weiteren prognoserelevanten Umständen ein (noch immer ) hohes Rückfallrisiko herleitet und diesen Umständen bei der Beurteilung der Missbrauchsgefahr gegenüber anderen – prognostisch günstigen – Gesichtspunkten ausschlaggebendes Gewicht beimisst. Insoweit darf insbesondere der aus der unzureichenden
wirkung und Transparenz folgenden fehlenden Einschätzbarkeit maßgebliches Gewicht beigemessen werden. (Rn.50) Orientierungssatz Zitierung zu Leitsatz 6: Anschluss BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
dem ebenfalls Verurteilten Le., damals angestellter Bauleiter einer GmbH, vereinbart hatte, das spätere Opfer S. gegen Zahlung von 10.000,00 Euro zuzüglich Spesen „aus dem Weg zu schaffen“. Le. und der ebenfalls Verurteilte Lu., damals Geschäftsführer der GmbH, wollten S. auf diese Weise von geschäftlichen Verhandlungen fernhalten, nachdem S. Unregelmäßigkeiten in den Abrechnungen der GmbH festgestellt hatte und diese in massive Liquiditätsprobleme geraten war. Der Beschwerdeführer, der in dem Ruf stand, ehemals Fremdenlegionär gewesen zu sein, spionierte S. aus und versuchte, ihn am 7. Oktober 2008
einer Armbrust zu töten, verfehlte ihn jedoch. Daraufhin entschied er sich, das Opfer
einer Pistole zu töten, und setzte diesen Entschluss am 3. November 2008 in die Tat um; das erkennende Gericht stellte die Verwirklichung der Mordmerkmale der Heimtücke und Habgier fest.
seiner Ehefrau begab sich der Beschwerdeführer am
dem Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 7. September 2023, auf den der Senat verweist, unter Bezugnahme auf den
Datum vom 25. August 2023 versehenen „Fachbeitrag zur VP – Lockerungen (Erw.)“ – die Gewährung von Vollzugslockerungen, insbesondere Begleitausgängen, ab. Zur Begründung wurde in dem Fachbeitrag unter anderem ausgeführt: Randnummer 4 Es hätten „ansatzweise psychische Entwicklungstendenzen festgestellt werden können, die allerdings nicht ausreichen, um die Missbrauchsgefahr auf das notwendige Maß zu reduzieren“. Das „Risiko der damals tatauslösenden Faktoren“ habe „bislang nicht reduziert werden“ können. Der Inhaftierte, der seit Jahren an der psychotherapeutischen Behandlung in der PTB teilnehme, sei zwar formal und
vordergründiger Offenheit zur
wirkung an der Behandlung durch den Sozialdienst bereit, lasse aber in den Gesprächen
diesem keinen Zugang zu seinem inneren Erleben sowie den Themen Aggressionen, Kränkungen, Enttäuschungen und Affekten im Alltag zu, zeige eine mangelnde Transparenz bezüglich der eigenen kriminellen Entwicklung und seiner Erfahrungen
Gewalt, berichte nicht über Inhalte der psychotherapeutischen Gespräche – bezüglich derer der Therapeut der Schweigepflicht unterliege – und lasse sich nicht auf eine Auseinandersetzung
der abgeurteilten Tat und den prognoserelevanten Faktoren ein. Er stelle seine Tatbeteiligung nach wie vor abweichend von den Urteilsfeststellungen dar, und es sei ihm „auch nicht gelungen, einen hypothetischen Zugang [zu dieser und dem dabei verwirklichten Unrecht] zu schaffen geschweige denn seine eingeräumten Anteile“ risikomindernd zu reflektieren.
