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VG Berlin 1. Kammer 1 K 341/20 Urteil Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auflösung einer Versammlung Art 8 Abs 1 GG, § 15 Abs 1 Abs 3 VersammlG, §

Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auflösung einer Versammlung Orientierungssatz Die Auflösung einer Versammlung darf mündlich erfolgen. (Rn.21) Handeln an einer Versammlung Teilnehmende Auflagen z

) in der Fassung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I, Nr. 29, S. 1328). Nach § 15 Abs. 1

kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Nach § 15 Abs. 3

kann sie eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind. Randnummer 21

  1. Es bestehen keine Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung. Insbesondere wurde die Auflösung der Versammlung dem Kläger als Versammlungsleiter um 12:34 Uhr bekannt gegeben (vgl. Bl. 3 des Verwaltungsvorgangs – Teil 1 des Beklagten). Diese durfte nach § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 Var. 3 VwVfG auch mündlich erlassen werden (vgl. Dieter Deiseroth, in: Ridder/Breitbach/Deiseroth, Versammlungsrecht,
  2. Auflage, 2020,

§ 15Rn.

575). Um 12:53 Uhr wurde die Auflösung der Versammlung auch gegenüber den Teilnehmenden durchgesagt (vgl. Bl. 4 des Verwaltungsvorgangs – Teil 1 des Beklagten; vgl. hierzu auch: Groscurth, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht,

  1. Auflage, 2021, G. Rn. 176). Randnummer 22 Eine Anhörung des Klägers als Versammlungsleiter und der ca. 18.000 Teilnehmenden vor Bekanntgabe der Auflösungsverfügung war während der laufenden Versammlung nach § 1 Abs. 1 VwVfG BE i. V. m. § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG entbehrlich (vgl.Groscurth, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht,
  2. Auflage, 2021, G. Rn. 188). Randnummer 23
  3. Auch die materiellen Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Var. 3 und 4 i.V.m. Abs. 1

lagen vor. Randnummer 24 a) Die Versammlungsteilnehmenden haben i.S.d. § 15 Abs. 3 Var. 3

Auflagen zuwider gehandelt. Randnummer 25

  1. aa)Aufgrund der im Beschluss der Kammer vom 28. August 2020 (VG 1 L 301/20) ausgesprochenen Beschränkung (Tenor, Buchst.
  2. b)– bestätigt durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. August 2020 (OVG 1 S 102/20) – war der Kläger – entsprechend seines Hygienekonzepts (vgl. Beschluss der Kammer vom 28. August 2020 – VG 1 L 301/20, juris Rn. 9) – bei der Durchführung der Versammlung verpflichtet, mittels beständig wiederholter Durchsagen und unter Einsatz seiner Ordner sicherzustellen, dass die Mindestabstände der teilnehmenden Personen zueinander von 1,50 Metern durchgängig eingehalten werden. Randnummer 26 Dieser Auflage hat der Kläger i.S.d. § 15 Abs. 3 Var. 3

zuwider gehandelt, indem er die Einhaltung der Mindestabstände bereits vor Beginn der Versammlung bis zu deren Auflösung nicht sicherstellte, obwohl in dem Hygienekonzept des Klägers vorgesehen war, dass „alle LKWs mit ihren Sprechern immer wieder auf die Hygienevorschriften hinweisen“ und „die Bekanntgabe der Hygieneverordnung an die Teilnehmer“ auch Aufgabe der Ordner war (vgl. Bl. 12 der GA VG 1 L 301/20). Bereits um 10:10 Uhr musste eine Ansprache an den Kläger ergehen, Durchsagen zu Abstandsregeln zu veranlassen. Um 10:21 Uhr wurden die Abstandsregeln trotz nur 8.000 Teilnehmender zu diesem Zeitpunkt und der Durchsagen des Klägers nicht beachtet. Um 10:29 Uhr bei Anwesenheit von 10.000 Teilnehmenden wurden die Abstandsregeln weiterhin nicht beachtet. Auch um 11:08 Uhr und 11:17 Uhr stellte der Beklagte Unterschreitungen der Mindestabstände fest. Um 12:01 Uhr forderte die Polizei den Kläger wiederum zur Durchsage zu den einzuhaltenden Mindestabständen auf. Ab 12:06 Uhr ahndete der Beklagte Verstöße gegen die Mindestabstandspflicht. Auch um 12:42 Uhr wurden noch Verstöße gegen die Mindestabstandspflicht festgestellt (vgl. zum Vorstehenden: Bl. 2 f. des Verwaltungsvorgangs – Teil 1 des Beklagten). Randnummer 27 bb) Nach den zur Zeit des Erlasses der Auflösungsverfügung erkennbaren Umständen war auch die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Veranstaltung durch den Auflagenverstoß unmittelbar gefährdet. Randnummer 28

