1 DSGVO ist gemäß Art. 23 Abs. 1 DSGVO i.V.m. § 32c Abs. 1 i.V.m. § 32b Abs. 1 AO beschränkt. (Rn.97)
gehend BFH, 15. Juli 2025, IX B 40/25, Beschluss
gehend BFH,
schau im Sinne des § 146b Abgabenordnung (AO) statt. Randnummer 5 Die bei der Kassen-
schau anwesenden Kläger zu
dem Anlass der Kassen-
schau. Im weiteren Verlauf der Kassen-
schau teilten die Mitarbeiter des Finanzamts mit, dass eine anonyme Anzeige vorliege. Die Klägerseite bat um Mitteilung des Inhalts der anonymen Anzeige. Dies wurde von den Mitarbeitern während der Kassen-
schau abgelehnt. Die Klägerseite wurde gebeten, einen schriftlichen Antrag zu stellen. Randnummer 6 Die Klägerin zu 1., vertreten durch die Kläger zu
schau eingelegt. Zur Begründung wurde u.a. vorgetragen, dass die Mitarbeiter während der Kassen-
schau zunächst wahrheitswidrig verneint hätten, dass es einen Anlass, eine anonyme Anzeige, für die Kassen-
schau gegeben habe und sich erst im Verlauf der Kassen-
schau herausgestellt habe, dass seitens des Beklagten Ermittlungen bei den Vertragspartnern der Klägerin zu 1. durchgeführt worden seien. Zudem führten die Kläger aus, dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeit der A… OHG zwischenzeitlich mehrfach „Opfer“ von anonymen Anzeigen geworden seien. Diese Anzeigen hätten alle ein ähnliches Erscheinungsbild. Aufgetreten sei das Phänomen der anonymen Anzeigen gegen sie
der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Mitarbeiterin aus dem Café, die Vergütungsansprüche geltend gemacht habe. Insofern würden sie, die Kläger, nun zu prüfen haben, inwieweit sie gegen die mutmaßliche anonyme Anzeigenerstatterin rechtlich vorgehen würden. Insoweit bestehe auch ein rechtlich schützenswertes Interesse daran, hier eigene Aktivitäten zu entfalten, um mit Mitteln des Zivil- und/oder auch Strafrechts auf die anonymen Anzeigenerstatter einzuwirken. Dazu sei die Kenntnis der Anzeige aber notwendig. Dies gelte insbesondere, weil hier auch schriftvergleichende und vergleichende Betrachtungen des verwendeten Papiers notwendig seien, um den hierzu bestehenden Verdacht, wo die Anzeigen verfertigt wurden, verfestigen zu können. Da es sich um eine anonyme Anzeige handeln solle, bestünden keine schutzwürdigen Interessen des Anzeigenerstatters, da dieser nicht namhaft sei. Auch aus der Tatsache, dass die Anzeige
dem Bekunden des Beklagten keinen Eingang in die Verwaltungsentscheidung finden werde, ergebe sich, dass auch deswegen kein schutzwürdiges Interesse im Hinblick auf ein etwaiges Ermittlungsergebnis seitens der Behörde gegeben sei. Unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten habe der Betroffene einer Anzeige das Recht zu erfahren, was ihm von dritter – in diesem Fall anonymer – Seite vorgeworfen werde. Soweit der Beklagte ausführe, dass die Ermittlungen des Finanzamtes auch dazu dienten, etwaige Falschbehauptungen im Interesse des Steuerpflichtigen zu entkräften, sei dies lobenswert, beseitige jedoch nicht das rechtlich geschützte Interesse des Betroffenen. Nur so sei es dem Betroffenen auch möglich, zu überprüfen, ob das Finanzamt tatsächlich im Sinne der erwähnten Neutralitätspflicht auch entlastende Aspekte berücksichtigt habe. Auch habe die Kassen-
schau bereits ergeben, dass die Vorwürfe aus der anonymen Anzeige falsch seien. Randnummer 8 Des Weiteren legten die Kläger auch im Hinblick auf die Zurückweisung ihres Akteneinsichtsgesuches durch Bescheid vom
AO zu schützen seien, sodass weder Information über einen Anzeigenerstatter noch die wortgetreue Wiedergabe der Anzeige erfolgen könne. Darüber hinaus lehnte der Beklagte den Auskunftsantrag ab und führte aus, dass aus rechtlichen Gründen eine weitergehende Auskunft nicht möglich sei (§ 32c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 AO) bzw. ein Recht auf Auskunft zu den von den Klägern gewünschten Daten nicht bestehe, da Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigt werden dürften (§ 32c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und Artikel 15 Abs. 4 DSGVO). Randnummer 11 Mit Schreiben vom