den tatauslösenden Faktoren, zu denen eine „gewisse Leidenschaft an der Tötung eines Menschen, die dadurch erreichte Selbstdarstellung, die quasi emotionale Unberührtheit [im Hinblick auf das Tatopfer] und die Habgier“ gehörten, habe er sich noch nicht in tiefgreifender Weise auseinandergesetzt. Es hätten deshalb weder eine individuelle Deliktshypothese noch Risiko- und Schutzfaktoren oder ein Risikomanagement und auch keine Vorstellung des Einsatzes seiner Persönlichkeitsanteile in legalen Bereichen erarbeitet werden können. Der Inhaftierte sei nicht einmal ansatzweise bereit, für sein Verhalten Verantwortung zu übernehmen. Dies gelte nicht nur für die Tat, sondern auch für den Strafvollzug. So habe er den Besitz eines Mobiltelefons in der Haft
einer in seiner Familie gegebenen „humanitären Notlage“, „die schließlich über allem stehen (…) und auch alles rechtfertigen würde“, begründet, ohne sich zu dieser behaupteten Notlage inhaltlich transparent zu äußern. Es drohe die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten, bei denen es sich „nicht (…) zwingend um einen Auftragsmord handeln“ müsse; die zu erwartenden Taten könnten sich „auch auf andere Bereiche ausweiten“, die für den Inhaftierten „gewinnbringend [seien] und durch einen Auftrag begründet“ würden, etwa weitere erhebliche Gewaltdelikte. Der bestehenden Missbrauchsgefahr bei einem Ausgang könne durch die Begleitung externer Personen – anders als bei einer Ausführung in Begleitung von Vollzugsbediensteten – nicht, auch nicht durch die Erteilung von Weisungen, ausreichend begegnet werden. Randnummer 5 Es liege bei dem Inhaftierten, gegen den eine vollziehbare Ausweisungsverfügung bestehe und der einen Antrag nach § 456a StPO gestellt habe, auch Fluchtgefahr vor. Diese werde „aktuell durch seine Verhaltensänderung“ begründet, die er seit 2021 zeige, nachdem die zuständige Senatsverwaltung es abgelehnt hatte, das von der Justizvollzugsanstalt [im Rahmen des Vollzugs- und Eingliederungsplans vom 31. August 2021] für erforderlich erachtete Sachverständigengutachten zur Erstellung einer Lockerungsprognose in Auftrag zu geben. Der Inhaftierte zeige ein Verhalten, das er zuvor „eigentlich bereits abgelegt“ gehabt habe und das – im Sinne von Rückschritten im Vergleich zu dem damals erreichten Behandlungsstand – durch „Unverständnis gegenüber den Strukturen und Entscheidungsträgern“, die erneute Fokussierung „lediglich nur auf die Missstände des Gerichtes während seiner Urteilsfeststellung und die schwierigen Strukturen der JVA T. und der Senatsverwaltung“ sowie durch Äußerungen, dass er die Strukturen der Justiz nicht akzeptiere und sich so fühle, als lebe er nicht in einem Rechtsstaat, gekennzeichnet sei. Er beschreibe sich selbst als „ohnmächtig und schutzlos der Justiz für eine Straftat ausgeliefert, die er so nicht begangen habe“, als „Opfer des Rechtsstaats“. Randnummer 6 Auch unter Berücksichtigung der langen Haftzeit, des baldigen Erreichens der Mindestverbüßungsdauer und der beanstandungsfreien Durchführung von Ausführungen unter Beachtung erteilter Weisungen überwiege das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit die grundrechtlich geschützten Belange des Inhaftierten. Randnummer 7 Der Senat nimmt auf die Ausführungen in dem Fachbeitrag im Übrigen Bezug. Randnummer 8
anwaltlichem Schriftsatz vom
dem Begehren, die Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans vom 7. September 2023 aufzuheben, soweit ihm darin „Vollzugslockerungen, zunächst in Form von Begleitausgängen“, versagt werden, und die Justizvollzugsanstalt T. zu verpflichten, insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Randnummer 9 Das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
dem angefochtenen Beschluss als unbegründet zurückgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, die Justizvollzugsanstalt habe die mangelnde Eignung des Gefangenen für selbständige Vollzugslockerungen nach § 42 StVollzG Bln vertretbar
dem noch unzureichenden Maß an Absprache- und Vereinbarungsfähigkeit sowie Transparenz und
