. 1. Randnummer 7 Über die sofortige Beschwerde ist durch die originär zuständige Einzelrichterin zu entscheiden, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist, § 568 Satz 1
. 2. Randnummer 8 Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist im Streitfall nicht eröffnet. Die Zurückweisung von Ergänzungsfragen zu einem im selbstständigen Beweisverfahren eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten ist nicht mit der sofortigen Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1
anfechtbar. 2.1 Randnummer 9 Die sofortige Beschwerde als statthaftes Rechtsmittel ist nicht ausdrücklich angeordnet, § 567 Abs. 1 Nr. 1
. Randnummer 10 Gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 1
findet die sofortige Beschwerde statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist. Randnummer 11 Ein Beschwerderecht gegen die im selbstständigen Beweisverfahren getroffene Entscheidung, Ergänzungsfragen zu einem schriftlichen Sachverständigengutachten nicht weiter nachzugehen, ist im Gesetz nicht vorgesehen. 2.2 Randnummer 12 Die Voraussetzungen des § 567 Abs. 1 Nr. 2
sind ebenfalls nicht gegeben. Randnummer 13 Gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2
ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen statthaft, die eine mündliche Verhandlung nicht erfordern und durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Randnummer 14 Der Antrag in einem selbstständigen Beweisverfahren gemäß § 485
, bestimmte Ergänzungs- oder Gegenfragen durch eine ergänzende schriftliche Begutachtung zu klären, stellt kein das Verfahren betreffendes Gesuch im Sinne von § 567 Abs. 1 Nr. 2
dar (vgl. OLG Stuttgart, Urteil v. 08.05.2024 – 10 W 22/24 – Rn. 13; Beschluss des OLG des Landes Sachsen-Anhalt v. 08.03.2022 – 2 W 4/22 – Rn. 11 ff; Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 01.04.2020 – 11 W 3/20 – Rn. 3 m.w.N.; vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss v. 30.06.2011 – 5 W 138/11 – Rn. 12, 15 ff). Denn hierüber hat das Gericht gemäß §§ 492 Abs. 1, 411 Abs. 3 Satz 2
nach pflichtgemäßem Ermessen von Amts wegen zu befinden, ohne dass es eines förmlichen Antrags der Verfahrensbeteiligten bedarf. a. Randnummer 15 Unter dem Tatbestandsmerkmal "Gesuch" ist nur ein förmlicher Antrag zu verstehen. Die Anregung einer Partei genügt hingegen nicht. Die Parteien sollen nicht die gesamte Amtstätigkeit des Gerichts einer Beschwerde zugänglich machen können (BGH, Beschluss vom 29.11.2016 - VI ZB 23/16 - Rn. 9 m.w.N.). Deshalb ist dem Antragsteller die Beschwerde versagt, wenn die angefochtene Entscheidung ohne die Notwendigkeit eines Antrags von Amts wegen ergehen kann (BGH, Beschluss vom 29.11.2016 - VI ZB 23/16 - Rn. 9 m.w.N.; vgl. BGH, Beschluss v. 20.02.2020 – I ZB 45/19 – Rn. 23 m.w.N.; OLG Stuttgart, Urteil v. 08.05.2024 – 10 W 22/24 – Rn. 8; Zöller/Feskorn,
, 35. Aufl., § 567, Rn. 5 m.w.N). Eine Entscheidung von Amts wegen rechtfertigt die Beschwerde auch dann nicht, wenn mit ihr zugleich ein Gesuch einer Partei entschieden wird (OLG Rostock, Beschluss v. 17.03.2008 – 3 W 28/08 – Rn. 8 m.w.N.). Randnummer 16 Nach dieser Maßgabe ist die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412
im selbstständigen Beweisverfahren nicht anfechtbar (BGH, Beschluss v. 09.02.2010 – VI ZB 59/09 – Rn. 5). Die Beweismöglichkeiten im selbstständigen Beweisverfahren gehen grundsätzlich nicht weiter als im Hauptsacheverfahren, § 492
