einer möglichst schnellen Zulassung aufgrund der pandemischen Situation bestand, wurde Paxlovid zunächst mit einer Haltbarkeit von einem Jahr zugelassen. Am
der Arzneimittelpreisverordnung, die den Apothekern und Großhändlern bei dem gewöhnlichen Vertrieb eines preisgebundenen Fertigarzneimittels verblieben wäre. Randnummer 16 In der im Tatzeitraum geltenden Allgemeinverfügung vom 11. November 2022 zum "Bezug und zur Anwendung monoklonaler Antikörper und zum Bezug und zur Abgabe antiviraler, oral einzunehmender Arzneimittel gegen Covid-19" war deklaratorisch vorgesehen, dass Paxlovid nur bei Vorliegen einer ärztlichen Verordnung an Patientinnen und Patienten abgegeben werden durfte und ein Handeltreiben mit Paxlovid verboten war. Randnummer 17
der ab dem
Bezugsmöglichkeiten von Paxlovid gesucht wurde. Randnummer 23 In Deutschland verfügte zum Jahreswechsel der Jahre 2022 auf 2023 neben dem Hersteller XXX nur die Bundesrepublik Deutschland über Lagerbestände von Paxlovid. Bis zum Ablauf der zweiten Kalenderwoche des Jahres 2023 (bis zum Ablauf des
fragen, welche Mengen von Paxlovid verfügbar seien. Seitens dieser Großhändler wurde kommuniziert, dass Paxlovid in großen Mengen gelagert und abrufbar sei, was den tatsächlichen Umständen entsprach. Randnummer 27 Dabei kam es jeweils bei Übergabe der bestellten Therapieeinheiten an den Abnehmer zu einem erneuten Gespräch mit dem Angeklagten darüber, wie groß der Abnahmebedarf ist und wie viel der Angeklagte bei den Großhändlern bestellen sollte.
jeweilig bei diesen Übergabeterminen getroffener erneuter Absprache und auf der Grundlage des anfangs ausgehandelten Verkaufspreises ließ der Angeklagte über Frau B. in den, die geäußerten Kapazitäten des Abnehmers jeweils deckenden, Mengen Paxlovid bei den pharmazeutischen Großhändlern C. und D. bestellen. Die aufgrund der Bestellungen in die Apotheke des Angeklagten ausgelieferten Therapieeinheiten Paxlovid stammten aus den Produktionschargen GD7193 und GD7192, wobei insgesamt 3.160 Therapieeinheiten Paxlovid für die Abgabe an den unbekannt gebliebenen Abnehmer bestimmt waren. Zum Zeitpunkt der Taten im Januar 2023 hatten diese ausgelieferten Therapieeinheiten noch eine Haltbarkeit bis September 2023 und einen wirtschaftlichen Wert von 88,02 Euro pro Therapieeinheit. Es war zum Zeitpunkt der Taten auch für den Angeklagten nicht absehbar, dass die Haltbarkeit der Chargen GD7193 und GD7192 im Februar 2023 erneut verlängert werden würde. Randnummer 28 Die angelieferten Arzneimittel wurden in den Apothekenräumen bis zur Abholung durch den Abnehmer gelagert. Der Kommissionierautomat wurde mit diesen Lieferungen nicht bestückt. Der Angeklagte veräußerte aus diesen Lieferungen insgesamt 2.701 Packungen an die unbekannt gebliebene Person zu einem Packungspreis von jeweils 41,65 Euro brutto, wobei in keinem Fall eine ärztliche Verordnung vorgelegt worden ist. Der Angeklagte verfügte zudem über keine Erlaubnis zum Betrieb eines Großhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Randnummer 29 In Umsetzung der jeweils getroffenen Absprache händigte der Angeklagte dem Abnehmer die teils noch in Kisten verpackten Arzneimittel in seiner Offizin aus, buchte die Veräußerungen von Paxlovid jeweils zur Pharmazentralnummer 17977087 in das Kassensystem ein und nahm den vereinbarten Verkaufspreis bar entgegen. Randnummer 30 Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden sechs Taten: Randnummer 31 Tat Datum der Abgabe Anzahl der veräußerten Therapieeinheiten Paxlovid In bar vereinnahmter Verkaufspreis 1. 2. Januar 2023 500 20.825,00 Euro 2. 3. Januar 2023 500 20.825,00 Euro 3. 5. Januar 2023 301 12.536,65 Euro 4. 6. Januar 2023 300 12.495,00 Euro 5. 9. Januar 2023 798 33.236,70 Euro 6. 12. Januar 2023 302 12.578,30 Euro Summe 2.701 112.496,65 Euro Randnummer 32 Der Angeklagte verursachte durch die Taten der Bundesrepublik Deutschland einen Vermögensnachteil von insgesamt 237.731,89 Euro, der sich auf die Einzeltaten wie folgt verteilte: Randnummer 33 Tat Datum der Abgabe Anzahl der veräußerten Therapieeinheiten Paxlovid Vermögensnachteil (in Euro, nicht gerundet, nur zwei Dezimalstellen dargestellt) 1. 2. Januar 2023 500 44.008,12 2. 3. Januar 2023 500 44.008,12 3. 5. Januar 2023 301 26.492,89 4. 6. Januar 2023 300 26.404,87 5. 9. Januar 2023 798 70.236,96 6. 12. Januar 2023 302 26.580,90 Randnummer 34 Summe der veräußerten Therapieeinheiten: 2.701 Gesamtvermögensnachteil (gerundet auf zwei Dezimalstellen): 237.731,89 Euro Randnummer 35 3.
tatgeschehen Randnummer 36 Die unbekannte Person verkaufte die Arzneimittel anschließend ihrerseits ohne die erforderliche Großhandelserlaubnis auf dem Schwarzmarkt an einen oder mehrere Zwischenhändler. Zumindest in einigen Fällen, ohne dass dies näher aufgeklärt werden konnte, ist das vom Angeklagten veräußerte Paxlovid über den Schwarzmarkt an Endabnehmer gelangt, die das Medikament ohne ärztliche Verordnung bezogen und einnahmen. Randnummer 37 Der Angeklagte verbuchte und versteuerte die Geschäftsvorfälle ordnungsgemäß. Randnummer 38 Zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung waren noch mindestens 420.000 Therapieeinheiten Paxlovid aus den Bundesbeständen durch die Bundesrepublik Deutschland bei pharmazeutischen Großhändlern aufgrund des inzwischen überschrittenen Haltbarkeitsdatums in Quarantäne eingelagert. Randnummer 39 C. Kenntnis des Angeklagten und Tatmotivation Randnummer 40 Der Angeklagte wusste bereits bei den einzelnen von ihm veranlassten Bestellungen von Paxlovid, dass er durch die Bestellungen pflichtwidrig einen tatsächlichen Zugriff auf die sodann ausgelieferten Therapieeinheiten des Bundes erlangen konnte und würde, ohne dass dem pharmazeutischen Großhandel oder der Bundesrepublik Deutschland
der Auslieferung eine Zugriffsmöglichkeit verblieb. Er wusste auch bereits zu diesem Zeitpunkt, dass er durch die bereits bei der Bestellung beabsichtigte Abgabe an den Abnehmer die Therapieeinheiten dem Vermögen der Bundesrepublik Deutschland endgültig und pflichtwidrig entziehen würde. Randnummer 41 Dem Angeklagten war bereits bei dem ersten Gespräch mit dem Abnehmer am 2. Januar 2023 bewusst, dass der Bund das Arzneimittel Paxlovid zentral beschafft hatte und für ihn als Apotheker bei der Abgabe von Paxlovid aufgrund der COVID-19-Pandemie rechtliche Besonderheiten bestanden. Ihm war bekannt, dass er das der Bundespublik Deutschland zustehende Paxlovid kostenlos an Verbraucher abzugeben hatte, wenn diese ihm eine ärztliche Verordnung vorwiesen. Ihm war auch bekannt, dass er ohne
weise bei den Großhändlern Paxlovid in selbst festgelegter Menge
eigenem Ermessen bestellen konnte und dass
dem vorgesehenen Erstattungsregime für seine Heranziehung bei der Distribution des bundeseigenen Arzneimittels durch sein beauftragtes Abrechnungszentrum eine Erstattung durch das Bundesamt für Soziale Sicherung als Aufwandsentschädigung erfolgen konnte. Randnummer 42 Ferner wusste er zu den Tatzeitpunkten, dass die vom Großhandel angelieferten Therapieeinheiten von Paxlovid nicht mit Anlieferung oder Bezahlung der jeweiligen Rechnung und auch zu keinem anderen Zeitpunkt in sein Eigentum übergingen. Ihm war klar, dass durch die Bestellung, Anlieferung und tatplangemäße Weitergabe der Therapieeinheiten, von denen er wusste, dass sie dem Bund gehörten, die Bundesrepublik Deutschland jede Zugriffsmöglichkeit auf diese konkreten Gegenstände verlieren und damit der Bundesrepublik Deutschland ein erheblicher Schaden entstehen würde. Er kannte den genauen Kaufpreis nicht, den die Bundesrepublik Deutschland für das Arzneimittel ausgegeben hatte. Er rechnete aber damit, dass dieser deutlich höher lag als die für die Apotheker und den Großhandel vorgesehene Aufwandsentschädigung. Der genaue Kaufpreis war ihm gleichgültig. Randnummer 43 Dem Angeklagten war auch bewusst, dass er keine Großhandelserlaubnis besaß, die ihm einen Weiterverkauf von Paxlovid, insbesondere nicht an einen anderen Händler, erlaubte. Er wusste ferner, dass ihm keine Rezepte vorgelegt worden sind, die eine Verordnung von Paxlovid enthielten. Randnummer 44 Ihm war auch von Anfang an bewusst, dass sein Abnehmer seinerseits nicht beabsichtigte, die Arzneimittel selbst einzunehmen, sondern diese außerhalb des vorgesehenen und dem Angeklagten als Apotheker bekannten Distributionsweges für verschreibungspflichtige Medikamente auf dem Schwarzmarkt weiterveräußern wollte. Dabei war ihm bewusst, dass in der Folge seiner Handlungen die Arzneimittel auch an Personen gelangen würden, die das Medikament auch ohne ärztliche Prüfung und Verordnung einnehmen würden. Randnummer 45 Der Angeklagte hatte zu den Tatzeitpunkten jedoch keine Kenntnis davon, dass die bereits einmal verlängerte Haltbarkeit von Paxlovid im Februar 2023 ein weiteres Mal verlängert werden würde. Randnummer 46 Er setzte sich über diese Kenntnis bewusst hinweg und beging die Taten, um durch die sich ihm offenbarte zusätzliche Absatzchance die Umsätze der Apotheke durch mehrere weitere Taten sowie solange die Beziehung zum Abnehmer als tragfähig bewertet und von diesem noch Bedarf signalisiert wurde zu erhöhen und um den ihm wirtschaftlich zustehenden Ertrag der Apotheke zu vergrößern. Randnummer 47 III. Beweiswürdigung Randnummer 48 A. Einlassung Randnummer 49 Der Angeklagte hat sich bereits im Ermittlungsverfahren während der Vollziehung der Durchsuchung teilweise geständig eingelassen. Auch in der Hauptverhandlung hat er sich über eine von seinen Verteidigern verlesene Erklärung eingelassen, wobei er
