Grundsicherung für Arbeitsuchende - Anspruchsübergang auf den Grundsicherungsträger - Mitteilung nach § 33 Abs 3 S 1 SGB 2 als Formalverwaltungsakt - Anfechtbarkeit - Grundsatz der Gleichzeitigkeit -
§ 22Nr.
54, juris Rn. 9). Schließlich ist die Anfechtungsklage form- und fristgerecht (§§ 90, 87 SGG) erhoben worden. Randnummer 35
- Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Das Schreiben des Beklagten vom
- November 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- März 2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Randnummer 36 Die Rechtswidrigkeit des Schreibens vom
- November 2019 folgt bereits daraus, dass sich der Beklagte in unzulässiger Weise der äußeren Form eines Verwaltungsakts bedient hat; schon deshalb ist es als Formalverwaltungsakt aufzuheben (vgl. BSG, Urteil vom
- Juli 2003 – B 4 RA 60/02 R –, SozR 4-1200 § 52 Nr. 1, juris Rn. 18; BSG, Urteil vom
- Januar 2021 – B 8 SO 9/19 R –, SozR 4-3500 § 57 Nr. 1, juris Rn. 22; Hessisches LSG, Urteil vom
- Oktober 2019 – L 1 KR 663/18 –, juris Rn. 62). Randnummer 37 Der Erfolg wäre der Anfechtungsklage daher nur zu versagen, wenn der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen das Schreiben vom
- November 2019 mit dem Widerspruchsbescheid vom
- März 2020 zu Recht als unzulässig, weil verspätet eingelegt, zurückgewiesen hätte. Dies ist indes nicht der Fall. Der Widerspruch wurde vielmehr innerhalb der einmonatigen Frist nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG und damit fristgemäß eingelegt. Insofern kann auch offen bleiben, ob die Widerspruchsfrist nach § 84 SGG überhaupt gilt, wenn sich der Widerspruch – wie hier – gegen einen bloß formellen Verwaltungsakt richtet. Randnummer 38 Dem Beklagten ist zuzugestehen, dass ein Widerspruch der Klägerin gegen den Formalverwaltungsakt vom
- November 2019 nicht in dem (bei ihm am
- Dezember 2019 eingegangenen) Schreiben der Klägerin vom
- Dezember 2019 zu erblicken ist, denn mit diesem hatte sich die Klägerin ersichtlich nur gegen die ergangenen Leistungsbescheide, unter anderem den Bewilligungsbescheid vom
- November 2019, gewandt. Andererseits ist der Widerspruch gegen den Formalverwaltungsakt, anders als der Beklagte meint, auch nicht erst mit dem anwaltlichen Schreiben vom
- Februar 2020 eingelegt worden. Vielmehr hatte die Klägerin bereits sehr viel früher, nämlich am
- Dezember 2019 und damit klar innerhalb der Widerspruchsfrist, Widerspruch zur Niederschrift erhoben. An diesem Tag sprach die Klägerin bei einem Mitarbeiter des Beklagten vor und beschwerte sich über das an den Beigeladenen gerichtete Schreiben vom
- November
- Der Mitarbeiter des Beklagten fertigte einen Aktenvermerk hierüber an. Dem Aktenvermerk lässt sich zwar nicht entnehmen, dass die Klägerin das Wort "Widerspruch“ verwendete. Sie machte jedoch jedenfalls hinreichend deutlich, dass sie das Schreiben für rechtswidrig hält und eine Überprüfung begehrt, was als ausreichend anzusehen ist (vgl. B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG,
- Auflage 2023, § 83 Rn. 2). Dass die Klägerin zur Begründung ihres Widerspruchs am
- Dezember 2019 zunächst nur auf einen (vermeintlichen) Datenschutzverstoß hingewiesen hat und die weitere Widerspruchsbegründung erst mit anwaltlichem Schreiben vom
- Februar 2020 nachgereicht wurde, ist unschädlich. Ein Widerspruch ist auch dann wirksam erhoben, wenn er nur unvollständig oder überhaupt nicht begründet wird. Randnummer 39 Hätte der Beklagte den Widerspruch der Klägerin somit nach allem mit dem Widerspruchsbescheid vom
- März 2020 nicht als unzulässig zurückweisen dürfen, sondern hätte ihm stattgeben und das Schreiben vom
- November 2019 als Formalverwaltungsakt aufheben müssen, so hat die Anfechtungsklage in vollem Umfang Erfolg. Randnummer 40 Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass trotz der Aufhebung des Formalverwaltungsakts vom
