Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin / der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-
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SGB V und die spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V von der Einbeziehung ausgenommen sind. Denn die hierfür angeführten Begründungen, die von den Antragstellerinnen und Antragstellern nicht in Zweifel gezogen worden sind, sind plausibel. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass auch hier die Privat- und ausländischen Patienten einbezogen werden. Gleiches gilt, soweit bei den ambulanten Kontakten ebenso wie bei den teilstationären tagesbelegten Betten der Divisor 250 zur Anwendung kommt. Zwar haben Notaufnahmen auch an Wochenenden geöffnet, alle anderen Formen - und damit die große Mehrheit der ambulanten Krankenversorgung in den Universitätskliniken - finden jedoch nur an Wochentagen statt (vgl. Endbericht S. 82, 85 und 101). Vor diesem Hintergrund ist die Überlegung, dass für die ambulanten Kontakte derselbe Teiler verwendet werden sollte wie bei den teilstationären Behandlungstagen, auch um die Ermittlung aktualisierter Werte nicht zu kompliziert zu gestalten, sachlich nachvollziehbar.“ Randnummer 38 Auch an diesen Erwägungen hält das Gericht im Hinblick auf die nun erfolgte endgültige Übernahme der Regelung in das Berliner Kapazitätsrecht fest. Randnummer 39
(2)Der Berechnung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität bezüglich der ambulanten Kontakte hat die AG Modellstudiengang Medizin im Grundsatz dieselbe Formel wie der Ermittlung der voll- und teilstationären Aufnahmekapazität zugrunde gelegt. Soweit auch dort eine multiplikative Verknüpfung der maßgeblichen Kriterien und das Zugrundelegen einer Zeiteinheit pro Unterrichtsstunde von 45 Minuten erfolgt ist, begegnet dies - wie bereits ausgeführt - keinen rechtlichen Bedenken. Randnummer 40 Zweifelhaft könnte allerdings sein, ob langfristig auch für die Berechnung der ambulanten Aufnahmekapazität von einer durchschnittlichen Gruppengröße von vier Studierenden pro ambulanter Patientinnen- bzw. Patienten-Behandlung ausgegangen werden kann. Wie sich aus den zutreffenden Ausführungen des Abschlussberichts der AG Aufnahmekapazität ergibt, bestehen erhebliche Zweifel, ob die Gruppengröße beim ambulanten UaK derjenigen beim UaK an voll- oder teilstationären Patienten entsprechen kann. Dazu hat die AG Patientinnen und Patientenbezogene Aufnahmekapazität auf der Grundlage von zwei von ihr durchgeführten Ortsbegehungen dargelegt, es habe sich herausgestellt, dass die Untersuchungsräume in den Ambulanzen - mit Ausnahme der Notfallambulanz - vorrangig für die medizinische Versorgungstätigkeit, nicht aber für größere Gruppen ausgelegt seien und von ihrer räumlichen Gestaltung eher den Praxen niedergelassener Ärztinnen und Ärzte entsprächen. Damit bestehe ein großer Unterschied zum UaK im stationären Bereich, wo im Rahmen von Visiten größere Gruppen, die aus mehreren Personen in unterschiedlicher professioneller Zusammensetzung bestünden, in einem regulären Patientinnen- oder Patientenzimmer mit ein bis vier Betten erschienen und sich als größere Gruppe den Patientinnen und Patienten widmeten. Hieraus hat die genannte AG den Schluss gezogen, dass es im ambulanten Bereich der Reduktion der Gruppengröße auf einen bis maximal zwei Studierende bedürfe. Dies werde auch durch den Lohfert-Bericht von 1987 bestätigt, der von einer mittleren Gruppengröße von 1,5 für den Bereich der Ambulanz ausgegangen sei. Zudem habe für das - seit 30 Jahren nicht mehr existierende - Ambulanzpraktikum eine Patientinnen- und Patienten-Studierenden-Relation von 1 : 1 gegolten (vgl. zum Ganzen, Abschlussbericht der AG Aufnahmekapazität Bl. 36 ff.). Für eine genaue Festlegung der Gruppengröße in der Ambulanz sei allerdings eine vertieftere Betrachtung erforderlich, die wegen der zu gewährleistenden ländergemeinsamen Standards idealerweise wieder durch eine länderübergreifende Klärung durch die Stiftung erfolgen müsste (vgl. Abschlussbericht der AG Aufnahmekapazität S. 43). Vor diesem Hintergrund mag einiges dafür sprechen, dass die AG Modellstudiengang Medizin bei der Berechnung des ambulanten Äquivalenzwerts für die patientenbezogene Kapazität aufgrund der - nicht näher erläuterten - Übernahme der Gruppengröße von vier auch für den ambulanten Bereich im Ergebnis einen (deutlich) zu hohen Prozentwert ermittelt hat. Da sich dies jedoch ausschließlich kapazitätsfreundlich auswirkt - bei Zugrundelegen einer Gruppengröße von 1,5 ergäbe sich ein Prozentwert von (nur) 2,33 - lässt sich daraus keine Nichtausschöpfung vorhandener Kapazität herleiten, die zur Vergabe weiterer Studienplätze führen müsste. Randnummer 41
(3)Soweit der Berliner Verordnungsgeber - wie vom Stiftungsrat empfohlen - die
