Tenor Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. September 2023 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die 41-jährige Klägerin ist iranische Staatsangehörige und begehrt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise subsidiären und nationalen Abschiebungsschutz für den Iran. Randnummer 2 Die Klägerin reiste mit einem Schengenvisum zum Besuch ihrer Schwester im Oktober 2022 in das Bundesgebiet ein und stellte bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend Bundesamt) am 16. Februar 2023 einen förmlichen Asylantrag. Randnummer 3 Gegenüber dem Bundesamt gab sie bei ihrer Anhörung am 10. Juli 2023 im Wesentlichen an, sie habe nach dem Besuch ihrer Schwester wieder in den Iran zurückkehren wollen. Inzwischen seien allerdings viele Personen aus dem Kulturbereich in Folge der Proteste nach dem Tod von Mahsa Amini verhaftet worden, sie befürchte dieses aufgrund ihres Engagements für Minderheiten ebenfalls. Sie habe sich für Rechte der LGTBQ-Community eingesetzt und für solche Personen, aber auch für Personen nicht-islamischer Glaubenszugehörigkeit heimlich Dokumente in die englische Sprache übersetzt. Sie befürchte, als Spionin der USA eingestuft zu werden. Sie habe sich zudem vom Islam abgewendet. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 1. September 2023 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Asyl, internationalen sowie nationalen Schutz vollständig ab und drohte der Klägerin die Abschiebung in den Iran an. Ihr Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 30 Monate ab dem Tag ihrer Abschiebung. Die Klägerin sei unverfolgt aus dem Iran ausgereist. Hinsichtlich der vorgetragenen Apostasie sei nicht ersichtlich, wie das iranische Regime hiervon Kenntnis erlangen sollte. Randnummer 5 Hiergegen hat die Klägerin am 15. September 2023 Klage erhoben. Sie sei als kulturelle Aktivistin bekannt und wolle die Abkehr vom Islam nicht weiter verheimlichen. Randnummer 6 Die Klägerin beantragt, Randnummer 7 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. September 2023 teilweise aufzuheben und die Beklagte dazu zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ihr hilfsweise den subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass sie Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes für den Iran nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG hat. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Randnummer 11 Mit Beschluss vom 31. Mai 2024 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, die die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die die Klägerin betreffenden Ausländerakte verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 1. September 2023 ist – soweit angegriffen – rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Randnummer 14 Die Klägerin hat Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG besteht ein solcher Anspruch dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- bzw. Schutzakteuren regeln die §§ 3a bis e AsylG. Die Furcht vor Verfolgung ist dabei begründet, wenn dem Ausländer die Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich drohen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23/12 –, juris Rn. 32 m.w.N.). Randnummer 15 Für die richterliche Überzeugungsbildung im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO gilt, dass sich das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals und der – beachtlichen – Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden muss. Eine bloße Glaubhaftmachung dergestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss, ist nicht ausreichend. Hierbei darf das Gericht jedoch hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerland, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung eines Abschiebungsverbots führen sollen, keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind. In der Regel kommt deshalb dem persönlichen Vorbringen des Klägers, seiner Persönlichkeit und Glaubwürdigkeit sowie der Art seiner Einlassung besondere Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109/84, juris, Rn. 16 f.; VG Bayreuth, Urteil vom 14. September 2016 - B 2 K 16.30848, juris, Rn. 16 f.; BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvE 1838/15, juris). Randnummer 16 Gemessen hieran droht der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine von ihr als menschlich herabwürdigend empfundene systematische Ungleichbehandlung gegenüber Männern, welche nach den konkreten Umständen des Einzelfalles die Qualität einer Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG