Maßgabe dessen, was an Einrichtungen im Haftvollzug tatsächlich oder üblicherweise vorhanden ist; vielmehr ist der Staat verpflichtet, Vollzugsanstalten in der zur Wahrung der Grundrechte erforderlichen Weise auszustatten. (Rn.33)
dem er in dem Vollzugs- und Eingliederungsplan vom
trägliche Gewährung der Langzeitbesuche“. Randnummer 3 In dem bei dem Landgericht Berlin anhängigen Verfahren 584 StVK 365/19 wies die dafür zuständige Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom
trägliche Gewährung der versagten Besuche. Randnummer 5 Gegen den ihm am
träglichen Gewährung der Langzeitbesuche erforderlich. Wegen der weiteren Begründung verweist der Senat auf die Rechtsbeschwerde. B) Randnummer 6 Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen ist innerhalb der Frist des § 118 Abs. 1 StVollzG sowie unter Einhaltung der Formerfordernisse
VollzG erhoben worden. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. I. Randnummer 7 Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen gehört es, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt, was der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen hat (ständ. Rspr., vgl. z. B. KG, Beschluss vom 25. September 2017 – 2 Ws 145/17 Vollz –, juris Rdnr. 5 ; Senat, Beschlüsse vom 12. Juli 2021 – 5 Ws 18/21 Vollz – und 29. September 2016 – 5 Ws 101/16 Vollz –, juris, jeweils m. w.
w.). Die Strafvollstreckungskammer hat die Zulässigkeit des Antrags nicht erkennbar geprüft, sondern lediglich pauschal bejaht. Das ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 8
den §§ 109 ff. StVollzG geltenden Verfügungsgrundsatz (ständ. Rspr., vgl. z. B. Senat, Beschlüsse vom
w.) an den geänderten Antrag ebenso gebunden wie an die vom Beschwerdeführer abgegebene Erledigungserklärung (zu letzterem vgl. Senat, Beschluss vom
w.). Randnummer 9 Unabhängig davon, ob eine Erledigungserklärung des Antragstellers vorliegt oder nicht, und ungeachtet des Verfügungsgrundsatzes haben die Gericht von Amts wegen aber in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die Erledigung eingetreten ist (ständ. Rspr., vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom
w.). Randnummer 10 b) In Fällen, in denen die Erledigung eines (zulässigen) Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrags während des gerichtlichen Verfahrens
den §§ 109 ff. StVollzG eintritt, muss ein Feststellungsinteresse als Zulässigkeitsvoraussetzung eines Fortsetzungsfeststellungsantrages gegeben sein (vgl. Spaniol, a. a. O., Teil IV § 115 StVollzG Rdnr. 69, § 109 StVollzG Rdnr. 33; Arloth, a. a. O., § 115 StVollzG Rdnr. 8; Senat, Beschlüsse vom
dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann (ständ. Rspr., vgl. z. B. BVerfG, jeweils a. a. O.; Senat, Beschluss vom 7. März 2019, a. a. O., juris Rdnr. 32; jeweils m. w.
w.). Randnummer 11 c) Die Beurteilung, ob ein das Feststellungsinteresse begründender Eingriff vorliegt, erfolgt auf der Grundlage des vom Antragsteller behaupteten Sachverhalts (zum substantiierten Sachvortrag vgl. z. B. BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom
w.). Randnummer 12 2.
diesen Grundsätzen liegt ein zulässiger Fortsetzungsfeststellungsantrag des Gefangenen vor. Randnummer 13 a) Der von dem Gefangenen am 29. September 2020 gestellte Antrag auf Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt, ihn zu Langzeitbesuchen mit seiner Verlobten zuzulassen, war zulässig (§ 109 Abs. 1 und 2 StVollzG). Soweit in dem Antrag die „Familie“ erwähnt wird, erachtet der Senat dies als Ausdruck der Auffassung des gerichtserfahrenen Gefangenen, die Verlobte gehöre (bereits) zu seiner Familie, und nicht als zusätzliches – schon dem Antragsvorbringen
zuvor nicht gegenüber der Justizvollzugsanstalt geltend gemachtes und daher unzulässiges (vgl. KG, Beschluss vom 9. April 2020 – 2 Ws 16/20 Vollz –) – Begehren. Der Antrag ist als rechtzeitig anzusehen, da durch die lediglich mündliche Mitteilung der Ablehnung der Zulassung zu Langzeitbesuchen am 25. September 2020 die Frist des § 112 Abs. 1 StVollzG nicht in Lauf gesetzt worden ist. Randnummer 14
träglichen Gewährung der Langzeitbesuche“ behauptet hat, ist dies für die Prüfung der Zulässigkeit des Fortsetzungsfeststellungsantrags unbeachtlich. Denn es handelt sich insoweit um eine
geschobene Begründung. Randnummer 16 d) Aus dem Vorbringen des Gefangenen, die Justizvollzugsanstalt habe
nahezu drei Jahren „eingelenkt“ und die Beziehung (auch) zu seiner Verlobten als „förderungswürdig eingestuft“, lässt sich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse jedenfalls im Hinblick auf einen tiefgreifenden Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht auf Resozialisierung herleiten. Randnummer 17 Dem Senat ist aus weiteren Rechtsbeschwerdeverfahren bekannt, dass der Gefangene zuletzt am
w.) dem Schutzbereich, wie er durch Art. 6 Abs. 1 GG für die Ehe vermittelt wird (zur „beabsichtigten Eheschließung“ vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2004 – 1 BvR 684/98 –, juris Rdnr. 49 [= BVerfGE 112, 50 ff.] m. w.