(BGH, Beschluss v. 29.11.2016 – VI ZB 23/16 – Rn. 12 m.w.N.; BGH, Beschluss v. 09.02.2010 – VI ZB 59/09 – Rn. 7). Im Erkenntnisverfahren ist gegen die Ablehnung der Einholung eines neuen Gutachtens grundsätzlich kein Rechtsmittel gegeben. Nach § 492
folgt die Beweisaufnahme im selbstständigen Beweisverfahren den Regeln des Erkenntnisverfahrens. Würde den Parteien im selbstständigen Beweisverfahren ein Beschwerderecht eingeräumt, erhielten sie ein Rechtsmittel an die Hand, welches ihnen bei einer Beweiserhebung in der Hauptsache nicht zur Verfügung stünde. Gründe für eine abweichende Regelung im selbstständigen Beweisverfahren sind nicht vorhanden. Hält eine Partei die Einholung eines weiteren Gutachtens für notwendig, bleibt es ihr unbenommen, die Gründe dafür gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren vorzutragen und dort die Anordnung der erneuten Begutachtung zu beantragen. Hat dieser Antrag im Hauptsacheverfahren keinen Erfolg, ist das Unterlassen einer weiteren Begutachtung als etwaiger Verfahrensfehler im Rechtsmittelverfahren überprüfbar (BGH, Beschluss v. 09.02.2010 – VI ZB 59/09 – Rn. 7 BGH, Beschluss v. 29.11.2016 – VI ZB 23/16 – Rn. 12 m.w.N). Eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens besteht im Hauptsacheverfahren gemäß § 412
nur ausnahmsweise. Dem erkennenden Gericht ist bei der Frage, ob die Einholung eines weiteren Gutachtens geboten ist, ein Ermessensspielraum eingeräumt (§§ 144, 411 Abs. 3, 412
), bei dessen Ausübung die Grundsätze der freien Beweiswürdigung zu beachten sind. Eine Beweiswürdigung findet im selbstständigen Beweisverfahren indessen nicht statt (BGH, Beschluss v. 09.02.2010 – VI ZB 59/09 – Rn. 8). Randnummer 17 Die Tätigkeit des mit dem selbstständigen Beweisverfahren beauftragten Gerichts beschränkt sich vielmehr auf die Entgegennahme und formelle Prüfung des Antrags gemäß §§ 487, 490
, die Ladung des Gegners nach § 491
und die Durchführung der Beweisaufnahme nach Maßgabe des § 492
(BGH, Beschluss v. 29.11.2016 – VI ZB 23/16 – Rn. 14 m.w.N.; BGH, Beschluss v. 09.02.2010 – VI ZB 59/09 – Rn. 8). Ist es dem Gericht aber im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens verwehrt, die Frage der Erforderlichkeit eines neuen Gutachtens mit Blick auf die Schlüssigkeit und Erheblichkeit zu prüfen, so ist die Ablehnung eines hierauf gerichteten Antrags auch der Überprüfung im Beschwerdeverfahren entzogen (BGH, Beschluss v. 29.11.2016 – VI ZB 23/16 – Rn. 15 m.w.N.; BGH, Beschluss v. 09.02.2010 – VI ZB 59/09 – Rn. 8). Randnummer 18 Die Zielsetzung im selbstständigen Beweisverfahren, ein Hauptsacheverfahren zu vermeiden, rechtfertigt es nicht, den Parteien im selbstständigen Beweisverfahren die Möglichkeit an die Hand zu geben, über den verfahrenseinleitenden Antrag hinaus Art, Umfang und Dauer der Beweiserhebung zu bestimmen (BGH, Beschluss v. 09.02.2010 – VI ZB 59/09 – Rn. 9). Zudem steht einer Überprüfung von Entscheidungen über die Art und Weise der Beweiserhebung die Vorschrift des § 355 Abs. 2
entgegen, die auch im selbstständigen Beweisverfahren Anwendung findet (BGH, Beschluss v. 09.02.2010 – VI ZB 59/09 – Rn. 9). Randnummer 19 Etwas anderes gilt allein für den Antrag einer Partei auf Ladung des gerichtlichen Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens, denn einem solchen Antrag hat das Gericht grundsätzlich – ohne Würdigung der bisher erhobenen Beweise – zu entsprechen (BGH, Beschluss v. 09.02.2010 – VI ZB 59/09 – Rn. 9; BGH, Beschluss v. 13.09.2005 – VI ZB 84/04 – Rn. 7). Anders als bei der Beweisaufnahme im Erkenntnisverfahren (vgl. § 355 Abs. 2
