in der bis Mitte 2022 geltenden Fassung berechtigt war, innerhalb der Grundversorgung als auch innerhalb der Ersatzversorgung bei der Preisgestaltung zwischen „Altkunden“ und „Neukunden“ zu differenzieren (sog. Preisspaltung anhand des Datum des Vertragsschlusses in der Grundversorgung bzw. dem Lieferbeginn in der Ersatzversorgung). Randnummer 2 Der Kläger (vzbv) ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen. Nach seiner Satzung bezweckt der Kläger u.a., Verbraucherinteressen wahrzunehmen und den Verbraucherschutz zu fördern. Diesen Satzungszweck verfolgt der Kläger u. a., indem er Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) i.V. mit anderen Verbraucherschutzgesetzen durch geeignete Maßnahmen kollektiven Rechtsschutzes unterbindet. Der Kläger ist in der vom Bundesamt für Justiz in Bonn geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Randnummer 3 Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen mit Sitz in Berlin. Sie versorgt im Netzgebiet von Berlin private Haushalte im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Gas u.a. im Rahmen der Grundversorgung (§ 36 Energiewirtschaftsgesetz, im Folgenden:
) und der Ersatzversorgung (§ 38
). Randnummer 4 Die Beklagte beschafft die von ihr vorhersehbar benötigten Erdgasmengen teilweise Jahre im Voraus über den Terminmarkt. Die Einkaufsmengen richten sich u.a. nach der prognostizierten Entwicklung der Kundenanzahl in den nächsten Monaten und Jahren (Klageerwiderung S. 2). Ende 2021 sah sich die Beklagte mit erheblichen Abweichungen von ihren Prognosen konfrontiert, weil aufgrund von Versorgungseinstellungen anderer Versorger mehr Kunden in der Grund- und Ersatzversorgung versorgt werden mussten als üblich (Klageerwiderung S. 2), weshalb Erdgasmengen zu hohen Preisen am sog. Spotmarkt dazu gekauft werden mussten. Der Umfang der Prognoseabweichungen, der erforderlichen Zusatzkosten bzw. der möglichen Beschaffung sowie der möglichen Abdeckung über Speicherbestände ist zwischen den Parteien streitig. Randnummer 5 Angesichts der gestiegenen Beschaffungskosten entschied sich die Beklagte zunächst Mitte Oktober 2021, den Preis in der Grund- und Ersatzversorgung zum 1.01.2022 anzupassen. Ende November 2021 ging die Beklagte dann von einem weiteren Anstieg der Preise auf dem Spotmarkt aus (Bl. 63 d.A.). Vor diesem Hintergrund stellte die Beklagte ihre Preisgestaltung Ende 2021 weitergehend um führte eine sog. Preisspaltung zwischen Bestands- und Neukunden ein. Für „Bestandskunden“, die bereits vordem 1.12.2021 in der Ersatz- oder Grundversorgung beliefert wurden, betrug der Arbeitspreis 7,15 Cent/kWh (ab 1.12.2021) bzw. 8,46 Cent (ab 1.01.2022). Für „Gas-Neukunden“ mit Liefer-/Vertragsbeginn ab dem 02.12.2021 setzte sie höhere Preise fest: 18,73 Cent/kWh (Klage S. 4 f.). Die Beklagte fürchtete seinerzeit, dass ihr ohne Einführung eines Neukundentarifs ein potentieller „Schaden“ von 10 Mio Euro für die Monate Dezember 2021 bis März 2022 entstehen würde (Replik S. 12 = Bl. 64). Randnummer 6 Der Kläger forderte die Beklagte mit Abmahnschreiben vom 18.02.2022 (Anlage K7) zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der Preisspaltung auf, was diese zurückweisen ließ. Randnummer 7 §§ 36 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 1
wurden durch das im Sommer 2022 verkündete Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung geändert. Aus der danach geltenden Fassung des § 36 Abs. 1 S. 2