w.; Leibholz/Rinck/Hesselberger in Leibholz/Rinck, GG
w.), sondern nur die unter Mitwirkung des Staates (rechtsgültig) geschlossene Ehe (zum Begriff der Ehe vgl. BVerfG, Beschluss vom
w.). Zum anderen ist die Verlobte kein Familienmitglied, weil sie mit dem Gefangenen kein gemeinsames Kind hat; soweit dem Senat dienstlich bekannt ist, lebt sie auch nicht mit dessen Kindern in häuslicher Gemeinschaft (zum Begriff der Familie vgl. z. B. Uhle, a. a. O., Art. 6 Rdnr. 14 ff.; Badura, a. a. O., Art. 6 Rdnr. 60 ff.; Burghart in Leibholz/Rinck, a. a. O., Art. 6 Rdnr. 60 ff.; jeweils m. w.
w.). Randnummer 19 Durch die mehrjährige Versagung der Zulassung zu Langzeitbesuchen mit der Verlobten als einer wesentlichen Bezugsperson des Gefangenen ist jedoch in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht des Gefangenen auf Resozialisierung (vgl. dazu z. B. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 3. März 2021, a. a. O., juris Rdnr. 22, und Urteil vom 1. Juli 1998 – 2 BvR 441/90 [u. a.] –, juris Rdnr. 122 ff.; jeweils m. w.
w.) in tiefgreifender Weise eingegriffen worden. Das Gewicht des Eingriffs wird vorliegend nicht dadurch in einem zum Wegfall des Fortsetzungsfeststellunginteresses führenden Maße gemindert, dass Regelbesuche der Verlobten
VollzG Bln, wie sich aus dem angefochtenen Beschluss ergibt, stattgefunden haben. Randnummer 20 Ob der Gefangene darüber hinaus ein Rehabilitierungsinteresse wegen einer etwaigen fortdauernden diskriminierenden Wirkung der Versagung von Langzeitbesuchen mit seiner Verlobten hat, lässt der Senat offen. II. Randnummer 21 Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist unzulässig, denn sie ist nicht entsprechend den Anforderungen des § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG ausgeführt. Randnummer 22 Bei einer Verfahrensrüge muss der Rechtsmittelführer die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig angeben, dass das Beschwerdegericht allein anhand der Beschwerdebegründung – ohne Rückgriff auf die Akten oder sonstige Unterlagen – prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen (ständ. Rspr., vgl. z. B. Senat, Beschlüsse vom 21. September 2020 – 5 Ws 115/19 Vollz – und 10. Mai 2019 – 5 Ws 64/19 Vollz – [jeweils betreffend den Beschwerdeführer] sowie 10. März 2017 – 5 Ws 51/17 Vollz –, juris Rdnr. 11 ; Arloth, a. a. O., § 118 StVollzG Rdnr. 4; Euler, a. a. O., § 118 Rdnr. 10; jeweils m. w.
w.). Dabei ist zu beachten, dass an das Rügevorbringen zur Nichtbeachtung grundsätzlicher Verfahrensprinzipien keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen, da dies der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG zuwiderliefe (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 18. März 2015 – 2 BvR 1111/13 –, juris Rdnr. 49; Arloth, a. a. O., m. w.
w.). Randnummer 23 Der Vortrag des Beschwerdeführers enthält über die pauschale Behauptung, es seien „elementare Verfahrensprinzipien“ verletzt, hinaus keine Angaben zu den angeblich verletzten Verfahrensprinzipien und zu den Tatsachen, aus denen sich die Verletzung ergeben soll. III. Randnummer 24 Mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts ist die Rechtsbeschwerde
VollzG teilweise zulässig, weil die
prüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts hinsichtlich einzelner Voraussetzungen der Gewährung von Langzeitbesuchen
VollzG Bln geboten ist, im Übrigen ist sie unzulässig; soweit sie zulässig ist, ist sie nicht begründet (
folgend 1.).
VollzG ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil die
prüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht geboten ist (
folgend 2.); auch aus sonstigen Gründen ist die Rechtsbeschwerde nicht zulässig (
folgend 3.). Randnummer 25 1. Die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung
VollzG ist gegeben, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (ständ. Rspr., vgl. z. B. Senat, Beschluss vom 7. März 2019, a. a. O., juris Rdnr. 30; Arloth, a. a. O., § 116 StVollzG Rdnr. 3; jeweils m. w.
