(Rn.40) 4. Zum Anspruch auf Befreiung von der Pflichtversicherung
(Rn.42) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
dem Tod ihres Bruders, am
Rücklauf des Fragebogens stellte die Beklagte mit Bescheid vom
den sog. korrigierten Flächenwerten. Randnummer 4 Mit Schreiben vom
2 Nr. 2 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) ein Vorrang der Versicherungspflicht als landwirtschaftliche Unternehmerin. Es sei unerheblich, ob sie das Unternehmen wie vorgetragen nur im Nebenerwerb betreibe. Bei ihrer Eigenschaft als Rentnerin handele es sich offensichtlich nicht um eine hautberufliche Tätigkeit. Die Renteneinkünfte seien kein Arbeitseinkommen. Es sei zwar zutreffend, dass sie nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 5 KVLG 1989 erfülle, wonach Versicherungspflicht für Personen bestehe, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und während der letzten fünf Jahre vor Vollendung des 65. Lebensjahres mindestens 60 Kalendermonate als landwirtschaftliche Unternehmer versichert gewesen seien. Dies führe jedoch nicht zum Ausschluss der Versicherungspflicht als Landwirtin. Denn sie erfülle die Voraussetzungen
1 Nr. 1 KVLG
Eintritt der Versicherungspflicht, ausgehend vom Eintritt der Versicherungspflicht demnach am
Eintritt der Versicherungspflicht Kenntnis von deren Bestehen gehabt habe. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist sei nicht zu gewähren. Wegen des Grundsatzes der formellen Publizität von Gesetzen könne sich die Klägerin nicht auf die Unkenntnis der Rechtslage berufen. Auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch komme nicht in Betracht. Im Schreiben vom
1 Nr. 1 KVLG 1989 Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Wein- und Gartenbaus sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht (landwirtschaftliche Unternehmer) versicherungspflichtig, deren Unternehmen, unabhängig vom jeweiligen Unternehmer, auf Bodenbewirtschaftung beruhe und die Mindestgröße erreiche. Ein Unternehmen der Landwirtschaft erreiche die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten festgesetzten Grenzwert erreiche. Seit dem 1. Januar 2014 gelten
dem Mindestgrößenbeschluss der landwirtschaftlichen Alterskasse vom 20. November 2013
Produktionsverfahren (Unternehmsteile) differenzierte, bundeseinheitliche Mindestgrößen. Bei Unternehmen, die sich - wie hier - aus verschiedenen Unternehmensteilen zusammensetzten (Gemischtunternehmen), sei laut dem Mindestgrößenbeschluss die Mindestgröße gegeben, wenn die jeweils festgesetzte Mindestgröße von einem Unternehmensteil erreicht werde. Bei Unternehmen der Landwirtschaft einschließlich Grünland liege die Mindestgröße bei 8 ha. Unternehmer sei, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübe. Randnummer 16 Die Klägerin erfülle seit dem Erbfall diese Voraussetzungen. Sie habe zunächst in Erbengemeinschaft mit ihrer Schwester eine landwirtschaftliche Fläche von ca. 160 ha bewirtschaftet, von der allein die auf Mähdrusch entfallende Fläche ca. 80 ha betragen habe. Seit 1. Juli 2020 bewirtschafte sie eine Fläche von ca. 80 ha alleine, hiervon entfalle allein ein Areal von 64,38 ha auf Mähdrusch. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei es nicht relevant, ob sie das landwirtschaftliche Unternehmen hautberuflich oder nebenberuflich betreibe. Da § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 keine Altersgrenze vorsehe, führe der Umstand, dass die Klägerin erst im Rentenalter den landwirtschaftlichen Betrieb geerbt habe, nicht zu einer anderen Bewertung. Das Gesetz sehe hierfür keinen Ausnahmetatbestand vor. Auch der Umstand, dass die Klägerin nicht die Voraussetzungen