(1)Eine Versammlungsauflösung darf nicht schematisch allein wegen des Verstoßes gegen eine oder mehrere Auflagen verfügt werden. Denn auch beim Abweichen von vollziehbaren Auflagen kann eine Versammlung im Übrigen rechtmäßig und gefahren- bzw. störungsfrei verlaufen (vgl. Dieter Deiseroth, in: Ridder/Breitbach/Deiseroth, Versammlungsrecht, 2. Auflage, 2020,

§ 15Rn.

602). Randnummer 29 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt eine Auflösung einer Versammlung im Wesentlichen nur zum Schutz elementarer Rechtsgüter in Betracht, während eine bloße Gefährdung etwa der öffentlichen Ordnung im allgemeinen nicht genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom

  1. Mai 1985 – 1 BvR 233/81 – Brokdorf, juris Rn. 78; vgl. auch: OVG Münster, Beschluss vom
  2. Juli 2022 – 15 A 3274/20, juris Rn. 10 f.; Dieter Deiseroth, in: Ridder/Breitbach/Deiseroth, Versammlungsrecht,
  3. Auflage, 2020,

§ 15Rn.

589). Die Untersagung einer Versammlung kommt als ultima ratio nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigungen anders nicht verhindert werden können (BVerfG, Urteil vom

  1. Februar 2011 – 1 BvR 699/06, juris Rn. 90; vgl. BVerfG, Beschluss vom
  2. Mai 1985 – 1 BvR 233/81 – Brokdorf, juris Rn. 79; vgl. zum Vorstehenden Beschluss der Kammer vom
  3. April 2023 – VG 1 L 160/23, BA S. 3). Das beruht auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfG, Beschluss vom
  4. Mai 1985 – 1 BvR 233/81 – Brokdorf, juris Rn. 79). Eine Untersagung einer Versammlung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn eine unmittelbare, aus erkennbaren Umständen herleitbare Gefahr für mit der Versammlungsfreiheit gleichwertige, elementare Rechtsgüter vorliegt. Randnummer 30 Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst die Unversehrtheit der objektiven Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen wird, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  5. Mai 1985 – 1 BvR 233/81 – Brokdorf, juris Rn. 77). Für das Vorliegen der „unmittelbaren“ Gefährdung bedarf es einer konkreten Gefahrenprognose. Sind unmittelbare Gefährdungen von Rechtsgütern zu befürchten, ist diesen primär durch Auflagen entgegenzuwirken. Randnummer 31