w.). Derartige klärungsbedürftige Rechtsfragen deckt die
prüfung der angefochtenen Entscheidung nur hinsichtlich einzelner Voraussetzungen der Gewährung von Langzeitbesuchen
VollzG Bln auf (
folgend c]). Randnummer 26 a)
dem Inkrafttreten des StVollzG Bln, das die materiell-rechtlichen Vorschriften des StVollzG (Bund) ersetzt hat, am 1. Oktober 2016 ist für den Bezirk des Kammergerichts bereits entschieden worden, dass die in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung zu den §§ 24, 25 Nr. 1 StVollzG entwickelten Grundsätze auf die Regelungen in § 29 Abs. 1 und 2 sowie § 30 Nr. 1 StVollzG Bln zu übertragen sind. Es gilt danach im Wesentlichen Folgendes: Randnummer 27 aa)
VollzG Bln dürfen Gefangene in dem in der Vorschrift näher geregelten Umfang regelmäßig Besuche empfangen. Für Besuche von Angehörigen im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB sieht § 29 Abs. 2 StVollzG Bln außerdem eine Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt vor, diese besonders zu unterstützen; damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass Familienmitglieder unter der durch die Inhaftierung entstandenen Trennung besonders leiden und dass die notwendige Kommunikation mit den in Freiheit lebenden Angehörigen durch die Haft beeinträchtigt wird (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2442, S. 215; Senat, Beschlüsse vom 31. Mai 2021 – 5 Ws 64/21 Vollz – und 4. Mai 2020 – 5 Ws 39/20 Vollz – [jeweils betreffend den Beschwerdeführer]). Randnummer 28 bb)
VollzG Bln können Besuche untersagt werden, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde. Auf die Vorschrift sind die zu der weitgehend identischen Bestimmung des § 25 Nr. 1 StVollzG (Bund) entwickelten Grundsätze zu übertragen und weiterhin anzuwenden (vgl. Senat, Beschlüsse vom
prüfung unterliegt (vgl. Senat, jeweils a. a. O., und Beschluss vom 16. März 2005 – 5 Ws 72/05 Vollz –, juris Rdnr. 3). Randnummer 29 Das der Vollzugsanstalt
VollzG Bln auf der Rechtsfolgenseite eingeräumte Ermessen unterliegt der gerichtlichen Überprüfung nur
Maßgabe des § 115 Abs. 5 StVollzG. Eine Ermessensausübung ist insbesondere dann fehlerhaft, wenn sie auf einer unrichtigen oder unvollständigen tatsächlichen Grundlage beruht oder wenn nicht alle für die Abwägung relevanten Aspekte einbezogen werden (vgl. Arloth, a. a. O., § 115 StVollzG Rdnr. 15 m. w.
w.). Insoweit ist sowohl in Anfechtungsfällen als auch bei Verpflichtungsanträgen die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich (ständ. Rspr., vgl. Senat, Beschlüsse vom 31. Mai 2021, a. a. O., und 22. Februar 2017 – 5 Ws 210/16 Vollz –, juris Rdnr. 13 m. w.
w.). Randnummer 30 b) In § 29 Abs. 4 StVollzG Bln sind erstmals Langzeitbesuche gesetzlich geregelt worden. Danach kann die Justizvollzugsanstalt über Absatz 1 der Vorschrift hinausgehend mehrstündige unbeaufsichtigte Besuche zulassen, wenn dies zur Pflege der familiären, partnerschaftlichen oder diesen gleichzusetzender Kontakte der Gefangenen geboten erscheint und die Gefangenen hierfür geeignet sind. Eine vergleichbare Vorschrift enthielt das StVollzG (Bund) nicht. Langzeitbesuche konnten jedoch entsprechend § 24 Abs. 2 StVollzG zugelassen werden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom
folgend c]) sind weitgehend auf die Neuregelung übertragbar (
folgend d]). Randnummer 31
teiligen Auswirkungen des Freiheitsentzugs im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rdnr. 37 m. w.
w.). Bei besuchsbezogenen vollzuglichen Entscheidungen ist besonders die Bedeutung der jeweiligen Familienbeziehung und der Möglichkeit, diese auch in der Haft zu pflegen, für die Vermeidung schädlicher Folgen des Freiheitsentzugs und für die Wiedereingliederungschancen des Inhaftierten zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, a. a. O.). Randnummer 33 Allerdings stehen die Pflicht des Staates, Ehe und Familie auch im Strafvollzug zu schützen, und die Erfordernisse des Strafvollzugs in einem Verhältnis wechselseitiger Beschränkung (vgl. BVerfG, Beschluss vom
Maßgabe dessen, was an Einrichtungen im Haftvollzug tatsächlich oder üblicherweise vorhanden ist; vielmehr ist der Staat verpflichtet, Vollzugsanstalten in der zur Wahrung der Grundrechte erforderlichen Weise auszustatten (vgl. BVerfG, a. a. O.). Sind vorhandene Vollzugseinrichtungen und deren Ausstattung so beschaffen, dass Rechte der Gefangenen nicht gewahrt werden können, ohne dass dadurch Rechte anderer Gefangener oder sonstige Belange von vergleichbarem Gewicht beeinträchtigt werden, so folgt auch hier nicht, dass die insoweit auf der einen oder anderen Seite unvermeidlichen Beeinträchtigungen ohne weiteres und unabhängig von laufenden Bemühungen um kurzfristige Abhilfe als rechtmäßig hinzunehmen wären (vgl. BVerfG, a. a. O.). Die Frage, wie mit Engpässen oder Notsituationen umzugehen ist, stellt sich zudem erst, wenn feststeht, dass eine auch mit besonderem Einsatz nicht vermeidbare Notsituation tatsächlich besteht. Drohen aufgrund unzureichender Ausstattung von Haftanstalten Beeinträchtigungen, die normalerweise von Rechts wegen nicht hinnehmbar sind, so sind den Anstalten und ihren Trägern besondere Anstrengungen zum Ausgleich des Mangels und zur zügigen Abhilfe abzuverlangen (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rdnr. 20). Die hiernach entscheidungserheblichen Umstände haben die Gerichte aufzuklären (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rdnr. 21). Randnummer 34 bb) Der Senat hat in seinem den Beschwerdeführer betreffenden Beschluss vom 4. Mai 2020 – 5 Ws 39/20 Vollz – zu den im erstinstanzlichen Verfahren von der Justizvollzugsanstalt Tegel vorgelegten, für die Entscheidung des Senats jedoch aus Rechtsgründen nicht erheblichen Regelungen zu Langzeitsprechstunden für die Teilanstalten II, V und VI in der Hausverfügung Nr. 2/2019 auf der Grundlage vorläufiger Würdigung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Randnummer 35 aaa) Der Senat geht derzeit davon aus, dass es sich bei der Hausverfügung insoweit um eine
VollzG Bln erlassene Regelung handelt. Es bedarf im gegenwärtigen Stand des Verfahrens keiner Entscheidung darüber, ob es sich bei der Hausverfügung um eine allgemeine Regelung handelt, die der Anfechtung entzogen ist, weil sie keine Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalles im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG darstellt, oder ob sie insgesamt oder hinsichtlich einzelner Regelungsinhalte ausnahmsweise
VollzG anfechtbar ist, weil sie
Art einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG einen konkreten Sachverhalt für einen bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses hinreichend bestimmbaren Personenkreis regelt und sich unmittelbar auf die Rechtsstellung des antragstellenden Gefangenen auswirkt (zur Abgrenzung vgl. Senat, Beschluss vom 29. September 2016 – 5 Ws 101/16 Vollz –, juris, m. w.