der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) das Gericht den prozessualen Anspruch (hier: Auskunft) stets unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden habe (hier: Anspruch aus Auskunft gemäß DSGVO und Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Auskunftsersuchen gemäß AO) und es nicht möglich sei, getrennte Klagen auf Auskunft aus verschiedenen Anspruchsgrundlagen separat zu erheben. Während jedoch für die Ansprüche gemäß DSGVO kein Vorverfahren erforderlich sei, sei ein solches für Ansprüche
der AO erforderlich, jedenfalls bedarf es zunächst einer Ermessensentscheidung des Finanzamts. Das Gericht stellte daher vorsorglich anheim, beim Beklagten zunächst noch einen Antrag gemäß AO auf Auskunft zustellen und die Gründe, die für die Auskunftserteilung sprechen, darin umfassend darzulegen. Derzeit fehle
Auffassung des Gerichts für eine Klage auf Auskunft
der AO eine solche vorgängige (Ermessens-)Entscheidung des Beklagten. Sollte daraufhin eine abschlägige Entscheidung des Beklagten ergehen, werde angeregt, diese in das hiesige Verfahren einzuführen und ggf. zugleich mit dem Beklagten abzusprechen, ob auf das Vorverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) verzichtet werden könne. Randnummer 16 Mit Schreiben vom
1 FGO verzichte. Der Senat verweist wegen der Einzelheiten auf das Schreiben vom
der AO ohne weiteres Vorverfahren“ zugestimmt. Randnummer 19 Am
1 DSGVO hinausgehenden Antrags auf Übersendung der anonymen Anzeige aufgehoben. Randnummer 22 Der Beklagte hat zudem mit Bescheid vom
schau sei festgestellt worden, dass formelle Aufzeichnungsmängel gem. § 146a Abs. 1 S. 1 und 2 AO bestünden, soweit die Erfassung der Tageseinnahmen in der Beachbar durch ein elektronisches Aufzeichnungssystem ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung erfolgt sei. Zudem sei der Antrag
der DSGVO als rechtsmissbräuchlich anzusehen, da der diesbezügliche Auskunftsantrag offensichtlich nicht dem Privatsphärenschutz gedient habe. Des Weiteren wäre die Kassen-
schau im Streitfall so oder so durchgeführt worden. Es sei aber vorstellbar, dass die anonyme Anzeige die Wahl des Zeitpunktes der Durchführung einer Kassen-
schau beeinflusst habe, darüber hinaus spiele sie aber keine Rolle. Der Senat verweist wegen der Einzelheiten auf den Bescheid vom
der AO als auch über einen Anspruch
der DSGVO entscheide, drei Bescheide unter Wahrung der Identität des Regelungsbereiches aller drei Verwaltungsakte ersetzen könne, die zuvor zu jedem Anspruch gesondert erlassen worden seien. Randnummer 24 Der Beklagte hat den Rechtsstreit in der Hauptsache mit Schriftsatz vom
der AO als auch
der DSGVO verpflichtet, Auskunft über den Inhalt der anonymen Anzeige durch Vorlage einer Kopie der anonymen Anzeige zu erteilen. Der Bescheid vom 8. März 2024 differenziere nicht
den verschiedenen Anspruchsgrundlagen. Auch handele es sich bei dem Anspruch
der DSGVO nicht um eine Ermessensentscheidung. Die Mitarbeiter hätten während der Kassen-
schau zunächst wahrheitswidrig verneint, dass es einen Anlass, eine anonyme Anzeige, für die Kassen-
schau gegeben habe. Es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich um einen anonymen Anzeigenerstatter handele, der unwahre Tatsachen behaupte. Dieser sei daher nicht schutzwürdig. Es drohten schwerwiegende berufliche Auswirkungen für die Klägerin
schau ist gegenwärtig ein Klageverfahren beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg – 3 K 3007/24 – anhängig. Randnummer 31 Dem Senat haben bei seiner Entscheidung vier Bände Steuerakten vorgelegen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe Randnummer 32 I. Die Klage ist insoweit unzulässig, als die Klägerseite erstmals im Klageverfahren über ihren ursprünglichen Antrag auf Akteneinsicht hinaus (auf Grundlage der AO) eine ermessensfehlerfreie Entscheidung auf Auskunft über den Inhalt der anonymen Anzeige beantragen. Es fehlt diesbezüglich an einer ablehnenden Entscheidung des Beklagten (siehe I. Nr. 5 b)). Randnummer 33 Im Übrigen ist die Klage zulässig. Randnummer 34 1. Der Rechtsweg zu den Finanzgerichten ist eröffnet. Für Streitigkeiten über datenschutzrechtliche Fragen der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg
der aufdrängenden Sonderzuweisung gemäß § 32i Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO gegeben. Randnummer 35
Auffassung des Senats handelt es sich verfahrensrechtlich hierbei um eine allgemeine Leistungsklage im Sinne von § 40 Abs. 1
9 Satz 1 i.V.m. § 32i Abs. 2 AO in diesen Verfahren kein Vorverfahren statt. Damit ist für die Zulässigkeit der Klage hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Zurverfügungstellung von Datenkopien bzw. auf Gewährung von Akteneinsicht ein erfolglos durchgeführtes Vorverfahren (§ 44 FGO) nicht erforderlich. Randnummer 39 b) Da die Kläger zuvor beim Beklagten mit Schriftsatz vom
Auffassung des Senats wird der Antrag der Klägerseite auf Übersendung einer Kopie der anonymen Anzeige als Minus vom ursprünglichen Antrag der Klägerseite auf Akteneinsicht mitumfasst. Randnummer 42 Verfahrensrechtlich handelt es sich hierbei um eine Verpflichtungsklage. Randnummer 43 Der Senat legt das Schreiben der Klägerseite vom 6. Juli 2023 insoweit auch als Einspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Akteneinsicht vom 27. Juni 2023 aus. Randnummer 44
1 Satz 1 FGO ist eine Verpflichtungsklage abweichend von § 44 FGO ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig, wenn über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Ist kein Einspruch möglich, weil das Finanzamt über den Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts nicht entscheidet, muss vor Erhebung der Klage ein sog. Untätigkeitseinspruch gemäß § 347 Abs. 1 Satz 2 AO eingelegt werden. Ist der Einspruch als Rechtsbehelf nicht
AO ausgeschlossen, so ist eine Verpflichtungsklage wegen Unterlassens eines beantragten Verwaltungsaktes grundsätzlich erst
erfolglosem Untätigkeitseinspruch zulässig (vgl. BFH, Urteil vom
seinem Wortlaut eine Änderung oder Ersetzung des angefochtenen Verwaltungsakts
der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung voraus. Im Fall einer Sprungklage im Sinne des § 45 FGO ist § 68 Satz 1 FGO jedoch entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Einspruchsentscheidung die Zustimmung des Beklagten gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO tritt (Falk in: FGO - eKommentar, § 68 FGO, Rn. 9; FG München, Urteil vom
der AO) über ihren Antrag auf Auskunft über den Inhalt der anonymen Anzeige durch Übersendung einer Kopie der anonymen Anzeige begehren, ist die Ablehnungsentscheidung des Beklagten nicht rechtswidrig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 101 FGO). Insbesondere hat der Beklagte insoweit nicht ermessensfehlerhaft entschieden, als er die Akteneinsicht betreffend die anonyme Anzeige verweigert hat. Randnummer 53 Für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also der am
der ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht. Ein solches Einsichtsrecht ist weder aus § 91 Abs. 1 AO noch aus § 364 AO abzuleiten. Allerdings steht dem während eines Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht
suchenden Steuerpflichtigen ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Finanzbehörde zu, weil diese nicht gehindert ist, in Einzelfällen Akteneinsicht zu gewähren (BFH, Urteil vom
gelagerten Stadium grundsätzlich nicht mehr berührt (BFH, Urteil vom 23. Februar 2010 – VII R 19/09 –, a.a.O.). Randnummer 56 b) Der Beklagte hat den Antrag auf Auskunft ermessensfehlerfrei abgelehnt. Randnummer 57 aa)
der ständigen Rechtsprechung des BFH bereits erforderlich ist, dass der Anspruch während eines Verwaltungsverfahrens geltend gemacht wird, so muss vor dem Hintergrund des einer Akteneinsicht innewohnenden Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs erst recht erforderlich sein, dass das Verwaltungsverfahren überhaupt die Antragsteller betrifft. Randnummer 60 Die anonyme Anzeige betrifft jedoch das Besteuerungsverfahren der Klägerin zu
vollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass Anlass der begehrten Auskunft ein Verwaltungsverfahren zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sein soll. Randnummer 63 Des Weiteren betrifft auch die Kassen-
schau im Sinne des § 146b AO nur die Klägerin zu 1., nicht jedoch die Kläger zu
ständiger Rechtsprechung des BFH nicht nur der Steuerpflichtige, sondern auch der Anzeigenerstatter hinsichtlich seiner Verhältnisse durch das Steuergeheimnis geschützt ist (vgl. BFH, Beschluss vom 19. November 2002 – VII B 123/02 –, BFH/NV 2003, 294 m.w.N.). Die Amtsträger des Beklagten sind daher auch im Streitfall grundsätzlich gehalten, über den Inhalt der von ihnen verwalteten Akten auch im Interesse des (anonymen) Anzeigenerstatters Stillschweigen zu bewahren. Randnummer 71 (
4 oder 5 AO zulässig wäre; denn in den dort genannten Fällen ist die Verwaltung zur Offenbarung nur befugt, nicht aber verpflichtet (BFH, Urteil vom 7. Mai 1985 – VII R 25/82 –, BFHE 143, 503, BStBl II 1985, 571). Randnummer 73 (f) Als Ausnahme von diesem Grundsatz kann sich
der höchstrichterlichen Rechtsprechung – im Falle einer befugten Offenbarung – eine Verpflichtung der Behörde zur Preisgabe des Namens eines Anzeigenerstatters dann ergeben, wenn der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des von der Anzeige Betroffenen dies gebietet, weil nämlich jeder Bürger grundsätzlich die Möglichkeit haben muss, sich gegen ungerechtfertigte Angriffe auf seine Ehre zur Wehr zu setzen. Randnummer 74 (g) Der Beklagte ist im Rahmen seiner Entscheidung jedoch zutreffend davon ausgegangen, dass die Rechtsschutzgarantie des Klägers aus Art. 19 Abs. 4 GG durch die fehlende Vorlage der Anzeigenunterlagen nicht beeinträchtigt ist. Randnummer 75 Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte
der Kassen-
schau im Sinne des § 146b AO bisher keine abweichenden Steuerfestsetzungen oder Feststellungen vorgenommen hat und soweit ersichtlich auch nicht beabsichtigt. Der Beklagte leitete insbesondere auch keine strafrechtlichen Ermittlungen ein und erlies aufgrund der Kassen-
schau über die Belehrung zur Verwendung der Kasse auch keine ordnungsrechtlichen Maßnahmen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin wurde folglich nicht durch ungerechtfertigte Angriffe auf ihre Ehre beeinträchtigt. Randnummer 76 Aus der Kassen-
schau ergibt sich auch nicht für Dritte, dass die Klägerin zu 1. ihren steuerlichen Pflichten nicht
kommt. Mit der Durchführung der Kassen-
schau geht kein Unwerturteil einher, da keine besonderen Voraussetzungen an die Kassen-
schau gestellt werden. Randnummer 77 Sofern die Klägerin zu
zuvollziehen. Der Senat kann daher dahingestellt lassen, ob diese Erwägungen mittelbar zu berücksichtigen sind. Randnummer 78 Der Beklagte hat der Klägerin zu 1. kein falsches Verhalten aufgrund der anonymen Anzeige vorgeworfen, sondern (nur) eine Kassen-
schau durchgeführt, an die keine besonderen Voraussetzungen gestellt sind. Der Beklagte hat auch keine ungerechtfertigten Vorwürfe erhoben, z. B. das eine Steuerhinterziehung vorliegt. Randnummer 79 Der Beklagte hat jedoch vorgetragen, dass die Kassenführung mangels einer technischen Sicherheitseinrichtung nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Dies hat die Klägerin bisher nicht substantiiert bestritten, sondern nur ausgeführt, dass dies in einem anderen Verfahren geklärt werde. Randnummer 80 Vor diesem Hintergrund vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass der Anzeigenerstatter wissentlich falsche Tatsachenbehauptungen vorgetragen hat. Randnummer 81 Im Ergebnis konnte der Beklagte bei der von ihm vorgenommenen Ermessensausübung zutreffend davon ausgehen, dass der Schutz des Steuergeheimnisses des Informanten nicht hinter dem Auskunftsbegehren der Klägerin zurücktreten musste. Danach hat der Beklagte bei der Ausübung seines Ermessens die Interessen der Klägerin, des Anzeigenerstatters und der Allgemeinheit an einer vollständigen Erschließung der Steuerquellen in nicht zu beanstandender Weise gegeneinander abgewogen, sodass seine Entscheidung auch unter Berücksichtigung des Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin nicht ermessensfehlerhaft ist. Randnummer 82 (h) Der Umstand, dass der Beklagte darüber hinaus unzutreffenderweise auch davon ausgeht, dass Antrag der Klägerseite rechtsmissbräuchlich sei, führt
