die vorläufige Änderung der Sachherrschaft über das betroffene Grundstück und so eine vorzeitige sowie vorübergehende – bis zum Eigentumswechsel – eintretende Verwirklichung eines zum Allgemeinwohl erforderlichen Enteignungszwecks, ähnlich einem zivilprozessualen einstweiligen Verfügungsverfahren nach den §§ 935 ff. 940 ZPO zur Regelung eines einstweiligen Zustandes. Mit dem vorübergehenden besitzrechtlichen Zugriff auf das Grundstück werden die Befugnisse des Eigentümers, mit der Sache nach seinem Belieben zu verfahren und andere von der Einwirkung auszuschließen (§ 903 BGB), bis zur bestandskräftigen Entscheidung im Enteignungsverfahren interimsweise eingeschränkt. (Rn.19) 2. Für eine Besitzeinweisung ist neben den in § 116 Absatz 1
gesetzlich normierten Voraussetzungen des Weiteren zu verlangen, dass ein erfolgreicher Ausgang des Enteignungsverfahrens mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Im Rahmen dieser notwendigen prognostischen Prüfung ist dem Fortgang des Enteignungsverfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Enteignungsverfahren fortgeschritten ist, desto weiter verdichten sich die Anhaltspunkte für dessen Erfolgsaussichten, ohne dass aber im Rahmen der Überprüfung der Voraussetzungen einer Besitzeinweisung zugleich einer Entscheidung über den Erfolg des Enteignungsantrags verbindlich vorzugreifen wäre. (Rn.28)
als Grünfläche mit der Zweckbestimmung "öffentlicher Spielplatz" ausweist. Randnummer 3 Das Grundstück ist vollständig eingefriedet und als öffentlicher Spielplatz – im Besonderen als Kleinkindspielplatz – gestaltet. Die Ausstattung umfasst u.a. diverse Spielgeräte, einen Sandkasten, Steinskulpturen, Sitzmöglichkeiten und drei Kräuterhochbeete. Im Jahr 2015 wurde der Spielplatz mit einem öffentlichen Investitionsaufwand in Höhe von rund 235.000,- Euro ertüchtigt. Randnummer 4 Eigentümer des Grundstücks waren die Mitglieder einer ungeteilten, durch einen Nachlasspfleger vertretenen Erbengemeinschaft nach der 1974 verstorbenen A. F. Auch das Land Berlin war deren Mitglied, zunächst seit 2012 in Nachfolge eines Mitglieds der Erbengemeinschaft, später durch den Ankauf einzelner weiterer Erbanteile. Der Beteiligte zu 3) bemühte sich in der Folge vergebens um den Ankauf weiterer Erbanteile mit dem Ziel der Vereinigung aller Anteile in einer Hand. Diese Ankaufbemühungen scheiterten an unüberwindbaren Differenzen über den Grundstückswert und den sich daran orientierenden Kaufpreis. Die im späteren Verlauf in die Erbengemeinschaft eingetretene M. Grundbesitzgesellschaft mbH bot dem Beteiligten zu 3) die Veräußerung ihrer Erbanteile zuletzt zu einem Kaufpreis in Höhe von 4 Millionen Euro an. Randnummer 5 Die ungeteilte Erbengemeinschaft einigte sich zu keiner Zeit auf einen freihändigen Verkauf des Grundstücks, woraufhin die Miterbin M. Grundbesitzgesellschaft mbH am 20. Februar 2017 einen Antrag auf Teilungsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Erbengemeinschaft stellte. Der Termin zur Teilungsversteigerung fand am 20. Oktober 2020 statt. In dessen Vorbereitung wurde der Verkehrswert des Grundstücks durch das Amtsgericht Mitte auf Grundlage eines gerichtlich eingeholten Wertgutachtens auf 1.230.000,- Euro (zum Bewertungsstichtag: 14. Juni 2018) festgesetzt. Gegen diese Wertfestsetzung legte der Beteiligte zu 3) noch vor dem Versteigerungstermin sofortige Beschwerde ein, die mit Beschluss des Landgerichts Berlin vom 12. Januar 2020 zurückgewiesen wurde. Randnummer 6 Im Versteigerungstermin am 20. Oktober 2020 wurde bei einem Höchstgebot in Höhe von 1.420.000,- Euro dem Beteiligten zu 1) der Zuschlag erteilt. Daraufhin erwog der Beteiligte zu 3) zunächst die Ausübung eines planakzessorischen Vorkaufsrechts gemäß § 24 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 28 Absatz 4
gegenüber dem Beteiligten zu 1), hörte ihn hierzu an und ließ sich zu Sicherungszwecken eine Vormerkung eintragen. Hiervon nahm der Beteiligte zu 3) dann jedoch Abstand und veranlasste die Löschung der Vormerkung, woraufhin im März 2021 der Beteiligte zu 1) als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wurde. Später übertrug der Beteiligte zu 1) auf der Grundlage eines Kaufvertrages vom
zu leistenden Entschädigung für das betreffende Grundstück ein Verkehrswertgutachten bei dem Gutachterausschuss für Grundstückswerte in B. (im Folgenden: Gutachterausschuss). In dem daraufhin erteilten Gutachten vom
in Verbindung mit den §§ 511 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 18 1. Das Landgericht hat den gemäß § 217
zulässigen, insbesondere statthaften und fristgerecht gestellten Antrag des Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung und Aufhebung des Besitzeinweisungsbeschlusses der Enteignungsbehörde vom 15. Dezember 2020 zu Recht zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für eine vorzeitige Besitzeinweisung haben seinerzeit vorgelegen und sind weiterhin gegeben. Randnummer 19 Rechtsgrundlage hierfür ist § 116 Absatz 1 Satz 1 Satz 2
. Danach kann die Enteignungsbehörde den Antragsteller des Enteignungsantrags auf dessen Antrag und nach durchgeführter mündlicher Verhandlung durch Beschluss in den Besitz des von dem Enteignungsverfahren betroffenen Grundstücks einweisen, wenn die sofortige Ausführung der beabsichtigten Maßnahme aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten ist. Als spezielles enteignungsrechtliches Instrument bewirkt die Besitzeinweisung die vorläufige Änderung der Sachherrschaft über das betroffene Grundstück und so eine vorzeitige sowie vorübergehende – bis zum Eigentumswechsel – eintretende Verwirklichung eines zum Allgemeinwohl erforderlichen Enteignungszwecks (vgl. Battis, in: B/K/L,