erreicht. Darauf, ob der Klägerin noch auch aus anderen Gründen, beispielsweise, weil sie vom islamischen Glauben abgefallen sei, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen wäre, kommt es in Ansehung dessen nicht mehr an. Randnummer 17 1. Die Situation der Frauen im Iran wird im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15. Juli 2024 (Stand: 3. April 2024) wie folgt beschrieben: „Die Menschenrechtssituation in Iran ist desolat und hat sich seit dem Ausbruch der Proteste im Herbst 2022 weiter verschlechtert. Teile der iranischen Bevölkerung sind aufgrund ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit, politischer, künstlerischer oder intellektueller Betätigung (insbesondere Journalistinnen und Journalisten) oder aufgrund sexueller Orientierung starken Repressionen ausgesetzt. Dies betrifft insbesondere Frauen. Jede Person, die öffentlich Kritik an Missständen übt, sich für Menschenrechtsthemen engagiert oder journalistisch bzw. in den Sozialen Medien darüber berichtet, setzt sich der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aus. Frauen sind erheblichen rechtlichen und gesellschaftlich sanktionsbewährten Einschränkungen ausgesetzt. Das äußert sich u.a. in der Rückkehr der sogenannten Sittenpolizei auf den Straßen, die insbesondere die Einhaltung des Hidschabgebots in der Öffentlichkeit durchsetzen soll. Die Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis ist geprägt von Korruption und Willkür, besonders in politischen Fällen.“ (S. 4). „In rechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind Frauen in Iran vielfältigen und weitreichenden Diskriminierungen unterworfen. Iran ist eines von nur drei Ländern weltweit, die die VN-Frauenrechtskonvention CEDAW nicht ratifiziert haben. Sichtbarstes Symbol der Diskriminierung ist der Verschleierungszwang, gegen den sich die Proteste 2022 anfangs vor allem richteten. Im `Global Gender Gap Report` 2023 des World Economic Forum belegt Iran mit Platz 143 (von 146) einen der untersten Plätze. Seit Amtsantritt der Regierung von Staatspräsident Raisi gab es verschiedene Vorstöße zur Einschränkung von Frauenrechten. Im November 2021 trat ein Gesetz „zur Verjüngung der Bevölkerung“ in Kraft, welches das Recht auf Gesundheit und insbesondere die sexuellen und reproduktiven Rechte von Frauen und Mädchen massiv einschränkt. Die rechtliche Situation und die Politik der noch stärkeren Einschränkungen für Frauen und Mädchen stehen im Gegensatz zur gesellschaftlichen Entwicklung: Frauenrechte werden insbesondere in der gebildeten Schicht offen diskutiert, die Hidschab-Pflicht bewusst missachtet, Diskriminierungen in Frage gestellt und von mutigen Frauenrechtsaktivistinnen und -aktivisten bekämpft. Junge Frauen sind in der Regel gut ausgebildet, Studierende an den Universitäten sind mehrheitlich weiblich. Es sind jedoch teilweise große Unterschiede im Umgang mit Frauen zwischen der städtischen und der ländlichen Bevölkerung zu erkennen. Randnummer 18 Bei Verstößen gegen die Bekleidungsvorschriften müssen Frauen mit Strafen rechnen. So kann etwa eine Frau, die ihre Haare oder die Konturen ihres Körpers nicht verhüllt, mit einer Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis zwei Monaten und/oder Geldstrafe bestraft werden. Randnummer 19 Grundsätzlich ist auch die Verhängung von bis zu 74 Peitschenhieben wegen Verstoßes gegen die öffentliche Moral möglich; dazu kommt es nicht, wenn die Familien von der Möglichkeit des Freikaufs Gebrauch machen. Ein am 21.05.2023 von der Justiz eingebrachter Gesetzesentwurf (sogenanntes „Hidschab- und Keuschheitsgesetz“) wurde von ultrakonservativ-religiösen Hardlinern im Parlament deutlich erweitert. Der nun 70 Artikel umfassende Entwurf sieht etwa eine schärfere Geschlechtertrennung an Hochschulen und in Behörden, Parks und Krankenhäusern vor. Neben dem Ablegen des Hidschabs wird auch die Verunglimpfung und das Aufrufen zum Ablegen strafbar gemacht. Möglich sind Haftstrafen von bis zu 10 Jahren, Geldstrafen von bis zu 1 Mrd. IRR (ca. 1.800 EUR), die Beschlagnahmung von Eigentum (einschl. Autos), Ausreiseverbote sowie Internetnutzungsausschlüsse und die Passabnahme. Vermutlich aus taktischen Gründen wurde der Entwurf vom Wächterrat an das Parlament für Nachbesserungen zurückverwiesen. Rechtliche Erleichterungen sind nicht zu erwarten. Auch ohne gesetzliche Grundlage gab es bereits Fälle von mehrjährigen Haftstrafen für das (öffentlichkeitswirksame) Ablegen des Hidschabs. Die sogenannte Sittenpolizei `Gashte Ershad` wurde nach derzeitigem Kenntnisstand, trotz