) ist eine Vertretung der antragstellenden Aktiengesellschaft allein durch den Vorstand ausreichend. Wird im Rubrum der Antragsschrift gleichwohl neben dem Vorstand auch der Aufsichtsrat aufgeführt, führt dies jedoch nicht zur Unzulässigkeit des Antrags. (Rn.49) (Rn.50) (Rn.54) 2. Eine bereits erfolgte Eintragung des Beschlusses über einen Squeeze-out in das Handelsregister steht dem Rechtsschutzbedürfnis für einen Freigabeantrag nicht entgegen. Auch im Anwendungsbereich von §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6
trägt der mit der Freigabe einhergehende Bestandsschutz das fortbestehende Rechtsschutzbedürfnis. (Rn.55) (Rn.63) 3. Bei der nach §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 3
vorzunehmenden Interessenabwägung sind nicht nur diejenigen Nachteile einzubeziehen, die infolge eines Aufschubs der Eintragung drohen, sondern auch solche die mit einem Erfolg der Beschlussmängelklage und der daraus folgenden Nichteintragung einhergingen (sog. Nichteintragungsnachteile) einzubeziehen. Dies gilt auch dann, wenn die Eintragung zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Freigabeantrag ausnahmsweise bereits erfolgt ist. (Rn.73) Orientierungssatz Liegt einer der in § 319 Abs. 6 Satz 3
festgeschriebenen Freigabegründe vor, ist die Freigabe zwingend anzuordnen. Ein Ermessen des Gerichts besteht insoweit nicht (Anschluss OLG Köln, Beschluss vom 20. Mai 2021 - I-18
1/21). (Rn.153) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin II,
). Dieser Übertragungsbeschluss wurde am 30.08.2024 in das Handelsregister eingetragen. Die Antragsgegner führen vor dem Landgericht Berlin II zum Aktenzeichen 90 O 61/24 eine Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage u.a. gegen diesen Beschluss (im Folgenden auch nur Beschlussmängelklage). Randnummer 2 Die Antragstellerin ist eine nichtbörsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Berlin. Sie ist auf dem Gebiet der Immobilienwirtschaft tätig. Das Grundkapital der Antragstellerin beträgt 161.331.507,00 € und ist eingeteilt in 161.331.507 auf den Namen lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je 1,00 €. Ergänzend wird auf die in Kopie in Anlage ASt1 eingereichte Satzung der Antragstellerin Bezug genommen. Die Antragstellerin ist Teil der A-Unternehmensgruppe, deren Obergesellschaft die A ... S.A. mit Sitz in Luxemburg ist, wobei streitig ist, ob die A ... S.A. die für die Stellung als Hauptaktionärin im Sinne von § 327a Abs. 1
erforderliche Kapitalmehrheit (95 %) hält. Randnummer 3 In den Geschäftsjahren 2020 und 2021 erfüllte die Antragstellerin die Größenmerkmale einer kleinen Kapitalgesellschaft und nahm im Rahmen der Bilanzierung die größenabhängigen Erleichterungen teilweise in Anspruch [Anlage B2 der Akte des Landgerichts zu 90 O 61/24, im Folgenden nur noch LGA (= Landgerichtsakte)]. Erst zum Abschlussstichtag des Geschäftsjahres 2022 wies die Antragstellerin die Größenmerkmale einer mittelgroßen Kapitalgesellschaft auf (Anlage B3 LGA). Randnummer 4 In mehreren Berichten Dritter (sog. V ... Bericht [Anlage K9 LGA], H ... -Dossier) wurden der A-Unternehmensgruppe seit dem Jahr 2021 Unregelmäßigkeiten vorgeworfen. Unter dem 21.04.2022 erstattete K einen Sonderprüfungsbericht zur A ... S.A. (Anlage K10 LGA). Randnummer 5 Im Jahr 2023 änderte die A-Unternehmensgruppe ihre Unternehmensstruktur. Hierzu und zu deren Hintergrund wird auf Bl. 10 bis 15 der Akte Bezug genommen. Nach Durchführung dieser Restrukturierung sollte ein Squeeze-out bei der Antragstellerin durchgeführt werden (Bl. 14 der Akte). Hierzu kündigte die A ... S.A. mit Schreiben vom 08.02.2024 der Antragstellerin an, dass sie ein formales Verlangen nach § 327a Abs. 1 S. 1
an die Antragstellerin richten werde, eine Hauptversammlung mit dem Tagesordnungspunkt der Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung einzuberufen. In diesem Schreiben stellte die A ... S.A. die Beteiligungsstruktur in detaillierter Weise unter Beifügung von Depotbestätigungen und eines Organigramms dar. Danach hielt die A ... S.A. mittelbar und unmittelbar 96,88 % der Aktien an der Antragstellerin. Zu den Einzelheiten des Übertragungsverlangens und der vorgenannten Anlagen hierzu wird auf die Anlage ASt 12 Bezug genommen. Randnummer 6 Mit weiterem Schreiben vom 08.02.2024 beantragte die A ... S.A. die gerichtliche Bestellung eines sachverständigen Prüfers zur Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung gemäß § 327c Abs. 2 Satz 2 und Satz 3
und schlug als Prüfer die A GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München („A WP“) vor. Diese war bereits zuvor mit Beschluss des Landgerichts Berlin vom 24.07.2020 – 102 AR 5/20
– (Kopie als Anlage ASt 14) zur Prüfung eines beabsichtigten, aber dann nicht mehr weiterverfolgten Beherrschungsvertrags zwischen den beiden Gesellschaften als Vertragsprüferin bestellt worden. Mit Beschluss vom 26.02.2024 (in Kopie als Anlage ASt 13) bestellte das Landgericht Berlin II die A WP zum sachverständigen Prüfer. Randnummer 7 Die A ... S.A. legte die angemessene Barabfindung, die den Minderheitsaktionären der Antragstellerin gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1
für die Übertragung ihrer Aktien auf die A ... S.A. zu gewähren ist, auf Grundlage der von der P ... ... ... GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main („P“), erstellten gutachterlichen Stellungnahme zum Unternehmenswert der Antragstellerin vom
(Übertragungsverlangen) an den Vorstand der Antragstellerin. Darin legte sie ihre mittelbaren und unmittelbaren Beteiligungen an der Antragstellerin dar und nahm dazu auf Depotbestätigungen in den Anlagen Bezug (Anlage ASt 21). Randnummer 9 Die Angemessenheit der Barabfindung in Höhe von 0,01 € wurde von der A WP geprüft und bestätigt. Diese erstattete hierüber am 25.04.2024 den schriftlichen Prüfungsbericht gemäß § 327c Abs. 2 i. V. m. § 293e Abs. 1
. Der Prüfungsbericht (Anlage ASt 22) wurde von Herrn Dr. T L unterzeichnet. Herr Dr. L handelte dabei in Ausübung einer auf den 08.03.2022 datierenden Spezialvollmacht, die ihm von Herrn J Z, als Geschäftsführer der A WP, auf unbegrenzte Zeit ausgestellt wurde. Diese Vollmacht wurde in der Hauptversammlung vom 11.06.2024 verlesen (Protokoll, in Anlage ASt 23). Randnummer 10 In dem schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung vom 25.04.2024 (Übertragungsbericht, Anlage ASt 25) legte die A ... S.A. die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dar und erläuterte und begründete die Angemessenheit der Barabfindung. Randnummer 11 Die Antragstellerin veröffentlichte auf die Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats vom 25.04.20204 die Einberufung ihrer ordentlichen Hauptversammlung für den 11.06.2024 am 30.04.2024 im Bundesanzeiger. Zudem wurde die Einladung mit den zusätzlichen Unterlagen auf der Internetseite der Antragstellerin veröffentlicht. Als zusätzliche Unterlagen waren dort der Entwurf des Übertragungsbeschlusses und die Jahresabschlüsse der Antragstellerin für die Geschäftsjahre 2020, 2021 und 2022, der Übertragungsbericht mit seinen Anlagen (einschließlich des Bewertungsgutachtens von P sowie der Gewährleistungserklärung der Q Privatbank) sowie der Prüfungsbericht der A WP einzusehen. Die vorgenannten Unterlagen lagen auch während der Hauptversammlung am Versammlungsort zur Einsicht der Aktionäre aus. Die Jahresabschlüsse waren nicht testiert. Randnummer 12 In der Hauptversammlung am 11.06.2024 wurden zu TOP 7 99,94 % der abgegebenen Stimmen für den Beschluss über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Antragstellerin auf die A ... S.A. abgegeben. Der Versammlungsleiter stellte fest, dass der Beschluss angenommen worden sei. Zu den weiteren Einzelheiten der Hauptversammlung am 11.06.2024 wird auf das Protokoll in Kopie in Anlage ASt 23 Bezug genommen. Randnummer 13 Die Antragsgegner reichten am 11.07.2024 eine Beschlussmängelklage beim Landgericht Berlin II ein, was der Antragstellerin nach ihren Angaben aber nicht bekannt war. Am 30.08.2024 wurde der Übertragungsbeschluss gleichwohl auf Antrag der Antragstellerin im Handelsregister der Antragstellerin beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen. Randnummer 14 Die Beschlussmängelklage ist jeweils mindestens einem Mitglied des Vorstandes (am 28.10.2024) und des Aufsichtsrates (am
festzustellen, dass die von den Antragsgegnern mit der beim Landgericht Berlin unter dem Aktenzeichen 90 O 61/24 rechtshängigen Klage gegen den Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 11. Juni 2024 zum Tagesordnungspunkt 7 über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Antragstellerin auf die A ... S.A. mit Sitz in Luxemburg gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff.
gerügten Mängel dieses Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der bereits erfolgten Eintragung im Handelsregister unberührt lassen; Randnummer 27 hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den vorstehenden Antrag für unzulässig hält, Randnummer 28 gemäß § 327e Abs. 2, § 319 Abs. 6
festzustellen, dass die Erhebung der beim Landgericht Berlin II unter dem Aktenzeichen 90 O 61/24 rechtshängigen Klage der Antragsgegner gegen den Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 11. Juni 2024 zum Tagesordnungspunkt 7 über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Antragstellerin auf die A ... S.A. mit Sitz in Luxemburg gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff.