w.). Randnummer 36 bbb) Für die Anwendung der Hausverfügung durch die Justizvollzugsanstalt gab der Senat Folgendes zu bedenken: Randnummer 37 Soweit in der Hausverfügung als eine der Voraussetzungen für die Gewährung eines Langzeitbesuches ausdrücklich festgelegt ist, „dass die zwischen Gefangenem und Bezugsperson bestehende Beziehung als förderungswürdig anzusehen ist“, begegnet dies
vorläufiger Würdigung nur dann keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn damit die gesetzliche Formulierung in § 29 Abs. 4 StVollzG Bln – „wenn dies zur Pflege der familiären, partnerschaftlichen oder diesen gleichzusetzender Kontakte der Gefangenen geboten erscheint“ – lediglich mit anderen Worten wiedergegeben werden soll. Denn (nur) an den in der Gesetzesbegründung (Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2442 S. 216) genannten Zwecken der Langzeitbesuche – Förderung der Erreichung des Vollzugsziels und Förderung der Eingliederung der Gefangenen – ist die Prüfung und Entscheidung auszurichten, ob der Langzeitbesuch zur Pflege der genannten Kontakte geboten erscheint. Randnummer 38 Hinsichtlich der Regelung in der Hausverfügung, Gefangene, „deren Beziehung zum Besucher während der Inhaftierung entstanden ist“, seien an Langzeitbesuchen „ausnahmsweise teilnahmeberechtigt“, geht der Senat
vorläufiger Würdigung davon aus, dass damit – im Hinblick auf die in der Hauverfügung vorangehende Regelung unter anderem betreffend „nichteheliche Lebensgemeinschaften, die bereits vor der Inhaftierung bestanden“ – rechtlich unbedenklich lediglich klargestellt werden kann, dass auch solche Gefangenen grundsätzlich zu Langzeitbesuchen zugelassen werden können. Denn eine Unterscheidung der Gefangenen danach, ob deren von § 29 Abs. 4 StVollzG Bln erfasste Kontakte vor oder
der Inhaftierung zustande gekommen sind, lässt sich dem Wortlaut
weder dieser Vorschrift noch der allgemeinen Regelung in § 29 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln entnehmen. Randnummer 39 cc) Darüber hinaus galten
der zur früheren Rechtslage ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung im Wesentlichen folgende Grundsätze: Randnummer 40 aaa) Ein Rechtsanspruch auf die Zulassung zu Langzeitbesuchen besteht nicht, sondern ein Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des der Justizvollzugsanstalt insoweit eingeräumten Ermessens (vgl. z. B. OLG Frankfurt, a. a. O., juris Rdnr. 8; OLG Karlsruhe, a. a. O., juris Rdnr. 4; Hanseatisches OLG Hamburg, a. a. O., ZfStrVo 2005, 55; OLG Stuttgart, a. a. O., juris Rdnr. 18; Senat, Beschluss vom 27. März 2006, a. a. O., juris Rdnr. 9; Feest/Wegner, a. a. O., Teil II § 26 LandesR Rdnr. 22; Arloth, a. a. O., § 24 StVollzG Rdnr. 4a; jeweils m. w.
w.; offengelassen in BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom
w.). Randnummer 41 bbb) Die Langzeitsprechstunde stellt keine Belohnung für das Wohlverhalten des Gefangenen im Vollzug dar, sondern hat als Behandlungsmaßnahme die in den §§ 2 bis 4 StVollzG niedergelegten Ziele der Strafvollstreckung zu beachten und dient der Förderung und Eingliederung des Gefangenen (vgl. OLG Frankfurt, a. a. O., juris Rdnr. 10; KG, Beschluss vom 14. November 2011 – 2 Ws 41/11 Vollz – m. w.
w.; Senat, Beschluss vom
Maßgabe ihrer räumlichen und personellen Möglichkeiten derartige Besuchsmöglichkeiten zu eröffnen (vgl. OLG Frankfurt, a. a. O., juris Rdnr. 7; Senat, Beschlüsse vom 27. März 2006, a. a. O., juris Rdnr. 9, und 30. März 2000, a. a. O., juris Rdnr. 9, jeweils m. w.