1 Nr. 5 KVLG 1989 erfülle, führe zu keiner anderen Beurteilung. Es handele sich bei dieser Vorschrift nicht um eine abschließende Regelung für Rentner. Die Annahme der Klägerin, dass bei Rentnern, die § 2 Abs. 1 Nr. 5 KVLG 1989 nicht unterfallen würden, im Umkehrschluss § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 nicht unterfallen könnten, finde keine Grundlage im Gesetz. Im Übrigen habe § 2 Abs. 1 Nr. 5 KVLG 1989 einen eigenständigen Anwendungsbereich für diejenigen landwirtschaftlichen Unternehmer, die in Rente gingen und ihren Betrieb nicht weiterbetreiben würden. Auch der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 4a Satz 1 KVLG 1989, wonach nicht versicherungspflichtig ist, wer außerhalb der Land- und Forstwirtschaft hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist, liege nicht vor. Eine selbständige Erwerbstätigkeit habe die Klägerin als Rentnerin neben der Landwirtschaft nicht ausgeübt. Die Versicherungspflicht in der KVdL gehe auch einer etwaigen Versicherungspflicht in der KVdR vor. Denn gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 KVLG 1989 bestehe Vorrang der Versicherungspflicht
diesem Gesetz für die in § 5 Abs. 1 Nr. 11 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) genannten Rentner, wenn sie
1 Nr. 1 KVLG 1989 versicherungspflichtig seien, was hier der Fall sei. Berechnungsfehler hinsichtlich der Beitragseinstufung seien nicht erkennbar. Randnummer 17 Die Klage sei hinsichtlich des Hilfsantrags betreffend die Aufhebung der die Befreiung ablehnenden Bescheide und die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin von der Versicherungspflicht zu befreien, ebenfalls unbegründet. Der Antrag sei innerhalb von drei Monaten
Eintritt der Versicherungspflicht zu stellen gewesen und innerhalb dieser Frist nicht gestellt worden. Der Befreiungsantrag sei verspätet eingegangen. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist sei nicht in Betracht gekommen. Selbst wenn § 4 Abs. 2 KVLG 1989 sich dahingehend auslegen ließe, dass bei Versäumung der Frist eine Wiedereinsetzung zulässig sein sollte, sei die Klägerin nicht ohne ihr Verschulden verhindert gewesen, die Frist einzuhalten. Die Versicherungs- und Beitragspflicht trete unmittelbar mit der Verwirklichung des sie begründenden Tatbestandes kraft Gesetzes ein und nicht durch einen Feststellungsbescheid der Beklagten. Es komme nicht auf den Willen und das Bewusstsein der Beteiligten an. Die Beklagte habe eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu Recht ausgeschlossen. Dies folge aus dem Grundsatz der Publizität von Gesetzen, wonach diese mit ihrer Veröffentlichung als allen Normadressaten als bekannt gelten. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, so behandelt zu werden, als hätte sie den Befreiungsantrag rechtzeitig gestellt, bestehe ebenfalls nicht. Die Beklagte sei ihrer Aufklärungspflicht hinreichend
gekommen, indem sie im Schreiben vom
1 KVLG 1989, die Aufnahme der Tätigkeit als landwirtschaftliche Unternehmerin innerhalb von zwei Wochen bei der Beklagten zu melden,
gekommen, hätte die Beklagte einen früheren Hinweis auf die Befreiungsmöglichkeit erteilen können. Randnummer 18 Gegen das ihr am
wie vor anhängig sei. Die Tätigkeit als landwirtschaftliche Unternehmerin sei als
rangig zu betrachten und vom zeitlichen Umfang als eher gering einzustufen. Randnummer 19 Mit Bescheid der Beklagten vom
2 Satz 4 KVLG 1989 erst ergehen könne, wenn ein anderweitiger Krankenversicherungsschutz
gewiesen sei. Einen anderweitigen Versicherungsschutz habe die Klägerin weder
gewiesen, noch habe sie einen solchen geltend gemacht. Randnummer 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§ 143, § 144 Abs. 1, § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Einlegung der Berufung durch die bereits im erstinstanzlichen Verfahren mandatierte Rentenberatung
2 Satz 2 Nr. 3 SGG war wirksam, auch wenn die Rentenberatung nicht vertretungsbefugt war, weil es sich vorliegend, worauf das Sozialgericht im erstinstanzlichen Verfahren bereits zutreffend hingewiesen hatte, um eine Streitigkeit außerhalb der Befugnisse des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt.
