r Erreichung des Vollzugsziels notwendig ist, weil
r Verringerung seiner erheblichen Gefährlichkeit seine Teilnahme an den Behandlungsprogrammen in einer sozialtherapeutischen Einrichtung angezeigt ist. (Rn.20) 2. Die Frage der Notwendigkeit einer Behandlungsmaßnahme ist gerichtlich vollständig überprüfbar; ein Beurteilungsspielraum steht der Vollzugsbehörde insoweit nicht
. Demgegenüber eröffnet § 16 Abs. 3 Satz 2 StVollzG Bln der Vollzugsbehörde auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen, das nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (§ 115 Abs. 5 StVollzG). (Rn.21) 3. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 StVollzG Bln sind Gefangene (zwingend) in einer sozialtherapeutischen Einrichtung unterzubringen, wenn ihre Teilnahme an den dortigen Behandlungsprogrammen
r Verringerung ihrer erheblichen Gefährlichkeit angezeigt ist. (Rn.22) 4. Angezeigt in diesem Sinne ist die Teilnahme an den Behandlungsprogrammen in der sozialtherapeutischen Anstalt, wenn der Gefangene therapiefähig und therapiebedürftig ist;
dem muss eine Therapienotwendigkeit bestehen. Therapiefähig sind Gefangene, wenn sie neben ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache ein Mindestmaß an intellektuellen Fähigkeiten, an Reflexions- und Introspektionsvermögen sowie die Fähigkeit
r Veränderung und im Falle einer Abhängigkeitserkrankung die Fähigkeit
r Abstinenz besitzen. Die Therapiebedürftigkeit ergibt sich aus den Ergebnissen der dem jeweiligen Forschungsstand entsprechenden Testdiagnostik und den Erkenntnissen aus dem Diagnostikverfahren. Eine Therapienotwendigkeit ist
bejahen, wenn eine sozialtherapeutische Behandlung das im Einzelfall am besten geeignete Mittel
r Verbesserung der Legalprognose ist. (Rn.22) 5. Eine erhebliche Gefährlichkeit im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 2 StVollzG Bln ist gegeben, wenn die Begehung schwerwiegender Straftaten gegen eines der abschließend genannten Rechtsgüter (Leib oder Leben, persönliche Freiheit, sexuelle Selbstbestimmung)
erwarten ist. Den der aktuellen Inhaftierung
grunde liegenden Straftaten kommt insoweit Indizwirkung
. Eine länger währende Straffreiheit stellt ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger gefährlicher Taten dar. Die Erwartensklausel ist dahin auszulegen, dass eine durch konkrete Tatsachen begründete, überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen muss, dass der Gefangene in Freiheit erhebliche Straftaten begehen wird. (Rn.25) 6. Hinsichtlich der Frage, ob die Teilnahme eines Gefangenen an den Behandlungsprogrammen in der sozialtherapeutischen Einrichtung
r Verringerung seiner erheblichen Gefährlichkeit angezeigt ist, steht der Justizvollzugsanstalt ein Beurteilungsspielraum
, dessen Einhaltung nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG gerichtlich überprüfbar ist. (Rn.28)
Leitsatz 2: Festhaltung KG Berlin, Beschluss vom
Leitsatz 7: Anschluss BVerfG, Beschluss vom
m Nachteil seiner im Jahre 1993 geborenen leiblichen Tochter und seiner 1990 geborenen Stieftochter
grunde, welche diese erst im November 2018
r Anzeige brachten. Randnummer 2 Am 9. Juli 2020 stellte sich der Gefangene
m Haftantritt in der Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges Berlin. Nach Durchführung des Diagnostikverfahrens und unter Einbeziehung des Psychologischen Dienstes erstellte die Anstalt aufgrund einer Vollzugsplankonferenz vom
r Entscheidung in der Hauptsache aus und verpflichtete die Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges, ihn einstweilen wieder in ihrem Vollzugsbereich aufzunehmen. Nach der Rückverlegung des Gefangenen hob die Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges die angefochtene Vollzugsplanung insgesamt auf, woraufhin die Strafvollstreckungskammer auf die übereinstimmenden Anträge der Beteiligten die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache feststellte. Randnummer 3
r Begründung wird unter anderem ausgeführt,
r Verbesserung der Legalprognose und damit
r Erreichung des Vollzugsziels sei es zwingend erforderlich, dass der Gefangene seine delinquenzrelevanten Persönlichkeitsanteile in einem auf Sexualstraftäter ausgerichteten therapeutischen Setting gezielt und ohne
sätzliche Einflüsse oder Belastungsfaktoren aufarbeite, damit er lerne, seine bewertungs- und handlungsleitenden Muster im Umgang mit seiner sozialen Umwelt – insbesondere im Hinblick auf Bindungsmuster einer Schaffung sozialer und emotionaler Abhängigkeiten –
erkennen. Vor diesem Hintergrund sei auch eine Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung indiziert (§ 18 Abs. 2 StVollzG Bln). Aus psychologischer Sicht bedürfe es einer dezidierten Straftatauseinandersetzung und Sexualtherapie in einem forensischen Setting, in welchem es dem Gefangenen nicht möglich sei, „sich durch selbstwertdienliche
rückhaltung von Informationen der Erkundung der Tathintergründe sowie seiner sexuellen Orientierung
entziehen“. Die von dem Gefangenen begonnene ambulante Sexualtherapie bei dem forensischen Psychiater und Facharzt für Sexualmedizin Dr. G. decke den Behandlungsbedarf nicht ausreichend ab. Eine therapeutische Bearbeitung der Deliktmechanismen erfordere eine offene und ehrliche Besprechung der inneren Erlebniswelt, die dem Gefangenen ohne Anleitung bisher nicht möglich sei; vielmehr überlasse er es seinem Gegenüber,
beurteilen, welcher Art seine sexuellen Neigungen seien und auf welche Hintergründe diese
rückzuführen seien. Randnummer 4 Mit Blick auf Lockerungen
r Erreichung des Vollzugsziels ist in dem Vollzugs- und Eingliederungsplan ausgeführt, der Gefangene sei für zweckgebundene, eng strukturierte und nachweisfähige Lockerungen gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 43 StVollzG Bln geeignet, soweit diese
r Erreichung des Vollzugsziels erforderlich erschienen oder ein wichtiger Anlass bestehe. Eine
lassung
m Freigang gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 4 StVollzG Bln sei bei einem kontrollierbaren Arbeitsverhältnis – der Gefangene ging seit 2014 einer Tätigkeit als Verkäufer in einem S-Bahnhof nach und könnte dort weiter beschäftigt werden – und engen Rahmenzeiten unter Flucht- und Missbrauchsaspekten zwar vertretbar, derzeit jedoch mit Blick auf die Erreichung des Vollzugsziels kontraindiziert. Wenngleich einer Arbeit grundsätzlich eine hohe resozialisierungsfördernde Wirkung
komme, sei der Fokus
nächst auf eine umfassende sozialtherapeutische Behandlung
legen, um bei dem Gefangenen das Rückfallrisiko nachhaltig
minimieren. Weitergehende Vollzugslockerungen seien nicht vertretbar, weil aufgrund der von dem Gefangenen eingeräumten fortbestehenden pädophilen Ansprechbarkeit eine Missbrauchsgefahr bestehe. Randnummer 5 Unter dem Aspekt der Entlassungsprognose wird abschließend ausgeführt, es blieben erhebliche Rückfallrisiken bestehen, die sich insbesondere aus einer „Verfügbarkeit von Kindern im milieutypisch und sozial schwachen Umfeld“ herleiteten. Eine faktische Distanzierung von seinen schweren Taten habe der Gefangene nicht geleistet; vielmehr schildere er die räumliche Nähe
den Geschädigten in den Jahren nach den Taten – der Gefangene lebte noch bis Ende des Jahres 2008 mit seiner damaligen Ehefrau und den Geschädigten in einer Wohnung, ohne dass es
