VerfGH Berlin: Gehörsverletzung (Art 15 Abs 1 VvB <RIS: Verf BE>) durch Überraschungsentscheidung im sozialgerichtlichen Vergütungsfestsetzungsverfahren Orientierungssatz Eine gerichtliche Entscheidung stellt sich als Überraschungsentscheidung und damit als Verletzung des in Art 15 Abs 1 Verf BE gewährten Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wenn das Gericht - wie vorliegend - einen bis dahin nicht erörterten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (vgl VerfGH Berlin, 17.04.2024, 15/24 <Rn 21-22>; stRspr). (Rn.20) (Rn.21) Verfahrensgang vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg,
- Mai 2022, L 39 SF 228/21 B E, Beschluss vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg,
- Juni 2023, L 39 SF 108/22 B E RG, Beschluss vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg,
- November 2023, L 39 SF 178/23 B E RG, Beschluss vorgehend SG Berlin,
- Juni 2014, XX, Beschluss vorgehend SG Berlin,
- Juni 2014, XX, Beschluss vorgehend SG Berlin,
- März 2018, XX, Prozesskostenhilfebeschluss vorgehend SG Berlin,
- November 2018, XX, Prozesskostenhilfebeschluss vorgehend SG Berlin,
- August 2021, XX, Beschluss Tenor
- Der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom
- Juni 2023 - L 39 SF 108/22 B E RG - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 Verfassung von Berlin - VvB). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.
- Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
- Damit wird der Beschluss des Landessozialgerichts vom
- November 2023 - L 39 SF 178/23 B E RG - gegenstandslos.
- Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
- Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zwei Beschlüsse des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, mit denen die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Berlin zurückgewiesen wurde. In der Sache geht es um die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Antrags auf Vergütungsfestsetzung aus der Landeskasse. Randnummer 2 Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Im Mai 2014 beantragte er als Bevollmächtigter eines Mandanten beim Sozialgericht Berlin einstweiligen Rechtsschutz. Mit Beschluss vom
- Juni 2014 gewährte das Sozialgericht für das Eilverfahren Prozesskostenhilfe und ordnete den Beschwerdeführer bei. Der Eilantrag wurde mit Beschluss vom
- Juni 2014 abgelehnt. In dem Beschluss wurde bestimmt, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien. Der Beschluss wurde am
- Juli 2014 rechtskräftig. Randnummer 3 Mit Schreiben vom
- Dezember 2017 wandte sich der Beschwerdeführer an das Sozialgericht Berlin und beantragte, „die nachstehend berechneten Kosten gem. §§ 104 ZPO auszugleichen bzw. festzusetzen“. Mit Schreiben vom
- Februar 2018 teilte die Urkundsbeamtin des Sozialgerichts Berlin dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Beschluss vom
- Juni 2014 mit, dass nach ihrer Auffassung vorliegend keine Kosten von der Antragsgegnerin zu erstatten seien. Daraufhin erklärte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- Februar 2018, sein Antrag vom
- Dezember 2017 möge als Antrag auf Vergütung für beigeordnete Rechtsanwälte verstanden werden. Randnummer 4 Mit Beschluss vom
- März 2018 setzte die Urkundsbeamtin des Sozialgerichts Berlin die aus der Landeskasse im Wege der Prozesskostenhilfe zu zahlende Vergütung auf 0,00 Euro fest. Zur Begründung führte sie aus, der Bezirksrevisor habe sich auf die Einrede der Verjährung gestützt und die Präsidentin des Sozialgerichts habe ihre Zustimmung hierzu erteilt. Auf die hiergegen vom Beschwerdeführer eingelegte Erinnerung hob das Sozialgericht Berlin den Beschluss vom
- März 2018 unter Hinweis auf Begründungsmängel auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an die Urkundsbeamtin zurück. Mit Beschluss vom
- November 2018 setzte diese die Vergütung erneut auf 0,00 Euro fest. Die hiergegen eingelegte Erinnerung wies das Sozialgericht Berlin mit Beschluss vom
- August 2021 zurück. Die mit dem Vergütungsfestsetzungsantrag vom
- Februar 2018 geltend gemachte Vergütung sei verjährt. Eine Auslegung des Kostenfestsetzungsantrags vom