- November 2019 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- März 2020) die darin enthaltene Rechtswahrungsanzeige nach § 33 Abs. 3 Satz 1 SGB II nicht wirkungslos geworden ist. Die Aufhebung eines Formalverwaltungsakts beseitigt nicht die in dem entsprechenden Schreiben enthaltene Erklärung bzw. Mitteilung (Hessisches LSG, Urteil vom
- Oktober 2019 – L 1 KR 663/18 –, juris Rn. 67). Praktische Bedeutung hat die Mitteilung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 SGB II aber ohnedies nur bei Unterhaltsansprüchen (vgl. Conradis, in: Münder/Geiger/Lenze, SGB II,
- Auflage 2023, § 33 Rn. 62; Silbermann, in: Luik/Harich, SGB II,
- Auflage 2024, § 33 Rn. 52 und 53), also nicht, wenn es – wie hier – um den Übergang sonstiger zivilrechtlicher Ansprüche geht. Randnummer 41 II. Die Feststellungsklage ist bereits unzulässig. Randnummer 42 Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die hier auf die Feststellung, dass die mit Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom
- Februar 2016 titulierte Forderung gegen den Beigeladenen nicht auf den Beklagten übergegangen sei, gerichtete Klage erfüllt die an eine (negative) Feststellungsklage zu stellenden Sachurteilsvoraussetzungen nicht. Randnummer 43 Zwischen der Klägerin und dem Beklagten steht zwar ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis im Streit, das grundsätzlich Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG sein kann. Gestritten wird um die Anwendung einer konkreten Rechtsnorm – § 33 SGB II – auf einen bestimmten Sachverhalt. Die Klägerin meint, die Voraussetzungen für einen Anspruchsübergang nach dieser Norm seien nicht erfüllt, während der Beklagte sie für gegeben hält. Randnummer 44 Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht aber der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Danach ist eine Feststellungsklage unter anderem dann unzulässig, wenn bereits im Rahmen einer anhängigen Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder Leistungsklage über die Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden ist, die der begehrten Feststellung zugrunde liegen, ohne dass ein weitergehendes Feststellungsinteresse besteht (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG,
- Auflage 2023, § 55 Rn. 19 m. w. N.). Eine solche Situation liegt hier vor, da die Klägerin mit ihrer Anfechtungsklage eine Leistungsklage verbunden hat (dazu sogleich unter III.), in deren Rahmen zu klären ist, ob ein Anspruchsübergang stattgefunden hat. Randnummer 45 III. Die mit der Anfechtungsklage kombinierte Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Beigeladenen gegenüber zu erklären, dass die Klägerin Anspruchsinhaberin der mit dem Vollstreckungsbescheid vom
- Februar 2016 titulierten Forderung (geblieben) ist. Ein dahingehender Anspruch besteht – unabhängig von der Frage, auf welche rechtliche Grundlage man ihn stützen wollte – nicht, denn die Forderung ist kraft Gesetzes grundsätzlich auf den Beklagten übergegangen. Randnummer 46 § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II bestimmt: Haben Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Nach Abs. 5 des § 33 SGB II gehen §§ 115 und 116 SGB X der Regelung des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II vor. Randnummer 47
- Der Anwendungsvorrang der §§ 115 und 116 SGB X kommt hier nicht zum Tragen. Streitbefangen ist nicht ein Anspruch eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf Arbeitsentgelt im Sinne von § 115 SGB X. Ebenso wenig geht es um einen Schadensersatzanspruch nach § 116 SGB X. Vielmehr handelt es sich bei dem mit dem Vollstreckungsbescheid vom
- Februar 2016 titulierten Anspruch um einen solchen, den die Klägerin aufgrund der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit erworben hat. § 33 SGB II ist somit anwendbar. Randnummer 48
- Die Voraussetzungen für einen Anspruchsübergang nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind hier erfüllt. Randnummer 49 a) Die Klägerin hatte für die Zeit, für die ihr vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erbracht wurden, d. h. für die Zeit vom
