n Verbraucherverträgen über einen sog. Kündigungsbutton ist es nicht zu beanstanden, dass der Unternehmer auf seiner Bestätigungsseite nach Betätigung des Kündigungsbuttons durch den Verbraucher dessen Kundenpasswort abfragt, wenn dies lediglich der Identifizierbarkeit des Kunden dient und ein Einloggen in den Kundenbereich ansonsten nicht notwendig ist. (Rn.16) Verfahrensgang nachgehend KG Berlin 5. Zivilsenat, 12. November 2025, 5 U 6/25, Urteil Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist ein in die Liste eingetragener Wettbewerbsverband gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Randnummer 2 Die Beklagte bietet Interessenten auf … den Abschluss von Dauerschuldverhältnissen zur Bereitstellung von Medien an. Bei Abschluss muss der Interessent seine Telefonnummer oder E-Mail-Anschrift sowie ein von ihm generiertes Passwort angeben. Ob und inwiefern weitere Daten von der Beklagten insbesondere im Zusammenhang mit der Zahlungsweise erhoben und/oder gespeichert werden, ist streitig. Randnummer 3 Möchte der Abonnent kündigen, so steht ihm am Fuß jeder Internetseite der Beklagten eine Kündigungsschaltfläche zur Verfügung, bei deren Klicken er auf folgende Bestätigungsseite der Beklagten weitergeleitet wird (Auszug Anlage K 3) : Randnummer 4 Anm.: Wegen Anonymisierung nicht abgebildet Randnummer 5 Sollte das Passwort dem Abonnenten entfallen sein, kann er auf verschiedenen Wegen bei der Beklagten ein neues generieren. Randnummer 6 Der Kläger mahnte die Beklagte ab, was die Beklagte zurückwies. Randnummer 7 Der Kläger meint, die Anforderungen des § 312k Abs. 2 UWG seien mit der Anlage K 3 nicht erfüllt, weil der Abonnent für eine Kündigung verpflichtend sein Passwort angeben muss, das vielen entfallen sei; diese Abonnenten würden deshalb von der Kündigung abgehalten. Hierdurch ergebe sich entgegen der Norm und dem Willen des Gesetzgebers eine nicht vorgesehene Kündigungshürde. Die Kündigungsmöglichkeit sei nicht jederzeit verfügbar, bei Erstellung eines neuen Passworts fehle der unmittelbare Zugang. Die Passworteingabe für die Kündigung unterlaufe den Grundgedanken des Gesetzes, der den Vorhalt einer Kündigungsschaltfläche ohne vorherigen Login verlange. Jedenfalls müsse zugleich die Möglichkeit bestehen, durch Angaben von Namen oder anderen gängigen Identifizierungsmerkmalen wie Wohnanschrift o.ä. die Kündigung zu erklären, wozu er sich auf Rechtsprechung bezieht. Die Beklagte speichere mindestens die Postleitzahl und erhebe im Rahmen der diversen Zahlungsweisen wie Lastschrift u.s.w. verschiedene weitere Daten des Interessenten. Das von der Beklagten angesprochene Risiko eines Missbrauchs sei nahezu ausgeschlossen. Randnummer 8 Der Kläger beantragt: Randnummer 9 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im elektronischen Geschäftsverkehr Verbrauchern den Abschluss von Dauerschuldverhältnissen zu ermöglichen und dabei die Internetseite zur Abgabe einer Kündigung eines auf der Internetseite abschließbaren Vertrags mit der Abfrage von Login Daten zu versehen, ohne deren Angabe die Erklärung einer Kündigung auf dieser Seite unmöglich ist, wenn dies geschieht wie unter ... abrufbar und in Anlage K 3 wiedergegeben. Randnummer 10 2. Die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von 374,50 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5%-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Sie führt aus, die Kündigungsmöglichkeit sei entgegen der Darstellung des Klägers nicht hinter einer gesonderten Login-Seite versteckt. Das Passwort ermögliche die eindeutige Identifizierbarkeit des Abonnenten und seines Vertrags wie vom Gesetzgeber vorgesehen, die vom Kläger angeführte Rechtsprechung besage nichts anderes. § 312k BGB regele nicht, welche Daten bei der Kündigung anzugeben sind. Sie verweist darauf, genau die Daten zu erfordern, die von ihr bei Abschluss abgefragt und gespeichert werden, was der ausdrücklichen datenschutzrechtlichen Vorgabe der Datensparsamkeit entspreche. Nur im Fall der Lastschrift, die 31% der Abonnenten wählten, speichere sie die Postleitzahl, alle weiteren, von der Zahlungsweise abhängigen Daten speicherten nur die betreffenden Anbieter. Eine Verwendung ausschließlich allgemeiner Daten bei der Kündigung eröffne erhebliche Missbrauchsmöglichkeiten. Randnummer 14 Die Parteien haben sich einverstanden erklärt, dass der Vorsitzende allein verhandelt und entscheidet. Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 16 Dem Kläger steht kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 3a UWG i.V.m. §§ 312k Abs. 2, 312m Abs. 1 BGB wegen der streitgegenständlichen Gestaltung der Bestätigungsseite gemäß Auszug Anlage K 3 gegen die Beklagte zu. Randnummer 17 Die Beklagte beachtet wie von ihr erfordert die Regelungen zur Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Rechtsverkehr nach §§ 312k f. BGB. Hierzu ist sie verpflichtet, weil sie über eine Webseite ermöglicht, einen Vertrag im elektronischen Rechtsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das sie zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet, § 312k Abs. 1 Satz 1 BGB. Randnummer 18 Die Kündigungsschaltfläche enthält unstreitig die in § 312k Abs. 2 Sätze 1 und 2 BGB genannten Vorgaben und führt den Verbraucher ebenso unstreitig unmittelbar zur Bestätigungsseite, § 312k Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BGB. Randnummer 19 Die Bestätigungsseite erfüllt die weiteren Voraussetzungen der § 312k Abs. 2, Satz 3 Halbsatz 2, also Nr. 1 und 2., sowie Satz 4 BGB; sie enthält keine Abweichung zum Nachteil des Verbrauchers, § 312m Abs. 1 BGB. Randnummer 20 Insbesondere entsprechen die von der Beklagten erforderten Angaben für die Kündigung den Vorgaben der § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1.
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