Versagung der gemeinschaftlichen Teilnahme an einer Fernsehübertragung im Maßregelvollzug Leitsatz 1. Die - alle Patienten einer Station im psychiatrischen Krankenhaus betreffende - Nichtgewährung verlängerter Aufschlusszeiten zwecks gemeinschaftlicher Teilnahme an einer Fernsehübertragung (Finale der Fußball-Europameisterschaft) begründet grundsätzlich kein Rehabilitationsinteresse. (Rn.12) 2. Mit der Herausnahme aus dem Maßregelvollzug und der Verlegung den Strafvollzug entfällt die Wiederholungsgefahr bezüglich der von der Maßregelklinik getroffenen Anordnung. Die (theoretische) Möglichkeit einer Rückverlegung in den Maßregelvollzug genügt zur Begründung einer Wiederholungsgefahr nicht. (Rn.13) Orientierungssatz Zitierung zu Leitsatz 2: Anschluss OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Juli 1984 - 2 Vollz (Ws) 38/84. (Rn.13) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 17. Dezember 2021, 599 StVK 210/21 Vollz Tenor Die Rechtsbeschwerde des ehemaligen Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 17. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird abgelehnt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe I. Randnummer 1 1. Der Beschwerdeführer befand sich aufgrund des Urteils des Landgerichts Berlin vom 24. März 2020, mit dem gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verhängt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden war, seit dem 6. November 2020 zur Vollstreckung der Maßregel im Krankenhaus des Maßregelvollzugs. Mit Beschluss vom 20. August 2021 erklärte das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - die Unterbringung für erledigt und ordnete den Vollzug der restlichen (Gesamt-)Freiheitsstrafe an, die seit dem 30. August 2021 in der Justizvollzugsanstalt M. vollstreckt wird. Die gegen die Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten verwarf der Senat mit Beschluss vom 3. Januar 2022 (5 Ws 226/21); eine Gegenvorstellung des Beschwerdeführers blieb ohne Erfolg. Randnummer 2 2. Am 10. Juli 2021 eröffnete das Stationspersonal dem zu dieser Zeit in der Aufnahmestation xA des Krankenhauses des Maßregelvollzugs untergebrachten Beschwerdeführer mündlich die Entscheidung, ihm - wie auch den anderen Patienten auf der Station - für die Übertragung des Finales der Fußball-Europameisterschaft im Fernsehen am Abend des Folgetages keine verlängerten Aufschlusszeiten zu gewähren. Hiergegen wandte sich der Untergebrachte mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 11. Juli 2021, welchen das Landgericht Berlin mit dem hier angefochtenen Beschluss unter Festsetzung des Streitwerts auf 200,- Euro zurückgewiesen hat. Dem Beschwerdeführer fehle es an einem berechtigten Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der zeitlich überholten Maßnahme. Insbesondere beständen weder ein Rehabilitationsinteresse noch eine konkrete Wiederholungsgefahr. Die Maßnahme habe keinen diskriminierenden Charakter aufgewiesen und auch nicht der Disziplinierung des Beschwerdeführers gedient. Dieser sei außerdem nicht mehr im Krankenhaus des Maßregelvollzugs untergebracht. Zwar sei die Erledigung der Unterbringung (noch) nicht rechtskräftig; jedoch ergebe sich aus dem Antrag des - forensisch erfahrenen - Beschwerdeführers bereits nicht hinreichend, ob er sich in einem eigenen Recht beeinträchtigt sehe oder die Rechtswidrigkeit der Maßnahme rein prinzipiell und ohne konkreten Bezug zu einer eigenen Rechtsverletzung geltend mache. Der Antrag sei im Übrigen auch unbegründet. Die - gesetzlich nicht ausgestaltete - Verlängerung der regulären Aufschlusszeiten zwecks der gemeinschaftlichen Teilnahme an einer Fernsehübertragung innerhalb des Krankenhaus des Maßregelvollzugs stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Klinikleitung. Ein Ermessensfehler sei nicht erkennbar. Es sei insoweit nicht zu beanstanden, dass die Anstalt festen Aufschlusszeiten als Bestandteil eines therapeutischen Gesamtkonzepts eine hohe Bedeutung beimesse und eine Verlängerung der Zeiten nur dann gewähre, wenn auf der Station in zeitlicher Nähe hierzu keine sicherheitsrelevanten Vorfälle vorgekommen seien. An dieser Voraussetzung fehle es, weil es auf der Station xA unmittelbarer vor dem Antrag zu verbalen Angriffen gegenüber Amtshilfe leistenden Polizeibeamten gekommen und zudem ein von mehreren Patienten unerlaubt genutztes, als sicherheitsgefährdend eingestuftes Mobiltelefon aufgefunden worden sei. Eine unzulässige „Kollektivstrafe“ sei mit der Entscheidung nicht verbunden. Der Beschluss, auf dessen Gründe der Senat wegen der weiteren Einzelheiten Bezug nimmt, ist dem Beschwerdeführer am 21. Dezember 2021 zugestellt worden. Randnummer 3 3. Mit seiner zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle am 22. Dezember 2021 erhobenen Rechtsbeschwerde, auf deren Begründung der Senat ebenfalls verweist, rügt der ehemalige Untergebrachte der Sache nach eine Verletzung des § 115 Abs. 3 StVollzG, indem er geltend macht, die Strafvollstreckungskammer habe zu Unrecht ein berechtigtes Interesse an der Feststellung verneint, dass die Versagung einer Verlängerung der Aufschlusszeiten aus Anlass der Fernsehübertragung des Finales der Fußball-Europameisterschaft als „Kollektivbestrafung“ rechtswidrig gewesen sei. II. Randnummer 4 Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Zwar ist sie innerhalb der Frist des § 118 Abs. 1 StVollzG sowie unter Einhaltung der Formerfordernisse nach § 118 Abs. 3 StVollzG erhoben worden. Jedoch erfüllt sie mit der nur angebrachten Sachrüge nicht die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist weder zur Fortbildung des Rechts (vgl. dazu etwa Senat, Beschluss vom 11. November 2020 - 5 Ws 179-180/20 Vollz -, juris Rn. 12; s. sogleich unten 1.) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Senat, a.a.O., Rn. 19; vgl. dazu unten 2.) geboten. Randnummer 5 1. Es ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 115 Abs. 3 StVollzG) und ist im Übrigen obergerichtlich geklärt, dass in Fällen, in denen die Erledigung eines (zulässigen) Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrags während des gerichtlichen Verfahrens nach §§ 109 ff. StVollzG eintritt, ein Feststellungsinteresse als Zulässigkeitsvoraussetzung eines Fortsetzungsfeststellungsantrages gegeben sein muss (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. März 2019 - 5 Ws 81/18 Vollz -, juris Rn. 31 , m.w. Nachw., und vom 1. Oktober 2019 - 5 Ws 168/19 Vollz -, juris Rn. 9 ). Ebenso ist geklärt, dass im Strafvollzugsverfahren - über den gesetzlich geregelten Fall eines Fortsetzungsfeststellungsantrages hinaus - ein (allgemeiner) Feststellungsantrag auch bei vorprozessualer Erledigung eines Anfechtungs- oder Verpflichtungsbegehrens statthaft ist, obwohl das Strafvollzugsgesetz einen solchen nicht ausdrücklich regelt (vgl. Senat, Beschluss vom 7. März 2019, a.a.O., Rn. 33, m.w. Nachw.). Auch in diesen Fällen ist als Zulässigkeitsvoraussetzung ein Feststellungsinteresse erforderlich (Senat, a.a.O., m.w. Nachw.). Die Beurteilung, ob ein das Feststellungsinteresse begründender Eingriff vorliegt, erfolgt auf der Grundlage des vom Antragsteller behaupteten Sachverhalts; ob sein Sachvortrag tatsächlich zutrifft, ist eine Frage der Begründetheit (vgl. Senat, a.a.O., Rn. 34). Randnummer 6 Ein Feststellungsinteresse ist anzunehmen bei Wiederholungsgefahr, wenn der Antragsteller aufgrund der diskriminierenden Wirkung einer Maßnahme ein schutzwürdiges Interesse an seiner Rehabilitierung hat oder wenn er von einem gewichtigen Grundrechtseingriff betroffen war, soweit gerichtlicher Rechtsschutz vor dessen Erledigung typischerweise nicht erlangt werden kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. März 2019, a.a.O., Rn. 31 f., und vom 1. Oktober 2019, a.a.O.; Spaniol in Feest/Lesting/Lindemann, AK-StVollzG 7. Aufl., Teil IV § 115 StVollzG Rn. 76). Eine Wiederholungsgefahr muss sich konkret abzeichnen, und es muss nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten sein, dass die Vollzugsbehörde künftig ohne gerichtliche Entscheidung wiederum so verfahren wird wie in dem angefochtenen Fall (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2019, a.a.O., Rn. 11, m.w. Nachw.). Ein Rehabilitationsinteresse ist insbesondere mit Blick auf den diskriminierenden Charakter der beanstandeten Maßnahme (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. März 2019, a.a.O., Rn. 34 und vom 1. Oktober 2019, a.a.O., Rn. 9; KG, Beschluss vom 8. Dezember 1986 - 5 Ws 401/86 Vollz - [Kurzwiedergabe in StV 1987, 541; Orientierungssatz bei juris];) im Sinne einer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen (vgl. für das verwaltungsgerichtliche Verfahren BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - [= BVerfGE 110, 77], juris Rn. 47) anzunehmen, darüber hinaus auch dann, wenn die Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff fortwirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Januar 2021 - 2 BvR 673/20 -, juris Rn. 32). Letzteres ist im Straf- oder Maßregelvollzug insbesondere dann der Fall, wenn die Maßnahme sich über die Erledigung hinaus nachteilig auf den weiteren Vollzug - etwa mit Blick auf die Gewährung von Lockerungen -, auf die Entlassungsperspektive oder die Resozialisierungschancen auswirken kann (BVerfG, a.a.O., Rn. 32ff.; KG, a.a.O.; Senat, Beschluss vom 6. Juni 2019 - 5 Ws 65/19 Vollz -, juris Rn. 53 ff.; Arloth/Krä, StVollzG 5. Aufl., § 115 StVollzG Rn. 8; Spaniol, a.a.O., Rn. 75). Randnummer 7 Neue klärungsbedürftige Aspekte hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen (Fortsetzungs-)Feststellungsantrag wirft die Rechtsbeschwerde demgegenüber nicht auf. Randnummer 8 2. Ebensowenig weicht der angefochtene Beschluss im Ergebnis von den aufgezeigten Maßstäben ab. Randnummer 9
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