wirkungsbereitschaft des die Strukturen der Justiz nicht akzeptierenden Gefangenen begründet. Der Rückgriff auf „betagte“ Erkenntnisse aus dem Urteil und dem Diagnostikverfahren sei vor dem Hintergrund einer mangelnden Entwicklung zum Positiven, die auf die Entscheidung des Gefangenen, wenig Einblick in seine Innenwelt und Biografie zu gewähren, zurückzuführen sei, nicht zu beanstanden. Die Annahme der Flucht- und Missbrauchsgefahr sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar widerspreche es dem Sinn des § 42 StVollzG Bln, die Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen von der bereits erfolgten Änderung der Persönlichkeitsstruktur und der deliktsursächlichen Anteile abhängig zu machen, jedoch habe die Justizvollzugsanstalt auch ausgeführt, dass der Gefangene „aufgrund seiner Verschlossenheit und der vorhandenen Externalisierungstendenzen wieder ganz am Anfang einer Entwicklung stehe, zumal er sich selbst als Opfer des Rechtsstaates“ begreife. Die von der Justizvollzugsanstalt vorgenommene Gewichtung der Belange des Gefangenen und deren Abwägung
dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit sei nicht zu beanstanden. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den angefochtenen Beschluss. Randnummer 10
seiner Rechtsbeschwerde,
der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, beantragt der Gefangene, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. Er trägt im Wesentlichen vor, die Strafvollstreckungskammer habe zum einen die ihr obliegende Aufklärungspflicht verletzt, weil sie kein Sachverständigengutachten zur Lockerungsprognose eingeholt habe. Zum anderen habe sie verkannt, dass die Justizvollzugsanstalt ihre Entscheidung auf der Grundlage eines (teilweise) unvollständig und (teilweise) unzutreffend ermittelten Sachverhalts getroffen habe sowie von einem unzutreffenden Begriff der Missbrauchsgefahr ausgegangen sei. Randnummer 11 Wegen des Beschwerdevorbringens im Einzelnen nimmt der Senat Bezug auf die Begründung der Rechtsbeschwerde
anwaltlichem Schriftsatz vom
der der Beschwerdeführer eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO i. V. m. § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG geltend macht, ist nach § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG noch hinreichend ausgeführt, aber unbegründet. Randnummer 14 a) Eine zulässige Aufklärungsrüge setzt – verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss vom
dem der Beschwerdeführer geltend macht, § 244 Abs. 2 StPO sei dadurch verletzt, dass die Strafvollstreckungskammer kein Sachverständigengutachten über seine Eignung für Lockerungen eingeholt haben, in noch ausreichendem Maße gerecht. Randnummer 15 b) Soweit der Gefangene auch die Sachverhaltsermittlung durch die Vollzugsbehörde beanstandet, vermag dies die Rüge schon deshalb nicht zu begründen, weil die Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO i. V.
VollzG allein für die Strafvollstreckungskammer als erkennendes Gericht, nicht aber für die Vollzugsbehörde gilt. Ob diese die ihr obliegenden Pflicht, ihre Entscheidung über die Zulassung des Gefangenen zu Vollzugslockerungen nach § 42 StVollzG Bln – vorliegend gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 StVollzG Bln in dem nach § 9 Abs. 3 StVollzG Bln beschlossenen Vollzugs- und Eingliederungsplan vom
der Aufklärungsrüge nicht durch. Randnummer 17 Die Strafvollstreckungskammer hat die angefochtene Entscheidung auf einer ausreichend ermittelten Tatsachengrundlage getroffen. So hat sie ausweislich der Beschlussgründe den Vollzugs- und Eingliederungsplan vom
teilung der insoweit geltenden Maßstäbe bereits entschieden, dass die zu dem früher geltenden § 11 StVollzG entwickelten Grundsätze auf den vorliegend maßgeblichen § 42 Abs. 1 und 2 StVollzG Bln (vorbehaltlich der engeren Definition der Lockerungen in § 42 Abs. 1 StVollzG Bln) zu übertragen und anzuwenden sind (vgl. Senat, Beschlüsse vom
Unsicherheiten behaftete – Prognose voraus, ob der Gefangene die Lockerungen missbrauchen wird, um sich der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe zu entziehen oder neue Straftaten zu begehen. Maßgeblicher Ansatzpunkt darf insoweit also nicht sein, ob überhaupt in der Person des Verurteilten die erneute Gefahr der Begehung von – erheblichen – Straftaten droht, sondern ob die konkret zu prüfende Lockerung sich voraussichtlich ungünstig auf sein Verhalten oder seine Entwicklung auswirken wird. Welche Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit, dass der Missbrauch eintritt, zu stellen sind, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Freiheitsgrundrechts des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, des Resozialisierungsgrundsatzes und der strafrechtlichen und strafvollzugsrechtlichen Regelungen