Hause genommen. Sein Bruder habe gesagt, dass er allen Geschwistern davon erzählen werde und seine Familie bzw. sein Bruder ihn wegen der Familienehre töten wolle. Daraufhin sei er geflohen. Auch in Deutschland treffe er Männer. Er gehe in zwei Kinos, wo er Männer kennenlerne. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 15. Mai 2023 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote
5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen (Ziffer 4). Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen
Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw.
dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte seine Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Das Bundesamt ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete dieses auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, es sei nicht von der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens auszugehen. Die Angaben des Klägers seien detailarm, vage und oberflächlich und erschienen konstruiert. Auch seien die Ausführungen zu einer Verfolgung durch seinen älteren Bruder unglaubhaft. Es erscheine lebensfremd, dass seine Ehefrau mit Verständnis auf seine sexuelle Neigung reagiert habe. Randnummer 5 Mit der am
5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Randnummer 13 In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger zu seinen Fluchtgründen angehört worden. Wegen seiner Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Asylakte des Klägers sowie die Ausländerakte des Landesamts für Einwanderung Bezug genommen, die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter,
dem ihm die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom
G wird einem Ausländer, der Flüchtling
G ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
G ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention - GK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Randnummer 20 Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
2 der Konvention vom
4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
der Überzeugung des Einzelrichters bisexuell. Randnummer 26 Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung – insofern im Gegensatz zum Eindruck des Entscheiders auf Grundlage der persönlichen Anhörung beim Bundesamt – widerspruchsfreie, glaubhafte Angaben zu seiner sexuellen Orientierung gemacht. Der Einzelrichter hat angesichts der Angaben des Klägers an dessen Bisexualität keinerlei Zweifel. Der Kläger legte
vollziehbar dar, wie er im pubertären Alter entdeckt habe, dass er sich neben Frauen auch zu Männern hingezogen fühle. Er beschrieb eindrucksvoll, wie sein älterer Bruder ihn im Alter von 16 Jahren zum ersten Mal „erwischte“ und ihn daraufhin brutal misshandelte, sodass der Kläger für längere Zeit nicht mehr laufen konnte. Der Kläger konnte anschaulich erläutern, wie er sich
einiger Zeit trotzdem heimlich weiter mit Männern getroffen und diese über eine einschlägige türkische Internetseite für Personen der LGBTQI+-Gemeinschaft (Lesbian, Gay, Bisexual, Transsexual/Transgender, Queer, Inter-sexual u.a.), nämlich „L ...“, kennengelernt habe. Der Kläger erläuterte, welche Konsequenzen seine sexuelle Orientierung für sein Leben gehabt habe und dass er die Treffen mit Männern bewusst in Pensionen oder an öffentlichen Orten durchgeführt habe, die weit entfernt von seinem familiären und freundschaftlichen Umfeld waren. Der Kläger konnte auch schlüssig darlegen, wie seine Ehefrau, mit der er
dem Willen ihrer beiden Familien verheiratet wurde, von seiner sexuellen Orientierung erfahren und wie sie darauf reagiert hat. Insofern hält der Einzelrichter es im Gegensatz zum Bundesamt auch nicht für lebensfremd, dass seine Ehefrau das „Geheimnis“ zunächst für sich behalten und ein gewisses Verständnis gezeigt habe vor dem Hintergrund, dass sie mit dem Kläger drei gemeinsame minderjährige Kinder hat, und eine Trennung erst
Volljährigkeit der Kinder für sie in Betracht kam. Den Eindruck des Einzelrichters rundeten schließlich die Ausführungen des Klägers zum Ausleben seiner sexuellen Orientierung in Deutschland ab. So konnte der Kläger etwa spontan zahlreiche Orte mit Namen und konkreter Lage in Berlin benennen, die er frequentiert, um „bei Bedarf“ Männer kennenzulernen (z.B. die „G...“, die „G... Bar“ oder das „H ... Cinema“). Alle genannten Orte sind, teilweise gerichtsbekannt und teilweise durch einfache Internetrecherche feststellbar, einschlägige Lokalitäten der LGBTQI+-Gemeinschaft in Berlin. Der Vortrag des Klägers war vollumfänglich glaubhaft und widerspruchsfrei, auch im Hinblick auf die in der persönlichen Anhörung beim Bundesamt getätigten Aussagen. Der Umstand, dass die Angaben des Klägers teilweise etwas knapp und ohne ausschweifende Details blieben, begründet