der Eintragung dieses Beschlusses in das Handelsregister der Antragstellerin beim Amtsgericht Berlin Charlottenburg nicht entgegensteht. Randnummer 29 Die Antragsgegner beantragen, Randnummer 30 den Freigabeantrag zurückzuweisen. Randnummer 31 Sie sind der Ansicht, das Freigabeverfahren sei bereits unzulässig. Zum einen werde der Antragsteller im Freigabeverfahren nur durch den Vorstand vertreten und die Vertretung durch Vorstand und Aufsichtsrat wie hier sei unzulässig. Zum anderen fehle der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Übertragungsbeschluss bereits in das Handelsregister eingetragen sei. Randnummer 32 Mit ihrer gegen den Übertragungsbeschluss vom 11.07.2024 gerichteten Beschlussmängelklage machen die Antragsgegner geltend, die Vorlage des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2023 sei fehlerhaft unterblieben und die ausgelegten Jahresabschlüsse der Geschäftsjahre 2020 bis 2022 hätten nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Es hätten erforderliche Testate und Lageberichte gefehlt sowie der Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen; dem Jahresabschluss 2020 habe ferner die Gewinn- und Verlustrechnung gefehlt, so dass er unvollständig gewesen sei (Bl. 20ff. LGA). Randnummer 33 Die Prüfung der Barabfindung sei nicht ordnungsgemäß gewesen, weil ein Hinweis auf Schwierigkeiten der Bewertung im Hinblick auf behauptete Unregelmäßigkeiten bei der A-Gruppe unterblieben sei und strafrechtliche Ermittlungen im Prüfbericht nicht erwähnt worden seien. Ferner hätte auf den fehlenden Jahresabschluss 2023 hingewiesen werden müssen (Bl. 22ff. LGA). Randnummer 34 Der Angemessenheitsprüfer A WP sei nicht ordnungsgemäß bestellt worden. Er sei auch nicht geeignet, die Barabfindung zu überprüfen, weil er von der Hauptaktionärin vorgeschlagen worden sei und zum Netzwerk von A ... gehöre, das im Immobilienbereich tätig sei. Die A WP sei mit der A ... Management Consulting, einem internationalen Beratungsunternehmen, „verbunden“ (Bl. 26 LGA) und diese wiederum über ihre Tochtergesellschaft A C ... auch im deutschen Immobilienmarkt in größerem Umfang tätig. Angesichts der umfangreichen Tätigkeit von A ... im deutschen Immobilienmarkt seien bestehende Geschäftsbeziehungen in Bezug auf die Hauptaktionärin A ... oder deren Tochtergesellschaften nicht nur nicht auszuschließen, sondern sogar sehr wahrscheinlich (Bl. 27 LGA). Es fehle daher an der Unabhängigkeit des Prüfers. Außerdem sei der Prüfbericht nicht ordnungsgemäß unterzeichnet, denn der Unterzeichner Dr. T L sei nicht vertretungsbefugt gewesen und habe außerdem nicht für die bestellte A WP, München, sondern unter A WP, Frankfurt unterzeichnet. Randnummer 35 Der Übertragungsbericht der angeblichen Hauptaktionärin sei fehlerhaft, weil keine ordnungsgemäßen Jahresabschlüsse ausgelegt worden seien und der aktuelle Jahresabschluss 2022 (gemeint 2023) fehle und die Auswirkungen dieser Vorgänge im Übertragungsbericht bei der Darlegung der Angemessenheit der Barabfindung Berücksichtigung hätten finden müssen, aber nicht berücksichtigt worden seien. Ferner erwähne der Übertragungsbericht die strafrechtlichen Ermittlungen nicht. Solche Berichtsmängel würden den Übertragungsbeschluss anfechtbar machen (LGA 28f.). Hinzu komme, dass weder das Übertragungsverlangen noch der Übertragungsbericht von T B ..., dem Vorstand der A ... S.A., ordnungsgemäß unterzeichnet worden seien. Die Antragsgegner behaupten im Beschlussmängelverfahren, Herr B ... habe beide Unterlagen lediglich paraphiert (Bl. 30f. LGA). Randnummer 36 Der Squeeze-out selbst sei rechtsmissbräuchlich, weil er einzig und allein dem Ziel diene, die Aufklärung der Geschehnisse, die in der Klageschrift und im V ... - und H ... - Dossier dargestellt seien, zu verhindern. Das Insolvenzrecht werde umgangen, weil kein Insolvenzantrag gestellt würde (Bl. 31ff. LGA). Es sei hier ferner rechtsmissbräuchlich, einen Squeeze-out durchzuführen, weil mangels ordnungsgemäßer Jahresabschlüsse keinerlei Anhaltspunkte für die Ermittlung einer angemessenen Barabfindung vorliegen würden (Bl. 33f. LGA). Der Squeeze-out sei zumindest ohne Kenntnis der konkreten Ermittlungsgegenstände rechtsmissbräuchlich, weil in keiner Weise sichergestellt sei, dass der Hauptaktionär die notwendige Kapitalmehrheit auf rechtmäßige Art und Weise erworben habe (Bl. 34 LGA). Randnummer 37 Der Übertragungsbeschluss sei ferner deswegen mangelbehaftet, weil in der Hauptversammlung am 11.06.2024 Auskünfte verweigert sowie das Frage- und Rederecht der Aktionäre unzulässig beschränkt worden sei (Bl. 34ff. LGA). Randnummer 38 Weiter machen die Antragsgegner im Beschlussmängelverfahren geltend, die A ... S.A. habe die für eine Übertragung erforderliche Kapitalmehrheit nicht erreicht. Dazu behaupten die Antragsgegner im Beschlussmängelverfahren, die „Hauptaktionärin A ... SA hält keine Beteiligung iHv mindestens 95 Prozent an der Beklagten.“ (Bl. 38 LGA) noch habe sie zum Zeitpunkt der Hauptversammlung die notwendige 95-Prozent-Beteiligung gehalten. Es liege kein Nachweis zum Tag der Hauptversammlung bzgl. des Aktienbestands der A ... S.A. vor. Weder die A ... S.A. noch die A ... H ... S.à.r.l. noch die B C P ... N.V. noch die A ... I ... S.à.r.l. seien zum Zeitpunkt der Stellung des Übertragungsverlangens nach § 327a Abs. 1
am 08.02.2024 und am 25.04.2024 und zum Zeitpunkt der Hauptversammlung in das Aktienregister der Beklagten eingetragen gewesen, so dass sie keine Aktionäre gewesen seien. Zum Beweis berufen sich die Antragsgegner auf das „Aktienregister, vorzulegen von der Beklagten.“. Randnummer 39 Überdies hätten die A ... S.A. und ihre Beteiligungsgesellschaften in der Hauptversammlung am 11.06.2024 nicht über den Übertragungsbeschluss abstimmen dürfen, sich nicht einmal für die Hauptversammlung anmelden dürfen, weil ihr Stimmrecht wegen Verletzung der Mitteilungspflichten aus § 20 Abs. 1 Satz 1
gemäß § 20 Abs. 7 Satz 1
suspendiert gewesen sei. Im Übrigen hätten die Stimmrechte aber auch wegen eines mitteilungspflichtigen, aber nicht mitgeteilten so genannten acting in concert nicht bestanden. Die A ... S.A. sei aufgrund ihrer Verpflichtungen aus dem Restrukturierungsplan eine Stimmbindungsverpflichtung eingegangen (Bl. 41 LGA). Im Übrigen sei dem Stimmrechtsvertreter der A ... S.A. die Vollmacht für die Hauptversammlung am 11.06.2024 nicht ordnungsgemäß erteilt worden (Bl. 43 LGA). Randnummer 40 Zuletzt seien die Beschlussvorschläge des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie deren Beschlüsse zu den TOP 6 und 7 nicht ordnungsgemäß zustandegekommen (Bl. 43f. LGA). Randnummer 41 Die Antragsgegner sind der Ansicht, die Beschlussmängelklage sei zulässig und nicht offensichtlich unbegründet. Insbesondere fehle es entgegen der Ansicht der Antragstellerin trotz der bereits erfolgten Eintragung des Übertragungsbeschlusses nicht an der notwendigen Klagebefugnis. Randnummer 42 Die Akten des Landgerichts Berlin II zum Aktenzeichen 90 O 61/24 haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. II. Randnummer 43 Der Freigabeantrag der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Randnummer 44 1. Der Freigabeantrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Randnummer 45 a) Der Freigabeantrag ist nach §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6
im Hinblick auf die beim Landgericht Berlin II zum Aktenzeichen 90 O 61/24 rechtshängige Beschlussmängelklage statthaft. Die Beschlussmängelklage ist der Antragstellerin selbst am 25.10.2024 sowie jeweils mindestens einem Mitglied des Vorstandes (am 28.10.2024) und des Aufsichtsrates (am 28. und 30.10.2024) zugestellt worden. Randnummer 46 Es reicht aus, wenn die Klageschrift mindestens einem Vorstands- und einem Aufsichtsratsmitglied übergeben worden ist (vgl. Schwab in: K. Schmidt/Lutter
, Kommentar, 5. Auflage 2024, § 246
, Rn. 25; Schmidt in: Aktiengesetz Großkommentar,
, Rn. 19). Randnummer 47 b) Das Kammergericht ist als das Oberlandesgericht am Sitz der Antragstellerin gemäß §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 Satz 7
zuständig. Die Antragstellerin hat ihren Sitz unstreitig in Berlin. Randnummer 48 c) Die Antragstellerin ist antragsberechtigt, obwohl es um den Erwerb von Aktien durch die Hauptaktionärin geht (vgl. nur Emmerich/Habersack/Habersack, 10. Aufl. 2022,
OGK/Singhof, 1.2.2024,
KoAktG/Grunewald, 6. Aufl. 2023,
6; Hölters/Weber/Müller-Michaels, 4. Aufl. 2022,
6; Grigoleit/Rieder, 2. Aufl. 2020,
14; Schnorbus in: K. Schmidt/Lutter
, Kommentar, 5. Auflage 2024, § 327e Rn. 7; Rothley in: Wachter,
, 4. Aufl. 2022, § 327e Rn. 3). Der Hauptaktionär ist nämlich wie bei den anderen Freigabeverfahren, die in seinem Interesse initiiert werden, nicht antragsberechtigt. Dies folgt aus dem Verweis des § 327e Abs. 2
auf § 319 Abs. 6
(vgl. nur Schnorbus in: K. Schmidt/Lutter
, Kommentar, 5. Auflage 2024, § 327e
, Rn. 8 m.w.N.), wonach die dortige Feststellung „auf Antrag der Gesellschaft“ erfolgt. Randnummer 49 d) Entgegen der Ansicht der Antragsgegner ist die Antragstellerin im Freigabeverfahren wirksam vertreten. Zwar ist die Vertretung durch den Vorstand im Freigabeverfahren nach § 319 Abs. 6
ausreichend, die Antragseinreichung auch durch den Aufsichtsrat ist aber unschädlich. Randnummer 50 aa) Eine Vertretung durch den Vorstand und den Aufsichtsrat - wie in § 246 Abs. 2 Satz 2
für Anfechtungsklagen geregelt - ist nicht erforderlich. Nach der inzwischen wohl deutlich überwiegenden Ansicht wird die Gesellschaft im Freigabeverfahren nach §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 Satz 1
durch den Vorstand vertreten (vgl. zu Anträgen nach §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 Satz 1
: OLG München, Beschluss vom 28. Juli 2021 – 7