,
auf Antrag des Beteiligten zu 3) als Enteignungsbegünstigten und nach der gemäß § 116 Absatz 1 Satz 2
erforderlichen mündlichen Verhandlung am
begründet worden. Diese Regelung gilt angesichts ihrer systematischen Stellung im Dritten Abschnitt des
für sämtliche enteignungsrechtliche Verfahren, einschließlich des in diesem Abschnitt des Baugesetzbuchs gleichfalls geregelten Besitzeinweisungsverfahrens und ist Ausdruck dessen, dass die Beteiligteneigenschaft stets objektiv an ein grundstücksbezogenes Recht anknüpft (Burmeister/Neureither, in: E/Z/B/K,
, § 49 Rn. 5; Reidt, in: BKL
, § 49, Rn. 3; im Ergebnis ebenso unter Zugrundlegung des Rechtsgedankens der für Umlegungsverfahren geregelten, entsprechend angewendeten § 49
: Dyong/Groß, in: E/Z/B/K,
, § 106 Rn. 19; im Ergebnis auch: Kaltenegger, in: R/B/C, Systematischer Praxiskommentar
, juris, § 106 Rn. 5). Randnummer 23 Danach hat es der Beteiligte zu 1) hinzunehmen, dass er in das Verfahren in dem Zustand eingetreten ist, in dem es sich im Zeitpunkt seines Eigentumserwerbs befand. Das grundstücksbezogen ausgestaltete Verfahren ist nicht, wie der Beteiligte zu 1) meint, stets neu zu beginnen, wenn sich die Eigentumsverhältnisse an dem jeweiligen Grundstück ändern. Dies ist von Gesetzes wegen nicht vorgesehen und stünde dem Interesse an einem zügigen Verfahrensverlauf und dem zügigen Erreichen einer Sachentscheidung entgegen. Vorliegend ist der Antragsteller mit dem Zuschlagsbeschluss im Zwangsversteigerungsverfahren neuer Verfahrensbeteiligter geworden und damit an die Stelle der vormaligen Eigentümer, der Mitglieder der Erbengemeinschaft, getreten. Randnummer 24 bb. Es begegnet des Weiteren keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, dass die Enteignungsbehörde vor der Eigentumserlangung des Beteiligten zu 1) nicht auch die Erbengemeinschaft beteiligt hatte und für diese auch keinen besonderen Vertreter durch das Betreuungsgericht hat bestellen lassen, § 207 Satz 1 Nr. 4
. Randnummer 25 Die Erbengemeinschaft war nicht kraft Gesetzes Beteiligte des Verfahrens, da diese nicht Eigentümerin im Sinne des § 106 Absatz 1 Nr. 2
war. Das Eigentum an einem einer Erbengemeinschaft zugewiesenen Grundstück steht den Miterben zur gesamten Hand als Gesamthandseigentum, nicht aber der Erbengemeinschaft selbst zu (statt vieler: BGH, Urteil vom
2); BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2006 – VIII ZB 94/05 -, juris, Rn. 7 m.w.N.). Träger des Sondervermögens waren allein die Miterben in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit. Jedes Mitglied der Erbengemeinschaft, nicht aber die Erbengemeinschaft selbst, war Eigentümer des Grundstücks und - bis zum Eigentumsübergang - Verfahrensbeteiligter. Randnummer 27 cc. Schließlich ist der Besitzeinweisungsbeschluss auch nicht deswegen in verfahrensfehlerhafter Weise ergangen, weil die Enteignungsbehörde nicht dafür Sorge getragen hätte, dass der Beteiligte zu 1) umfassend über den vor dem Eigentumsübergang stattgefundenen Verwaltungsvorgang informiert worden wäre, so als sei er von Anfang an Verfahrensbeteiligter gewesen. Dem Beteiligten zu 1) ist antragsgemäß Gelegenheit zur Akteneinsicht gewährt worden. Es oblag danach allein ihm, hiervon Gebrauch zu machen. Sollte er dies versäumt haben, berührt dies nicht die formelle Rechtmäßigkeit des Verfahrens. Randnummer 28 b. Auch die materiellen Voraussetzungen der Besitzeinweisung liegen vor. Hierfür ist neben der in § 116 Absatz 1 Satz 1
ausdrücklich normierten Voraussetzung, dass die sofortige Ausführung der beabsichtigten Maßnahme aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten ist (aa.), nach ständiger Rechtsprechung des Weiteren zu verlangen, dass ein erfolgreicher Ausgang des Enteignungsverfahrens mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BGH, Urteil vom
, Stand 4/2024, § 116 Rn. 4 m.w.N.). Hierfür genügt es nicht, dass ganz allgemein ein bestimmtes öffentliches Interesse den privaten Eigentümerinteressen vorgelagert ist. Darüber hinaus ist zu fordern, dass bei einer Abwägung der Belange der Allgemeinheit und des von der Besitzeinweisung Betroffenen ein sofortiges Tätigwerden zur Abwendung eines erheblichen Schadens für die Allgemeinheit unumgänglich ist (Senat, Urteil vom 17. April 1998 - U 702/98 Baul -, juris, Rn. 26 m.w.N.). Die Vermeidung erheblicher Mehrkosten ist als ein solches Allgemeinwohlinteresse anerkannt (vgl. Battis, in: B/K/L,
,
als Grünfläche mit der Zweckbestimmung "öffentlicher Spielplatz" ableiten. Festsetzungen eines Bebauungsplans wirken für die Eigentümer der hiervon betroffenen Grundstücke zulassend im Hinblick auf Nutzungen, die ihnen nicht widersprechen, und ausschließend im Hinblick auf Nutzungen, die ihnen widersprechen. Im zulassenden Bereich enthält der Bebauungsplan selbst jedoch keinen Rechtsbefehl zur Planverwirklichung. Der Eigentümer ist zwar berechtigt, das Grundstück den Festsetzungen entsprechend zu nutzen, damit aber nicht auch gezwungen, die Festsetzungen des Bebauungsplans auf seinem Grundstück zu verwirklichen (BVerwG, Urteil vom