(nachfolgend auch:
n.F.; vormals geltende Fassung des
nachfolgend auch:
a.F.) ergibt sich nunmehr ausdrücklich die Unzulässigkeit einer Preisdifferenzierung nach dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Grundversorgungsvertrages. Die Gesetzesbegründung zum RegE legt zugrunde, dass nach bisheriger Rechtslage streitig war, ob bei den Preisen zur Grundversorgung nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses differenziert werden darf (BT-Drs. 20/1599 S. 58: „...vor dem Hintergrund der insoweit bisher streitigen Rechtslage zur Auslegung des geltenden Rechts, dass die für die Grundversorgung veröffentlichten Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preise für alle grundversorgten Kunden einheitlich sein müssen und nicht danach unterscheiden dürfen, wann der Grundversorgungsvertrag zustande gekommen ist.“). Randnummer 8 Mit seiner der Beklagten am 4.05.2022 zugestellten Klage hat der Kläger ursprünglich beantragt, die Beklagte zur Unterlassung der o.g. Preisspaltung im Bereich der Haushaltskunden bei der Grund- bzw. Ersatzversorgung zu verurteilen. Auf die mündliche Verhandlung vom 31.08.2023 hin ist die Beklagte antragsgemäß durch Versäumnisurteil vom selben Tag (Bl. 107 ff. d.A.) entsprechend verurteilt worden. Randnummer 9 In der Klageerwiderung hat die Beklagte im Hinblick auf die im Sommer 2022 erfolgten Gesetzesänderungen erklärt, dass sie sich „selbstredend“ an die gesetzlichen Bestimmungen halten werde (Klageerwiderung S. 8 = Bl. 28 d.A.). Im Verhandlungstermin vom 10.10.2023 hat sie klargestellt, dass dies auch für die Ersatzversorgung und eine dortige Preisspaltung nach dem Zeitpunkt des Beginns der Ersatzversorgung gilt. Randnummer 10 Im Verhandlungstermin vom 10.10.2023 hat der Kläger zunächst beantragt (Bl. 157, 153), das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten. Randnummer 11 Die Beklagte hat zunächst beantragt (Bl. 157, 115), das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Im weiteren Verlauf des Verhandlungstermins hat die Klägerin „den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt“ erklärt. Die Beklagte hat sich dem ausdrücklich nicht angeschlossen. Randnummer 13 Die Beklagte ist der Auffassung, dass die vorgenommene Preisspaltung unter Geltung der §§ 36, 38
a.F. zulässig war. Nach ihrer Auffassung lagen angesichts gestiegener Beschaffungskosten und einem prognostizierten Anstieg der Anzahl der Grundversorgungs- und Ersatzversorgungskunden sachliche Gründe für die Preisspaltung nach dem Vertrags- bzw. Lieferbeginn vor. Randnummer 14 Für den weiteren Sachvortrag wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie den Inhalt der mündlichen Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 A. Es ist die Erledigung der Klage im Antrag zu I. festzustellen. Nachdem der Kläger die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt hat und sich die Beklagte dem nicht angeschlossen hat, ist hierin eine – zulässige – Klageänderung dahin zu erblicken, dass festgestellt werden soll, dass die ursprünglich zulässige und begründete Klage im ursprünglichen Klageantrag zu I. (Unterlassungsantrag) durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit unzulässig und/oder unbegründet geworden ist. Dies ist der Fall: Bei Klageerhebung war der Klageantrag zu I. zulässig und begründet. Vor dem Hintergrund der in 2022 erfolgten Änderung der §§ 36, 38