) handelt es sich bei der Zurückweisung des Gesuchs auf Anhörung eines Sachverständigen im selbstständigen Beweisverfahren um eine Entscheidung, die das Verfahren weitgehend abschließt und die deshalb nicht erst in einem möglicherweise folgenden Rechtsstreit zur Hauptsache geklärt werden kann (BGH, Beschluss v. 13.09.2005 – VI ZB 84/04 – Rn. 7). Zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG hat die Partei nach §§ 397, 402
einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorlegen kann. Dieses Antragsrecht besteht deshalb auch im selbstständigen Beweisverfahren (BGH, Beschluss v. 09.02.2010 – VI ZB 59/09 – Rn. 9 m.w.N.; BGH, Beschluss v. 13.09.2005 – VI ZB 84/04 – Rn. 14 f). Randnummer 20 Wenn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412
im selbstständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben ist, so gilt dies erst recht für die Zurückweisung von Ergänzungsfragen zu einem schriftlichen Sachverständigengutachten. b. Randnummer 21 So liegt der Fall hier. Der Beschluss des Landgerichts vom 19. Dezember 2024 stellt zwar eine Entscheidung dar, die keine mündliche Verhandlung erfordert. Jedoch hat das Landgericht unter den vorgenannten Maßgaben keine Entscheidung getroffen, mit der es ein das Verfahren betreffendes Gesuch der Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat. Randnummer 22 Dabei kann dahinstehen, ob die ergänzende Frage der Beschwerdeführerin nach einer alternativen Mängelbeseitigung durch Einbringung einer Trittschalldämmung auf eine neue Begutachtung im Sinne von § 412
gerichtet ist oder ob es um eine nicht unter § 412
fallende bloße Erläuterung getroffener Feststellungen geht. Randnummer 23 In beiden Fällen hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Einholung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens zu dieser Frage wie sie es im Wege der Beschwerde begehrt. Dies gilt auch, soweit sie ihren Antrag gegebenenfalls zur Vorbereitung der mündlichen Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen gestellt hat. Randnummer 24 Die Beschwerdeführerin hat als Streithelferin der Antragsgegnerin im selbstständigen Beweisverfahren auch keine weitergehenden Rechte als die von ihr unterstützte Hauptpartei, § 67
. Randnummer 25 Sie kann den Umfang und die Detailtiefe der nach Auffassung des Landgerichts fortzusetzenden Beweisaufnahme nicht im Wege der sofortigen Beschwerde erzwingen. Die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin beschwerdegegenständlichen Tatsachen überhaupt entscheidungserheblich sind, muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Ansonsten liefe das selbstständige Beweisverfahren Gefahr, in Umfang und Dauer in einer nicht mehr vom Gesetz gedeckten Weise auszuufern. Randnummer 26 Der Senat erachtet dieses Ergebnis auch für sachgerecht. Denn Maßnahmen der materiellen Prozessleitung, für die im Erkenntnisverfahren kein Beschwerderecht besteht, können auch nicht im selbstständigen Beweisverfahren im Wege der Beschwerde überprüft werden. Randnummer 27 Im Hauptsacheverfahren stehen die Art und Weise der Beweiserhebung im Ermessen des erkennenden Gerichts. Die Wertung, ob und inwieweit eine Partei mit ihrem Sachvortrag den Anforderungen genügt, die an die Substantiierung zu stellen sind, kann allein im Wege eines Rechtsmittels gegen die getroffene Entscheidung in der Sache überprüft werden. Dementsprechend kann die Würdigung, ob Fragen und Ergänzungsfragen zu einem schriftlichen Sachverständigengutachten eine auch im Erkenntnisverfahren nicht zulässige Ausforschung darstellen (vgl. BGH, Beschluss v. 29.11.2016 – VI ZB 23/16 – Rn. 19; Zöller/Herget,