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SGB V und die spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V von der Einbeziehung in die ambulanten Kontakte ausgenommen hat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Formen der ambulanten Behandlungen wurden traditionell von der (ehemaligen) Zentralen Vergabestelle für Studienplätze - ZVS - kapazitätsrechtlich nicht berücksichtigt (vgl. Endbericht S. 31). Dementsprechend empfahl der Ausschuss für das Zentrale Vergabeverfahren für Kapazitätsangelegenheiten auf der Grundlage des Endberichts der AG Modellstudiengang Medizin, die entsprechende Nichtberücksichtigung beizubehalten. In der Musterbegründung zu § 17a KapVO , die der Berliner Verordnungsgeber im Rahmen der 31. Änderungsverordnung zur Kapazitätsverordnung übernommen hatte, heißt es, der Ausschluss der
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SGB V beruhe darauf, dass sich das Tätigwerden aufgrund einer persönlichen Ermächtigung aus einer persönlichen Eignung des einzelnen Mediziners im Verhältnis zu seiner Patientin/seinem Patienten herleite, der die ärztliche Versorgung im ambulanten Bereich (weiter) aufgrund besonderer diagnostischer Methoden im Klinikum begleite, oder in Form einer Nachbetreuung aus der vorherigen - in die Zählung in der Regel einzubeziehenden - stationären Behandlung bestehe. Hinsichtlich der spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V wird ausgeführt, dass diese Versorgungstätigkeiten beinhalteten, die nicht im Bereich der kassenärztlichen Versorgung erbracht werden könnten. Damit gehe einher, dass es sich um die Versorgung in medizinischen Rand- und Spezialgebieten handele, bei denen der besondere Versorgungsauftrag des Klinikums im Vordergrund stehe. Diese Begründung hält die Kammer für nachvollziehbar (vgl. für das Wintersemester 2021/22 Beschlüsse der Kammer vom
- Februar 2022 und Urteile vom
- November 2023, jeweils a.a.O.). Randnummer 42 Soweit die AG Patientinnen und Patientenbezogene Aufnahmekapazität in ihrem Abschlussbericht hinsichtlich von Patientinnen und Patienten im Rahmen der spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V zu dem abweichenden Ergebnis kommt, diese sollten trotz einiger Bedenken im Hinblick auf die Eignung für Studierende unterer Fachsemester für die Zählung der jährlichen ambulanten Kontakte herangezogen werden, weil sie für die Lehre grundsätzlich geeignet und bei der BACES-Studie und der Sekundäranalyse nicht ausgeschlossen worden seien, sondern im ermittelten Äquivalenzwert Niederschlag gefunden hätten (vgl. dazu den Abschlussbericht der AG Aufnahmekapazität, S. 47 f.), dem Verordnungsgeber aber gleichwohl die Beibehaltung des Ausschlusses empfohlen hat, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit von § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO . Zur Begründung dieser Empfehlung hat die AG Patientinnen und Patientenbezogene Aufnahmekapazität darauf abgestellt, dass der Ausschluss beibehalten werden solle, bis die Frage gegebenenfalls nochmals von der Stiftung behandelt worden sei. Hinzu komme, dass die Beibehaltung des Ausschlusses unschädlich sei, weil die betreffenden Fallzahlen klein seien und im Übrigen die sog. Deckelung auf 50 Prozent der voll- und teilstationären Aufnahmekapazität rechtmäßig sei. Indem der Berliner Verordnungsgeber ohne weitere Begründung an dem Ausschluss der genannten Patientengruppen für die Ermittlung der ambulanten Kontakte und damit an einer bundeseinheitlichen Regelung für die Modellstudiengänge Humanmedizin festgehalten hat (vgl. dazu etwa § 17 Abs. 2 KapVO Niedersachsen, § 17 KapVO Hamburg, § 17a KapVO NRW), bewegt er sich im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums. Er war nicht gehalten, aufgrund der Zweifel der AG Patientinnen und Patientenbezogene Aufnahmekapazität an dem Ausschluss der Behandlungen nach § 116b SGB V diesen aufzuheben, zumal dies auch nicht der Empfehlung der genannten AG entsprach und sich dieser wegen der sog. Kappungsgrenze im ambulanten Bereich (dazu sogleich unter
(4)ohnehin nicht auswirkt. Randnummer 43
(4)Schließlich ist auch die Deckelung der durch ambulante Patientinnen und Patienten entstehenden Aufnahmekapazitäten auf 50 Prozent der Summe der Zahlen aus dem stationären und teilstationären Bereich, d.h. die sog. Kappungsgrenze, im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden (so bereits für das Wintersemester 2023/24 Beschlüsse der Kammer vom
- März 2024 - VG 30 L 273/23 u.a. -, a.a.O.) Randnummer 44 Dem Endbericht der AG Modellstudiengang Medizin ist zur Frage der Kappungsgrenze, die in den Kapazitätsverordnungen aller Bundesländer seit dem Jahr 1975 enthalten ist, zu entnehmen, dass diese nicht aus empirischen Daten gewonnen worden ist, sondern dass es sich insoweit um einen normativen Wert handelt, dessen Bewertung außerhalb des Auftrags der genannten Arbeitsgruppe liege (vgl. Endbericht S. 14). Gleichwohl wurde - ohne dies zu begründen - die Empfehlung ausgesprochen, die Deckelung beizubehalten (vgl. Endbericht S. 15). An anderer Stelle heißt es, die Kappungsgrenze beruhe darauf, dass die Kapazitätsverordnung die normative Vorgabe mache, dass nur ein Drittel des UaK an ambulanten Patientinnen und Patienten stattfinden solle (vgl. Endbericht S. 91). Hieran knüpft die - vom Berliner Verordnungsgeber mit der