weiteren sexuellen Übergriffen kam – als unproblematisch. Randnummer 6
lassung
Vollzugslockerungen jeder Art verweigert worden seien. Er begehrte, den Vollzugs- und Eingliederungsplan insoweit aufzuheben und die Justizvollzugsanstalt
verpflichten, ihn in den offenen Vollzug einzuweisen, ihm Lockerungen jeder Art, insbesondere
r Fortführung seiner ambulanten Psychotherapie bei dem Sexualtherapeuten Dr. G.,
gewähren und ihn
m Freigang
zulassen, hilfsweise, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu
bescheiden. Außerdem beantragte er, der Justizvollzugsanstalt eine Frist
r Neubescheidung
setzen und ihr ein Zwangsgeld anzudrohen. Randnummer 7
r Neubescheidung des Gefangenen verpflichtet, soweit dem Gefangenen eine Unterbringung im offenen Vollzug sowie weitergehende als die gewährten Lockerungen einschließlich Freigang versagt worden sind und seine Unterbringung im geschlossenen Vollzug und dort in einer sozialtherapeutische Anstalt angeordnet worden ist. Die weitergehenden Anträge des Gefangenen hat die Kammer als unbegründet
rückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat sie
einem Drittel dem Antragsteller sowie
zwei Dritteln der Landeskasse auferlegt und diese auch verpflichtet, zwei Drittel der notwendigen Auslagen des Antragsstellers
tragen. Den Wert des Verfahrensgegenstandes hat die Kammer auf 2.000,– Euro festgesetzt. Randnummer 8
r Begründung hat die Kammer ausgeführt, nachdem die Justizvollzugsanstalt nicht von einer fehlenden Eignung des Gefangenen für den offenen Vollzug ausgehe, komme eine Unterbringung im geschlossenen Vollzug nach § 16 Abs. 3 Satz 2 StVollzG Bln nur in Betracht, wenn sie unerlässlich sei, um die Fähigkeit eines Verurteilten
verbessern, nach seiner Entlassung nicht wieder rückfällig
werden. Eine derartige Notwendigkeit leite die Anstalt daraus her, dass sie eine Behandlung des Gefangenen in einer sozialtherapeutischen Einrichtung nach § 18 Abs. 2 StVollzG Bln für angezeigt erachte. Voraussetzung hierfür sei es, dass von dem Gefangenen schwerwiegende Straftaten gegen Leib oder Leben, die persönliche Freiheit oder gegen die sexuelle Selbstbestimmung
erwarten seien. Insoweit habe die Anstalt indes die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums nicht beachtet. Hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose sei
besorgen, dass sie von einem
weiten Maßstab ausgegangen sei und verkannt habe, dass
mindest eine durch Tatsachen begründete überwiegende Wahrscheinlichkeit für neue schwerwiegende Straftaten in dem vorgenannten Sinne bestehen müsse. Es sei bereits nicht nachvollziehbar, von welchem konkreten Grad eines Rückfallrisikos die Justizvollzugsanstalt ausgehe. Die Entscheidung leide außerdem an Abwägungsmängeln. Die Anstalt habe die aus der Stellungnahme des psychologischen Dienstes übernommenen Prognosekriterien lediglich aufgelistet, ohne eine Gewichtung vorzunehmen. Auch fehle es an einer hinreichenden Begründung, weshalb die Anstalt einerseits die Begehung künftiger Missbrauchstaten in Freiheit als wahrscheinlich ansehe,
gleich jedoch mit Blick auf die Eignung des Gefangenen für den offenen Vollzug nicht von einer Missbrauchsgefahr ausgehe. Es sei außerdem nicht hinreichend gewichtet worden, dass der Gefangene trotz aus Sicht der Anstalt unzureichender therapeutischer Straftatauseinandersetzung seit über 15 Jahren keine Straftaten begangen habe und dass es ihm möglich gewesen sei, von weiteren Missbrauchshandlungen an seiner Tochter oder Stieftochter Abstand
nehmen, nachdem sich diese im Jahr 2004 gegenüber ihrer Mutter offenbart hatten, obwohl er mit den Geschädigten noch bis 2008 in einem gemeinsamen Hausstand lebte. Soweit
m Nachteil des Gefangenen gewertet werde, dass dieser Bindungsmuster einer Schaffung sozialer und emotionaler Abhängigkeiten zeige, bleibe rechtsfehlerhaft außer Betracht, dass seine Beziehungen jeweils über lange Jahre Bestand gehabt hätten und nur eine seiner Partnerinnen ein Kind mit in die Beziehung gebracht habe. Die Ableitung eines hohen Rückfallrisikos aus dem Tatbild-Risiko-Score sei nicht nachvollziehbar begründet und lasse außer Acht, dass die Anwendung zweier weiterer statistischer Prognoseinstrumente, von denen eines speziell auf Sexualstraftäter
geschnitten sei, nur eine geringe Rückfallwahrscheinlichkeit ergeben habe. Die Vollzugsbehörde habe sich außerdem nicht hinreichend mit den Erwägungen des von dem erkennenden Gericht herangezogenen psychiatrischen Sachverständigen Dr. H. auseinandergesetzt, der dem Gefangenen lediglich eine sehr geringe Rückfallgefahr attestiert habe. Die Bezugnahme auf die Erkenntnisse aus der Exploration durch die Anstaltspsychologin rechtfertige die Abweichung ohne nähere Begründung nicht, weil sie auch dem Sachverständigen Dr. H. sämtlich bereits bekannt gewesen seien. Die prognostisch besonders bedeutsame Diagnose des Sachverständigen, wonach bei dem Gefangenen keine Störung der Sexualpräferenz, sondern (nur) eine pädophile Nebenströmung bestehe, werde durch die Ausführungen der Anstaltspsychologin nicht entkräftet, die lediglich (wieder) den Verdacht einer Präferenzstörung sehe, ohne eine gesicherte Aussage
r sexuellen Grundorientierung treffen
können. Die Versagung weitergehender Vollzugslockerungen, insbesondere die Nicht-
lassung
m Freigang, werde rechtsfehlerhaft allein damit begründet, dass der Fokus derzeit auf eine umfassende sozialtherapeutische Behandlung
legen sei. Randnummer 9 5. Hiergegen wendet sich der Leiter der Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges Berlin mit der Rechtsbeschwerde, mit der er der Sache nach die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die
rückweisung des Antrags des Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung begehrt. Er macht geltend, die Rechtsbeschwerde sei
r Fortbildung des Rechts und
r Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
lässig. Die Strafvollstreckungskammer stelle hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs für die Prognoseentscheidung
hohe Anforderungen, indem sie detaillierte Angaben
Abwägung und Gewichtung der einzelnen Parameter verlange, die über die vom Gesetzgeber nur vorgeschriebenen Erhebungen im Diagnostikverfahren und deren lediglich gebotene
sammenfassende Darstellung (§§ 8, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVollzG Bln) hinausgingen. Auch in Bezug auf die – mit Blick auf § 18 Abs. 2 StVollzG Bln
klärende – Therapiefähigkeit, -bedürftigkeit und -willigkeit des Gefangenen und die inhaltlichen Anforderungen an die Stellungnahme der Anstaltspsychologin
diesen Fragen überschreite die Kammer die vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen. Die Annahme einer Eignung des Gefangenen für den offenen Vollzug stehe nicht im Widerspruch
einer seine Behandlung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung erfordernden ungünstigen Legalprognose, weil erstere lediglich die Erwartung neuer Taten unter den Bedingungen des Strafvollzuges, letztere hingegen das langfristige Verhalten in Freiheit beträfen. Soweit die Strafvollstreckungskammer darauf abstelle, dass der Gefangene nach den Anlasstaten nicht mehr einschlägig in Erscheinung getreten sei, biete dies vor einer erfolgreichen Behandlung seiner Persönlichkeitsproblematik keine Gewähr, dass er auch künftig Tatanreizen widerstehen werde.