w.). Randnummer 43 ddd) Bei der Entscheidung über die Zulassung zur unüberwachten Langzeitsprechstunde sind unter anderem die Dauer der bisherigen Haft sowie die Dauer und Intensität der Beziehung ([Lebens-]Partnerschaft) zwischen dem Gefangenen und der ihn besuchenden Person zu berücksichtigen. Es ist (jedenfalls) bei einer nahezu drei Jahrzehnte währenden Inhaftierung und langjährigen (Lebens-)Partnerschaft ermessensfehlerhaft, schematisch auf den Familienstand des Gefangenen als einzig maßgebliches Kriterium für die Entscheidung über die Möglichkeit eines solchen Besuches abzustellen. Der pauschale Verweis auf die Möglichkeit der Abgrenzbarkeit bei Besuchserlaubnissen
dem Ehestand macht eine Auseinandersetzung mit den Behandlungsmaximen des Strafvollzuges und der individuellen Situation eines Gefangenen nicht entbehrlich (vgl. OLG Frankfurt, a. a. O., juris Rdnr. 11 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 8. Februar 2001 – 2 Ws 2/01 –, juris Rdnr. 2 m. w.
w. [zu „Familienbesuchen“ der nichtehelichen Lebensgefährtin/Verlobten mit Kindern des Gefangenen]). Es ist im Hinblick auf den durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten besonderen Schutz der Ehe nicht ermessensfehlerhaft, dass die Vollzugsanstalt einen Langzeitbesuch der Lebensgefährtin bei dem noch verheirateten Gefangenen versagt, wenn Indizien dafür gegeben sind, dass die Ehe des Gefangenen nicht nur noch formal besteht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom
VollzG vorgeschriebenen Motivationsarbeit, Gefangenen, die an ihrer Sozialisierung mitwirken,
Möglichkeit entgegen zu kommen, wodurch sich bei denjenigen, die diese Mitwirkung verweigern, ihre mangelnde Bereitschaft negativ auswirkt (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O., juris Rdnr. 25 [Darstellung des Streitstandes in Rdnr. 26 f. m.
w.]). Allein wegen des Leugnens der Tat darf ein Langzeitbesuch aus Sicherheitsgründen [allerdings] nicht abgelehnt werden (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O., juris Rdnr. 27). Randnummer 45 Es dürfen auch Einflüsse Dritter in die Bewertung der Förderlichkeit des Langzeitbesuchs einbezogen werden, beispielsweise die die „straftatnegierende Haltung“ des Gefangenen unterstützenden Einflüsse der Ehefrau. Diese Betrachtungsweise richtet sich nicht gegen die Ehefrau, sondern stellt darauf ab, dass der Gefangene noch nicht die Kraft gefunden hat, äußeren Beeinflussungen zu widerstehen, die mit der Erreichung des Vollzugsziels nicht in Einklang zu bringen sind. Eine Förderung der Behandlung des Gefangenen durch die Zulassung zur Langzeitsprechstunde ist in einem solchen Fall nicht zu erwarten (vgl. Senat, a. a. O., juris Rdnr. 16). Randnummer 46 fff) Bei der Zulassung von Gefangenen zu den Langzeitsprechstunden darf auf die bereits abgelaufene Vollzugsdauer und auf die weitere Mindestverbüßungsdauer von drei Jahren abgestellt werden (vgl. KG, Beschluss vom 14. November 2011, a. a. O., m. w.
w.; Senat, Beschluss vom 30. März 2000, a. a. O., juris Rdnr. 18). Eine solche an zeitliche Vorgaben gebundene pauschale Regelung kann zwar zu der Härte führen, dass ein Gefangener nur wegen eines Fehltages von der Vergünstigung ausgeschlossen wird, bietet aber andererseits eine klare und eindeutige Eingrenzung des Kreises der Berechtigten im Hinblick auf die begrenzten Möglichkeiten, eine Langzeitsprechstunde zu gewähren. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz ist dadurch nicht verletzt; daraus folgend liegt kein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss vor. Die Differenzierung ist gerechtfertigt. Begünstigt werden Langstrafer, um eine mit der Länge der Strafhaft einhergehende stärkere Belastung der Familie auszugleichen. Dies ist sachgerecht und überschreitet nicht den der Justizvollzugsanstalt eingeräumten Ermessensspielraum bei der Gestaltung und Gewährung der Langzeitsprechstunde (vgl. KG, a. a. O.). Die Dauer des Vollzuges, der hingenommen werden muss, ohne dass eine Besuchsmöglichkeit im Wege von Langzeitsprechstunden ermöglicht wird, ist ein sachgerechtes Kriterium für die Zulassung zu diesen (vgl. Senat, a. a. O.). Randnummer 47 ggg) Allein die Tatsache, dass gegen den Gefangenen und seine Ehefrau ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, genügt nicht, um die Zulassung zum Langzeitbesuch zu versagen. Maßgeblich sind vielmehr die konkreten Tatsachen, die dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegen. Erst dann kann die Vollzugsbehörde eine sachgerechte Beurteilung vornehmen, ob aufgrund konkreter Tatsachen die Gefahr besteht, dass der unüberwachte Langzeitbesuch zu unerlaubten Absprachen missbraucht wird. Um die erforderlichen Kenntnisse zu erhalten, besteht für die Justizvollzugsanstalt die Möglichkeit, eine Auskunft der Ermittlungsbehörde über die gegen den Gefangenen und seine Ehefrau erhobenen Vorwürfe und die sie stützenden Tatsachen einzuholen. Bestehen bereits Besuchskontakte, die lediglich optisch überwacht werden, hat die Justizvollzugsanstalt
