Sozialversicherungspflicht - Qualitätssicherheitskoordinator auf einer Großbaustelle - vertragliche Vereinbarung - Dienstleistung - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit Leitsatz
(495)). Randnummer 196 Nur vorsorglich sei daher darauf hingewiesen, dass für zahlreiche der vom Beigeladenen geschuldeten Leistungen, etwa Randnummer 197 - „Beratung der Bauleiter und Fachbauleiter in allen Qualitätsfragen“, Randnummer 198 - „Mitwirkung bei der Vorbereitung, Teilnahme und die Durchführung von Teilabnahmen und Abnahmen“, Randnummer 199 - „Mitwirkung bei der Prüfung der vom Auftragnehmer erstellten Qualitätsdokumentation, sofern eine Prüfung nicht schon durch externen Bewacher erfolgt und dokumentiert wird“, Randnummer 200 - „Verfolgung von Qualitätsmängeln im Auftrag des Oberbauleiters bis zur Abstellung bzw. übereinstimmenden Klärung zwischen VE-G, dem AN und dem Planer, Führung der zentralen Mängelerfassungsliste“, Randnummer 201 - „Mitwirkung bei der Wareneingangsprüfung für bereitzustellende Produkte hinsichtlich der erforderlichen Qualitätsanforderungen“, Randnummer 202 - „Durchsetzung der bauherrenseitigen Qualitätsüberwachung entsprechend „Richtlinie BMÜ“ und Überprüfung der festgelegten Maßnahme zur Bau- und Montageüberwachung“, Randnummer 203 - „Durchführung der Qualitätsbesprechungen mit den externen Überwachern zu Klärung und Auswertung aller daraus resultierenden Probleme im Auftrag des jeweiligen Fachbauleiters unter Einbeziehung des Auftragnehmers und der Komponentenverantwortlichen der Fachabteilung E-KN / E-KT“, Randnummer 204 - „Bewertung der Qualitätsfähigkeit von Auftragnehmern durch externe Qualitätsaudits“ als „gemeinschaftliche Aufgabe mit der Q-Stelle der HV“, Randnummer 205 nicht erkennbar ist, worin der vom Beigeladenen konkret geschuldete Erfolg liegen und wie dieser festgestellt werden könnte. Hiermit übereinstimmend ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - BAG - (Urteil vom
- September 2013 – 10 AZR 282/12 –, Rn. 20, zu einem wegen des Umfangs der vertraglich beschriebenen Aufgaben vergleichbaren Fall) u.a. die Erstellung von Berichten, die Erfassung von Maßnahmen, die Bewertung von Ergebnissen, die Erbringung von Vorschlägen oder die Unterbreitung von Änderungsvorschlägen als Dienstleistung zu qualifizieren. Auch werden etwa Verträge über Beratungsleistungen im Regelfall als Dienstverträge eingestuft (Kock/Motz in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB,
- A.., § 611 BGB (Stand: 01.02.2023), Rn. 24, 64 m.w.N.). Randnummer 206
- Der Beigeladene war bei seiner Tätigkeit für die Klägerin in erheblichem Umfang deren Vorgaben unterworfen. Randnummer 207 a. Der Beigeladene unterlag einem Weisungsrecht der Klägerin. Randnummer 208 aa. Da sich die Bestellung vom
- September 2008 zur Frage, ob der Beigeladene einem Weisungsrecht der Klägerin unterworfen war, nicht ausdrücklich verhält, ist die E-Mail vom
- August 2008 als Teil der Vorgeschichte zur o.g. Bestellung heranzuziehen. Danach sollte der Beigeladene in seiner Tätigkeit als Qualitätssicherheitskoordinator bestimmten Mitarbeitern der Klägerin disziplinarisch und fachlich unterstellt sein. Eine solche „Unterstellung“ lässt sich nach Auffassung des Senats – gerade in disziplinarischer Hinsicht – nur als Weisungsabhängigkeit gegenüber den genannten Personen verstehen. Eine disziplinarische Unterstellung bei selbständig Tätigen erscheint schlechterdings ausgeschlossen. Randnummer 209 bb. Auf der Baustelle des Kraftwerks hatte jede dort tätige Person strikte Anweisungen der Klägerin zu befolgen und umfangreiche Reglementierung zu beachten. Da dies – nach dem Vorbringen der Klägerin nachvollziehbar – den geordneten Ablauf des Vorhabens sicherstellen, mit den Worten der Klägerin: ein „Chaos“ vermeiden sollte, bezogen sich diesbezügliche Anweisungen offensichtlich auf allgemeine Belange der Disziplin und Sicherheit, denen sich auch der Beigeladene unterzuordnen hatte. Randnummer 210 cc. Ausschlaggebend für die Statusabgrenzung ist allein, ob ein Weisungsrecht bestand. Dass die Klägerin von ihren Weisungsmöglichkeiten keinen Gebrauch gemacht hat, ist ohne Belang. Aus der nur faktischen Nichtwahrnehmung eines Weisungs-, Aufsichts- oder Überwachungsrechts kann nicht auf einen rechtswirksamen Verzicht auf dieses Recht geschlossen werden (BSG, Urteil vom
- Juli 2015 – B 12 KR 23/13 R –, Rn. 25; Urteil vom
- August 2012 – B 12 R 14/10 R –, Rn. 23; jeweils m.w.N.). Randnummer 211 b. Eine für Selbständige typische Freiheit des Beigeladenen, über den Ort seiner Tätigkeit frei zu entscheiden, ist nicht gegeben. Im streitigen Zeitraum war er schon aufgrund der vertraglichen Festlegung des Leistungsorts – das Gelände des zu errichtenden Kraftwerks in Hamburg-Mo – an diesen Standort der Klägerin gebunden. Er ist der „Ort der Leistungserbringung“ i.S.d. Vereinbarungen der Vertragsparteien zur Arbeitszeit und wird daher im Kapitel „Preisvereinbarung“ wiederholt zutreffend als „Auftraggeberstandort“ bezeichnet. Randnummer 212 Dass der Tätigkeitsort des Beigeladenen in Mo „naturgemäß“ der Standort für den geplanten Kraftwerksneubau war, beseitigt nicht den Umstand, dass er auf einer Entscheidung der Klägerin beruhte. Denn bei der gebotenen Gesamtabwägung sind sämtliche, auch solche Umstände zu berücksichtigen, die einer Tätigkeit ihrer Eigenart nach immanent, durch gesetzliche Vorschriften oder eine öffentliche-rechtliche Aufgabenwahrnehmung bedingt sind oder auf sonstige Weise "in der Natur der Sache" liegen. Ihnen ist zwar nicht zwingend eine entscheidende Indizwirkung für eine abhängige Beschäftigung beizumessen; umgekehrt ist eine abhängige Beschäftigung aber auch nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil sich bestimmte Weisungsrechte oder Vorgaben aus der Eigenart der Tätigkeit ergeben oder ihr innewohnen (BSG, Urteil vom
- April 2021 – B 12 KR 27/19 R –, Rn. 15; Urteil vom
- April 2021 – B 12 R 16/19 R –, Rn. 15; Urteil vom
- November 2015 – B 12 KR 16/13 R –, Rn. 30; Senat, Urteil vom
- November 2022 – L 4 BA 33/18 –, Rn. 51 ; jeweils m.w.N.). Randnummer 213 Hiermit übereinstimmend geht auch die Klägerin davon aus, dass alle Beteiligten – somit auch der Beigeladene – ihre Leistungsbeiträge vor Ort erbrachten und auch für den Beigeladenen als Verantwortlichen für die Qualitätssicherung eine Anwesenheit vor Ort in Mo aus tätigkeitsbezogenen Erwägungen notwendig war, weil er dort die Qualität der Leistung aller am Bauvorhaben beteiligten Unternehmen kontrollieren musste und weil er die von ihm vertraglich geschuldete Tätigkeit nur in Zusammenarbeit und in Abstimmung mit den auf der Baustelle tätigen Personen erbringen konnte. Randnummer 214 c. Auch im Hinblick auf die Arbeitszeit bestanden für den Beigeladenen Vorgaben der Klägerin. Ausschlaggebend ist insoweit, ob Erwerbstätige ihre Zeitsouveränität aufgeben und sich in den vom Auftraggeber vorgegebenen Arbeitsrhythmus einfügen (vgl. BAG, Urteil vom
- April 2013 – 10 AZR 272/12 –, Rn. 27). Randnummer 215 aa. Solche Vorgaben betreffen zunächst den Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit. Die o.g. Bestimmungen der „Preisvereinbarung“ (Bestellung vom