Einschätzung des Einzelrichters keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vortrags. Die Schilderungen des Klägers erscheinen stimmig in Bezug auf sein allgemeines Sprachverhalten und seine Persönlichkeit. Es wurde in der mündlichen Verhandlung auch deutlich, dass es dem Kläger nicht unbedingt leichtfällt, über seine sexuelle Orientierung zu sprechen. Dies ist aus Sicht des Gerichts
vollziehbar, da die eine sexuelle Orientierung betreffenden Fragen naturgemäß intime Aspekte des Privatlebens betreffen. Randnummer 27 bb. Der Kläger gehört als queerer Mensch in der Türkei einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Fall 5, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG an. Randnummer 28 Danach gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass die betreffende Person nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Bei der Prüfung ist dabei zu berücksichtigen, dass als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten kann, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 HS 2 AsylG). Randnummer 29 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die sexuelle Ausrichtung einer Person stellt ein Merkmal dar, das im Sinne des von § 3b Abs. 1 Nr. 4 HS 1 lit. a AsylG so bedeutsam für die Identität ist, dass sie nicht gezwungen werden darf, auf sie zu verzichten (dazu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
außen hin kenntlich gemacht wird. Denn
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann von einem Asylbewerber nicht erwartet werden, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder sich beim Ausleben seiner sexuellen Identität zurückhält, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – C-199/12 bis C-201/12 –, juris Rn. 75 f.). Randnummer 31 cc. Dem Kläger droht für den Fall seiner Rückkehr in die Türkei als offen bisexuell lebender Mann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung. Randnummer 32
G erforderliche Eingriffsintensität oder Verfolgungsdichte erreichten, und die bloß abstrakte Möglichkeit etwaiger körperlicher Übergriffe durch Privatpersonen insoweit ausreichend sei, um eine hinreichend konkrete Verfolgungsgefahr anzunehmen (dafür: VG Berlin, Urteil vom
G anzunehmen. Es droht dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch dessen älteren Bruder. Randnummer 35 Der Kläger stammt
seiner schlüssigen und glaubhaften Schilderung aus einer religiösen und konservativen Familie. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung folgt aus seiner glaubhaften Schilderung, dass sein älterer Bruder ihn kurz vor seiner Ausreise mit einem anderen Mann in einem Hotelzimmer „erwischt“, ihn als Schande für die Familie dargestellt und ihm konkret seine Tötung angekündigt hat, damit die Familie ihn loswerde. Auch hat der Kläger
seinem glaubhaften Vortrag schon in der Vergangenheit erhebliche Gewaltanwendung durch diesen älteren Bruder wegen seiner sexuellen Orientierung erfahren. So verprügelte der ältere Bruder den damals 16-jährigen Kläger mit einer Eisenstange,
dem er diesen mit einem anderen Mann „erwischt“ hatte. Hierdurch war der Kläger mehrere Jahre aufgrund einer Beinverletzung nicht in der Lage zu laufen. Angesichts dieser Umstände sowie der erläuterten Lage für LGBTQI+-Personen in der Türkei hält der Einzelrichter es für beachtlich wahrscheinlich, dass es sich nicht bloß um leere Drohungen des Bruders handelt, sondern dieser auch tatsächlich versuchen würde, die Todesdrohung in die Tat umzusetzen. Randnummer 36 dd. Der Bruder des Klägers stellt auch einen tauglichen Verfolgungsakteur im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG dar. Randnummer 37 Danach kann die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat bzw. die Organisation, die zumindest einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrscht, einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Bruders des Klägers erfüllt, weil der türkische Staat
der aktuellen Auskunftslage erwiesenermaßen nicht willens ist, LGBTQI+-Personen einen wirksamen Schutz vor Verfolgung im Sinne des § 3d Abs. 2 AsylG zu bieten. Es bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der türkische Staat geeignete Schritte einleiten würde, um eine Verfolgung des Klägers durch seinen Bruder zu verhindern oder auch nur wesentlich zu erschweren. Randnummer 38 In der Türkei besteht nur ein begrenzter Schutz für Personen, die einer sexuellen Minderheit angehören und deshalb bedroht oder Opfer von Gewalttaten werden. Die türkische Regierung und die türkischen Medien behaupten immer wieder, dass die Orientierung und die Aktivitäten der sexuellen Minderheiten mit der öffentlichen Moral und den religiösen Werten der türkischen Gesellschaft unvereinbar seien und dass sie Familienwerte bedrohten. In diesem Zusammenhang beruft sich die türkische Regierung auch auf die öffentliche Ordnung und behauptet, sie könne die Sicherheit von LGBTQI+-Gruppen nicht