Beschwer durch Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers Leitsatz Die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers ist im Grundsatz für den Angeklagten nicht belastend. Eine Beschwer ist gegeben, wenn der Betroffene substantiiert geltend macht, die weitere Pflichtverteidigerbestellung sei unzulässig oder sachlich nicht gerechtfertigt, etwa weil ihm der weitere Pflichtverteidiger nach Ablehnung der von der Verteidigerin seines Vertrauens (erstmalig) beantragten Verlegung eines Anhörungstermins nur zur Verfahrenssicherung für den aufrecht erhaltenen Anhörungstermin bestellt worden ist. (Rn.7) Orientierungssatz Zitierung zum Leitsatz: Festhaltung KG Berlin, Beschluss vom 29. Januar 1999 - 3 Ws 60/99. (Rn.7) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 9. Dezember 2020, 584 StVK 240/20 Tenor Die sofortige Beschwerde und die (einfache) Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 9. Dezember 2020 sind gegenstandslos. Gründe I. Randnummer 1 Im Rahmen des Verfahrens über die Entscheidung zur Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers im psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67e StPO beraumte der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer am 2. Dezember 2020 Termin zur mündlichen Anhörung auf den 18. Dezember 2020 an. Am 3. Dezember 2020 beantragte die beigeordnete Verteidigerin aufgrund eigener Verhinderung die Verlegung des Anhörungstermins auf den 29. Januar 2021 und teilte mit, dass der Untergebrachte mit der damit verbundenen (weiteren) Überschreitung der Überprüfungsfrist nach § 67e Abs. 2 StGB einverstanden sei. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2020 lehnte der Vorsitzende eine Terminverlegung ab und bestellte „zur Verfahrenssicherung“ einen weiteren Verteidiger für den aufrechterhaltenen Anhörungstermin. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf die Gründe des vorgenannten Beschlusses. Randnummer 2 Mit seinen Beschwerden vom 14. Dezember 2020 wendet sich der Untergebrachte sowohl gegen die Versagung der Terminverlegung als auch gegen die Bestellung eines weiteren Verteidigers für den Anhörungstermin. Zur Begründung lässt er vortragen, dass der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer sich vor Anberaumung des Anhörungstermins nicht um eine Absprache mit seiner Verteidigerin bemüht habe, wofür bereits seit deren Beiordnung am 4. November 2020 Zeit gewesen sei. Die bisherige Überschreitung der Überprüfungsfrist sei nicht durch ihn oder seine Verteidigerin zu vertreten. Er sei mit einer weiteren Fristüberschreitung bis zum 29. Januar 2020 nicht nur einverstanden, sondern könne das erst am 11. Dezember 2020 erhaltene Gutachten ohnehin nicht ausreichend bis zum 18. Dezember 2020 durcharbeiten. Wegen des weiteren Beschwerdevorbringens verweist der Senat auf den anwaltlichen Schriftsatz vom 14. Dezember 2020. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 half der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer der Beschwerde nicht ab. Randnummer 3 Mit – hier nicht angefochtenem – Beschluss vom 11. Januar 2021 ordnete die Strafvollstreckungskammer die Fortdauer der Unterbringung des Verurteilten an. II. Randnummer 4 Die bei ihrer Einlegung zulässigen Rechtsmittel des Untergebrachten sind inzwischen gegenstandslos. Randnummer 5 1. Die Beschwerde des Untergebrachten gegen die Ablehnung der Terminverlegung war bei Einlegung das nach § 304 Abs. 1 StPO statthafte Rechtsmittel. Sie war im konkreten Fall auch nicht nach § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen, da mit ihr die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung und nicht nur deren fehlende Zweckmäßigkeit sowie eine durch sie verursachte selbständige Beschwer geltend gemacht wurde (vgl. KG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 – 4 Ws 191/16 – juris Rn. 5 ). Denn durch die Versagung der Terminverlegung war der Verteidigerin des Untergebrachten, die aktenkundig das besondere Vertrauen des Beschwerdeführers genießt, die Teilnahme an der Anhörung wegen eines anderweitigen Gerichtstermins verwehrt. Randnummer 6 Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Bestellung eines weiteren Verteidigers wendet, ist sein Rechtsmittel als sofortige Beschwerde nach § 144 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO statthaft gewesen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 5. Mai 2020 – III-4 Ws 94/20 – juris Rn. 3; Krawczyk in: BeckOK StPO, 38. Edition 1.10.2020, § 144 Rn. 11; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 144 Rn. 11; BT-Drs. 19/13829, 50) und fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) erhoben worden. Der Untergebrachte war durch die angefochtene Entscheidung ursprünglich auch beschwert. Randnummer 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.