Bayern gelegene Entziehungsanstalt. Am 1. März 2023 legte die Rechtspflegerin die Akten dem Vollstreckungsstaatsanwalt unter Hinweis auf den Antrag vor, wobei sie bemerkte, ein Aufnahmetermin sei bislang „trotz aller Bemühungen“ nicht mitgeteilt und die Staatsanwaltschaft Berlin bisher nicht tätig geworden. Eine Zuständigkeit einer bayerischen Maßregelvollzugseinrichtung sei nicht gegeben. Randnummer 8 Mit Schreiben an den Verurteilten vom 13. März 2023 lehnte die Staatsanwaltschaft Hof den Antrag vom 27. Februar 2023 ab und beantragte beim Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer –, die Einwendungen des Verurteilten als unbegründet zurückzuweisen. Zur Begründung führte die Vollstreckungsbehörde im Wesentlichen jeweils aus, sie sehe keine derart schwerwiegenden, durch sie veranlasste Verfahrensverzögerungen, die eine Grundrechtswidrigkeit der vorliegenden Organisationshaft begründen könnten. Dagegen spreche auch die vorzunehmende Abwägung mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, die wegen der besonderen Gefährlichkeit des Verurteilten überwiegen würden. Randnummer 9 Der Verteidiger des Verurteilten beantragte mit an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin gerichtetem Schriftsatz vom 1. März 2023, festzustellen, dass die weitere Vollstreckung der Organisationshaft unzulässig ist, deren Unterbrechung anzuordnen und den Verurteilten unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Er führte aus, die zulässige Höchstfrist der Organisationshaft ende (jedenfalls) mit Ablauf des 2. April 2023. Es sei nicht zu erkennen, welche Bemühungen um einen zeitnahen Platz im Maßregelvollzug – gegebenenfalls außerhalb des zuständigen Landschaftsverbandes – die Vollstreckungsbehörde unternommen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Antragbegründung nimmt der Senat auf den Inhalt des Schriftsatzes Bezug. Mit sechs weiteren Schriftsätzen in der Zeit zwischen dem 24. März und dem 27. April 2023 erinnerte der Verteidiger die Strafvollstreckungskammer an die Anträge vom 1. März 2023. Diese Anfragen blieben – zunächst – unbeantwortet. Randnummer 10 Nachdem das Bayerische Staatsministerium der Justiz um Übersendung des Vollstreckungsheftes gebeten hatte, forderte der zuständige Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Hof am 5. April 2023 die Akten vom Landgericht Bayreuth – Strafvollstreckungskammer – zurück. Das Versehen wurde dort noch am selben Tag bemerkt. Mit Verfügung vom 2. Mai 2023 übersandte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin das Vollstreckungsheft an die Staatsanwaltschaft Hof mit der Bitte um Stellungnahme und Antragstellung zu dem Begehren des Verurteilten auf Haftentlassung. Mit Schreiben vom 26. April 2023 teilte die Vollstreckungsbehörde der Strafvollstreckungskammer mit, sie sehe – auch mit Blick auf einen Schriftsatz des Verteidigers vom 11. April 2023, mit dem dieser auf die aus seiner Sicht mittlerweile ersichtliche Rechtswidrigkeit der andauernden Vollstreckung der Organisationshaft hingewiesen hatte – keine Veranlassung, die bisher gestellten Anträge zu revidieren. Mit weiterem Schreiben vom 3. Mai 2023 bekräftigte die Staatsanwaltschaft Hof diese Ansicht gegenüber dem Landgericht Berlin erneut. Mit Schreiben vom selben Tag teilte das Krankenhaus des Maßregelvollzugs Berlin der Strafvollstreckungskammer mit, dass eine Aufnahme des Verurteilten aufgrund fehlender Kapazitäten bis zum 12. Mai 2023 voraussichtlich nicht möglich sein werde. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz wandte sich mit Schreiben vom 3. Mai 2023 an die Berliner Senatsverwaltungen für Integration, Arbeit und Soziales sowie für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung und bat vor dem Hintergrund der knapp viermonatigen Organisationshaft und einer drohenden Entlassung des Verurteilten um Benennung einer zeitnah aufnahmebereiten Maßregelvollzugseinrichtung, hilfsweise um Herbeiführung einer Einigung mit einem anderen aufnahmebereiten Land. Das Ministerium teilte zudem mit, dass die hilfsweise Aufnahme in einer bayerischen Einrichtung aufgrund eigener Überbelegungen grundsätzlich nicht erfolgen könne. Die Anfrage der Strafvollstreckungskammer vom 8. Mai 2023, welche Bemühungen die bayerische Vollstreckungsbehörde unternommen habe, um einen Platz im Maßregelvollzug eines anderen Bundeslandes zu finden, beantwortete die Staatsanwaltschaft Hof am Folgetag dahingehend, dass sich ihre Bemühungen dem Vollstreckungsheft entnehmen ließen. Eine telefonische Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft Berlin am 3. Mai 2023 habe ergeben, dass ein Aufnahmetermin telefonisch nicht mitgeteilt werden könne; es bestehe gegenwärtig eine sehr lange Warteliste. Eine Anfrage per Fax sei bislang unbeantwortet geblieben. Mit Schreiben vom 8. Mai 2023 teilte die Staatsanwaltschaft Berlin mit, dass ein Aufnahmetermin ausweislich der Tabelle der Maßregelvollzugseinrichtung vom heutigen Tage noch nicht avisiert sei. Randnummer 11 Mit Beschluss vom 14. Mai 2023 erklärte die Strafvollstreckungskammer die Fortdauer der Organisationshaft über den 15. Juni 2023 hinaus für unzulässig. Den auf eine sofortige Entlassung gerichteten Antrag des Verurteilten wies sie zurück. Zur Begründung führte sie unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und von Obergerichten im Wesentlichen aus, dass die von Verfassungs wegen noch vertretbare Organisationsfrist für die Überführung eines Verurteilten in den Maßregelvollzug im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen sei. Eine allgemein verbindliche noch zulässige Zeitspanne könne nicht festgelegt werden. Dabei habe die Vollstreckungsbehörde im Rahmen ihrer unverzüglich anzustellenden Anstrengungen auch zu prüfen, ob eine Unterbringung in Abweichung von der örtlichen Zuständigkeit möglich sei. Die von dem Senat erteilte Absage an eine Abwägung mit anderen Aspekten – insbesondere den Sicherheitsbelangen der Allgemeinheit – (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 2020 – 5 Ws 93/20 –, juris Rn. 19 f.) könne vorliegend nicht mit „dieser Absolutheit“ zur Anwendung kommen, da wegen der für die Exekutive und den Haushaltsgesetzgeber nicht vorhersehbaren Coronavirus-Pandemie über einen Zeitraum von ca. zwei Jahren die Durchführung von Maßregeltherapien erschwert gewesen und aus Gründen dadurch verlängerter Therapiezeiten eine nicht vorhersehbare Kapazitätsverringerung entstanden sei. Zudem habe der Krieg in der Ukraine zu einem Zuzug von mehr als einer Million fremder Staatsbürger und damit zu einer nicht vorhersehbaren Steigerung der benötigten Therapieplätze geführt. In dieser Ausnahmesituation sei es verfassungsrechtlich nicht vertretbar, dass sich die dadurch eingetretene Mangellage ausschließlich zu Lasten des Schutzes der Allgemeinheit vor Straftaten, dem ebenfalls Verfassungsrang zukomme, auswirke. Im vorliegenden Einzelfall habe der Verurteilte eine derart hohe Strafe verwirkt, dass er auch bei einer Organisationshaft von sechs Monaten keine Gefahr laufe, zusammen mit dem Vorwegvollzug und der üblichen Therapiedauer einen Freiheitsentzug zu erdulden, der die Dauer seiner schuldangemessenen Strafe übertreffe, weshalb wegen des fehlenden Platzes im Maßregelvollzug eine erforderliche Organisationshaft von sechs Monaten grundsätzlich erlaubt sei. Die danach bis zum 16. Juli 2023 zulässige Organisationsfrist sei jedoch um einen Monat zu kürzen, da die Staatsanwaltschaft Berlin das