i.V.m. mit den im Rechtsstreit erfolgten Erklärungen der Beklagten dahin, dass die streitgegenständliche Preisspaltung nach diesen Änderungen nicht mehr zulässig wäre und sie dies beachten würde, ist die Wiederholungsgefahr der streitigen Unterlassungsansprüche allerdings entfallen, d.h. die Klage unbegründet geworden. Randnummer 16 Im Einzelnen: Randnummer 17 I. Die ursprünglich gestellte Klage war zulässig. Der Kläger war zur Durchsetzung der streitigen, ursprünglich verfolgten Ansprüche befugt. Die Befugnis folgt zum einen aus §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3, 3, 3a UWG, da §§ 36, 38
Marktverhaltensregeln iSv § 3a UWG darstellen und da der gerügte Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern zu beeinträchtigen. Zugleich folgt die Klagebefugnis aus §§ 2, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 UKlaG, da die §§ 36, 38
Verbraucherschutzgesetze iSd § 2 Abs. 1 UKlaG darstellen. Randnummer 18 II. Die Klage war bei Klageerhebung auch begründet. Randnummer 19 1. Der Kläger konnte von der Beklagten verlangen, im Bereich der Haushaltskunden in der Grundversorgung eine Preisspaltung differenzierend nach dem Datum des Vertragsschlusses zu unterlassen. Randnummer 20 a) Die Ende 2021 eingeführte streitgegenständliche Differenzierung der Tarife für die Gasgrundversorgung für sog. Bestandskunden (in der Grundversorgung vor dem 1.12.2021 belieferte Kunden) sowie Neukunden (ab dem 2.12.2021 neu in der Grundversorgung belieferte Kunden) – hier sog. Preisspaltung – verstieß gegen § 36 Abs. 1
a.F. Randnummer 21 aa) Für den Bereich der Grundversorgung iSv § 36 Abs. 1
war schon zur bisherigen Rechtslage (§ 36 Abs. 1
in der bis Mitte 2022 geltenden Fassung) ein sog. Grundsatz der Gleichpreisigkeit anerkannt. Der Bundesgerichtshof hat dies damit begründet, dass insofern „das Wettbewerbsprinzip in Anbetracht der Versorgungspflicht nach § 36 Abs. 1 Satz 1
nicht greift“ (Urteil vom
26a, beck-online). Wenngleich § 36 Abs. 1
die Versorgung aufgrund öffentlich bekannt zu machender Allgemeiner Bedingungen und Allgemeiner Preise erfordere, könne nicht angenommen werden, dass nur die „allgemeinsten“, im Verhältnis zu anderen Tarifen besonders hoch kalkulierten Tarife Grundversorgungstarife wären (Britz/Hellermann/Hermes/Hellermann, 3. Aufl. 2015,
26a, beck-online). Randnummer 23 bb) Nicht höchstrichterlich geklärt ist die hier streitgegenständliche Frage, ob unter Geltung von § 36 Abs. 1
a.F. innerhalb der Grundversorgung eine Differenzierung nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. Lieferbeginn erfolgen darf. Randnummer 24 Das OLG Karlsruhe hat - worauf sich der Kläger vorrangig bezieht – im Urteil zum Az. 6 U 93/22 Kart (Anlage K8) offen gelassen, ob eine Preisspaltung differenzierend nach dem Beginn des Vertragsverhältnisses per se unzulässig ist, im konkreten Fall die – der vorliegenden Konstellation vergleichbare – Preisspaltung aber als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gewertet, da die Preisspaltung zu einer Marktabschottung führen könne, weil die Privilegierung der Bestandskunden diese davon abhielte, in ein anderes Vertragsverhältnis insbesondere zu einem Wettbewerber zu wechseln (aaO S. 17 im dortigen Urteilsumdruck). Randnummer 25 Andere Gerichte haben eine entsprechende Preisspaltung für zulässig erachtet, wenn aufgrund besonderer Umstände eine