einerseits sowie des von der Bedeutung des im Falle eines Rückfalls bedrohten Rechtsguts abhängigen Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit andererseits beantwortet werden. Randnummer 24 Es ist zu beachten, dass ein Gleichklang der Versagungsgründe von § 16 Abs. 2 StVollzG Bln und § 42 Abs. 2 StVollzG Bln nicht besteht. Anders als bei der Missbrauchsgefahr im Sinne von § 16 Abs. 2 StVollzG Bln, die die Eignung für den offenen Vollzug ausschließt, sind bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 StVollzG Bln die spezifischen Gegebenheiten der Vollzugslockerungen aus dem geschlossenen Vollzug heraus zu berücksichtigen. Beim Ausgang verlässt der Gefangene den geschützten Raum der Strafvollzugsanstalt nur zeitweise, sodass ein Missbrauch nach § 42 Abs. 2 StVollzG Bln weniger wahrscheinlich ist. Es ist eine nach den unterschiedlichen vollzugsöffnenden Maßnahmen differenzierende Betrachtung vorzunehmen. Entscheidend ist, ob das
jeder Vollzugslockerung verbundene Risiko unvertretbar erscheint. In die erforderliche Gesamtwürdigung sind unter anderem die Persönlichkeit des Gefangenen und seine Entwicklung im Vollzug einzubeziehen. Die Einzelfallprüfung darf nicht so verkürzt werden, dass sie die Versagung von Lockerungen auf ein einzelnes Kriterium, etwa allein die mangelnde Auseinandersetzung
der Anlassdelinquenz oder anhaltendes Leugnen oder eine fehlende
arbeit an der Behandlung, stützt und die Gesamtschau aus den Augen verliert. Randnummer 25 Es ist allerdings nicht zu beanstanden, wenn die Justizvollzugsanstalt aus dem Leugnen der Tat oder der unzureichenden Straftataufarbeitung in Verbindung
weiteren prognoserelevanten Umständen ein (noch immer) hohes Rückfallrisiko herleitet und diesen Umständen bei der Beurteilung der Missbrauchsgefahr gegenüber anderen – prognostisch günstigen – Gesichtspunkten ausschlaggebendes Gewicht beimisst. Randnummer 26 Die durch die Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Aspekte betreffend die Auslegung und Anwendung des Rechts lassen sich anhand dieser Maßstäbe abschließend beantworten (dazu nachfolgend 3.). Randnummer 27 b) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des Rechts auch nicht insoweit geboten, als der Beschwerdeführer vorträgt, aus Nr. 8 Abs. 1 der Verwaltungsvorschriften zu § 42 StVollzG Bln ergebe sich, dass die Vollzugsbehörde vor der Entscheidung über Vollzugslockerungen – auch bzw. vorliegend gerade bei der Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans – regelhaft ein Sachverständigengutachten einholen müsse. Denn es handelt sich bei dieser Verwaltungsvorschrift nicht um eine der gerichtlichen Auslegung zugängliche Vorschrift des materiellen oder formellen Rechts im Sinne des § 116 Abs. 1 erste Alt. StVollzG. Randnummer 28 Aus der Bindung der Gerichte an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG) bei der Kontrolle des Verwaltungshandelns folgt, dass sie ihren Entscheidungen nur materielles Recht – Verfassungsrecht, förmliche Gesetze, Rechtsverordnungen, autonome Satzungen und auch Gewohnheitsrecht – zugrunde legen dürfen. Allgemeine Verwaltungsvorschriften und sonstige Anweisungen, durch die eine vorgesetzte Behörde verwaltungsintern auf ein einheitliches Verfahren oder eine bestimmte Ermessensausübung, aber auch auf eine bestimmte Gesetzesauslegung und -anwendung durch die ihr nachgeordneten Behörden hinwirkt, sind keine Gesetze im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG und des Art. 97 Abs. 1 GG (ständ. Rspr., vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom
der Folge berührte, dass der Umsetzungsakt gerichtlich angefochten werden kann. Dann erstreckt sich die gerichtliche Überprüfung im Wege der Inzidentkontrolle auch auf die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsvorschrift (vgl. BayObLG, a. a. O. m. w. Nachw.). Insoweit kann das Gericht somit überprüfen, ob die Verwaltungsvorschrift dem Gesetz widerspricht und ob sich die Vollzugsbehörde im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums oder ihres Ermessens gehalten hat (vgl. BayObLG, a. a. O.; Arloth, a. a. O., § 115 StVollzG Rdnr. 17; jeweils m. w. Nachw.). Erforderlich ist immer eine am Einzelfall auszurichtende und von der Vollzugsbehörde darzulegende Ermessensausübung (vgl. Senat, a. a. O; Arloth, a. a. O., § 11 StVollzG Rdnr. 3 und § 115 StVollzG Rdnr. 17; jeweils m. w. Nachw.). Randnummer 30