3 Satz 2 SGG bleiben bis zur Zurückweisung, zu der es hier nicht einmal gekommen ist, vorgenommene Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten sowie Zustellungen oder Mitteilungen in Verfahren vor den Tatsacheninstanzen an diesen wirksam (B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 73 Rn. 35). Die Prozesshandlungen sind im Berufungsverfahren nicht zurückgewiesen worden, das Mandat ist inzwischen niedergelegt worden. Die Klägerin wird nunmehr durch eine Rechtsanwältin
2 Satz 1 SGG vertreten. Randnummer 29 Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Randnummer 30 Gegenstand des Verfahrens sind in Bezug auf den Hauptantrag der Klägerin die Bescheide der Beklagten vom
dem KVLG 1989 (i. d. F. des Gesetzes vom
1 Nr. 1 KVLG 1989 und als solche einer entsprechenden Beitragspflicht in Höhe der
1 KVLG 1989 i. V. m. § 40 Abs. 1 KVLG 1989 i. V. m. der Satzung der SVLFG in der jeweils geltenden Fassung in Höhe der festgesetzten Beiträge unterliegt, so dass kein Anspruch auf Aufhebung der Bescheide und eine negative Feststellung der nicht bestehenden Versicherungspflicht besteht (unter 1.). Zudem hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. Februar 2020 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 17. März 2020 den klägerischen Hilfsantrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht zutreffend als verspätet abgelehnt. Die Klägerin hat keinen Anspruch
1 Satz 1 Nr. 1 KVLG 1989 von der Pflichtversicherung
1 Nr. 1 KVLG 1989 befreit zu werden (unter 2.). Randnummer 32
L versicherungspflichtig Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Wein- und Gartenbaus sowie der Teichwirtschaft und Fischzucht (landwirtschaftliche Unternehmer), deren Unternehmen, unabhängig vom jeweiligen Unternehmer, auf Bodenbewirtschaftung beruht und die Mindestgröße erreicht, § 1 Abs. 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gilt insoweit. Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, § 2 Abs. 3 Satz 1 KVLG 1989. Die Klägerin übt ihre Tätigkeit als Landwirtin als Selbständige aus, was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist. Sie ist
1 Nr. 1 Satz 1 KVLG 1989 als landwirtschaftliche Unternehmerin eines Betriebes im Umfang der
L versicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht in der KVdL tritt mit dem Vorliegen der Voraussetzungen kraft Gesetzes ein, ohne dass es hierzu eines feststellenden Verwaltungsaktes oder einer Kenntniserlangung der Versicherten hiervon bedarf. Dies verdeutlicht § 22 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989, der für den Beginn der Mitgliedschaft allein an den Tag der Aufnahme der Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer anknüpft, während die Mitgliedschaft der
1 Nr. 2 und 5 KVLG 1989 Versicherungspflichtigen erst mit deren Aufnahme in das Mitgliederverzeichnis beginnt, § 22 Abs. 1 Nr. 2 KVLG 1989 (BSG, Urteil vom
dem Beschluss der Vertreterversammlung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 20. November 2013
Produktionsverfahren (Unternehmensteile) differenzierte, bundeseinheitliche Mindestgrößen (s. Mindestgrößenbeschluss der landwirtschaftlichen Alterskasse vom 20. November 2013). Randnummer 34
dem Mindestgrößenbeschluss ist bei Unternehmen, die sich wie vorliegend aus verschiedenen Unternehmensteilen zusammensetzen (Gemischtunternehmen), die Mindestgröße erreicht, wenn sie bereits von einem Unternehmensteil erreicht wird. Erreicht ein Unternehmensteil die für seine Bewirtschaftungsart festgesetzte Mindestgröße nicht, so ist die Mindestgröße gegeben, wenn der fehlende prozentuale Anteil durch einen entsprechenden Anteil eines oder mehrerer Unternehmensteile ergänzt wird. Die Mindestgröße bei dem Produktionsverfahren Landwirtschaft einschließlich Grünland ist