, wonach im Rahmen der Bauleitplanung öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Spielplatz" festgesetzt werden können. Besonderes Gewicht hat dieses Allgemeininteresse vorliegend dadurch, dass das Planungsgebiet, in dem das Grundstück liegt, nach den dezidierten Ausführungen der Enteignungsbehörde, die zuletzt im Enteignungsbeschluss mit aktuellen Bedarfsberechnungen unterlegt wurden, ein hohes Defizit an Spielplatzflächen aufweist. Diese Datengrundlage ist für den Senat ohne Weiteres nachvollziehbar und daher der hier zu treffenden vorläufigen Regelung zugrunde zu legen. Ohne eine Besitzeinräumung zugunsten des Beteiligten zu 3) hätte sich das Versorgungsdefizit an öffentlichen Spielplätzen weiter zugespitzt. Randnummer 35 Hierhinter hat – jedenfalls bis zum bestandskräftigen Abschluss des Enteignungsverfahrens - das Interesse des Beteiligten zu 1) zurückzutreten. Dessen grundsätzlich berechtigten und schützenswerten Interessen an dinglichem Eigentum und an der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks sind hier nachrangig, weil eine Änderung der dinglichen Rechtslage durch die nur vorläufige Regelung über die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ohnehin nicht eintritt. Der Beteiligte zu 1) ist zwar während der Dauer der Besitzeinweisung an einer anderweitigen Nutzung und damit auch der wirtschaftlichen Verwertung seines Grundstücks gehindert. Diese wirtschaftlichen Belange haben sich in der Gesamtabwägung jedoch unterzuordnen, bereits deswegen, weil sein Ansinnen, das Grundstück teilweise mit einem Wohnhaus bebauen zu wollen, gegenwärtig bereits planungsrechtlichen Hindernissen ausgesetzt und damit nicht realisierbar ist. Die Zulässigkeit einer baulichen Nutzung ist vorliegend durch den Bebauungsplan... geregelt. Dessen rechtsverbindliche Festsetzungen hindern ein solches Vorhaben des Beteiligten zu 1). Ferner werden etwaige mit der vorzeitigen Besitzeinweisung entstandene Vermögensnachteile im Rahmen des § 116 Absatz 4
zu entschädigen sein. Randnummer 36 (b.) Weiter folgt der Vorrang des öffentlichen Interesses schließlich daraus, dass ohne eine vorzeitige Besitzeinweisung der erst im Jahr 2015 mit erheblichen finanziellem Aufwand im Umfang von 235.000,- Euro ertüchtigte Spielplatz aufgrund des Räumungsverlangens des Beteiligten zu 1) in dessen Kündigungsschreiben vom
mit der für die Besitzeinweisung erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit gegeben. Die Enteignung des Grundstücks des Beteiligten zu 1) dient der Verwirklichung der in einem wirksamen Bebauungsplan festgeschriebenen städtebaulichen Ziele (1.) und ist vorliegend in dem Sinne erforderlich, dass das Wohl der Allgemeinheit diese erfordert und der Enteignungszweck nicht auf andere zumutbare Weise erreicht werden kann, § 87 Absatz 1
(2.). Auch die weitere Voraussetzung eines ernsthaften Bemühens um einen freihändigen Erwerb des Grundstücks, § 87 Absatz 2 Satz 1
, ist hier gegeben (3.). Randnummer 38 (1.) Rechtsgrundlage für eine Enteignung zum Zwecke der Verwirklichung städtebaulicher, in einem Bebauungsplan festgeschriebener Ziele ist § 85 Absatz 1 Nummer 1
. Danach kann enteignet werden, um entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans ein Grundstück zu nutzen. Eine planakzessorische Enteignung setzt damit zwingend einen wirksamen Bebauungsplan voraus. Dies ist vorliegend der Bebauungsplan ... vom 26. September 2002 (GVBl. ..., ...). Das verfahrensgegenständliche Grundstück ist darin gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 15
als Grünfläche mit der Zweckbestimmung "öffentlicher Spielplatz" festgesetzt worden. Die Enteignung soll der Verwirklichung dieses Allgemeinwohls dienen. Randnummer 39 Formelle oder materielle Mängel, die die Wirksamkeit des Bebauungsplans berühren könnten, sind für den Senat nicht festzustellen. Die von dem Beteiligten zu 1) in erster Instanz vor dem Landgericht erhobenen Bedenken gegen die formelle Planwirksamkeit sind mit den zutreffenden Gründen der Entscheidung des Landgerichts (Seite 10 bis 14 der Urteilsgründe) zurückzuweisen. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1) genügt der Bebauungsplan insbesondere dem gesetzlichen Publizitätsgebot und den Bestimmtheitsanforderungen, dies auch in Bezug auf die Hinzuziehung von DIN-Normen. Diese werden im Bebauungsplan gar nicht verwendet, weshalb das Publizitätsgebot insofern bereits nicht verletzt ist. Überdies ist der Einwand des Beteiligten zu 1), mit der farblichen Kennzeichnung der betroffenen öffentlichen Grünfläche seien Vorgaben der Planzeichenverordnung (vom 18. Dezember 1990, BGBl. 1991 I S. 48, im Folgenden: PlanZV) verletzt, unbeachtlich. Gemäß § 2 Absatz 5 PlanZV wäre eine Verletzung von Vorschriften des § 2 Absatz 1 bis Absatz 4 PlanZV nur erheblich, wenn damit die Festsetzung insgesamt nicht hinreichend deutlich erkennbar wäre. Dies wiederum macht der Beteiligte zu 1) nicht geltend und ist auch sonst nicht zu erkennen. Randnummer 40 Der Bebauungsplan ist entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1) auch nicht funktionslos und infolgedessen unwirksam geworden, weil auf dem Grundstück inzwischen weitere Objekte, insbesondere Hochbeete und ein Schachspiel für Erwachsene, errichtet wurden. Randnummer 41 Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung tritt eine bauplanerische Festsetzung im Wege der faktischen Funktionslosigkeit dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn diese Tatsache so offenkundig ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Absatz 3
im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten (BVerwG, Urteil vom
, ein gewichtiges Allgemeinwohlinteresse (a.) und die enteignungsrechtliche Erforderlichkeit (b.) mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben. Randnummer 45 (a.) Für die Feststellung eines eine Enteignung grundsätzlich rechtfertigenden Allgemeinwohlinteresses sind in den Fällen der planakzessorischen Enteignung im Ausgangspunkt die in dem Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen maßgeblich. Diese sind gemäß § 85 Absatz 1 Nr. 1