4/21 –, Rn. 64, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 17. März 2005 – 27 W 3/05 –, Ls. und Rn. 14f., juris; BeckOGK/Singhof, 1.2.2024,
KoAktG/Grunewald, 6. Aufl. 2023,
6 m.w.N.; Hölters/Weber/Müller-Michaels, 4. Aufl. 2022,
6; Schnorbus in: K. Schmidt/Lutter
, Kommentar, 5. Auflage 2024, § 327e Rn. 7; vgl. zu Freigabeanträgen nach § 319
: Schwab in: K. Schmidt/Lutter
, Kommentar, 5. Auflage 2024, § 319 Rn. 36 m.w.N.; vgl. zu Freigabeverfahren nach § 246a
: KG, Beschluss vom 25. März 2021 – 12
1/21 –, Rn. 25 , juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – 5
2/20 –, Rn. 35, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. November 2018 – I-6
1/18 –, Rn. 66, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom
, Kommentar,
1/17 –, Rn. 21, juris). Randnummer 51 Diese überwiegende Ansicht trifft auch zu. § 319 Abs. 6 Satz 2
verweist lediglich auf § 247
und nicht auf § 246
, so dass nach dem Wortlaut davon auszugehen ist, dass § 246
nicht entsprechend anzuwenden ist. Es lässt sich auch keine planwidrige Regelungslücke feststellen (vgl. OLG München, Beschluss vom 28. Juli 2021 – 7
4/21 –, Rn. 64, juris, vgl. für das Parallelproblem in Freigabeverfahren nach § 246a
: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. November 2018 – I-6
1/18 –, Rn. 67, juris; OLG München, Beschluss vom 26. März 2015 – 23
1/15 –, Rn. 30, juris). § 319 Abs. 6 Satz 2
benennt mehrere Einzelnormen der ZPO und § 247
ausdrücklich und verweist im Übrigen auf die Vorschriften der ZPO zu den Verfahren vor den Landgerichten. Es kann also davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber bewusst Verweisung in Einzelnormen ausgesprochen hat und es bei den aufgeführten bewenden lassen wollte. Der Gesetzgeber hat § 319 Abs. 6
inzwischen auch mehrfach geändert, ohne einen Verweis auf § 246
aufzunehmen. Randnummer 52 Die Gefahr eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen Anfechtungskläger und Vorstand zu Lasten der Gesellschaft, der § 246 Abs. 2
begegnen will (vgl. Schwab in: K. Schmidt/Lutter
, Kommentar, 5. Auflage 2024, § 246
Rn. 24 m.w.N.), besteht bei einem Freigabeverfahren nach § 327e Abs. 2, 319 Abs. 6
nicht, denn im Fall eines für den Antragsteller günstigen Ausgangs wird ein Eintragungshindernis beseitigt und damit die Durchsetzung der Mehrheitsentscheidung gefördert. Eine Zurücknahme oder Zurückweisung des Antrags führt allenfalls zu einer verzögerten Eintragung, ist aber ohne rechtliche Auswirkung auf den Erfolg der Anfechtungsklage. Das Freigabeverfahren nach § 327e Abs. 2
steht vielmehr in sachlicher Nähe zur Handelsregisteranmeldung, die ebenfalls vom Vorstand als Vertretungsorgan allein ausgeht (OLG Hamm, Beschluss vom 17. März 2005 – 27 W 3/05 –, Rn. 15, juris). Auch die Regelungsabsicht spricht damit gegen eine planwidrige Regelungslücke. Randnummer 53 Der Vorstand, der ein Freigabeverfahren beantragt, zeigt außerdem mit besonderem Nachdruck, dass er dem angefochtenen Beschluss zur Geltung verhelfen will (vgl. für § 246a
: KG, Beschluss vom 25. März 2021 – 12
1/21 –, Rn. 25 m.w.N., juris; Schwab in: K. Schmidt/Lutter
, Kommentar,
9). Selbst wenn die Vorschrift des § 246 Abs. 2 Satz 2
im Freigabeverfahren gemäß § 319 Abs. 6
nicht gelten sollte, liegt jedenfalls zugleich auch eine Vertretung – nur - durch den Vorstand vor (vgl. KG, Beschluss vom 10. Dezember 2009 – 23
1/09 –, Rn. 28, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. April 2009 – 5 W 8/09 –, Rn. 21, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. Dezember 2008 – 5 W 31/08 –, Rn. 19, juris). Randnummer 55
in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 14. Februar 2018 – 12
1970/17 –, Rn. 40, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 9. Dezember 2013 – 3
2/13 –, Rn. 15, juris; KG, Beschluss vom 6. Juli 2023 – 12
2/23 –, Rn. 15 , juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom
,
könne nicht entnommen werden, der Freigabeantrag setze voraus, dass der Beschluss der Hauptversammlung noch nicht eingetragen sei, vielmehr lege er die Möglichkeit nahe, dass die Freigabeentscheidung auch dann noch beantragt werden kann, wenn der Hauptversammlungsbeschluss bereits eingetragen ist, weil die hinzutretende Rechtsfolge der Entscheidung, dass Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen, nicht davon abhängig ist, ob der Antrag der Gesellschaft der Eintragung zeitlich vorgeht oder nachfolgt. Der Freigabebeschluss bezwecke auch den Bestandsschutz der erfolgten Eintragung, der mit der bloßen Eintragung gerade noch nicht erreicht werden könne(vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. März 2008 – 5 W 4/08 –, Rn. 21 - 22, juris; OLG Celle, Beschluss vom 27. November 2007 – 9 W 100/07 –, Rn. 3 - 5, juris; Epe in: Wachter,
, 4. Aufl. 2022, § 246a Rn. 14). Randnummer 60 Der Freigabebeschluss nach § 246a
sei nicht nur geeignet, eine faktische Registersperre zu überwinden, sondern verleihe der auf ihm beruhenden Eintragung auch Bestandsschutz dahin, dass „Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen“. Die Bestandsschutzwirkung sei somit Teil der gesetzlichen Regelung und könne in dem Fall der Antragstellung nach erfolgter Handelsregistereintragung ebenso im Interesse der Gesellschaft geboten sein wie in dem Fall, dass die Eintragung erst auf Grund des rechtskräftigen Beschlusses erfolgt (§ 246 a Abs. 3 Satz 5
). Randnummer 61 Ein sachlicher Grund, den Bestandsschutz einer Eintragung davon abhängig zu machen, auf welche Weise sie erfolgt ist, lasse sich nicht finden. Insbesondere ergäben auch die Gesetzesmaterialien, dass der Gesetzgeber eine derartige Koppelung der Wirkungen des § 246 a
nicht gewollt habe. Der Regierungsentwurf lege ausdrücklich dar, dass es nicht ausgeschlossen erscheine, die Freigabeentscheidung auch dann noch zu beantragen, wenn der Hauptversammlungsbeschluss bereits eintragen ist, da es in der Sache nicht um eine formale Freigabe eines wegen einer Registersperre nicht eintragungsfähigen Beschlusses gehe, sondern um eine Abwägungsentscheidung mit der Folge der Bestandssicherung (BT-Drs. 15/5092, S. 27). Aus dem Wortlaut des § 246 a
könne jedenfalls auf Grund dieser gesetzgeberischen Intention nicht darauf geschlossen werden, dass ein Freigabeantrag nach Handelsregistereintragung nicht mehr zulässig sei, die Bestandsschutzwirkung also nicht alleiniger Entscheidungsinhalt sein könne. Vielmehr habe der Gesetzgeber in § 246a
die entsprechenden Formulierungen in § 319 Abs. 6
, § 16 Abs. 3 UmwG und damit aus Regelungen, die eine förmliche Registersperre vorsehen, die einer Handelsregistereintragung vor der Freigabeentscheidung von vornherein entgegensteht, übernommen. Er habe dabei lediglich davon abgesehen, den Sonderfall eines auf Bestandskraftwirkung beschränkten Freigabeverfahrens - unter weiterer Verkomplizierung des Gesetzestextes - gesondert in die Regelung aufzunehmen. Randnummer 62 Gegen die Anwendung des § 246a
nach erfolgter Eintragung könne nicht eingewandt werden, dass die Vorschrift nur gegen die wirtschaftlich eigennützige Ausnutzung der durch die Anfechtungsklage entstehenden „Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft“ schützen solle, ein solches „Druckpotential“ aber nicht bestehe, wenn die Eintragung bereits erfolgt sei (so Schütz, NZG 2005, 5, 9 und ihm folgend Heidel in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., § 246a
Rn. 2). Die Prämisse, dass § 246a
nur die Handlungsfähigkeit im Sinne der Möglichkeit einer alsbaldigen Realisierung der Maßnahme schützen solle, finde weder im Gesetzestext noch den Gesetzesmaterialien eine Stütze. Vielmehr sei es das erklärte Ziel des Gesetzgebers gewesen, „die Eintragung von strukturändernden Hauptversammlungsbeschlüssen, namentlich von Kapitalmaßnahmen, entsprechend der Regelung im Umwandlungsgesetz mit Bestandskraft auszustatten“ (BT-Drs. 15/5092, Seite 28). Bei der Abwägung der Interessen im Rahmen von § 246a Abs. 2 Alt. 3
solle nicht nur das Interesse der Gesellschaft und ihrer Anteilseigner an der Vermeidung eines Verzögerungsschadens zu berücksichtigen sein, sondern auch das „an der Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses“ (a.a.O., S. 29). Die Konzeption des Gesetzes bestehe somit nicht darin, bloß eine vorläufige Realisierung der Maßnahme zu erlauben - womit die in § 246a Abs. 1
vorgesehene Bestandsschutzwirkung bereits im Ansatz nicht vereinbar wäre -, sondern die Wirkungen bestimmter Anfechtungsklagen sollen auf Grund einer Interessenabwägung auf den Ersatz individueller Schäden (s. § 246 a Abs. 4
) reduziert werden. Ein Druckpotential im Übrigen könne nicht nur von einer faktischen Sperrwirkung der Anfechtungsklage ausgehen, sondern auch von dem Risiko einer Rückabwicklung der begonnenen Maßnahme (vgl. KG, Beschluss vom 9. Juni 2008 – 2 W 101/07 –, Rn. 12 - 16, juris). Randnummer 63 Bbb) Auch im Bereich der §§ 319 Abs. 6, 327e Abs. 2, 327a
trägt der mit der Freigabe einhergehende Bestandsschutz das fortbestehende Rechtsschutzbedürfnis der Gesellschaft. Durch einen Beschluss nach § 319 Abs. 6 Satz 1
wird das anhängige Beschlussmängelverfahren nicht berührt. Hat die Beschlussmängelklage Erfolg, ist die Gesellschaft, die den Antrag nach § 319 Abs. 6 Satz 1
gestellt hat, nach Satz 10 verpflichtet, dem Antragsgegner, d.h. dem obsiegenden Kläger des Anfechtungs- oder Nichtigkeitsverfahrens, den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der auf dem Beschluss beruhenden Eintragung entstanden ist. Verschulden der Gesellschaft ist nicht erforderlich. Der Inhalt des Anspruchs bestimmt sich nach §§ 249 ff. BGB. Randnummer 64 Nach dem durch Art. 1 Nr. 45 ARUG eingefügten Abs. 6 Satz 11, der sich an § 246a Abs. 4 Satz 2
, § 16 Abs. 3 Satz 8 UmwG, § 20 Abs. 2 UmwG anlehnt, genießt die von der Gesellschaft beschlossene Maßnahme mit erfolgter Eintragung jedoch Bestandsschutz(vgl. nur MüKoAktG/Grunewald, 6. Aufl. 2023,