dem sei die hohe Dunkelziffer bei Sexualstraftaten im persönlichen Umfeld
berücksichtigen. Die Abweichung von der Einschätzung des Sachverständigen Dr. H., der sich ohnehin nicht
r Frage eines Behandlungsbedarfs geäußert habe, sei aufgrund der neuen Erkenntnisse aus dem Diagnostikverfahren gerechtfertigt,
mal der Gefangene auf Nachfrage die Möglichkeit einer erneuten Straffälligkeit selbst nicht ausgeschlossen habe. Schließlich komme der Differenzierung zwischen einer Kernpädophilie und einer pädophilen Nebenströmung nicht das ihr von der Strafvollstreckungskammer beigemessene hohe Gewicht
, weil Täter mit der letztgenannten Störung ein höheres Rückfallrisiko als Ersatztäter und in problematischen Lebenslagen zeigten, so dass insbesondere ihre Partnerschaftsgestaltung kritisch
begleiten sei. Randnummer 10 6. Der Beschwerdegegner hat über seinen Bevollmächtigten unter Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
r Verteidigung gegen die Rechtsbeschwerde beantragt. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 3. März 2021 ist er dem Beschwerdevorbringen des Leiters der Justizvollzugsanstalt entgegengetreten. Er hält den angefochtenen Beschluss für rechtmäßig und ist insbesondere der Auffassung, die Strafvollstreckungskammer habe hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose nach § 18 Abs. 2 StVollzG Bln den
treffenden Maßstab angelegt. Die Abwägung der Justizvollzugsanstalt sei demnach
Recht als fehlerhaft beanstandet worden. II. Randnummer 11 Die statthafte (§ 116 Abs. 1 StVollzG) Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt ist fristgerecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 StVollzG) und auch im Übrigen in
lässiger Weise erhoben worden. Randnummer 12 1. Soweit es die Unterbringung des Gefangenen im geschlossenen Vollzug und dort in einer sozialtherapeutischen Einrichtung betrifft, ist die – allein erhobene – Sachrüge
lässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Randnummer 13 a) Die Rechtsbeschwerde erfüllt insoweit die besondere
lässigkeitsvoraussetzung des § 116 Abs. 1 erste Alt. StVollzG; denn es ist geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung
r Fortbildung des Rechts
ermöglichen. Randnummer 14 aa)
r Fortbildung des Rechts ist eine Rechtsbeschwerde
lässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. etwa Senat, Beschluss vom
entscheiden ist, wenn die Justizvollzugsanstalt den Gefangenen zwar im Sinne des § 16 Abs. 2 StVollzG Bln als für den offenen Vollzug geeignet ansieht, seine Unterbringung im geschlossenen Vollzug jedoch als
r Erreichung des Vollzugsziels notwendig erachtet (§ 16 Abs. 3 Satz 2 StVollzG Bln), weil
r Verringerung seiner erheblichen Gefährlichkeit seine Teilnahme an den Behandlungsprogrammen in einer sozialtherapeutischen Einrichtung angezeigt sei (§ 18 Abs. 2 StVollzG Bln). Der Klärung bedarf ferner, welche Maßstäbe für die gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung gelten. Randnummer 16
dem früher geltenden § 10 StVollzG entwickelten Grundsätze (dazu
sammenfassend Senat, Beschluss vom 1. September 2017 – 5 Ws 12/17 Vollz – m. zahlr. Nachw.) auf § 16 StVollzG Bln
übertragen und anzuwenden sind (vgl. Senat, Beschlüsse vom
der – hier nicht in Rede stehenden – Frage der Eignung eines Gefangenen für den offenen Vollzug einschließlich der insoweit für eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr geltenden Maßstäbe (§ 16 Abs. 2 StVollzG Bln).
einer
r Erreichung des Vollzugsziels notwendigen Unterbringung im geschlossenen Vollzug im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 2 StVollzG Bln lässt sich ihnen demgegenüber nichts entnehmen. Insoweit fehlt es bislang an einer Entscheidung des Kammergerichts. Randnummer 17
der Frage, inwieweit die Teilnahme eines Gefangenen an den Behandlungsprogrammen in einer sozialtherapeutischen Einrichtung
r Verringerung seiner erheblichen Gefährlichkeit „angezeigt“ ist (§ 18 Abs. 2 Satz 1 StVollzG Bln), hat der
, weil es sich sowohl bei dem Tatbestandsmerkmal „angezeigt“ als auch bei den diesem
grundeliegenden, von der Rechtsprechung entwickelten und es näher definierenden Merkmalen der Behandlungswilligkeit, -bedürftigkeit und -fähigkeit um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, die durch eine prognostische Einschätzung ausgefüllt werden müssen, für deren sachgerechte Gewinnung die Sachnähe und das Erfahrungswissen der Vollzugsbehörden unentbehrlich sind (vgl. KG, a. a. O., m. w. Nachw.
VollzG). Nicht geklärt ist in diesem
sammenhang indes, welcher rechtliche Maßstab an die Auslegung der „erheblichen Gefährlichkeit“ anzulegen ist, die nach der Legaldefinition in § 18 Abs. 2 Satz 1 StVollzG Bln dann gegeben ist, „wenn schwerwiegende Straftaten gegen Leib oder Leben, die persönliche Freiheit oder gegen die sexuelle Selbstbestimmung
erwarten sind“. Als ausfüllungsbedürftig erweist sich insoweit neben dem Begriff der – hier zweifellos in Rede stehenden – „schwerwiegenden Straftaten“ insbesondere das Kriterium „
erwarten“, hinsichtlich dessen die Strafvollstreckungskammer beanstandet hat, die Justizvollzugsanstalt habe an die Gefährlichkeitsprognose – im Sinne des erforderlichen Grades der Wahrscheinlichkeit drohender Taten – einen
weiten Maßstab angelegt und bei dessen Anwendung
dem die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses bedarf es daher einer Entscheidung der aufgeworfenen Fragen, die der Senat im Sinne der Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer trifft. Randnummer 18 b) Auf § 16 Abs. 3 Satz 2 StVollzG Bln sind die
dem vormals auch für den Berliner Strafvollzug geltenden § 10 Abs. 2 Satz 2 StVollzG entwickelten Auslegungsgrundsätze
übertragen und weiterhin anzuwenden (s. sogleich unten aa)). Lediglich im Ausgangspunkt gilt dies auch mit Blick auf § 18 Abs. 2 StVollzG Bln und § 9 Abs. 1 Satz 1 StVollzG (vgl. dazu unten bb)). Randnummer 19 aa) Die Unterbringung im geschlossenen oder im offenen Vollzug richtet sich nach § 16 StVollzG Bln. Die Gefangenen sind im offenen Vollzug unterzubringen, wenn sie dessen besonderen Anforderungen genügen, insbesondere nicht
befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzugs
r Begehung von Straftaten missbrauchen werden (§ 16 Abs. 2 StVollzG Bln). Genügen die Gefangenen den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs nicht oder nicht mehr, so werden sie im geschlossenen Vollzug untergebracht (§ 16 Abs. 3 Satz 1 StVollzG Bln). Abweichend von § 16 Abs. 2 StVollzG Bln können Gefangene auch dann im geschlossenen Vollzug untergebracht oder dorthin
rückverlegt werden, wenn dies
r Erreichung des Vollzugsziels notwendig ist (§ 16 Abs. 3 Satz 2 StVollzG Bln). Die verfahrensrechtlichen Regelungen des § 17 Abs. 3 StVollzG Bln
r Anhörung der Gefangenen und
r Mitteilung an deren Verteidiger geltend entsprechend (§ 16 Abs. 3 Satz 3 StVollzG Bln). Randnummer 20 Bei der hier von der Justizvollzugsanstalt für ihre Entscheidung über die Unterbringungsform herangezogenen Vorschrift des § 16 Abs. 3 Satz 2 StVollzG Bln handelt es sich nach der Vorstellung des Gesetzgebers um eine Ausnahmevorschrift für Gefangene, die zwar den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügen, für die jedoch gleichwohl die Möglichkeit einer Unterbringung im geschlossenen Vollzug eröffnet wird, sofern dies