- September 2008, S. 3), wonach die monatlich gleichbleibende Vergütung („pauschaler Monatsverrechnungssatz“) eine Wochenarbeitszeit von 43 Stunden (mit einem Ausgleich für darüber hinaus geleistete Stunden) abgelte, ermöglichten es zwar dem Beigeladenen – worauf die Klägerin zutreffend hinweist –, seine Tätigkeit ohne Minderung des Vergütungsanspruchs oder disziplinarische Folgen auch nach deutlich weniger als 43 geleisteten Wochenstunden zu beenden, wenn er die vertraglich geschuldete Leistung aufgrund von ihm nicht beeinflussbarer Umstände nicht erbringen konnte. Dass die Klägerin außerdem die tägliche Arbeitszeit des Beigeladenen erfasste – wie sich aus der von ihm eingereichten, nur ihn betreffenden Anwesenheitsliste für April 2011 –, mag nicht mit Kontroll- oder Steuerungsabsichten ihrerseits verbunden gewesen, sondern aus ihrer Sicht als erforderlich angesehen worden sein, um den Zeitausgleich für Wochen, in denen der Beigeladene mehr als 43 Stunden für sie tätig war, zu berechnen. Aber bereits eines solchen Zeitausgleichs bedürfte es nicht, wenn der Beigeladene – wie für Selbständige typisch – völlig frei über seine Arbeitszeit verfügen könnte. Randnummer 216 In seiner freien Zeiteinteilung eingeschränkt war der Beigeladene auch durch die Urlaubsregelung. Dass – wie vertraglich vereinbart – die monatlich gleich bleibende Vergütung auch „die Gewährung von jährlich 28 Urlaubstagen“ enthielt, bedeutet zugleich, dass sie eine darüber hinaus gehende Abwesenheit des Beigeladenen nicht mehr abgilt. In Übereinstimmung hiermit wurde auf den vom Beigeladenen eingereichten Urlaubsanträgen stets auch dessen jeweils vor und nach der Genehmigung noch zur Verfügung stehende Urlaub festgehalten. Dessen jährliche Arbeitszeit war somit durch die Urlaubsregelung reglementiert. Randnummer 217 bb. Insbesondere aber war der Beigeladene hinsichtlich der Lage seiner Arbeitszeit nicht frei, sondern musste sich nach den vertraglichen Bestimmungen (im Kapitel „Sonstige Pflicht des Auftragnehmers“) an die Arbeitszeit am Ort der Leistungserbringung anpassen, die ihm bereits in der E-Mail vom
- August 2008 mitgeteilt worden war. Hiermit verbunden war das der Klägerin vertraglich eingeräumte (Weisungs-)Recht, ein Tätigwerden des Beigeladenen auch außerhalb der auf dem Bauvorhaben in Mo üblichen Arbeitszeit anzuordnen. Randnummer 218 cc. Der Beigeladene war – wovon auch die Klägerin ausgeht und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt hat – an bestimmte Einsatzzeiten gebunden. Dass dies aus der Natur einer Tätigkeit als Qualitätssicherheitskoordinator oder sonstigen Zwängen resultiere, ist nach dem o.G. unerheblich, sondern nimmt diesem Umstand lediglich den Charakter eines zwingenden Indizes für eine Beschäftigung. Im Rahmen der Gesamtabwägung ist er gleichwohl als gegen eine selbständige Tätigkeit sprechender Umstand zu berücksichtigen. Randnummer 219 dd. Der Beigeladene war, etwa bei der Mitwirkung an Prüfungen und Abnahmen und der Durchführung von Schulungen von den organisatorischen Bedingungen des Bauprozesses, insbesondere des Baufortschritts, abhängig. Weder konnte er zu beliebigen Zeiten Qualitätsprüfungen durchführen noch diese – wie die anderen soeben genannten Tätigkeiten – zu jedem beliebigen Zeitpunkt abbrechen, sondern musste die gemeinsam begonnenen Arbeiten im Zusammenwirken mit den anderen an der Qualitätssicherung Beteiligten zu Ende bringen (vgl. BSG, Urteil vom
- Juni 2019 – B 12 R 11/18 R –, Rn. 31 f.). Randnummer 220 c. Der Beigeladene musste ferner an Besprechungen unterschiedlicher Art teilnehmen und eine Vielzahl an Berichten für die Klägerin erstellen. Die Durchführung von Qualitätsbesprechungen mit externen Überwachern war eine der zahlreichen von ihm vertraglich ausdrücklich geschuldeten Leistungen. Aber auch im Übrigen resultierte die Teilnahme an Dienstbesprechungen (einschließlich der Fertigung entsprechender Berichte) aus seinen vertraglichen Pflichten, worauf die Klägerin mit Recht hinweist. Mit seiner Teilnahme an sog. Loshaltergesprächen erfüllte er seine vertragliche Schuld zur „Mitwirkung bei der Vorbereitung, Teilnahme und die Durchführung von Teilabnahmen und Abnahmen“. Randnummer 221 d. Außerdem unterlag der Beigeladene auch hinsichtlich der Art und Weise seiner Tätigkeit zahlreichen Vorgaben. Randnummer 222 aa. Vorgaben bezüglich der Art und Weise der Tätigkeit bestehen, wenn die vertraglich geschuldeten Leistungen einer Konkretisierung durch den Auftraggeber bedürfen (BSG, Urteil vom