40), so dass im Wege des Schadensersatzes weder die Beendigung der Maßnahme mit Wirkung ex nunc noch gar Rückabwicklung verlangt werden kann. Dies gilt jedoch nur, nachdem das Freigabeverfahren durchlaufen worden ist, und sei es auch, nachdem die Eintragung bereits aufgrund des Antrags der Gesellschaft – und damit unabhängig von einem Freigabebeschluss – erfolgt ist. Ist hingegen ein Freigabebeschluss nicht ergangen, so ist das eingetragene und durchgeführte Eingliederungsverhältnis mit Wirkung ex nunc zu beenden (vgl. Emmerich/Habersack KonzernR/Habersack, 10. Aufl. 2022,
43). Für die Übertragung nach § 327a Abs. 1
kann dann aber nichts anderes gelten, weil § 327e Abs. 2
die sinngemäße Geltung von § 319 Abs. 6
anordnet. Bestandsschutz nach § 319 Abs. 6 Satz 11
besteht somit nur dann, wenn ein Freigabeverfahren durchgeführt worden ist (vgl. Koch, 19. Aufl. 2025,
OGK/Singhof, 1.2.2025,
13; Schnorbus in: K. Schmidt/Lutter
, Kommentar, 5. Auflage 2024, § 327e
, Rn. 34). Da nur durch das Freigabeverfahren Bestandsschutz erreicht werden kann, besteht auch nach der Eintragung noch ein Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Freigabeverfahrens und dieses ist auch dann noch statthaft (vgl. Emmerich/Habersack KonzernR/Habersack, 10. Aufl. 2022,
OGK/Singhof, 1.2.2025,
13; Schnorbus in: K. Schmidt/Lutter
, Kommentar, 5. Auflage 2024, § 327e
, Rn. 34; Grigoleit/Rieder, 2. Aufl. 2020,
15). Randnummer 65 Würde nach erfolgter Eintragung die Durchführung eines Freigabeverfahrens verwehrt, bestünde das Risiko, dass die Übertragung rückgängig gemacht werden müsste mit allen etwaigen Weiterungen. Dies würde aber letztlich dazu führen, dass in einem solchen Falle der Übertragungsbeschluss im Hinblick auf dieses Risiko der Rückabwicklung nicht mehr durchgeführt würde bzw. an ihn anknüpfende weitere Strukturmaßnahmen unterbleiben würden. Dass die Übertragung und ihr folgende Strukturmaßnahmen durchgeführt werden können ohne das Risiko späterer Rückabwicklung nach einem ggf. jahrelangen Anfechtungsverfahren, ist aber gerade der Zweck des Freigabeverfahrens. Dieses Risiko rechtfertigt es das Freigabeverfahren auch nach erfolgter Eintragung des angegriffenen Beschlusses zuzulassen. Randnummer 66 Ccc) Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin ist hier auch nicht infolge des Bestätigungsbeschlusses vom 04.12.2024 entfallen. Der Bestätigungsbeschluss führt nämlich nicht ohne weiteres zum Bestandsschutz. Das Freigabeverfahren bezieht sich immer auf den Ausgangsbeschluss, weil lediglich dieser und nicht der Bestätigungsbeschluss im Handelsregister eingetragen wird (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. November 2007 – 5 W 22/07 –, Rn. 25f., juris). Die Eintragung genießt aber nur im Falle der Freigabe Bestandsschutz. Steht der Eintragung des Ausgangsbeschlusses nichts entgegen, kommt es auf den Bestätigungsbeschluss nicht mehr an. Führt erst der Bestätigungsbeschluss zu einem ordnungsgemäßen Übertragungsbeschluss, ist die Anfechtungsklage gegen den Ausgangsbeschluss unbegründet oder unzulässig. Es steht damit aber nicht schon allein aufgrund des Bestätigungsbeschlusses fest, dass vor Eintragung eine Registersperre von vornherein nicht besteht bzw. nach Eintragung Bestandsschutz. Randnummer 67 2. Der zulässige Freigabeantrag ist begründet. Randnummer 68 Der Antragsgegner zu 1) hat schon den Nachweis gemäß § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2
nicht fristgerecht erbracht (a). Im Hinblick auf die Antragsgegner zu 2) und 3) fällt die Interessenabwägung gemäß § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 3
zu Gunsten der Antragstellerin aus und es liegt kein besonders schwerer Rechtsverstoß vor (b). Ob die Beschlussmängelklage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, kann danach dahinstehen (c). Randnummer 69
vorzunehmende Interessenabwägung (aa), dass die von der Antragstellerin dargelegten und glaubhaft gemachten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für die Antragsgegner überwiegen (bb), und kein besonders schwerer Rechtsverstoß vorliegt (cc). Randnummer 71 aa) Gemäß §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2
ist ein Freigabebeschluss zu erlassen, wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor, wobei ein Erfolg der Anfechtungsklage im Hauptsacheverfahren zu unterstellen ist (vgl. RegE eines Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG), BT-Drs. 15/5092, S. 29). Hier ist auf der ersten Stufe eine wirtschaftliche Abwägung vorzunehmen, ob die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen (vgl. § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 3 Halbs. 1
); erst auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob trotz eines vorrangigen Gesellschaftsinteresses der Rechtsverstoß so gravierend ist, dass er nicht hingenommen werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Oktober 2023 – 2
1/23 –, Rn. 58 - 60, juris; KG, Beschluss vom 25. März 2021 – 12
1/21 –, Rn. 62 f., juris, vgl. § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 3 Halbs. 2
). Randnummer 72 Durch diese abgestufte Regelung soll verhindert werden, dass Aktionäre mit sehr geringer Beteiligung durch den Vortrag weniger bedeutender Verstöße wichtige unternehmensstrukturelle Maßnahmen der Gesellschaft blockieren können. Diese Aktionäre, die mit ihrem Vorgehen auch keinen Rückhalt bei den übrigen Aktionären haben, weil der Beschluss ansonsten nicht von der Hauptversammlung gefasst worden wäre, werden dadurch nicht rechtlos gestellt, sondern können die Rechtswidrigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses weiterverfolgen, aber nur noch mit dem Ziel auf Schadenersatz (vgl. Begründung zum RegE eines Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG), BT-Drs. 16/11642, S. 41 re. Sp.). Die Schwere des Rechtsverstoßes ist außerhalb der Interessenabwägung zu berücksichtigen, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Interessenabwägung bei Aktionären mit geringer Beteiligung eher nicht zu ihren Gunsten ausgehen wird (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum RegE ARUG, BT-Drs. 16/13098, S. 42 li. Sp.). Nach der Intention des Gesetzgebers in der Rezeption der obergerichtlichen Rechtsprechung, welcher der Senat folgt, wird die danach vorgezeichnete Eintragung der Strukturmaßnahme im Regelfall nur ausnahmsweise bei einer besonderen Schwere des Rechtsverstoßes entfallen (vgl. KG, Beschluss vom 16. Oktober 2023 – 2
1/23 –, Rn. 58 ff., juris; KG, Beschluss vom 25. März 2021 – 12
1/21 –, Rn. 64 , juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. November 2018 – I-6
1/18 –, Rn. 181, juris). Dass die Eintragung bei einer für den Antragsteller günstigen Interessenabwägung nur bei einem besonders schweren Rechtsverstoß zu unterbleiben hat, ergibt sich aus dem insoweit klaren Wortlaut des Gesetzes. Dass dies ferner auch nur ausnahmsweise der Fall sein soll, ergibt sich aus dem in der Gesetzesbegründung aufscheinenden Zweck der Regelung. Randnummer 73 Bei der gebotenen Abwägung sind nicht nur diejenigen Nachteile einzubeziehen, die infolge eines Aufschubs der Eintragung drohen, sondern auch solche, die mit einem Erfolg der Nichtigkeits- und Anfechtungsklage und der daraus folgenden Nichteintragung einhergingen - sog. Nichteintragungsnachteile. Denn abzuwägen ist nicht nur das Interesse an der alsbaldigen Durchführung der Maßnahme und somit am Ausschluss eines Verzögerungsschadens, sondern auch das Interesse an der Vermeidung von Nachteilen, die durch den Erfolg der Anfechtungsklage überhaupt entstehen (vgl. BT-Drucks. 15/5092, Seite 29; OLG München, Beschluss vom 28. Juli 2021 – 7
4/21 –, Rn. 69, juris; OLG Köln, Beschluss vom 5. Mai 2014 – I-18 U 28/14 –, Rn. 24 m.w.N., juris). Dementsprechend sind in die Interessenabwägung nach § 319 Abs. 6 S. 3 Nr. 2
alle nicht vernachlässigbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Nachteile eines Erfolges der Nichtigkeits- und Anfechtungsklage einzubeziehen (vgl. OLG München, Beschluss vom 28. Juli 2021 – 7
4/21 –, Rn. 69, juris; OLG Köln, Beschluss vom
1/23 –, Rn. 61 , juris; OLG München, Beschluss vom 14. Dezember 2011 – 7
3/11, Rn. 60, juris) und die nach freier Überzeugung des Senats die Nachteile für die Antragsgegner überwiegen. Randnummer 75 Aaa) Die Antragstellerin hat hier ausbleibende Einsparungen von Kosten für die Durchführung von Hauptversammlungen in Höhe von ca. 120.000,00 € glaubhaft gemacht und diese stellen einen wesentlichen Nachteil dar (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Oktober 2023 – 2
1/23 –, Rn. 62 , juris; OLG München, Beschluss vom 28. Juli 2021 – 7
4/21 –, Rn. 72, juris; OLG Köln, Beschluss vom 5. Mai 2014 – I-18 U 28/14 –, Rn. 24, juris; vgl. auch Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum RegE ARUG, BT-Drs. 16/13098, Seite 42 linke Spalte). Randnummer 76
liefen entgegen der Ansicht des OLG Frankfurt gerade nicht leer, weil eben ein besonders schwerer Rechtsverstoß gemäß Nr. 3 erst zu prüfen wäre, wenn der nach Nr. 2 zu prüfende Nachweis geführt ist. Randnummer 80 Bbbb) Der Senat hat gemäß § 319 Abs. 6 Satz 1
durch Beschluss festzustellen, dass die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht. Diese Feststellung kann aber nur auf den tatsächlichen Grundlagen vor der Eintragung beruhen, weil nach der Eintragung die Klage denklogisch der Eintragung nicht mehr entgegenstehen kann. Es kommt daher weiter auf den Prüfungsmaßstab des § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 3