(2)Mit dem Verstoß gegen die Auflage zur Sicherstellung der durchgängigen Einhaltung der Mindestabstände der teilnehmenden Personen zueinander von 1,50 Metern bei der Versammlung am
  1. August 2020 ging eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit einher. Randnummer 32 Nach der Rechtsprechung ist ein Verstoß der Versammlungsteilnehmenden gegen die aus Gründen des Infektionsschutzes gebotenen Mindestabstände grundsätzlich geeignet, die Auflösung einer Versammlung zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, NVwZ 2020, 1508 Rn. 15 f.). Es steht im Grundsatz außer Zweifel, dass zu den prinzipiell gleichwertigen anderen Rechtsgütern, zu deren Schutz Eingriffe in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sein können, insbesondere das Grundrecht Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gehört. Insoweit trifft den Staat überdies eine grundrechtliche Schutzpflicht, in deren Kontext während der COVID-19-Pandemie auch zahlreiche zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie von Bund, Ländern und Gemeinden ergriffene Infektionsschutzmaßnahmen standen (vgl. BVerfG, NVwZ-RR 2020, 761 Rn. 7). Randnummer 33 Der Kläger begründete mit dem Verstoß gegen die Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung vom
  2. Juli 2020 (SARS-CoV-2-InfSVO) vor dem Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehens eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Die SARS-CoV-2-InfSVO war als Teil der objektiven Rechtsordnung vom Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SARS-CoV-2-InfSVO hatte der Veranstalter einer Versammlung ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, aus dem die vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Mindestabstands und der jeweils zu beachtenden Hygieneregeln hervorgingen. Der Mindestabstand bei Kontakt zu anderen Menschen betrug gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 SARS-CoV-2InfSVO 1,5 Meter. Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 SARS-CoV-2InfSVO war bei der Durchführung der Versammlungen die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts von der Versammlungsleitung sicherzustellen. Randnummer 34 Der Kläger verstieß hier als Versammlungsleiter gegen § 5 Abs. 2 Satz 3 SARS-CoV-2-InfSVO i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 SARS-CoV-2-InfSVO, weil er bei Durchführung seiner Versammlung entgegen seinem Hygienekonzept die Einhaltung der Mindestabstände von 1,5 Metern nicht sicherstellte. Vor diesem Hintergrund bestand, wie der Beklagte zutreffend vorgetragen hat, die Gefahr eines sog. „Super-Spreading-Events“ mit – angesichts der Anreise der Teilnehmenden aus ganz Deutschland und der damit verbundenen Rückreise – dem Risiko der Ansteckung einer Vielzahl anderer Personen im gesamten Bundesgebiet im Anschluss an die Versammlung. Randnummer 35 Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch eine Versammlung von 18.000 Personen ohne Einhaltung der Mindestabstände war aufgrund der erhöhten Infektionsgefahr auch vor dem Hintergrund des damals aktuellen Infektionsgeschehens anzunehmen. Laut dem Lagebericht des Robert-Koch-Instituts zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom
  3. August 2020 (abrufbar: https://www.rki.de/DE/ Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/2020-08-29-de.html, zuletzt abgerufen:
  4. Februar 2025) lag die kumulative Inzidenz der danach letzten sieben Tage deutschlandweit bei 9,7 Fällen pro 100.000 Einwohner. Zwar sei – so das Robert-Koch-Institut – der Inzidenzwert leicht gesunken, bundesweit habe es allerdings eine große Anzahl kleinerer Ausbruchgeschehen in verschiedenen Landkreisen gegeben, die mit unterschiedlichen Situationen in Zusammenhang stünden, z.B. größeren Feiern im Familien- und Freundeskreis. Hinzu komme, dass COVID-19-Fälle zu einem großen Anteil unter Reiserückkehrern, insbesondere in den jüngeren Altersgruppen, identifiziert würden. Eine weitere verstärkte Zunahme der Neuinfektionen müsse danach unbedingt vermieden werden. Das Robert-Koch-Institut wies ausdrücklich darauf hin, dass bei einer Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern (ohne Mund-Nasen-Bedeckung) auch im Freien ein erhöhtes Übertragungsrisiko bestehe. Randnummer 36
(3)Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch die Nichteinhaltung der Mindestabstände wurde auch nicht dadurch beseitigt, dass eine Vielzahl der Versammlungsteilnehmenden eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen hätte. Denn trotz einer entsprechenden durch den Beklagten um 11:09 Uhr verfügten Auflage trugen um 12:12 Uhr nur etwa 20 bis 30 Prozent der Teilnehmenden eine Mund-Nasen-Bedeckung (Bl. 3 des Verwaltungsvorgangs – Teil 1 des Beklagten) und um 12:42 Uhr 70 Prozent lediglich in einem bestimmten Bereich, in dem Masken verteilt wurden, wobei aus der Versammlung zugleich die Durchsage erfolgte, das Tragen von Masken sei nicht notwendig (vgl. Bl. 4 des Verwaltungsvorgangs – Teil 1 des Beklagten). Randnummer 37 Nachdem der Kläger bereits gegen die Auflage zur Sicherstellung der Mindestabstände verstoßen hatte und damit die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet war, ist es rechtlich unerheblich, ob die von dem Beklagten während der Versammlung erlassene Auflage zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, gegen welche die Teilnehmenden ebenfalls vielfach verstoßen haben, rechtmäßig war. Der Kläger hat die Feststellung der Rechtswidrigkeit diesbezüglich nicht beantragt. Randnummer 38 b) Daneben lagen auch die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Var. 4 i.V.m. Abs. 1

vor. Wie oben dargelegt, war die öffentliche Sicherheit durch den Verstoß gegen die Einhaltung der vorgegebenen Mindestabstände unmittelbar gefährdet. Randnummer 39