grundsätzlich als dem Wohl der Allgemeinheit dienend anzuerkennen. Angesichts der Schwere des Eigentumseingriffs ist allerdings des Weiteren zu fordern, dass das Gemeinwohlziel von besonderem Gewicht ist. Nicht jedes beliebige öffentliche Interesse genügt diesen qualifizierten Anforderungen (BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3386/08 -, Garzweiler II, juris, Rn. 173). Ebenso wenig zulässig wäre eine Enteignung allein aus fiskalischen Gründen oder aus allgemeinen Zweckmäßigkeitserwägungen heraus (vgl. BVerfG, Garzweiler II, a.a.O., juris, Rn. 172; OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 55; Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger,
, 154. EL, Stand Mai 2023, § 87 Rn. 21a m.w.N.). Ein im vorstehenden Sinne qualifiziertes Gemeinwohlziel liegt allerdings in Fällen der Bereitstellung von öffentlichen Grünflächen mit Spielplätzen im Sinne des § 9 Nummer 15
ohne Weiteres vor. Dieser Belang kann keinesfalls als nur unbedeutend und daher ungeeignet, eine Enteignung zu legitimieren, bewertet werden. Es ist eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang, öffentliche, für jeden zugängliche Freiflächen, darunter auch als Spielplätze gestaltete Freiräume bereitzustellen. Vornehmlich in Gegenden mit überwiegend geschlossener Bebauung sind diese Flächen unerlässlich, da sie dort in besonderem Maße der körperlichen und geistigen Entwicklung von Kindern dienen. Diese können ihre Fähigkeiten nur entfalten und soziales Verhalten erlernen, wenn man ihnen hierfür geeignete (Frei-)Räume zur Verfügung stellt (vgl. § 1 Kinderspielplatzgesetz Berlin). Vorliegend ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der auf dem Grundstück errichtete Spielplatz von der Allgemeinheit, den Bewohnern des Planungsraums, insbesondere den dort wohnhaften Familien nicht angenommen werden würde. Damit aber liegt hier ein hinreichend gewichtiger und damit ein grundsätzlich eine Enteignung rechtfertigender Allgemeinwohlbelang vor. Randnummer 46 (b.) Für die Erforderlichkeit der Enteignung zur Erreichung eines solchen qualifizierten Gemeinwohlziels ist vorliegend sowohl die Erforderlichkeit der jeweiligen Enteignungsmaßnahme für die Verwirklichung des dem Gemeinwohl dienenden konkreten Vorhabens (aa.) als auch die Gemeinwohlerforderlichkeit dieses Vorhabens festzustellen (bb.). Hierhinter haben bei einer Gesamtabwägung die privaten Interessen des Beteiligten zu 1) zurücktreten (cc.). Randnummer 47 (aa.) Eine Enteignung ist zur Verwirklichung des konkreten Vorhabens erforderlich, wenn diese in dem Sinne unabdingbar ist, dass es hierfür kein milderes Mittel gibt, das gleich geeignet wäre, dieses Ziel zu erreichen (BVerfG, Garzweiler II, a.a.O., Rn. 182, 183). Hieran fehlte es, wenn das Vorhaben in gleicher Weise auch ohne den Entzug privaten Eigentums - etwa durch die Inanspruchnahme freiwillig zur Verfügung gestellten Grund und Bodens - verwirklicht werden könnte (BVerfG, a.a.O., Rn. 183). Randnummer 48 In diesem Sinne ist vorliegend die Enteignung für das Vorhaben, das Grundstück dauerhaft für eine Spielplatznutzung auf öffentlicher Grünfläche unabdingbar. Ohne Zuweisung des Grundstücks in das Eigentum des Beteiligten zu 3) ist eine solche dauerhaft gesicherte Nutzung nicht zu erzielen. Diese ist insbesondere nicht schon allein aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans ... gewährleistet. Es ist ferner keine Widmung der Flächen im Sinne der Planfestsetzungen erfolgt (siehe vorstehende Ausführungen zu (b. aa.). Randnummer 49 Des Weiteren ist vorliegend nicht ersichtlich, dass eine auf Dauer angelegte Nutzungsüberlassung gleichfalls auf privatrechtlicher Grundlage erzielbar wäre. Dies hat sich als ausgeschlossen erwiesen, weil der Beteiligte zu 1) bis zum Schluss der Berufungsverhandlung keine Anhaltspunkte dafür gegeben hat, dass er bereit wäre, das Grundstück gegen Entgelt zur dauerhaften plankonformen öffentlichen Nutzung als Spielplatz zu überlassen. Stattdessen hat er unmittelbar nach Eigentumsübergang mit Schreiben vom
ist weitere Voraussetzung für die Enteignung, dass sich der Antragsteller des Enteignungsverfahrens ernsthaft um den freihändigen Erwerb des zu enteignenden Grundstücks zu angemessenen Bedingungen bemüht hat. Danach ist in Ausgestaltung des aus Artikel 14 Absatz 3 GG abgeleiteten Vorrangs des freihändigen Erwerbs gegenüber einer Enteignung diese nur zulässig, wenn zuvor Bemühungen um einen privatrechtlichen Erwerb zu angemessenen Bedingungen gescheitert sind (Runkel, in: EZBK, 150. EL, Mai 2023,
76; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom
76). Randnummer 58 Für den Senat bestehen keine Zweifel daran, dass weitere als die tatsächlich angestrengten Erwerbsbemühungen zur Vermeidung einer Enteignung von dem Beteiligten zu 3) nicht zu verlangen waren, weder gegenüber dem Beteiligten zu 1), mit dem ohnehin erst im Laufe der Enteignungs- und Besitzeinweisungsverfahren Verhandlungen geführt werden konnten, da dieser erst am 20. Oktober 2020 Eigentum an dem Grundstück erlangte, (aa.), noch gegenüber Voreigentümern oder gar im Zuge der Teilungsversteigerung (bb.). Der Beteiligte zu 3) war ferner gehindert, ein städtebauliches Vorkaufsrecht aus § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
wirksam auszuüben (cc.). Randnummer 59 (aa.) Das ernsthafte Bemühen um einen freihändigen Erwerb setzt ein Kaufangebot zu angemessenen Bedingungen voraus. Dabei richtet sich die Angemessenheit hinsichtlich des Kaufpreises danach, was der Eigentümer im Falle einer Enteignung als Entschädigung nach den §§ 93 ff.