anderslautender Aussagen von Iran, nie formal aufgelöst. Seit Juli 2023 setzen sogenannte `Sittenwächterinnen`, allerdings ohne sichtbares Logo, erneut verstärkt die Kleidervorschriften im öffentlichen Raum durch. Immer wieder kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, auch mit Todesfolge. Die Fact Finding Mission der Vereinten Nationen stufte in ihrem am 08.03.2024 veröffentlichten Bericht die systematischen, weitverbreiteten und diskriminierenden Menschenrechtsverletzungen gegen Frauen und Mädchen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit ein, darunter u.a. Verfolgung auf Grundlage des Geschlechts. ... Von einigen staatlichen Funktionen (u.a. Richteramt, Staatspräsident) sind Frauen gesetzlich oder aufgrund entsprechender Ernennungspraxis aus- oder weitgehend ausgeschlossen. Randnummer 20 Laut öffentlichen Angaben liegt die Arbeitslosenrate bei Frauen bei 15,4 Prozent, unter Frauen mit höherer Bildung liegt sie noch deutlich darüber. Die ultrakonservative Regierung wird die Integration von gut ausgebildeten Frauen in den Arbeitsmarkt nicht vorantreiben, weil sie die traditionelle Rolle der Frau in der islamischen Familie stärken und die Geburtenrate erhöhen will. Vor allem für alleinerziehende Mütter hat die Regierung erste Programme gestartet, um ihnen eine wirtschaftliche Teilhabe zu ermöglichen. Randnummer 21 Das iranische Recht ist vom Bild einer dem (Ehe-)Mann untergeordneten (Ehe-)Frau geprägt, was sowohl in Fragen der Selbstbestimmung, des Sorgerechtes, der Ehescheidung als auch des Erbrechts zu erkennen ist. Im Straf- bzw. Strafprozessrecht sind Frauen bereits mit neun Jahren vollumfänglich strafmündig (Männer mit 15 Jahren), ihre Zeugenaussagen werden hingegen nur zur Hälfte gewichtet. Randnummer 22 Verschiedene gesetzliche Verbote machen es Frauen unmöglich, im gleichen Maße wie Männer am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen: Strenge Kleiderordnung, Verbot des Zugangs zu Sportveranstaltungen (trotz anderslautender Ankündigung für Fußballstadien und seltenen Ausnahmefällen), Genehmigungsvorbehalt des Ehemannes oder Vaters bezüglich Arbeitsaufnahme oder Reisen. Fälle von sexueller Ausbeutung oder Zwangsprostitution sind nicht zweifelsfrei dokumentiert. Randnummer 23 Der Staat ist verpflichtet, Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen. Frauen, die ehelicher oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, können nach Einschätzung des Auswärtigen Amts nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird. Gesetze zur Verhinderung und Bestrafung geschlechtsspezifischer Gewalt existieren nicht. Ein geplantes Gesetz „gegen Gewalt gegen Frauen“ ist noch immer nicht verabschiedet worden.“ (S. 17 ff.). Randnummer 24 Das sog. „Hidschab- und Keuschheitsgesetz“ wurde inzwischen im September 2024, nach den iranischen Neuwahlen nach dem Tod des ehemaligen Staatspräsidenten Raisi, vom Wächterrat gebilligt und sollte mit einigen Verschärfungen in Kraft treten (vgl. Human Right Watch, Iran: New Hijab law adds restrictions and punishments, vom 14. Oktober 2024), bevor der neue Staatspräsident Peseschkian sein Veto gegen das Gesetz einlegte (https://www.tagesschau.de/ausland/asien/iran-kopftuchgesetz-104.html, 17. Dezember 2024), was die Umsetzung aktuell verzögert (https://www.ref.ch/news/veto-gegen-kopftuchgesetz-eingelegt-iran-frauen-strafen-proteste-massud-peseschkian-hardliner-islam/, 14. März 2025). Randnummer 25 2. Der Umstand, dass Frauen im Iran den unter 1. beschriebenen vielfältigen und weitreichenden Diskriminierungen ausgesetzt sind, führt jedoch für sich genommen noch nicht zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung. Eine Verfolgung droht ihnen erst dann, wenn sie der sozialen Gruppe der sogenannten „westlich geprägten“, das heißt in ihrer Lebensweise emanzipierten und gleichberechtigten Frauen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG) angehören und ihre Identität hierdurch derart maßgeblich geprägt ist, dass sie entweder nicht mehr dazu in der Lage wären, bei einer Rückkehr in den Iran ihre Lebensführung den dort erwarteten Verhaltensweisen, Traditionen und Regeln anzupassen, oder ihnen dies aufgrund des erreichten Grades ihrer Identitätsprägung nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. VG Berlin, Urteil vom 4. Oktober 2023 – VG 35 K 27/20 A – m.w.N.). Randnummer 26 Laut EuGH kann diese Überzeugung ein Merkmal bzw. eine Glaubensüberzeugung i.S.v. § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit.
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