  1. Die Auflösung der Versammlung war auch in der Rechtsfolge rechtmäßig, insbesondere nicht ermessensfehlerhaft. Randnummer 40 a) Die dem Beklagten nach § 15 Abs. 3 VersG hinsichtlich der Versammlungsauflösung eingeräumte Ermessensentscheidung unterliegt der gerichtlichen Überprüfung nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO. Danach prüft das Gericht, ob ein Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die Behörde die Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom
  2. Juli 2022 – 14 K 4207/19 –, juris Rn. 66; vgl. auch: Dieter Deiseroth, in: Ridder/Breitbach/Deiseroth, Versammlungsrecht,
  3. Auflage, 2020,

§ 15Rn.

593). Randnummer 41 Unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der insbesondere die Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls einschließlich des aktuellen Stands des dynamischen und tendenziell volatilen Infektionsgeschehens erforderlich macht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2020 – 1 BvQ 66/20, BeckRS 2020, 12066 Rn. 5), können zum Zweck des Schutzes vor Infektionsgefahren auch versammlungsbeschränkende Maßnahmen ergriffen werden. Dazu gehören grundsätzlich auch Versammlungsverbote, die allerdings nur verhängt werden dürfen, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und soweit der hierdurch bewirkte tiefgreifende Eingriff in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG auch in Ansehung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für das demokratische und freiheitliche Gemeinwesen insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenabwehr beizutragen vermag (BVerfG, NVwZ 2020, 1508 Rn. 16; vgl. auch: OVG Bautzen, NVwZ 2020, 1852). Randnummer 42