an, also ob das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses vorrangig erscheint. Das kann aber nur nach dem Stand vor der hier bereits erfolgten Eintragung beurteilt werden. Dass ein alsbaldiges Wirksamwerden nicht mehr vorrangig erscheint, wenn der Beschluss bereits im Handelsregister eingetragen und somit wirksam geworden ist, liegt auf der Hand. Es kommt daher - entgegen der Ansicht der Antragsgegner und entgegen der Ansicht des OLG Koblenz in dessen Beschluss vom 04.11.2010 - 6 U 1010/10
-, n.v., den die Antragsgegner im Termin zur mündlichen Verhandlung in Kopie zur Akte gereicht haben, weiterhin auf die so genannten Nichteintragungsnachteile an. Randnummer 81 § 319 Abs. 6 Satz 1 und Satz 3 Nr. 3 sowie Satz 10
differenzieren nicht danach, ob die Eintragung bereits erfolgt ist. Es ist daher nicht vor Eintragung das Interesse am Wirksamwerden des Beschlusses und nach Eintragung nur noch das Interesse am Bestandsschutz zu berücksichtigen. Es ist bei der Prüfung in beiden Fällen auf den Zeitpunkt vor der Eintragung abzustellen, weil es nur auf das Interesse am alsbaldigen Wirksamwerden des Beschlusses ankommt. Der Bestandsschutz ist zwar der Grund für das trotz erfolgter Eintragung bestehende Rechtsschutzinteresse der Gesellschaft an der Durchführung des Freigabeverfahrens, der Prüfungsmaßstab des § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 3
verändert sich dadurch jedoch nicht. Anders gewendet: Das Gericht hat bei bereits erfolgter Eintragung zu prüfen, ob das Vollzugsinteresse vorrangig war , vor erfolgter Eintragung, ob es vorrangig ist. Für eine vom Wortlaut abweichende Prüfung, ob das Interesse des Antragstellers am Bestand der eingetragenen Maßnahme die Nachteile des Antragsgegners überwiegt, besteht deswegen keine Notwendigkeit. Es könnte anderenfalls auch zu der Situation kommen, dass das Vollzugsinteresse nicht überwiegt, jedoch das Bestandsinteresse. Es wäre also vor Eintragung die Freigabe zu versagen gewesen, nach Eintragung wäre sie dann aber zu erteilen. Zur Vermeidung solcher inkonsistenten Ergebnisse ist daher in beiden Fällen nach dem gleichen Maßstab zu entscheiden und die Interessenabwägung nach dem Stand vor der Eintragung vorzunehmen und auf die Nichteintragungsnachteile abzustellen. Randnummer 82 Cccc) Das Argument der Antragsgegner, es könne nach erfolgter Eintragung nicht mehr auf Nichteintragungsnachteile ankommen, überzeugt auch aus einem weiteren Grund nicht. Es wird im Schrifttum vertreten, dass im Falle einer fehlerhaft – z.B. wie hier trotz Registersperre – vorgenommenen Eintragung des Übertragungsbeschlusses eine Amtslöschung nach § 395 FamFG zu erfolgen hat (vgl. Emmerich/Habersack KonzernR/Habersack, 10. Aufl. 2022,
8b m.w.N., Koch, 19. Aufl. 2025,
3 m.w.N.; a.A. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juni 2004 – I-3 Wx 44/04 –, Rn. 20, juris; Schnorbus in: K. Schmidt/Lutter
, Kommentar, 5. Auflage 2024, § 327e
, Rn. 35). Die Eintragung wäre nach dieser Ansicht zu löschen. Wäre dieser Ansicht zu folgen, käme es bereist aus diesem Grund weiterhin auf Nichteintragungsnachteile an. Randnummer 83 Bbb) Die Nachteile der Antragstellerin und ihrer Hauptaktionärin überwiegen hier die Nachteile der Antragsgegner. Letztere beschränken sich nämlich nach dem zu Grunde zu legenden Vortrag auf das Interesse an der Erhaltung ihrer Aktionärsstellung als solcher und am Gegenwert ihrer Anteile. Weitere Interessen der Antragsgegner an der Nichtfreigabe haben diese nicht vorgetragen und sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Randnummer 84 Vor dem Hintergrund der in den §§ 327a ff.
vorgesehenen angemessenen Barabfindung einerseits und des für den Schutz der Rechte der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre eröffneten Spruchverfahrens andererseits ist dann nicht ersichtlich, dass und gegebenenfalls welche Nachteile der Antragsgegner als ausgeschlossene Minderheitsaktionäre mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses verbunden sind. Denn danach wird der wirtschaftliche Wert der von der Antragsgegnerin gehaltenen Aktien vollständig entschädigt, und andere schutzwürdige wirtschaftliche Interessen als solche eines zu entschädigenden Kapitalanlegers haben die Antragsgegner nicht geltend gemacht (vgl. OLG Köln, Beschluss vom
, wonach eine Freigabe trotz eines überwiegenden Vollziehungsinteresses dann nicht erfolgt, wenn ein besonders schwerer Rechtsverstoß vorliegt. Hier liegt nämlich kein besonders schwerer Rechtsverstoß vor. Randnummer 88 Aaa) Ein besonders schwerer Rechtsverstoß liegt vor, wenn durch den in Rede stehenden Hauptversammlungsbeschluss massiv in Aktionärsrechte eingegriffen wird bzw. eine Bestandskraft des Beschlusses schlechthin nicht erträglich wäre (vgl. die Begründung RegE UMAG, BT-Drucks. 15/5092, S. 29; Schnorbus in: K. Schmidt/Lutter
, Kommentar,
1/10 -, Rn. 30 , juris; Henssler/Strohn/Drescher, 6. Aufl. 2024,
KoAktG/Schäfer, 5. Aufl. 2021,
27; Schnorbus in: K. Schmidt/Lutter
, Kommentar,
1/23 –, Rn. 70 m.w.N., juris). Der Begriff der besonderen Schwere der Rechtsverletzung ist eng und zielt auf „ganz gravierende“ Verstöße, bei denen eine Eintragung mit Bestandsschutz ohne vertiefte Prüfung im Hauptsachverfahren „unerträglich“ erscheint (vgl. BeckOGK/Singhof, 1.2.2024,
RegE BT-Drs. 16/11642, 41 („krass rechtswidrig“); Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs. 16/13098, Seite 61). Behebbare Mängel sollen dabei regelmäßig nicht ausreichen, um von der Freigabe abzusehen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 2008 – I-17 W 63/08 –, Rn. 78, juris; Schnorbus in: K. Schmidt/Lutter
, Kommentar, 5. Auflage 2024, § 327e Rn. 14). Nach diesem Maßstab liegen hier keine besonders schweren Rechtsverstöße vor. Im Einzelnen: Randnummer 90
auf- und festgestellt sind oder sein müssten (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom
1/23 –, Rn. 105 m.w.N., juris; Schnorbus in: K. Schmidt/Lutter
, Kommentar, 5. Auflage 2024, § 327c
, Rn. 28; Emmerich/Habersack KonzernR/Habersack, 10. Aufl. 2022,
OGK/Singhof, 1.10.2024,
12 m.w.N.; Grigoleit/Rieder, 2. Aufl. 2020,
7; Hölters/Weber/Müller-Michaels, 4. Aufl. 2022,
22; Koch, 19. Aufl. 2025,
6; offengelassen, aber sympathisierend BGH, Beschluss vom
, Rn. 13). Die Antragstellerin hat im Beschlussmängelverfahren außerdem bislang unwidersprochen vorgetragen, dass der geprüfte und festgestellte Jahresabschluss nebst Lagebericht für das Geschäftsjahr 2023 auch zum Zeitpunkt der Durchführung der Hauptversammlung am 11.06.2024 noch nicht vorgelegen habe. Tatsächliche Umstände, aus denen sich ergibt, dass der Jahresabschluss 2023 der Antragstellerin vor dem 30.06.2024 hätte aufgestellt und festgestellt sein müssen, sind nicht dargelegt oder sonst ersichtlich. § 264 Abs. 1 HGB sieht lediglich eine Frist für die Aufstellung vor, nicht jedoch für die Feststellung. § 325 Abs. 1a HGB wiederum sieht nur eine Frist für die Übermittlung zur Offenlegung von Jahresabschluss und Lagebericht binnen eines Jahres nach dem Abschluss des Geschäftsjahres vor, die hier weder am 30.04.2024 noch am 11.06.2024 abgelaufen war. Randnummer 92 Bbbb) Dass der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2020 nicht testiert war, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Da die Antragstellerin nach ihrem insoweit unwidersprochenen Vortrag zum Bilanzstichtag 2020 und 2021 eine kleine Kapitalgesellschaft war, waren für das Geschäftsjahr 2022 die Vorschriften für mittelgroße Kapitalgesellschaften noch nicht auf sie anzuwenden, § 267 Abs. 4 Satz 1 HGB. Die Antragstellerin war daher einer Prüfungspflicht für die Jahresabschlüsse 2020 bis 2022 enthoben, § 316 Abs. 1 Satz 1 HGB. Dass mit K ein Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 gewählt war (Bl. 20 LGA), führte zu keiner gesetzlichen Prüfungspflicht. Es liegt folglich schon kein Rechtsverstoß vor. Randnummer 93 Auch bei Unterstellung der von den Antragsgegnern behaupteten Einbeziehung der Beklagten in das Segment Scale der Frankfurter Wertpapierbörse sowie in das Segment m:access der Börse München und einer damit etwaig verbundenen Pflicht zur Prüfung von Jahresabschlüssen nach deren Börsenbedingungen läge in einer unterlassenen Prüfung kein besonders schwerer Rechtsverstoß im Sinne des § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 3
. Es läge dann nur ein Verstoß gegen die privatrechtlichen Bedingungen der jeweiligen Börse für das jeweilige Marktsegment vor. Die Verpflichtung zur Aufstellung entsprechender Einzelabschlüsse einschließlich ihrer Prüfung ergibt sich im Falle eines Squeeze-outs nämlich ausschließlich aus den maßgeblichen bilanz- und aktienrechtlichen Bestimmungen (vgl. Schnorbus in: K. Schmidt/Lutter
, Kommentar, 5. Auflage 2024, § 327c
, Rn. 29 m.w.N.). Die Nichteinhaltung der Bedingungen einer Wertpapierbörse über Prüfpflichten ist dagegen kein Umstand, der dazu führt, dass durch den Übertragungsbeschluss elementare Aktionärsrechte so massiv verletzt worden sind, dass sie durch Schadenersatz nicht mehr angemessen ausgeglichen werden könnten. Randnummer 94 Eine etwaige Einbeziehung in das Segment Scale der Frankfurter Wertpapierbörse sowie in das Segment m:access der Börse München hätte auch nicht zur Folge gehabt, dass die Antragstellerin Verpflichtungen einer kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaft (§ 264d HGB) trafen. Beim so genannten Freiverkehr (§ 48 BörsG) – wie hier Scale und m:access - handelt es sich nicht um einen organisierten Markt im Sinne von § 2 Abs. 11 WpHG (vgl. MüKoBilanzR/Suchan,
die Vorlage der letzten drei Jahresabschlüsse und Lageberichte vor, eine eigenständige Bilanzierungspflicht folgt aus § 327c Abs. 3 Nr. 2
jedoch nicht. Die Vorschrift entspricht § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
. Vorzulegen sind die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Gesellschaft für die letzten drei Jahre, für die sie nach Maßgabe der §§ 172, 173