- Oktober 2023 – B 12 R 9/21 R –, Rn. 15; BSG, Urteil vom
- Oktober 2021 – B 12 R 6/20 R –, Rn. 26; BSG, Urteil vom
- Juni 2019 – B 12 R 6/18 R –, Rn. 29; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom
- Februar 2012 – L 11 KR 3007/11 –, Rn. 59; Segebrecht in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4.A., § 7 Abs. 1 SGB IV (Stand: 06.09.2021), Rn. 223; BeckOGK/Zieglmeier [Stand:
- August 2024] § 7 SGB IV, Rn. 90; jeweils m.w.N.), etwa weil sie sich nach dem jeweiligen Bedarf des Auftraggebers richten. Für eine Beschäftigung spricht in diesem Zusammenhang, wenn mit der Bestimmung von Leistungen auch über Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit entschieden wird (BAG, Urteil vom
- Dezember 2020 – 9 AZR 102/20 –, Rn. 35; BAG, Urteil vom
- September 2013 – 10 AZR 282/12 –, Rn. 17-19). Vorgaben bezüglich der Art und Weise einer Tätigkeit erfordern im Übrigen nicht, dass schon ihrem Wortlaut ein zwingender Charakter für Auftragnehmer zu entnehmen ist. Auch in Handlungsempfehlungen und Leitlinien des Auftraggebers können für die Statusabgrenzung relevante Vorgaben liegen (BSG, Urteil vom
- Oktober 2021 – B 12 R 10/20 R –, Rn. 30; BSG, Urteil vom
- Juni 2019 – B 12 R 10/18 R –, Rn. 26). Randnummer 223 Hieran gemessen bedurfte es im Hinblick auf die vom Beigeladenen geschuldeten Leistungen vielfacher konkretisierender Vorgaben der Klägerin, wie, wann und ggf. in welcher Reihenfolge sie auszuführen waren. Randnummer 224 bb. So liegt es auf der Hand, dass – wie vom Beigeladenen beschrieben – ihm jenseits gesetzlicher Vorgaben Qualitätsanforderungen, etwa im Hinblick auf Sicherheitsstandards oder der Art von Nachweisen, von der Bau- und Projektleitung sowie externen Prüfungsgesellschaften vorgegeben wurden und nicht seiner freien Entscheidung unterfielen. Der Beigeladene war außerdem von zeit- und ablauftechnischen Vorgaben, z.B. bei der Prüfung der Heizkesselbeschichtung, abhängig. Randnummer 225 cc. Auch für zahlreiche weitere der vom Beigeladenen vertraglich geschuldeten Leistungen bedurfte es konkretisierender Vorgaben durch die Klägerin, etwa für die Erstellung und laufende Führung einer Excel-Liste (nebst Kreisscheibendiagramm) für die Oberbauleitung (und die Konzernleitung) zu Stand und Umfang der Prüfungen im Rahmen der „Mitwirkung bei der Prüfung der vom Auftragnehmer erstellten Qualitätsdokumentation, sofern eine Prüfung nicht schon durch externe Überwacher erfolgt und dokumentiert wird“, oder für die Führung einer internen Liste und Zuarbeit zur zentralen Liste als Umsetzung/Konkretisierung der vertraglich geschuldeten „Führung einer zentralen Mängelerfassungsliste“. Randnummer 226 e. Bei alledem verkennt der Senat nicht, dass dem Beigeladenen hinsichtlich aller o.g. Bereiche auch nicht unerhebliche Freiheiten eingeräumt waren. Freiräume sind jedoch für viele Beschäftigte gegeben, die höhere Dienste leisten und von denen erwartet wird, dass sie ihre Aufgaben im Rahmen funktionsgerechter, dienender Teilhabe am Arbeitsprozess erfüllen (BSG, Urteil vom
- Juni 2022 – B 12 R 4/20 R –, Rn. 21). Sie schließen daher eine Beschäftigung nicht aus und begründen alleine noch keine selbständige Tätigkeit. Randnummer 227