dem Mindestgrößenbeschluss bereits bei 8 ha erreicht. Randnummer 35
diesen Bestimmungen ist die Klägerin als selbständige Unternehmerin in der KVdL versicherungspflichtig (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 KVLG 1989). Die Klägerin betrieb mit dem Erbfall am
1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und dem Anfall der Erbschaft
1 BGB zusammen. Die Klägerin ist im Wege der gesetzlichen Erbfolge
1 BGB Miterbin ihres Bruders geworden. Die Erbschaft fällt dem Erben - auch dem Miterben
2 BGB - mit dem Tod des Erblassers an. Mit dem Erbschaftsanfall geht der
lass des Erblassers im Ganzen mit allen Aktiva und Passiva auf den Erben über. Anfall bedeutet den vorläufigen Erwerb der Erbschaft, der aber durch Ausschlagung noch rückgängig gemacht werden kann, § 1942 Abs. 1 BGB (Heinemann, in: beck-online.Grosskommentar § 1942 BGB, Stand: 1. September 2024, Rn. 10, 12, 24). Der Erbfall
1 BGB und der Erbschaftsanfall
1 BGB fallen regelmäßig zusammen. § 1942 Abs. 1 BGB ist zwingendes Recht, der Erblasser kann den Anfall nicht aufschieben. Die Klausel, jemand werde Erbe, "falls er nicht ausschlägt", ändert nichts am sofortigen Anfall (Stürner, in: Jauernig, BGB, 19. Auflage 2023 § 1942 Rn. 2). Randnummer 37
L allein der Tag der Aufnahme der Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer maßgeblich. Für den Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit der Klägerin als landwirtschaftliche Unternehmerin ist vorliegend zur Überzeugung des Senats weder auf den Ablauf der Frist zur Ausschlagung des Erbes
1 BGB noch auf die Erteilung des Erbscheins
Februar 2019. Die Ausschlagungsfrist
1 BGB beträgt sechs Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt, § 1944 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Frist läuft für jeden Miterben gesondert. Die Ausschlagungsberechtigung endet, sobald der Erbe seinen Entschluss, die Erbschaft zu behalten,
außen erkennbar werden lässt, spätestens aber mit Ablauf der gesetzlichen Ausschlagungsfrist. Die Annahme des Erbes durch schlüssiges Verhalten setzt eine
außen erkennbare Handlung des Erben voraus, aus der unter Berücksichtigung der Umstände der Schluss zu ziehen ist, der Erbe habe sich zur endgültigen Übernahme des
lasses entschlossen (Leipold, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022, § 1943 Rn. 1, 4). Mit dem Tod eines Landwirts geht dessen Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf den oder die Erben über, § 1922 BGB. Hiervon zu trennen ist die unternehmerische Tätigkeit des Erben. Wer die Rechte an einem Unternehmen erbt, ist nicht automatisch selbst Unternehmer. So beginnt im Steuerrecht
Nr. 19 der Umsatzsteuer-Richtlinien die Unternehmereigenschaft (im Sinne von § 2 Umsatzsteuergesetz) (erst) mit dem ersten
außen erkennbaren, auf eine Unternehmertätigkeit gerichteten Tätigwerden, wenn die spätere Ausführung entgeltlicher Leistungen beabsichtigt ist (Verwendungsabsicht) und die Ernsthaftigkeit dieser Absicht durch objektive Merkmale
gewiesen oder glaubhaft gemacht wird (Nr. 19 Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuer-Richtlinien). In der KVdL ist das Ende der Mitgliedschaft
1 Nr. 2 KVLG 1989 an die Aufgabe der Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer, also an einen Realakt, gekoppelt. Realakte sind auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Willensbetätigungen, die kraft Gesetzes eine Rechtsfolge hervorbringen, ohne Rücksicht darauf, ob sie von dem Handelnden gewollt ist oder nicht (BSG, Urteil vom 27. August 1998 – B 10 KR 5/97 R – juris Rn. 26, 28). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Unternehmertätigkeit grundsätzlich erst mit dem Verstreichenlassen der sechswöchigen Frist zur Erbausschlagung