auf- und festgestellt sind oder sein müssten (vgl. Schnorbus in: K. Schmidt/Lutter
, Kommentar, 5. Auflage 2024, § 327c
, Rn. 28). Randnummer 96 Die Antragstellerin war aber gar nicht verpflichtet, Lageberichte aufzustellen, § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB in Verbindung mit § 267 Abs. 1 HGB. § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB normiert eine Erleichterung für kleine Kapitalgesellschaften, wonach diese von der Pflicht der Aufstellung eines Lageberichtes gänzlich befreit sind. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragstellerin im Beschlussmängelverfahren (Bl. 133 LGA) erfüllte diese für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 die Merkmale einer kleinen Kapitalgesellschaft, erst 2022 übertraf die Antragstellerin erstmalig die Schwellenwerte einer mittelgroßen Kapitalgesellschaft (Bl. 133 LGA). Gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 HGB wäre aber erst dann ein Lagebericht zu erstellen gewesen, wenn die Antragstellerin an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen die Schwelle zur mittelgroßen Kapitalgesellschaft überschritten hätte. Daran fehlte es aber zum Bilanzstichtag
nicht aufgeführt und der dortige Katalog der auszulegenden Unterlagen ist abschließend (vgl. BGH, Urteil vom
14; Grigoleit/Rieder, 2. Aufl. 2020,
8). Randnummer 98 Der Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen ist auch kein Bestandteil des Jahresabschlusses oder des Lageberichts und auch nicht deswegen auszulegen gewesen. Der Jahresabschluss besteht aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (§ 242 Abs. 3 HGB), der Lagebericht hat lediglich eine Schlusserklärung im Sinne des § 312 Abs. 3 Satz 1 und 2
zu enthalten (§ 312 Abs. 3 Satz 3
), also nicht den Bericht selbst. Randnummer 99 Hinzu kommt, dass die Antragsgegner im Beschlussmängelverfahren keine tatsächlichen Umstände vorgetragen haben, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen der Berichtspflicht zu den Abschlussstichtagen der Geschäftsjahre 2020, 2021 und 2022 vorlagen (vgl. zu diesen Voraussetzungen nur MüKoAktG/Altmeppen, 6. Aufl. 2023,
22). Randnummer 100 Als kleine Kapitalgesellschaft, also jedenfalls für die Geschäftsjahre 2020 bis 2022, durfte die Antragstellerin auch auf Angaben nach § 285 Nr. 21 HGB verzichten, § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB in der vom 23.07.2015 bis zum 27.12.2023 geltenden Fassung. Das Fehlen der Angaben stellt daher schon keinen Rechtsverstoß dar. Randnummer 101 Eeee) Dass der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2020 keine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) umfasste, führt nicht zu einem besonders schweren Rechtsverstoß. Bei einem Verstoß gegen das Erfordernis der Auslegung, der Erteilung von Abschriften oder der Zugänglichmachung über die Internetseite ist der Übertragungsbeschluss unter den weiteren Voraussetzungen des § 243 Abs. 1
grundsätzlich anfechtbar, die bloße Anfechtbarkeit reicht aber nach dem eingangs referierten Maßstab grundsätzlich für einen besonders schweren Rechtsverstoß nicht aus. Hier kommt hinzu, dass die Antragsgegner nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag der Antragstellerin im Beschlussmängelverfahren (Bl. 136 LGA) ausführliche Angaben zur GuV dem Anhang entnehmen konnten. Ferner waren die maßgeblichen Zahlen der GuV für das Jahr 2020 auch dem Übertragungsbericht und dem Jahresabschluss für das Jahr 2021, der die Zahlen der beiden Geschäftsjahre vergleichsweise gegenüberstellte, zu entnehmen. Dies spricht schon gegen die Annahme eines schweren Rechtsverstoßes, geschweige denn eines besonders schweren Rechtsverstoßes. Randnummer 102
), die ausgeschlossen sind (vgl. Schnorbus in: K. Schmidt/Lutter
, Kommentar, 5. Auflage 2024, § 327f, Rn. 10 m.w.N.). Randnummer 103 Aaaa) Der Wortlaut der §§ 327 c Abs. 2 Satz 4, 293 e Abs. 1 Satz 2 und 3
fordert keine eigenständige Unternehmensbewertung durch den Abfindungsprüfer. In § 293 e Abs. 1 Satz 3
, auf den die Vorschrift des § 327 c Abs. 2 Satz 4
ausdrücklich verweist, ist aufgelistet, welchen inhaltlichen Anforderungen der Prüfungsbericht entsprechen muss. Damit wird aber zugleich nach herrschender Auffassung der Prüfungsgegenstand umschrieben. Der Abfindungsprüfer kann sich daher darauf beschränken, die vom Hauptaktionär vorgenommene Bewertung auf ihre methodische Konsistenz und ihre inhaltlichen Prämissen hin zu überprüfen (vgl. OLG München, Beschluss vom 12. November 2008 – 7 W 1775/08 –, Rn. 55 m.w.N., juris; Schnorbus in: K. Schmidt/Lutter
, Kommentar, 5. Auflage 2024, § 327c
, Rn. 18). Diesen Anforderungen wird der Prüfungsbericht hier gerecht. Eine eigenständige Unternehmensbewertung durch den gerichtlich bestellten Prüfer ist nicht erforderlich (OLG München, Beschluss vom 12. November 2008 – 7 W 1775/08 –, Rn. 55, juris). Da der Angemessenheitsprüfer keine eigene Unternehmensbewertung vornimmt, hat er auch nicht von sich aus zu prüfen, ob womöglich strafrechtliche Ermittlungen gegen handelnde Personen der Antragstellerin geführt werden. Randnummer 104 Bbbb) Ein Hinweis auf die vom Hauptaktionär bei K in Auftrag gegebene Untersuchung bzgl. der Geschäfte mit nahestehenden Personen und Unternehmen war hier schon deshalb vom Angemessenheitsprüfer nicht zu geben, weil es sich nicht um eine Untersuchung der Antragstellerin handelte. Randnummer 105 Darauf, ob „… eine Ausplünderung der Beklagten durch nachteilige Geschäfte mit Personen und Unternehmen im Sinn des § 285 Nr. 21 HGB insbesondere unter Berücksichtigung des V ... Berichts (Anlage K9), des K Berichts (Anlage K10) und des H ... Dossiers (Anlage K11) sehr wahrscheinlich war.“ (Bl. 23f. LGA, Hervorhebung nicht im Original), kommt es nicht an. Die Antragsgegner tragen im Beschlussmängelverfahren die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es solche Unregelmäßigkeiten gegeben habe und nicht dafür, dass diese wahrscheinlich gewesen seien, hier reicht somit schon die Darlegung nicht aus. Im Übrigen hat der Angemessenheitsprüfer - wie bereits erörtert - keine eigene Unternehmensbewertung vorzunehmen und hatte daher hier auch keine eigenen Prüfungshandlungen bzgl. der Geschäfte der Antragstellerin mit nahestehenden Personen und Unternehmen im Sinn des § 285 Nr. 21 HGB vorzunehmen. Randnummer 106 Cccc) Im Übrigen begründen der Inhalt (Darstellung der Transaktion und Diskussion der entsprechenden Bewertung), die materielle Richtigkeit (Durchführung der Bewertung und die Prüfung und Erklärung der Barabfindung als angemessen), das Ergebnis des Prüfungsberichts oder sonstige Inhaltsmängel schon keine Anfechtungsgründe (vgl. Schnorbus in: K. Schmidt/Lutter
, Kommentar, 5. Auflage 2024, § 327c
, Rn. 20). Etwaige inhaltliche Mängel und andere Unzuträglichkeiten bei der Abfassung des Prüfungsberichtes können den Übertragungsbeschluss grundsätzlich nicht unwirksam oder anfechtbar machen (vgl. KG, Beschluss vom 10. Dezember 2009 – 23
1/09 –, Rn. 46, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom
1/09 –, Rn. 46, juris; Schnorbus in: K. Schmidt/Lutter
, Kommentar, 5. Auflage 2024, § 327c
, Rn. 20 m.w.N.). Soweit solche Mängel Auswirkungen auf die Angemessenheit der Barabfindung haben sollen, sind sie außerdem dem Spruchverfahren vorbehalten (§ 327f Satz 1
; vgl. auch Schnorbus in: K. Schmidt/Lutter
, Kommentar, 5. Auflage 2024, § 327c
, Rn. 20). Randnummer 107 Dddd) Dass auf den fehlenden Jahresabschluss 2023 nicht hingewiesen wurde (Bl. 24 LGA), führt zu keinem Rechtsverstoß, denn der Jahresabschluss 2023 war - wie erörtert - schon gar nicht einer der drei letzten Geschäftsjahre, die Gegenstand der Prüfung waren und sein mussten. Randnummer 108
deshalb nicht ordnungsgemäß ausgewählt, weil es die von der Hauptaktionärin benannte Prüferin A WP als Prüfer ernannt habe. Gemäß § 327 c Abs. 2 Satz 3
werden die sachverständigen Prüfer auf Antrag des Hauptaktionärs vom Gericht ausgewählt und bestellt. Unabhängig davon, ob hieraus sogar ein eigenes Vorschlagsrecht des Hauptaktionärs abzuleiten ist, war ein solcher Vorschlag nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des Gesetzes dem Hauptaktionär jedenfalls nicht verboten; denn dadurch wird die Unabhängigkeit der allein dem Gericht obliegenden Auswahl- bzw. Bestellungsentscheidung und damit zugleich die bestmögliche Gewähr für die Unabhängigkeit des Prüfers nicht tangiert. Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht sich etwa - entgegen dem Gesetz - bei seiner Entscheidung an den Vorschlag gebunden gefühlt hätte (vgl. zum Vorstehenden BGH, Urteil vom
(über § 293d Abs. 1
) auf § 319 Abs. 1 bis Abs. 4, § 319b Abs. 1 HGB. Danach kommen als Prüfer Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Betracht, die nicht von Gesetzes wegen daran gehindert sind, Abschlussprüfer der Gesellschaft zu sein (vgl. nur Schnorbus in: K. Schmidt/Lutter
, Kommentar, 5. Auflage 2024, § 327c
, Rn. 15). Randnummer 113 Für dieses Ausschlussverfahren kann Besorgnis der Befangenheit insbesondere bestehen, wenn der Prüfer
, Kommentar, 5. Auflage 2024, § 327c