r Erreichung des Vollzugsziels notwendig ist (Abgeordnetenhaus Berlin, Drs. 17/2442, S. 205). Die Notwendigkeit kann sich etwa mit Blick auf Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, schulische Maßnahmen im Vollzeitunterricht oder therapeutische Maßnahmen ergeben (Abgeordnetenhaus Berlin, a. a. O.). Der Regelungsgehalt der Vorschrift entspricht damit im Wesentlichen demjenigen des § 10 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, der eine Unterbringung im geschlossenen Vollzug ermöglicht, wenn dies
r Behandlung des Gefangenen notwendig ist; hiervon sind ebenfalls therapeutische Maßnahmen oder solche der Aus- und Weiterbildung umfasst (vgl. Arloth/Krä, StVollzG
treffend dargelegt, unterscheidet sich der Normgehalt auch nicht mit Blick auf die abweichenden Begrifflichkeiten der „Erreichung des Vollzugsziels“ einerseits und der „Behandlung“ andererseits; denn die Behandlung des Gefangenen im Strafvollzug dient grundsätzlich der Erreichung des Vollzugsziels im Sinne des § 2 Satz 1 StVollzG Bln beziehungsweise des § 2 Abs. 1 Satz 1 StVollzG. Angesichts dessen gelten die
VollzG entwickelten Maßstäbe für die Auslegung und Anwendung des § 16 Abs. 3 Satz 2 StVollzG Bln entsprechend fort. Randnummer 21 Nach der
VollzG ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung ist eine Behandlung nur dann notwendig im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie unerlässlich ist, um die Fähigkeit des Verurteilten
verbessern, nach seiner Entlassung in die Freiheit nicht wieder rückfällig
werden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom
erfolgen (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 23. November 2009 – 1 Ws (Vollz) 197/09 –, juris Rn. 37; Lesting, a. a. O.; Verrel, a. a. O.). Die Frage der Notwendigkeit einer Behandlungsmaßnahme ist gerichtlich vollständig überprüfbar; ein Beurteilungsspielraum steht der Vollzugsbehörde insoweit nicht
(vgl. dazu KG, Beschluss vom 17. September 1992 – 5 Ws 240/92 Vollz –, NStZ 1993, 100, 101, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung
r Verlegung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG; Arloth/Krä, a. a. O.; Verrel, a. a. O.; Callies/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 10 Rn. 10). Demgegenüber eröffnet § 10 Abs. 2 Satz 2 StVollzG der Vollzugsbehörde ebenso wie § 16 Abs. 3 Satz 2 StVollzG Bln auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen („kann“), das nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (§ 115 Abs. 5 StVollzG). Randnummer 22 bb)
r Verringerung ihrer erheblichen Gefährlichkeit angezeigt ist. Die erhebliche Gefährlichkeit ist in § 18 Abs. 2 Satz 2 StVollzG Bln legaldefiniert; sie ist danach gegeben, wenn die Begehung schwerwiegender Straftaten gegen die in der Vorschrift abschließend genannten Rechtsgüter
erwarten ist. Nach den Gesetzesmaterialien soll es dabei nicht auf die der aktuellen Inhaftierung
grunde liegenden Straftaten ankommen; allerdings kommt diesen im Rahmen der Prüfung der Angezeigtheit Indizwirkung
. Gleiches gilt für die Fälle einer angeordneten oder vorbehaltenen Sicherungsverwahrung (Abgeordnetenhaus Berlin, a. a. O., S. 207). Angezeigt im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 StVollzG Bln ist die Teilnahme an den Behandlungsprogrammen in der sozialtherapeutischen Anstalt, wenn der Gefangene therapiefähig und therapiebedürftig ist;
dem muss eine Therapienotwendigkeit bestehen (vgl. bereits oben a)bb)
r Veränderung und im Falle einer Abhängigkeitserkrankung die Fähigkeit
r Abstinenz besitzen (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, a. a. O.). Die Anstalt muss durch geeignete Maßnahmen darauf hinwirken, die Therapiefähigkeit der Gefangenen herzustellen. Die Therapiebedürftigkeit ergibt sich aus den Ergebnissen der dem jeweiligen Forschungsstand entsprechenden Testdiagnostik und den Erkenntnissen aus dem Diagnostikverfahren (Abgeordnetenhaus Berlin, a. a. O.). Eine Therapienotwendigkeit ist
bejahen, wenn eine sozialtherapeutische Behandlung das im Einzelfall am besten geeignete Mittel
r Verbesserung der Legalprognose ist. Bei der Beurteilung, ob die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung angezeigt ist, ist der Anstalt ein Spielraum eröffnet. Sie darf bei der Ausfüllung der Begriffe der Therapiefähigkeit, -bedürftigkeit und -notwendigkeit keinen
engen Maßstab anlegen (Abgeordnetenhaus Berlin, a. a. O.; KG, Beschluss vom 28. März 2019, a. a. O.). Randnummer 23
dem sehen beide Normen auf der Rechtsfolgenseite jeweils eine gebundene Entscheidung vor. Tatbestandlich ist der Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Satz 1 StVollzG allerdings auf Gefangene beschränkt, die wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 StGB
zeitiger Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden sind. Angezeigt im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 StVollzG ist eine Behandlung dann, wenn bei dem Gefangenen eine Behandlungswilligkeit, -bedürftigkeit und -fähigkeit besteht (vgl. OLG Celle, Beschluss vom
beurteilenden (vgl. dazu nochmals Abgeordnetenhaus Berlin, a. a. O., S. 207, sowie KG, Beschluss vom 28. März 2019, a. a. O.) – Frage der Behandlungsbereitschaft umfasst die hier nur in Rede stehende Behandlungsbedürftigkeit auch den Aspekt der Gefährlichkeit des Gefangenen; so wird § 9 Abs. 1 Satz 1 StVollzG dahingehend ausgelegt, dass Verurteilte insbesondere dann einer Behandlung in der sozialtherapeutischen Anstalt bedürfen, wenn von ihnen wegen einer erheblichen Störung ihrer persönlichen und sozialen Entwicklung gefährliche Straftaten
befürchten sind (vgl. Arloth/Krä, a. a. O., Rn. 10, m. w. Nachw.; Callies/Müller-Dietz, a. a. O., Rn. 13; Neubacher in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Vettel, a. a. O., Abschnitt J Rn. 17). Umgekehrt ist die Behandlung in einer sozialtherapeutischen Anstalt dann nicht im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 StVollzG angezeigt, wenn der Gefangene der Behandlung nicht bedarf, weil er nach seiner Persönlichkeit oder angesichts der Art seiner Delinquenz eine Therapie überhaupt nicht benötigt oder weil
erwarten ist, dass Behandlungsmaßnahmen im Rahmen des Normalvollzuges bei ihm keine schlechteren Erfolge als eine Sozialtherapie erzielen (vgl. KG, Beschluss vom 28. April 2000 ‒ 5 Ws 754/99 Vollz –, juris Rn. 14 f.). Die letztgenannte Einschränkung geht darauf
rück, dass nicht gesichert erscheint, dass die Behandlung von – durch § 9 Abs. 1 Satz 1 StVollzG nur erfassten – Sexualstraftätern in sozialtherapeutischen Anstalten bei der Verminderung einer Rückfallgefahr bessere Erfolge erzielt, als es therapeutische Maßnahmen im Normalvollzug vermögen (KG, a. a. O., Rn. 15, m. w. Nachw.). Allerdings ist insoweit von einer Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt nur dann abzusehen, wenn im Normalvollzug voraussichtlich mindestens gleichwertige Behandlungserfolge
erzielen sind (KG, a. a. O., Rn. 16). Randnummer 24
erwartender schwerwiegender Straftaten explizit als Voraussetzung einer Behandlung in der sozialtherapeutischen Anstalt normiert und
m Tatbestandsmerkmal erhoben. Damit wird die Gefährlichkeitsprognose – die
dem von der Beschränkung auf Sexualstraftäter losgelöst ist – stärker ins Zentrum der Unterbringungsentscheidung gerückt und der Vorschrift verstärkt eine präventive Funktion beigemessen (vgl. Alex/Rehn in: Feest/Lesting/Lindemann, a. a. O., § 17 LandesR Rn. 11, mit krit. Anm. aus rechtspolitischer Sicht). Die Legaldefinition entspricht derjenigen in § 17 Abs. 2 Satz 2 des Musterentwurfs für ein Landesstrafvollzugsgesetz (ME LStVollzG, dokumentiert bei beck-online), welche in die Strafvollzugsgesetze zahlreicher Länder übernommen wurde (vgl. die Übersicht bei Alex/ Rehn, a. a. O., Rn. 10; Rettenberger/Hoffmann/Egg in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG 7. Aufl., 3. Kapitel, Rn. 16). Sie erfasst Straftaten mit hohem Schweregrad, die den Rechtsfrieden in empfindlicher Weise