in etwa zu erwarten hätte, bemisst sich somit nach Entschädigungsgrundsätzen (BGH, Urteil vom
(Brandenburgisches Oberlandesgericht, a.a.O., Rn. 105 m.w.N.). Randnummer 60 Gemessen an diesem Maßstab ist vorliegend festzustellen, dass die dem Beteiligten zu 1) unterbreiteten Angebote stets angemessen waren, da sich diese an den enteignungsrechtlichen Entschädigungsgrundsätzen orientierten. Grund für das Scheitern sämtlicher Verhandlungen mit dem Beteiligten zu 1) waren fortwährend die gänzlich unterschiedlichen Vorstellungen der Beteiligten über die Angemessenheit eines Kaufpreises. Während der Beteiligte zu 3) jeder Verhandlung im Ausgangspunkt den vom Gutachterausschuss ermittelten Verkehrswert in Höhe von 78.840,- Euro heranzog, verlangte der Beteiligte zu 1) einen Kaufpreis zumindest in der Größenordnung seines Höchstgebots in Höhe von 1.420.000,- Euro. Bei dieser Differenz waren die für eine freihändige Vereinbarung notwendigen Annäherungen im Zuge weiterer Verhandlungen nicht zu erwarten. Randnummer 61 Unter Heranziehung der gesetzlichen Entschädigungsgrundsätze wäre der Beteiligte zu 1) im Zuge einer bestandskräftigen Enteignung für diesen Rechtsverlust in etwa im Umfang des Verkehrswerts zu entschädigen, wie ihn der Gutachterausschuss im Gutachten vom 15. Juni 2020 festgesetzt hatte. Diese Bemessungen sind mit der hier festzustellenden hohen Wahrscheinlichkeit zutreffend, berücksichtigen insbesondere die hierfür maßgeblichen und inzwischen höchstrichterlich geklärten Bemessungsgrundlagen. Randnummer 62 Gemäß § 95 Absatz 1 Satz 1
bemisst sich die Entschädigung für den durch die Enteignung eingetretenen Rechtsverlust nach dem Verkehrswert des zu enteignenden Grundstücks. Grundsätzlich ist für die Bemessung der Entschädigung der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet (sog. Qualitätsstichtag), sowie der zu diesem Zeitpunkt bestehende Verkehrswert ( sog. Bewertungsstichtag), § 93 Absatz 4 Satz 1, § 95 Absatz 1 Satz 2
(Senat, Urteil vom
auf § 194
. Danach wird der Verkehrswert durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. § 95 Absatz 2 bis Absatz 4
enthalten weitere Bestimmungen dazu, welche Umstände bei der Wertfestsetzung in welcher Weise zu berücksichtigen sind. Insbesondere bleiben nach § 95 Absatz 2 Nummer 7
bei der Festsetzung der Entschädigung Bodenwerte unberücksichtigt, die nicht zu berücksichtigen wären, wenn der Eigentümer eine Entschädigung in den Fällen der §§ 40 bis 42
geltend machen würde. Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung gemäß § 42 Absatz 2
nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks aufgrund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt. Wird die zulässige Nutzung nach dieser siebenjährigen Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, § 42 Absatz 3 Satz 1
(Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - 9 U 1/13 Baul -, juris, Rn. 16 ). Randnummer 64 Das Gutachten des Gutachterausschusses berücksichtigt diese Vorgaben. Insbesondere war danach gemäß § 43 Absatz 3 Satz 2
unberücksichtigt zu lassen, dass das Grundstück bis zum Wirksamwerden des Bebauungsplans im Jahr 2002 noch Bauland nach Maßgabe von § 34
war und seither anders als die umliegenden - bebauten - Grundstücke im Planungsgebiet öffentlichen Nutzungszwecken verpflichtet ist. Die Sieben-Jahres-Frist des § 42 Absatz 2 und 3
, die bei Wirksamwerden des Bebauungsplans längst, seit dem
sind allein solche Nachteile, die in der Person des Enteigneten ohne dinglichen Wertbezug durch die Enteignung unmittelbar und zwangsnotwendig begründet werden. Nicht erfasst werden dagegen bloße wirtschaftliche Interessen, Erwartungen, Chancen, die über den Verlust des Rechts selbst hinausgehen. § 96
ist Grundlage für einen Ausgleich solcher persönlichkeitsbezogener individueller Nachteile, die nicht jeden Enteigneten treffen, sondern nur im Einzelfall als erzwungene Folge der Enteignung in Erscheinung treten (Battis, in B/K/L,
, § 96 Rn. 2). Bei den von dem Beteiligten zu 1) durch eine bestandskräftige Enteignung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile handelt es sich hingegen nicht um Schäden dieser Art. Ihnen fehlt der individuelle Einschlag. Hätte ein anderer im Rahmen der Versteigerung ein Höchstgebot in der Höhe, zu der der Beteiligte zu 1) den Zuschlag erhielt, abgegeben, hätten sich diese Aufwendungen gleichermaßen als nutzlos erwiesen und wären wirtschaftliche Gewinnerwartungen ebenso enttäuscht worden. Eine Verlagerung des damit verbundenen wirtschaftlichen Risikos auf den Enteignungsbegünstigten ist nicht veranlasst. Nicht zuletzt ergibt sich dieses bereits aus dem Gutachten vom 15. Juni 2020. Darin ist ausgeführt, dass zu entschädigende sonstige Vermögensnachteile im Sinne des § 96