fragen nicht zugelassen hat. Die verlesene Erklärung hat er sich zu eigen gemacht und darin die Tatvorwürfe teilweise eingestanden. Sein Vorstellungsbild hat er indes überwiegend abweichend zu den Feststellungen dargestellt. Randnummer 50 1. Angaben im Ermittlungsverfahren Randnummer 51 Der Angeklagte hat gegenüber der Ermittlungsführerin E. während der Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume das äußere Tatgeschehen, insbesondere die festgestellten Umstände der Gespräche mit dem unbekannt gebliebenen Abnehmer, den Bestellungen und den Abgaben der Arzneimittel, eingeräumt. Randnummer 52 Er hat gegenüber der Ermittlungsbeamtin eingestanden, die Medikamente ohne Rezept abgegeben zu haben, obwohl ihm die Verschreibungspflicht bewusst gewesen sei. Den Abnehmer kenne er "vom Sehen" aus XXX, der Name sei ihm aber nicht bekannt. Er selbst habe die Arzneimittel zunächst für 59,50 Euro brutto abgeben wollen, denn das wäre dasjenige gewesen, dass er bei einem Einreichen der Rezepte erhalten hätte. Er habe sich dann aber, da der Abnehmer
seinen Angaben ansonsten Paxlovid von einer anderen Apotheke bezogen hätte, letztlich auf den Vorschlag des Abnehmers eingelassen und sie hätten einen Verkaufspreis von 41,65 Euro brutto vereinbart. Auf Vorhalt des Einkaufspreises des Bundes von Paxlovid habe der Angeklagte damals gesagt, dass er nicht gewusst habe, dass das Medikament so teuer gewesen sei. Randnummer 53
der letzten tatgegenständlichen Veräußerung, erfahren. Vielmehr sei er davon ausgegangen, dass er mit Bestellung des Arzneimittels bei den Großhändlern Eigentümer geworden sei. Die Bestellung von Paxlovid habe in der praktischen Ausführung seine pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte, Frau B., übernommen. Diese sei auch von den Großhändlern nicht über den Eigentumsvorbehalt informiert worden. Auch
den weiteren Umständen der Bestellungen sei er davon ausgegangen, an Paxlovid Eigentum erworben zu haben. Weder die Lauer-Taxe noch die Rechnungen der Großhändler hätten darauf hingewiesen, dass die Bundesrepublik Deutschland noch Eigentümerin der Arzneimittel gewesen ist. Er hätte von einer Bestellung abgesehen, wenn er damals gewusst hätte, dass die Arzneimittel noch im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland standen. Randnummer 59 Zudem hat der Angeklagte angegeben, dass er zum Zeitpunkt der Verkäufe nicht davon ausgegangen sei, dass er durch den Weiterverkauf der Bundesrepublik Deutschland oder einer anderen Person einen Vermögensnachteil zugefügt haben könnte. Vielmehr sei aus seiner Sicht Paxlovid wie jedes andere Arzneimittel bei den Großhändlern bestellt worden. Er habe das Arzneimittel auch in der Lauer-Taxe
geschlagen, die einen Einkaufspreis von 20,00 Euro ausgewiesen habe. Insbesondere habe er im Zeitpunkt der Weiterverkäufe nicht gewusst, dass der Bundesrepublik Deutschland dadurch ein auf 1.796.165,00 Euro konkret bezifferter Vermögensschaden entstanden sein könnte. Er habe bereits nicht gewusst, zu welchem Preis die Bundesrepublik Deutschland Paxlovid eingekauft hatte. Hätte er den Einkaufspreis der Bundesrepublik Deutschland gekannt, dann hätte er 2.701 Packungen zu einem Packungspreis von 665,00 Euro keinesfalls bezogen, da ihm dies wirtschaftlich nicht möglich gewesen wäre und er das Risiko einer Lagerung nicht hätte tragen wollen. Randnummer 60 Der Angeklagte hat ferner konkrete Angaben zu seinem damaligen positiven Vorstellungsbild hinsichtlich der Preisbestimmung und Werthaltigkeit von Paxlovid gemacht. Er habe Paxlovid für 20,00 Euro vom Großhändler erwerben können und dies dann für 41,65 Euro seinerseits verkauft, wobei dies in der Lauer-Taxe als Verkaufspreis gelistet gewesen sei. Er habe pro Packung einen Gewinn in Höhe von 21,65 Euro brutto erzielt, insgesamt also 58.476,65 Euro erwirtschaftet. Diesen Gewinn habe er versteuert. Randnummer 61 Weiterhin hat der Angeklagte angegeben, er habe der Presse entnommen, dass Paxlovid ein "Ladenhüter" geworden sei, insbesondere aufgrund der relativ entspannten pandemischen Situation in Deutschland zum Wechsel der Jahre 2022 auf 2023. Auch habe seine pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte, Frau B., ihm berichtet, dass die Großhändler diese auf die angefragten Bestellungen von Paxlovid "nahezu gedrängt" hätten, möglichst große Mengen Paxlovid abzurufen. Auch sei er davon ausgegangen, dass die meisten Therapieeinheiten Paxlovid nur noch drei Monate haltbar sein würden, so dass von ihm der verbliebene Marktwert von Paxlovid als nicht besonders hoch eingeschätzt worden sei. Randnummer 62 Bestritten hat der Angeklagte zudem, dass er sich im Umfang der Tatvorwürfe durch die Verkäufe habe bereichern wollen. Er habe sich vorgestellt, dass einige Menschen tatsächlich von den Arzneimitteln gesundheitlich profitieren könnten, bevor die Medikamente aufgrund eines Überschreitens der Haltbarkeit nicht mehr hätten eingesetzt werden dürfen. Über einen Absatz der Arzneimittel in das Ausland habe er damals nicht
gedacht. Randnummer 63 B. Beweiswürdigung im Einzelnen Randnummer 64 Der Einlassung des Angeklagten ist die Kammer hinsichtlich seiner Schilderungen des äußeren Tatgeschehens umfassend gefolgt, da sie sich insoweit mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme deckt. Randnummer 65 Seine Einlassung zu seinem damaligen Vorstellungsbild und seiner Tatmotivation hingegen hat die Kammer
dem Ergebnis der Beweisaufnahme überwiegend für nicht glaubhaft erachtet. Randnummer 66 Im Einzelnen: Randnummer 67 1. Bestellung, Erhalt und Abgabe der verschreibungspflichtigen Arzneimittel durch den Angeklagten Randnummer 68 Die konstante und kohärente Schilderung des äußeren Tatgeschehens durch den Angeklagten, insbesondere zur Bestellung, der Anlieferung und der Abgabe von Paxlovid, hält die Kammer angesichts der Beweislage für glaubhaft. Randnummer 69 Die Sammelrechnungen der Großhändler belegen den Bezug der Therapieeinheiten, die sich auch mit den Eingaben im IT-Warenwirtschaftssystem der Apotheke decken. Aus den Belegen des Kassensystems der Apotheke des Angeklagten ergeben sich unmittelbar die Mengen, die Abgabezeitpunkte, die Produktbezeichnung Paxlovid samt Pharmazentralnummer und die in das Kassensystem eingebuchten Verkaufspreise sowie die jeweils in bar eingenommenen Verkaufserlöse. Randnummer 70 Die Kammer geht auch davon aus, dass in allen Fällen der Angeklagte die Medikamente bestellen ließ und selbst veräußerte. Es ist aus einigen Kassenbelegen herauszulesen, dass der Angeklagte die Kasse bei den tatgegenständlichen Geschäften bedient hatte (Bezeichnung des Beratenden als "Chef" oder "Herr XXX"). Dass bei einigen Kassenbelegen auch die Namen von Mitarbeitenden des Angeklagten angegeben sind, führt die Kammer auf den von den Zeuginnen M. und B. geschilderten Umstand zurück, dass die Eingabe des Namens in der Kasse beliebig erfolgen konnte und der Nutzername der Kasse auch bei Benutzung einer anderen Person nicht stetes geändert worden ist. Hinweise darauf, dass die Mitarbeiterinnen des Angeklagten unmittelbaren Kontakt zu dem Abnehmer hatten, gibt es nicht. Die Kammer hatte daher – in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten – keinen Zweifel daran, dass es allein der Angeklagte war, der den Kontakt zu dem unbekannten Abnehmer hatte und in diesen Fällen auch nur er die Medikamente bestellen ließ, abgab und die eingenommenen Barbeträge verbuchte. Randnummer 71 Dass es sich bei dem unbekannt gebliebenen Abnehmer des Angeklagten um eine Person gehandelt hat, die die Ware weitergehandelt und nicht selbst verbraucht hat, ergibt sich bereits aus der großen Menge der gehandelten Arzneimittel, die eine Eigenanwendung durch den unmittelbaren Abnehmer des Angeklagten ausschließt und einen Weiterhandel nahelegt. Aus der rasanten Entwicklung des Infektionsgeschehens in der Volksrepublik China ab Dezember des Jahres 2022, von dem auch die Zeugin O. sowie E. glaubhaft berichteten, und dem in dieser Region zugleich fehlenden legalen Vertrieb von geeigneten Medikamenten schließt die Kammer, dass die vom Angeklagten veräußerten Medikamente für den weiteren Handel auf dem Schwarzmarkt, mithin außerhalb der gesicherten Distributionswege, in der Volksrepublik China bestimmt gewesen sind. Randnummer 72 O. war im Zeitraum der Pandemie Referentin im Referat Versorgung mit neuen Arzneimitteln und Pandemiearzneimitteln des Bundesministerium für Gesundheit und war so auch über den jeweiligen Verlauf der Pandemie im informiert und hat den Gang der Pandemie und die Auswirkungen in der Hauptverhandlung im Einzelnen beschrieben. Bestätigt wird diese Einschätzung durch zahlreiche Anfragen von Apotheken, die das Bundesministerium für Gesundheit ab Dezember 2022 erreichten, was die Zeugin O. glaubhaft dargelegt hat. In den Anfragen wurde ein erheblicher Bedarf der Volksrepublik China
antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen beschrieben. Die Apotheken erkundigten sich in den Anfragen gerade danach, ob sie diese Arzneimittel an chinesische Geschäftspartner verkaufen können. Parallel zu der Entwicklung in China haben mehrere Apotheken wie der Angeklagte in Deutschland plötzlich große Mengen Paxlovid bei den Großhändlern bezogen, ohne dass eine entsprechende
frage in Deutschland erkennbar gewesen wäre. In Übereinstimmung mit der Einschätzung der Zeugin O. ist ein anderer Schwarzmarkt nicht erkennbar. In Deutschland war es für Patienten
einer Verordnung durch ihren Arzt jederzeit möglich, das Arzneimittel kostenlos über die Apotheken zu beziehen und auch in anderen europäischen Ländern war die Versorgung gesichert. Randnummer 73
folgenden Lieferungen mit entsprechenden Haltbarkeitsdaten entstammten. Randnummer 80 Es ist unter Berücksichtigung der Liefer- und Absatzdaten ferner davon auszugehen, dass die vom Angeklagten im Januar 2023 von den Großhändlern C. und D. bezogenen und sodann veräußerten Therapieeinheiten aus den Chargen GD7193 und GD7192 stammten, die jeweils aufgrund der vorhergegangenen und publik gemachten Verlängerung der Haltbarkeit vom 29. September 2022 zu den Tatzeitpunkten im Januar 2023 noch bis September 2023 haltbar gewesen sind. Die verlängerten Haltbarkeitsdaten der entsprechenden Chargen ergeben sich aus den in Abstimmung mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte veröffentlichten Mitteilungen von XXX. Die
den Tatzeitpunkten mit Mitteilung vom
vollziehbar die gängige Methodik der wirtschaftlichen Praxis zur Bewertung von Vermögenspositionen im pharmazeutischen Bereich
den bilanzrechtlichen Maßstäben des HGB dargelegt.
Einschätzung der Sachverständigen seien die anerkannten Maßstäbe der deutschen Rechnungslegung vorsichtiger als bei den international geltenden Rechnungslegungsanforderungen. Insgesamt sei das Vorsichtsprinzip bei der Bilanzierung ein tragendes Prinzip. Auch bei der Bewertung von öffentlichen Unternehmen seien die Bilanzierungsgrundsätze des HGB in vergleichbarer Weise anzuwenden, sodass für die konkrete Fragestellung der Wert der Arzneimittel auch
diesen Grundsätzen bewertet werden könnte. Randnummer 84 Die Sachverständige hat zu den Handelsgepflogenheiten in der pharmazeutischen Industrie und der Pharma-Logistik geschildert, dass dort flächendeckend das "first in, first out"-Prinzip gelte, wonach regelmäßig bei einem Abruf der Ware aus dem Lager eines Produzenten oder Großhändlers diejenige Ware als erstes ausgesondert und ausgeliefert werde, die dort am längsten lagere. Eine Auslieferung würde aber nur erfolgen, wenn noch eine Verkehrsfähigkeit gegeben sei, ansonsten müsste die Ware retourniert werden. Regionale Besonderheiten würden beim bundesdeutschen Handel mit Arzneimitteln grundsätzlich nicht bestehen, insbesondere würden die überregional tätigen Großhändler ihre Warenlager so bestücken, dass der Bedarf – sofern Ware verfügbar ist – stets gedeckt werden könne. Randnummer 85 Zur konkret anzuwendenden Methodik hat die Sachverständige erläutert, als Ausgangswert seien die Anschaffungskosten zu betrachten. Die Vertriebskosten, insbesondere die "Handling Fee", die die Großhändler und die Apotheken als Aufwendungsersatz zugesprochen bekommen haben, seien hingegen nicht zu den Anschaffungskosten hinzuzuzählen. Randnummer 86 Zum Stichtag als Betrachtungszeitpunkt der Bewertung sei sodann im Einzelfall eine prognostische Bewertung der Entwicklung anzustellen, wobei bei Pharmaprodukten die Haltbarkeit der wesentliche Faktor sei. Es müsse eine Reichweitenanalyse durchgeführt werden, bei der die Frage der prognostischen Verwendbarkeit der Produkte eine gewichtige Rolle auch für Abschreibungsnotwendigkeiten spiele. Dasjenige, was
vorsichtiger Prognose nicht mehr verwendbar sein dürfte, müsste abgewertet werden. Dabei können grundsätzlich die Abgabemengen aus der Vergangenheit für die Prognose herangezogen werden, wenn man von einem gleichbleibenden Bedarf ausgehe. Bei Umlaufvermögen – wie hier – sei sicherheitshalber aber regelmäßig eine zusätzliche Abwertung durchzuführen, etwa mittels eines Sicherheitsabschlages, insbesondere wenn Veränderungen des Marktwertes schwer vorherzusehen seien, was gerade bei einem neuen Pharmaprodukt – wie hier – der Fall sei. Die Bewertung des Gesamtvermögensbestandes sei sodann auf die Einzeleinheit herunterzurechnen. Randnummer 87 Letztlich gebe es
ihren Schilderungen keine mathematisch exakte Bewertungsmethode. Es gehe um methodische und rationale Plausibilität im Einzelfall, wobei vorsichtige Schätzungen und branchenspezifische Erfahrungswerte zu berücksichtigen seien. Randnummer 88 Anwendung der Methodik Randnummer 89 Die Strafkammer hat sich die von der Sachverständigen
vollziehbar und fundiert dargelegte Methodik, auch unter Berücksichtigung der eigenen Sachkunde der Kammer, zu eigen gemacht und eigenständig angewendet. Randnummer 90 Danach lagen die Anschaffungskosten der Bundesrepublik Deutschland für die beschafften 1.000.000 Therapieeinheiten Paxlovid bei 665,00 Euro netto pro Packung, mithin insgesamt bei 665.000.000,00 Euro. Randnummer 91 Die Kammer hat mit dem Ablauf der zweiten Kalenderwoche des Jahres 2023 (15. Januar 2023) aus gebotener Vorsicht einen späten und
den hiesigen Tatzeitpunkten liegenden Stichtag gewählt, an dem die Vermögenspositionen der Bundesrepublik Deutschland bewertet worden sind und der damit ausschlaggebend für die Bemessung der Vermögensbeeinflussung zu den einzelnen Tatzeitpunkten geworden ist. Zu diesem Stichtag sind von den ursprünglich 1.000.000 im Vermögen der Bundesrepublik Deutschland stehenden Therapieeinheiten Paxlovid bereits 366.100 über die Großhändler an Apotheken ausgeliefert worden. Im Vermögensbestand der Bundesrepublik befanden sich mithin zum Stichtag noch 633.900 Therapieeinheiten. Randnummer 92 Ferner hat die Strafkammer bei einer perspektivischen Bewertung der Entwicklung des Bundesvermögens zum Stichtag unter Berücksichtigung von Unsicherheiten in der Entwicklung der Absatzzahlen und des volatilen Pandemiegeschehens insgesamt einen für den Vermögensträger ungünstigen Verlauf angenommen. Zum Stichtag war absehbar, worauf auch die Zeugin O. hingewiesen hat, dass die Entwicklung der Pandemie (Impfquoten, durchgestandene Erkrankungen, Varianten mit geringerer Gefährlichkeit) in Deutschland nicht, wie noch zu früheren Zeitpunkten befürchtet, erneut mit sehr hohen Fallzahlen und zahlreichen schweren Krankheitsverläufen voranschreiten würde. Es war vielmehr bei dem Einsatz von Paxlovid absehbar, dass die Notwendigkeit der Abgabe von Paxlovid aufgrund des Pandemieverlaufs mit schwächeren Varianten von COVID-19 erheblich rückläufig sein würde. Die Strafkammer ist daher für die erforderliche Prognose zum Stichtag davon ausgegangen, dass die
frage für Paxlovid im Jahr 2023 im Vergleich zum Vorjahr deutlich abnehmen werde. Die Kammer ist unter Berücksichtigung der Haltbarkeit und des "first in, first out"-Prinzips prognostisch davon ausgegangen, dass alle der gegenwärtig noch eingelagerten und nicht an Apotheken und Verbraucher ausgelieferten ca. 420.000 Therapieeinheiten von Paxlovid schon zum Stichtag vollständig wirtschaftlich abzuschreiben gewesen sind. Ferner hat die Strafkammer einen aufgrund der prognostischen Unsicherheiten, der Entwicklung der pandemischen Situation in Deutschland und des Vorsichtsprinzips gebotenen Sicherheitsabschlag vorgenommen, so dass insgesamt zum Stichtag 550.000 Therapieeinheiten – die etwa 420.000 gegenwärtig in Quarantäne gelagerten Therapieeinheiten einschließend – als nicht absetzbar und damit vollständig abzuschreiben bewertet worden sind. Randnummer 93 Die Anschaffungskosten der zum Stichtag vorhandenen 633.900 Therapieeinheiten betrugen 421.543.500,00 Euro (633.900 x 665,00 Euro).