stören geeignet sind (vgl. Alex/Rehn, a. a. O.). Randnummer 25 (a) Die in § 18 Abs. 2 Satz 2 StVollzG Bln enthaltene Erwartensklausel ist dahin auszulegen, dass eine durch Tatsachen begründete, überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen muss, dass der Gefangene in Freiheit erhebliche Straftaten begehen wird (vgl. Alex/Rehn, a. a. O., Rn. 10 f., m. w. Nachw.). Der Senat folgt insoweit den
treffenden Erwägungen der Strafvollstreckungskammer, wonach der Begriff „
erwarten“ in der strafrechtlichen Terminologie regelmäßig eine Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines bestimmten Ereignisses erfordert, die höher ist als diejenige für den Eintritt des Gegenteils (vgl. betreffend die Prognosen nach § 56 Abs. 1 Satz 1 und § 63 StGB Fischer, StGB 68. Aufl., § 56 Rn. 4a, § 63 Rn. 35). Hinzu kommt hier, dass die Regelung in § 18 Abs. 2 StVollzG Bln im Ausgangspunkt erkennbar an die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung angelehnt ist, die eine Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit voraussetzen (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 66a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3, § 66b Satz 1 Nr. 2 StGB). In der Begründung
der dem § 18 Abs. 2 StVollzG Bln entsprechenden Regelung im niedersächsischen Landesrecht (104 Abs. 1 NJvollzG) wird explizit auf § 66b StGB Bezug genommen (vgl. Niedersächsischer Landtag, Drs. 15/3565, S. 96, und Drs. 15/4325, S. 33,
G; dazu Rettenberger/Hoffmann/Egg, a. a. O., Rn. 17). Für § 18 Abs. 2 StVollzG Bln kommt die Parallele nicht
letzt darin
m Ausdruck, dass der Landesgesetzgeber der Anordnung oder dem Vorbehalt der Sicherungsverwahrung eine Indizwirkung für die Annahme einer erheblichen Gefährlichkeit beigemessen hat (s. nochmals Abgeordnetenhaus Berlin, a. a. O., S. 207). Die ungünstige Legalprognose als Voraussetzung der Sicherungsverwahrung erfordert eine sich aus konkreten Umständen ergebende „bestimmte“ Wahrscheinlichkeit dafür, dass von dem Täter weitere erhebliche rechtswidrige Taten „ernsthaft“
erwarten sind (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13. November 2007 – 3 StR 341/07 –, juris Rn. 8,
GB in der Fassung vom 27. Dezember 2003; Fischer, a. a. O., § 66 Rn. 59; Alex/Rehn, a. a. O.). Nicht ausreichend ist demgegenüber eine lediglich „deutlich über das
fällige Maß hinausgehende“ Gefahr (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 – 4 StR 416/02 –, juris Rn. 5; Fischer, a. a. O., Rn. 64). Im Kontext des § 18 Abs. 2 StVollzG Bln folgt hieraus nach Auffassung des Senats das Erfordernis, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Gefangene in Freiheit neue schwerwiegende Straftaten begehen wird, jedenfalls höher sein muss als diejenige, dass es nicht mehr
solchen Taten kommt. Diese Betrachtung fügt sich – worauf die Strafvollstreckungskammer ebenfalls
treffend abgehoben hat – in das gesetzgeberische Regelungskonzept des Berliner Strafvollzugsgesetzes, das mit Blick auf die Gefahr einer Begehung neuer Taten durch einen Gefangenen verschiedene Abstufungen vorsieht. Während hinsichtlich der einer Unterbringung im offenen Vollzug entgegenstehenden Missbrauchsgefahr bereits die „Befürchtung“ von Straftaten genügt (§ 16 Abs. 2 StVollzG Bln), können Lockerungen
r Vorbereitung der Eingliederung im Zeitraum von sechs Monaten vor der voraussichtlichen Entlassung nur versagt werden, wenn „mit hoher Wahrscheinlichkeit
erwarten“ ist, dass der Gefangene diese
r Begehung von Straftaten missbrauchen wird (§ 46 Abs. 4 Satz 1 StVollzG Bln). Dazwischen
verorten ist der hier in Rede stehende § 18 Abs. 2 Satz 2 StVollzG Bln, der ohne weitere Spezifizierung eine „Erwartung“ neuer Taten voraussetzt, für die damit
mindest eine überwiegende Wahrscheinlichkeit
fordern ist. Randnummer 26 (b) Die überwiegende Wahrscheinlichkeit muss sich aus konkreten Tatsachen ergeben. Dem Umstand, dass der Gefangene die Anlasstaten begangen hat, kommt nach der Gesetzesbegründung nur Indizwirkung für die Gefährlichkeitsprognose
(s.
vor), er trägt dabei für sich genommen regelmäßig noch nicht die Erwartung neuer Taten im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 2 StVollzG Bln. Insbesondere ist stets
überprüfen, ob die Indizwirkung nicht in Frage gestellt oder widerlegt wird, weil konkrete Umstände des Einzelfalles eine gegenteilige prognostische Bewertung nahe legen. Die Beurteilung der Gefährlichkeit setzt daher eine fundierte Kriminalprognose voraus (vgl. Rettenberger/Hoffmann/Egg, a. a. O., Rn. 16). Randnummer 27 (c) Hinsichtlich der Frage, ob die Teilnahme eines Gefangenen an den Behandlungsprogrammen in der sozialtherapeutischen Einrichtung
r Verringerung seiner erheblichen Gefährlichkeit angezeigt ist, steht der Justizvollzugsanstalt – auch mit Blick auf die Erwartensklausel – ein Beurteilungsspielraum
(s. bereits oben
grunde, dass es hierbei um die Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe durch prognostische Einschätzungen geht, wobei für die sachgerechte Ermittlung der Grundlage der Prognoseentscheidung die Sachnähe und das Erfahrungswissen der Vollzugsbehörden unentbehrlich sind (ebenso
VollzG OLG Celle, Beschluss vom
r Regelung in § 16 Abs. 3 Satz 2 StVollzG Bln besteht, nach der die Entscheidung der Anstalt über die Notwendigkeit der Unterbringung im geschlossenen Vollzug
r Erreichung des Vollzugsziels gerichtlich vollständig überprüfbar ist, ohne dass der Vollzugsbehörde insoweit ein Beurteilungsspielraum eröffnet ist (vgl. oben aa)). Den hiervon abweichenden eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsumfang für den Sonderfall der Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung hat der Gesetzgeber in Kenntnis der
ergangenen Rechtsprechung indes bewusst so vorgesehen (Abgeordnetenhaus Berlin, a. a. O., S. 207). Er entspricht auch dem der Anstalt im Vollzugsrecht in anderem
sammenhang bei Prognoseentscheidungen
gestandenen Spielraum (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 19. November 2018, a. a. O., hinsichtlich der Missbrauchsgefahr im Sinne des § 16 Abs. 2 StVollzG Bln). Randnummer 28 Die Einhaltung des der Anstalt damit nach § 18 Abs. 2 Satz 2 StVollzG Bln eröffneten Beurteilungsspielraums ist nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG gerichtlich überprüfbar. Danach haben sich die Gerichte auf die Prüfung
beschränken, ob die Vollzugsbehörde von einem
treffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den rechtlich richtig ausgelegten Begriff des Versagungsgrundes
grunde gelegt hat und ob sie dabei die Grenzen des ihr
stehenden Beurteilungsspielraums eingehalten oder allgemeine Wertmaßstäbe missachtet hat oder sie sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. OLG Celle, a. a. O., Rn. 9; OLG Hamm, a. a. O.; Senat, Beschluss vom 31. Juli 2019 – 5 Ws 88/19 Vollz –, m. w. Nachw.). Randnummer 29 c) Nach diesen Maßstäben erweist sich die Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Entscheidung der Justizvollzugsanstalt, den Gefangenen
m Zwecke der Behandlung in der sozialtherapeutischen Anstalt im geschlossenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt Tegel unterzubringen, als unbegründet. Die Strafvollstreckungskammer ist insoweit rechtsfehlerfrei