entsprechende Ungleichbehandlung gerechtfertigt sei. Beispielhaft soll nach OLG Düsseldorf, Urteil v. 27.10.2022 – VI-6 U 3/22 (Kart) (eingereicht als Anlage B6) eine Ungleichbehandlung nur bei Fehlen eines sachlichen Grundes unzulässig sein. Angesichts einer „unvorhersehbare[n] Entwicklung auf den Energiemärkten zum Ende des Jahres 2021“ und des kurzfristigen „Ausscheiden[s] einzelner Energielieferanten aus dem Markt“, welche die vorübergehende Belieferung zusätzlicher Haushaltskunden in erheblichem Umfang erforderlich mache, könne eine Tarifspaltung zwischen Alt- und Neukunden in diesem Zusammenhang zulässig sein. In den Erwägungsgründen wird der Gesichtspunkt der Verursachungsgerechtigkeit aufgegriffen (aaO S. 18: „Einwand aus den Reihen der Altkunden ... dass ihr Strom bereits zu günstigeren Konditionen beschafft worden sei ...“). Die Beklagte verweist ferner auf ihre Rechtsauffassung stützende Stellungnahmen von Landeskartellbehörden (NRW vom 3.11.2021 = Anlage B2, Niedersachsen vom 23.12.2021 = Anlage B3). Randnummer 26 cc) Aus Sicht der Kammer verstößt die streitgegenständliche Preisspaltung differenzierend nach dem Datum des Vertragsschlusses bzw. Lieferbeginns gegen das Gebot der Gleichpreisigkeit nach § 36 Abs. 1 Satz 1
a.F. Randnummer 27
a.F. Zwar spricht die Vorgabe “ Allgemeine [r] Bedingungen und Allgemeine [r] Preise“ eher dafür, dass eine Differenzierung nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr mit der Vorgabe “ Allgemeine [r] Bedingungen und Allgemeine [r] Preise“ vereinbar ist. Denn im Ausgangspunkt spricht die Formulierung “Allgemein” gegen Differenzierungen (vgl. www.dwds.de: “überall verbreitet, allseitig überall; alle betreffend, für alle; nicht ins Einzelne gehend, generell”). Allerdings ist anerkannt, dass aus der Formulierung keine Vorgabe zum „Vertragsschluss zu dem "allgemeinsten"” Preis folgt (BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 – VIII ZR 42/10, Rn. 32), was eine Stütze auch in der Verwendung des Plurals (“Preisen”) findet. Dennoch verbleibt es dabei, dass aufgrund des Wortlautverständnisses des Wortes “allgemein” eine (starke) Einschränkungswirkung im Hinblick auf die Möglichkeit einer Preisdifferenzierung folgt. Randnummer 28
a.F. (jetzt inhaltsgleich § 36 Abs. 1 Satz 4
). Danach besteht die Pflicht zur Grundversorgung „nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist“. Wenn aber der Gesetzgeber die (Notwendigkeit der) Zurückweisung bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit ausdrücklich gesehen und geregelt hat, spricht dies dagegen, die Abfederung gruppenbezogener wirtschaftlicher Belastungen weitergehend über eine Zulässigkeit der gruppenbezogenen Preisspaltung zu eröffnen. Für eine Ausschlusswirkung des Zurückweisungsrechts gegenüber der hier in Rede stehenden Preisspaltung spricht zudem, dass es im Rahmen des Zurückweisungsrechts gerade auf eine Einzelfallprüfung zum jeweiligen Kunden ankommen soll ((Theobald/Kühling/Heinlein/Weitenberg, 119. EL Februar 2023,
a.F. stützen die Auffassung der Kammer. Die gesetzliche Grundversorgung dient dem Zweck der sog. Daseinsvorsorge (Bourwieg/Hellermann/Hermes/Hellermann, 4. Aufl. 2023,
4); zugleich liegt der Leistung ein Solidargedanke zugrunde (Theobald/Kühling/Heinlein/Weitenberg, 119. EL Februar 2023,