1 BGB beginnt (vgl. in diesem Sinne im Fall einer Testamentseröffnung LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Juni 2023 – L 1 KR 435/19 – juris Rn. 45 , anhängig BSG - B 12 KR 7/23 R -). Denn eine Verschiebung des Beginns der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf den Ablauf der Ausschlagungsfrist
1 BGB oder - wie die Klägerin meint - auf die Erteilung des Erbescheins findet keine Stütze im KVLG 1989. Für die Unternehmereigenschaft
1 Nr. 1 KVLG 1989 kommt es allein auf die Aufnahme der Unternehmertätigkeit an, die vorliegend am 26. Februar 2019 eingetreten ist. Es liegen hier weder Anhaltspunkte dafür vor, noch hat die Klägerin ebensolche vorgetragen, dass sie die Tätigkeit als landwirtschaftliche Unternehmerin faktisch erst irgendwann später
dem Erbschaftsanfall bzw.
Ablauf der Ausschlagungsfrist aufgenommen hat. Vielmehr ist der Senat auch
dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, wonach sie den jahrhundertealten landwirtschaftlichen Familienbetrieb
dem Tod ihres Bruders unmittelbar fortsetzen wollte, davon überzeugt, dass die Klägerin sogleich mit dem Erbfall als landwirtschaftliche Unternehmerin
außen aufgetreten ist. Dass der Beginn der Tätigkeit als landwirtschaftliche Unternehmerin erst mit dem Zeitpunkt der Erteilung des Erbscheins eintreten soll, überzeugt ebenfalls nicht. Denn der Erbschein dient als Zeugnis über das Erbrecht des Erben und bescheinigt lediglich klarstellend die Erbfolge. Er hat eine rein feststellende Funktion, ohne das Erbe inhaltlich zu gestalten (vgl. Sieghörtner, in: beck-online.Grosskommentar, Stand: 1. Oktober 2024, § 2353 BGB, Rn. 89, 93). Randnummer 38 Auch
der Erbauseinandersetzung zum 1. Juli 2020 ist die Mindestgröße des landwirtschaftlichen Unternehmens der Klägerin
1 Nr. 1 KVLG 1989 noch erreicht, denn allein die Fläche der Mähdruschfrüchte im Umfang von 64,38 ha und der Zuckerrüben im Umfang von 14,25 ha überschreitet die Mindestgröße
dem Mindestgrößenbeschluss von jeweils 8 ha für das hier allein in Betracht kommende Produktionsverfahren Landwirtschaft einschließlich Grünland deutlich. Randnummer 39 Die Voraussetzungen, unter denen eine Versicherungspflicht in der KVdL ausnahmsweise nicht besteht oder gegenüber einer Versicherungspflicht
anderen Vorschriften
rangig ist, sind seit Beginn der unternehmerischen Tätigkeit nicht erfüllt. Weder ist die Klägerin als Altersrentnerin außerhalb der Land- und Forstwirtschaft hauptberuflich selbständig erwerbstätig
4a Satz 1 KVLG 1989, noch ist sie als abhängig Beschäftigte
1 Nr. 1 SGB V vorrangig versicherungspflichtig, § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 1a KVLG 1989, § 5 Abs. 1 Nr. 3 SGB V. Ihre Versicherungspflicht als landwirtschaftliche Unternehmerin geht auch, worauf das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat, einer Versicherungspflicht in der KVdR vor. Denn
2 Nr. 2 KVLG 1989 besteht Vorrang der Versicherungspflicht
dem KVLG 1989 für die in § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V genannten Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und eine solche beantragt haben sowie eine bestimmte Vorversicherungszeit (sog. 9/10 Belegung) vorweisen können, wenn sie wie hier
1 Nr. 1 KVLG 1989 versicherungspflichtig sind (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juli 2021 – L 11 KR 2320/19 – juris Rn. 38). Randnummer 40 Entgegen der Ansicht der Klägerin schließt auch die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 5 KVLG 1989 eine Versicherungspflicht