- Dezember 2017 als Vergütungsfestsetzungsantrag komme nicht in Betracht, da dieser ausdrücklich als Kostenfestsetzungsantrag mit den dafür notwendigen Angaben gestellt worden sei. Randnummer 5 In der hiergegen vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg erhobenen Beschwerde berief sich der Beschwerdeführer erstmals darauf, die Verjährung gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - sei gehemmt gewesen, weil das Verfahren noch anhängig gewesen sei. Auch die Anhängigkeit von Nebenverfahren reiche insoweit aus. Er habe mit Schreiben vom
- Dezember 2017 Kostenfestsetzung beantragt. Ab diesem Tag sei eine Hemmung der Verjährung eingetreten. Randnummer 6 Mit Beschluss vom
- Mai 2022 wies das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg die Beschwerde zurück. Auf die hiergegen am
- Juni 2022 erhobene Anhörungsrüge teilte das Landessozialgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- September 2022 mit, das Verfahren werde aufgrund eines unberücksichtigten Fristverlängerungsantrags fortgeführt. Randnummer 7 Mit Schriftsatz vom
- Oktober 2022 führte der Beschwerdeführer in Ergänzung seiner Begründung der Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
- August 2021 aus, Anhängigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 RVG sei nicht im streng prozessualen Sinne zu verstehen. Auch die Anhängigkeit von Nebenverfahren wie Kostenfestsetzungsverfahren, Streitwertbeschwerden u.a. reiche nach allgemeiner Auffassung aus. Solange der Anwalt noch mit solchen Abwicklungs- und Nebentätigkeiten befasst sei, solle er nicht Gefahr laufen, dass seine Vergütung verjähren könne. Randnummer 8 Mit Beschluss vom
- Juni 2023 wies das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg die Beschwerde als unbegründet zurück. Dem erhobenen Anspruch stehe die Verjährungseinrede entgegen. Der Beschwerdeführer habe seinen Vergütungsanspruch bis zum
- Dezember 2017 nicht geltend gemacht. Bezüglich der Hemmung der Verjährung führte es aus: Randnummer 9 „Die Verjährung des Anspruchs des Antragstellers gegen die Staatskasse war auch nicht gehemmt. Die Tatbestände des § 8 Abs. 2 RVG sind nicht erfüllt. Zwar wird nach § 8 Abs. 2 S 1 RVG die Verjährung gehemmt, solange das Verfahren anhängig ist; die Hemmung endet jedoch gem. § 8 Abs. 2 S. 1 RVG mit der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Das der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugrundeliegende Verfahren wurde durch den Beschluss des SG vom
- Juni 2014 rechtskräftig beendet. Bis zum Ablauf der Verjährung des Anspruchs des Antragstellers war kein Kostenfestsetzungs- oder Streitwertbeschwerdeverfahren anhängig. Hemmung ist damit nicht eingetreten. Befasst war der Antragsteller mit der Geltendmachung seines gegen die Staatskasse aus der Bewilligung von Prozesskostenhilfe folgenden Anspruchs erst nach Ablauf der Verjährungsfrist am
- Dezember
- Er hat den dahingehenden Anspruch erst mit seinem Schreiben vom
- Februar 2018 geltend gemacht. Eine Umdeutung des mit Schreiben vom
- Dezember 2017 gestellten Antrags kommt nicht in Betracht.“ Randnummer 10 Mit Anhörungsrüge vom
- Juli 2023 wandte sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom
- Juni 2023 und führte aus, der Beschluss stelle eine Überraschungsentscheidung dar. Es könne ihm nicht vorgehalten werden, dass er bis zum
- Dezember 2017 nur einen Antrag auf Kostenfestsetzung und keine Vergütungsfestsetzung beantragt habe, wenn zugleich erstmals und damit überraschend behauptet werde, eine Hemmung sei nicht eingetreten, weil kein Kostenfestsetzungsverfahren anhängig gewesen sei. Die Entscheidung beruhe auch auf der Gehörsverletzung. Es liege nahe, dass das Gericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens davon ausgegangen wäre, dass vor Ablauf der ursprünglichen Verjährung ein Kostenfestsetzungsverfahren anhängig gemacht worden sei und der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur gefolgt wäre, dass deswegen die Verjährung gehemmt worden sei. Randnummer 11 Die Anhörungsrüge verwarf das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom
- November 2023 als unzulässig. Würden die zur Begründung der vermeintlichen Gehörsverletzung gemachten Ausführungen wie vorliegend nur darauf abzielen, die Richtigkeit einer angegriffenen Entscheidung zu beanstanden, verfehle dies den Zweck der Anhörungsrüge und mache sie insgesamt unzulässig. Die Anhörungsrüge könne nicht dazu dienen, das Gericht unabhängig vom Vorliegen eines Gehörsverstoßes zur Überprüfung einer dem Beteiligten ungünstigen Rechtsauffassung zu veranlassen. Randnummer 12 Mit der bereits am