dem Sozialdienst offen beispielsweise über seine Biografie, kriminelle Entwicklung, eigenen Gewalterfahrungen und sein inneres Erleben zu berichten sowie sich
den für die Anlasstat (
-)ursächlichen Persönlichkeitsanteilen tiefergehend auseinanderzusetzen. Zudem hat der Gefangene auch im Vollzugsalltag keine Bereitschaft gezeigt, sich transparent zu verhalten, indem er anlässlich des Fundes eines Mobiltelefons zu der als Grund für dessen Besitz angegebenen „humanitären Notlage“ seiner Familie keine Angaben gemacht hat, und Verantwortung für eigenes Handeln zu übernehmen, so im Zusammenhang
dem Fund einer alkoholhaltigen Flüssigkeit in seinem Haftraum. Randnummer 38 Die Vollzugsbehörde, deren ureigene Aufgabe es ist, die Einschätzung der Missbrauchs- und Fluchtgefahr aufgrund der im Alltag des Vollzugs und im Rahmen der Arbeit des Sozialdienstes gewonnenen Erkenntnisse vorzunehmen, war nicht veranlasst, zur weiteren Sachverhaltsermittlung ein Sachverständigengutachten einzuholen. Eine solche Vorgehensweise ist in § 42 StVollzG Bln nicht vorgesehen und ergibt sich auch nicht aus Nr. 8 Abs. 1 und 2 VV zu § 42 StVollzG Bln. Abgesehen davon, dass nach Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VV nicht die Vollzugs-, sondern (nur) die Aufsichtsbehörde den Auftrag für das Sachverständigengutachten erteilt, kommt nach dem eindeutigen Wortlaut der Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 VV die „Einholung eines Gutachtens (…) erst in Betracht, wenn die Anstalt zuvor im Rahmen einer vorläufigen Einschätzung zu einer für Lockerungen günstigen Prognoseentscheidung gelangt ist“ [Unterstreichungen durch den Senat]. Dies ist vorliegend nicht der Fall, wie dem Fachbeitrag zu entnehmen ist. Es bestand danach – anders als vom Beschwerdeführer behauptet – kein Grund zu der „regelhaften“ Einholung eines Sachverständigengutachtens. Randnummer 39 bb) Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Justizvollzugsanstalt (auch) in der streitgegenständlichen Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans von ihm günstigen Feststellungen in derjenigen vom 31. August 2021 abgewichen sei und dies nicht begründet habe, dringt er auch damit nicht durch. Er verkennt, dass der Vollzugsbehörde
jeder Fortschreibung eine neue Einschätzung der Flucht- und Missbrauchsgefahr abverlangt wird (§ 9 Abs. 3 Satz 2 StVollzG Bln), was zu (zulässigen) Abweichungen zu früheren Prognosen führen kann. Unabhängig davon hat sich ein Vertrauensschutz des Beschwerdeführers vorliegend schon deshalb nicht bilden können, weil ihm in der Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans vom
sukzessiver Rücknahme der Sicherungsmaßnahmen und in der Erwartung, „dass durch den Prozess ein positiver Einfluss auf die weitere Behandlung“ erfolgen werde, allerdings zu dem Schluss gekommen war, „dass bei der Lockerungsform ‚Begleitausgänge‘
einem steuernden Objekt (Personal der JVA T.) etwaigen Flucht- und Missbrauchsbefürchtungen entgegengewirkt werden“ könne. Dass der Gefangene sich auch bis zum August 2021 in den Gesprächen
dem Sozialdienst keineswegs offen zu den für die Einschätzung der Lockerungseignung maßgeblichen Faktoren geäußert hatte, ist dem damaligen Vollzugs- und Eingliederungsplan gleichfalls zu entnehmen. Denn dort heißt es unter anderem, „dass
den hier zur Verfügung stehenden Informationen keine fundierte prognostische Einschätzung vorgenommen werden“ könne und die Erwartung bestehe, der Gefangene werde „es in dem Setting
einem/einer externen Gutachter/in“ schaffen, „Einblicke in seine innerpsychischen Konflikte zu gewähren, so dass eine kurz- bis
telfristige prognostische Einschätzung in Bezug auf Flucht- und Missbrauchsbefürchtungen bei vollzugsöffnenden Maßnahmen erstellt werden“ könne. Danach hat sich die Vollzugsbehörde im Hinblick auf das auch zu diesem Zeitpunkt bestehende, durch die mangelnde Offenheit des Gefangenen begründete Informationsdefizit nicht in der Lage gesehen, eine fundierte vorläufige positive Einschätzung, die nach dem Wortlaut der Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 VV aber Voraussetzung für die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist, abzugeben. Entgegen dem in dieser Vorschrift vorgesehenen Verfahrensablauf sollte das Gutachten vielmehr erst die tragfähige Grundlage für die erforderliche vorläufige positive Prognose der Vollzugsbehörde schaffen. Randnummer 41 In dem Fachbeitrag vom 25. August 2023 wird darüber hinaus ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, wie sich das Verhalten des Beschwerdeführers seit der Ablehnung der Beauftragung eines Sachverständigen durch die Aufsichtsbehörde nach Erstellung des Vollzugs- und Eingliederungsplans vom 31. August 2021 teilweise negativ, im Sinne eines Rückschritts zu einer – seitens der Vollzugsbehörde als bereits überwunden erachteten – die Strukturen des Vollzugs weitgehend ablehnenden Haltung und sich als Opfer des Rechtsstaates betrachtenden Selbstdarstellung, verändert hat. Randnummer 42