vorliegend nicht zu ermitteln waren. Randnummer 67 Unter Zugrundelegung dieser Preisbemessungen war eine privatrechtliche Einigung mit dem Beteiligten zu 1) nicht zu erzielen, der bis zum Schluss der Berufungsverhandlung seine eigenen Kaufpreisvorstellungen hatte, die sich an seinem wirtschaftlichen Interesse orientierten, eine Kompensation für das von ihm geleistete Meistgebot und die damit verbundenen Gewinnerwartungen zu erzielen, ohne hierbei zu berücksichtigen, dass der entschädigungsrechtlich zu gewährende Ausgleich auf gänzlich anderer Grundlage, wie vorstehend, zu berechnen ist. Damit aber waren die Bemühungen des Beteiligten zu 3) zum Ankauf des Grundstücks in Gänze ausreichend. Randnummer 68 Die Bemühungen des Beteiligten zu 3), das Grundstück freihändig von dem Beteiligten zu 1) zu erwerben, waren schließlich auch nicht unter Verstoß gegen Treu und Glauben deswegen unzureichend, weil das Land Berlin als vormaliger Miterbe und Bruchteilseigentümer im Rahmen der Teilungsversteigerung anteilig in einer Größenordnung von rund 200.000,- Euro profitiert hatte. Hierbei kommt es vorliegend nicht darauf an, ob und ggf. in welchem Umfang dies entschädigungsrechtlich zu berücksichtigen sein wird. Nach dem tatsächlichen Verlauf aller Verhandlungen steht für den Senat außer Frage, dass der Beteiligte zu 1) das Eigentum an dem Grundstück selbst dann nicht freihändig auf den Beteiligten zu 3) übertragen hätte, wenn dieser ihm einen um diesen Teilerlös erhöhten Kaufpreis angeboten hätte. Auch dann hätten die Angebote zu weit auseinander gelegen, um eine Einigung über einen Kaufpreis zu erzielen. Zudem wäre der wirtschaftliche Verlust des Beteiligten zu 3) angesichts der Höhe des Meistgebots nur unwesentlich kleiner als ohne ein solches weiteres Entgegenkommen des Beteiligten zu 1). Randnummer 69 (bb.) Gleichfalls ohne Erfolg wendet der Beteiligte zu 1) ein, es seien auch die vor der Teilungsversteigerung angestrengten Ankaufsbemühungen des Beteiligten zu 3) unzureichend gewesen. Auch für diesen Zeitraum jedoch waren weitere Anstrengungen nicht zu verlangen, da die unterschiedlichen Kaufpreisvorstellungen der Beteiligten ersichtlich nicht zu überwinden waren. Zu Recht hat das Landgericht hierzu ausgeführt, dass infolge des völlig überhöhten Angebots der vormaligen Beteiligten zu 7), ihre Erbanteile zum Preis von 4.000.000,- Euro an den Beteiligten zu 3) zu veräußern, aus verständiger Sicht des Beteiligten zu 3) nicht mehr zu erwarten war, dass ein freihändiger Grundstückserwerb durch den Ankauf sämtlicher Erbanteile zu angemessenen Bedingungen seinerzeit zu erzielen gewesen wäre. Dieses Angebot unterbreitete die Miterbin zuletzt in der mündlichen Verhandlung im Enteignungsverfahren am 18. Juni 2020. In dessen Folge aber durfte der Beteiligte zu 3) weitere Verhandlungen hierüber abbrechen. Randnummer 70 Ebenso ohne Erfolg macht der Beteiligte zu 1) geltend, der Beteiligte zu 3) hätte sich in dem Versteigerungstermin um den Zuschlag bemühen, also mitbieten müssen. Hierfür ist ein Rechtsgrund nicht ersichtlich. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne mag grundsätzlich zu verlangen sein, dass sich der Vorrang des freihändigen Erwerbs auch auf die Pflicht zur Teilnahme an einem Zwangsversteigerungsverfahren erstreckt. Hierfür gelten dann jedoch die vorstehenden Ausführungen zur Angemessenheit entsprechend. Ein Mitbieten zu jedem Preis ist hingegen nicht zu verlangen. Nachdem das in der Teilungsversteigerung abgegebene Erstgebot bei 800.000,- Euro lag, war von dem Beteiligten zu 3) nicht zu verlangen, überhaupt ein Gebot abzugeben. Erst Recht hätte kein Gebot in der Größenordnung des Höchstgebots des Beteiligten zu 1) abgegeben werden müssen. Randnummer 71 Der Beteiligte zu 1) geht ferner fehl in der Annahme, der Beteiligte zu 3) hätte vorrangig auch mit der Erbengemeinschaft in Verhandlungen über einen Direkterwerb des Grundstücks treten müssen, um seiner Pflicht zu Ankaufsbemühungen Rechnung zu tragen. Dem ist nicht so. Aus Sicht des Senats liegen keine Anzeichen dafür vor, dass Verhandlungen mit der Erbengemeinschaft tatsächlich zu einem freihändigen Grundstückserwerb geführt hätten. Insofern fehlte es bereits an einem gemeinschaftlichen Willen aller Miterben, das Grundstück überhaupt verkaufen oder alle Erbteile in einer Hand vereinigen zu wollen. Gemäß der tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts Berlin in dem angefochtenen Urteil, an die der Senat gemäß § 221 Absatz 1
i.V.m. § 529 Absatz 1 Nummer 1 ZPO gebunden ist, ist das Gegenteil der Fall. Anhaltspunkte dafür, dass die Erbengemeinschaft das Grundstück hätte freihändig verkaufen wollen, sind danach nicht gegeben. Interne Unstimmigkeiten waren sogar der Auslöser für den Antrag eines einzelnen Miterbens auf die Auseinandersetzung im Wege der Teilungsvollstreckung. Randnummer 72 An der fehlenden internen Willensbildung hätte schließlich auch eine Vertreterbestellung nach § 207