Aufnahmeersuchen an das Krankenhaus des Maßregelvollzugs bis zum 1. März 2023 verzögert und die Staatsanwaltschaft Hof bis heute keinen Versuch unternommen habe, in einem anderen Bundesland einen Platz für den Verurteilten zu finden. Randnummer 12 Gegen diesen Beschluss richten sich die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft Hof vom 22. Mai 2023 und des Verurteilten mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 23. Mai 2023. Randnummer 13 Die Vollstreckungsbehörde führte zur Begründung ihres Rechtsmittels hauptsächlich aus, es sei unter Berücksichtigung der im vorliegenden Fall durchgehenden Bemühungen der Strafvollstreckungsbehörde um eine beschleunigte Unterbringung des Verurteilten im Maßregelvollzug und der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit angesichts der besonderen Gefährlichkeit des Verurteilten von einer von Verfassungs wegen gegenwärtig noch vertretbaren Organisationsfrist auszugehen. Den beteiligten Staatsanwaltschaften vorzuwerfende Verzögerungen lägen nicht vor. Es sei nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft Hof, einen Maßregelvollzugsplatz zu finden, sondern Aufgabe der Staatsanwaltschaft Berlin. Der Verurteilte habe einen Anspruch darauf, dass die Maßregel in seinem Heimatbundesland vollzogen werde, was wegen der nicht vorhandenen Kapazitäten des Krankenhauses des Maßregelvollzugs Berlin jedoch (derzeit) nicht möglich sei. Randnummer 14 Der Verurteilte beantragte über seine sofortige Entlassung hinaus, festzustellen, dass die weitere Vollstreckung der Organisationshaft bereits seit dem 16. April 2023 rechtswidrig erfolgt und er seit diesem Zeitpunkt bis zu seiner Haftentlassung mit einem Satz von 75,- Euro pro Tag nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) zu entschädigen sei. Er lässt im Wesentlichen vortragen, die drei Monate Organisationshaft, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als gerade noch verhältnismäßig angesehen werden könnten, seien am 16. April 2023 abgelaufen. Die Staatsanwaltschaft Berlin habe in der Zeit zwischen dem Eintritt der Rechtskraft des der angeordneten Unterbringung zugrundeliegenden Urteils und dem von ihr am 1. März 2023 an die Maßregelklinik gerichteten Aufnahmeersuchen keinerlei Bemühungen unternommen, eine rechtzeitige Aufnahme des Beschwerdeführers in den Maßregelvollzug zu organisieren. Die Staatsanwaltschaft Hof habe ein entsprechendes Tätigwerden zuerst mit Schreiben vom 30. November 2022 – und damit knapp vier Monate nach Rechtskraft der Verurteilung – an den Tag gelegt. Dies zeige, dass die verzögerte Bereitstellung eines Therapieplatzes nicht der Corona-Pandemie und dem Ukraine-Krieg, sondern der verzögerten Sachbearbeitung durch die agierenden Staatsanwaltschaften geschuldet sei. Randnummer 15 Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat in ihrer Zuschrift vom 12. Juni 2023 beantragt, die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hof als unbegründet zu verwerfen und auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Verurteilten unverzüglich aus der Haft zu entlassen, seine Feststellungsanträge aber zurückzuweisen. Randnummer 16 Die Generalstaatsanwaltschaft hat den Senat am 22. Juni 2023 darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Verurteilte – wie ihr am selben Tag durch die Staatsanwaltschaft Hof telefonisch mitgeteilt worden sei – noch vor dem Eingang der sofortigen Beschwerden beim Senat am 8. Juni 2023 in das Krankenhaus des Maßregelvollzugs Berlin überführt worden sei. Der Senat hat sich die Aufnahme von der Maßregelvollzugsklinik bestätigen lassen. II. Randnummer 17 Die statthaften sofortigen Beschwerden (§ 462 Abs. 3 Satz 1 i. V. mit § 458 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung, vgl. Senat, a. a. O., juris Rn. 8) waren zum Zeitpunkt ihrer Einlegung zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) erhoben. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Hof ist infolge prozessualer Überholung durch die am 8. Juni 2023 erfolgte Aufnahme des Verurteilten in den Maßregelvollzug gegenstandslos geworden. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten bleibt demgegenüber zulässig. Randnummer 18 Der Verurteilte hat – wie von ihm beantragt – einen Anspruch auf die Feststellung der Verletzung seiner verfassungsrechtlich garantierten Freiheitsinteressen (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 2. März 2000 – 2 Ws 24/00 –, juris Rn. 6; OLG Oldenburg, Beschluss vom 18. September 2020 – 1 Ws 357/20 –, juris Rn. 13, m. w. Nachw.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. März 2021 – 2 Ws 37/21 –, juris Rn. 6; Hanseatisches OLG in Bremen, Beschlüsse vom 29. November 2022 – 1 Ws 136/22 –, juris Rn. 6, und 26. April 2023 – 1 Ws 32/23 –, juris Rn. 17). Randnummer 19 Die – vorliegend knapp fünf Monate andauernde – „Organisationshaft“ stellt einen erheblichen Eingriff in die persönliche Freiheit des Verurteilten dar. Zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist ihm eine sofortige Beschwerde auch dann eröffnet, wenn die „Organisationshaft“ mit der Überführung in den Maßregelvollzug beendet ist. Eine anderweitige Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit findet nicht statt, so dass dem Verurteilten schon allein daraus ein Rehabilitierungsinteresse erwächst, welches die nachträgliche Überprüfung im gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug gebietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2001 – 2 BvR 527/99 –, juris Rn. 33 ff., – zur Abschiebehaft; Brandenburgisches OLG, a. a. O.; OLG Oldenburg, a. a. O., – jeweils zur „Organisationshaft“; KG, Beschluss vom 25. Juli 2016 – 4 Ws 13/16 –, juris Rn. 6 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. Januar 2020 – 1 Ws 255/19 –, juris Rn. 2, – jeweils zur (weiteren) Haftbeschwerde; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 66. Aufl., Vor § 296 Rn. 18 f.). III. Randnummer 20 Das Rechtsmittel des Verurteilten hat Erfolg. Hat das Tatgericht – wie im Fall des Verurteilten – den Vorwegvollzug eines Teils der verhängten (Gesamt-)Freiheitsstrafe gemäß § 67 Abs. 2 StGB angeordnet, liegt eine gesetzeswidrige und dem zu vollstreckenden Urteil widersprechende Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge bei der „Organisationshaft“ vor, wenn die Vollstreckungsbehörde, der die Dauer des Vorwegvollzugs bekannt ist, in Umsetzung des gerichtlichen Rechtsfolgenausspruchs nicht unverzüglich die sich anschließende Überstellung des Verurteilten in den Maßregelvollzug einleitet und herbeiführt. Das ist vorliegend der Fall. Randnummer 21 Wie die Strafvollstreckungskammer in ihrer Entscheidung zutreffend dargelegt hat, bilden nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die im Fall des Verurteilten vollstreckte „Organisationshaft“ Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 GG sowie Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG die verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005 – 2 BvR 1019/01 –, juris Rn. 18 ff. m. w. Nachw.; Senat, a. a. O., juris Rn. 10). Den sich daraus ergebenden Anforderungen genügt die Bearbeitung durch die Staatsanwaltschaft Hof als zuständige Vollstreckungsbehörde jedenfalls seit dem 18. Oktober 2022 nicht. Die seit dem 19. Januar 2023 gleichwohl vollzogene „Organisationshaft“ war deshalb bereits seit ihrem Beginn unzulässig. Randnummer 22 Im Einzelnen: Randnummer 23 1.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.