- September 2019 bis
- Oktober 2020, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, nämlich gegen den Beigeladenen. Randnummer 50 Durch dieses in § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II enthaltene Tatbestandsmerkmal bringt der Gesetzgeber den sog. Grundsatz der Gleichzeitigkeit zum Ausdruck. Gleichzeitigkeit zwischen Leistungsbezug und Anspruch des Leistungsberechtigten gegen den verpflichteten Dritten (hier: den Beigeladenen) ist gegeben, wenn der Anspruch des Leistungsberechtigten gegen den Dritten zu Beginn des Bewilligungszeitraums fällig geworden ist oder zuvor bereits fällig war. Auch in der Vergangenheit entstandene Ansprüche sind somit übergangsfähig, wenn und soweit sie im Zeitpunkt der Leistungsgewährung noch nicht erfüllt sind (Hessisches LSG, Urteil vom
- August 2015 – L 9 AS 618/14 –, juris Rn. 59; Fügemann, in: Hauck/Noftz, SGB II,
- Ergänzungslieferung 2024, § 33 Rn. 88; Silbermann, in: Luik/Harich, SGB II,
- Auflage 2024, § 33 Rn. 36; vgl. auch BVerwG, Urteil vom
- Oktober 1999 – 5 C 28/98 –, BVerwGE 110, 5 ff., juris Rn. 11). Randnummer 51 Die zeitliche Kongruenz zwischen dem Leistungsbezug und dem Anspruch der Klägerin gegen den Beigeladenen aus dem Vollstreckungsbescheid vom
- Februar 2016 ist ohne Weiteres zu bejahen. Der Anspruch der Klägerin gegen den Beigeladenen war zum Zeitpunkt des Beginns des Leistungsbezugs im September 2019 (längst) fällig, aber eben noch nicht erfüllt. Dass der Anspruch bereits tituliert war, steht dessen Übergangsfähigkeit nicht entgegen. Randnummer 52 b) Auch das in § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II statuierte Tatbestandsmerkmal der hypothetischen Kausalität ("… wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären.“) ist gegeben. Randnummer 53 Maßgebend ist in diesem Zusammenhang, ob unter Anwendung der Vorschriften über die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen (vgl. §§ 11, 11a, 11b, 12 SGB II) der in Frage stehende Anspruch gegen den Dritten überhaupt zur Bedarfsdeckung heranzuziehen gewesen wäre (BSG, Urteil vom
- März 2012 – B 14 AS 98/11 R –,
§ 33Nr.
2, juris Rn. 20). Dabei ist hypothetisch zu unterstellen, dass der Dritte rechtzeitig erfüllt hätte. Trotz des missverständlichen Wortlauts des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II ("wenn“) ist nicht erforderlich, dass bei hypothetischer Erfüllung des Anspruchs durch den Dritten überhaupt keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gezahlt worden wären. Es genügt, dass diese in geringerer Höhe hätten erbracht werden müssen (Silbermann, in: Luik/Harich, SGB II, 6. Auflage 2024, § 33 Rn. 37 m. w. N.). Ausgeschlossen ist der Übergang von Ansprüchen, wenn und soweit solche Ansprüche nicht zur Deckung des Bedarfs einzusetzen sind (BSG, Urteil vom 14. März 2012 – B 14 AS 98/11 R –,
§ 33Nr.
2, juris Rn. 20). Randnummer 54 Hätte der Beigeladene die gegen ihn bestehende Forderung rechtzeitig, d. h. im Bedarfszeitraum, erfüllt, so hätte die Klägerin (neben dem von ihr ohnehin erzielten Einkommen) weitere Einnahmen erzielt, die gemäß § 11 SGB II abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge als Einkommen zu berücksichtigen gewesen wären und dementsprechend zu einem geringeren Leistungsanspruch geführt hätten. Anders als die Klägerin meint, ist nicht von Vermögen auszugehen, weshalb ihr die insoweit geltenden Freibeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II (in der seinerzeit geltenden Fassung) nicht zugutekommen. Randnummer 55 Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge und mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Dabei ist Einkommen alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was jemand vor Antragstellung bereits hatte. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (modifizierte Zuflusstheorie, ständige Rechtsprechung seit BSG, Urteil vom 30. Juli 2008 – B 14 AS 26/07 R –,
§ 11Nr.
17, juris Rn. 19 ff.; siehe auch BSG, Urteil vom 30. September 2008 – B 4 AS 29/07 R –,
§ 11Nr.