, welche der Beteiligte zu 1) weiterhin für geboten erachtet, die indes mit den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts nicht zu verlangen war (Seite 8 f. des Urteils) nichts geändert. Auch ein hiernach bestellter besonderer Vertreter hätte sich über entgegenstehende Willensbildungen einzelner Miterben nicht hinwegsetzen können. Insofern verkennt der Beteiligte zu 1), dass es im Zuge des Enteignungsverfahrens vornehmlich Aufgabe der Enteignungsbehörde und nicht eines vom Betreuungsgericht zu bestellenden besonderen Vertreters ist, auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken, § 110
. Randnummer 73 (cc.) Dem Beteiligten zu 1) ist weiterhin nicht in dessen Ansicht zu folgen, dass der Beteiligte zu 3) im Zuge der Teilungsversteigerung am 20. Oktober 2020 ein gesetzliches Vorkaufsrecht an dem Grundstück hätte ausüben können. Zwar ist die Enteignung ultima ratio. Die Voraussetzungen für die Ausübung eines Vorkaufsrechts waren jedoch nicht gegeben. Vorliegend kommt hierfür allein das gemeindliche Vorkaufsrecht aus §§ 24 Absatz 1 Nummer 1, 28 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3
in Betracht. Dieses vollzieht sich in drei Stufen: Auf der ersten Stufe setzt die Entstehung des Vorkaufsrechts die rechtswirksame Festsetzung eines der in § 24 Absatz 1 Nr. 1 bis 7
genannten Gebiete voraus. Dadurch werden die Grundstücke im jeweiligen Gebiet mit dem gesetzlichen Vorkaufsrecht belastet. Auf der zweiten Stufe wird das Recht zur Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Abschluss eines Kaufvertrages, den so genannten Vorkaufsfall, begründet. Die dritte Stufe bildet die eigentliche Ausübung des Vorkaufsrechts (vgl. Beckmann/Ellner, NVwZ 2018, 1187, 1188 m.w.N.). Randnummer 74 Vorliegend dürften zwar die Voraussetzungen auf der ersten Stufe gegeben sein, da das betreffende Grundstück im Geltungsbereich des wirksamen Bebauungsplans ... mit Festsetzungen im Sinne des § 24 Absatz 1 Nr. 1
gelegen ist. Hingegen fehlt es auf der zweiten Stufe bereits am Vorliegen eines Kaufvertrages, womit bereits ein Recht zur Ausübung des Vorkaufsrechts, ein sog. Vorkaufsfall, nicht eingetreten ist. Gemäß § 433 BGB wäre dies dann der Fall gewesen, wenn sich ein Verkäufer des Grundstücks rechtsgeschäftlich verpflichtet hätte, dem Käufer die Sache zu übergeben, also ihm den Besitz daran zu verschaffen und ihm das Eigentum zu übertragen. So aber lag hier der Fall nicht. Die Verpflichtung zur Übergabe und Eigentumsübertragung war schon nicht rechtsgeschäftlicher Natur. Insbesondere aber gestaltete sich der Eigentumsübergang nur einstufig, indem nämlich bereits mit hoheitlichem Zuschlagsbeschluss der Eigentumsübergang eingetreten war. Angesichts dessen ist von Gesetzes wegen die Teilungsversteigerung zur Erbauseinandersetzung kein Vorkaufsfall im Sinne des § 24 Absatz 1
. Randnummer 75 Der Senat verkennt nicht, dass zum Schutz der Gemeinde und zur Vermeidung von Umgehungsgeschäften weitere Vorkaufsfälle in kaufähnlichen Konstellationen auch ohne Vorliegen eines Kaufvertrages im Sinne des § 433 BGB anerkannt sind. So liegt insbesondere ein Vorkaufsfall auch in solchen Fällen vor, in denen nur ein Miteigentumsanteil (Bruchteilseigentum) an einem Grundstück verkauft wird, jedenfalls dann, wenn der Erwerber ein nur zur Eigentümergemeinschaft gehörender Dritter ist. Hergeleitet wird dies aus § 200 Absatz 2
, wonach das Bruchteilseigentum an Grundstücken dem Eigentum am Grundstück im Sinne des Baugesetzbuchs gleichgestellt ist und ferner aus einem Umkehrschluss aus § 24 Absatz 2
. Danach ist zwar der Erwerb von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz sowie Erbbaurechten, nicht aber der Erwerb von Bruchteilseigentum vom Anwendungsbereich des Vorkaufsrechts ausgenommen. Wäre der Erwerb von Bruchteilseigentum vom Anwendungsbereich des Vorkaufsrechts ausgenommen, wäre eine Umgehung der gesetzlichen Ausübungsmöglichkeiten und damit eine Vereitelung des Vorkaufsrechts ohne Weiteres möglich. Kaufvertragsparteien müssten das Grundstück nur unter zeitweiliger Entstehung von Miteigentum verkaufen, um den Eintritt des Vorkaufsfalls zu verhindern (Beckmann/Ellner, a.a.O. 1187, 1188). Auch dies rechtfertigt einen erweiterten Anwendungsbereich des § 24 Absatz 1
. Randnummer 76 Den Anwendungsbereich des § 24 Absatz 1
auch auf Fälle der Teilungsversteigerung zur Erbauseinandersetzung zu erweitern, stehen dagegen aus Sicht des Senats für das gemeindliche Vorkaufsrecht zwingende verfahrensrechtliche Vorgaben entgegen. Randnummer 77 Angesichts des § 28 Absatz 2 Satz 1
, wonach das Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer auszuüben ist, scheidet in Fällen der Teilungsversteigerung eine Ausübung des Vorkaufsrechts bereits mit dem Wirksamwerden des Zuschlagsbeschlusses aus, da mit diesem Moment gemäß § 90 ZVG das Eigentum bereits auf den Erwerber übergeht. Für den Eigentumsübergang ist nicht auch ein Grundbucheintrag erforderlich. Ein solcher hätte vielmehr eine nur deklaratorische Bedeutung. Einer Ausübung des Vorkaufsrechts gegenüber dem Erwerber stünde aber bereits von Verfassungs wegen Artikel 14 Absatz 3 Satz 2 GG entgegen, da eine Vorkaufsrechtsausübung gegenüber dem Erwerber kein bloßer Eingriff in dessen Erwerbschance, wie dies typischerweise bei der Ausübung eines Vorkaufsrechts der Fall ist, vielmehr eine Entziehung seines Eigentums, mithin eine Enteignung wäre, ohne dass hierfür jedoch eine gesetzliche Grundlage gegeben wäre. Randnummer 78 Vorliegend hat der Beteiligte zu 1) bereits mit Zuschlag am 20. Oktober 2020 Eigentum an dem verfahrensgegenständlichen Grundstück erlangt, § 90 ZVG, in dessen Folge die Ausübung eines Vorkaufsrechts ausgeschlossen war. Nichts anderes gilt in Anbetracht des Umstands, dass der Beteiligte zu 3) noch nach der Zuschlagserteilung eine Vorkaufsrechtsausübung in Erwägung zog und hierzu den Beteiligten zu 1) anhörte, sich ferner zur Sicherung eines hieraus abgeleiteten Übereignungsanspruchs gemäß § 28 Absatz 2 Satz 3