1 Nr. 1 KVLG 1989 nicht aus.
1 Nr. 5 KVLG 1989 sind Personen in der Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig, die die Regelaltersgrenze
dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erreicht haben und während der letzten fünfzehn Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze mindestens sechzig Kalendermonate als landwirtschaftliche Unternehmer
Nummer 1 oder 2 oder als mitarbeitende Familienangehörige
Nummer 3 versichert waren, sowie die überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner (Lebenspartner) dieser Personen. Der Tatbestand § 2 Abs. 1 Nr. 5 KVLG 1989 erfasst eine spezielle Personengruppe, ohne damit Altersrentner von einer Versicherungspflicht
1 Nr. 1 KVLG 1989 generell auszuschließen. Es handelt sich bei der Personengruppe
1 Nr. 5 KVLG 1989 um Personen, die bei Eintritt der Versicherungspflicht gerade keine landwirtschaftlichen Unternehmer (mehr) sind, während ihres aktiven Berufslebens jedoch eine nicht unbeträchtliche Zeit ihren Lebensunterhalt aus einer Tätigkeit in der Landwirtschaft bestritten haben, die aber keine Rentenleistungen
dem früheren, bis 1994 geltenden Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) – heute: ALG - erhalten. Diese ehemaligen landwirtschaftlichen Unternehmer und mitarbeitenden Familienangehörigen hätten Rentenansprüche erworben, wenn sie entsprechend versichert gewesen wären. Ihnen muss
dem Willen des Gesetzgebers der Krankenversicherungsschutz im Alter genauso zustehen wie während ihres aktiven Berufslebens. Wie bei den Leistungsempfängern von Alterssicherung ist auch bei den
Nummer 5 Versicherten davon auszugehen, dass Flächen, deren Weiterbewirtschaftung dem Leistungsbezug aus der Alterssicherung nicht entgegenstehen würden, nur zur Deckung des Eigenbedarfs dienen (s. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG), BT-Drs. VI/3012, S. 27). Im Übrigen wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts
2 SGG Bezug genommen. Randnummer 41 Fehler in den Berechnungen der Beklagten zur Beitragspflicht sind von der Klägerin nicht vorgebracht worden und auch sonst nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin meint, dass die gesetzliche Altersrente der Beitragsberechnung nicht zusätzlich zugrunde gelegt werde dürfe, ist auf § 39 Abs. 1 Nr. 1, 2 KVLG 1989 zu verweisen, wonach bei versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmern nicht nur das Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, sondern auch der Zahlbetrag der Renten
Randnummer 42 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch
1 Satz 1 Nr. 1 KVLG 1989 von der Pflichtversicherung aufgrund § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 befreit zu werden. Auf Antrag wird
1 Satz 1 Nr. 1 KVLG 1989 von der Versicherungspflicht
befreit, wer durch seine Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer versicherungspflichtig wird, wenn der Wirtschaftswert (§ 40 Abs. 1 und 3) seines landwirtschaftlichen Unternehmens 60.000 Deutsche Mark übersteigt. Der Antrag ist
2 Satz 1 KVLG 1989 innerhalb von drei Monaten
Eintritt der Versicherungspflicht zu stellen. Maßgebend für den Fristbeginn ist der Eintritt der Versicherungspflicht, an den die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 1 KVLG 1989 anknüpft.