Einholung der Auskunft besonders darzulegen, weshalb sie weiterhin die Gefahr des Missbrauchs des Langzeitbesuchs zu Absprachen zwischen den Beschuldigten als gegeben ansieht (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, a. a. O., ZfStrVo 2005, 55, 57). Randnummer 48 d) Die vorstehend dargelegten Grundsätze sind mit den
folgenden Maßgaben auf die Regelung in § 29 Abs. 4 StVollzG Bln übertragbar. Randnummer 49 aa) Der Gesetzgeber hat die obergerichtliche Rechtsprechung zumindest teilweise für die Neuregelung ausdrücklich herangezogen, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2442 S. 216). So hat er die Entscheidung über die Zulassung eines Gefangenen in das Ermessen der Anstalt gestellt. Als [generellen] Zweck von Langzeitbesuchen hat er die Pflege enger Bindungen gerade auch bei den Gefangenen, die absehbar nicht gelockert werden können, benannt und ausgeführt, dass diese erweiterte Besuchsmöglichkeit die Erreichung des Vollzugsziels und damit auch die Eingliederung der Gefangenen fördern soll. Des Weiteren hat in der Gesetzesbegründung Erwähnung gefunden, dass Langzeitsprechstunden nicht etwa als Belohnung für Wohlverhalten der Gefangenen im Vollzug eingesetzt werden dürfen. Hinsichtlich der Kriterien,
denen die Eignung der Gefangenen zu beurteilen sein soll, findet sich in der Gesetzesbegründung lediglich der Hinweis, dass die Anstalt bei der Eignungsprüfung zu berücksichtigen hat, dass die Besuche ohne Aufsicht stattfinden. Randnummer 50
noch aufgrund einer Verweisung auf Abs. 2 ergibt, werden unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Intention auch andere Personen, die zu dem Gefangenen in einer engeren Beziehung stehen, zu den gleichzusetzenden Kontakten zu rechnen sein; dazu gehören beispielsweise auch nichteheliche (Lebens-)Partner. Weder dem Wortlaut noch der Systematik der gesetzlichen Neuregelung oder der Gesetzesbegründung lässt sich im Übrigen entnehmen, dass die Frage, ob die Kontakte gleichzusetzen sind, unterschiedlich danach zu beurteilen sein soll, wann diese entstanden ist (dazu auch
folgend ee] ccc] [5]). Randnummer 54 Soweit bislang die Zulassung zum Langzeitbesuch mit der Lebensgefährtin ermessensfehlerfrei allein deshalb abgelehnt werden konnte, weil die Ehe des (noch verheirateten) Gefangenen nicht nur noch formal besteht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom
VollzG Bln fördert die Anstalt den Kontakt des Gefangenen mit Personen, von denen ein günstiger Einfluss erwartet werden kann. Damit soll verdeutlicht werden, dass Kontakte zu Personen außerhalb der Anstalt grundsätzlich geeignet sind, schädlichen Folgen der Freiheitsentziehung entgegenzuwirken (§ 3 Abs. 4 StVollzG Bln), und Außenkontakte daneben der Schaffung, Aufrechterhaltung und Stärkung familiärer und sozialer Bindungen dienen, die über die Zeit der Haft hinausreichen und daher für die Wiedereingliederung der Gefangenen (§ 3 Abs. 2 und Abs. 5 StVollzG Bln) von besonderer Bedeutung sind (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2442 S. 214). Randnummer 59 bbb)
VollzG Bln können Besuche von Personen, die nicht Angehörige im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind, untersagt werden, wenn zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf die Gefangenen haben oder die Erreichung des Vollzugsziels (§ 2 StVollzG Bln) behindern.
VollzG Bln können Besuche untersagt werden, wenn zu befürchten ist, dass die Begegnung mit den Gefangenen Personen, die Verletzte der Straftat waren, schadet. Diese Regelung dient dem Verletztenschutz, indem die Prüfung durch die Anstalt Verletzte davor bewahren soll, dass sie die Wirkungen einer Begegnung mit den Gefangenen nicht einschätzen können und psychischen Schaden nehmen (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2442 S. 216; kritisch Feest/Wegner, a. a. O., Teil II § 27 LandesR Rdnr. 11). Die Tatbestandsmerkmale unterliegen als unbestimmte Rechtsbegriffe jeweils der vollständigen gerichtlichen Kontrolle (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17. Juni 2020 – III-1 Vollz [Ws] 95/20 –, Rdnr. 22 [zu dem mit § 30 Nr. 2 StVollzG Bln inhaltsgleichen § 25 Nr. 2 StVollzG NRW]; Senat, Beschluss vom 12. Mai 1998 – 5 Ws 189/98 Vollz –, juris Rdnr. 6 [zu dem mit § 30 Nr. 2 StVollzG Bln inhaltsgleichen § 25 Nr. 2 StVollzG]; Feest/Wegner, a. a. O., Teil II § 27 LandesR Rdnrn. 5, 12; Arloth, a. a. O., § 25 StVollzG Rdnr. 4 [zu § 25 Nr. 2 StVollzG]; jeweils m. w.