dem Ergebnis gelangt, dass die Vollzugsanstalt mit der entsprechenden Regelung im Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 1. Oktober 2020 die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums nicht gewahrt hat. Randnummer 30 aa) Der Vollzugsplan leidet bereits deshalb an einem der gerichtlichen Überprüfung
gänglichen Mangel, weil er besorgen lässt, dass die Anstalt bei der Anwendung des § 18 Abs. 2 StVollzG Bln einen unzutreffenden Prognosemaßstab
grunde gelegt und nicht – wie geboten – berücksichtigt hat, dass die Vorschrift eine durch Tatsachen begründete überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Begehung neuer Straftaten voraussetzt. Die Ausführungen des Vollzugsplans
r Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung befassen sich mit der Frage der Gefahrprognose nicht. Der Abschnitt
r Frage der Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug enthält zwar zahlreiche Erwägungen mit legalprognostischen Bezügen; eine
sammenfassende Aussage darüber, mit welcher Wahrscheinlichkeit die Anstalt bei dem Gefangenen von einer Begehung weiterer schwerwiegender Straftaten ausgeht, lässt sich dem jedoch nicht entnehmen. Unter der Rubrik „Entlassungsprognose / Zeitliche Abstellung“ wird schließlich unter Bezugnahme auf die
vor bereits genannten prognostischen Gesichtspunkte konstatiert, es blieben „erhebliche Rückfallrisiken bestehen“. Damit im Widerspruch steht es indes, dass die Anstalt in ihrer Stellungnahme vom 10. November 2020 der Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer entgegengetreten ist und ausgeführt hat, § 18 Abs. 2 StVollzG Bln erfordere (jedenfalls) keine negative Gefährlichkeitsprognose im Sinne einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades. Ausreichend sei „[a]llein die Erwartung einer Begehung schwerwiegender Straftaten“. Welcher Maßstab dabei
grunde gelegt worden ist und ob dieser den vorgenannten Anforderungen entspricht, lässt sich jedoch auch anhand der Stellungnahme nicht erkennen. Wenn dort weiter ausgeführt wird, der Gefangene biete keine ausreichende Gewähr dafür, dass er auch künftig Tatanreizen widerstehen werde, legt dies im Gegenteil nahe, dass auch bei der Erstellung des Vollzugsplans ein (deutlich)
niedriger Wahrscheinlichkeitsmaßstab
r Anwendung gekommen ist. Randnummer 31 bb) Ohne Rechtsfehler hat die Strafvollstreckungskammer außerdem beanstandet, dass die Justizvollzugsanstalt bei ihrer Gefährlichkeitsprognose im Vollzugs- und Eingliederungsplan den ihr
stehenden Beurteilungsspielraum fehlerhaft ausgefüllt hat. Randnummer 32
gleich jedoch mit Blick auf die Eignung des Gefangenen für den offenen Vollzug nicht von einer Missbrauchsgefahr ausgegangen ist. Wie der Anstaltsleiter in seiner Rechtsbeschwerde
treffend ausgeführt hat, gilt insoweit ein unterschiedlicher Maßstab; denn im erstgenannten
sammenhang geht es um das längerfristig in Freiheit
erwartende Legalverhalten des Verurteilten nach seiner Entlassung. Maßgeblicher Ansatzpunkt für die Beurteilung nach § 16 Abs. 2 StVollzG Bln ist demgegenüber, ob sich gerade die Vollzugsform des offenen Vollzuges voraussichtlich ungünstig auf das (Legal-)Verhalten oder die Entwicklung des Gefangenen auswirken wird (vgl. Senat, Beschlüsse vom
beachten, dass eine länger währende Straffreiheit ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger gefährlicher Taten darstellt, das bei der Gefährlichkeitsprognose in die Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten einzustellen ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. September 2020 – 6 StR 247/20 –, juris Rn. 17). Dieser für die Maßregelanordnung nach § 63 StGB geltende Grundsatz ist auf die Gefährlichkeitsprognose nach § 18 Abs. 2 Satz 2 StVollzG Bln jedenfalls dann
übertragen, wenn es um Delikte geht, die der Verurteilte aufgrund einer psychischen Disposition begangen hat – wie hier die Sexualstraftaten
m Nachteil von Kindern, welche auf eine pädophile Sexualpräferenzstörung oder Nebenströmung des Gefangenen
rückgeführt werden. Wenn es diesem gleichwohl gelungen ist, über lange Zeit keine weiteren Straftaten
begehen, so schwächt dies in erheblichem Maße auch die Indizwirkung ab, die den Anlassdelikten für die Gefährlichkeitsprognose (nur)
kommt (vgl. oben b)bb)
entsprechenden neuen Taten kommen wird, näherer Begründung bedurft. Dem wird der Vollzugs- und Eingliederungsplan nicht gerecht. Randnummer 35 Nach den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses hat der Gefangene unstreitig keine weiteren Missbrauchshandlungen
m Nachteil der Geschädigten der Anlasstaten begangen, nachdem sich diese im Jahr 2004 gegenüber ihrer Mutter offenbart hatten. Auch sonst kam es danach
keiner Zeit mehr
Straftaten des Verurteilten. Besonderes Gewicht kommt dabei dem Umstand
, dass dieser noch bis Ende des Jahres 2008 mit seiner damaligen Ehefrau und den Geschädigten in einer Wohnung lebte, ohne dass es
weiteren sexuellen Übergriffen kam. Wenn der Vollzugs- und Eingliederungsplan vor diesem Hintergrund gleichwohl davon ausgehen wollte, der Gefangene werde in Freiheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit neuerlich Sexualdelikte
m Nachteil von Kindern begehen, so wäre eine Auseinandersetzung mit der Tatsache unerlässlich gewesen, dass dieser Fall mehr als 15 Jahre lang nicht eingetreten ist. Aus Sicht der Anstalt hat der Gefangene in dieser Zeit keine hinreichende therapeutische Straftataufarbeitung geleistet;
dem sieht die Anstaltspsychologin bei ihm (entgegen den Feststellungen des Anlassurteils)
mindest den Verdacht einer sexuellen Präferenzstörung und nicht lediglich eine pädophile Nebenströmung. Es hätte deshalb zwingend näherer Darlegung bedurft, aus welchen Gründen
erwarten ist, dass der Gefangene Tatanreizen künftig nicht mehr widerstehen werde, obwohl ihm dies in der Vergangenheit über einen bemerkenswert langen Zeitraum durchgehend gelungen ist. Der Vollzugs- und Eingliederungsplan äußert sich hierzu nicht. Zwar listet er die lange Dauer der Straffreiheit als solche als einen von mehreren prognostisch günstigen Faktoren auf, ohne jedoch die vorgenannten Aspekte des Einzelfalles
erörtern – und
entkräften –, die hier in besonderem Maße gegen eine negative Prognose sprechen. Es ist daher
besorgen, dass die Anstalt das den genannten Umständen
kommende hohe Gewicht verkannt hat. Indem dem Gefangenen eine fehlende Distanzierung von seinen Taten vorgeworfen wird, weil er die Nähe und den – mit keinen weiteren Missbrauchshandlungen verbundenen – Kontakt
den Geschädigten in den Jahren nach den Taten gegenüber der Anstaltspsychologin als unproblematisch geschildert habe, wertet der Vollzugsplan den für den Gefangenen streitenden Aspekt sogar
dessen Nachteil. Randnummer 36 Als fehlerhaft erweist es sich auch, dass der Vollzugs- und Eingliederungsplan „erhebliche Rückfallrisiken“ insbesondere aus einer „Verfügbarkeit von Kindern im milieutypisch und sozial schwachen Umfeld“ des Verurteilten herleitet. Ungeachtet der Frage, ob solche von der Vollzugsanstalt als prognostisch ungünstig eingeschätzten allgemeinen Lebensumstände überhaupt geeignet sein können, eine konkrete Rückfallgefahr
begründen, bleibt jedenfalls außer Acht, dass der Gefangene sich bis
seiner Inhaftierung über lange Jahre in ebendiesem Umfeld bewegt hat, ohne dass es dabei