- Änderungsverordnung zur Kapazitätsverordnung übernommene - Musterbegründung für die auch vom Stiftungsrat für richtig gehaltene Kappungsgrenze an, in der ausgeführt wird, die Deckelung werde beibehalten, um dem in der Ärztlichen Approbationsordnung - ÄApprO - vorgesehenen strukturellen Primat der stationären Ausbildung weiterhin Rechnung zu tragen. Randnummer 45 Diese Begründung für die Beibehaltung der Kappungsgrenze hätte - wie die Kammer bereits im Rahmen ihrer Entscheidungen betreffend die
- Änderungsverordnung zur Kapazitätsverordnung ausgeführt hat - deren endgültige Übernahme in die Berliner Kapazitätsverordnung voraussichtlich nicht zu rechtfertigen vermocht. Denn es sei ist nicht erkennbar, aus welcher Vorschrift sich das Primat der stationären gegenüber der ambulanten Ausbildung ergeben sollte. Aus § 2 Abs. 3 ÄAppO, der die Unterrichtsveranstaltungen der Studierenden im Fach Humanmedizin regelt, ließe sich nichts dafür entnehmen, dass Patienten (überwiegend) stationär aufgenommen sein müssten, um für den UaK zur Verfügung zu stehen. Ebenso wenig sei in der Vorschrift geregelt, dass nur ein Drittel des UaK an ambulanten Patientinnen und Patienten stattfinden solle. Eine derartige „normative Vorgabe“ könne auch nicht der Berliner Kapazitätsverordnung entnommen werden. Vor diesem Hintergrund hatte die Kammer dem Verordnungsgeber für den Fall der endgültigen Übernahme der Kappungsgrenze in die KapVO aufgegeben zu begründen, inwiefern die frühere - offenbar nicht normierte - Vorgabe, dass (maximal) ein Drittel des UaK an ambulanten Patienten stattfinden könne, angesichts der heutigen Verhältnisse in den Kliniken noch zutreffe (vgl. Beschlüsse der Kammer vom
- Februar 2022 und Urteile vom
- November 2023, jeweils a.a.O. m.w.N.). Randnummer 46 Die mit der Überprüfung der Kappungsgrenze beauftragte AG Patientinnen und Patientenbezogene Aufnahmekapazität kam - ebenso wie die Kammer - zu dem Ergebnis, dass § 2 Abs. 3 S. 10 ff. ÄApprO den UaK weder ausschließlich noch ausdrücklich als UaK an vollstationären Patientinnen und Patienten definiere. Gleichwohl lege der Wortlaut der genannten Vorschrift nahe, das sich der Normgeber für die Grundlagenvermittlung durch den UaK eine dem stationären Behandlungssetting entsprechende Situation mit einer Visite vorgestellt habe, weil Besuche größerer Gruppen nur im stationären Bereich stattfänden. Auch wenn es politisch gewünscht sei und bei globaler Betrachtung zutreffen sollte, dass sich die stationäre Verweildauer stetig verringere, während der Anteil der ambulant behandelten Patientinnen und Patienten signifikant gestiegen sei, treffe dies auf Universitätskrankenhäuser, also Krankenhäuser der Maximalversorgung, die die entsprechenden, hochdifferenzierten medizinisch-technischen Einrichtungen vorhalten müssten, die für das höhere Leistungsangebot notwendig seien, nicht ohne weiteres zu. Vielmehr sei angesichts der insgesamt komplizierteren Fälle anzunehmen, dass gerade die Behandlungsspektren dieser Häuser sich unter Umständen einer Verlagerung der Behandlungen in den ambulanten Bereich gänzlich entzögen, wie sich etwa bei den intensivmedizinischen Beatmungsplätzen während der Corona-Pandemie gezeigt habe. Insbesondere an der Antragsgegnerin lasse sich eine Verschiebung des Patientinnen- und Patientenanteils von vollstationär nach ambulant nicht feststellen (vgl. Abschlussbericht der AG Aufnahmekapazität S. 45 f.). Randnummer 47 Darüber hinaus stellte die genannte AG - wie bereits gerade unter
(2)näher ausgeführt - fest, dass bei der Berechnung des Äquivalenzwerts der ambulanten Aufnahmekapazität von einer unzutreffenden, deutlich über der realisierbaren Gruppengröße von durchschnittlich etwa 1,5 Studierenden pro Patientin bzw. Patient ausgegangen worden ist. Weitere Berechnungen ergaben, dass die Deckelung der ambulanten Aufnahmekapazität erst bei einer Gruppengröße ab 3,5 Studierenden, die im ambulanten Bereich deutlich zu hoch sei, die Funktion einer limitierenden Obergrenze entfalte. Da sich bei Zugrundlegen einer - vermutlich realistischen - Gruppengröße von 1,5 Studierenden ein Äquivalenzwert von (nur) 2,33 statt der derzeit geltenden 6,23 Prozent der ambulanten Kontakte ergäbe, führe die derzeitige Rechtslage im Ergebnis dazu, dass sich die Kappungsgrenze trotz ihrer sprachlichen Fassung nicht als begrenzendes Regelungselement, sondern als ambulanter Zuschlag erweise (vgl. Abschlussbericht der AG Aufnahmekapazität S. 34 ff., 42). Vor diesem Hintergrund hätte dem Verordnungsgeber zwar konsequenterweise empfohlen werden müssen, die Formel für die Berechnung der ambulanten Aufnahmekapazität entsprechend anzupassen. Allerdings könne die Festlegung der exakten Gruppengröße für den ambulanten Bereich - wie ausgeführt - idealerweise nur durch die Stiftung geklärt werden. Da eine Gruppengröße von (mindestens) 3,5 Studierenden aber in jedem Fall deutlich zu hoch sei, weshalb sich die derzeitige Kapazitätsfestsetzung für den ambulanten Bereich angesichts des zu hohen Äquivalenzwerts von 6,23 Prozent trotz der Kappungsgrenze im Ergebnis als kapazitätsfreundlich erweise, und zudem auch das