- Darüber hinaus war der Beigeladene auch in dienender Weise am Produktionsprozess der Klägerin beim Neubau des o.g. Kraftwerks beteiligt. Randnummer 228 a. Die in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV genannten Anhaltspunkte der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung stehen weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie stets kumulativ vorliegen. Eine Eingliederung geht nicht zwingend mit einem umfassenden Weisungsrecht einher. Insbesondere bei Dienstleistungen höherer Art – wie sie etwa bei freiberuflichen Tätigkeiten (vgl. die Definition in § 1 Abs. 2 Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe - Partnerschaftsgesellschaftsgesetz) vorliegen, zu denen grundsätzlich auch Künstler und Lehrer gehören – besteht weitgehend fachliche Weisungsfreiheit. Dennoch kann die Dienstleistung in solchen Fällen fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung eines fremden Betriebs erhält. Die Weisungsgebundenheit Erwerbstätiger verfeinert sich dann "zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" und kann – insbesondere bei Hochqualifizierten oder Spezialisten – aufs Stärkste eingeschränkt sein. Auch in typischen Arbeitsverhältnissen werden Arbeitnehmern immer mehr Freiheiten zur zeitlichen, örtlichen und teilweise auch inhaltlichen Gestaltung ihrer Arbeit eingeräumt. Werden insoweit lediglich Rahmenvorgaben vereinbart, spricht dies erst dann für Selbständigkeit, wenn die Tätigkeit durch typische unternehmerische Freiheiten geprägt ist, die dem Betroffenen eigenes unternehmerisches Handeln mit entsprechenden Chancen und Risiken erlauben. Eine selbständige Tätigkeit ist erst dann anzunehmen, wenn bei ihrer Verrichtung eine Weisungsfreiheit vorhanden ist, die sie insgesamt als eine unternehmerische kennzeichnet (BSG, Urteil vom
- Juni 2022 – B 12 R 3/20 R –, Rn. 18, m.w.N.). Randnummer 229 b. Der Beigeladene war im streitigen Zeitraum in mannigfacher Weise in die Arbeitsorganisation der Klägerin beim Bauvorhaben in Mo eingebunden. Randnummer 230 aa. Vorweg sei darauf hingewiesen, dass die klägerseitig vorgenommene Differenzierung zwischen der Arbeits- und Betriebsorganisation der Klägerin einerseits und der von ihr unterhaltenen Bauvorhaben andererseits nicht überzeugt. Es bedarf insoweit grundsätzlich keine Zuordnung einer Tätigkeit zu einer konkreten Betriebsstätte, solange die zu beurteilende Tätigkeit im Wesentlichen fremdbestimmt organisiert wird (BSG, Urteil vom
- März 2016 – B 12 KR 20/14 R –, Rn. 23; Urteil vom
- Oktober 2021 – B 12 R 6/20 R –, Rn. 28). Randnummer 231 Anders als etwa Produktionsunternehmen oder auch Krankenhausträger, bei denen sämtliche Abläufe ihres jeweiligen Unternehmenszwecks in einem einzigen Gebäude oder auf einem einzigen Firmengelände stattfinden, zählen zur betrieblichen Organisation von Unternehmen, die (auch) mit der Herstellung von Bauwerken befasst sind, sämtliche Bauvorhaben und Baustellen. Das von der Klägerin als Gesamtauftragnehmerin zu verantwortende Bauvorhaben Kraftwerk Mo ist daher ein Teil ihrer Betriebsorganisation. Randnummer 232 bb. Maßgeblich ist, ob Erwerbstätige mit andern Mitarbeitern ihres Auftraggebers zusammenwirken und hierbei die von ihm zur Verfügung gestellten und nach seinen Vorstellungen eingerichteten technischen Einrichtungen gemäß den von ihm aufgestellten arbeitsorganisatorischen Vorgaben in Anspruch nehmen. Auch diese Einbindung ist Ausdruck des Willens des Auftraggebers, die von Erwerbstätigen in den von ihm gestalteten Arbeitszusammenhang im Sinne eines „übergeordneten Organismus“ einzupassen und sie damit – ggf. nur mittelbar – zu lenken und zu beherrschen (BAG, Urteil vom
- April 2013 – 10 AZR 272/12 –, Rn. 26; BAG, Urteil vom