- Juli 2022 erhobenen und mit Schriftsatz vom
- Januar 2024 auf den Beschluss des Landessozialgerichts vom
- Juni 2023 erweiterten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer sowohl gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom
- Mai 2022, als auch gegen dessen Beschluss vom
- Juni
- Er macht geltend, die Beschlüsse verletzten ihn in seinen Grundrechten, insbesondere in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 15 Abs. 1 Verfassung von Berlin - VvB -, in seiner Berufsfreiheit gemäß Art. 17 Abs. 1 VvB und seiner allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 7 VvB. In der Beschwerdebegründung vom
- Juni 2022 habe er allein mit der durch Nebenverfahren eingetretenen Hemmung der Verjährung argumentiert. Mit diesem Argument habe sich der Beschluss vom
- Mai 2022 nicht auseinandergesetzt. Im Schriftsatz vom
- Januar 2024 gab der Beschwerdeführer den Wortlaut seiner Anhörungsrüge vom
- Juli 2023 wieder und wandte sich sodann gegen den Rügebeschluss vom
- November
- Er habe in den Ausführungen der Gehörsrüge die spezifische Verletzung des rechtlichen Gehörs herausgearbeitet und nicht lediglich die Richtigkeit der Entscheidung angegriffen. Der Beschluss gebe allgemeine Grundsätze wieder, ohne dass ein Bezug zum konkreten Fall hergestellt werde. Randnummer 13 Die Äußerungsberechtigten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Randnummer 14 Die Verfassungsbeschwerde ist - soweit zulässig - begründet. Randnummer 15
- Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschuss des Landessozialgerichts vom
- Mai 2022 richtet. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat auf die gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge des Beschwerdeführers das Verfahren fortgesetzt und mit Beschluss vom
- Juni 2023 erneut über die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom
- August 2021 entschieden. Der Beschluss vom
- Juni 2023 ersetzt den früheren Beschluss in vollem Umfang; von dem Beschluss vom
- Mai 2022 gehen keine rechtlichen Wirkungen mehr aus. Dem Beschwerdeführer fehlt deshalb insoweit das Rechtsschutzbedürfnis. Randnummer 16 Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom
- Juni 2023 richtet, ist sie bezüglich des gerügten Grundrechts auf rechtliches Gehör zulässig. Insbesondere genügt sie insoweit den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Darlegung. § 49 Abs. 1 und § 50 des Verfassungsgerichtshofgesetzes - VerfGHG - erfordern, dass der Beschwerdeführer hinreichend deutlich die konkrete Möglichkeit darlegt, er könne durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt sein (Beschluss vom
- März 2022 - VerfGH 11/22, 11 A/22 - Rn. 12, vom
- Juli 2015 - VerfGH 95/15, 95 A/15 - Rn. 9 und vom
- November 2015 - VerfGH 89/15 - Rn. 13; st. Rspr.; wie alle genannten Entscheidungen zu finden unter www.gesetze berlin.de). Der Beschwerdeführer muss in Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung erläutern, warum der Rechtsfehler das als beeinträchtigt gerügte Grundrecht verletzt, sofern der Verfassungsverstoß nicht offensichtlich ist (Beschluss vom
- April 2024 - VerfGH 15/24 -, Rn. 11, m. w. N.). Hat der Verfassungsgerichtshof für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme Grundrechte verletzt werden (Beschluss vom
- November 2024 - VerfGH 108 A/24 -, Rn. 4; st. Rspr.). Randnummer 17 Zwar hat sich der Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerdeschrift selbst nicht mit dem Inhalt des angegriffenen Beschlusses vom
- Juni 2023, sondern lediglich mit dem des Beschlusses über die Anhörungsrüge vom
- November 2023 auseinandergesetzt. Jedoch wird die Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör substantiiert in der Anhörungsrüge vom
- Juli 2023 dargelegt. Den Inhalt dieser Anhörungsrüge hat der Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde umfassend zitiert, ergänzt um den Vortrag, er habe in der Anhörungsrüge die spezifische Verletzung rechtlichen Gehörs herausgearbeitet. Randnummer 18 Dagegen mangelt es bei den weiter behaupteten Verletzungen der allgemeinen Handlungsfreiheit und der Berufsfreiheit an einer hinreichenden Darlegung. Der hierzu erfolgte Vortrag beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Entziehung des Vergütungsanspruchs zu rügen. Die konkrete Möglichkeit einer Verletzung der Berufs- oder allgemeinen Handlungsfreiheit unter Auseinandersetzung mit den vom Verfassungsgerichtshof hierzu entwickelten Maßstäben ist damit nicht aufgezeigt. Randnummer 19
- Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie begründet. Der angegriffene Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom
- Juni 2023 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB. Randnummer 20 Das in Art. 15 Abs.1 VvB inhaltsgleich mit Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Recht auf rechtliches Gehör garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten zu können. Das Gericht muss danach die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (Beschluss vom
- Mai 2017 - VerfGH 174/15 - Rn. 23; st. Rspr.). Eine gerichtliche Entscheidung stellt sich als Überraschungsentscheidung und damit als Verletzung des in Art. 15 Abs. 1 VvB gewährten Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (vgl. Beschluss vom
- April 2024 - VerfGH 15/24 -, Rn. 21- 22; st. Rspr.). Randnummer 21 Den sich daraus ergebenden Maßstäben entspricht der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom
- Juni 2023 nicht. Kern des Vorbringens des Beschwerdeführers in dem Schriftsatz vom
- Dezember 2021 zur Begründung seiner Beschwerde war sein Verweis auf den von ihm am
- Dezember 2017 gestellten Kostenfestsetzungsantrag. Ab diesem Tag sei eine Hemmung der Verjährung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 RVG eingetreten. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am
- Dezember 2017 einen Kostenfestsetzungsantrag stellte, stellt das Gericht selbst zunächst nicht in Abrede, sondern nimmt vielmehr hierauf in dem angegriffenen Beschluss Bezug, indem es ausführt, dieser Kostenfestsetzungsantrag sei nicht in einen Antrag auf Geltendmachung des Anspruchs aus bewilligter Prozesskostenhilfe umzudeuten. Vor diesem Hintergrund ist die im selben Absatz des angegriffenen Beschlusses enthaltene Feststellung, bis zum Ablauf der Verjährung des Anspruchs des Antragstellers sei kein Kostenfestsetzungs- oder Streitwertbeschwerdeverfahren anhängig gewesen, nicht nachvollziehbar. Aufgrund des unstreitig gestellten Kostenfestsetzungsantrags war tatsächlich ein Kostenfestsetzungsverfahren anhängig; dies jedenfalls bis zu der Erklärung des Beschwerdeführers vom
- Februar 2018, mit dem er darum bat, den Kostenfestsetzungsantrag als Antrag auf Vergütung für beigeordnete Rechtsanwälte zu verstehen. Mit der – nicht verständlichen – Feststellung, dass kein Kostenfestsetzungsverfahren anhängig gewesen sei, hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg einen bis dahin nicht erörterten tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Verfahren eine Wendung gegeben, mit der ein gewissenhafter und kundiger Verfahrensbeteiligter nach dem bisherigen konkreten Verfahrensverlauf nicht rechnen musste. Randnummer 22 Der Gehörsverstoß wurde auch nicht durch die Entscheidung über die Anhörungsrüge geheilt. Zutreffend weist der Beschwerdeführer hierzu darauf hin, dass sich der Rügebeschluss vom
- November 2023 in allgemeinen Formulierungen erschöpft und an keiner Stelle auf seine konkreten Einwendungen eingeht. Randnummer 23 Der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg beruht auch auf dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Berücksichtigung des Vortrags des Beschwerdeführers, dass mit dem Kostenfestsetzungsantrag vom
- Dezember 2017 ein Kostenfestsetzungsverfahren in Gang gebracht worden sei, das die Verjährung seines Anspruchs gegen die Staatskasse gehemmt habe, das Gericht zu einer anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung veranlasst hätte. III. Randnummer 24 Der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom
- Juni 2023 - L 39 SF 108/22 B E RG - wird nach § 54 Abs. 3 VerfGHG aufgehoben und die Sache an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. Damit ist der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom
- November 2023 über die Anhörungsrüge gegenstandslos. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33 , 34 VerfGHG . Randnummer 26 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001601908