, 35. Aufl., § 487, Rn. 4 m.w.N.), ebenfalls nicht an das Beschwerdegericht herangetragen werden, da dem Gericht im selbstständigen Beweisverfahren eine Schlüssigkeits- und Erheblichkeitsprüfung ohnehin verwehrt ist. Diese Überlegungen gelten auch für die Frage, ob und inwieweit es verfahrensmäßig sinnvoll erscheint, bestimmte Aspekte im selbstständigen Beweisverfahren durch ein schriftliches Ergänzungsgutachten oder eine mündliche Erläuterung des erstatteten schriftlichen Gutachtens zu klären. 2.3 Randnummer 28 Die sofortige Beschwerde ist im Streitfall auch nicht wegen besonderer Umstände ausnahmsweise über die beiden in § 567 Abs. 1
genannten Alternativen hinaus statthaft (vgl. BGH, Beschluss v. 20.02.2020 – I ZB 45/19 – Rn. 18, 25 ff). Umstände, die die Annahme eines solchen Sonderfalls rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Randnummer 29 Hier hat die Anordnung einer nur begrenzten ergänzenden Begutachtung im selbständigen Beweisverfahren gerade keine verfahrensabschließende Wirkung. Der Beschwerdeführerin steht es gegebenenfalls noch offen, ihre Ergänzungsfragen an den Sachverständigen im Rahmen der bereits beantragten mündlichen Erläuterung des Gutachtens vom
. Randnummer 34 Der Grundsatz, dass eine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren nicht zu erfolgen hat, wenn schon die angefochtene Entscheidung keine Kostenentscheidung enthalten durfte; wird hier durch das in § 97 Abs. 1
zum Ausdruck gekommene Veranlasserprinzip überlagert. Randnummer 35 Eine Kostenentscheidung kann nicht ergehen, wenn die Ausgangsentscheidung als Teil der Hauptsache keine Kostenentscheidung enthalten darf und das durch diese Ausgangsentscheidung ausgelöste Beschwerdeverfahren nur einen Bestandteil des Hauptsacheverfahrens darstellt (BGH, Beschluss v. 09.03.2021 – II ZB 16/20 – Rn. 23; BGH, Beschluss v. 12.12.2005 - II ZB 30/04 - Rn. 12 m.w.N; jeweils eine Aussetzungsentscheidung betreffend.). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens bilden in diesem Fall einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff
in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (vgl. BGH, a.a.O.; BGH, Beschluss v. 08.04.2014 – XI ZB 40/11 – Rn. 26; Stein/Jacobs
, § 572 Rn. 48 m.w.N.; Musielak/Voit/Ball, 21. Aufl. 2024,
OK
/Wulf, 53. Ed. 1.7.2024,
Ko/Hamdorf, 6. Aufl. 2020,
40). Randnummer 36 Zwar ist auch im selbstständigen Beweisverfahren eine Kostenentscheidung nicht veranlasst, weil eine Kostenerstattung grundsätzlich nur und erst im Hauptsacheprozess möglich ist (allgemeine Meinung; vgl. Zöller/Herget,
, 35. Aufl., § 490, Rn. 5 m.w.N.). Bei einer erfolglosen Beschwerde sind indes die Kosten dem Beschwerdeführer gemäß § 97 Abs. 1
aufzuerlegen (Zöller/Herget, a.a.O.). Randnummer 37 Danach ist auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Kostenentscheidung zu treffen, obwohl die angefochtene Entscheidung selbst keine Kostenentscheidung enthält. Die durch die Beschwerde entstandenen Kosten sind gerade nicht als Teil der Kosten des Rechtsstreits anzusehen. Denn dies könnte sonst dazu führen, dass die in der Hauptsache obsiegende Partei von der Kostenbelastung durch ein von ihr erfolglos geführtes Beschwerdeverfahren frei wird. 2. Randnummer 38 Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG, § 3