- Dezember 2020 – 9 AZR 102/20 –, Rn. 36; Segebrecht in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4.A., § 7 Abs. 1 SGB IV (Stand: 06.09.2021), Rn. 88; BeckOGK/Zieglmeier a.a.O., Rn. 93). Randnummer 233 cc. Dass der Beigeladene vielfältig in die Arbeitsorganisation der Klägerin auf der Baustelle Kraftwerk Mo eingebunden war, belegt etwa die regelmäßige Rücksprache mit der Oberbauleitung, die vom jeweiligen Baufortschritt abhängige Einbestellung externer Prüfer oder die aus Qualitätsgründen beruhende Zurückweisung von geliefertem Material wegen der damit verbundenen kostenauslösenden Maßnahmen, zu der er nur nach einer Entscheidung der Bau- und Projektleitung befugt war. Randnummer 234 dd. Der Beigeladene vertrat – wie von ihm detailliert dargelegt und von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen – diese in ihrer Funktion als Bauherrin, u.a. bei der Abzeichnung von Abnahmeprotokollen für den Bereich Qualitätssicherung und bei mit Protokoll und Testat zu versehenden Dokumentenprüfungen. Der Vertretung des Auftraggebers kommt nach Auffassung des Senats im Rahmen der Statusabgrenzung besondere Bedeutung zu, weil die Übertragung von rechtsgeschäftlichen bzw. rechtsgeschäftsähnlichen Befugnissen an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wegen der damit verbundenen Einflussmöglichkeiten auf die Betriebsorganisation des Auftraggebers eine besonders intensive Form der Eingliederung darstellt. Randnummer 235 c. Einer Eingliederung des Beigeladenen in den von der Klägerin als Generalauftragnehmerin zu verantwortenden und gesteuerten Produktionsprozess „Kraftwerksneubau Mo“ steht nicht entgegen, dass auf einer (Groß-)Baustelle „naturgemäß“ eine Vielzahl an Gewerken zusammenwirken. Engverzahnte, komplexe, arbeitsteilige Betriebsabläufe prägen „naturgemäß“ auch die Tätigkeit von z.B. Krankenhäusern und Rettungsdiensten, ohne dass dies für ärztliches Personal unterschiedlicher Aufgabengebiete einer Qualifikation als Beschäftigte entgegen steht (BSG, Urteile vom
- Juni 2019 – B 12 R 11/18 R, B 12 R 10/18 R und B 12 R 12/18 R –; BSG, Urteile vom
- Oktober 2021 – B 12 KR 29/19 R und B 12 R 10/20 R -). Aber auch bei weniger komplexen und kooperationspflichtigen Abläufen hat das BSG eine Eingliederung bejaht, wenn Erwerbstätige in die Organisation des Auftraggebers und die von ihm gesteuerten Abläufe eingebunden waren, ohne darauf (unternehmerischen) Einfluss nehmen zu können (BSG, Urteil vom
- Oktober 2023 – B 12 R 9/21 R –, Rn. 20). Dass der Beigeladene einem „Zahnrad“ gleich in eine komplexe betriebliche Organisation eingefügt war, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt. Randnummer 236 d. Der Beigeladene war in seiner Tätigkeit als Qualitätssicherheitskoordinator Bestandteil des von der Klägerin planvoll gelenkten Kraftwerksneubaus. Er war zwar nicht Teil einer „Kette von Bauleistungen“, sondern aufgrund seiner Aufgaben mit (weitgehend) jeder einzelnen (Teil-)Bauleistung befasst. Er war jedoch aufgrund seiner Aufgabenstellung verpflichtet, diejenigen Vorgaben hinsichtlich Ort (Baustelle für den Kraftwerksneubau in Mo), Zeit und Durchführung der Qualitätssicherung zu erfüllen, die die von der Klägerin vorgegebenen und gesteuerten Abfolge von (Teil-)Bauleistungen bestimmten. Dadurch war er in die Abläufe der betrieblichen Organisation einbezogen. Denn auch der übrige organisatorische Rahmen der Bautätigkeit ab der hoheitlichen Genehmigung zum Bau des Kraftwerks über die Beauftragung der einzelnen Gewerke und die Gesamt- und Einzelplanung des Bauprozesses bis zur Abrechnung mit allen am Bauprozess Beteiligten lag in der Hand der Klägerin und wurde von dieser vorgegeben. Die Klägerin legte die betrieblichen Abläufe zur Errichtung des Kraftwerkneubaus fest, trug die fachliche Verantwortung und hatte beispielsweise dafür Sorge zu tragen, dass hoheitliche Qualitätssicherungs-Standards für die fachgerechte Erbringung der Bauleistungen eingehalten werden (um