der Prognose waren für die Wertbestimmung 550.000 Therapieeinheiten abzuschreiben. Der Wert der vorhandenen Therapieeinheiten wird durch die Abschreibung in Höhe von 365.750.000,00 Euro (550.000 x 665,00 Euro) zum Stichtag gemindert. Die vorhandenen Therapieeinheiten von Paxlovid hatten in der bilanziellen Betrachtung mithin noch einen Wert von 55.793.500,00 Euro (= 421.543.500,00 Euro – 365.750.000,00 Euro). Randnummer 94 Eine einzelne Therapieeinheit war zum Stichtag folglich noch mit 88,02 Euro bilanziell zu bewerten (55.793.500,00 Euro geteilt durch die Anzahl von 633.900 der noch im Bundesvermögen stehenden Therapieeinheiten ergibt rechnerisch exakt 88,0162486196561 Euro pro Therapieeinheit, gerundet 88,02 Euro). Randnummer 95
Hochrechnung des rechnerisch exakten Wertes einer einzelnen Therapieeinheit auf die Mengen der jeweils durch die Taten aus dem Bundesvermögen entnommenen Therapieeinheiten ergeben sich vermögensnachteilige Auswirkungen in den festgestellten jeweiligen Höhen. Der Gesamtvermögensnachteil betrug demnach
der Berechnung (88,0162486196561 Euro x 2.701) insgesamt 237.731,89 Euro (gerundet auf zwei Dezimalstellen). Randnummer 96 4. Vorstellungsbild und Tatmotivation Randnummer 97 Die Einlassung des Angeklagten, soweit sie die subjektive Tatseite betrifft, hält die Kammer überwiegend nicht für glaubhaft. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte, wie festgestellt, bei den jeweiligen Taten jedenfalls mit bedingtem Vorsatz handelte (a)). Die Kammer hält auch die Ausführungen in der Einlassung zu seiner Tatmotivation nicht für glaubhaft (b)). Randnummer 98 Vorstellungsbild des Angeklagten Randnummer 99 Zum festgestellten vorsätzlichen Handeln des Angeklagten ist die Kammer unter Bewertung seiner Einlassung und der weiteren Umstände im Zuge einer umfassenden Gesamtwürdigung gelangt. Randnummer 100 aa) Pharmazeutische Handelsbräuche Randnummer 101 Zunächst sprechen bereits die Handelsbräuche im pharmazeutischen Geschäft dafür, dass die auf Bestellung in die Apotheke des Angeklagten ausgelieferten Therapieeinheiten von Paxlovid nicht in sein Eigentum oder in sein Vermögen im weiteren Sinne gelangten. Randnummer 102 Denn es ist bereits aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und
den Verkaufsbedingungen der hier involvierten pharmazeutischen Großhändler D. und C. ersichtlich, dass diese ihre Ware regelmäßig unter Eigentumsvorbehalt veräußern. Die Weiterveräußerung wird dabei zwar erlaubt, aber nur unter Sicherheitsabtretung aller Forderungen, die sich aus der Weiterveräußerung ergeben. Randnummer 103 Ein solches Vorgehen entspricht – nicht nur, aber auch im Handel mit pharmazeutischen Produkten – bei mehrstufigen Handelsketten der gängigen Praxis, da so regelmäßig die Sicherungsinteressen des Veräußerers abgedeckt werden, der mit seiner kurzfristigen Belieferung ein faktisches Risiko eingeht, da die fälligen Gegenleistungen für die erbrachten Lieferungen regelmäßig erst mit einer
folgenden Sammelrechnung geltend gemacht werden. Randnummer 104 Dass diese Bräuche dem Angeklagten, der seit vielen Jahren mit kaufmännischer Verantwortung seine Apotheke betreibt, generell und konkret im Fall von Paxlovid verborgen geblieben sein könnten, hält die Kammer für ausgeschlossen. Randnummer 105 bb) Staatlich organisierte Beschaffung und Distribution von Paxlovid als Maßnahme der Pandemiebekämpfung Randnummer 106 Auch die zugestandene Kenntnis des Umstands, dass die Bundesrepublik Deutschland Paxlovid zentral beschafft hatte, spricht dafür, dass der Angeklagte zu den Tatzeitpunkten davon ausging, dass noch immer die Bundesrepublik Deutschland Eigentümerin der Medikamente war. Für eine solche Kenntnis sprechen auch die zeitgeschichtlichen Umstände, die auf die Versorgung der Bevölkerung mit bundeseigenem Paxlovid hinwiesen und die dem Angeklagten bekannt gewesen sind. Zunächst haben die Themen der anfänglich fehlenden medikamentösen Therapiemöglichkeiten bei einer Erkrankung mit COVID-19, die Entwicklung geeigneter Impfstoffe und Medikamente sowie die ausreichende Versorgung der Gesellschaften weltweit – auch gerade als staatlich organisierte Maßnahmen wie im Bereich der Etablierung von Impfzentren und staatlich beschaffter Atemschutzmasken – seit Beginn der Pandemie eine breite Medienöffentlichkeit und eine erhebliche Rezeption in den Publikationen der Fachverlage und einschlägigen Berufs- und Handelsverbände erfahren. Unter diesen äußeren Umständen war es auch für den Angeklagten vorhersehbar und nicht überraschend, dass der Bund die Therapieeinheiten von Paxlovid zentral beschafft hatte, und es sich um Medikamente handelte, die im Rahmen der Pandemiebekämpfung als bundeseigene Maßnahme – und damit
seiner Laienwertung auch als "Bundeseigentum" – effizient und möglichst zeitnah sowie unter Gewährleistung einer angemessenen Beratung der Patientinnen und Patienten als designierte Verbraucher primär durch die Apotheken abgegeben werden sollten. So haben auch die zahlreichen Allgemeinverfügungen des Bundesministeriums für Gesundheit zum Bezug zum Bezug und zur Abgabe antiviraler, oral einzunehmender Arzneimittel gegen COVID-19 jeweils bereits in der Einleitung ausdrücklich auf diese zentrale Beschaffung hingewiesen. Randnummer 107 Die Kammer ist überzeugt, dass diese Umstände insbesondere dem Angeklagten als Apotheker mit mehrjähriger Berufserfahrung nicht verschlossen geblieben sind. Dies bezieht sich insbesondere auch auf die laienhafte Erfassung der damaligen Rechtslage, die zusätzlich zu den jeweiligen Bekanntmachungen jedenfalls adressatengerecht über Monate hinweg auch dem Angeklagten bereits vor den hiesig vorgeworfenen Taten durch Schreiben des XXX Apotheker-Vereins mitgeteilt worden ist. Randnummer 108 cc) Laienhafte Kenntnis von der Rechtslage Randnummer 109 Ferner ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte wusste, dass generell Besonderheiten bei der Abgabe von Pandemieartikeln im Rahmen der staatlichen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung bestanden. Dass in solch einer jahrelangen Notlage aufgrund des Bevölkerungsschutzes Besonderheiten gelten, ist ihm auch aufgrund der zeitlich vorgelagerten Besonderheiten bei der Abgabe von COVID-19-Impfstoffen berufsbezogen bekannt gewesen. Randnummer 110 Bezüglich des konkreten Sachverhalts der Abgabemodalitäten von Paxlovid ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte jedenfalls zu den Tatzeitpunkten im Januar 2023 – d.h.