1 Satz 2 KVLG 1989 setzt das Recht auf Befreiung nicht voraus, dass der Antragsteller erstmals versicherungspflichtig wird. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass ein Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Landwirte auch dann besteht, wenn unmittelbar vor Eintritt eines Befreiungstatbestandes bereits eine Versicherungspflicht aus einem anderen Grund bestanden hat (BSG, Beschluss vom
2 Satz 1 KVLG 1989 versäumten Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre oder sie
den Grundsätzen über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch so zu stellen wäre, als hätte sie den Antrag rechtzeitig gestellt. Die Antragsfrist
2 Satz 1 KVLG 1989 begann am Tag
Eintritt der Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989, also hier am
seinem eindeutigen Wortlaut für den Beginn der Antragsfrist an. Die Frist endete drei Monate später am 27. Mai 2019 (§ 26 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Gleichzeitig schließt der Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 1 KVLG 1989 eine Antragstellung
Ablauf der ersten drei Monate
Eintritt der Versicherungspflicht aus (Hecheltjen, in: jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Auflage 2023, § 4 Rn. 50, 51). Anders als die Klägerin meint, verlängert sich die gesetzliche Antragsfrist auch nicht für die Dauer eines Rechtsstreits um die Versicherungspflicht in der KVdL. Randnummer 44 Die Einräumung einer Möglichkeit zur Antragstellung aus Anlass einer erst
Ablauf der Drei-Monats-Frist des § 4 Abs. 2 Satz 1 KVLG 1989 erfolgten Feststellung der Versicherungspflicht ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten. Zwar hat die Gruppe derjenigen, deren Versicherungspflicht noch während der ersten drei Monate
ihrem Eintritt durch die landwirtschaftliche Krankenkasse festgestellt wird, gegenüber der Gruppe derjenigen, deren Versicherungspflicht erst zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt wird, den Vorteil, ggf. auch ohne eine regelmäßig vorangegangene Anzeige der Aufnahme einer landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit so zeitig auf die Versicherungspflicht hingewiesen worden zu sein, dass ein fristgerechter Befreiungsantrag noch möglich ist. Der mit dem Fehlen eines solchen Hinweises verbundene
teil derjenigen, deren Versicherungspflicht erst zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt wird, rechtfertigt sich jedoch aus der Konzeption des KVLG 1989, das eine Versicherungspflicht von Unternehmern begründet. In deren Rahmen obliegt es dem Unternehmer, von sich aus den an die Aufnahme seiner Tätigkeit anknüpfenden Verpflichtungen
zukommen und im Zweifelsfall eine Klärung über Bestehen und Umfang dieser Pflichten herbeizuführen. Neben Melde- und Anzeigepflichten des Unternehmens-, Gewerbe- und Steuerrechts sowie den sozialrechtlichen Meldepflichten
SGB IV gehört hierzu auch die Verpflichtung
1 KVLG 1989, die Aufnahme der Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer sowie alle sonstigen die Versicherungspflicht und Beitragshöhe sowie die Mitgliedschaft berührenden Tatbestände innerhalb von zwei Wochen der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu melden. Kommt der Unternehmer dieser Verpflichtung nicht
, kann er sich nicht auf eine erst
Ablauf der Antragsfrist des § 4 Abs. 2 Satz 1 KVLG 1989 rückwirkend erfolgte Feststellung der Versicherungspflicht berufen. Dem vergleichbar hat es das Bundesverfassungsgericht als mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar angesehen, wenn einem selbstständigen Lehrer die Befreiungsmöglichkeit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
6 SGB VI nur deshalb verschlossen ist, weil diese Versicherungspflicht in seinem Fall im Unterschied zu anderen selbstständigen Lehrern bereits vor dem Stichtag
G, Nichtannahmebeschluss vom
1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu gewähren (vgl. BSG, Urteil vom 9. November 2011 - B 12 KR 21/09 R – juris Rn. 25). Die Klägerin war, worauf das Sozialgericht bereits zutreffend hingewiesen hat, anders als in § 27 Abs. 1 SGB X gefordert, nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten.
1 SGB X darf die Fristversäumnis nicht auf fahrlässiger Unkenntnis der maßgeblichen Umstände beruhen.
dem Grundsatz der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen gelten diese mit ihrer Verkündung allen Normadressaten als bekannt, ohne Rücksicht darauf, ob und wann diese individuell und tatsächlich Kenntnis erlangt haben (BSG, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.