verfassungsrechtlich verankerte Gebot der Einheitlichkeit der Kapazitätsberechnung zu beachten sei, was einen Alleingang des Landes Berlin problematisch erscheinen lasse, sei dem Verordnungsgeber empfohlen worden, § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO in der Fassung des Mustervorschlags beizubehalten. Randnummer 48 Dass der Berliner Verordnungsgeber dieser Empfehlung gefolgt ist, ist vor dem Hintergrund seines Gestaltungsspielraums rechtlich nicht zu beanstanden. Dazu hat er in der Verordnungsbegründung nachvollziehbar und zutreffend ausgeführt, dass die Kappungsgrenze im Hinblick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot und vor dem Hintergrund des Einheitlichkeitsgebots der Kapazitätsregelungen der Länder keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Die Regelung erweise sich in der Umsetzung nicht als limitierende Obergrenze, sondern in der Gesamtschau vielmehr als kapazitätsfreundliche Erweiterung. Dem liege der Umstand zugrunde, dass bei der Formel von einer Studierenden-Patientinnen- und Patienten-Relation von 1 : 4 (also einer Gruppengröße Studierender von vier) ausgegangen worden sei, die aber in der Ausbildungsrealität in den Hochschulambulanzen nicht leistbar sei. Setze man eine realistischere, also deutlich geringere Gruppengröße von etwa einem oder zwei Studierenden an, wirke sich die Kappungsgrenze überhaupt nicht aus. Insgesamt wirke sich die Vorschrift des § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO im Sinne eines ambulanten Zuschlags und damit kapazitätsfreundlich aus, was - wie noch darzustellen sein wird - zutrifft. Randnummer 49 IV. Die auf der Grundlage des § 17a Abs. 1 und 2 KapVO von der Antragsgegnerin vorgenommene Kapazitätsberechnung ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. hierzu Beschlüsse der Kammer vom 6. März 2023 betreffend das Wintersemester 2023/24 - VG 30 L 273/23 u.a.-, a.a.O.). Randnummer 50 1. Dies gilt zunächst für die Berechnung der jährlichen patientenbezogenen Aufnahmekapazität nach § 17a Abs. 1 KapVO . Randnummer 51
- a)Die Antragsgegnerin hat die Anzahl der vollstationären tagesbelegten Betten ( § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO ) zutreffend angesetzt. Randnummer 52 Diese bestimmt sich nach deren ständiger Verwaltungspraxis grundsätzlich nach dem Mittelwert der tagesbelegten Betten des Klinikums der letzten drei Jahre vor dem Berechnungsstichtag (vgl. § 5 Abs. 1 KapVO , von der Antragsgegnerin hier angenommen: 15. Januar 2023), wobei nach § 5 Abs. 2 KapVO wesentliche absehbare Änderungen zu berücksichtigen sind (st. Rspr., vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2016 - OVG 5 NC 12.16 -, juris Rn. 23). Hiervon ausgehend wäre für die Kapazitätsberechnung hier der Mittelwert der vollstationären tagesbelegten Betten in den Jahren 2020, 2021 und 2022 maßgeblich. Randnummer 53 Vorliegend hat die Antragsgegnerin für die Ermittlung der Anzahl der tagesbelegten Betten allerdings die drei vor der Corona-Pandemie liegenden Jahre 2017 bis 2019 und das postpandemische Jahr 2022 herangezogen. Dies erscheint rechtlich unbedenklich, weil durch die Berücksichtigung des Jahres 2022, in dem die Patientenzahlen - wohl wegen des Personalmangels in der Pflege - noch nicht wieder das Niveau der Jahre 2017 bis 2019 erreicht haben, ein aktueller Bezug hergestellt wird und sich die Berücksichtigung der Jahre 2017 bis 2019 gegenüber den Pandemie-Jahren 2020 und 2021 kapazitätsfreundlich auswirkt. Randnummer 54 Angesichts des Umstands, dass - wie ausgeführt - nach der Neuregelung des § 17a KapVO durch dessen Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 auch die teilstationären tagesbelegten Betten in die Kapazitätsermittlung einfließen, ist es rechtlich nicht bedenklich, dass die vollstationären Betten anhand der - durch die Mitternachtszählung ermittelten - Pflegetage errechnet werden. Randnummer 55 Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Antragsgegnerin bei der Berechnung der vollstationären tagesbelegten Betten auch die Betten des (ehemaligen) Deutschen Herzzentrums Berlin (DHZB) berücksichtigt hat. Denn dieses ist seit dem 1. Januar 2023 in Form des Deutschen Herzzentrums der Charité (DHZC) Bestandteil der Antragsgegnerin, so dass die dortigen Betten solche „des Klinikums“ im Sinne von § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO sind. Randnummer 56 An dieser Stelle weiterhin nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber die Betten des Evangelischen Geriatriezentrums Berlin (EGZB), an denen unstreitig - wie noch zu erläutern sein wird - im Rahmen von § 17a Abs. 2 KapVO zu berücksichtigende Lehrveranstaltungen der Antragsgegnerin stattfinden. Das EGZB ist ausweislich seines Internetauftritts nach wie vor rechtlich und organisatorisch von der Antragsgegnerin getrennt, so dass sich dort keine Betten „des Klinikums“ im Sinne von § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO befinden. Randnummer 57 Die Antragsgegnerin hat die - jeweils gerundete - Zahl der vollstationären tagesbelegten Betten (ohne das [ehemalige] DHZB) für das Jahr 2017 mit 2.417, für das Jahr 2018 mit 2.428, für das Jahr 2019 mit 2.441 und für das Jahr 2022 mit 2.131 angegeben und durch die eidesstattlichen Versicherungen des Abteilungsleiters des Geschäftsbereichs Controlling - Klinikumscontrolling vom 21. März 2023 (vgl. Anlagen AG 2 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 9. April 2024) glaubhaft gemacht. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der genannten Daten liegen nicht vor. Für die Einzelheiten der Ermittlung der Zahlen mittels eines automatisierten Abfrageprozesses über SAP wird auf das Urteil der Kammer vom 21. August 2013 (- VG 30 K 36.11 u.a. -, juris Rn. 5) Bezug genommen. Abgesehen davon sieht die Kammer - wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 10. Februar 2012 - OVG 5 NC 259.11 - unter Hinweis auf die Beschlüsse vom 28. November 2011 - OVG 5 NC 60.11 u.a. -, juris) - Erklärungen eines in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehenden, der Wahrheit verpflichteten Mitarbeiters der Hochschule als glaubhaft an, sofern sie nicht substantiiert in Zweifel gezogen werden, in sich widersprüchlich oder offenkundig falsch sind. Ausweislich der genannten eidesstattlichen Versicherung wurden bei der Ermittlung dieser Zahlen keine Patientengruppen ausgeschlossen, also auch ausländische Patientinnen und Patienten sowie Privatpatientinnen und -patienten berücksichtigt. Randnummer 58 Danach ergibt sich für den Bereich der Charité (ohne die Betten des [ehemaligen] DHZB) ein Mittelwert von ([2.417 + 2.428 + 2.441 + 2.131] : 4 =) 2.354,25 tagesbelegten vollstationären Betten. 16,22 Prozent dieses Mittelwertes betragen 381,8594. Randnummer 59 Für das (ehemalige) DHZB hat die Antragsgegnerin die Zahl der vollstationären tagesbelegten Betten für das Jahr 2017 mit 167, für das Jahr 2018 mit 166, für das Jahr 2019 mit 168,3 und für das Jahr 2022 mit 162,7 angegeben und durch die eidesstattliche Versicherung des Kaufmännischen Direktors des DHZB vom 18. Januar 2023 (Anlage AG 3 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 9. April 2024) glaubhaft gemacht. Danach ergibt sich ein Mittelwert von ([167 + 166 + 168,3 + 162,7] : 4 =) 166. 16,22 Prozent dieses Mittelwertes betragen 26,9252. Randnummer 60 Bei Addition der Zahlen aus dem Bereich der Charité und des DHZB ergibt sich ein Mittelwert der vollstationären tagesbelegten Betten von (381,8594 + 26,9252 =) 408,7846. Randnummer 61
- b)Die Anzahl der teilstationären tagesbelegten Betten ist ebenfalls zutreffend berechnet worden. Randnummer 62 Auch insoweit gilt, dass die Berücksichtigung der Zahlen aus den vier Jahren von 2017 bis 2019 und 2022 kapazitätsfreundlicher ist als derjenigen aus den drei Jahren von 2020 bis 2022, da die Anzahl der teilstationären tagesbelegten Betten in den beiden Pandemiejahren 2020 und 2021 niedriger war als in den Jahren 2017 bis 2019. Randnummer 63 Die Antragsgegnerin hat die Zahl der teilstationären tagesbelegten Betten der Charité für das Jahr 2017 mit 152, für das Jahr 2018 mit 154, für 2019 mit 159 und für das Jahr 2022 mit 146 angegeben und wiederum durch die eidesstattlichen Versicherungen des Abteilungsleiters des Geschäftsbereichs Controlling - Klinikumscontrolling vom 21. März 2023 (Anlage AG 2 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 9. April 2024) glaubhaft gemacht. Auch insoweit bestehen keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der angegebenen Daten. Diese Zahlen beinhalten sowohl die Bereiche Psychiatrie, Erwachsenen-Nephrologie und Augenheilkunde, nicht aber Dialyse-Fälle. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da aus dem Endbericht der AG Modellstudiengang Medizin, auf dessen Erkenntnissen die maßgebliche Vorschrift des § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KapVO - wie ausgeführt - beruht, hervorgeht, dass Dialyse-Patientinnen und -Patienten für die Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität von vornherein nicht berücksichtigt werden (vgl. Endbericht S. 83 und Beschlüsse der Kammer vom 15. Februar 2023 - VG 30 L 321/22 u.a. -, betreffend das Wintersemester 2022/23, sowie nachfolgend Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 6. Juni 2023 - OVG 5 NC 1/23 -, und vom 11. September 2023 - VG 30 L 58/23 u.a. -, betreffend das Sommersemester 2023, juris). Anhaltspunkte dafür, dass weitere Gruppen von Patientinnen und Patienten nicht erfasst sein könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Randnummer 64 Ausweislich der eidesstattlichen Versicherung des Kaufmännischen Direktors des DHZB vom 18. Januar 2023 (Anlage AG 3 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 9. April 2024) verfügte das (ehemalige) DHZB nicht über teilstationäre Betten. Randnummer 65 Danach ergibt sich ein Mittelwert von ([152 + 154 + 159 + 146] : 4 =) 152,75 tagesbelegten teilstationären Betten. 5,86 Prozent dieses Mittelwertes betragen 8,9512. Randnummer 66