15, juris Rn. 18; aus jüngerer Zeit etwa BSG, Urteil vom
- Februar 2024 – B 4 AS 22/22 R –, juris Rn. 17). Randnummer 56 Nach diesen Maßstäben wäre eine rechtzeitige, d. h. im Bedarfszeitraum geleistete Zahlung des Beigeladenen als Einkommen – und nicht als Vermögen – einzustufen gewesen. Die mit dem Vollstreckungsbescheid titulierte Forderung der Klägerin gegen den Beigeladenen aus Dienstleistungsvertrag war zwar bereits lange vor der am
- August 2019 erfolgten Antragstellung entstanden und auch fällig, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, ist im Falle der Erfüllung einer (Geld-)Forderung aber allein auf die letztlich in Geld erzielte Einnahme und nicht auf die zuvor bestehende Rechtsposition abzustellen, d. h. erst die auf einer Zahlungsforderung beruhende Auszahlung vermittelt den für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen entscheidenden Zufluss (vgl. etwa BSG, Urteil vom
- April 2015 – B 4 AS 32/14 R –,
§ 11Nr.
72, juris Rn. 14 <nachgezahltes Arbeitsentgelt>; BSG, Urteil vom
- August 2019 – B 14 AS 42/18 R –, juris Rn. 25 ff. <Rentennachzahlung>). Wann die Vergütung erarbeitet wurde, ist unerheblich. Der Anspruchsübergang nach § 33 SGB II findet seine Berechtigung gerade darin, dass ein Anspruch als "bereites Mittel“ im Bewilligungszeitraum nicht realisierbar war und der Lebensunterhalt deshalb durch die Zahlung von Leistungen nach dem SGB II gedeckt werden muss. Randnummer 57 Eine andere Beurteilung ist auch nicht mit Blick auf das von der Klägerin zitierte Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom
- April 2017 (L 6 AS 8/15), welches durch das Bundessozialgericht bestätigt wurde (BSG, Urteil vom
- August 2018 – B 14 AS 20/17 R –,
§ 11Nr.
85), gerechtfertigt. Der dort zu treffenden Entscheidung lag ein nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Im Streit stand, ob Zahlungen zum Ausgleich eines Vermögensschadens als Einkommen zu qualifizieren sind. Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung betont, dass für die Unterscheidung zwischen Einkommen und Vermögen grundsätzlich auf den Geldzufluss und nicht auf die zuvor bestehende Rechtsposition abzustellen ist (Rn. 15 des Urteils). Dies entspricht der vom hiesigen Senat vertretenen und bereits oben dargelegten Rechtsauffassung. Sodann hat das Bundessozialgericht dargelegt, dass es von diesem Grundsatz einige Ausnahmen gibt (Rn. 16 des Urteils), darunter der Fall, dass Schadensersatz für einen entzogenen oder beschädigten Vermögensgegenstand gezahlt wird; hierbei handle es sich nur um ein Surrogat für den zuvor innegehabten Vermögenswert. Der vom Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht bzw. vom Bundessozialgericht zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich somit in rechtlich relevanter Weise vom hier zu beurteilenden Fall, in dem es um eine Forderung aus Dienstleistungsvertrag geht. Randnummer 58 Nach allem sind die Voraussetzungen für einen Anspruchsübergang nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II gegeben. Randnummer 59 3. Hinsichtlich der Höhe des Anspruchsübergangs gilt zum einen, dass der Anspruch stets nur in Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den SGB II-Träger (hier: den Beklagten) übergeht. Zum anderen geht der Anspruch – wie bereits oben erwähnt – entsprechend dem letzten Satzteil des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur insoweit über, als bei rechtzeitiger Zahlung des Dritten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Dies bedingt, dass vom Einkommen nach § 11b SGB II abzusetzende Beträge nicht von dem gesetzlichen Anspruchsübergang erfasst sind (BSG, Urteil vom 14. März 2012 – B 14 AS 98/11 R –,
§ 33Nr.
2, juris Rn. 20). Dass die Höhe des Anspruchsübergangs im dargestellten Sinne in zweierlei Hinsicht eingeschränkt ist, wird allerdings (auch) vom Beklagten nicht bestritten. Vielmehr hatte der Beklagte genau dies schon in seinem Schreiben an den Beigeladenen vom
- November 2019 zum Ausdruck gebracht. Auch der Zahlungsaufforderung an den Beigeladenen vom
- April 2024 ist zu entnehmen, dass sich der Beklagte keineswegs eines vollständigen Anspruchsübergangs berühmt. Randnummer 60 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 61 IV. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001604149