Auffassung des Senats nicht dazu, dass die Ermessensentscheidung insgesamt ermessensfehlerhaft ist, da es nur eine von vielen Erwägungen ist, auf die der Beklagte seine Entscheidung stützt. Randnummer 83
DSGVO handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, wobei die Ablehnung im Streitfall im Ergebnis zutreffend ist. Randnummer 90
§ 2a Abs. 5 AO anspruchsberechtigt. Zwar enthält die DSGVO
deren Art. 1 Abs. 1 und 2 nur Vorschriften zum Schutze natürlicher Personen, sodass als betroffene Personen daher nur natürliche Personen in Betracht kommen, vgl. Art. 4 Nr. 1 DSGVO (BFH, Beschluss vom
weder einen Anspruch auf Mitteilung des Inhalts der anonymen Anzeige (siehe aa)) noch auf Übermittlung der Kopie der Anzeige (siehe bb)) gemäß Art. 15 DSGVO (i.V.m. § 2a Abs. 5 AO). Randnummer 97 aa) Die Kläger haben keinen Anspruch auf Mitteilung des Inhalts der anonymen Anzeige gemäß Art. 15 DSGVO (i.V.m. § 2a Abs. 5 AO), da der Mitteilung des Inhalts der Anzeige Rechte anderer Personen entgegenstehen und der Anspruch
1 DSGVO gem. Art. 23 Abs. 1 DSGVO i.V.m. § 32c Abs. 1 i.V.m. § 32b Abs. 1 AO beschränkt ist. Randnummer 98 Das Auskunftsrecht der Kläger ist daher aufgrund gesetzlicher Vorschriften ausgeschlossen. Dies ergibt sich aus Art. 23 Abs. 1 Buchst. i DSGVO i.V.m. § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 32b Abs. 1 Nr. 2 AO und Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO i.V.m. § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 32b Abs. 1 Nr. 1 AO. Randnummer 99 Art. 23 Abs. 1 Buchst. i DSGVO bestimmt, dass unter anderem durch Rechtsvorschriften der EU-Mitgliedstaaten Pflichten und Rechte gemäß Art. 12 bis 22 DSGVO beschränkt werden können, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und entweder den Schutz der betroffenen Person oder die Rechte und Freiheiten anderer Personen sicherstellt. In Ausübung dieser Beschränkungsmöglichkeit hat der nationale Gesetzgeber in § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO bereichsspezifisch für die Steuerverwaltung geregelt, dass ein Auskunftsrecht gegenüber einer Finanzbehörde gemäß Art. 15 DSGVO nicht besteht, soweit die betroffene Person – vorliegend die Kläger –
1 AO oder
1 oder Abs. 2 AO nicht zu informieren ist (BFH, Urteil vom 7. Mai 2024 – IX R 21/22 –, a.a.O.). Randnummer 100 Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die Erfüllung der den Finanzbehörden obliegenden (Kern-)Aufgabe, nämlich der gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern
Maßgabe der Gesetze (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. § 85 Satz 1 AO), erforderlich. Die Erfüllung dieser in § 85 Satz 1 AO festgelegten Aufgabe liegt evident im öffentlichen Interesse, was sich bereits darin zeigt, dass der europäische Verordnungsgeber unter anderem den "Steuerbereich" als schützenswertes wichtiges Ziel des allgemeinen öffentlichen Interesses erklärt hat, Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO (siehe BFH, Urteil vom 5. September 2023 – IX R 32/21 –, BFHE 281, 6, BStBl II 2024, 159). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH, der zufolge sowohl die Steuererhebung als auch die Bekämpfung von Steuerbetrug als im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e DSGVO anzusehen sind Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union – EuGH – "SS" SIA gegen Valsts ieņēmumu dienests vom 24.02.2022 - C-175/20, EU:C:2022:124, Rz. 70, m.w.N.). Randnummer 101
1 Nr. 1 i.V.m. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO besteht kein Auskunftsanspruch