mehrmonatiger Möglichkeit des Bezugs und der Ausgabemöglichkeit von Paxlovid an die in seiner Apotheke erscheinenden Verbraucher – sich
laienhaftem Verständnis über die geschäftlichen und pharmazeutischen Modalitäten informiert hatte. Dies schließt auch die Verlängerung der Haltbarkeit von spezifischen Chargen von Paxlovid vom
gefragt. Randnummer 112 Die Kammer schließt hieraus, dass der Angeklagte sich durchaus mit den geltenden Regelungen befasst hat und die insoweit ausgegebenen Informationen rezipiert hat. Jedenfalls mehrere Monate
dem Beginn der Etablierung des Distributionsweges von Paxlovid auch über die Apotheken ist dem Angeklagten bekannt gewesen, dass beim Bezug und der Abgabe von Paxlovid dieses jedenfalls nicht in seinem Eigentum gestanden und auch
sonstiger laienhafter Wertung nicht ihm gehörte. Randnummer 113 Zudem hat der Angeklagte auch vor den hiesigen Taten Paxlovid in Einzelfällen an Patienten gegen Verschreibung ausgegeben, wobei auf den ihm vorgelegten ärztlichen Verordnungen jeweils als Kostenträger das Bundesamt für Soziale Sicherung bezeichnet gewesen ist. Dem Angeklagten war auch aus diesen Sachverhalten bekannt, dass eine Zuzahlung oder Kostentragung durch den abnehmenden Kunden nicht erfolgte und stattdessen eine Bundesbehörde die Kosten gegenüber dem von ihm beauftragten Abrechnungszentrum übernahm. Randnummer 114 Der Angeklagte hat zudem selbst eingeräumt, dass er von der geänderten Rechtslage Kenntnis gehabt hat, da ihm die mengenmäßig unbeschränkte Bevorratungsmöglichkeit bekannt gewesen sei. Dass die wahre Rechtslage ihm nur selektiv auf diesen Punkt beschränkt bekannt gewesen sein könnte, hält die Kammer angesichts des beschriebenen Informationsangebots für lebensfern. Randnummer 115 dd) Verhandlung des Angeklagten mit dem Abnehmer Randnummer 116 Bestätigt wird diese Wertung durch die Angaben der Ermittlungsführerin E. Diese hat berichtet, dass der Angeklagte ihr im Zuge der Durchsuchungsmaßnahmen unter anderem geschildert habe, dem Abnehmer zunächst ein Angebot von 59,50 Euro gemacht zu haben, dieses sodann aber auf Entgegenhalten des Abnehmers auf 41,65 Euro reduziert habe. Aus Sicht der Kammer wird daraus deutlich, dass der Angeklagte
eigenem Belieben mit dem für ihn frei beziehbaren Produkt umgegangen ist. Randnummer 117 Die Kammer übersieht dabei nicht, dass in dem IT-Warenwirtschaftssystem des Angeklagten Paxlovid eingetragen gewesen ist und dass dieses System ihm auch Hinweise gegeben hat, zu welchem Preis das Medikament veräußert werden könnte. Denn das System wies mit der Bezeichnung "Taxe-VK" die auf externen Daten beruhenden Beträge aus, die die Apotheken bei einer Abgabe von Paxlovid bei den Apotheken-Abrechnungszentren geltend machen konnten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass in dem IT-Warenwirtschaftssystem zwei Einträge zu Paxlovid hinterlegt gewesen sind und somit auch zwei Bezeichnungen "Taxe-VK" eingetragen gewesen sind. Gerade diese beiden Beträge (59,50 Euro – die Summe der vorgesehenen Aufwandsentschädigungen für den pharmazeutischen Großhandel und die Apotheken inklusive Umsatzsteuer für die Abgabe von Paxlovid an Patientinnen und Patienten
V2-Arzneimittelversorgungsverordnung – bzw. 41,65 Euro – die Summe der vorgesehenen Aufwandsentschädigungen für den pharmazeutischen Großhandel und die Apotheken inklusive Umsatzsteuer für die Abgabe an Arztpraxen und vollstationäre Pflegeeinrichtungen
V2-Arzneimittelversorgungsverordnung) sind diejenigen Beträge, zwischen denen die Kaufpreisverhandlungen des Angeklagten mit dem Abnehmer stattfanden. Daraus schließt die Kammer, dass der Angeklagte im Rahmen der Preisbildung auch die Informationen des IT-Warenwirtschaftssystems bewusst herangezogen hatte. Da ihm aber auch bekannt war, dass das Medikament kostenlos abzugeben war, war dem Angeklagten klar, dass die in dem IT-System ausgewiesenen Preise letztlich die Gewinnmarge, d.h. die Summe der Aufwandsentschädigung für sich und den beteiligten Großhändler, die er über das Abrechnungszentrum erhalten würde, darstellten. Randnummer 118 Die Kammer ist überzeugt, dass der Angeklagte die in seinem IT-System ausgewiesenen Beträge nicht für verbindlich gehalten hat. Dies ergibt sich bereits aus seiner Bereitschaft, mit dem Abnehmer über den Preis zu verhandeln. Der Angeklagte orientierte sich an diesen Werten nur, um eine realistische Einschätzung seiner möglichen Gewinnmarge zu haben. Er wollte der Geschäfte mit dem Abnehmer nicht aufgrund eines zu hohen Preises verlustig werden und die Geschäfte unter dem Deckmantel der Scheinlegalität in dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Apotheke abwickeln. Dies folgt auch aus dem Umstand, dass in dem IT-System mit einer "Taxe-VK" von 59,50 Euro das hier beschaffte Paxlovid mit der Pharmazentralnummer (PZN) 17977087 ausgewiesen ist. Mit einer "Taxe-VK" zu 41,65 Euro, welchen Wert der Angeklagte letztlich als maßgeblich für die Abgabe an den Abnehmer mit diesem vereinbart hatte, ist im Informationssystem des Angeklagten das hier nicht umgesetzte Paxlovid mit der PZN 18268938 bezeichnet gewesen. Gleichwohl sind auf den Kassenbelegen die PZN 17977087 mit einem Bruttoverkaufspreis von 41,65 Euro (fälschlich) durch den Angeklagten ausgewiesen worden. Randnummer 119 Die Kammer schließt aus diesen Angaben, die sich teils mit der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung decken, dass der Angeklagte in den Handelsgesprächen mit dem Abnehmer wirtschaftlich orientiert handelte, seine eigene Gewinnmarge bedachte, diese sodann wegen des drohenden Verlusts des Gewinngeschäfts herabsenkte und die sich ihm offenstehenden Bezugsmöglichkeiten von Paxlovid gemessen an der ihm offenbarten Abnahmebereitschaft auch mengenmäßig ausrichtete.
Würdigung der Kammer ist aus den bezeichneten Umständen ferner zu schließen, dass der Angeklagte selbst unter wissentlicher Missachtung der in seinem Informationssystem ausgewiesenen taxierten Verkaufspreisen eine Preisgestaltung wählte, die ihm, dem Abnehmer entgegenkommend, aber die taxierten Werte und die Zuordnung zu den jeweiligen PZN missachtend, die Absatzmöglichkeit offenhielt. Randnummer 120 ee) Preisgestaltung und Kenntnis von dem Wert des Paxlovid Randnummer 121
den Schilderungen der O. sind die Höhe der Aufwandsentschädigungen für die Apotheker und die pharmazeutischen Großhändler in Anlehnung an diejenigen Zuschläge bemessen worden, die bei einem gewöhnlichen Vertrieb des verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittels den jeweils Beteiligten verblieben wären.
