. Nach Abs. 1 werden überraschende Klauseln, d.h. solche, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Randnummer 3 Auch der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel und ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle können die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen. Derart versteckte Klauseln können eine abweichende Erwartung des Vertragspartners wecken. Dabei kommt es aber nicht als solches darauf an, an welcher Stelle des Klauselwerks eine Bestimmung steht, weil grundsätzlich alle Bestimmungen gleich bedeutsam sind und nicht durch die Platzierung einer Bestimmung im Klauselwerk auf deren Bedeutung geschlossen werden kann. Aus der Stellung einer Klausel kann sich ein Überraschungseffekt aber dann ergeben, wenn diese in einem thematischen oder systematischen Zusammenhang steht, in dem der Vertragspartner sie nicht zu erwarten braucht. Dies ist etwa der Fall bei Regelungen unter einer irreführenden Überschrift – Überschriften und Gliederungen im Vertragswerk dürfen vom Vertragspartner ernst genommen werden. Auch die fehlende drucktechnische Hervorhebung einer Klausel kann überraschend sein, wenn eine solche zu erwarten wäre (BeckOGK/Bonin, 1.10.2024,
38, beck-online). Randnummer 4 Vorliegend befindet sich die Klausel zur Vereinbarung einer Indexmiete nicht in § 3 des Mietvertrages, der sich laut Überschrift mit Miete und Nebenkosten befasst, sondern als Unterpunkt unter § 16, der mit „Sonstige Vereinbarungen“ überschrieben ist und in den Ziffern 1 bis 3 keine materiellen Mietvertragspflichten regelt, sondern sich unter anderem mit der formellen Wirksamkeit des Mietvertrags und der Kommunikation der Parteien befasst. Eine Klausel zur Regelung der Miethöhe ist an dieser Stelle und in diesem Zusammenhang als überraschend anzusehen, weil sie nach keinem Verständnis zu der Überschrift „sonstige Vereinbarungen“ passt. Wenn die Regelung der Indexmiete nicht bereits innerhalb der Regelungen zur Miethöhe gemäß § 3 des Mietvertrages vereinbart werden sollte, so wäre jedenfalls eine besondere Kenntlichmachung an anderer Stelle des Mietvertrages zu erwarten gewesen, etwa durch „§ 17 – Indexmietvereinbarung“ o.ä. Randnummer 5 An der vorstehenden Beurteilung ändert es nichts, dass die Klausel zur Indexmiete die letzte Vereinbarung vor den Unterschriften bildete und dazwischen der Text steht: „Die Mietparteien haben den Mietvertrag gelesen, genehmigt und eigenhändig unterschrieben.“ Randnummer 6 Die Klausel verstößt ferner gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2
, weil sie lediglich auf § 557b
verweist, ohne zu erläutern, welcher Inhalt damit gemeint ist. Randnummer 7 Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass eine Formularklausel, in der die Parteien zwar eine Gesetzesvorschrift abbedungen haben, aber weder den Regelungsgehalt noch die Rechtsfolgen in dieser Formularklausel wiedergegeben haben, nicht gegen das Transparenzgebot des § 307
verstößt (OLG Rostock, Urteil vom
/Andreas Kollmann, 4. Aufl. 2021,
57a-58, beck-online). Randnummer 9 Dies folgt daraus, dass es dem Vertragspartner möglich sein muss, ohne Einholung von Rechtsrat die Klauseln zu verstehen. AGB sind daher in der Regel unwirksam, wenn sie sich (auch) an Verbraucher wenden und aus der Sicht des rechtlichen Laien schwer verständlich sind (NK-
/Andreas Kollmann, 4. Aufl. 2021,
20, beck-online). Dies wäre hier der Fall, da der Inhalt der hiesigen Indexmietvereinbarung nicht ohne den Gesetzestext verständlich wird. Unter anderem fehlt etwa ein Hinweis auf den Anknüpfungspunkt der Preisanpassung, nämlich den vom statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland. Daran ändert es nichts, dass dies in Wohnraummietverträgen die einzige Grundlage für eine Indexmiete ist. Randnummer 10 Im vorliegenden Fall kann im weiteren dahin gestellt bleiben, ob sich es im Mietvertrag darüber hinaus bereits an einer wirksamen Einigung zum wesentlichen Inhalt der Indexmiete fehlt, nämlich der Frage, in welchen Abständen die Miete erhöht werden darf. Dies ergibt sich nicht aus § 557b Abs. 2 Satz 1
, der nur die Mindestvoraussetzungen regelt. Randnummer 11 Nach der Rechtsprechung des BGH zu einer davon zu trennenden Frage ist eine Klausel über die Vereinbarung einer Indexmiete zumindest nicht deshalb intransparent gemäß § 307 Abs. 1
, weil in ihr der Anknüpfungspunkt der Wartefrist des § 557b Abs. 2 Satz 1
nicht genannt ist. Hiernach muss die Miete während der Geltung einer Indexmiete, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560
abgesehen, jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben (BGH, Urteil vom 26. Mai 2021 – VIII ZR 42/20 –, Rn. 36, juris). Die Frage der Einhaltung der Wartefrist wird (erst) mit der konkreten Erhöhungserklärung relevant. Während § 557b Abs. 1
die Voraussetzungen der Vereinbarung einer Indexmiete regelt, betrifft § 557b Abs. 2
mit der dort enthaltenen Wartefrist die Rechtsfolgen einer (wirksamen) Vereinbarung. Somit ist die Wartefrist eine gesetzliche Voraussetzung für die Wirksamkeit der konkreten Änderungserklärung, nicht jedoch für die eigentliche Vereinbarung einer Indexmiete (BGH, Urteil vom 26. Mai 2021 – VIII ZR 42/20 –, Rn. 38, juris). Randnummer 12 Eine Rücknahme der Berufung würde gegenüber einer Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zwei Gerichtsgebühren sparen (Ziffern 1220, 1222 KV zu § 3 Abs. 2 GKG). Randnummer 13 Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001604027
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