seinem strafrechtlich relevanten Verhalten und den hierfür maßgeblichen Persönlichkeitsanteilen sowie seines Verhaltens während der bisherigen Dauer des Vollzugs vorgenommen. Dabei hat sie in zulässiger und gebotener Weise die bindenden Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Februar 2013 berücksichtigt. Auch die Bezugnahme auf die bereits im Diagnostikverfahren abgegebene Einschätzung zu dem damals nicht erkennbaren emotionalen Verständnis des Gefangenen, „welches Ausmaß die Tötung eines Menschen hat und wie hoch die Schuld und Verantwortung für eine solche Tat zu tragen wäre“, war zulässig. Die Vollzugsbehörde hat diese Einschätzung nicht etwa lediglich unkritisch übernommen, sondern sie ersichtlich in Beziehung gesetzt zu den im Einzelnen dargelegten Erkenntnissen, die sie aus den laufend zwischen dem Gefangenen und dem Sozialdienst geführten Gesprächen gewonnen hat. Dass sie dabei aktuell zu derselben Einschätzung gelangt ist, wie sie vor Jahren im Rahmen der Eingangsdiagnostik festgehalten wurde, ist in dem Fachbeitrag nachvollziehbar begründet worden. Im Übrigen war sich die Vollzugsbehörde der Tatsache bewusst, dass auch die Urteilsfeststellungen
tlerweile mehrere Jahre zurückliegen, wie sich aus dem Fachbeitrag ergibt. Randnummer 45 Darüber hinaus lässt sich dem Fachbeitrag entnehmen, dass die Vollzugsbehörde die gebotene Gesamtwürdigung nicht nur allgemein hinsichtlich jeglicher gesetzlich vorgesehener Lockerungen vorgenommen hat, sondern insbesondere in ihre Überlegungen einbezogen hat, ob Begleitausgänge nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG Bln, gegebenenfalls unter Erteilung von Weisungen nach § 44 StVollzG Bln, in Betracht kommen. Randnummer 46 bb) Die Vollzugsbehörde ist bei ihrer Entscheidung entgegen dem Vorbringen des Gefangenen nicht von einem „falschen Begriff der Missbrauchsgefahr“ ausgegangen. Dafür, dass sie der Einschätzung der Missbrauchsgefahr einen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt haben könnte, liegen keine Anhaltspunkte vor. Randnummer 47 Die Justizvollzugsanstalt hat bei der Begründung der Missbrauchsgefahr nicht etwa auf abstrakte Missbrauchsmöglichkeiten Bezug genommen, sondern die Missbrauchsgefahr anhand von Tatsachen konkretisiert (zu diesem Erfordernis vgl. z. B. Senat, Beschluss vom 25. August 2016 – 5 Ws 64/16 Vollz –, m. w. Nachw.). Sie hat ihre Einschätzung nicht auf ein einziges Versagungskriterium gestützt, sondern auf eine Mehrzahl von Gesichtspunkten. Hervorzuheben sind insoweit die der Ausgangsverurteilung zugrundeliegende schwerwiegende Straftat, die bislang mangelnde Auseinandersetzung
den tatursächlichen Persönlichkeitsdefiziten, der unzureichende Stand der Auseinandersetzung
der Tat und die fehlende Entwicklung einer realistischen Lebensperspektive. Der Fachbeitrag lässt auch deutlich erkennen, dass die Justizvollzugsanstalt nicht etwa davon ausgegangen ist, Lockerungen kämen erst dann in Betracht, wenn insbesondere die Auseinandersetzung des Gefangenen
der Anlasstat und den dafür (
-)ursächlichen Persönlichkeitsanteilen abgeschlossen ist. Soweit sich aus dem weiteren Beschwerdevorbringen ergibt, dass sich die Beanstandung auf einzelne in die gebotene Gesamtwürdigung einbezogene Aspekte bezieht, verhilft dies der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. Die konkrete Berücksichtigung und Gewichtung der einzelnen Gesichtspunkte war zulässig und ist in dem Fachbeitrag nachvollziehbar dargelegt worden. Randnummer 48 aaa) Nach den vorstehend dargelegten, für die Anwendung und Auslegung des § 42 Abs. 2 StVollzG Bln maßgeblichen Grundsätzen (oben II. 2. a]) war die Vollzugsbehörde gehalten, neben den in der abgeurteilten Tat (ausweislich des Fachbeitrags) zum Ausdruck gekommenen Persönlichkeitsdefiziten wie insbesondere Gewaltbereitschaft, fehlende Empathie