  1. b)Gemessen an diesem Maßstab sind Ermessensfehler im konkreten Fall nicht erkennbar. Der Beklagte hat sein Ermessen erkannt (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 20. November 2020, S. 6) und die Auflösung der Versammlung war verhältnismäßig. Randnummer 43
  2. aa)Sie war insbesondere geeignet, die durch die Nichteinhaltung der Mindestabstände begründete Gesundheits- und Lebensgefahr für Personen zu verringern Randnummer 44
  3. bb)Die Auflösung der Versammlung war zudem erforderlich. Der Beklagte hat die zur Verfügung stehenden milderen Mittel zur Beseitigung der unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeschöpft. Randnummer 45 Die Polizei ist bei einem Verstoß gegen eine zuvor ergangene Auflage aus Gründen der Verhältnismäßigkeit insbesondere gehalten, zunächst deren Durchsetzung anzumahnen, bevor sie zur Auflösung als letztes Mittel greift. Dabei muss sie prüfen, ob der Auflagenverstoß möglicherweise durch Maßnahmen gegen Einzelne beendet werden kann (Groscurth, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2. Auflage, 2021, G. Rn. 174). Randnummer 46 Als gegenüber der Auflösung einer Versammlung mildere Mittel kommen zudem die Beschränkungen der Teilnehmendenzahl und die Auflage zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in Betracht, die nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts jedenfalls zu einer Verlangsamung des Infektionsgeschehens beitragen konnten. Des Weiteren kann die Auflage der Durchführung als ortsfeste Kundgebung anstatt als Aufzug oder die Verlegung an einen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vorzugswürdigen Alternativstandort ein milderes gleich geeignetes Mittel darstellen (vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, NVwZ 2020, 1508 Rn. 16; vgl. auch: OVG Bautzen, NVwZ 2020, 1852). Randnummer 47 Unter Berücksichtigung dieser in Betracht kommenden milderen Mittel war die akute Gefahrenlage im konkreten Fall nicht anders als durch Auflösung der Versammlung abzuwenden. Der Beklagte setzte zunächst vergeblich eine Vielzahl weniger belastender Mittel ein, um der unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu begegnen. So hielt er den Kläger mehrfach an, Durchsagen zu tätigen, um die Mindestabstände einzuhalten, so etwa um 10:10 Uhr und 11:43 Uhr (vgl. Bl. 2 des Verwaltungsvorgangs – Teil 1 des Beklagten). Er versuchte zudem die Einhaltung der Mindestabstände durch Maßnahmen gegenüber Einzelnen durchzusetzen (vgl. z.B. um 11:08 Uhr, Bl. 2 des Verwaltungsvorgangs – Teil 1 des Beklagten). Er schloss ab 10:39 Uhr Absperrungen, um den Zustrom zur Versammlung zu begrenzen und damit die Teilnehmendenzahl zu beschränken (Bl. 2 des Verwaltungsvorgangs – Teil 1 des Beklagten). Darüber hinaus erließ er um 11:09 Uhr die Auflage zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Bl. 2 des Verwaltungsvorgangs – Teil 1 des Beklagten) und ahndete Verstöße hiergegen. Auch diese Auflage hielten die Versammlungsteilnehmenden jedoch zum weit überwiegenden Teil nicht ein (s.o.), vielmehr erfolgte aus der Versammlung sogar die Durchsage, dass das Tragen von Masken nicht notwendig sei (vgl. Bl. 4 des Verwaltungsvorgangs – Teil 1 des Beklagten). Schließlich drohte der Beklagte um 11:43 Uhr an, die Versammlung aufzulösen, sollten die Mindestabstände nicht eingehalten und die Mund-Nasen-Bedeckungen nicht getragen werden (Bl. 3 des Verwaltungsvorgangs – Teil 1 des Beklagten). Randnummer 48 Die von dem Kläger als alternative Maßnahme angeführte Eröffnung der Wegstrecke stellte demgegenüber kein gleich geeignetes milderes Mittel gegenüber der Auflösung der Versammlung dar. Denn der Beklagte durfte im Rahmen seiner Gefahrenprognose davon ausgehen, dass die Eröffnung der Wegstrecke zur Gefahrenabwehr nicht gleich geeignet war. Es bestanden ernstliche Zweifel daran, dass die Mindestabstände bei einem Sich-Fortbewegen der Versammlung eingehalten würden. Diese Zweifel ergaben sich insbesondere aus den tatsächlichen Anhaltpunkten für eine mangelnde Bereitschaft der Teilnehmenden, die Mindestabstände einzuhalten. Der Beklagte hat nachvollziehbar vorgetragen, dass die Unterschreitung der Mindestabstände bereits am Antreteplatz signifikant war. Bereits um 10:10 Uhr, also fünfzig Minuten vor dem geplanten Versammlungsbeginn, hielten die Versammlungsteilnehmenden die Mindestabstände nicht ein. Dies geschah zu einem Zeitpunkt, als sich erst ca. 8.000 Teilnehmende – also weniger als die Hälfte der zum geplanten Beginn Anwesenden – auf der Versammlungsfläche befanden und noch ausreichend Platz für die Einhaltung der Mindestabstände vorhanden war. Auch der Aufforderung des Klägers an die Teilnehmenden zu diesem Zeitpunkt, die Mindestabstände einzuhalten, leisteten diese nicht Folge. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte hieraus folgerte, dass auch im Falle der Eröffnung der Wegstrecke die Mindestabstände von den Teilnehmenden nicht eingehalten würden. Darüber hinaus sind die Annahmen des Beklagten, die Mindestabstände könnten im Stehen besser eingehalten werden, als im Gehen und das Gehen berge aufgrund einer höheren Atemfrequenz ein erhöhtes Ansteckungsrisiko, nicht sachfremd. Zudem hätte der weitere Zustrom zur Versammlung bei einer sich fortbewegenden Versammlung nicht ebenso effektiv begrenzt werden können. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es auch auf dem Antreteplatz schon zu Durchbrechungen und Übersteigungen der Absperrungen kam (vgl. um 11:18 Uhr, 11:43 Uhr und 12:04 Uhr, Bl. 2 f. des Verwaltungsvorgangs – Teil 1 des Beklagten), also von außerhalb des Antreteplatzes weitere Personen an der Versammlung teilnehmen wollten. Es dürfte jedenfalls mit großen Schwierigkeiten verbunden sein, effektive Absperrungen, die einen weiteren Zustrom verhindern, bei einer sich fortbewegenden Versammlung aufrecht zu erhalten (in diesem Sinne auch: BVerfG, NVwZ 2020, 1508 Rn. 16, das eine ortsfeste Kundgebung anstelle eines Aufzugs als Mittel der Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor dem Hintergrund des Infektionsgeschehens ansieht). Randnummer 49 Schließlich kam auch eine Verlegung der Versammlung an einen größeren Ort (vgl. hierzu: Kießling, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Auflage, 2021, I. Rn. 158) angesichts der Teilnehmendenzahl von 18.000 Personen, die bereits am Antreteplatz anwesend waren und sich – selbst wenn ein solcher Ort zur Verfügung gestanden hätte – dorthin hätten begeben müssen, als milderes Mittel nicht in Betracht. Randnummer 50
  4. cc)Die Auflösung der Versammlung war auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Randnummer 51 Ein Verstoß gegen Auflagen, die gerade zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ergangen sind, rechtfertigt in der Regel die Auflösung. Dies gilt nicht, wenn die Auflage, gegen die verstoßen wird, ihrerseits rechtswidrig ist, auch wenn sie nicht im Vorfeld angegriffen wurde (Groscurth, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2. Auflage, 2021, G. Rn. 174 m.w.N.). Die Auflösung einer Versammlung ist in der Regel bei einer unmittelbaren Gefahr für Leben und Gesundheit der Teilnehmenden zulässig (vgl. Dieter Deiseroth, in: Ridder/Breitbach/Deiseroth, Versammlungsrecht, 2. Auflage, 2020,