nicht gegen die behördliche Genehmigung zu verstoßen), aber auch (ggf. weitergehende) konzerninterne. Der Beigeladene setzte im Rahmen dieser Betriebsstruktur seine Arbeitskraft ein. Es war daher auch ausdrücklich vertraglich vorgesehen, dass er fachlich und disziplinarisch Mitarbeitern der Klägerin unterstellt war. Eine solche Verteilung der Verantwortung setzt voraus, dass im Einzelfall auch entsprechende Weisungen erteilt werden können. Der Beigeladene hatte im Übrigen – zu Kontroll- und Nachweiszwecken – seine Qualitätssicherung-Tätigkeiten entsprechend zu dokumentieren (vgl. zu einer strukturell vergleichbaren Arbeits- und Verantwortungsverteilung: BSG, Urteil vom
- Oktober 2021 – B 12 R 6/20 R –, Rn. 27; BSG, Urteil vom
- Juni 2019 – B 12 R 6/18 R –, Rn. 30). Randnummer 237 e. Im Übrigen spricht auch die zur Verfügung gestellte Dienstkleidung für eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin, selbst wenn deren Nutzung freigestellt war (BSG, Urteil vom
- April 2021 – B 12 R 16/19 R –, Rn. 21); auf die von der Klägerin damit verfolgten Zwecke kommt es nicht an. Gleiches gilt generell für geschäftliches Auftreten nach außen im Namen des Auftraggebers, welches im vorliegenden Fall in der Bereitstellung einer dienstlichen E-Mail-Adresse für den Beigeladenen oder seiner Aufnahme in Telefonverzeichnisse und Organigramme der Klägerin zum Ausdruck kommt (vgl. BSG, Urteil vom
- November 1980 – 12 RK 76/79 –, Rn. 20; BeckOGK/Zieglmeier, a.a.O., Rn. 96.1, 98 m.w.N.). Randnummer 238
- Der Beigeladene trug kein relevantes unternehmerisches Risiko. Zwar konnte er aufgrund der pauschalen, nicht nach Zeiteinheiten bemessenen Vergütungsstruktur durch effektive Organisation seiner Arbeit zeitliche Freiräume erlangen, die ihm die Möglichkeit eröffneten, für andere Auftraggeber tätig zu werden. Dieser Chance auf höheren Gewinn standen jedoch keine Verlustrisiken gegenüber. Der Beigeladene musste nicht befürchten, eingesetztes Kapital zu verlieren oder im streitigen Zeitraum seine Arbeitskraft mit dem Risiko einzusetzen, hierfür keine Vergütung zu erlangen. Kosten für die Anmietung eines Büroraumes – eine solche Gestaltung wäre für einen Vertrag mit selbständig Tätigen nahe liegend – waren vertraglich ausgeschlossen, weil die Klägerin kostenlos Räume zur Verfügung stellte. Randnummer 239 Angesichts dessen fällt es nicht entscheidend ins Gewicht, in welchem Umfang der Beigeladene benötigte Arbeitsmittel selbst erwarb, zumal nicht erkennbar ist, dass diese Arbeitsmittel gerade im Hinblick auf seine konkrete Tätigkeit im Kraftwerk Mo angeschafft wurden (BSG, Urteil vom
- Juni 2019 – B 12 R 6/18 R –, Rn. 31). Randnummer 240
- Der Beigeladene hatte seine vertraglichen Verpflichtungen nach den o.g. Vereinbarungen (Kapitel „Sonstige Pflichten des Auftragnehmers“, Abschnitt „Personaleinsatz“) in eigener Person zu erbringen ohne die Befugnis, sie auf Dritte zu delegieren. Die Pflicht, die Leistung persönlich zu erbringen, stellt grundsätzlich ein typisches Merkmal für ein Arbeitsverhältnis dar, auch wenn nach § 613 Satz 1 BGB der zur Dienstleistung Verpflichtete die Dienste nur "im Zweifel" in Person zu leisten hat (BSG, Urteil vom
- April 2024 – B 12 BA 9/22 R –, Rn. 27; Urteil vom
- Juni 2022 – B 12 R 3/20 R –, Rn. 19; s.a. BSG, Urteil vom
- November 2015 – B 12 KR 16/13 R –, Rn. 33; BSG, Urteil vom
- Dezember 2014 – B 12 R 13/13 R –, Rn. 35; BAG, Urteil vom