dem Tatopfer bei emotionaler Unberührtheit durch die Tat selbst, Hinwegsetzen über Rechtsnormen um eines finanziellen Vorteils, der Erledigung eines Auftrags und eitler Selbstdarstellung willen auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit der Beschwerdeführer sich bislang auf den Strafvollzug, dessen Strukturen und seine Behandlung eingelassen hat. Dass die Vollzugsbehörde dabei vor allem die Vereinbarungs- und Absprachefähigkeit des Gefangenen, sein Verantwortungsbewusstsein und seine Verantwortungsübernahme, seine charakterliche Stabilität, die kritische Auseinandersetzung
sich selbst und seiner Tat, seine
wirkungsbereitschaft, Offenheit und Transparenz im Vollzugsalltag und in den Gesprächen
dem Sozialdienst berücksichtigt und jeweils als (noch) nicht ausreichend gewertet hat, ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zu beanstanden. Die Ausführungen in dem Fachbeitrag zu diesen Aspekten sind inhaltlich ausreichend und nachvollziehbar; sie beschränken sich nicht auf eine lediglich abstrakte Darstellung des Vollzugsverlaufs oder der Gespräche des Gefangenen
dem Sozialdienst. Randnummer 49 bbb) Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vollzugsbehörde die mangelnde Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich in den Gesprächen
dem Sozialdienst in offener Weise beispielsweise über sein bisheriges Leben, seine kriminelle Entwicklung und eigene Gewalterfahrungen sowie über früheres und aktuelles Erleben von Gefühlen zu äußern, als Ausdruck einer (noch) nicht ausreichenden Bereitschaft zur
wirkung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 StVollzG Bln) an der Behandlung zur Erreichung des Vollzugsziels (§ 2 StVollzG Bln) gewertet hat. Entsprechendes gilt, soweit der Gefangene bislang nicht zu einer tiefergehenden Auseinandersetzung
der abgeurteilten Tat und seinen dafür (
-)ursächlichen Persönlichkeitsanteilen bereit war. Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass die Justizvollzugsanstalt das Verhalten des Gefangenen im Vollzug als in verschiedener Hinsicht nicht ausreichend transparent und durch die Ablehnung der Übernahme von Verantwortung gekennzeichnet hat. Die diesbezüglichen Darlegungen im Fachbeitrag, in denen auch zwei konkrete Verstöße gegen Anstaltsregeln beschrieben werden (Fund eines Mobiltelefons und einer alkoholhaltigen Flüssigkeit im Haftraum), sind nachvollziehbar. Randnummer 50 Der Beschwerdeführer hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass er nicht zu einer
wirkung an der Behandlung zur Erreichung des Vollzugsziels verpflichtet ist und die Vollzugsbehörde ihm weder aufgrund der fehlenden oder unzureichenden
wirkung am Behandlungsvollzug noch aufgrund des Leugnens der festgestellten Tat allein die Eignung für Vollzugslockerungen absprechen darf (vgl. Senat, Beschluss vom
weiteren prognoserelevanten Umständen ein (noch immer ) hohes Rückfallrisiko herleitet und diesen Umständen bei der Beurteilung der Missbrauchsgefahr gegenüber anderen – prognostisch günstigen – Gesichtspunkten ausschlaggebendes Gewicht beimisst (dazu vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8. März 2024 – 2 BvR 1480/23 –, juris Rdnr. 36 f. [betreffend Einschätzung der Fluchtgefahr bei einem Sicherungsverwahrten]). Insoweit darf insbesondere der aus der unzureichenden
wirkung und Transparenz folgenden fehlenden Einschätzbarkeit maßgebliches Gewicht beigemessen werden. Randnummer 51 Vorliegend wird in dem Fachbeitrag zum einen die – im Sinne einer Bagatellisierung und abweichenden Darstellung des eigenen Tatbeitrags erfolgte – Tatleugnung ausdrücklich nicht als für die Einschätzung ausschlaggebend angesehen, sondern nachvollziehbar dargelegt, dass es dem Gefangenen auch nicht gelungen sei, einen [wenigstens] hypothetischen Zugang [zu der Tat] zu schaffen oder zumindest seine eingeräumten Anteile in einer Art und Weise zu reflektieren, die zu einer Reduzierung tatfördernder Risiken geführt hätte. Zum anderen wird in dem Fachbeitrag hinsichtlich der
wirkung des Beschwerdeführers dessen generelle Bereitschaft zu Gesprächen
dem Sozialdienst ausdrücklich festgestellt, aber mangels – hinreichend dargelegter – Offenheit und Bereitschaft zu tiefergehenden Erörterungen nachvollziehbar als oberflächlich und deshalb nicht ausreichend gewertet. Zudem hat die Vollzugsbehörde ihre negative Gefahrenprognose nicht allein
der nicht ausreichenden