, Rn. 16). Nichts davon haben die Antragsgegner dargelegt, sondern lediglich, dass die Prüferin A GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der A ... Management Consulting, einem internationalen Beratungsunternehmen, „verbunden“ sei (Bl. 26 LGA) und diese wiederum über ihre Tochtergesellschaft A C ... auch im deutschen Immobilienmarkt in größerem Umfang tätig sei. Angesichts der umfangreichen Tätigkeit von A ... im deutschen Immobilienmarkt seien bestehende Geschäftsbeziehungen in Bezug auf die Hauptaktionärin A ... oder deren Tochtergesellschaften nicht nur nicht auszuschließen, sondern sogar sehr wahrscheinlich (Bl. 27 LGA). Diese bloße Vermutung ist ungeeignet, um die Besorgnis der Befangenheit der Prüferin zu begründen. Damit genügen die Antragsgegner schon nicht der sie treffenden Darlegungslast. Im Übrigen ist sie im Hinblick auf das substantiierte Bestreiten der Antragstellerin (Bl. 99f. LGA) und die Unbedenklichkeitserklärung in Anlage B 17 LGA ohne jeden greifbaren Anhaltspunkt. Randnummer 114 Cccc) Auch dass der Prüfungsbericht nicht ordnungsgemäß unterzeichnet sei, trifft nicht zu und begründet schon deshalb keinen besonders schweren Rechtsverstoß. Der Prüfbericht wurde von Herrn Dr. T L für A GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unterzeichnet (Anlage K4 LGA, Bl. 259), diese Gesellschaft war aber auch als Prüferin bestellt, denn nur diese existiert als einheitliche Rechtsperson. Anders als die Antragsgegner zu meinen scheinen, existieren keine zwei Gesellschaften A GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Frankfurt und A GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft München. Nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag der Antragstellerin besteht in Frankfurt eine Zweigniederlassung der A GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich auch bei dieser Zweigniederlassung - wie bereits erörtert - rechtlich um die A GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft handelt. Randnummer 115 Dass Herr Dr. L für die A GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht vertretungsberechtigt gewesen sei, trifft nicht zu. Nach dem wiederum insoweit unwidersprochenen Vortrag der Antragstellerin handelte Dr. L in Ausübung einer auf den 08.03.2022 datierenden Spezialvollmacht, die ihm von Herrn J Z, dem - ausweislich des Handelsregisters - damaligen Geschäftsführer der A GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, auf unbegrenzte Zeit ausgestellt wurde. Diese Vollmacht wurde in der Hauptversammlung am 11.06.2024 verlesen und im Wortlaut zu Protokoll genommen (Anlage B22 LGA, Bl. 396, Übersetzung Bl. 409). J Z wurde ausweislich des Handelsregisters am 18.02.2013 als Geschäftsführer eingetragen. Er ist auch ausweislich des Handelsregisters weiterhin Geschäftsführer. Die weitere Behauptung der Antragsgegner, einzige vertretungsberechtigte Person der A GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sei Frau I B, trifft schon deswegen nicht zu. Es liegt insoweit schon gar kein Mangel des Prüfberichts vor. Randnummer 116
(Anlage K2) sei fehlerhaft, begründet keinen besonders schweren Rechtsverstoß. Randnummer 117 Aaaa) Dass keine ordnungsgemäßen Jahresabschlüsse ausgelegt worden seien und der aktuelle Jahresabschluss 2022 (gemeint 2023) fehle und die Auswirkungen dieser Vorgänge im Übertragungsbericht bei der Darlegung der Angemessenheit der Barabfindung Berücksichtigung hätten finden müssen, aber nicht berücksichtigt worden seien und dies den Übertragungsbeschluss anfechtbar machen würde, trifft nicht zu und führt auch sonst zu keinem besonders schweren Rechtsverstoß. Hierzu wird auf die hier entsprechend geltenden Erwägungen oben unter 2. d) Bbb)
ergibt sich als Sinn und Zweck des nach dem Vorbild des Verschmelzungsberichts nach § 293a HGB erforderlichen Übertragungsberichtes lediglich, die Voraussetzungen des beabsichtigten Squeeze-out darzulegen und die Angemessenheit der festgesetzten Barabfindung nachvollziehbar – nicht aber abschließend – zu erläutern und zu begründen. Dabei soll der Übertragungsbericht den Minderheitsaktionären zusammen mit den anderen ihnen zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen lediglich ein erstes und bei Bedarf in der Hauptversammlung zu vertiefendes Urteil über die Plausibilität insbesondere der festgesetzten Barabfindung ermöglichen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Dezember 2009 – I-6 U 69/08 –, Rn. 103, juris; Rothley in: Wachter,
, § 327c Rn. 4). § 327c Abs. 2 Satz 1
verlangt keinen „ausführlichen“ Bericht (BGH, Urteil vom 18. September 2006 – II ZR 225/04 –, Rn. 17, juris; vgl. auch Schnorbus in: K. Schmidt/Lutter
, Kommentar, 5. Auflage 2024, § 327c
, Rn. 6; BeckOGK/Singhof, 1.10.2024,
R/Habersack, 10. Aufl. 2022,
7), ausreichend ist, dass der Bericht die Voraussetzungen des beabsichtigten Squeeze-out darlegt und die Angemessenheit der festgesetzten Barabfindung schlüssig und plausibel darlegt (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2006 – II ZR 225/04 –, Rn. 17, juris), nicht aber abschließend erläutert (vgl. Schnorbus in: K. Schmidt/Lutter
, Kommentar, 5. Auflage 2024, § 327c
, Rn. 6). Randnummer 119 Dass die unterlassene Erwähnung strafrechtlicher Ermittlungen dazu führen könnte, dass es an der Darlegung der Voraussetzungen des beabsichtigten Squeeze-out und der schlüssigen und plausiblen Darlegung der Angemessenheit der festgesetzten Barabfindung fehlt, sieht der Senat nicht. Randnummer 120 Cccc) Die weitere Rüge, der Vorstand der A ... S.A. T B ... habe das Übertragungsverlangen und den Übertragungsbericht nicht unterschrieben, sondern nur paraphiert, greift nicht durch. Randnummer 121 Im Hinblick auf das Übertragungsverlangen ist diese Rüge schon unschlüssig. Eine besondere Form ist nämlich in § 327a Abs. 1
für das Übertragungsverlangen nicht vorausgesetzt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom
19 m.w.N.). Der Minderheitenausschluss wird durch eine auf Beschlussfassung gerichtete, formlos gültige Willenserklärung des Hauptaktionärs in die Wege geleitet. Aus Beweisgründen empfiehlt sich die Schriftform (vgl. Holzborn/Gaßner in: Bürgers/Lieder, Aktiengesetz, 6. Auflage 2024, § 327a
, Rn. 14). Das Verlangen kann daher schriftlich, mündlich oder konkludent erfolgen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 8. Juni 2022 – 9 U 128/21 –, Rn. 50, juris; Schnorbus in: K. Schmidt/Lutter
, Kommentar, 5. Auflage 2024, § 327a
, Rn. 17 m.w.N.; BeckOGK/Singhof, 1.10.2024,
24 m.w.N.; Koch, 19. Aufl. 2025,
11; Grigoleit/Rieder, 2. Aufl. 2020,
25; Hölters/Weber/Müller-Michaels, 4. Aufl. 2022,
KoAktG/Grunewald, 6. Aufl. 2023,
11 m.w.N.). Randnummer 122 Die Antragstellerin hat im Hauptverfahren auch geltend gemacht, dass der Übertragungsbericht sowie beide Übertragungsverlangen von Herrn T B ... gemäß § 126 Abs. 1 BGB unterzeichnet worden seien; es handele sich nicht lediglich um eine Paraphe (Bl. 126 LGA). Dies trifft zu. Herr B ... hat den Übertragungsbericht nicht bloß paraphiert, sondern unterschrieben. Eine Unterschrift ist ein Schriftzug, der individuellen Charakter aufweist und einem Dritten, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, ermöglicht, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauszulesen, der Unterzeichnende also erkennbar bleibt. Die Unterschrift muss zwar nicht unbedingt lesbar sein, mindestens einzelne Buchstaben müssen aber – wenn auch nur andeutungsweise – zu erkennen sein, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift fehlt. Anzulegen ist ein großzügiger Maßstab, wenn im Übrigen an der Autorenschaft und der Absicht, eine volle Unterschrift zu leisten, keine Zweifel bestehen. Dagegen stellt ein Schriftzug, der als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint (Handzeichen, Paraphe), keine formgültige Unterschrift dar (vgl. BGH, Urteil vom
, Kommentar, 5. Auflage 2024, § 327c
, Rn. 6). Die vorstehenden Rügen beziehen sich nicht auf die Darlegung der Voraussetzungen des Squeeze-outs und soweit die Darlegung der Angemessenheit der Barabfindung als fehlerhaft gerügt wird, ist dies ein Umstand, auf den gemäß § 327f Satz 1
die Anfechtung nicht gestützt werden kann. Die Anfechtung auf der Grundlage bewertungsbezogener Rügen hinsichtlich des Inhalts des Übertragungsberichts des Hauptaktionärs ist ausgeschlossen (vgl. Schnorbus in: K. Schmidt/Lutter
, Kommentar, 5. Auflage 2024, § 327f
, Rn. 10). Abfindungsbezogene Informationsmängel bleiben außer Betracht (vgl. BGH, Urteil vom
1/23 –, Rn. 73 , juris). Für den aktienrechtlichen Squeeze-out hat der Bundesgerichtshof außerdem bereits entschieden, dass allein die Verschaffung der für § 327a
erforderlichen Kapitalmehrheit nicht zur Rechtsmissbräuchlichkeit des Squeeze-out-Beschlusses führt (vgl. BGH, Urteil vom
4/21 –, Rn. 102, juris). Ein Missbrauch kann daher nicht allein darin gesehen werden, dass ein Mehrheitsaktionär das Ziel verfolge, sich weniger verbliebener Minderheitsaktionäre zu entledigen (vgl. BGH, Urteil vom
1/23 –, Rn. 74 , juris). Dies geht zu Lasten der Antragsgegner, denn diese tragen insofern die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für die Rechtsmissbräuchlichkeit als Voraussetzung eines besonders schweren Rechtsverstoßes, wie sich aus der negativen Fassung von § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 3 Halbs. 2
(„es sei denn“) ergibt (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 28. Juli 2021 – 7
4/21 –, Rn. 101, juris; OLG Köln, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – 18
1/17 -, Rn. 54, juris). Randnummer 129 Bbbb) Dass der Squeeze-out einzig und allein dem Ziel diene, die Aufklärung des - so die Antragsgegner - gesamten A ... - Skandals, der in der Klageschrift und im V ... - und H ... - Dossier dargestellt sei, zu verhindern und das Insolvenzrecht umgegangen werde, weil kein Insolvenzantrag gestellt würde, kann nicht festgestellt werden. Randnummer 130 Dass die Voraussetzungen zur Stellung eines Insolvenzantrags überhaupt vorliegen, behaupten die Antragsgegner selbst nicht, so dass hier auch eine Umgehung der Insolvenzantragspflicht von vornherein nicht gegeben ist. Im Übrigen ändert der Squeeze-out nichts an einer etwaigen Insolvenzreife oder Insolvenzantragspflicht. Randnummer 131 Eine Sonderprüfung wurde hier von den Aktionären der Antragstellerin nicht betrieben. Ein Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers wurde im Gegensatz zu dem Sachverhalt in dem von den Antragsgegnern herangezogenen Verfahren vor dem OLG Köln (Beschluss vom 14. Dezember 2017 - 18