DSGVO, wenn die Daten, ihre Herkunft, ihre Empfänger oder die Tatsache ihrer Verarbeitung
AO oder ihrem Wesen
, insbesondere wegen überwiegender berechtigter Interessen Dritter im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Buchst. i DSGVO geheim gehalten werden müssen. Randnummer 102
1 Nr. 1 i.V.m. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist für einen Ausschluss eines Auskunftsanspruchs der betroffenen Person erforderlich, dass das Interesse der betroffenen Person an der Erteilung der Information gegenüber dem durch § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO geschützten Geheimhaltungsinteresse des Anzeigenerstatters zurücktreten muss. Dies erfordert eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragende Interessenabwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des Anzeigenerstatters einerseits und dem Auskunftsinteresse des hiervon Betroffenen andererseits. Randnummer 103 Im Streitfall ist die anonyme Anzeige in Anbetracht ihrer Herkunft wegen überwiegender berechtigter Interessen Dritter im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Buchst. i DSGVO geheim zu halten (vgl. auch die Ausführungen zu II. 1. b) bb)). Die Identität des Anzeigenerstatters unterliegt gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO dem Steuergeheimnis. Der Anzeigenerstatter hat ein gesetzlich geschütztes Interesse daran, dass seine Anzeige den Klägern nicht ohne Weiteres zur Verfügung gestellt wird. Randnummer 104 Das Gleiche gilt
Auffassung des Senats auch für die Wiedergabe des Inhalts der anonymen Anzeige. Auch aus der – nicht wörtlichen – Wiedergabe des Inhalts der Anzeige, lassen sich in einer nicht zu vernachlässigen Anzahl der Fälle Rückschlüsse auf den Verfasser der Anzeige ziehen.
Auffassung des Senats ist die Wahrscheinlichkeit der Identifizierung eines Anzeigenerstatters umso höher, je konkreter der Steuerpflichtige bereits einen Verdacht gegen eine bestimmte Person hegt und je konkreter die Absicht ist, diese Person zu identifizieren. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Anzeige Anlass zu einer Kassen-
schau gewesen sein dürfte, welche – durch die Kläger bisher nicht substantiiert bestrittene – Mängel (fehlender Schutz durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung) zutage gefördert hat, die für Dritte nicht ohne Weiteres ersichtlich sind. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Kläger mehrfach vorgetragen haben, dass es ihnen insbesondere gerade um die Identifikation des Anzeigenerstatters gehe. Randnummer 105 Demgegenüber haben die Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass ihr Interesse an der Offenbarung der anonymen Anzeige gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse des Dritten nicht zurückzutreten hat. Randnummer 106 Dabei berücksichtigt der Senat im Rahmen der Interessensabwägung insbesondere auch, dass den Klägern aufgrund der Anzeige keine schwerwiegenden
teile entstanden sind. Die Kassen-
schau ist an keine besonderen Voraussetzungen gebunden und mit ihrer Durchführung geht auch kein Unwerturteil einher. Ferner hat der Beklagte keine Änderung bei den Besteuerungsgrundlagen vorgenommen, Steuerfahndungsmaßnahmen eingeleitet oder die Kläger mit ungerechtfertigten Vorwürfen konfrontiert. Auch die von der Klägerseite vorgetragenen Äußerungen der Mitarbeiter bei der Kassen-
schau vermögen keine Mitteilung des Inhalts der Akteneinsicht zu begründen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte im Rahmen seiner Stellungnahme zur Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde für das Vorgehen der Mitarbeiter während der Kassen-
schau entschuldigt hat. Randnummer 107 Im Streitfall fällt die