wirkung des Gefangenen, sondern auch damit begründet, dass er (noch) nicht (in ausreichendem Maße) bereit ist, auch im Vollzugsalltag Regeln zu respektieren und einzuhalten, Verantwortung für eigenes, regelwidriges Handeln zu übernehmen und sich transparent zu verhalten. Randnummer 52 cc) Die Strafvollstreckungskammer hat die von der Justizvollzugsanstalt vorgenommenen Gesamtwürdigung rechtsfehlerfrei nicht beanstandet. Der Fachbeitrag enthält eine ausreichende Darstellung und Gewichtung der Interessen des Beschwerdeführers sowie deren nachvollziehbare Abwägung
den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit. Dabei war sich die Vollzugsbehörde ersichtlich auch der Bedeutung von vollzugsöffnenden Maßnahmen für die Erreichung des Vollzugsziels bewusst, wie insbesondere ihren Darlegungen zu den dem Gefangenen auch weiterhin gewährten Ausführungen nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln zu entnehmen ist. Dass sie bei dem gegenwärtigen Stand der Behandlung trotz der bisherigen langen Haftzeit, des absehbaren Erreichens des Endes der festgesetzten Mindestverbüßungsdauer von 19 Jahren, der beanstandungsfreien Durchführung von Ausführungen
(inzwischen) verminderten Sicherungsmaßnahmen und des weitgehend beanstandungsfreien Vollzugsverhaltens des Gefangenen im Ergebnis der Abwägung die Missbrauchsgefahr gleichwohl noch als unvertretbar hoch und nicht durch Weisungen nach § 44 StVollzG Bln auf ein vertretbares Maß zu reduzieren einschätzt, ist – wie die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgeführt hat – rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 53 Einer Darlegung, auf welchem Wege der Gefangene weitere, bei der Gewährung von Lockerungen nach der nachvollziehbaren Einschätzung der Vollzugsbehörde drohende Straftaten konkret vorbereiten und ausführen könnte, bedurfte es nicht. Es reicht aus, dass – wie vorliegend von der Justizvollzugsanstalt ausgeführt – die auf konkrete Tatsachen gestützte Gefahr besteht, dass es zu einem Rückfall in frühere, noch nicht ausreichend bearbeitete Verhaltensmuster und hierdurch zur Begehung zumindest von schwerwiegenden Gewaltstraftaten kommt (vgl. Senat, Beschluss vom
dem Vollzugsziel soll im Sinne einer Klarstellung gegenüber der früheren Regelung in § 11 Abs. 2 StVollzG (Bund) lediglich den Zweck der Lockerungen als ein wesentliches Instrument der Vollzugspraxis zur Umsetzung der Vollzugsgrundsätze des § 3 StVollzG Bln und zur Erreichung des Vollzugsziels gemäß § 2 StVollzG Bln verdeutlichen (vgl. Senat, jeweils a. a. O., m. w. Nachw.). Etwas anderes ergibt sich weder aus den Ausführungen der Strafvollstreckungskammer noch den Darlegungen der Justizvollzugsanstalt. Randnummer 56 d) Soweit die Strafvollstreckungskammer die Versagung von Lockerungen auch hinsichtlich der von der Vollzugsbehörde bejahten Fluchtgefahr nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG – wenn auch nicht gesondert von der Missbrauchsgefahr – geprüft und bejaht hat, liegen keine durchgreifenden Rechtsfehler vor. Randnummer 57 Die Vollzugsbehörde hat ihre Einschätzung auch insoweit nachvollziehbar auf der Grundlage eines richtig und vollständig ermittelten Sachverhaltes unter Gesamtwürdigung der beachtlichen Aspekte und Abwägung der Interessen des Gefangenen
den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit getroffen und hinreichend nachvollziehbar begründet. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass sie dabei negativ die Tatsache, dass die Mutter des Gefangenen in Polen lebt, ebenso berücksichtigt hat wie den Umstand, dass er sich – trotz vordergründiger Offenheit im Verhältnis zum Sozialdienst, weitgehend beanstandungsfreien Vollzugsverhaltens und beanstandungsfreier Teilnahme an Ausführungen – seit dem Sommer 2021 (wieder) als Opfer des Rechtsstaats sieht sowie den Strukturen des Vollzuges ablehnend gegenübersteht und seine Absprachefähigkeit und Verlässlichkeit deshalb nicht hinreichend eingeschätzt werden kann. Randnummer 58 4. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht aus sonstigen Gründen nach § 116 Abs. 1 StVollzG geboten. Insbesondere genügt der Beschluss der Strafvollstreckungskammer den inhaltlichen Anforderungen, wie sie sich aus § 267 Abs. 1 StPO i. V.
VollzG ergeben (ständ. Rspr., vgl. z. B. Senat, Beschluss vom 19. Januar 2022, a. a. O., m. w. Nachw.). III. Randnummer 59 Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG i. V.
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