w.). Randnummer 60 ccc) Als weiteres Kriterium dafür, ob der Langzeitbesuch zur Pflege der im Einzelnen genannten Kontakte geboten erscheint, kommt die voraussichtliche Mindestverbüßungsdauer in Betracht. Die zur früheren Rechtslage ergangene Rechtsprechung zur – seinerzeit auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen des Gestaltungsermessens relevanten – Beachtlichkeit der gesamten Vollzugsdauer unter Berücksichtigung der noch verbleibenden Mindestverbüßungsdauer (vgl. KG, Beschluss vom
der Intention des Gesetzgebers sollen Langzeitbesuche vor allem („gerade auch“) für solche Gefangenen in Betracht kommen, die „absehbar nicht gelockert werden können“ (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2442 S. 216). Welcher Zeitraum mit der Formulierung „absehbar“ erfasst sein soll, lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Eine Orientierung an der voraussichtlich verbleibenden Mindestverbüßungsdauer erscheint sachgerecht. Allerdings ist insoweit zu berücksichtigen, dass
VollzG Bln den Gefangenen in einem Zeitraum von sechs Monaten vor der voraussichtlichen Entlassung die zur Vorbereitung der Eingliederung erforderlichen Lockerungen zu gewähren sind, sofern nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit die Flucht oder der Missbrauch der Lockerungen zu erwarten sind. Randnummer 64 In der Hausverfügung Nr. 2/2019 ist als Kriterium der Geeignetheit festgeschrieben, dass die Gefangenen (nur dann) Langzeitsprechstunden erhalten dürfen , wenn sie keine Vollzugslockerungen erhalten. Diese Regelung berücksichtigt die gesetzgeberische Intention nur unvollkommen und unterliegt (auch) deshalb rechtlichen Bedenken. Diese ergeben sich zum einen daraus, dass sie engere Voraussetzungen als die Gesetzesbegründung enthält. Denn
dem gesetzgeberischen Willen sollen nicht nur , sondern „ gerade auch“ Gefangene, die „absehbar keine Lockerungen erhalten“, zu Langzeitbesuchen zugelassen werden.
dem Willen des Gesetzgebers sollen mithin auch Gefangene, die bereits Lockerungen erhalten, als Teilnehmer von Langzeitbesuchen in Betracht kommen (können). Zum anderen bestehen die rechtlichen Bedenken deswegen, weil die Hausverfügung keine Differenzierung der Vollzugslockerungen (§§ 42 Abs. 1 und 2, 43 Abs. 1, 46 Abs. 4 Satz 1 StVollzG Bln) danach enthält, ob die zulässige Zweckbindung und zeitliche Begrenzung der Lockerungsmaßnahme im Einzelfall überhaupt ein Zusammentreffen mit Personen, die von § 29 Abs. 4 StVollzG Bln erfasst werden, zulässt oder ermöglicht. Die Justizvollzugsanstalt wird daher die Zulassung zu Langzeitbesuchen nicht schon dann ermessensfehlerfrei versagen können, wenn der Gefangene überhaupt Lockerungen erhält, sondern wird bei ihrer Entscheidung die Art und den (zeitlichen) Umfang der gewährten Lockerungen zu berücksichtigen haben. Randnummer 65 bbb) Aus dem in der Gesetzesbegründung enthaltenen Hinweis, die Anstalt habe bei der Eignungsprüfung zu berücksichtigen, dass die Besuche ohne Aufsicht stattfinden, lässt sich folgern, dass für die Entscheidung insbesondere Umstände und Aspekte beachtlich sind, die in der Person des einzelnen Gefangenen liegen, sich aus seinem bisherigen Vollzugsverhalten sowie seiner Mitwirkung an der Erreichung des Vollzugsziels ergeben und dafür sprechen, dass der Gefangene während des Langzeitbesuchs weder gegen die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt verstoßen noch das körperliche oder seelische Wohl der ihn besuchenden Person verletzen wird. Randnummer 66
vollziehbar darlegen zu haben. Randnummer 69
der Besuche untersagt werden können, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde, und auf die – wie bereits ausgeführt (oben 1. a] bb]) – die zu § 25 Nr. 1 StVollzG in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu übertragen und weiterhin anzuwenden sind. Randnummer 70
VollzG Bln entgegensteht (oben 1. d] dd] bbb]), hinaus – von Bedeutung. Besteht etwa aufgrund des Anlassdeliktes oder des Verhaltens des Gefangenen während des bisherigen Strafvollzugs konkreter Anlass zu der Annahme, der Gefangene werde das körperliche oder seelische Wohl des Besuchers verletzen, wird er nicht als geeignet im Sinne des § 29 Abs. 4 StVollzG Bln anzusehen sein. Randnummer 71 Die in der Hausverfügung Nr. 2/2019 im Zusammenhang mit der Regelung über Langzeitbesuche bei Beziehungen, die während der Inhaftierung entstanden sind, enthaltene Formulierung, die Anstalt übernehme bei diesen Besuchern „in besonderer Weise eine Mitverantwortung dafür, dass Gewalt- und Missbrauchsverhältnisse ausgeschlossen werden“, bringt das Bemühen der Justizvollzugsanstalt zum Ausdruck, diese Besucher insbesondere vor möglichen körperlichen und/oder verbalen Übergriffen der Gefangenen sowie deren Versuchen, in negativer Einfluss auf das Verhalten der Besucher zu nehmen, zu schützen. Die Notwendigkeit, den einzelnen Besucher zu schützen, ist allerdings auch dann gegeben, wenn die Beziehung zwischen ihm und dem Gefangenen bereits vor der Inhaftierung bestanden hat. Randnummer 72
nicht das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte erfordert, sondern in gleich zweifacher Hinsicht – „Vermutung“ und „nahe liegt“ – lediglich vage formulierte Tatbestandsmerkmale enthält, ohne dass erkennbar wird, welche Kriterien aus Sicht der Justizvollzugsanstalt insoweit erfüllt sein müssen, um die Regelung anzuwenden. Macht die Justizvollzugsanstalt von dieser Regelung Gebrauch, wird sie im Einzelfall jedenfalls