1 Buchst. i DSGVO i.V.m. § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO vorzunehmende Interessenabwägung daher zulasten der Kläger aus. Randnummer 108 Zudem schränkt, entgegen den Ausführungen der Kläger, Art. 15 Abs. 4 DSGVO nicht nur den Anspruch auf Übersendung einer Kopie ein, sondern den Auskunftsanspruch an sich. Dies folgt daraus, dass Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO gegenüber Art. 15 Abs. 1 DSGVO keinen eigenständigen Anspruch gegenüber dem Verantwortlichen auf Zurverfügungstellung von Dokumenten mit personenbezogenen Daten gewährt (BFH, Urteil vom 12. März 2024 – IX R 35/21 –, a.a.O.) Randnummer 109
Randnummer 110 Gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AO besteht die Pflicht der Finanzbehörde zur Information der betroffenen Person nicht, soweit die Erteilung der Information die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Finanzbehörden oder anderer öffentlicher Stellen liegenden Aufgaben im Sinne des Artikel 23 Absatz 1 Buchst. d bis h DSGVO gefährden würde. Randnummer 111 Die Erteilung der Information würde die ordnungsgemäße Erfüllung des in der Zuständigkeit der Finanzbehörden obliegenden Ziels, seiner Kernaufgabe, die gleichmäßige Festsetzung und Erhebung von Steuern
Maßgabe der Gesetze gefährden. Randnummer 112 Dadurch, dass bei (anonymen) Anzeigen grundsätzlich keine Auskünfte an die Betroffenen erteilt werden, wird die Bereitschaft zur Offenbarung steuerlich relevanter Sachverhalte durch Dritte gefördert und aufrechterhalten. Dies dient insbesondere der vollständigen Erfassung der Steuerquellen und damit der Sicherstellung einer gesetzmäßigen und gleichmäßigen Besteuerung. Ohne diese Angaben würde die Finanzverwaltung von einer Vielzahl steuerlich relevanter Informationen keine Kenntnis erlangen. Auch stehen der Finanzverwaltung grundsätzlich keine anderen vergleichbaren Informationsquellen zur Verfügung, auf die sie zurückgreifen kann und die vergleichbare Informationen liefern. Müssten die Anzeigenerstatter davon ausgehen, dass die Steuerpflichtigen über ihre Anzeigen und deren Daten Informationen erhalten, würden
Auffassung des Senats deutlich weniger Personen steuerrelevante Anzeigen erstatten. Randnummer 113 Demgegenüber haben die Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass ihr Interesse an der Offenbarung der anonymen Anzeige nicht hinter dem Interesse an einer gesetzmäßigen Festsetzung und Erhebung der Steuern zurücktreten muss. Randnummer 114 Im Streitfall fällt die
1 Buchst. e DSGVO i.V.m. § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Kläger aus. Der Senat verweist insbesondere auch auf seine Ausführungen zu II. 2. d) aa)
§ 32b AO achten auch den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten und genügen den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit
Bl II 2022, 427 zu § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AO). Randnummer 116 Sofern die Kläger sich auf ihr Recht
CH) berufen, ist zu berücksichtigen, dass der Adressat des Grundrechts von Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a EUGrdRCh nur Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union (EU) sind, nicht aber Behörden der Landesfinanzverwaltung in den EU-Mitgliedstaaten (vgl. hierzu Urteil des EuGH HUNGEOD u.a. vom 26.03.2020 - C-496/18 und C-497/18, EU:C:2020:240, Rz. 63, m.w.N.) (BFH, Urteil vom 7. Mai 2024 – IX R 21/22 –, a.a.O.). Eine Beeinträchtigung dieses Grundrechts scheidet daher von vornherein aus. Randnummer 117 Darüber hinaus ist für den Senat nicht erkennbar, dass andere Grundrechte oder Grundfreiheiten der Kläger in ihrem Wesensbereich beschränkt wurden. Randnummer 118 Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschränkung auch nicht die Ansprüche
DSGVO aushöhlt, sondern grundsätzlich nur die Mitteilung der Informationen von Anzeigen Dritter in bestimmten Fällen ausschließt. Randnummer 119 bb) Die Kläger haben bereits aus den vorstehenden Gründen keinen Anspruch auf Übersendung einer Kopie der anonymen Anzeige. Unabhängig davon scheitert der Anspruch auch aus den
folgenden Erwägungen. Randnummer 120 Art. 15 Abs. 1 DSGVO gewährt der betroffenen Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die näher in Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis h DSGVO bezeichneten Informationen.