, § 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 RVG. Zwar bedarf es für die Gerichtsgebühren keiner Festsetzung, da nach 1812 GKG-KV eine Festgebühr anfällt. Die Festsetzung erfolgt gleichwohl mit Blick auf die anwaltlichen Gebührentatbestände, § 32 Abs. 1 RVG. Randnummer 39 Der Wert für das Beschwerdeverfahren ist entsprechend dem Interesse der Beschwerdeführerin an der von ihr begehrten Ergänzung des Gutachtens zu bemessen. Randnummer 40 Ziel der Beschwerdeführerin ist die Klärung, ob eine Mängelbeseitigung auf andere Art und Weise möglich ist, als es der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat. Ihr Interesse richtet sich darauf, die vom Sachverständigen angegebene Mängelbeseitigungsmaßnahme zu hinterfragen und die Möglichkeit, eine Sanierung durch Verlegung einer Trittschalldämmung, auszuloten. Mutmaßlich umfasst dieses Interesse auch die Frage, ob sich im Falle einer alternativen Sanierung Kosten ersparen lassen. Randnummer 41 Für das Interesse der Beschwerdeführerin ist deshalb zunächst vom Wert der Hauptsache auszugehen, der sich vorliegend an den vom gerichtlichen Sachverständigen geschätzten Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 140.000,- EUR brutto orientiert. Der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschätzte Wert – hier: 10.000,- EUR – ist weder bindend noch maßgeblich. Randnummer 42 Bei der wertmäßigen Betrachtung des Interesses der Beschwerdeführerin läuft dieses in der Gesamtschau jedoch nur auf einen Bruchteil der Hauptsache hinaus. Mangels greifbarer Anknüpfungspunkte schätzt der Senat die von der Beschwerdeführerin mutmaßlich erhoffte Ersparnis auf 25 % der Hauptsache, mithin 35.000,- EUR. Randnummer 43 Zwar ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kein konkreter Anhaltspunkt für einen entsprechenden Abschlag. Einzelheiten für eine alternative Sanierung, die der Senat bei einer Schätzung zugrunde legen könnte, trägt sie nicht vor. Der Senat hält es indes für fernliegend, dass sich die Beschwerdeführerin eine Ersparnis zu 100 % durch eine alternative Sanierungsmethode vorstellt. Randnummer 44 Es erscheint zwar auch denkbar, dass die Kosten für die Einbringung einer Trittschalldämmung ebenso hoch ausfallen wie diejenigen, die der Sachverständige für die von ihm vorgeschlagene Mängelbeseitigung benannt hat. Denn wenn die vom Sachverständigen geschätzten Kosten für die Demontage und Entsorgung des aktuellen Fußbodenaufbaus, der Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen sowie der Treppe im Falle einer alternativen Sanierung entfallen, kämen diejenigen Kosten für die wegen des erhöhten Fußbodenaufbaus erforderlichen Anpassungen (u.a. für die bodentiefen Fenster und deren Brüstung, Türen und Zargen sowie den Übergang zum Treppenhaus) hinzu, die der Sachverständige unberücksichtigt gelassen hat. Die von der Beschwerdeführerin benannte Alternative, eine Trittschalldämmung einzubringen, dürfte voraussichtlich ebenfalls zu einem erhöhten Fußbodenaufbau führen. Gleichwohl wird die Beschwerdeführerin kaum erwarten, dass sich bei einer alternativen Sanierungsmethode keinerlei Kosten sparen lassen. Randnummer 45 Vor diesem Hintergrund erachtet es der Senat für angemessen, das Interesse der Beschwerdeführerin wie geschehen zu bewerten. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001602468
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