stelle das Landgericht auf in einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Entscheidungen ab. Das Landgericht habe zudem das rechtliche Gehör der Berufungsklägerin verletzt, indem es sich nicht insoweit mit der Entscheidung des BGH vom 08.11.2016 – II ZR 304/15 – auseinandergesetzt habe, als die Geschäftsführerabberufungskompetenz bei den Gesellschaftern und nicht beim Aufsichtsrat liege. Die Begründung, die der BGH seiner Entscheidung zu § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG gegeben habe, spreche klar dafür, dass diese Regelung auf solche GmbH sehr wohl anwendbar sei, bei der ein Aufsichtsrat mit Organkompetenz gebildet worden sei. Mithin sei Herr GGGGG einladungsbefugt gewesen, da er ununterbrochen im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragen gewesen sei. Zudem überspanne das Landgericht hinsichtlich der Frage der Abberufung von GGGGG als Geschäftsführer der Beklagten die Wirkungen des Urteils des BGH vom 02.07.2019 – II ZR 406/17. Auch habe das Landgericht sich nicht damit auseinandergesetzt, dass Herr GGGGG als faktischer Geschäftsführer einladungsbefugt gewesen sei. Hierfür spreche auch, dass der „Aufsichtsrat“ der Beklagten im August 2015 ausdrücklich beschlossen hätte, dass GGGGG für die Dauer der Rechtsstreite als faktischer Geschäftsführer die Beklagte führen sollte. Im Zusammenhang mit der Versammlung vom 03.01.2018 sei das Landgericht zu Unrecht nicht von einer Vollversammlung ausgegangen. Aus der Niederschrift des Notars von HHHH über die Versammlung vom 03.01.2018 um 9:00 Uhr ergebe sich, dass die Klägerseite ihre Vertreter ausdrücklich auch mit der Stimmabgabe bevollmächtigt hätte. Die Nichtigkeit der Versammlung bzw. der zu fassenden Beschlüsse mangels Ladungsbefugnis von GGGGG sei nicht gerügt worden, sondern lediglich die Ladungsfristunterschreitung. Es sei deswegen auch nur ein Anfechtungsgrund festgestellt worden, nicht aber ein Nichtigkeitsgrund wegen vermeintlich fehlender Ladungsbefugnis. Das Landgericht gehe auch nicht darauf ein, dass der Versammlungsleiter bbbbb mit den Stimmen der Klägerseite gewählt worden sei. Hierin sei bereits die Teilnahme an den Beschlussfassungen zu sehen. Hinzu komme, dass dieser von der Klägerseite mit ihrer Stimmenmehrheit bestimmte Versammlungsleiter ausdrücklich das Vorliegen einer Vollversammlung festgestellt habe. Daraus folge, dass die Frage der fehlenden Ladungsbefugnis von GGGG nicht zum Gegenstand der klägerischen Rügen habe gemacht werden sollen. Die Klägerseite hätte auch im Übrigen aktiv auf den Gang der Versammlung Einfluss genommen, aber eben nicht geltend gemacht, dass die Versammlung wegen fehlender Ladungsbefugnis nicht abgehalten werden könne. Nicht nachvollziehbar sei die Annahme des Landgerichts, es sei nicht erkennbar, wie gegen die Stimmen des Mehrheitsgesellschafters wirksame Beschlüsse hätten gefasst werden sollen. Denn nach § 17 Abs. 3 Satz 3 der Satzung sei der von der Einziehung Betroffene vom Stimmrecht ausgeschlossen. Im Falle des Obsiegens der Berufungsbeklagten wäre jedenfalls die Revision zuzulassen und das Urteil gegen die Nebenintervenientin nicht für vollstreckbar zu erklären, da sie andernfalls Insolvenzantrag stellen müsste. Randnummer 6 Die Nebenintervenientin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 10.06.2021, Az. 104 O 19/15, die Klage abzuweisen. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 8 Er verteidigt das angegriffene Urteil. Randnummer 9 Nachdem der Kläger verstorben ist, ist streitig, ob seine Söhne IIIII und JJJJJ ihn beerbt haben. Die Klägerseite hat in der Berufungsinstanz den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise, nämlich hinsichtlich des Antrags, die Beklagte zu verpflichten, bei dem Handelsregister eine geänderte Gesellschafterliste einzureichen (Ziffer II. des Tenors des angegriffenen Schlussurteils), für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung nicht widersprochen. Die Nebenintervenientin hat der Erledigungserklärung widersprochen. II. Randnummer 10 Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10.06.2021, Aktenzeichen 104 O 19/15, ist gemäß § 522 Abs. 2
zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Randnummer 11 Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 25.07.2024 Bezug genommen. Hiervon abzuweichen bieten die Ausführungen der Nebenintervenientin in ihrer Stellungnahme vom 02.09.2024 keinen Anlass. Randnummer 12 1. Der Senat kann über die Berufung entscheiden, ohne die streitige Frage zu klären, wer Erbe des zwischenzeitlich verstorbenen Klägers geworden ist. Durch den Tod des Klägers ist der Rechtsstreit nicht unterbrochen worden, § 246 Abs.1
. Vielmehr wird er klägerseits durch den Prozessbevollmächtigten auf der Grundlage seiner gem. § 86 Abs.1
über den Tod hinaus bestehenden Vollmacht für den oder die Erben fortgesetzt. Diese treten kraft Gesetzes als Partei in den Rechtsstreit ein. Einer Aufklärung, wer Erbe geworden ist, bedarf es ebenso wenig wie ihrer Angabe im Rubrum (vgl. BGH, Urteil vom
keinen Erfolg hat. Der Senat hat sehr wohl ausgeführt, welche Interessen bzw. Risiken der Parteien bei der Abwägung zu berücksichtigen sind, nämlich das der Klägerseite, das Insolvenzrisiko der Nebenintervenientin zu tragen bzw. das Insolvenzrisiko der Nebenintervenientin. Aufgrund der fehlenden Erfolgsaussichten überwiegt hier das Interesse der Klägerseite. III. Randnummer 19 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 97 Abs. 1, 100 Abs. 2, 101 Abs. 2
. Randnummer 20 a) Die Kosten sind hinsichtlich des nicht erledigten Teils der Berufung allein der Nebenintervenientin aufzuerlegen, da die Beklagte als unterstützte Hauptpartei in der Berufungsinstanz untätig geblieben ist (vgl. MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020,
22). Wegen Vorliegens einer streitgenössischen Nebenintervention gemäß § 101 Abs. 2
, die auf Beklagtenseite im Hinblick auf die umfassende Urteilswirkung in einem Anfechtungsprozess analog § 248 AktG vorliegt (Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 20. Aufl. 2020, Anh. zu § 47 Rn. 87), findet die Vorschrift des § 100 Abs. 2
Anwendung. Randnummer 21 Die erstinstanzliche Kostenentscheidung ist hingegen nicht abzuändern, auch wenn dies im Verfahren nach § 522 Abs. 2
wegen der Regelung in § 308 Abs. 2
grundsätzlich in Betracht kommt (vgl. KG, Beschluss vom 09.03.2023 - 2 U 56/19 ). Anders als im Berufungsverfahren hat sich die Beklagte der Klage in erster Instanz entgegen gestellt und auf diese erwidert. Der Senat hat daher keine Veranlassung, die Kosten der ersten Instanz unter Berücksichtigung von § 100 Abs. 2
allein der Nebenintervenientin aufzuerlegen. Randnummer 22 b) Soweit die Klägerseite den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise, nämlich im Hinblick auf den Klageantrag zu II. (Verpflichtung zur Einreichung einer neuen Gesellschafterliste) für erledigt erklärt und die Beklagte der Erledigungserklärung nicht widersprochen hat, gilt Folgendes: Randnummer 23 Die Klägerseite konnte diesen Antrag auch in der Berufungsinstanz für erledigt erklären, obwohl er nur Berufungsbeklagter ist (BGH, Urteil vom 19.06.2008 – IX ZR 84/07, Rn. 8; MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020,
97). Randnummer 24 Von einer teilweise übereinstimmenden Erledigungserklärung ist auszugehen, weil die Beklagte der Erledigungserklärung nicht widersprochen hat, § 91a Abs. 1 Satz 2
. Die übereinstimmende (teilweise) Erledigungserklärung der Parteien bedarf nicht der Zustimmung der streitgenössischen Nebenintervenientin, weshalb sie ihr auch nicht wirksam widersprechen konnte. Der streitgenössische Nebenintervenient ist nur Prozessgehilfe der Hauptpartei und nicht wirklicher Streitgenosse (vgl. OLG München, Urteil vom 21.02.2000 – 7 W 2013/98; MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020,
28). Er kann nicht über den Streitgegenstand verfügen. Randnummer 25 Auch wenn die Berufung insoweit Erfolg gehabt hätte, da das Landgericht dem Antrag trotz der bereits in erster Instanz eingetretenen Erledigung stattgegeben hat, sind die Kosten auch insoweit der Nebenintervenientin aufzuerlegen, § 92 Abs. 2 Nr. 1
. Randnummer 26 2. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß §§ 708 Nr. 10, 711
. Randnummer 27 3. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts erfolgt nach den §§ 63 Abs.2, 47 Abs.1, 48 Abs.1 S.1 GKG, § 3
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