- c)Auch die Berechnung der täglichen ambulanten Kontakte gemäß § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO ist rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 67 Nachdem mit der 31. Änderungsverordnung zur Kapazitätsverordnung erstmals auch für den ambulanten Bereich ein Äquivalenzwert festgesetzt worden ist, hat die Antragsgegnerin auch insoweit die Anzahl der täglichen ambulanten Kontakte in den Jahren 2017 bis 2019 und 2022 ermittelt und hieraus einen Mittelwert gebildet. Randnummer 68 Angesichts der für die täglichen ambulanten Kontakte bestehenden Kappungsgrenze von (höchstens) 50 Prozent der voll- und teilstationären Kapazität, gegen die - wie bereits ausgeführt - keine rechtlichen Bedenken bestehen, spielt es keine Rolle, dass der Mittelwert der ambulanten Kontakte im Bereich des (ehemaligen) DHZB höher wäre, wenn statt des Zeitraums der Jahre 2017 bis 2019 und 2022 der Zeitraum der Jahre 2020 bis 2022 zugrunde gelegt würde. Randnummer 69 Die Antragsgegnerin hat die Zahl der täglichen ambulanten Kontakte der Charité für das Jahr 2017 mit 3.845, für das Jahr 2018 mit 3.872, für das Jahr 2019 mit 3.971 und für das Jahr 2022 mit 4.124 angegeben und durch die bereits genannten eidesstattlichen Versicherungen vom 21. März 2023 glaubhaft gemacht. Dies ergibt einen Mittelwert von ([3.845 + 3.872 + 3.971 + 4.124] : 4 =) 3953. 6,23 Prozent dieses Wertes betragen 246,2719. Randnummer 70 Für den Bereich des (ehemaligen) DHZB hat die Antragsgegnerin die Zahl der täglichen ambulanten Kontakte für das Jahr 2017 mit 61,29, für das Jahr 2018 mit 62,26, für das Jahr 2019 mit 63,76 und für das Jahr 2022 mit 65,89 angegeben und durch die bereits genannte eidesstattliche Versicherung vom 18. Januar 2023 glaubhaft gemacht. Dies ergibt einen Mittelwert von ([61,29 + 62,26 + 63,76 + 65,89] : 4 =) 63,3. 6,23 Prozent dieses Wertes betragen 3,9436. Randnummer 71 Addiert man 246,2719 und 3,9436 so ergibt dies 250,2155, also 250 Studienplätze. Dies übersteigt die Kappungsgrenze, die bei 208,8679, aufgerundet also 209 Studienplätzen liegt (50 Prozent der voll- und teilstationären Kapazität, die 417,7358 [= 408,7846 + 8,9512] beträgt). Randnummer 72 Wäre demgegenüber statt mit der Kappungsgrenze im Bereich der ambulanten Kontakte mit einem Äquivalenzwert von 2,33 Prozent, der einer Gruppengröße von 1,5 Studierenden entspräche, gerechnet worden, so führte das für den ambulanten Bereich zu einer Kapazität von (nur) 94 weiteren Studienplätzen. 2,33 Prozent des Mittelwertes der ambulanten Kontakte der Antragsgegnerin in Höhe von 3.953 betragen 92,1049. Für den Bereich des (ehemaligen) DHZB ergäbe sich ein Wert von 1,4749 (= 2,33 Prozent von 63,3). Dies ergäbe (92,1049 + 1,4749 =) 93,5798, also 94 Studienplätze. Randnummer 73
- d)Somit ergibt sich nach § 17a Abs. 1 KapVO ein Gesamtwert von (408,7846 + 8,9512 + 208,8679 =) 626,6037. Randnummer 74 2. Auch die Berechnung der Ausbildungskapazität nach § 17a Abs. 2 KapVO aufgrund von (externen) Lehrveranstaltungen am EGZB ist rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 75 Nach § 17a Abs. 2 KapVO erhöht sich die Ausbildungskapazität „entsprechend“, soweit in außeruniversitären Krankenanstalten vereinbarungsgemäß und auf Dauer Lehrveranstaltungen durchgeführt werden. Die Antragsgegnerin schließt seit dem Wintersemester 2015/16 Vereinbarungen mit derartigen Einrichtungen. Ausweislich der von ihr mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2023 vorgelegten Kapazitätsunterlagen findet UaK (nur noch) am EGZB statt, nachdem das (ehemalige) DHZB - wie ausgeführt - seit dem 1. Januar 2023 Bestandteil der Antragsgegnerin ist. Randnummer 76 Ausweislich des vorgelegten Vertrages mit dem EGZB (Anlage AG 4 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 9. April 2024) sind die jeweils zu erbringenden Lehrveranstaltungen im Einzelnen nach Inhalt, Umfang, Anzahl der Gruppen und Gruppengröße sowie Teilnehmeranzahl pro Semester konkret bezeichnet. Insgesamt werden vom EGZB 52 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) UaK pro Semester erbracht. Randnummer 77 Die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität erhöht sich nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Berechnung (Anlage AG 1 zum Schriftsatz vom 9. April 2024) wegen der Lehrveranstaltungen am EGZB, einer außeruniversitären Krankenanstalt, jährlich um 8,7246 Studienplätze. Diese, von der Antragsgegnerin auf der Basis der zu erbringenden LVS vorgenommene Berechnung ist methodisch nicht zu beanstanden (st. Rechtspr., vgl. zuletzt Beschlüsse der Kammer vom 11. September 2023 - VG 30 L 58/23 u.a. -, juris, und Urteile der Kammer vom 15. November 2023 - VG 30 K 1049/21 u.a., zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen, jeweils m.w.N.). Randnummer 78 3. Insgesamt ergibt sich damit unter Berücksichtigung von § 17a Abs. 1 und 2 KapVO eine jährliche Basiszahl von (626,6037 + 8,7246 =) 635,3283. Randnummer 79 4. Es kann im Ergebnis offenbleiben, ob die ermittelte Basiszahl gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO durch den Ansatz eines Schwundfaktors zu erhöhen ist. Selbst wenn - kapazitätsfreundlich - ein Schwundfaktor berücksichtigt wird, sind - wie noch näher auszuführen sein wird - alle zur Verfügung stehenden Studienplätze vergeben worden. Randnummer 80