73: den Allgemeinen Bedingungen und Preisen der Grundversorgung („Solidarprinzip“) liegt eine Gruppenkalkulation zugrunde, die davon ausgeht, dass sich die Kundenbeziehungen insgesamt bezüglich ihrer wirtschaftlichen Vor- und Nachteile ausgleichen). Randnummer 30 (a) Mit der Zuordnung der Grundversorgung zur (solidarisch zu tragenden) Daseinsvorsorge verbindet sich die Vorstellung, dass die Versorgung der Bevölkerung mit Energie zu angemessenen Bedingungen und Preisen sichergestellt sein soll (Bourwieg/Hellermann/Hermes/Hellermann, 4. Aufl. 2023,
4). Die Zweckrichtung (solidarische Versorgung der Bevölkerung ) spricht eher gegen eine Preisdifferenzierung danach, ab welchem Zeitpunkt die Versorgung in Anspruch genommen wurde. Entsprechend teilt die Kammer auch nicht das Argument des OLG Düsseldorf in der von der Beklagten als Anlage B6 vorgelegten Entscheidung vom 27.10.2022 – VI-6 U 3/22 (Kart), dass der Grundversorger ohne Preisspaltung dem „Einwand aus den Reihen der Altkunden ...” ausgesetzt sein könnte, „dass ihr Strom bereits zu günstigeren Konditionen beschafft worden sei ...“ (aaO S. 18). Ein solcher Einwand hätte vor dem Hintergrund des Zwecks der Grundversorgung zur Daseinsvorsorge nur geringes Gewicht: Der Grundversorger besorgt Energieträger nicht unmittelbar für Altkunden („ ihr Strom”), sondern für alle künftigen, konkret nie verbindlich vorhersehbaren Grundversorgungskunden (wofür die Altkunden lediglich eine kalkulatorische Größe darstellen). Randnummer 31 (
stehen würde, einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb bei der Energieversorgung sicherzustellen, § 1 Abs. 2
. Denn die – mit der Preisspaltung einhergehende – Privilegierung von Bestandskunden bzw. deren Abschirmung vor den Preiseffekten von zusätzlichen Neukunden kann zum einen aus Sicht der Endkunden die Unterschiede zu Sondertarifen bzw. zu Wettbewerberangeboten schmälern. Zudem kann dies generell die Anreize für einen Versorgervergleich und ggfs. Wechsel senken, was die in der Natur der Grundversorgung begründete Marktführerschaft (ggfs. Monopolstellung) des Grundversorgers (vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1
) weiter verstärken könnte. Randnummer 36
n.F., was sich nunmehr aus § 36 Abs. 1 Satz 2
(„Energieversorgungsunternehmen dürfen bei den Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen nicht nach dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Grundversorgungsvertrages unterscheiden“) eindeutig ergibt. Randnummer 38 c) Die ursprünglich gegebene – für die Begründetheit des Unterlassungsanspruchs erforderliche – Widerholungsgefahr ist im Laufe des Rechtsstreits entfallen. Zwar wird die Wiederholungsgefahr grundsätzlich nach einem – wie vorliegend erfolgten - Erstverstoß widerleglich vermutet. Vorliegend ist die Vermutung allerdings deswegen widerlegt, weil das streitgegenständliche Handeln der Beklagten unter Geltung einer zweifelhaften Rechtslage erfolgt ist (vgl. die o.g. Rechtsauffassungen zur Zulässigkeit einer Preisspaltung sowie insbesondere die Gesetzesbegründung zum RegE zur Neufassung des § 36
in BT-Drs. 20/1599 S. 58: „...vor dem Hintergrund der insoweit bisher streitigen Rechtslage“), diese Zweifel aber durch eine Gesetzesänderung beseitigt sind und außer Frage steht, dass das beanstandete Verhalten verboten ist und sich die Beklagte daran halten wird (vgl. BGH, Beschluss vom
a.F. ergebende Gebot „Allgemeiner Preise“. Die Erwägungen oben (II. 1. a) cc)) zur Grundversorgung sind insofern übertragbar, auch weil § 38 Abs. 1 Satz 2