eine Vormerkung in das Grundbuch eintragen ließ. Allein der Umstand, dass der Beteiligte zu 3) die Ausübung eines Vorkaufsrechts ernsthaft in Betracht zog, begründete nicht zugleich die Voraussetzungen für das Recht zur Ausübung desselben. Die gesetzlichen Ausübungsvoraussetzungen lagen nicht vor, weshalb der Beteiligte zu 3) nach weiterer Prüfung der Rechtslage dies Rechnung tragend hiervon dann absah. Auch die eingetragene Vormerkung vermochte ein Recht zur Ausübung nicht zu begründen. Da der Beteiligte zu 3) keinen Anspruch auf Rechtsänderung hatte, der kraft Eintragung der Vormerkung hätte gesichert werden können, vermochte diese ihre Sicherungsfunktion nicht zu erfüllen. Ein Recht zur Ausübung eines Vorkaufsrechts im Sinne eines aufschiebend bedingten Gestaltungsrechts war nicht gegeben. Randnummer 79 Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1) hat das gemeindliche Vorkaufsrecht auch keine dingliche Wirkung, in deren Folge die Teilungsversteigerung einer nachträglichen Ausübung nicht entgegenstünde. § 28 Absatz 2 Satz 2
verweist auf Vorschriften nur des schuldrechtlichen Vorkaufsrechts. Damit gilt anders als für das dingliche Vorkaufsrecht nicht auch § 1098 Absatz 2 BGB, wonach das Vorkaufsrecht Dritten gegenüber die Wirkung einer Auflassungsvormerkung hat. Einer solchen Sicherung bedarf es in Fällen des gemeindlichen Vorkaufsrechts grundsätzlich bereits deswegen nicht, weil der gesetzlich Vorkaufsberechtigte dadurch geschützt ist, dass das Grundbuchamt den Käufer als Eigentümer nur dann eintragen darf, wenn die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen wird, § 28 Absatz 1 Satz 2
. Der Verkäufer hat eine Mitteilungspflicht gegenüber der Gemeinde und diese wiederum ist veranlasst, auf Antrag eines Beteiligten ein Negativattest über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung des Vorkaufsrechts auszustellen, § 28 Absatz 1 Satz 3
, das wiederum als Verzicht auf die Ausübung gilt, § 28 Absatz 1 Satz 4
. Damit aber sichert das in § 28 Absatz 1 und Absatz 2
ausgestaltete Verfahrensrecht abschließend das Recht zur Ausübung des Vorkaufsrechts. Für eine dingliche Sicherung des Vorkaufsrechts, von der der Gesetzgeber ersichtlich abgesehen hat, besteht kein Bedarf. Soweit sich der Beteiligte zu 1) auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
auch nicht schon gegenüber der Erbengemeinschaft oder einzeln gegenüber jedem der Miterben ausgeübt werden können, noch gar müssen. Eine Ausübung gegenüber Miterben schied schon deswegen aus, da die Miterben ihre Anteile nicht verkauft oder sonst veräußert haben. Damit war ein Vorkaufsfall nicht gegeben. Auch gegenüber der Erbengemeinschaft war ein Vorkaufsrecht nicht auszuüben, da, wie bereits ausgeführt, diese nicht Eigentümerin, demnach aber auch nicht Verkäuferin im Sinne des § 24 Absatz 1 Satz 1
war. Auch erfolgte die Teilungsversteigerung nicht auf deren Veranlassung, sondern auf Veranlassung eines Miterben, weshalb auch insofern kein Vorkaufsfall gegeben war. Randnummer 81 Abgesehen von dem Fehlen eines vor der Zwangsversteigerung eingetretenen Vorkaufsfalls hätte einer Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts auch § 26 Absatz 4
entgegengestanden. In der Zeit bis zum 20. Oktober 2020 lag dieses gesetzliche Ausübungshindernis deswegen vor, weil das Grundstück seinerzeit entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans ... bebaut und genutzt war und die auf ihm errichteten Anlagen keine Missstände oder Mängel im Sinne des § 177 Absatz 2 Satz 1
aufwiesen. Ein Bedarf für einen Rechtserwerb des Grundstücks zur Sicherung der städtebaulichen Belange entstand vordringlich erst dadurch, dass der Beteiligte zu 1) nach dessen Grundstückserwerb das zuvor jahrelang bestehende Mietverhältnis mit Schreiben vom
i.V.m. § 97 Absatz 1 ZPO. Die Kosten der Enteignungsbehörde und der vormals weiteren Beteiligten zu 4) bis 7) bleiben hiervon unberührt; eine Entscheidung über diese ist nicht veranlasst, § 228 Absatz 2
. Randnummer 83 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 221 Absatz 1 Satz 1
i.V.m. § 708 Nr. 10, 713 ZPO. Eine Revision gegen das Urteil ist nicht statthaft, § 542 Absatz 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001602467
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