(1)Zweck des Schwundausgleichs ist es, Lehrangebot, das wegen Studienabbruchs, Fach- oder Hochschulwechsels von Studierenden in höheren Fachsemestern nicht ausgeschöpft wird, durch eine Erhöhung der Aufnahmekapazität im Anfangssemester zu nutzen, wobei hierfür die Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre fingiert wird. Die im Schwundausgleichsfaktor zum Ausdruck kommende Prognose der Zahl derjenigen Studienanfänger, die ihr im ersten Semester aufgenommenes Studium in der Zukunft nicht bzw. nicht an der Antragsgegnerin fortsetzen, erfolgt unter Berücksichtigung des Studierverhaltens in der Vergangenheit. Maßgeblich ist die Zahl der jeweils eingeschriebenen Studierenden über einen durch die Dauer des Studiengangs bzw. Studienabschnitts vorgegebenen Zeitraum. Randnummer 81
(2)Ihrer Kapazitätsberechnung hat die Antragsgegnerin einen Schwundausgleichsfaktor von 0,9874 zugrunde gelegt und deshalb für das gesamte Studienjahr 2023/24 nicht (nur) die Anzahl von 635 Studienplätzen festgesetzt, was der o.g. Basiszahl entsprochen hätte, sondern insgesamt 643 Studienplätze. Randnummer 82 Es ist rechtlich nicht zu beanstanden und entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die Antragsgegnerin die Schwundquotenberechnung auf der Grundlage der Zahlen der amtlichen Studierendenstatistik einschließlich der beurlaubten Studierenden vorgenommen hat. Hierzu hat die Kammer in den das Wintersemester 2022/23 betreffenden Urteilen vom
- April 2024 - VG 30 K 580/22 u.a. - zuletzt ausgeführt: Randnummer 83 „Dabei begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte für die mit Hilfe der Schwundquotenberechnung erstellte Prognose des zukünftigen Studierverhaltens auf die für das jeweilige Semester zu einem einheitlichen Stichtag erstellte und damit vergleichbare Zahlen liefernde amtliche Studierendenstatistik einschließlich der beurlaubten Studierenden zurückgegriffen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Urteile vom
- November 2023, a.a.O., und Urteile vom
- September 2021, a.a.O., Rn. 77; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom
- August 2012 - OVG 5 NC 118.12 -, juris, Rn. 18, vom
- November 2009 - OVG 5 NC 28.09 -, juris, Rn. 5 und vom
- Februar 2016 - OVG 5 NC 27.14 -, juris Rn. 6 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom
- August 2013 - 2 NB 394.12 -, juris Rn. 9; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom
- Februar 2013 - NC 2 B 62.12 -, juris Rn. 9). Die Beklagte stellt für die Erfassung des Studierendenbestandes in ihrer amtlichen Studierendenstatistik auf einen Stichtag - Ende Mai für das Sommersemester und Ende November für das Wintersemester - ab, der so spät in dem jeweiligen Semester liegt, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Immatrikulationsverfahren abgeschlossen sind und höhergestufte sowie exmatrikulierte Studierende nicht mehr im Studierendenbestand des jeweiligen Fachsemesters erscheinen. Das tatsächliche Bleibeverhalten der Studierenden wird auf diesem Wege ausreichend abgebildet und bietet eine tragfähige Grundlage für die anzustellende Prognose (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Februar 2016, a.a.O., Rn. 7). Dass die Beurlaubten in den amtlichen Studierendenstatistiken enthalten sind, erscheint grundsätzlich unbedenklich, da Beurlaubungen keinen „Schwund“ im eigentlichen Sinne darstellen. Beurlaubte nehmen die Lehrveranstaltungen lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch, ohne dass das Lehrpersonal eine Entlastung von Lehraufgaben wie im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Studiums erfährt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- August 2012 - OVG 5 NC 118.12 - juris Rn. 18). Randnummer 84 Allerdings führt der Umstand, dass in der amtlichen Studierendenstatistik auch beurlaubte Studierende enthalten sind, insofern zu einer gewissen „Verfälschung“, als diese während der Dauer ihrer Beurlaubung in dem jeweiligen Fachsemester „verweilen“ und damit im Laufe ihrer gesamten Studienzeit mehr als zehnmal gezählt werden, obwohl sie „nur“ zehn Fachsemester absolvieren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass Beurlaubungen im Modellstudiengang Medizin grundsätzlich nur für zwei zusammenhängende Semester möglich sind, sofern nicht ausnahmsweise längere gesetzliche Ansprüche bestehen (wie etwa Elternzeit o.ä.). Diese Beurlaubungen erklären auch die teilweisen Anstiege der Studierendenzahlen beim Übergang vom niedrigeren in ein höheres Fachsemester (vgl. dazu ausführlich Urteile der Kammer vom