a.F. die Anwendung des 4. Teils des
, d.h. auch des § 36
auf das Rechtsverhältnis der Ersatzversorgung festlegt. Dass § 38 Abs. 1 Satz 2
a.F. von der Veröffentlichung „gesonderte[r]“ allgemeiner Preise spricht, ändert nichts an der Übertragbarkeit der gegen eine Preisspaltung sprechenden Erwägungen. Denn insofern ist anerkannt, dass sich die Zulässigkeit „gesonderte[r]“ Preise auf eine – vorbehaltlich der Einschränkung bei Haushaltskunden gem. § 38 Abs. 1 Satz 3
a.F. – zulässige Differenzierung gegenüber den Grundversorgungspreisen bezieht (vgl. Theobald/Kühling/Heinlein/Weitenberg, 117. EL Juli 2022,
35, beck-online: Die ggf. kurzfristig und unterjährig vom Ersatzversorger zu beschaffende Ersatzenergie ist typischerweise um ein vielfaches teurer als die Energie, die vom Versorger geplant und mit einem zeitlichen Vorlauf beschafft werden kann). D.h. erlaubt war damit schon bisher eine Abweichung von den Preisen der Grundversorgung für Nicht-Haushaltskunden. Für eine weitergehende Zulässigkeit der Preisspaltung innerhalb der Preise der Ersatzversorgung (innerhalb der Gruppe der Haushaltskunden) selbst ergibt sich hingegen nichts. Randnummer 41 b) Eine Preisspaltung in der Ersatzversorgung anhand des Lieferbeginns ist auch nicht mit § 38 Abs. 1
n.F. vereinbar. Dies folgt wiederum daraus, dass die Ersatzversorgung auch nach § 38 Abs. 1 Satz 2
n.F. anhand zu veröffentlichender „gesonderte[r] Allgemeine[r] Preise“ zu erfolgen hat. Über § 38 Abs. 1 Satz 2
n.F. und den dortigen Verweis auf die Vorschriften des 4. Teils des
einschließlich des nunmehr neu eingeführten § 36 Abs. 1 Satz 2
n.F. („Energieversorgungsunternehmen dürfen bei den Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen nicht nach dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Grundversorgungsvertrages unterscheiden“) ist das Verbot der Preisspaltung nach dem Lieferbeginn nunmehr zudem auch in der Ersatzversorgung ausdrücklich festgehalten. Für die hiesige Wertung spricht zudem, dass mit der Neufassung des § 38
eine Preisanpassung in der Ersatzversorgung nunmehr sehr kurzfristig möglich ist (nämlich gem. § 38 Abs. 3
n.F. zum
n.F.) – von der Grundversorgung entkoppelt wurde, was den Bedarf nach einer Preisspaltung zwischen Alt- und Neukunden – wie sie vorliegend im Streit steht – weitgehend entfallen lässt (vgl. Begründung in der BT-Ausschuss Beschlussempfehlung BT-Drs. 20/2402, S. 35: „Die Ersatzversorgung und die Grundversorgung werden neu voneinander abgegrenzt. Die preisliche Kopplung beider Instrumente wird auch im Segment der Haushaltskunden aufgehoben. Dadurch können die Ersatzversorgungspreise stärker die jeweils aktuellen Beschaffungskosten berücksichtigen.“; und schon Begründung zum RegE BT-Drs. 20/1599 S. 58: „Dem Bedürfnis von Grundversorgern, in ihrer Funktion als Interimsversorger auch preislich kurzfristig auf insoweit gegebenenfalls höhere Beschaffungs- und Vertriebskosten reagieren zu können, soll durch Anpassung des § 38 Rechnung getragen werden.“). Randnummer 42 c) Die aufgrund des Erstverstoßes der Beklagten grundsätzlich zu vermutende Wiederholungsgefahr ist, angesichts der vormals unklaren Rechtslage und der im Verhandlungstermin vom 10.10.2023 eindeutigen Erklärung der Beklagten, sich an die neue Rechtslage zu halten, entsprechend der o.g. Grundsätze (vgl. II.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.