3 Satz 1 DSGVO stellt der Verantwortliche der betroffenen Person eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Durch die Rechtsprechung des EuGH ist geklärt, dass Art. 15 DSGVO nicht dahin auszulegen ist, dass er in seinem Abs. 3 Satz 1 ein anderes Recht als das in seinem Abs. 1 vorgesehene gewährt (BFH, Urteil vom 12. März 2024 – IX R 35/21 –, a.a.O.). Randnummer 121 Nur wenn die Zurverfügungstellung einer Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die DSGVO verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind, besteht
3 Satz 1 DSGVO ein Anspruch darauf, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken zu erhalten (BFH, Urteil vom 12. März 2024 – IX R 35/21 –, a.a.O., m.w.N.). Randnummer 122 Hierfür besteht jedoch keine generelle Vermutung. Vielmehr obliegt es der betroffenen Person, darzulegen, dass die Kopie der personenbezogenen Daten sowie die Mitteilung der Informationen
1 Buchst. a bis h DSGVO für die Wahrnehmung der ihr durch die DSGVO verliehenen Rechte nicht genügt. Begehrt die betroffene Person die Zurverfügungstellung von Kopien von Dokumenten mit ihren personenbezogenen Daten, ist es vielmehr an ihr zu benennen, welche ihr durch die DSGVO verliehenen Rechte sie auszuüben gedenkt und darzulegen, aus welchen Gründen die Zurverfügungstellung von Kopien von Akten mit personenbezogenen Daten hierfür unerlässlich ist. Andernfalls liefe das durch den EuGH aufgestellte Regel-Ausnahme-Prinzip ins Leere. Denn
der Rechtsprechung des EuGH ist der Anspruch
1 und Abs. 3 DSGVO grundsätzlich auf die Zurverfügungstellung einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten der betroffenen Person gerichtet (BFH, Urteil vom 12. März 2024 – IX R 35/21 –, a.a.O., m.w.N.). Randnummer 123 Ausgehend von diesen Erwägungen, denen sich der Senat anschließt, haben die Kläger keinen Anspruch auf Übersendung einer Kopie der anonymen Anzeige. Die Kläger haben bereits nicht substantiiert dargelegt, dass die begehrte Kopie für sie unerlässlich ist, um die wirksame Ausübung der ihnen durch die DSGVO verliehenen Rechte zu ermöglichen. Sofern die Kläger vortragen, dass die Übermittlung lediglich des Inhaltes der anonymen Anzeige sich vor dem Hintergrund des Verhaltens des Beklagten (der unwahren Aussage während der Kassen-
schau) und der fehlenden schutzwürdigen Rechte und Freiheiten eines anonymen Dritten verbiete, vermag der Senat dahin gehend nicht erkennen, dass die Kopie für die wirksame Ausübung der ihnen durch die DSGVO verliehenen Rechte unerlässlich ist. Unabhängig davon fehlt es an der Darlegung, welche Rechte der DSGVO die Kläger überhaupt beabsichtigen geltend zu machen. Randnummer 124
zuvollziehen. Randnummer 126 ee) Des Weiteren kann der Senat daher auch dahinstehen lassen, ob die Kläger zu 2. und 3. bereits dem Grunde
keinen Anspruch auf Mitteilung des Inhalts der Anzeige haben, da die begehrten Daten dem Steuerkonto der Klägerin zu 1. zugeordnet sind. Randnummer 127 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 128 IV. Die Revision wird zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO) zugelassen. Es erscheint klärungswürdig und klärungsbedürftig, ob die an der bisherigen Auslegung des Steuergeheimnisses der AO orientierte Interessenabwägung bei anonymen Anzeigen gemäß § 32c Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dem Art. 23 Abs. 1 DSGVO entspricht, der Beschränkungen nur zulässt, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, mithin einen eigenen, unionsrechtlich geprägten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz statuiert. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001601900
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.