§ 15Rn.

606). Randnummer 52 Eine Auflösung wegen des Verstoßes gegen eine Auflage ist jedoch dann rechtswidrig, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass der Auflage zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht mehr vorliegen, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben. Die geänderte Sachlage ist in das Entschließungsermessen miteinzubeziehen, was zur Folge hat, dass eine Auflösung wegen des bloßen Verstoßes gegen eine zum Zeitpunkt des Erlasses zwar rechtmäßige, aber gegenstandslos gewordene und widerrufbare Auflage (§ 49 Abs. 1 VwVfG) ermessensfehlerhaft und rechtswidrig wäre (vgl. ausführlich: Dieter Deiseroth, in: Ridder/Breitbach/Deiseroth, Versammlungsrecht, 2. Auflage, 2020,

§ 15Rn.

602 f.). Randnummer 53 Die aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Eilbeschlusses ergangene und durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte Auflage war zum Zeitpunkt der Auflösung der Versammlung nicht rechtswidrig geworden. Randnummer 54 Vor dem Hintergrund der Vielzahl der von dem Beklagten ausgeschöpften alternativen Mittel zur Beseitigung der Gefahrenlage, die jedoch keinen Erfolg erzielt haben, war die Auflösung der Versammlung verhältnismäßig. In diesem Sinne hatte die Kammer bereits in ihrem Eilbeschluss darauf hingewiesen, dass die Versammlung ggf. aufzulösen ist, wenn gegen Abstandsregeln verstoßen würde (vgl. Beschluss vom 28. August 2020 – VG 1 L 301/20, juris Rn. 15). Dem Kläger kann vor dem Hintergrund der Vielzahl der von dem Beklagten ausgeschöpften alternativen Mittel nicht darin gefolgt werden, dass der Beklagte keine kooperative Lösungssuche betrieben hätte. Randnummer 55 Schließlich ist rechtlich nicht relevant, dass der Kläger der Auffassung ist, eine Gefahrenlage sei erst dadurch geschaffen worden, dass sich die Teilnehmenden nach Versammlungsauflösung auf der Versammlungsfläche hätten aufhalten dürfen. Denn streitgegenständlich ist die Auflösung der Versammlung, nicht das anschließende Geschehen. Randnummer 56 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit sowie die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001603413

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