Straftaten gekommen ist. Es hätte daher auch insoweit näherer Darlegung bedurft, aus welchen Gründen künftig unter denselben Umständen ein Rückfall
erwarten ist, unter denen er in der Vergangenheit unterblieben ist. Insoweit genügt es auch nicht, wenn der Vollzugsplan darauf verweist, der Gefangene zeige gegenüber sozial schwächeren Frauen mit Kindern Bindungsmuster einer Schaffung sozialer und emotionaler Abhängigkeiten. Wie die Strafvollstreckungskammer
treffend ausgeführt hat, bleibt dabei außer Betracht, dass der Gefangene nach der Trennung von seiner damaligen Ehefrau im Jahre 2008 mehrere jeweils langjährige Beziehungen
Frauen geführt hat, von denen nur eine ein Kind mit in die Beziehung brachte. Anhaltspunkte dafür, dass der Verurteilte den Versuch unternommen hätte, sich diesem oder irgendeinem anderen Kind in sexueller Weise
nähern oder die Beziehungen in anderer Weise
nutzen, um die Gelegenheit für (Sexual-)Straftaten
schaffen, haben sich nicht ergeben. Wenn die Vollzugsanstalt daher aus dem Lebensumfeld gleichwohl die Gefahr solcher Verhaltensweisen herleiten will, hätte dies ebenfalls näherer Begründung bedurft. Randnummer 37 Die Darlegungsmängel werden auch nicht dadurch behoben, dass die Rechtsbeschwerde auf eine hohe Dunkelziffer bei Sexualstraftaten im persönlichen Umfeld verweist. Ungeachtet dessen, dass ein Nachschieben neuer Tatsachen oder Beweismittel im Rechtsbeschwerdeverfahren im Hinblick auf den nach § 119 Abs. 2 StVollzG eingeschränkten Prüfungsumfang des Strafsenats unzulässig wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2018 – 5 Ws 162/18 Vollz –, Arloth/Krä, a. a. O., § 119 StVollzG Rn. 3) und dass nicht näher konkretisiert wird, inwieweit ein solches Dunkelfeld besteht, kann hierauf
m Nachteil des Gefangenen bereits deshalb nichts gestützt werden, weil es sich nicht um eine konkrete, auf den Gefangenen bezogene Tatsache handelt, die nach den vorstehend dargelegten Maßstäben allein
r Begründung einer negativen Gefährlichkeitsprognose herangezogen werden darf. Rechtfertigte eine –
mal bei dem Gefangenen überhaupt nicht feststehende (vgl. dazu unten
r unzureichenden Begründung eines bloßen Anfangsverdachts i. S. d. § 102 StPO für Straftaten nach den §§ 184b, 184c StGB allein aufgrund einer sexuellen Präferenzstörung). Randnummer 38
leisten, das wissenschaftlichen Erkenntnissen genügen muss und – insbesondere bei Gefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung, jedoch auch in anderen schwerwiegenden Fällen – von Bediensteten mit einschlägiger wissenschaftlicher Qualifikation durchzuführen ist (§ 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 StVollzG Bln). Dadurch soll sichergestellt werden, dass alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, die Gefährlichkeit dieser Gefangenen
reduzieren (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, a. a. O., S. 196). Greift die Anstalt für die prognostische Beurteilung daher entsprechend der gesetzlichen Vorgabe auf die Expertise besonderer Stellen – wie hier des Psychologischen Dienstes –
rück, so darf sie sich die von diesen gewonnenen Erkenntnisse bei ihrer Entscheidung – wie geschehen –
eigen machen. Randnummer 40 Jedoch hat die Strafvollstreckungskammer mit Blick auf die bei der Diagnostik herangezogenen statistischen Prognoseinstrumente
Recht beanstandet, dass sich der Vollzugs- und Eingliederungsplan isoliert auf das Resultat des „Tatbild-Risiko-Score“ stützt, welcher ein hohes Rückfallrisiko ergeben hat. Dabei kann dahinstehen, ob sich die Anwendung dieses Instrumentes auf den konkreten Fall bzw. die Auswertung der hierdurch gewonnenen Erkenntnisse bereits für sich genommen als fehlerhaft darstellten, wie es die Kammer mit ausführlichen Erwägungen angenommen hat. Näherer Darlegung hätte es jedenfalls bedurft, weshalb die Anstalt gerade das Ergebnis des Tatbild-Risiko-Score für maßgeblich erachtet hat, obwohl die beiden weiteren von der Anstaltspsychologin ebenfalls angewandten Testverfahren LSI-R und Static-99R, von denen letzterer
dem ebenso wie der Tatbild-Risiko-Score speziell auf Sexualstraftäter
geschnitten ist, jeweils eine niedrige Rückfallgefahr ergeben haben. Unzureichend begründet ist außerdem die Abweichung von der Diagnose und der prognostischen Einschätzung des von dem erkennenden Gericht herangezogenen psychiatrischen Sachverständigen Dr. H. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die eingehenden und überzeugenden Ausführungen der Strafvollstreckungskammer (vgl. dazu oben I.4.), denen er sich in vollem Umfang anschließt. Der Sachverständige hat dem Gefangenen eine sehr geringe Rückfallgefahr attestiert, wobei er davon ausgegangen ist, dass bei ihm (nur) eine pädophile Nebenströmung sicher feststellbar sei. Soweit die Anstaltspsychologin demgegenüber den Verdacht einer prognostisch ungünstiger bewerteten sexuellen Präferenzstörung sieht, vermag dies eine abweichende Einschätzung der Rückfallgefahr nicht
begründen. Eine gesicherte Aussage über die sexuelle Grundorientierung vermochte die Anstaltspsychologin
m damaligen Zeitpunkt erklärtermaßen nicht
treffen. Ihre bloße Verdachtsdiagnose stellt als solche keine neue Tatsache dar, welche die Beurteilung des Sachverständigen und des erkennenden Gerichts erschüttern könnte,
mal bereits der Sachverständige die sexuelle Präferenz des Gefangenen als verbleibenden Unsicherheitsfaktor bewertet hatte. Auch ist die von der Anstaltspsychologin ihrer diagnostischen Einschätzung
grunde gelegte Tatsachenbasis keine wesentlich andere als diejenige, von der bereits der Sachverständige ausgegangen war. Zwar hat die Anstaltspsychologin den Gefangenen erneut exploriert. Die von diesem dabei offenbarten Umstände waren jedoch – wie von der Strafvollstreckungskammer im Einzelnen ausgeführt – in allen wesentlichen Aspekten bereits dem Sachverständigen bekannt. Ohne Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Argumentation des Gutachtens erweist sich die abweichende Gefährlichkeitsprognose deshalb als nicht tragfähig. Dass der Gefangene auf Nachfrage der Psychologin die Möglichkeit einer einschlägigen Rückfälligkeit selbst nicht vollständig ausgeschlossen hat, begründet entgegen den Ausführungen in der Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht die Annahme, dass es mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit
einem solchen Rückfall kommen wird. Insbesondere wird von der Vollzugsanstalt insoweit nicht in Betracht gezogen, dass in der Äußerung auch eine selbstkritische reflektierte Haltung des Gefangenen
m Ausdruck gekommen sein kann, die einen tatsächlichen Rückfall eher unwahrscheinlich erscheinen ließe. Soweit der Anstaltsleiter rügt, die Strafvollstreckungskammer messe der Frage der Diagnose ein
hohes Gewicht bei, weil Täter mit einer pädophilen Nebenströmung ein höheres Rückfallrisiko als Ersatztäter und in problematischen Lebenslagen zeigten, verhilft auch dies der Rechtsbeschwerde nicht
m Erfolg. Ungeachtet der Frage, ob die letztgenannte Erwägung bereits dem Vollzugsplan
grunde lag und ob sie deshalb im gerichtlichen Verfahren überhaupt Berücksichtigung finden könnte (vgl. dazu etwa KG, Beschluss vom 6. Februar 2006 – 5 Ws 573/05 Vollz –, juris Rn. 24 f.), übergeht der Einwand, dass der Sachverständige wie auch die Anstaltspsychologin der Diagnose jeweils maßgebliche Bedeutung für die prognostische Einschätzung beigemessen hatten, so dass eine hiervon abweichende Bewertung im Vollzugsplan ebenfalls näherer Begründung bedurft hätte. Schließlich hatte sich der Sachverständige entgegen dem Rügevorbringen auch – wie von der Strafvollstreckungskammer ebenfalls dargelegt –
