← Deutschland

KG Berlin 5. Strafsenat 5 Ws 138/24, 5 Ws 138/24 - 121 GWs 109/24 Beschluss Behandlung der Strafvollstreckungskammer wie ein erkennendes Gericht § 28

Behandlung der Strafvollstreckungskammer wie ein erkennendes Gericht Leitsatz Die Strafvollstreckungskammer ist in Vollstreckungs- und Vollzugssachen wie ein erkennendes Gericht zu behandeln. Ein Beschluss, durch den die Ablehnung eines Mitgliedes der Strafvollstreckungskammer als unbegründet zurückgewiesen wird, ist daher nur zusammen mit der abschließenden Entscheidung der Kammer anfechtbar (§ 28 Abs. 2 Satz 2 StPO). (Rn.5) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin,

  1. Juni 2024, 589b StVK 51/24 Tenor Die sofortige Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I – Strafvollstreckungskammer – vom
  2. Juni 2024 wird als unzulässig verworfen. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Gründe I. Randnummer 1 Der Beschwerdeführer verbüßt eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, die das Landgericht Neuruppin – 13 KLs 25/22 – durch Urteil vom
  3. Januar 2023, rechtskräftig seit dem
  4. November 2023, wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen gegen ihn verhängt hat. Bei dem Landgericht Berlin I – Strafvollstreckungskammer – ist gegenwärtig das Verfahren zur Entscheidung über den Antrag des Verurteilten auf Aussetzung der Reststrafe nach § 57 Abs. 1 und 2 StGB anhängig. Nach der derzeit gültigen Strafzeitberechnung waren zwei Drittel der Strafe am
  5. Juli 2024 (TE) verbüßt; das Strafende ist auf den
  6. Mai 2026 (TE) notiert. Randnummer 2 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Berlin I – Strafvollstreckungskammer – das mit anwaltlichem Schriftsatz vom
  7. Mai 2024 wegen Besorgnis der Befangenheit gestellte Ablehnungsgesuch des Verurteilten gegen die Richterin am Landgericht P als unbegründet verworfen. Der dem Verteidiger des Beschwerdeführers am
  8. Juni 2024 zugestellte Beschluss enthielt zugleich eine Rechtsmittelbelehrung, nach der das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben sei. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom
  9. Juni 2024, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Verurteilte sofortige Beschwerde eingelegt und diese begründet. II. Randnummer 3 Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig. Sie ist nach § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeschlossen. Randnummer 4 Zwar ist gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs nach § 28 Abs. 2 Satz 1 StPO die sofortige Beschwerde statthaft. Jedoch ist vorliegend § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend anzuwenden, da die Strafvollstreckungskammer in Vollstreckungs- und Vollzugssachen wie ein erkennendes Gericht zu behandeln ist (ständ. Rspr., vgl. – betreffend Vollstreckungsverfahren – z. B. KG, Beschlüsse vom
  10. Juni 2024 – 2 Ws 60-61/24 – und
  11. März 2012 – 2 Ws 112/12 –; Senat, Beschlüsse vom
  12. April 2018 – 5 Ws 37 und 48/18 –, juris Rdnr. 30, und
  13. Januar 2003 – 5 Ws 39-40/03 –, juris Rdnr. 10; s. auch Cirener in BeckOK StPO,
  14. Edition Stand: 01.07.2024, § 28 Rdnr. 9.3a; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO
  15. Aufl., § 28 Rdnr. 6b; Siolek in Löwe-Rosenberg, StPO
  16. Aufl., § 28 Rdnr. 18; a. A. Temming in Gercke/Temming/Zöller, StPO
  17. Aufl., § 28 Rdnr. 9 [unter anderem unter Verweis auf überholte, zwischenzeitlich ausdrücklich aufgegebene Rechtsprechung des Kammergerichts]; Conen/Tsambikakis in Münchener Kommentar, StPO
  18. Aufl., § 28 Rdnr. 17; jeweils m. w. Nachw., auch zur jeweiligen Gegenansicht). Randnummer 5 Ein Beschluss, durch den – wie vorliegend – die Ablehnung eines Mitgliedes der Strafvollstreckungskammer als unbegründet zurückgewiesen wird, ist daher nur zusammen mit der abschließenden Entscheidung der Kammer anfechtbar (vgl. z. B. KG, jeweils a. a. O.; Senat, Beschlüsse vom
  19. April 2018, a. a. O.,
  20. Februar 2018 – 238-239/17 –, und
  21. März 2017 – 5 Ws 73-75/17 –; Heil in Karlsruher Kommentar, StPO
  22. Aufl., § 28 Rdnr. 10; jeweils m. w. Nachw.). Eine solche ist hier noch nicht ergangen. III. Randnummer 6 Kosten für das Beschwerdeverfahren waren wegen der in der falschen Rechtsmittelbelehrung liegenden unrichtigen Sachbehandlung nicht zu erheben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG, vgl. z. B. KG, Beschluss vom
  23. März 2010 – 4 Ws 25/10 –, m. w. Nachw.). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001602048

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.