vollziehbar darzulegen haben, aufgrund welcher Tatsachen sie eine „naheliegende Vermutung“ bejaht. Randnummer 73
VollzG Bln gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (§ 115 Abs. 5 StVollzG), weil der Anstalt auf der Tatbestandsseite hinsichtlich der Eignung des Gefangenen ein Beurteilungsspielraum zusteht und ihr auf der Rechtsfolgenseite Ermessen eingeräumt ist. Da die Justizvollzugsanstalt die ablehnende Entscheidung nicht darauf gestützt hat, dass die Pflege des Kontaktes des Beschwerdeführers mit seiner Verlobten nicht geboten sei, bedurfte es diesbezüglich keiner Erörterungen seitens der Strafvollstreckungskammer. Randnummer 75 bb) Im Hinblick darauf, dass die dem Gefangenen mündlich eröffnete Ablehnung seines Antrags auf Zulassung zu Langzeitbesuchen mit seiner Verlobten unter Bezugnahme auf den Bescheid vom
VollzG ergangene Entscheidung auf sie unter Berücksichtigung des aktuellen Begehrens des Gefangenen
eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage gestützt hat. Randnummer 76 cc) Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer steht im Einklang mit den vorstehend zur Auslegung und Anwendung des § 29 Abs. 4 StVollzG Bln dargelegten Grundsätzen, soweit sie für die Prüfung der Rechtswidrigkeit des ursprünglich angefochtenen Bescheides maßgeblich sind. Die Strafvollstreckungskammer ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Feststellung gelangt, dass die Ablehnung der Zulassung zu Langzeitbesuchen mit der Verlobten des Gefangenen nicht rechtswidrig war. Randnummer 77 aaa) In dem angefochtenen Beschluss ist noch hinreichend dargelegt, dass die Justizvollzugsanstalt ihre Entscheidung auf einer ausreichenden, zutreffend ermittelten und aktuellen Tatsachengrundlage getroffen hat. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Vollzugsverlauf und die Entwicklung des Gefangenen seit dem Erlass des Bescheides vom
VollzG eingeräumten beschränkten Prüfungsumfangs die ablehnende Entscheidung inhaltlich geprüft und
vollziehbar dargelegt, dass die Justizvollzugsanstalt den ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Eignung des Gefangenen eingehalten und von dem ihr zustehenden Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Randnummer 79 Danach fehlte dem Beschwerdeführer (auch) zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Ablehnung am 25. September 2020 die Eignung im Sinne des § 29 Abs. 4 StVollzG Bln. So war die zur Erreichung des Vollzugsziels erforderliche Auseinandersetzung mit dem schwerwiegenden Anlassdelikt, dem zum
teil eines langjährigen Freundes begangenen Totschlag, noch unzureichend, weil der Auslöser der Tat „im Dunkeln geblieben“ war, mithin noch nicht hatte erkannt und bearbeitet werden können. Ein behandlerischer Zugang zu dem Gefangenen war nicht ersichtlich, weil bei ihm keine Bereitschaft zu erkennen war, sich konstruktiv an der Erreichung des Vollzugsziels zu beteiligen, und er sich gegenüber dem (weiblichen) Fachpersonal ablehnend sowie zum Teil distanz- und respektlos verhielt. Abgesehen davon war das Vollzugsverhalten des Gefangenen unter anderem insofern auffällig, als wegen Besitzes von etwa 0,5 Gramm Kokaingemisch am
w.). Randnummer 81 dd) Die Strafvollstreckungskammer hat darüber hinaus den unter dem 10. November 2020 gestellten Antrag auf
trägliche Gewährung versagter Langzeitbesuche verworfen. Es kann dahinstehen, ob dieser Antrag – sei es etwa als „Folgenbeseitigungsantrag“, sei es als Verpflichtungsantrag – überhaupt zulässig war. Da die Versagung der Zulassung des Beschwerdeführers zu Langzeitbesuchen rechtmäßig war, kam eine
trägliche Gewährung einzelner Besuche rechtlich nicht in Betracht. Randnummer 82 2. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde
VollzG setzt voraus, dass von der angefochtenen Entscheidung eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ausgeht, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn die Strafvollstreckungskammer von der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung nicht nur in einem besonderen Einzelfall abweichen will oder die Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung anderer Strafvollstreckungskammern abweicht. Abweichungen sind insoweit nur beachtlich, wenn sie auf einer anderen Rechtsauffassung – nicht auf einem anderen Sachverhalt – beruhen (ständ. Rspr., vgl. z. B. Senat, Beschlüsse vom 31. Mai 2021, a. a. O., 11. November 2020 – 5 Ws 179-180/20 Vollz –, juris Rdnr. 19, und 6. September 2019, a. a. O.; jeweils m. w.
w.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Randnummer 83
trägliche Gewährung von Langzeitbesuchen „dürfte (…) auch zu Kapazitätsproblemen in der JVA Tegel führen“, handelt es sich um eine die Entscheidung nicht tragende Erwägung, wie sich bereits aus der einleitenden Formulierung – „unabhängig davon (…)“ – ergibt. Es bedarf deshalb – entgegen dem Beschwerdevorbringen – keiner Entscheidung, ob das Landgericht damit in beachtlicher Weise von der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung abgewichen ist. Randnummer 85
w.). IV. Randnummer 86 Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG in Verbindung mit § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001602830
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