r Frage der Therapiebedürftigkeit des Gefangenen geäußert, so dass auch insoweit nicht ohne Weiteres allein auf die Einschätzung des Psychologischen Dienstes abgestellt werden konnte. Randnummer 41
sammenfassende Wiedergabe der maßgeblichen Ergebnisse des Diagnostikverfahrens. Bereits durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ (§ 10 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln) bringt das Gesetz jedoch
m Ausdruck, dass im Einzelfall eine weitergehende Begründung geboten sein kann. Dieses Erfordernis kann sich insbesondere aus Art. 19 Abs. 4 GG ergeben; denn die Gerichte müssen in die Lage versetzt werden, der ihnen obliegenden Verpflichtung
r wirksamen Überprüfung vollzugsbehördlicher Maßnahmen nachzukommen. Der Vollzugs- und Eingliederungsplan muss deshalb eine dem Recht auf effektiven Rechtsschutz genügende gerichtliche Kontrolle daraufhin ermöglichen, ob die Rechtsvorschriften für das Aufstellungsverfahren beachtet wurden und ob das inhaltliche Gestaltungsermessen der Behörde rechtsfehlerfrei ausgeübt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2006 – 2 BvR 2132/05 –, juris Rn. 19; Morgenstern/Wischka in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, a. a. O., 2. Kapitel, Rn. 9, 42, m. w. Nachw.). Hierzu gehört es, dass bezogen auf jede im Vollzugsplan getroffene Entscheidung die maßgeblichen Gründe
mindest in groben Zügen darzulegen sind (vgl. Morgenstern/Wischka, a. a. O., Rn. 42, m. w. Nachw.). Tragen die mitgeteilten Gründe die Entscheidung nicht oder ist diese unplausibel oder unschlüssig, so kann sie keinen Bestand haben (vgl. KG, Beschluss vom 6. Februar 2006, a. a. O., Rn. 23). Randnummer 42 cc) Es ist daher von Rechts wegen nicht
beanstanden, dass die Strafvollstreckungskammer den Vollzugs- und Eingliederungsplan in dem vorgenannten Umfang aufgehoben und die Vollzugsanstalt
r Neubescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer verpflichtet hat (§ 115 Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 StVollzG). Randnummer 43 2. Soweit es die Versagung weitergehender als der gewährten Lockerungen betrifft, erweist sich die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil sie die besonderen
lässigkeitsvoraussetzungen nach § 116 Abs. 1 StVollzG nicht erfüllt. Randnummer 44 a) Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist nicht
r Fortbildung des Rechts geboten (§ 116 Abs. 1 1. Alt. StVollzG). Randnummer 45 Der Senat hat bereits entschieden, dass die
dem bisher geltenden § 11 StVollzG entwickelten Grundsätze auf den nunmehr maßgeblichen § 42 Abs. 1 und Abs. 2 StVollzG Bln
übertragen und anzuwenden sind (vgl. Senat, Beschlüsse vom
beachten, dass deren Einschätzung eine – mit Unsicherheiten behaftete – Prognose voraussetzt, ob der Gefangene die Lockerungen missbrauchen wird, um sich der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe
entziehen oder neue Straftaten
begehen. Maßgeblicher Ansatzpunkt darf insoweit also nicht sein, ob überhaupt in der Person des Verurteilten die erneute Gefahr der Begehung von – erheblichen – Straftaten droht, sondern ob gerade die konkret
prüfende Lockerung sich voraussichtlich ungünstig auf sein Verhalten oder seine Entwicklung auswirken wird. Welche Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit, dass der Missbrauch eintritt,
stellen sind, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Freiheitsgrundrechts des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, des Resozialisierungsgrundsatzes und der strafrechtlichen und strafvollzugsrechtlichen Regelungen einerseits sowie des von der Bedeutung des im Falle eines Rückfalls bedrohten Rechtsguts abhängigen Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit andererseits beantwortet werden (vgl. Senat, Beschluss vom 1. September 2017, a. a. O.). Entscheidend ist, ob das mit jeder Vollzugslockerung verbundene Risiko unvertretbar erscheint. Bei der Prüfung, ob bei einem Gefangenen im Einzelfall Flucht- oder Missbrauchsgefahr (§ 42 Abs. 2 StVollzG Bln) besteht, steht der Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum
(vgl. Senat, Beschluss vom 31. Juli 2019, a. a. O., auch
m Umfang der gerichtlichen Überprüfung; s. dazu bereits oben 1.b)bb)
treffenden Auslegung des Begriffs der Missbrauchsgefahr ausgegangen ist. Dies lässt sich anhand der vorstehenden Grundsätze abschließend beantworten (s. sogleich unten b)). Randnummer 47 b) Die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses ist auch nicht
r Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Die
lassung der Rechtsbeschwerde nach § 116 Abs. 1
Recht, dass die Begründung, mit der dem Gefangenen im Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 1. Oktober 2020 weitergehende als die gewährten Lockerungen versagt worden sind, nicht im Einklang mit den insoweit geltenden Maßstäben steht. Zwar hat die Vollzugsanstalt die Versagung – anders als im angefochtenen Beschluss ausgeführt – nicht allein damit begründet, dass der Fokus auf eine umfassende sozialtherapeutische Behandlung
legen sei, um „nachhaltig das Rückfallrisiko
minimieren“. Vielmehr geht der Vollzugsplan auch davon aus, es bestehe angesichts der von dem Gefangenen selbst eingeräumten pädophilen Ansprechbarkeit eine Missbrauchsgefahr. Dies erweist sich indes als rechtlich nicht haltbar. Randnummer 49 Der Vollzugsplan lässt besorgen, dass die Anstalt hinsichtlich der Missbrauchsgefahr einen unzutreffenden Maßstab
grunde gelegt hat. Anders als bei den Missbrauchsgefahren im Sinne von § 16 Abs. 2 StVollzG Bln, die die Eignung für den offenen Vollzug ausschließen, sind bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 StVollzG Bln die spezifischen Gegebenheiten der Vollzugslockerungen aus dem geschlossenen Vollzug
berücksichtigen (vgl. Senat, Beschluss vom 1. September 2017, a. a. O.). Ein Gleichklang der Versagungsgründe besteht damit nicht. Bei Ausgängen nach § 42 Abs. 1 StVollz Bln verlässt der Gefangene den geschützten Raum der Strafvollzugsanstalt nur zeitweise, sodass ein Missbrauch nach § 16 Abs. 2 StVollzG Bln weniger wahrscheinlich ist (Senat, a. a. O.). Angesichts dessen ist es nicht nachvollziehbar, wenn der Vollzugsplan einerseits eine Eignung des Gefangenen für den offenen Vollzug annimmt und insoweit eine Missbrauchsgefahr verneint, mit Blick auf weitergehende als die gewährten Lockerungen jedoch pauschal von einer solchen ausgeht, obwohl insoweit höhere Anforderungen
stellen sind. Auch der diesbezügliche Hinweis im Vollzugsplan unter der Rubrik „Ergebnisse des Diagnostikverfahrens“ lässt befürchten, dass die Anstalt diese Abstufung verkannt hat. Es fehlt
dem an der gebotenen Gesamtbewertung, die nicht lediglich den Einzelaspekt einer – angenommenen – pädophilen Ansprechbarkeit herausgreift, sondern die Frage der Missbrauchsgefahr umfassend würdigt (vgl. jeweils Senat, a. a. O.). Randnummer 50 Die Versagung von Freigang (§ 42 Abs. 1 Nr. 4 StVollzG Bln), die der Vollzugsplan auf eine fehlende Vereinbarkeit mit dem Vollzugsziel stützt (§ 42 Abs. 2 StVollzG Bln), kann ebenfalls keinen Bestand haben; insoweit wirkt sich erneut aus, dass das von der Anstalt allein ins Feld geführte Erfordernis einer Behandlung in der sozialtherapeutischen Anstalt (oben 1.) hinsichtlich der Rückfallwahrscheinlichkeit nicht tragfähig worden begründet ist. III. Randnummer 51
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.