- November 1997 – 5 AZR 653/96 –, Rn. 125). Randnummer 241 Der Beigeladene war – entgegen der klägerischen Ansicht – indes nicht zur Stellung einer Ersatzkraft verpflichtet. Dies lässt sich den vertraglichen Vereinbarungen (Kapitel „Sonstige Pflichten des Auftragnehmers“, Abschnitt „Personaleinsatz“) nicht entnehmen. Diese sehen „bei längerem krankheitsbedingtem Ausfall“ zwei Rechtsfolgen vor: entweder sorgt der Beigeladene für „qualifizierten Ersatz“ oder „es erfolgt eine einvernehmliche Regelung“. Es kann dahinstehen, ob die im Vertragstext verwendete Konjunktion „beziehungsweise“ („bzw.“) hier im Sinne eines „oder“ oder anstelle eines „und“ verwendet wird (zu den Bedeutungsformen der Konjunktion „bzw.“ s. duden.de). Denn abgesehen von der Frage, wann ein „längerer“ krankheitsbedingter Ausfall zu bejahen wäre, bleibt offen, wann die Rechtsfolge „einvernehmliche Regelung“ eingreift (Mitteilung des Beigeladenen, dass er für keinen Ersatz sorgen könne oder wolle? Nachweise für seine diesbezüglichen Bemühungen?). Durch unklare Vereinbarungen dieser Art wird dem Gebot der Klarheit und Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht genügt (BSG, Urteil vom
- Februar 2022 – B 12 R 20/19 R –, Rn. 23, m.w.N.). Randnummer 242
- Der Beigeladene hatte Anspruch auf bezahlten Urlaub, weil seine monatlich gleichbleibende Vergütung auch 28 Urlaubstage jährlich abgalt. Dies ist für Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnisse typisch (BSG, Urteil vom
- Dezember 2001 – B 12 KR 8/01 R –, Rn. 16). Die Vertragspartner orientierten sich insoweit an arbeitsrechtlichen Usancen, und zwar gerade auch bezüglich des Umfangs, denn der durchschnittliche tatsächliche Urlaubsanspruch in Deutschland betrug etwa 28 Urlaubstage jährlich (https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Arbeitsmarkt/Qualitaet-Arbeit/Dimension-2/urlaubsanspruchl.html). Randnummer 243 Der Beigeladene musste seinen Urlaub allein deshalb mitteilen, damit das System der Klägerin im Havariefall zuverlässig Auskunft geben konnte, wer im Notfall vom Gelände evakuiert werden musste. Denn hierfür bedurfte es weder einer Berechnung des vor und nach dem jeweiligen Antrag noch bestehenden (Rest-)Urlaubs noch dessen ausdrücklicher Genehmigung. Letztere erfolgte aber jeweils ausdrücklich, weil sich in der Zeile „Genehmigt“ über den Wörtern „Datum, OBL“ – OBL steht für Oberbauleitung – ein handschriftlicher Namenszug findet. Randnummer 244 Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass auch Selbständige ihren Vertragspartnern nach allgemeinem Geschäftsgebaren die eigenen Urlaubspläne Mitteilten. Die Genehmigung eines Urlaubs setzt zumindest eine entsprechende Mitteilungspflicht des Erwerbstätigen voraus. Eine solche Pflicht – und nicht nur eine Gepflogenheit – besteht ohne ausdrückliche Vereinbarung regelmäßig nur im Verhältnis abhängig Beschäftigter zu ihrem Arbeitgeber (BSG, Urteil vom
- Dezember 2001 – B 12 KR 8/01 R –, Rn. 25) Randnummer 245
- Weitere von den Vertragsparteien vorgebrachte Umstände sind für die Statusabgrenzung ohne Belang. Randnummer 246 Die Auffassung der Klägerseite, in den Vertrag aufgenommene Regelungen, die charakteristisch für einen Vertragstyp seien, stellten einen Beleg für das Gegenteil dar, hält der Senat für abwegig. Diese Auffassung hätte zur Konsequenz, dass bei der Abgrenzung von Vertragstypen gälte: je mehr für Vertragstyp A charakteristische Regelungen vereinbart wurden, umso eher liegt Vertragstyp B zugrunde. Randnummer 247
- In der Gesamtabwägung sprechen nahezu alle der o.g. Umstände für eine Beschäftigung des Beigeladenen, insbesondere die beiden nach der ständigen Rechtsprechung des BSG gewichtigsten Umstände: die Eingliederung in einer fremde Betriebsorganisation und das fehlende unternehmerischen Risiko. Demgegenüber treten Freiräume, wie sie Dienste höherer Art – etwa eines Ingenieurs – prägen, zurück. Randnummer 248 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Randnummer 249 Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe hierfür (§ 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001604005