- November 2023, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund erscheint eine mögliche „Verfälschung“ der Studierendenstatistik als nur geringfügig und ist unschädlich für die Einschätzung des zukünftigen Studierverhaltens, zumal sie im Einzelfall im Rahmen der Schwundquotenberechnung auch rechnerisch nur zu vernachlässigende Auswirkungen haben kann und es im Übrigen angesichts des prognostischen Charakters der Schwundberechnung auch keine „absolut richtige“ Schwundquote gibt.“ Randnummer 85 Anders als in früheren Entscheidungen legt die Kammer für die Schwundquotenberechnung (nur) noch die Übergänge bis einschließlich des vor dem Berechnungsstichtag endenden Wintersemesters - hier: 2022/23 - zugrunde. Dies entspricht der Vorgehensweise der Antragsgegnerin, der zum Zeitpunkt der Kapazitätsberechnung noch nicht die das nachfolgende Sommersemester - hier: des Jahres 2023 - betreffenden Zahlen aus der amtlichen Studierendenstatistik vorgelegen haben, die üblicherweise erst Ende Mai und damit nach dem Berechnungsstichtag (hier:
- Januar 2023) zur Verfügung stehen. Randnummer 86 Da die von der Antragsgegnerin ihrer Schwundquotenberechnung zugrunde gelegte Zahl der Studierenden im neunten Fachsemester des Wintersemesters 2018/19 nicht korrekt aus der amtlichen Studierendenstatistik übernommen worden ist - statt 331 Studierenden befanden sich nur 330 Studierende im genannten Semester - hat die Kammer dies in der von ihr überprüften Schwundquotenberechnung berücksichtigt, ohne dass es hierdurch zu einer Abweichung von der von der Antragsgegnerin ermittelten Schwundquote von 0,9874 kommt. Randnummer 87 Auf der Grundlage der Zahlen der amtlichen Studierendenstatistik ergibt sich damit für das vorliegende Verfahren folgende Schwundquotenberechnung: Randnummer 88 Hiervon ausgehend erhöht sich die ermittelte Basiszahl auf 643,4356 (= 635,3283: 0,9874), gerundet also 643 Studienplätze, so dass bei halbjährlicher Zulassung und Vergabe der höheren Zahl der Studienplätze im Wintersemester im streitgegenständlichen Sommersemester 321 Studienplätze zur Verfügung stehen. Randnummer 89
- Unabhängig von der Frage, ob die Kapazität für das streitgegenständliche Sommersemester bei zutreffender Berechnung 317 (= Basiszahl i.H.v. 635,3283 : 2 und Vergabe der höheren Zahl der Studienplätze im Wintersemester) oder 321 (bei kapazitätsfreundlicher Berücksichtigung der ermittelten Schwundquote) Studienplätze beträgt, hat die Antragsgegnerin alle vorhandenen Studienplätze bereits kapazitätswirksam vergeben. Randnummer 90 Im streitgegenständlichen Wintersemester wurden ausweislich der vorgelegten Immatrikulationsliste 325 Bewerber eingeschrieben, so dass keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen. Randnummer 91 Zu keinem anderen Ergebnis führen die am
- und
- April 2024 erfolgten zwei Exmatrikulationen (laufende Nummern 251 und 292 der Immatrikulationsliste). Denn auch unter Berücksichtigung dieser - unmittelbar vor bzw. nach Vorlesungsbeginn am
- April 2024 erfolgten - Exmatrikulationen sind 323 und damit mehr als die festgesetzten 321 Studienplätze vergeben worden. Randnummer 92 Auch die am
- März 2024 erfolgte Beurlaubung (laufende Nummer 178 der Immatrikulationsliste) führt nicht zum Freiwerden eines Studienplatzes. Denn durch die in der Regel auf ein Semester begrenzte Zeit der Beurlaubung wird das Studium zwar unterbrochen, jedoch wird hierdurch allenfalls die Kapazität für ein Semester, nicht aber für die weiteren neun Fachsemester frei (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom
- November 2009, a.a.O., und vom
- November 2020 - OVG 5 S 44/20 - m.w.N, juris). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beurlaubungen schon vor dem Beginn der Lehrveranstaltungen erfolgt sind, da die beurlaubten Studierenden die ihnen zustehende Kapazität unabhängig vom Zeitpunkt der Beurlaubung nach Ende des Urlaubssemesters in Anspruch nehmen werden. Randnummer 93 Die vorgenommene Überbuchung um zwei (bei Zugrundelegen einer Kapazität von 321 Studienplätzen) bzw. sechs (bei Zugrundelegen einer Kapazität von 317 Studienplätzen) Studienplätze bewegt sich mit weniger als einem bzw. knapp zwei Prozent der Gesamtplätze im Marginalen und gibt keinen Anlass für weitergehende Ermittlungen dahingehend, dass diese willkürlich erfolgt sein und die Rechte anderer Antragstellerinnen und Antragsteller beeinträchtigen könnte, zumal für Derartiges keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst erkennbar sind. Randnummer 94 Hat der Antrag mithin keinen Erfolg, weil keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen, kommt es im außerkapazitären Verfahren auf Fragen der Anerkennung ausländischer Hochschulzugangsberechtigungen, der Einhaltung der Quote für Zweitstudienbewerber oder der Auswirkung von vorangegangenen Studienzeiten im Fach Humanmedizin an privaten Hochschulen im Inland nicht (mehr) an. Randnummer 95 B. Soweit - zum Teil hilfsweise - auch die Zuweisung eines Studienplatzes innerhalb der festgesetzten Kapazität begehrt wird, ist für einen solchen Anspruch nichts ersichtlich, zumal es bereits an einer rechtzeitigen und damit zulässigen Klage gegen den von der Stiftung für Hochschulzulassung im Namen und im Auftrag der Antragsgegnerin erlassenen innerkapazitären Zulassungsbescheid vom
- Februar 2024 fehlt. Randnummer 96 C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes. Wegen der Höhe des Streitwerts wird auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom
- September 2021 (- OVG 5 L 38/21 -) verwiesen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001601797