1/17, NZG 2018, 45) auf keiner der Hauptversammlungen der Beklagten gestellt. Es lässt sich daher hier gar kein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang herstellen zwischen einem Streit über die Bestellung eines Sonderprüfers und dem Squeeze-out selbst, der eine zweckwidrige Zielsetzung indizieren könnte. Die Grundlage für einen besonders schweren Rechtsverstoß fehlt somit. Randnummer 132 Cccc) In dem Vortrag der Antragsgegner, es sei rechtsmissbräuchlich, einen Squeeze-out durchzuführen, weil mangels ordnungsgemäßer Jahresabschlüsse keinerlei Anhaltspunkte für die Ermittlung einer angemessenen Barabfindung vorliegen würden, liegt eine auf die Angemessenheit der Barabfindung bezogene Rüge, die – wie bereits erörtert - dem Spruchverfahren zugewiesen ist. Im Übrigen sind die Jahresabschlüsse – wie bereits erörtert – ordnungsgemäß, jedenfalls aber nicht geeignet, die Grundlage für einen besonders schweren Rechtsverstoß zu bilden. Randnummer 133 Dddd) Die Rüge, dass der Squeeze-out zumindest ohne Kenntnis der konkreten strafrechtlichen Ermittlungsgegenstände rechtsmissbräuchlich sei, weil in keiner Weise sichergestellt sei, dass der Hauptaktionär die notwendige Kapitalmehrheit auf rechtmäßige Art und Weise erworben habe, greift nicht durch. Für den Squeeze-out kommt es nicht darauf an, auf welche Art und Weise der Hauptaktionär die erforderliche Kapitalmehrheit erworben hat. Tatsächliche Anhaltspunkte für einen unrechtmäßigen Erwerb der erforderlichen Kapitalmehrheit zeigen die Antragsgegner nicht einmal ansatzweise auf. Die Grundlage für einen besonders schweren Rechtsverstoß fehlt folglich. Randnummer 134
) rechtswidrig und daher gemäß § 243 Abs. 1
anfechtbar (vgl. BGH, Urteil vom
, Kommentar, 5. Auflage 2024, § 131
, Rn. 69a m.w.N; Reger in: Bürgers/Lieder, Aktiengesetz, 6. Auflage 2024, § 131
, Rn. 57). Ein bloßer Anfechtungsgrund ist aber nach dem eingangs referierten Maßstab schon keine geeignete Grundlage für die Annahme eines besonders schweren Rechtsverstoßes durch die Beschlussfassung. Schon aus der Einschätzung, dass es sich bloß um einen Anfechtungsgrund handelt, ergibt sich, dass elementare Aktionärsrechte nicht so massiv verletzt worden sind, dass sie durch Schadenersatz nicht mehr angemessen ausgeglichen werden könnten. Randnummer 136 Dies gilt für alle gerügten Verletzung des Auskunfts- und Fragerechts (fehlende Antwort zur Frage in der Hauptversammlung nach Benennung sämtlicher Immobilien und Grundstücke der Beklagten und die fehlende Auslegung einer entsprechenden Liste, fehlende Verlesung oder Auslage der Immobiliengutachten der a v & r GmbH [„NAI“] zu den Projektentwicklungen; fehlende Antwort zu Fragen zum Inhalt des Jahresabschlusses 2023; fehlende Antworten zu weiteren Fragen von Aktionären in der Hauptversammlung [Bl. 37 LGA]). Randnummer 137
am 08.02.2024 und am 25.04.2024 und zum Zeitpunkt der Hauptversammlung in das Aktienregister der Beklagten eingetragen gewesen, so dass sie keine Aktionäre gewesen seien. Zum Beweis berufen sich die Antragsgegner auf das „Aktienregister, vorzulegen von der Beklagten.“ Sie sind der Ansicht, deswegen habe weder das Übertragungsverlangen wirksam gestellt werden können noch hätten sie an der Hauptversammlung teilnehmen können. Randnummer 139 Hier ist es aber so, dass die Antragstellerin - insoweit unangegriffen - in Anlage B6 LGA (= Anlage ASt 6 der hiesigen Akte) einen Auszug aus dem Aktionärsregister vorgelegt hat, aus dem sich ergibt dass die A ... S.A. zum Stichtag 11.06.2024 116.294.483 Aktien hielt, die A ... H ... S.a.r.l 135.125.314 und die B ... C P N.V 4.870.
in der Hauptversammlung nicht hätten abstimmen dürfen, weil ihr Stimmrecht gemäß § 20 Abs. 7 Satz 1
suspendiert gewesen sei, begründet keinen besonders schweren Rechtsverstoß. Ein Hauptversammlungsbeschluss, bei dem entgegen § 20 Abs. 7
vom Stimmrecht ausgeschlossene Stimmen mitgezählt wurden und bei dem der Beschluss darauf beruht, ist lediglich wegen Gesetzesverletzung nach § 243 Abs. 1
anfechtbar (vgl. BGH, Urteil vom
vor dem 08.02.2024, wäre – wenn überhaupt – nur ein Anfechtungsgrund gegeben. Die bloße Anfechtbarkeit reicht aber nach dem eingangs referierten Maßstab für die Annahme eines besonders schweren Rechtsverstoßes nicht aus. Randnummer 144 Bbbb) Auch die weitere Rüge unter Ziffer IV.
begründet ist und hinsichtlich der Antragsgegner zu 2) und 3) gemäß § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 3
, kann offenbleiben, ob die Beschlussmängelklage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Es sei lediglich vorsorglich - ohne dass es hier entscheidend darauf ankäme - darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Aktionär, der sich mit der Beschlussmängelklage gegen einen Übertragungsbeschluss wendet, auch dann klagebefugt ist, wenn die Aktien vor der Zustellung der Klage durch Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister auf den Hauptaktionär übergegangen sind (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2011 – II ZR 229/09 –, BGHZ 189, 32-45, Ls. 1 und Rn. 5, juris). Randnummer 152 d) Da für den Übertragungsbeschluss die Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin ausfällt und kein besonders schwerer Rechtsverstoß vorliegt, kann schließlich auch offenbleiben, ob die geltend gemachten Mängel durch den Bestätigungsbeschluss vom 04.12.2024 geheilt worden sind. Randnummer 153 e) Liegt - wie hier - einer der in § 319 Abs. 6 Satz 3
festgeschriebenen Freigabegründe vor, ist die Freigabe zwingend anzuordnen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20. Mai 2021 – I-18
1/21 –, Rn. 51, juris; BeckOGK/Singhof, 1.2.2024,
23; Grigoleit/Grigoleit/Rachlitz, 2. Aufl. 2020,
37). Ein Ermessen des Gerichts besteht insoweit nicht (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20. Mai 2021 – I-18
1/21 –, Rn. 51, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 25. Juli 2012 – 12
778/12 –, Rn. 64, juris). Der Senat spricht die in § 319 Abs. 6 Satz 1
vorgesehene Feststellung aus, die hier abgesehen von redaktionellen Änderungen dem von der Antragstellerin als Hilfsantrag bezeichneten Antrag entspricht. Ein Hilfsantrag liegt allerdings ohnehin nicht vor. Schon aus dem als Hauptantrag bezeichneten Antrag ergibt sich, dass die Antragstellerin die gesetzliche Rechtsfolge des § 319 Abs. 6 Satz 11
herbeizuführen begehrt, was die in § 319 Abs. 6 Satz 1
aufgeführte gerichtliche Feststellung voraussetzt. Der hier so genannte Hauptantrag war daher schon als Antrag auf gerichtliche Feststellung nach § 319 Abs. 6 Satz 1
auszulegen. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. nur BGH, Urteil vom
vorgesehene Feststellung, um dadurch den gesetzlich folgenden Bestandsschutz herbeizuführen. Randnummer 154 Der Senat hält den begehrten Ausspruch der in § 319 Abs. 6 Satz 11 Halbs. 1
bereits gesetzlich angeordneten Folge nicht für geboten, weil sie sich bei erfolgter Feststellung nach § 319 Abs. 6 Satz 1
und erfolgter Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Weil es sich um eine unmittelbare gesetzliche Folge des hiesigen Ausspruchs und der Eintragung handelt, hat die Antragstellerin letztlich mit ihrem auf Bestandsschutz gerichteten Begehren insgesamt Erfolg, auch wenn der Senat die in § 319 Abs. 6 Satz 11 Halbs. 1
gesetzlich angeordnete Folge nicht im Tenor ausspricht. III. Randnummer 155 1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 327 Abs. 2, 319 Abs. 6 Satz 2
in Verbindung mit §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1 ZPO. Randnummer 156 2. Der Beschluss ist gemäß § 327e Abs. 2
in Verbindung mit § 319 Abs. 6 Satz 9
unanfechtbar. Randnummer 157 3. Die Wertfestsetzung beruht auf § 327e Abs. 2
in Verbindung mit §§ 319 Abs. 6 Satz 2, 247 Abs. 1
. Randnummer 158
ergibt, lassen Mängel des Übertragungsbeschlusses außerhalb eines Freigabeverfahrens seine Durchführung nicht unberührt und steht die Eintragung der Beseitigung ihrer unter anderem in der Übertragung liegenden Wirkungen nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom
R/Habersack, 10. Aufl. 2022,
44). Ist ein Freigabebeschluss nicht ergangen, kann deshalb die schon eingetragene und durchgeführte Übertragung nach den Grundsätzen über die fehlerhafte in Vollzug gesetzte Gesellschaft mit Wirkung ex nunc beendet werden (vgl. Emmerich/Habersack KonzernR/Habersack, 10. Aufl. 2022,
43 m.w.N.; § 327e Rn. 8a; Schnorbus in: K. Schmidt/Lutter
, Kommentar, 5. Auflage 2024, § 327e
, Rn. 33; Koch, 19. Aufl. 2025,
5). Wird die Übertragung beendet, liegt das Wertinteresse dann aber wiederum mindestens in den Nichteintragungsnachteilen. Randnummer 161 d) Als Nichteintragungsnachteile hat die Antragstellerin hier die Kosten der Durchführung der jährlichen ordentlichen Hauptversammlung in Höhe von rund 120.000,00 € glaubhaft gemacht. Da die so genannten Nichteintragungsnachteile zu berücksichtigen sind, also solche, die aus einer endgültigen Nichteintragung resultieren, ist unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 9 Satz 1 ZPO auf das 3,5fache der jährlichen Ersparnis der Kosten der Durchführung der Hauptversammlung abzustellen. Dies sind 420.000,00 €. Randnummer 162 Die infolge einer Umwandlung in eine GmbH womöglich ersparten Kosten des Aufsichtsrats sind dagegen nicht zu berücksichtigen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragseinreichung (§ 40 GKG) war die Umwandlung lediglich in Betracht gezogen. Randnummer 163 Die Grenze von einem Zehntel des Grundkapitals der Antragstellerin ist damit nicht überschritten. Das Grundkapital der Antragstellerin beläuft sich auf 161.331.507,00 €. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001603458
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