V hätte sich der dem Angeklagten zustehende Apothekenzuschlag aus dem Festzuschlag von 3 % auf den Apothekeneinkaufspreis
V, zuzüglich eines Sicherstellungszuschlages von 21 Cent für den Notdienst, zuzüglich eines Fixzuschlages von 8,35 EUR und zuzüglich der Umsatzsteuer ergeben. Die Kammer schließt aus diesen Umständen und bei individueller Betrachtung des Kenntnishorizonts des Angeklagten als Apotheker mit mehrjähriger Berufserfahrung auch, dass der Angeklagte wusste, dass die Anschaffungskosten des Bundes für das Paxlovid deutlich über dem in dem IT-System ausgewiesenen Wert lag. Der Angeklagte hatte zudem Kenntnis, dass es sich bei Paxlovid um ein neues, quasi marktexklusives Medikament handelte. Ihm war als erfahrenem Apotheker auch bekannt, dass zur Erforschung des neuen Medikaments erhebliche Investitionen von XXX in die Forschung notwendig gewesen sind und in der damals noch gegenwärtigen pandemischen Situation ein tatsächlicher Bedarf für das Medikament bestand und somit für den Hersteller die naheliegende Möglichkeit bestand, einen hohen Verkaufspreis zu vereinbaren. Randnummer 122 Daraus folgt auch, dass dem Angeklagten bewusst gewesen ist, dass der Wert von Paxlovid pro Therapieeinheit um ein Vielfaches höher lag und er somit Kenntnis davon hatte, dass sein Handeln einen hohen Vermögensschaden verursachen würde. Randnummer 123 Dem Angeklagten war – das Vorstehende berücksichtigend – auch klar, dass mit den Bezeichnungen "Taxe-EK" und "Taxe-VK" in seinem IT-System kein Apothekeneinkaufspreis und kein Abgabepreis gemeint waren. Denn es war aufgrund der Höhe der hinterlegten Werte deutlich, dass bei einem gewöhnlichen Geschäftsvorfall mit preisgebundenen Fertigarzneimitteln bei einem von der "Taxe-VK" abzuziehenden Aufwand von 20,00 Euro – unterstellt als Apothekeneinkaufspreis im Sinne des § 3 Abs. 2 AMPreisV – ihm keine Marge von über 20,00 Euro zustehen würde. Randnummer 124 Aus der Zusammenschau mit dem Umstand, dass sich der Angeklagte bei den Handelsgesprächen mit dem Abnehmer letztlich auch nicht an den Verkaufspreis gehalten hat, den sein Informationssystem der konkreten PZN zugeordnet hatte, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte bei den jeweils vorgeworfenen Taten wusste, dass die Medikamente nicht wie andere verschreibungspflichtige Fertigarzneimittelprodukte behandelt werden konnten, sondern Besonderheiten galten, über die er sich – wie geschildert – wissentlich hinwegsetzte. Die Einlassung, dass er geglaubt habe, dass Paxlovid tatsächlich keinen hohen Wert gehabt hätte, glaubt die Kammer dem Angeklagten daher nicht. Randnummer 125 Die Kammer übersieht dabei nicht, dass die Angaben des Informationssystems des Angeklagten unrichtig gewesen sind, da eine Abgabe von Paxlovid an Verbraucher aufgrund der rechtlichen Vergütungsregelungen für die Ausgabe von Paxlovid nicht mit einem taxierten Verkaufspreis hätte bezeichnet werden dürfen. Daraus folgt aber aus den angeführten Umständen nicht, dass der Angeklagte mit seinem individuellen Wissen hätte folgern können, dass ihm eine Veräußerung wie geschehen erlaubt gewesen wäre. Randnummer 126 ff) Gesamtwürdigung Randnummer 127 Die Kammer hat sich ausgehend von der Einlassung des Angeklagten und der dargestellten weiteren Indizienlage in einer wertenden Gesamtbetrachtung die Überzeugung vom festgestellten subjektiven Tatbild gebildet. Sie hat dabei besonders in den Blick genommen, dass bereits das äußere Tatbild in der zeitgeschichtlichen Einbettung auch für den Angeklagten mit besonderer Deutlichkeit auf die dargestellten Besonderheiten im branchenspezifischen Umgang mit Paxlovid hinwies und der Angeklagte bereits über langjährige Erfahrung als Apotheker und damit über eine fundierte Branchenkenntnis verfügte. Die vom Angeklagten bestrittenen Punkte im subjektiven Bereich, insbesondere hinsichtlich der Eigentumslage und der Verursachung eines konkreten Vermögensnachteils bzw. schon eines Schädigungsbewusstseins, sind zur Überzeugung der Kammer bei Betrachtung der gegensätzlichen Indizienlage unglaubhafte Relativierungen. Die Angaben sind auch Ausdruck eines strategischen Einlassungsverhaltens, bei dem im Wesentlichen dasjenige erneut eingestanden wurde, das bereits durch den Angeklagten im Ermittlungsverfahren geäußert worden ist. Randnummer 128 Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass dem Angeklagten von Anfang an bewusst war, dass die Geschäfte insgesamt einen illegalen Handel darstellten, was der Angeklagte jedenfalls bezüglich der Abgabe ohne ärztliche Verordnung selbst nicht in Abrede gestellt hat. Dem Angeklagten war bewusst, dass er trotz der für ihn offenkundigen Illegalität der Geschäfte diese über seine Apotheke abwickeln musste, da aufgrund der Notwendigkeit der Bestellung bei den Großhändlern über die Apotheke und der Einbindung von Frau B. klar war, dass er die Verkäufe nicht außerhalb der Apothekengeschäfte abwickeln konnte.
Wertung der Kammer buchte der Angeklagte deshalb die Veräußerungen in das Kassensystem ein und ließ diese auch in seine steuerlichen Erklärungen einfließen. Dass der Angeklagte über das Verbotene seines Handelns – auch über die Abgabe ohne Verschreibung hinaus – nicht im Bilde gewesen sein könnte, hält die Kammer unter diesen Umständen für fernliegend.
Wertung der Kammer gilt dies, wie dargelegt, insbesondere auch für die bestrittene Kenntnis der
teilszufügung, da dem Angeklagten aufgrund der Neuartigkeit des fast marktexklusiven Medikaments und der großen Mengen, die er bestellte, bekannt war, dass er durch sein Handeln erhebliche Schäden verursachen würde. Randnummer 129 Tatmotivation Randnummer 130 Zur Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte die Taten begangen, um – wie festgestellt – letztlich Gewinne für sich selbst zu erwirtschaften. Dies ergibt sich bereits aus den objektiven Umständen, wonach er auf die großen Mengen Paxlovid zugreifen und diese
Absprache mit dem Abnehmer mit einem Gewinnzuschlag abgeben konnte. Die Kammer hat aus den äußeren Tatumständen auch geschlossen, dass der Angeklagte bereits bei Aufnahme der Verhandlungen mit dem Abnehmer angestrebt hat, diese Absatzchance so lange wie möglich zu nutzen, was sich zur Überzeugung der Kammer auch daraus ergibt, dass über die Apotheke eine größere Anzahl an Therapieeinheiten von Paxlovid bestellt und angeliefert worden sind als letztlich an den Abnehmer veräußert werden konnten. Der Angeklagte hatte somit mit einer noch größeren Absatzchance gerechnet und hierfür faktisch durch die Überbestellungen vorgesorgt. Weshalb der Abnehmer die überzähligen Therapieeinheiten nicht abnahm, konnte nicht aufgeklärt werden. Randnummer 131
Wertung der Kammer ist dem Angeklagten entgegen seiner Einlassung bekannt gewesen, dass ein Schwarzmarkt in Deutschland aufgrund der Versorgungslage nicht bestanden haben konnte, da damals die Bevölkerung bei Bedarf kurzfristig und kostenlos über den staatlich organisierten Vertriebsweg an Paxlovid gelangen konnte. Ihm war daher klar, dass die Arzneimittel Deutschland außerhalb des für Arzneimittel vorgesehenen Abgabeweges verlassen würden. Seine in der Einlassung dargestellte Hoffnung, dass das von ihm aufgrund der ihm bekannten Presseberichterstattung als "Ladenhüter" bezeichnete Arzneimittel noch vor Ablauf der Haltbarkeit noch zur Anwendung bei erkrankten Personen kommen könnte, bewertet die Kammer vor diesen Hintergründen ebenfalls als vorgeschobene
trägliche Relativierung, die seine Gewinnabsichten zu den Tatzeitpunkten nicht in Abrede stellen kann. Randnummer 132 5. Persönliche Verhältnisse Randnummer 133 Die Kammer hat die glaubhaften Angaben des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen umfassend und unter Beachtung eines Auszuges aus dem Bundeszentralregister der Urteilsfindung zugrunde gelegt. Randnummer 134 IV. Rechtliche Würdigung Randnummer 135 Der Angeklagte ist der Untreue in sechs Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Großhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und in Tateinheit mit dem Betrieb eines Großhandels mit Arzneimitteln ohne Erlaubnis schuldig, §§ 266 Abs. 1 StGB, 95 Abs. 1 Nr. 5, 96 Nr. 14 AMG, 52, 53 Abs. 1 StGB. Randnummer 136 A. Untreue Randnummer 137 Der Angeklagte hat sich sechs tatmehrheitlich begangener Untreuetaten
GB strafbar gemacht. Randnummer 138