garantieren. Es kommt regelmäßig vor, dass die türkische Polizei Fälle von Gewalt gegen LGBTQI+-Personen nicht oder nicht in effektiver Weise verfolgt oder eine Rechtfertigung zugunsten der Täter annimmt, weil entsprechende Taten als "entschuldbar" angesehen werden und die Opfer sie gewissermaßen "verdient" hätten. Eine Straflosigkeit für Täter bei solchen Hasstaten – auch im Falle von Tötungen – ist weit verbreitet. Außerdem haben Beschuldigte im Falle von Gewalttaten gegen Angehörige von sexuellen Minderheiten eine geringere Strafe zu erwarten, weil seitens der Gerichte routinemäßig eine Regelung angewendet wird, wonach eine Strafmilderung möglich ist, wenn der Täter zur Tat "ungerechtfertigt provoziert" worden ist. Entsprechende Entscheidungen werden auch von höheren Instanzen unter Verweis auf die "sittenwidrige Natur" der Opfer bestätigt. All dies führt dazu, dass die Opfer regelmäßig nicht zur Polizei gehen und wenn sie es tun, dass ihr Fall nicht sachgerecht behandelt und sie nicht effektiv geschützt werden (vgl. zum Ganzen Immigration and Refugee Board of Canada, Türkiye: Treatment of persons with diverse sexual orientation, gender identity and expression, and sex characteristics (SOGIESC) by society and state authorities, including state protection (2020-November 2022) vom 23. November 2022, S. 5, 8 f.; BFA, S. 228 f., 164; Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande, a.a.O., S. 72; vgl. auch VG Köln, a.a.O. Rn. 42 f.). Randnummer 39 ee. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist auch nicht
G ausgeschlossen. Randnummer 40 Danach wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Randnummer 41 Dem Kläger steht keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Denn es existiert kein nennenswerter Landesteil in der Türkei, in dem der Kläger keine begründete Furcht vor Verfolgung haben muss. Zwar spricht die Auskunftslage dafür, dass es in mehreren Großstädten (Istanbul, Izmir und Ankara) und an der Südküste „in bestimmten Bereichen“ möglich ist, eine andere als die heterosexuelle Orientierung zu zeigen (Lagebericht, S. 15; BFA, S. 228). Dies bedeutet jedoch im Umkehrschluss, dass in den genannten Großstädten nicht überall, sondern nur in bestimmten Stadtteilen eine andere als die heterosexuelle Orientierung gezeigt werden kann. Einzelne Stadtviertel oder einzelne Bereiche einer Küstenregion stellen aber keinen „Teil des Herkunftslandes“ im Sinne des § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG dar. Der Begriff des Landesteils ist nicht legaldefiniert. Üblich ist eine Anknüpfung an geopolitische Untergliederungen, wie einzelne Regionen oder Provinzen. Entscheidend ist aber, dass der als verfolgungssichere Ort zur Verfügung stehende Bereich eine hinreichende Größe aufweist, um
haltige Sicherheit zu verheißen und eine Lebensgrundlage zu gewährleisten. Dies mag bei einer gesamten (Groß-)Stadt noch der Fall sein. Eine dauerhafte Niederlassung in einigen wenigen sicheren Straßenzügen, die ein freies Leben nur in einem eng begrenzten Radius von wenigen Quadratkilometern möglich macht, ist aber nicht zumutbar und vom Kläger nicht vernünftigerweise zu erwarten. Schließlich erscheint eine dauerhafte Niederlassung in nur bestimmten Stadtteilen auch rein praktisch nicht umsetzbar. Denn eine gewisse Mobilität hinsichtlich einer Arbeitsstelle oder sonstiger alltäglicher Besorgungen wäre nicht möglich. Der Kläger würde darauf verwiesen, sein gesamtes Leben, von der Wohnung über die Arbeitsstelle bis hin zum Sozialleben, auf ein Stadtviertel zu begrenzen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 8. Januar 2025, a.a.O.; Urteil vom 17. Juli 2024, a.a.O.; VG Göttingen, Urteil vom 8. November 2022, a.a.O. Rn. 46, das in diesem Zusammenhang von Ghettobildung spricht; BeckOK MigR/Wittmann AsylG § 3e Rn. 16 f.). Randnummer 42 2. Aus der Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft folgt, dass auch die Ziffern 3 und 4 des angegriffenen Bescheides aufzuheben sind, da sowohl der Anspruch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus
G als auch Abschiebungsverbote
G gegenüber dem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
rangig zu prüfen und damit gegenstandslos sind. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des streitigen Bescheides ist rechtswidrig.
G darf eine Abschiebungsandrohung nur dann ergehen, wenn dem Ausländer – anders als vorliegend – die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird. Auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 6 des streitigen Bescheides kann
Aufhebung der Abschiebungsandrohung nicht bestehen bleiben (§ 11 Abs. 1 AufenthG). Seiner Befristung ist damit ebenfalls die Rechtsgrundlage genommen. Randnummer 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001603869
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.