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VG Berlin 38. Kammer 38 K 320/23 V Urteil Grundlegende Voraussetzung des Familiennachzugs zu einem ausländischen Staatsangehörigen ist, dass das stamm

Leitsatz Grundlegende Voraussetzung des Familiennachzugs zu einem ausländischen Staatsangehörigen ist, dass das stammberechtigte Familienmitglied im Besitz eines Aufenthaltstitel ist (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG, siehe für den Ehegattennachzug: § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG). Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug. Randnummer 2 Die 1997 geborene Klägerin ist iranischer Staatsangehörigkeit, sie lebt in Ghazvin (Islamische Republik Iran). Am

  1. Dezember 2021 heiratete sie im Iran einen iranischen Staatsangehörigen, der seit 1999 in der Bundesrepublik Deutschland lebt und dem im Jahr 2000 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war. Er ist Vater dreier minderjähriger Kinder, die jeweils bei ihrer Mutter leben. Inwieweit der Ehemann der Klägerin für diese Kinder Unterhalt zahlt, ist zwischen den Beteiligten umstritten. Randnummer 3 Die Klägerin beantragte am
  2. März 2023 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Teheran (Iran) die Erteilung eines Visums zum Nachzug zu ihrem Ehemann (sog. Stammberechtigter). Mit Bescheid vom
  3. September 2023 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab, da der Lebensunterhalt der Klägerin nicht gesichert sei und ihr Ehemann seine Unterhaltspflichten gegenüber seinen Kindern nicht erfülle. Randnummer 4 Mit ihrer Klage vom
  4. Oktober 2023 verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Ihr Lebensunterhalt sei durch das Einkommen ihres Ehemannes gesichert, der auch seinen Unterhaltspflichten regelmäßig nachkomme. Der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin beantragt schriftlich, Randnummer 5 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Teheran (Iran) vom
  5. September 2023 zu verpflichten, der Klägerin ein Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen. Randnummer 6 Die Beklagte beantragt schriftlich, Randnummer 7 die Klage abzuweisen, Randnummer 8 und verweist zur Begründung auf den Bescheid vom
  6. September
  7. Randnummer 9 Die Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag. In der Sache schließt sie sich der Beklagten an und ergänzt, dass der Ehemann weiterhin nicht nachwiesen habe, dass er regelmäßige Unterhaltszahlungen leiste. Zudem beziehe er seit Juli 2024 ausschließlich Sozialleistungen, sodass der Lebensunterhalt unabhängig von der Frage der Unterhaltszahlungen nicht gesichert sei. Randnummer 10 Während des gerichtlichen Verfahrens hob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom
  8. März 2024 den dem Stammberechtigten zuerkannten Schutz auf, dagegen legte dieser kein Rechtsmittel ein. Mit Bescheid vom
  9. November 2024 widerrief die Ausländerbörde der Beigeladenen die dem Stammberechtigten erteilte Aufenthaltserlaubnis, die Klagefrist gegen diesen Bescheid lief am
  10. Dezember 2024 ab, ohne dass Rechtsmittel eingelegt wurden. Randnummer 11 Die Kammer hat mit Beschluss vom
  11. Februar 2024 den Rechtstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen sowie die Asyl- und Ausländerakten des Stammberechtigten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Zur Entscheidung über die Klage ist aufgrund des Beschlusses der Kammer die Einzelrichterin berufen (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Einzelrichterin konnte über die Klage entscheiden, obwohl weder die Klägerin noch die Beklagte oder die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung am
  12. Februar 2025 vertreten waren, da diese mit der ordnungsgemäßen Ladung hierauf hingewiesen worden waren (§ 102 Abs. 2 VwGO). Randnummer 13 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Teheran (Islamische Republik Iran) vom
  13. September 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil diese weder einen Anspruch auf die versagte Erteilung des begehrten Visums noch auf Neubescheidung ihres Visumsantrags (§ 113 Abs. 5 VwGO). Randnummer 14 Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 6 Abs. 3 i.V.m. § 30 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Danach ist dem Ehegatten eines ausländischen Staatsangehörigen unter bestimmten weiteren Voraussetzungen ein Visum zu erteilen, wenn der ausländische Staatsangehörige im Besitz einer der in § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG aufgeführten Aufenthaltstitel ist. Bereits diese grundlegende Voraussetzung des Familiennachzugs zu einem ausländischen Staatsangehörigen, dass das stammberechtigte Familienmitglied im Besitz eines Aufenthaltstitel ist (siehe auch § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG), ist vorliegend nicht erfüllt. Die dem Stammberechtigten erteilte Aufenthaltserlaubnis wurde widerrufen, der Widerruf ist seit dem
  14. Dezember 2024 bestandskräftig. Randnummer 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711, § 709 S. 2 ZPO. Randnummer 16 BESCHLUSS Randnummer 17 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 18 5.000,00 Euro Randnummer 19 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001602693

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