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es insoweit auf eine Gesamtbetrachtung an, bei der unter anderem in Betracht zu ziehen ist, ob es sich bei der in Rede stehenden Verpflichtung, auf fremde Vermögensinteressen Rücksicht zu nehmen, um eine Hauptpflicht handelt, inwieweit dem Täter die ihm übertragene Tätigkeit durch ins Einzelne gehende Weisungen vorgezeichnet ist und in welchem Umfang Raum für eigenverantwortliche Entscheidungen besteht; dabei ist es von besonderer Bedeutung, welche Kontrollmöglichkeiten dem Treugeber verbleiben, inwieweit den Entscheidungen des Täters eine bindende Wirkung zukommt und in welchem Ausmaß es ihm möglich ist, ohne eine gleichzeitige Steuerung und Überwachung durch den Treugeber auf dessen Vermögen zuzugreifen (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 – 4 StR 350/20 –, Rn. 6; vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2017 – 2 StR 24/16, NJW 2018, 1330 Rn. 49; Beschluss vom 16. August 2016 – 4 StR 163/16, NJW 2016, 3253 Rn. 10; Beschluss vom 5. März 2013 – 3 StR 438/12, NJW 2013, 1615 Rn. 9; vgl. auch NK-MedizinStR/Magnus, 1. Aufl. 2023, § 266 StGB, Rn. 27). Randnummer 143 Für die Frage, ob es sich bei der in Rede stehenden Verpflichtung, auf fremde Vermögensinteressen Rücksicht zu nehmen, um eine Hauptpflicht handelt, ist in Abgrenzung zu nicht ausreichenden allgemeinen schuldrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere aus Austauschverhältnissen, entscheidend, ob sie den Charakter einer Geschäftsbesorgung aufweist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2020 – 1 StR 421/19, Rn. 14; NK-StGB/Kindhäuser/Hoven, 6. Aufl., § 266 Rn. 44). Randnummer 144 Fremdnützige Vermögensbetreuung als Hauptgegenstand Randnummer 145 Die fremdnützige Treuepflicht des Angeklagten wurde zur Tatzeit durch die rechtlichen Rahmenbedingungen ausgestaltet, die ihm einen weitreichenden faktischen Zugriff auf die im Vermögen der Bundesrepublik Deutschland stehenden und bei den pharmazeutischen Großhändlern zwischengelagerten Therapieeinheiten Paxlovid eröffneten. Randnummer 146 Die Bundesrepublik Deutschland hatte durch die Allgemeinverfügung zum Bezug und zur Anwendung monoklonaler Antikörper und zum Bezug und zur Abgabe antiviraler, oral einzunehmender Arzneimittel gegen COVID-19 vom 11. November 2022 aufgrund von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6
dem gesetzlichen Leitbild (§§ 7, 10, 11 ApoG) wird durch die unabhängige Ausübung des Apothekerberufs der Versorgungsauftrag mit Arzneimitteln abgesichert, wobei konkrete Ausprägungen dieser Unabhängigkeit die persönliche Verantwortlichkeit des Apothekers und der weitestgehende Ausschluss von Fremdbestimmung sind (MAH MedR/Frohn/Schmidt,
V2-Arzneimittelversorgungsverordnung lediglich eine Aufwandsentschädigung vorgehalten. Die Abrechnung erfolgte über die von den Apothekern beauftragten Abrechnungszentren auch für die Großhändler, deren Aufwandsentschädigung auch den Apotheker, der die Rechnung des Großhändlers beglich, ausgekehrt wurde. Randnummer 162 Zusammenfassung Randnummer 163 Danach oblag dem Angeklagten
einer Gesamtbetrachtung zu den Tatzeitpunkten im Zuge der Inanspruchnahme des Angeklagten im Zuge der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie als Apotheker eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinn des § 266 Abs. 1 StGB gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, die es ihm geboten hat, die es ihm in besonderer Weise geboten hat, die Vermögensinteressen der Bundesrepublik Deutschland bei dem Inverkehrbringen von Paxlovid wahrzunehmen. Randnummer 164
der beanstandeten Verfügung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten geprüft werden (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2021 − 6 StR 334/20, Rn. 10, NStZ 2022, 171, 172). Bei wirtschaftlicher Betrachtung der Vermögenslage der Bundesrepublik Deutschland vor und
den treuwidrigen Handlungen, die die jeweiligen Therapieeinheiten dem Zugriff der Bundesrepublik Deutschland unwiederbringlich entzogen haben, liegt in Höhe der durch die Taten entzogenen Vermögenspositionen ein unmittelbarer wirtschaftlicher
teil in der festgestellten Höhe vor, wobei bei der Bewertung der Vermögenspositionen die Methoden der etablierten wirtschaftlichen Praxis beachtet und der
teilsberechnung zugrunde gelegt worden. Randnummer 168 Zwischen der Treupflichtverletzung und dem Vermögensnachteil besteht auch ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang im Sinne einer objektiven Zurechenbarkeit. Denn der Vermögensnachteil wäre bei pflichtgemäßem Alternativverhalten des Angeklagten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten, da die konkreten tatgegenständlichen Therapieeinheiten Paxlovid, die zu den Tatzeitpunkten noch nicht abgelaufen waren und deren anstehendes Ablaufdatum noch nicht so nahe war, dass den Arzneimitteln ihre Verkehrsfähigkeit genommen gewesen wäre, ohne die Handlungen des Angeklagten von den pharmazeutischen Großhändlern an Apotheken und letztlich an Verbraucher gelangt wären und damit eine den Mittelabfluss kompensierende und zweckgerechte Vermögenswendung erfolgt wäre. Randnummer 169
teilszufügung. Bezüglich Letzterer muss sich der Vorsatz nicht auf sämtliche Details des
teils (insbesondere die genaue Höhe) erstrecken, vielmehr genügt das Bewusstsein der Schädigung (Graf/Jäger/Wittig/Waßmer,
.
22 AMG ist Großhandel mit Arzneimitteln jede berufs- oder gewerbsmäßige zum Zwecke des Handeltreibens ausgeübte Tätigkeit, die in der Beschaffung, der Lagerung, der Abgabe oder Ausfuhr von Arzneimitteln besteht, mit Ausnahme der Abgabe von Arzneimitteln an andere Verbraucher als Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte oder Krankenhäuser. Dabei ist der Begriff des Großhandels
der Art der Tätigkeit, nicht aber im Blick auf die funktionelle Stellung der ihn ausführenden Personen, auszufüllen. Daher können auch Apotheker, soweit sie im Sinne des § 4 Abs. 22 AMG tätig sind, als Großhändler anzusehen sein und unterfallen dem Wortlaut des § 47 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 22 AMG (BGH, Beschluss vom
dem AMG, ApoG, SGB V und der ApBetrO erlaubt sind, was insbesondere die Abgabe von Arzneimitteln unmittelbar an Verbraucher wie zum Beispiel Patienten, Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte oder Krankenhäuser umfasst (Fuhrmann/Klein/Fleischfresser, Arzneimittelrecht, § 18 Beteiligte und Verantwortliche beim Inverkehrbringen, Rn. 12). Die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in großer Menge an eine Person, die nicht dem vorgenannten Personenkreis angehört, sondern als Zwischenhändler anzusehen ist, liegt außerhalb des gewöhnlichen Apothekenbetriebs und stellt eine Durchbrechung des von § 47 Abs. 1 AMG vorgesehenen Vertriebsweges dar. Randnummer 179 Die Tätigkeit des Angeklagten war auch berufs- und gewerbsmäßig im Sinne von § 4 Abs. 22 AMG. Denn der Angeklagte ist als Lieferant von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an den Weiterverkäufer aufgetreten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2011 – 5 StR 463/10, Rn. 15), indem er die großen Mengen Paxlovid an den unbekannt gebliebenen Abnehmer veräußerte. Randnummer 180 2. §§ 96 Nr. 14, 52a Abs. 1 Satz 1 AMG Randnummer 181 Weiterhin hat sich der Angeklagte auch eines Großhandels mit Arzneimitteln ohne Erlaubnis
14, 52a Abs. 1 Satz 1 AMG strafbar gemacht. Der Angeklagte war zu den Tatzeitpunkten nicht im Besitz einer Großhandelserlaubnis
1 Satz 1 AMG und hat daher durch den faktischen Betrieb des Großhandels die durch § 96 Nr. 14 AMG strafbewehrte Pflicht, eine vorherige Genehmigung für die Großhandelstätigkeit einzuholen, vorsätzlich verletzt. Randnummer 182 3. §§ 96 Nr. 13, 48 Abs. 1 Satz 1 AMG Randnummer 183 Der Angeklagte hat sich nicht
13, 48 Abs. 1 Satz 1 AMG strafbar gemacht. Zwar hat er die Arzneimittel entgegen der Verschreibungspflicht abgegeben. Die Abgabe erfolgte jedoch gerade nicht an Verbraucher im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 AMG, sondern an einen Weiterverkäufer. Randnummer 184 C. Konkurrenzen Randnummer 185 Die einzelnen Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 Abs. 1 StGB. Randnummer 186 Innerhalb der einzelnen Taten stehen die Gesetzesverstöße im Verhältnis der Tateinheit, § 52 StGB. Auch § 95 Abs. 1 Nr. 5 AMG und § 96 Nr. 14 AMG stehen aufgrund der unterschiedlichen Schutzzwecke in Tateinheit zueinander, da § 96 Nr. 14 AMG die verwaltungsrechtliche Kontrolle der Protagonisten am Vertrieb von Arzneimitteln absichert und § 95 Abs. 1 Nr. 5 AMG hingegen eine Verletzung des von § 47 Abs. 1 AMG vorgegebenen Vertriebsweges unter Strafe stellt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2011 – 5 StR 463/10 –, Rn. 18; Weber/Kornprobst/Maier/Weber, 6. Aufl. 2021, § 96 AMG, Rn. 158; NK-MedizinStR/Oğlakcıoğlu, 1. Aufl. 2023, § 96 AMG, Rn. 54). Randnummer 187 V. Strafzumessung Randnummer 188 A. Strafrahmenwahl Randnummer 189 Die Strafzumessung hat die Strafkammer für alle Taten im Strafrahmen des besonders schweren Falles der Untreue
GB vorgenommen. Randnummer 190 1. Regelbeispiel Randnummer 191 Bei allen Taten liegt das Regelbeispiel des § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB vor. Denn der Angeklagte handelte jeweils gewerbsmäßig, da er bereits bei der ersten Tat und auch bei den
folgenden Taten in der Absicht handelte, sich durch die wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Randnummer 192 2. Indizwirkung des Regelbeispiels nicht entkräftet Randnummer 193
einer Gesamtabwägung aller unter dem Aspekt des gerechten Schuldausgleichs erheblichen Umstände ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass es beim Strafrahmen des besonders schweren Falles für alle Taten bleibt. Das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit weicht bei den Taten in einem Maße vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle ab, was die indizierte Anwendung des Ausnahmestrafrahmens gebietet. Randnummer 194 Zu Gunsten des Angeklagten hat die Strafkammer in diese Abwägung mit besonderem Gewicht sein von Reue getragenes und bereits früh im Ermittlungsverfahren getätigtes teilweises Geständnis, sein straffreies Vorleben und seine Entschuldigung im letzten Wort eingestellt. Positiv wurde für den Angeklagten weiterhin berücksichtigt, dass er aufgrund der Verurteilung mit berufsrechtlichen Konsequenzen (drohender Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke
dem ApoG sowie drohender Widerruf der Approbation als Apotheker
der BApO) zu rechnen hat. Die Kammer hat auch mildernd bedacht, dass der Angeklagte die Geschäfte nicht eigeninitiativ angebahnt hat, sondern von dem unbekannten Abnehmer gezielt angesprochen worden ist. Zudem ist die Schwelle zur Tatbegehung durch die damaligen einfachen Bezugsmöglichkeiten von Paxlovid für den Angeklagten niedrig gewesen. Randnummer 195 Strafschärfend hat die Kammer bereits bei der Strafrahmenwahl die hohen verursachten Vermögensnachteile in den Blick genommen und das Tatbild bedacht, das geprägt ist durch einen schweren Verstoß gegen die Kernpflichten eines Apothekers. Randnummer 196 B. Einzelstrafen Randnummer 197 Innerhalb des so gegebenen Strafrahmens hat die Kammer die Einzelstrafen auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den sie in der Hauptverhandlung von den Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten gewonnen hat, sowie unter Berücksichtigung der gebotenen wertenden Gesamtschau des Tatgeschehens bestimmt. Dabei hat sie auch die im Rahmen der Strafrahmenwahl dargelegten und für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte erneut abgewogen und besonders strafmildernd insbesondere das frühe und von Reue getragene teilweise Geständnis und die Unbestraftheit berücksichtigt. Randnummer 198 Bei der Abwägung der individuellen Strafzumessungsschuld hat die Kammer bei den zu verhängenden Einzelstrafen jeweils den Erfolgs- und den Handlungsunwert der einzelnen Taten des Angeklagten bedacht, dabei die Gleichartigkeit der Tatbegehung berücksichtigt und eine besondere Bedeutung den verschuldeten Auswirkungen der jeweiligen Tat beigemessen, so dass trotz der gleichartigen Begehungsweise der Tat 5 gegenüber den anderen Taten ein leicht herausgehobenes Gewicht beizumessen war. Randnummer 199 Zusammenfassend hat die Strafkammer die folgenden Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet und gegen den Angeklagten verhängt: Randnummer 200 Tat 1: Freiheitsstrafe von 11 (elf) Monaten Randnummer 201 Tat 2: Freiheitsstrafe von 11 (elf) Monaten Randnummer 202 Tat 3: Freiheitsstrafe von 11 (elf) Monaten Randnummer 203 Tat 4: Freiheitsstrafe von 11 (elf) Monaten Randnummer 204 Tat 5: Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr Randnummer 205 Tat 6: Freiheitsstrafe von 11 (elf) Monaten Randnummer 206 C. Gesamtstrafe Randnummer 207 Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer die höchste Einzelstrafe als Einsatzstrafe in einem eigenständigen Strafzumessungsakt, bei dem die Person des Angeklagten und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt worden sind, unter erneuter Abwägung der genannten Strafzumessungsgesichtspunkte angemessen erhöht (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB). Randnummer 208 Die Kammer hat bei der gebotenen Gesamtschau namentlich das Verhältnis der einzelnen Straftaten zueinander sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts, aber auch die Person des Täters und seine innere Einstellung zu den Taten bedacht. Unter sehr engem Zusammenzug – nicht zuletzt mit Blick auf den starken zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen den Taten sowie auf die Gleichartigkeit ihrer Begehung – hat die Kammer auf eine den Taten und der Schuld des Angeklagten angemessene Randnummer 209 Gesamtfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 2 (zwei) Monaten Randnummer 210 erkannt, die zur Einwirkung auf den Angeklagten ebenso erforderlich wie ausreichend ist. Randnummer 211 Besonders strafmildernd hat sich auch bei der Gesamtstrafe insbesondere das teilweise Geständnis des Angeklagten und sein straffreies Vorleben ausgewirkt. Randnummer 212 D. Aussetzung zur Bewährung Randnummer 213 Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten konnte
GB zur Bewährung ausgesetzt werden. Randnummer 214
GB kann das Gericht auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB
der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen.
GB wird die begründete Erwartung verlangt, dass der Angeklagte sich die Verurteilung zur Warnung dienen lassen werde und auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, was durch eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit einer straffreien Führung zu belegen ist (s. Fischer, StGB, 71. Auflage 2024, § 56, Rn. 4, m.w.Nw.). Randnummer 215 Dem Angeklagten ist eine positive Legalprognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB zu stellen. Es steht tatsächlich zu erwarten, dass der Angeklagte in Zukunft auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Die Begehung von gleichartigen Taten ist dem Angeklagten aufgrund der geänderten rechtlichen Regelungen zum Umgang mit und Bezug von Paxlovid nicht mehr möglich. Es besteht die Erwartung, dass die Verurteilung im Zusammenspiel mit den drohenden berufsrechtlichen Konsequenzen eine ausreichende Wirkung haben werden, die den Angeklagten von weiteren Taten im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung abhalten werden. Randnummer 216 Es liegen
einer Gesamtwürdigung aller Umstände auch besondere Umstände in der Tat und der Täterpersönlichkeit vor, die eine Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe rechtfertigen. Die Strafkammer hat dabei bedacht, dass die besonderen Umstände umso gewichtiger sein müssen, je näher die Strafe an der Zweijahresgrenze liegt (BGH, Urteil vom 4. Juli 2019 – 4 StR 47/19, NStZ-RR 2019, 339). Die hiesige Gesamtstrafe reicht an diese Grenze nicht heran. Es liegen zwar schwere Verstöße gegen Kernpflichten eines Apothekers vor. Als besondere Gründe wertet die Kammer indes, dass der Angeklagte sich teilweise geständig eingelassen hat, nicht vorbestraft ist und die Taten nicht aus eigener Initiative eingefädelt hat, sondern durch die Anfrage des unbekannten Abnehmers zur Tatbegehung in einer besonderen Tatsituation verleitet worden ist. Der Angeklagte hat zudem mit erheblichen berufsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Randnummer 217 VI. Einziehung Randnummer 218 Der Angeklagte hat durch die Taten 2.701 Therapieeinheiten Paxlovid als Gegenstand im Sinne von § 73 Abs. 1 Alt. 1 StGB erlangt, da diese Arzneimittel infolge der von ihm ausgelösten Bestellungen mit den Auslieferungen in die Apotheke und den durch ihn erfolgten Abgaben in seine faktische Verfügungsgewalt gelangt sind. Randnummer 219 Einziehungsrechtlich gilt Folgendes: Randnummer 220 Gegenstände sind durch eine rechtswidrige Tat erlangt, wenn der Gegenstand in irgendeiner Phase des Tatablaufs in die Verfügungsgewalt des Täters übergegangen ist und ihm so aus der Tat unmittelbar etwas messbar zugutekommt.
dem § 73 Abs. 1 Alt. 1 StGB zugrundeliegendem Bruttoprinzip sind alle Vermögenswerte, die einem Tatbeteiligten aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zugeflossen sind, in ihrer Gesamtheit abzuschöpfen (BT-Drucks. 18/9525, S. 62). Die Anwendung des § 73 Abs. 1 StGB verlangt keine zeitliche Unmittelbarkeit, sondern nur eine weit zu fassende Kausalität (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. August 2022, 1 StR 187/22, Rn. 6, und vom 28. Juli 2020, 1 StR 506/20, Rn. 26). Allerdings muss der abzuschöpfende Vermögensvorteil als Kehrseite des Taterfolgs der Tathandlung in zeitlicher Hinsicht
folgen (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2024 – 1 StR 204/23, Rn. 14). Randnummer 221 Hier kann die rechtswidrige Tathandlung nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Taterfolg und die strafrechtswidrige Bereicherung des Angeklagten entfielen. Durch die Bestellung der Therapieeinheiten von Paxlovid, die anschließende Lieferung in die Apotheke des Angeklagten und die durch den Angeklagten händisch durchgeführte Abgabe an den Abnehmer hatte der Angeklagte tatsächlichen Vollzugriff auf die bundeseigenen Arzneimittel und gerierte sich gegenüber dem Abnehmer als faktisch verfügungsbefugter Eigentümer, um im Moment der Übergabe dem Abnehmer die faktisch unbegrenzte Zugriffsmöglichkeit einzuräumen. Randnummer 222 Der Wert des Erlangten ist in dem Wert der Therapieeinheiten Paxlovid zum Zeitpunkt des Erlangens zu sehen (rechnerisch exakt 88,0162486196561 Euro, gerundet 88,02 Euro pro Therapieeinheit). Da der Angeklagte durch seine Taten die Verfügungsgewalt über alle 2.701 abgegebenen Therapieeinheiten erlangte und diese so messbar seinem Vermögen zugutegekommen sind, hat der Angeklagte insgesamt diese Gegenstände im Wert von insgesamt 237.731,89 Euro (gerundet auf zwei Dezimalstellen) erlangt. Da die Therapieeinheiten
Abgabe an den unbekannten Abnehmer nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden waren, ist insoweit Wertersatz
GB in Höhe von 237.731,89 Euro anzuordnen gewesen. Randnummer 223 VII. Kosten Randnummer 224 Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 Satz 1 StGB. Sonstiger Langtext Inhaltsverzeichnis I. Zur Person 3 A. Persönliche Verhältnisse 3 B. Vorstrafen 3 II. Zur Sache 3 A. Staatliche Beschaffung von Paxlovid als Maßnahme zur Sicherstellung der öffentlichen Gesundheit 3 B. Tatgeschehen 7 1. Äußerer Anlass der Taten 7 2. Konkretes Tatgeschehen 7 3.
tatgeschehen 10 C. Kenntnis des Angeklagten und Tatmotivation 10 III. Beweiswürdigung 12 A. Einlassung 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.